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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 23.04.2015 – C-95/14

Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2015:270

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 23. April 2015 ( Rechtssache C‑95/14 Unione nazionale industria conciaria (UNIC), Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (UNI.CO.PEL) gegen FS Retail, Luna srl, Gatsby srl (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano [Italien]) „Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Warenursprungs — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen das Ursprungsland auf dem Etikett von im Ausland hergestellten Produkten genannt werden muss, die die italienischsprachigen Angaben ‚cuoio‘, ‚pelle‘ oder ‚pelliccia‘ tragen — Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung einer Stillhaltefrist im Zusammenhang mit einer nach der Richtlinie 98/34/EG notifizierten nationalen Maßnahme — Nichtdurchsetzbarkeit einer technischen Vorschrift in einem Rechtsstreit zwischen Einzelpersonen — Freier Warenverkehr — Art. 34 AEUV — Maßnahmen gleicher Wirkung — Auslegung der Richtlinie 94/11/EG“

1 Die italienischen Behörden führten eine Pflicht zur Anbringung eines Etiketts mit der Angabe des Ursprungslands von Leder ein, das aus Verarbeitungsvorgängen (beispielsweise dem Gerben (cuoio“), Fell („pelle“) und Pelz („pelliccia“) oder davon abgeleitete Ausdrücke oder ihre Synonyme dann auf Lederwaren (insbesondere Schuherzeugnissen) aus solchem Leder verwendet werden. Zwei Organisationen riefen daraufhin das Tribunale di Milano (Mailänder Bezirksgericht) an, um Wirtschaftsteilnehmer in Italien daran zu hindern, nicht diesen Kennzeichnungsanforderungen entsprechende Schuherzeugnisse in den Verkehr zu bringen. Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof gefragt, ob eine solche Kennzeichnungsvorschrift im Widerspruch steht zu den Art. 34 bis 36 AEUV betreffend den freien Warenverkehr und/oder der Richtlinie 94/11/EG ( Unionsrecht Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

2 Art. 34 AEUV verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Art. 35 bestimmt das Gleiche für Ausfuhren. Nach Art. 36 können Mitgliedstaaten den Warenverkehr in verhältnismäßiger Weise einschränken, wenn dies aus bestimmten zulässigen Gründen gerechtfertigt ist ( Der Zollkodex

3 Art. 36 des Modernisierten Zollkodex (

4 In seinem Vorlagebeschluss nennt das Tribunale di Milano Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ( Die Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse

5 Die Richtlinie wurde eingeführt, um Problemen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Schuherzeugnissen zu begegnen. Einige Mitgliedstaaten hatten unterschiedliche Kennzeichnungsanforderungen, die zu höheren Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer führten und die den freien Verkehr behinderten (

6 Die Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse gilt für die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher und definiert „Schuherzeugnisse“ als „Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken“ (Art. 1 Abs. 1) (

7 Gemäß Art. 2 Abs. 1 haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur die Schuherzeugnisse in den Verkehr gebracht werden können, die unbeschadet anderer einschlägiger Vorschriften des Unionsrechts den Kennzeichnungsanforderungen der Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse genügen.

8 Art. 3 lautet: „Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, welche den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch eigene nicht harmonisierte Bestimmungen über die Kennzeichnung bestimmter Schuherzeugnisse oder Schuherzeugnisse im allgemeinen verbieten oder behindern.“

9 Die Kennzeichnungsanforderungen nach Art. 4 Abs. 1 lauten: „… Angaben zu dem Material gemäß Anhang I …, das mindestens 80 % der Fläche von Schuhoberteil, Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 % des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 %, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien des Schuherzeugnisses zu machen.“ Art. 4 Abs. 2 bestimmt, dass die Information wahlweise mittels der „in Anhang I definierten und dargestellten Piktogramme …. oder schriftliche[r] Angaben mindestens in der (den) Sprache(n), die der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, im Einklang mit dem Vertrag bestimmen kann“, anzugeben ist. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Verbraucher über die Bedeutung der Piktogramme angemessen unterrichtet werden, ohne dass diese Maßnahmen den Handel beeinträchtigen dürfen. Die Angaben sind an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares anzubringen, sie müssen lesbar, haltbar und gut sichtbar sein, und die Kennzeichnung darf den Verbraucher nicht irreführen (Art. 4 Abs. 3 und 4).

10 Art. 5 lautet: „Zu den von der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben können weitere schriftliche Angaben hinzukommen, die gegebenenfalls auf der Kennzeichnung vermerkt werden. Nach Art. 3 dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, jedoch nicht verbieten oder behindern.“ Richtlinie 98/34

11 Das Ziel der Richtlinie 98/34 ist es, zur Vermeidung von neuen Handelshemmnissen im Binnenmarkt beizutragen. Sie führt einen Mechanismus für Transparenz und vorbeugende Kontrolle ein, indem sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, als Entwurf vor der Annahme technischer Vorschriften die Entwürfe hierfür zu notifizieren und danach generell bis zur Annahme der betreffenden Vorschrift eine Stillhaltefrist von mindestens drei Monaten einzuhalten (siehe unten, Nr. 14), damit die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission sich zu möglichen Handelshemmnissen äußern können (

12 Die folgenden Definitionen in Art. 1 sind hier relevant: „1. ‚Erzeugnis‘ Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse … … 3. ‚technische Spezifikation‘ Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen …, einschließlich der Vorschriften über … Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung … … 11. ‚technische Vorschrift‘ technische Spezifikationen …, deren Beachtung de jure oder de facto … verbindlich ist …, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird … …“

13 Nach Art. 8 haben die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln, die sie annehmen möchten. Gleichfalls unterrichten sie die Kommission in einer Mitteilung über die Gründe, die den Erlass einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, wenn diese nicht bereits aus dem Entwurf hervorgehen. Die Kommission unterrichtet dann unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten über den Entwurf und alle ihr zugegangenen Dokumente. Nach Art. 8 Abs. 2 können die Kommission und die Mitgliedstaaten bei dem notifizierenden Mitgliedstaat Bemerkungen vorbringen. Dieser Mitgliedstaat hat dann diese Bemerkungen bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 3 müssen die Mitgliedstaaten den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift unverzüglich der Kommission mitteilen.

14 Art. 9 Abs. 1 bestimmt, dass die Annahme eines nach Art. 8 Abs. 1 notifizierten Entwurfs einer technischen Vorschrift um drei Monate aufzuschieben ist („Stillhaltefrist“). Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarkts beeinträchtigen könnten (Art. 9 Abs. 2). Die Stillhaltefrist verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung gemäß Art. 8 Abs. 1 ihre Absicht bekannt gibt, für den Gegenstand des Entwurfs der technischen Vorschrift Rechtsvorschriften vorzuschlagen oder anzunehmen (Art. 9 Abs. 3) ( Nationales Recht

15 Das Gesetz Nr. 8/2013 vom 14. Januar 2013, mit dem neue Vorschriften für die Verwendung der Ausdrücke „cuoio“, „pelle“ und „pelliccia“ und der davon abgeleiteten Ausdrücke oder ihrer Synonyme festgelegt werden, wurde in der Gazzetta Ufficiale Nr. 25 vom 30. Januar 2013 veröffentlicht und trat am 14. Februar 2013 in Kraft. Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 führt eine neue Pflicht zur Anbringung eines das Ursprungsland bezeichnenden Etiketts an Waren ein, die aus Verarbeitungsvorgängen im Ausland stammen und an denen die genannten italienischen Ausdrücke angebracht sind. Das Tribunale di Milano vermerkt in seinem Vorlagebeschluss, dass das Gesetz Nr. 8/2013 der Kommission am 21. Dezember 2012 unter der Referenznr. 2012/667/I notifiziert wurde ( Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

16 FS Retail srl, Luna srl und Gatsby srl, die Antragsgegner im Ausgangsrechtsstreit, sind Wirtschaftsteilnehmer, die in Italien Schuhwaren vermarkten. Die in Rede stehenden Schuherzeugnisse tragen auf der Innensohle die italienische Aufschrift „pelle“ oder „vera pelle“ (echtes Leder). Einige der betroffenen Schuherzeugnisse werden in der Volksrepublik China hergestellt. Der Ursprung dieser Schuherzeugnisse ist auf einem an der Außensohle befestigten Plastiketikett angegeben. Aus dem Ausgangsrechtsstreit geht nicht eindeutig hervor, ob die anderen in Rede stehenden Schuherzeugnisse (die nicht als aus China stammend gekennzeichnet sind) aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten stammen.

17 Am 27. September 2013 leiteten die Unione nazionale industria conciaria (UNIC), ein Branchenverband, der den Gerbereisektor vertritt, und die Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (UNI.CO.PEL), ein Verband, der die Verbraucherinteressen in Italien vertritt (im Folgenden: Antragsteller), vor dem Tribunale di Milano gegen die Antragsgegner ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 ein. Nach Ansicht der Antragsteller führt die Nutzung der italienischen Ausdrücke zur Beschreibung der Lederinnensohle ohne die Angabe des Ursprungs die Verbraucher irre, da dadurch suggeriert werde, dass das verwendete Leder und/oder das gesamte Erzeugnis aus Italien stamme. Zudem sei die Praxis der Verwendung der italienischen Ausdrücke für solche Produkte unlauterer Wettbewerb zum Nachteil der italienischen Leder- und Schuhindustrie seitens der Hersteller außerhalb der EU, da der italienische Ursprung des verwendeten Leders eine Eigenschaft sei, die einzig Schuherzeugnisse aus italienischem Leder aufwiesen.

18 Die drei Antragsgegner widersprachen dem Antrag auf einstweilige Verfügung aus jeweils unterschiedlichen Gründen: i) Die in Rede stehenden Schuherzeugnisse erfüllten die Anforderungen der Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse; ii) soweit bestimmte Schuherzeugnisse als aus China stammend gekennzeichnet seien, erfüllten sie die Anforderungen des Gesetzes Nr. 8/2013 und die italienischen Verbraucher seien hinreichend über den Ursprung der betreffenden Waren unterrichtet, weswegen deren Vermarktung in Italien erlaubt sein sollte (Gatsby); iii) das Gesetz Nr. 8/2013 sei der Kommission als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34 notifiziert, jedoch vor Ablauf der anfänglichen Stillhaltefrist angenommen worden, so dass es im Ausgangsrechtsstreit nicht durchsetzbar sei (Luna); iv) das Gesetz Nr. 8/2013 sei unverhältnismäßig, da es den Herstellern freistehe, von sich aus anzugeben, ob ihre Waren aus Italien stammen (FS Retail).

19 Vor diesem Hintergrund ersucht das Tribunale di Milano den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über sechs miteinander verbundene Fragen, die zusammengefasst vielleicht leichter verständlich sind.

20 Diese Fragen betreffen verschiedene Gesichtspunkte, unter denen Unionsrecht die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 auf Lederwaren ausschließen könnte, — die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig verarbeitet oder in den Verkehr gebracht worden sind oder — die durch Verarbeitung in nicht der EU angehörenden Ländern erzeugt und in der Union noch nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind.

21 Für beide Fälle verweist das vorlegende Gericht darauf, dass Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 verbindlich vorschreibe, ein Etikett mit der Angabe der Ursprungslands anzubringen, wenn (wie hier) das Produkt das italienische Wort „pelle“ trage. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Verpflichtung unvereinbar sein könnte mit — den Art. 34 bis 36 AEUV als Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, ohne dass diese aus einem zulässigen Grund gerechtfertigt wäre (Fragen 1 und 2), — den Art. 3 und 5 der Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse, wonach die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Schuherzeugnissen, die den Kennzeichnungsanforderungen der genannten Richtlinie entsprechen, nicht verbieten oder behindern dürfen (Fragen 3 und 4), oder — Art. 60 der Verordnung Nr. 952/2013, der Nachfolgebestimmung von Art. 36 der Verordnung Nr. 450/2008 zur Festlegung des Ursprungslands (Fragen 5 und 6).

22 Schriftliche Erklärungen haben UNIC und UNI.CO.PEL, Gatsby, die deutsche, die niederländische und die schwedische Regierung sowie die Kommission eingereicht. Nach der Aufforderung des Gerichtshofs an die Parteien, sich zu der von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfenen Frage einer möglichen Nichtdurchsetzbarkeit des Gesetzes Nr. 8/2013 wegen seiner Annahme unter Verletzung der Stillhaltevorschriften nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 zu äußern, hat am 15. Januar 2015 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Von den anderen Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, wurde dieser Punkt nicht behandelt, und auch das vorlegende Gericht hat diese Frage nicht angesprochen. In der mündlichen Verhandlung haben UNIC und UNI.CO.PEL, die tschechische und die deutsche Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht. Würdigung Vorbemerkungen

23 Bevor sie sich mit den Fragen des Gerichtshofs befasst haben, haben UNIC und UNI.CO.PEL in der mündlichen Verhandlung angeregt, der Gerichtshof möge zunächst prüfen, ob das Vorabentscheidungsersuchen nicht zurückgenommen werden sollte, da sich der nationale Rechtsrahmen, wie er in dem Vorlagebeschluss beschrieben sei, inzwischen geändert habe. Das Gesetz Nr. 8/2013 sei mit Wirkung vom 10. November 2014 aufgehoben worden, und der Kommission sei nach der Richtlinie 98/34 ein neues Decreto-Legge in Bezug auf Lederwaren notifiziert worden (

24 Die Rücknahme eines Vorabentscheidungsersuchens steht allein dem vorlegenden Gericht zu und ist nicht Sache des Gerichtshofs. Ich meine jedenfalls nicht, dass das vorliegende Ersuchen auf dieser Grundlage behandelt werden sollte.

25 Das vorlegende Gericht erklärt, der Antrag der Antragsteller auf Erlass einstweiliger Maßnahmen sei auf das Gesetz Nr. 8/2013 gestützt, das dieses Gericht als den relevanten Rechtsrahmen im maßgebenden Zeitraum ansehe. Bei Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, besteht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit (

26 Daher hat der Gerichtshof in Bezug auf die Anwendung des einschlägigen nationalen Rechts von der Lage auszugehen, die das vorlegende Gericht als gegeben ansieht ( Allgemeine Fragen im Zusammenhang mit den Vorlagefragen

27 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere die Art. 34 bis 36 AEUV und/oder die Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse und/oder der Modernisierte Zollkodex die Anwendung des Gesetzes Nr. 8/2014 im Ausgangsverfahren ausschließt. Es fragt nicht nach der Anwendbarkeit der Richtlinie 98/34.

28 Die Kommission bringt jedoch in ihren schriftlichen Erklärungen vor, eine Verletzung der Stillhaltevorschriften der Richtlinie 98/34 führe jedenfalls auch zur Nichtdurchsetzbarkeit des Gesetzes Nr. 8/2013. In der mündlichen Verhandlung hat sich die deutsche Regierung dieser Ansicht angeschlossen.

29 Ich teile diese Auffassung. Darüber hinaus bin ich der Ansicht, dass das Gesetz Nr. 8/2013 sowohl mit den Art. 34 bis 36 AEUV als auch mit der Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse unvereinbar ist (

30 Sollte sich der Gerichtshof bei der Antwort an das vorlegende Gericht mit der Richtlinie 98/34 befassen?

31 Erstens liegt auf der Hand, dass das vorlegende Gericht den Ausgangsrechtsstreit auf der Grundlage einer Antwort des Gerichtshofs entscheiden könnte, nach der die Richtlinie 98/34 die Durchsetzung des Gesetzes Nr. 8/2013 ausschließt.

32 Zweitens ist die Richtlinie 98/34 im Rahmen des Verbots mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß Art. 34 AEUV ein Instrument sui generis zum Schutz des freien Warenverkehrs und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen (

33 Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof die Vorlagefragen des nationalen Gerichts nicht ändern kann (

34 Anders stellt sich die Lage dar, wenn der Gerichtshof ersucht wird, über die Gültigkeit einer Handlung der Union zu befinden. Der Gerichtshof ist hier nicht gehalten, sich mit einem Ungültigkeitsgrund zu befassen, den das nationale Gericht nicht angesprochen hat (

35 Das vorliegende Ersuchen bezieht sich auf Fragen der Auslegung und nicht der Gültigkeit von Unionsrecht. Mit der Auslegung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie 98/34 würde der Gerichtshof lediglich seine Pflicht erfüllen, die Vorlagefragen im Licht des gesamten für die Lösung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren relevanten Unionsrechts zu prüfen.

36 Die Tschechische Republik hat in der mündlichen Verhandlung einen anderen Einwand erhoben. Hinter der Frage, ob die Richtlinie 98/34 zur Nichtdurchsetzbarkeit des Gesetzes Nr. 8/2013 führe, stehe die Vorfrage, ob ein nationales Gericht dies von Amts wegen zu prüfen habe. Hierzu seien die nationalen Gerichte aus drei Gründen nicht verpflichtet: i) Nach dem Gebot der richterlichen Zurückhaltung im Zivilverfahren (einer weithin anerkannten nationalen Verfahrensregel) sei es nicht möglich, über die Anträge der Parteien hinauszugehen (

37 Ich denke nicht, dass diesen Einwänden gefolgt werden kann.

38 Erstens scheint mir, dass die tschechische Regierung den Gerichtshof auffordert, die vorliegende Frage auf der Grundlage eines allgemeinen Begriffs der Verfahrensherrschaft der Parteien und eines allgemeinen Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten in Zivilverfahren zu betrachten. Dem Gerichtshof liegen jedoch keine Informationen darüber vor, ob es eine solche Regel im italienischen Prozessrecht gibt. Daher ist der Gerichtshof nicht in der Lage, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Stellung einer solchen Regel (wenn es sie denn gibt) im Ausgangsverfahren sowie dessen Verlauf und Besonderheiten zu beurteilen (

39 Zweitens geht aus dem Vorlagebeschluss klar hervor, dass die Tatsache der Notifizierung des Gesetzes Nr. 8/2013 an die Kommission in das Ausgangsverfahren eingeführt worden ist (

40 Drittens habe ich durchaus Verständnis für das Vorbringen der Tschechischen Republik, dass es für die nationalen Gerichte eine zu große Belastung darstellen würde, von Amts wegen in jedem einzelnen Fall die Frage überprüfen zu müssen, ob eine bestimmte nationale Maßnahme als technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34 anzusehen ist. Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten.

41 Was dieses Argument angeht, weise ich aber darauf hin, dass eine solche Belastung bei dem hier vorliegenden konkreten Sachverhalt nicht bestand: Die mögliche Relevanz der Richtlinie 98/34 war für das vorlegende Gericht bereits klar erkennbar.

42 Allgemeiner gesagt denke ich nicht, dass die nationalen Gerichte in jedem einzelnen Fall notwendigerweise von Amts wegen prüfen müssen, ob eine bestimmte Maßnahme in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/34 fällt.

43 Vielmehr meine ich, dass eine Verpflichtung zur Prüfung der Richtlinie 98/34 immer dann besteht, wenn entweder i) sich der Sachverhalt so darstellt, dass ein nationales Gericht über Informationen verfügt, die darauf hindeuten, dass die in Rede stehenden nationalen Regeln tatsächlich der Kommission nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 notifiziert worden sind, oder ii) eine Partei des Verfahrens vorbringt, dass die betreffende Maßnahme in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/34 falle. Das nationale Gericht muss dann die Frage untersuchen und gegebenenfalls die Stillhalteverpflichtung nach Art. 9 und die Folge der Nichtdurchsetzbarkeit gegenüber Einzelpersonen berücksichtigen. Meines Erachtens bestünde eine solche Prüfungsverpflichtung auch dann, wenn sich keine der Parteien im Ausgangsverfahren ausdrücklich auf die Nichtdurchsetzbarkeit der nationalen Regel wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 98/34 beriefe. Würdigung anhand der Richtlinie 98/34

44 Schuherzeugnisse fallen unter den Begriff „Erzeugnis“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 98/34. Die Kennzeichnungsanforderungen nach dem Gesetz Nr. 8/2013 sind eine „technische Spezifikation“ im Sinne des Art. 1 Nr. 3, da sie sich auf die Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung eines Erzeugnisses – hier von Schuherzeugnissen – beziehen und so die Merkmale für dieses Erzeugnis festlegen. Das Gesetz Nr. 8/2013 fällt als eine technische Vorschrift eindeutig in den Anwendungsbereich des Art. 1 Nr. 11. Italien war daher sowohl zur Notifizierung des Gesetzes Nr. 8/2013 nach Art. 8 Abs. 1 als auch zur Beachtung der Stillhaltefrist nach Art. 9 verpflichtet.

45 Der Wortlaut der Art. 8 und 9 der Richtlinie 98/34 ist dahin gehend eindeutig, dass diese Vorschriften für die Europäische Union ein Verfahren zur Kontrolle von Entwürfen nationaler Vorschriften einführen, für die der Zeitpunkt des Inkrafttretens vom Fehlen von Einwänden seitens der Kommission und/oder anderer Mitgliedstaaten abhängt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Wirksamkeit dieser vorbeugenden Kontrolle umso größer ist, wenn die Richtlinie dahin ausgelegt wird, dass der Verstoß gegen die Notifizierungspflicht einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften auf Einzelne führen kann (

46 Die Kommission erhielt die Notifizierung über das beabsichtigte Gesetz Nr. 8/2013 am 29. November 2012 (

47 Daraus folgt, dass das Gesetz Nr. 8/2013 in Verfahren zwischen Einzelpersonen nicht angewendet werden kann. Art. 34 bis 36 AEUV – Fragen 1 und 2

48 Das vorlegende Gericht erläutert, dass das Gesetz Nr. 8/2013 allgemein auf Lederwaren anwendbar sei; ich verstehe die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen so, dass sie alle Ledererzeugnisse umfassen und nicht auf Schuherzeugnisse beschränkt sind. Da die Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse im Licht der Art. 34 bis 36 AEUV auszulegen ist, ist es auf jeden Fall angezeigt, zunächst diese Bestimmungen des Vertrags zu betrachten.

49 Eine Pflicht zur Anbringung eines Etiketts mit der Angabe des Ursprungslands an Lederwaren, die aus Verarbeitungsvorgängen im Ausland stammten, wenn die italienischen Ausdrücke „cuoio“, „pelle“ und „pelliccia“ (oder davon abgeleitete Ausdrücke oder ihre Synonyme) verwendet werden, ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, die den freien Verkehr solcher Erzeugnisse erschwert und verteuert. Es ist seit Langem anerkannt, dass Ursprungsangaben den Verbrauchern ermöglichen sollen, zwischen einheimischen und eingeführten Erzeugnissen zu unterscheiden, und dass ihnen so u. a. die Möglichkeit gegeben wird, mögliche Vorbehalte gegenüber ausländischen Erzeugnissen zur Geltung zu bringen. Innerhalb des Binnenmarkts erschwert das Erfordernis von Ursprungsangaben das Inverkehrbringen von in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Waren in einem Mitgliedstaat in den in Rede stehenden Branchen; es führt auch zu einer Verlangsamung der wirtschaftlichen Durchdringung, indem es den Verkauf von Erzeugnissen behindert, die arbeitsteilig in mehreren Mitgliedstaaten hergestellt worden sind (

50 Eine Kennzeichnungsanforderung wie die des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 hat diese Merkmale.

51 Eine derartige Anforderung behindert den freien Verkehr von Lederwaren, da im Fall des Inverkehrbringens ausländischer, diesen Anforderungen unterliegender Waren in Italien i) diese Waren von den Verbrauchern aufgrund der Kennzeichnungsanforderung negativ betrachtet werden können und ii) diesen Waren der Zugang zum italienischen Markt verwehrt werden kann, wenn die Kennzeichnungsanforderung nicht erfüllt ist.

52 Diese Anforderung könnte auch den Verkehr außerhalb Italiens verarbeiteter Lederwaren verteuern. Demnach könnten für Wirtschaftsteilnehmer, die solche Waren in Italien in den Verkehr bringen, höhere Kosten für die Etikettierung entstehen als für ihre Mitbewerber (die in Italien hergestellte Lederwaren vermarkten), da sie möglicherweise für den italienischen Markt spezielle oder zusätzliche Etiketten herstellen und anbringen müssten. Das wäre insbesondere der Fall, wenn Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 das Erfordernis einer Ursprungsbezeichnung auch dann aufstellen würde, wenn das Etikett mit dem Wort „Leder“ in verschiedenen Sprachen oder dem Fell-Piktogramm nach der Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse für den gesamten Markt der Union bestimmt wäre (der Text ist insoweit nicht eindeutig).

53 Darüber hinaus ist das Gesetz Nr. 8/2013 eine diskriminierende Maßnahme, da es sich einzig auf außerhalb Italiens hergestellte Lederwaren bezieht, die nicht aus italienischem Leder gefertigt sind. In Italien hergestellte Erzeugnisse unterliegen nicht der zusätzlichen Kennzeichnungsanforderung, und zwar auch dann nicht, wenn nichtitalienisches Leder benutzt und die italienischen Worte zu seiner Bezeichnung verwendet werden.

54 Auch kann das Gesetz Nr. 8/2013 aus keinem der begrenzten Ausnahmegründe des Art. 36 AEUV (

55 Folglich steht dem Gesetz Nr. 8/2013 aus den genannten Gründen eindeutig Art. 34 AEUV entgegen, ohne dass eine Ausnahme nach Art. 36 AEUV gemacht werden könnte ( Die Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse – Fragen 3 und 4

56 Mit den Fragen 3 und 4 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse den Mitgliedstaaten verbietet, eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslands für Ledererzeugnisse festzulegen, bei denen das italienische Wort „pelle“ (oder eines seiner Synonyme) auf den daran angebrachten Etiketten verwendet wird. Ich verstehe diese Fragen so, dass sie sich ausschließlich auf Schuherzeugnisse beziehen und nicht auf Lederwaren im Allgemeinen (

57 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen des relevanten harmonisierten Rechts und nicht des Primärrechts zu beurteilen (

58 Meiner Ansicht nach regelt die Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse nicht abschließend alle Aspekte der Kennzeichnung von Schuherzeugnissen. So weist Art. 5 ausdrücklich darauf hin, dass zu den von der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben weitere schriftliche Angaben hinzukommen können, und im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie wird angemerkt, dass die Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse „nur die Anforderungen festlegt, die für den freien Verkehr der in ihren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse unabdingbar sind“. Abschließend regelt die Richtlinie jedoch die Angabe der Materialien, die für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen verwendet werden. Bei der Angabe, dass das jeweilige Schuherzeugnis aus Leder hergestellt ist, muss entweder das entsprechende Wort (im Italienischen „cuoio“) oder das Fell-Piktogramm in Anhang I Nr. 2 Buchst. a Ziff. i verwendet werden.

59 Art. 1 in Verbindung mit Art. 4 und Anhang I der Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse zeigen, dass hier keine Mindestanforderungen gesetzt, sondern vielmehr abschließende Regelungen getroffen werden. Die Mitgliedstaaten sind daher nicht befugt, strengere Anforderungen aufzustellen. Hinzu kommt, dass es nach Art. 3 den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt ist, den Handel mit Schuherzeugnissen, die den Kennzeichnungsanforderungen der Richtlinie entsprechen, zu verbieten oder zu behindern.

60 Daraus folgt, dass das italienische Recht den Handel mit Schuherzeugnissen, die den Kennzeichnungsanforderungen der Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse entsprechen, im Binnenmarkt nicht von einer darüber hinausgehenden Angabe des Ursprungslands des Leders abhängig machen darf.

61 Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob es den Mitgliedstaaten untersagt ist, eine Kennzeichnungsanforderung wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende für Erzeugnisse festzulegen, die außerhalb Italiens und aus Leder aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten hergestellt wurden, die im Binnenmarkt rechtmäßig (Frage 3) oder zuvor nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden (Frage 4).

62 Meiner Ansicht enthält Art. 3 der Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse ein klares Verbot, mit einer nationalen Maßnahme wie dem Gesetz Nr. 8/2013 zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Schuherzeugnisse aus Leder festzulegen, das in anderen Mitgliedstaaten verarbeitet oder in diesen Staaten rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde. (Aus den oben in den Nrn. 48 bis 55 angeführten Gründen ist eine solche Verpflichtung auch mit Art. 34 AEUV unvereinbar.) Ebenfalls unvereinbar mit der Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse ist die Anwendung einer solchen Maßnahme auf Schuherzeugnisse, die in Drittländern aus Leder hergestellt wurden, das in diesen Ländern verarbeitet wurde, wenn die Schuherzeugnisse danach rechtmäßig in den Binnenmarkt eingeführt wurden.

63 Aus dem Vorlagebeschluss geht nicht hervor, ob die Anforderungen der Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse von den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Schuherzeugnissen erfüllt wurden. Insbesondere ist dem Gerichtshof nicht mitgeteilt worden, ob die Worte „pelle“ oder „vera pelle“ auf der Innensohle der in Rede stehenden Schuherzeugnisse zusätzlich zu den nach Art. 4 und Anhang I erforderlichen Angaben verwendet werden oder ob die Schuherzeugnisse nur mit diesen Worten etikettiert sind und weder das Piktogramm für Leder nach Anhang I Nr. 2 Buchst. a Ziff. i noch die schriftliche Angabe für Leder auf Italienisch („cuoio“) tragen.

64 Der guten Ordnung halber füge ich hinzu, dass eine allgemeinere Prüfung dieses Punktes anhand des Art. 34 AEUV erforderlich wäre, wenn die in Rede stehenden Erzeugnisse nicht die Anforderungen der Kennzeichnungsrichtlinie für Schuherzeugnisse erfüllen ( Der Modernisierte Zollkodex – Fragen 5 und 6

65 Meiner Ansicht nach bedarf es keiner Prüfung der Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 8/2013 mit den Regeln für die Bestimmung des Ursprungs nach dem Modernisierten Zollkodex der Gemeinschaft (Fragen 5 und 6). Art. 36 der Verordnung Nr. 450/2008 befasst sich mit der Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren im Rahmen bestimmter in Art. 35 aufgeführter Bereiche ( Ergebnis

66 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien) wie folgt beantworten sollte: Eine nationale Regelung, die für durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugte Ledererzeugnisse, die mit Worten wie „Leder“, „Fell“ oder „Pelz“ (oder davon abgeleiteten Ausdrücken oder ihren Synonymen) in der Sprache oder den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnet werden, eine Verpflichtung zur Anbringung eines Etiketts mit der Angabe des Ursprungslands festlegt, ist eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Ihre Annahme unter Verletzung der Stillhaltefrist nach Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar und führt so zu ihrer Unanwendbarkeit. Eine solche Regel stellt auf jeden Fall eine diskriminierende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar, die nach Art. 34 AEUV verboten ist und unter keine der in Art. 36 AEUV aufgeführten Ausnahmen fällt. Sie ist daher in Zivilverfahren zwischen Einzelpersonen nicht anwendbar. Soweit schließlich eine solche Regel auf Schuherzeugnisse Anwendung findet, die den Kennzeichnungsanforderungen der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher entsprechen, ist sie mit dieser Richtlinie und insbesondere mit deren Art. 3 und 5 unvereinbar. Anhang 1 der Richtlinie 94/11/EG