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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.05.2015 – C-47/14
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2015:309
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 7. Mai 2015 ( Rechtssache C‑47/14 Holterman Ferho Exploitatie BV, Ferho Bewehrungsstahl GmbH, Ferho Vechta GmbH, Ferho Frankfurt GmbH gegen Friedrich Leopold Freiherr Spies von Büllesheim (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 3 — Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag — Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung, einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung — Art. 18 bis 21 — Individueller Arbeitsvertrag — Doppelte Eigenschaft als Direktor und Geschäftsführer einer Gesellschaft — Haftung wegen unzulänglicher Erfüllung der Aufgaben des Direktors und Geschäftsführers“
1 Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, sich zur Anwendbarkeit der Sondervorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit der Art. 18 ff. („individuelle Arbeitsverträge“) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
2 Genauer gesagt geht es darum festzustellen, ob das möglicherweise zwischen dem Direktor einer Gesellschaft und dieser Gesellschaft bestehende Arbeitsverhältnis in seiner Bedeutung für die Begründung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit nach der Verordnung durch die gleichzeitige Existenz eines handelsrechtlichen Verhältnisses modifiziert wird, das ihn als Geschäftsführer mit dieser Gesellschaft verbindet, wenn er sowohl in seiner Eigenschaft als Direktor als auch in der Eigenschaft als Geschäftsführer in Haftung genommen wird. I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht
3 Im elften Erwägungsgrund der Verordnung heißt es: „Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist.“ Dem fügt der zwölfte Erwägungsgrund hinzu: „Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“
4 Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung erläutert: „Bei … Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“
5 In Kapitel II („Zuständigkeit“) Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) der Verordnung legt Art. 2 Abs. 1 fest: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
6 Art. 5 der Verordnung, der zu Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) gehört, sieht vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung — für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen; — für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen; c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a); … 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; …“
7 Zu Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung („Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“) gehören sowohl Art. 18 als auch Art. 20. Art. 18 Abs. 1 lautet: „Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt“, während Art. 20 Abs. 1 bestimmt: „Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.“ B – Nationales Recht
8 Art. 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) legt die Verpflichtung des Geschäftsführers einer Gesellschaft fest, seine Aufgabe als solcher ordnungsgemäß zu erfüllen.
9 Ist die betreffende Person mit dieser Gesellschaft außerdem durch einen Arbeitsvertrag als deren Direktor verbunden – was nach niederländischem Recht möglich ist – (
10 Daneben kann den Geschäftsführer/Direktor eine Haftung aus unerlaubter Handlung treffen, die in Art. 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ist. II – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 Die Gesellschaft Holterman Ferho Exploitatie BV (im Folgenden: Holterman Ferho) ist eine reine Holdinggesellschaft, deren Sitz sich in den Niederlanden befindet. Sie hat drei deutsche Tochtergesellschaften, Ferho Bewehrungsstahl GmbH, Ferho Vechta GmbH und Ferho Frankfurt GmbH, die alle in Deutschland ansässig sind.
12 Im April 2001 trat der Beklagte des Ausgangsverfahrens, Herr Freiherr Spies von Büllesheim (im Folgenden: Herr Spies), ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, als Direktor in den Dienst von Holterman Ferho. Dies geschah auf der Grundlage eines Vertrags, den das Rechtsmittelgericht als „Arbeitsvertrag“ qualifiziert hat und der auf Deutsch abgefasst war. Außerdem übte er die Aufgabe eines Geschäftsführers dieser Gesellschaft (im Sinne des Gesellschaftsrechts) aus, die nach dem Vortrag von Herrn Spies in der mündlichen Verhandlung auf die Geschäftsführung der deutschen Tochtergesellschaften von Holterman Ferho beschränkt war, in denen er ebenfalls Geschäftsführer und Prokurist war. Wie Herr Spies in Abschnitt 8 seiner Erklärungen vorträgt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hatte die Gesellschaft Holterman Ferho keine weiteren Angestellten als ihn selbst, und seine Tätigkeit beschränkte sich in allen Fällen ausschließlich auf Deutschland, was die Gesellschaft Holterman Ferho in ihren Erklärungen nicht bestreitet. Andererseits hat Herr Spies in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichtshofs eingeräumt, dass er außer Geschäftsführer und Direktor von Holterman Ferho auch Gesellschafter dieser Gesellschaft war (
13 Das Rechtsverhältnis zwischen Herrn Spies und Ferho Frankfurt wurde am 31. Dezember 2005 beendet, diejenigen mit den drei anderen Gesellschaften am 31. Dezember 2006. Alle vier Gesellschaften reichten gegen Herrn Spies eine Feststellungsklage und eine Klage auf Schadensersatz bei der Rechtbank Almelo (Niederlande) ein. Sie trugen im Wesentlichen vor, Herr Spies habe seine Aufgaben als Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß erfüllt, wofür er ihnen allen nach Art. 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs hafte. Daneben trugen die vier Gesellschaften vor, Herr Spies habe unabhängig von seiner Eigenschaft als Geschäftsführer bei der Erfüllung des Arbeitsvertrags mit Holterman Ferho vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, wofür er nach Art. 7:661 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs hafte. Hilfsweise stellten die schweren Unregelmäßigkeiten, die Herr Spies bei der Ausführung seiner Aufgaben begangen habe, jedenfalls eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs dar.
14 Das erstinstanzliche Gericht erklärte sich zur Entscheidung des Rechtsstreits – wie von Herrn Spies geltend gemacht ‐ für international unzuständig. Der Gerechtshof te Arnhem bestätigte im Rechtsmittelverfahren das Urteil der Rechtbank Almelo. Er unterschied dabei zwischen: 1. Den Klagen von Holterman Ferho, die darauf gestützt sind, dass Herr Spies seinen Verpflichtungen als Direktor und Geschäftsführer dieser Gesellschaft nicht nachgekommen sei. Zu diesen stellte der Gerechtshof fest: — Da zwischen beiden Parteien ein Vertrag bestanden habe, den das Gericht als „Arbeitsvertrag“ einordnete, sei die Sonderregelung über die gerichtliche Zuständigkeit der Art. 18 ff. der Verordnung für Ansprüche anzuwenden, die sich auf die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Arbeitsvertrags stützten. Dies gelte auch für die Klagen, die auf „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind … oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ gestützt seien, da sie mit der Ausführung dieses Vertrags eng verbunden seien. Daher liege die Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung bei den deutschen Gerichten, d. h. denen des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer seinen Wohnsitz habe; — Hinsichtlich der Klagen, die allgemein auf die nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesellschaftsrechtlichen Aufgabe als Geschäftsführer durch Herrn Spies ‐ und daher nach Ansicht des Gerechtshof auf keinen Vertrag ‐ gestützt seien, sei die allgemeine Regel von Art. 2 der Verordnung anzuwenden, der die Zuständigkeit ebenfalls den deutschen Gerichten zuweise. 2. Den von den drei deutschen Tochtergesellschaften gegen Herrn Spies erhobenen, auf Vertrag und auf unerlaubte Handlung gestützten Klagen. Nach Auffassung des Gerechtshof führen die Zuständigkeitsvorschriften in Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung für diese Klagen in keinem Fall zur Zuständigkeit der niederländischen Gerichte.
15 Gegen das Urteil des Gerechtshof wurde von den vier Gesellschaften ausschließlich hinsichtlich der Klagen, die Holterman Ferho gegen Herrn Spies erhoben hatte, Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht eingelegt.
16 Der Hoge Raad der Nederlanden hat entschieden, das Verfahren auszusetzen und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass sie der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a oder Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung in einem Fall wie dem vorliegenden entgegenstehen, in dem der Beklagte von einer Gesellschaft nicht nur in seiner Eigenschaft als ihr Geschäftsführer wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgaben oder wegen unerlaubter Handlung, sondern auch unabhängig von dieser Eigenschaft wegen Vorsatzes oder bewusster Fahrlässigkeit bei der Erfüllung des zwischen ihm und der Gesellschaft geschlossenen Arbeitsvertrags in Haftung genommen wird? 2. a) Ist, wenn Frage 1 zu verneinen ist, der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er auch einen Fall wie den vorliegenden erfasst, in dem eine Gesellschaft eine Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufgabe in Haftung nimmt? b) Ist, wenn Frage 2 a zu bejahen ist, der Begriff „Ort, an dem die [der Klage zugrunde liegende] Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er den Ort meint, an dem der Geschäftsführer seine gesellschaftsrechtliche Aufgabe erfüllt hat oder zu erfüllen gehabt hätte, was in der Regel der Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung der betreffenden Gesellschaft im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Buchst. b bzw. c dieser Verordnung sein wird? 3. a) Ist, wenn Frage 1 zu verneinen ist, der Begriff „unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er auch einen Fall wie den vorliegenden erfasst, in dem eine Gesellschaft eine Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufgabe oder wegen unerlaubter Handlung in Haftung nimmt? b) Ist, wenn Frage 3 a zu bejahen ist, der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er den Ort meint, an dem der Geschäftsführer seine gesellschaftsrechtliche Aufgabe erfüllt hat oder zu erfüllen gehabt hätte, was in der Regel der Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung der betroffenen Gesellschaft im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Buchst. b bzw. c dieser Verordnung sein wird?
17 In dieser Rechtssache haben Herr Spies, die Gesellschaft Holterman Ferho (auch im Namen ihrer Tochtergesellschaften), die deutsche Regierung und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2015 waren Herr Spies und die Kommission anwesend, die ihren Vortrag auf die Bitte des Gerichts auf die erste Vorlage konzentriert haben. III – Prüfung A – Erste Vorlagefrage
18 Mit seiner ersten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Aufschluss, ob in einem Fall, in dem eine Person von einer Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als deren Geschäftsführer wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufgabe oder wegen unerlaubter Handlung und gleichzeitig als ihr Direktor wegen Vorsatzes oder bewusster Fahrlässigkeit bei der Erfüllung des Arbeitsvertrags zwischen diesem und der Gesellschaft, durch den sie zum Direktor ernannt wurde, verklagt wird, die Zuweisungskriterien für die gerichtliche Zuständigkeit von Kapitel II Abschnitt 5 („Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“, Art. 18 bis 21) der Verordnung anzuwenden sind. 1. Zusammenfassung der Standpunkte der Parteien
19 Herr Spies ist der Ansicht, die Art. 18 bis 21 der Verordnung stünden unter solchen Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache der Anwendung von Art. 5 der Verordnung selbst dann entgegen, wenn die dem Direktor nach dem Arbeitsvertrag zugewiesenen Aufgaben sich auf die Erfüllung der Aufgaben beschränkten, die mit dessen Eigenschaft als Geschäftsführer im Sinne des Gesellschaftsrechts verbunden seien: Wenn der Direktor außer Geschäftsführer auch Angestellter der Gesellschaft sei, seien die Sondervorschriften der Art. 18 bis 21 der Verordnung anwendbar.
20 Die deutsche Regierung, die ihre Erklärungen auf die erste Vorlagefrage beschränkt, schlägt vor, diese in dem Sinne zu beantworten, dass die Vorschriften der Art. 18 bis 21 der Verordnung der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 3 dieser Verordnung durch ein Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden entgegenstehen. Der Wortlaut der Verordnung sei in diesem Punkt ausreichend klar, und das Vorliegen eines Arbeitsvertrags – unabhängig davon, dass daneben auch ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis bestehen könne – sei ausschlaggebend für die Anwendung des Zuständigkeitskriteriums von Art. 20 Abs. 1 (Ort des Wohnsitzes des beklagten Arbeitnehmers), was außerdem dem Zweck des Schutzes der schwächeren Vertragspartei entspreche, den diese Sondervorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit verfolgten.
21 Holterman Ferho beschränkt sich (auch im Namen ihrer Tochtergesellschaften) in ihren schriftlichen Erklärungen darauf, Passagen aus den im Ausgangsverfahren vor dem Hoge Raad vorgelegten Schlussanträgen des niederländischen Generalanwalts wiederzugeben. Hinsichtlich der Klagen, die auf die Verletzung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag gestützt seien, seien die Sondervorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit der Art. 18 bis 21 der Verordnung anzuwenden; dagegen sei für die Entscheidung über die Klage wegen Nichterfüllung der Aufgaben durch Herrn Spies als Geschäftsführer von Holterman Ferho deren Art. 5 Nr. 1 anzuwenden mit der Folge, dass insoweit die niederländischen Gerichte zuständig seien, weil die Gesellschaft in den Niederlanden ansässig sei (Ort des Sitzes der Gesellschaft sei der Ort, an dem die Verpflichtung, auf welche die Klage gestützt sei, im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zu erfüllen war).
22 Nach Auffassung der Kommission schließlich ist zu bestimmen, ob der „Vertrag“ (im Sinne der Verordnung) zwischen den Parteien ein „individueller Arbeitsvertrag“ nach der Verordnung ist – dies führe zur zwangsläufigen Anwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Art. 18 ff. – oder ob es sich um einen Vertrag anderer Rechtsnatur handelt – was gestatten würde, mit der allgemeinen Regel von Art. 2 der Verordnung auch deren Art. 5 Nr. 1 anzuwenden. Hierfür zählt die Kommission eine Reihe von Merkmalen auf, die ihrer Ansicht nach vorliegen müssen, um zum Ergebnis zu kommen, dass es sich um einen Arbeitsvertrag handelt, u. a. das Verhältnis der Unterordnung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, das nach ihrer Auffassung beim Rechtsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer einer Gesellschaft und dieser nicht vorliegt ( 2. Würdigung
23 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts schlossen die Parteien am 7. Mai 2001 einen „Arbeitsvertrag“, durch den Herr Spies zum Direktor der Gesellschaft Holterman Ferho bestellt wurde. Da allerdings die Verordnung eine autonome Auslegung des Begriffs „individueller Arbeitsvertrag“ erfordert (
24 Der Gerichtshof hatte bisher noch keine Gelegenheit, den Begriff „Arbeitsvertrag“ speziell im Rahmen der Verordnung auszulegen. Er hat nur im Urteil Shenavai (
25 Das vorstehende Zitat ist das Einzige, was sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Definition dieses Begriffs nach der Verordnung ergibt. Zwar liegt bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu vor, wie der Begriff „Arbeitnehmer“ im Unionsrecht auszulegen ist, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 45 AEUV (
26 Die Verordnung regelt in Kapitel II Abschnitt 5 die „Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“ und legt in Art. 18 fest: „Im Bereich von individuellen Arbeitsverträgen bestimmt sich die Zuständigkeit nach diesem Abschnitt …“. Wie wir noch sehen werden, ist die deutsche Fassung etwas genauer, indem sie formuliert: „Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit … nach diesem Abschnitt.“ (
27 Als Ausgangspunkt bei der autonomen Auslegung des Begriffs „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne der Verordnung scheint mir im Prinzip klar zu sein, dass sich durch einen Arbeitsvertrag eine Person gegenüber einer anderen verpflichtet, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt auszuführen. Allerdings müssen hierzu noch weitere Merkmale hinzukommen, damit wir den „individuellen Arbeitsvertrag“ der Art. 18 ff. der Verordnung von den übrigen „Dienstleistungen“ unterscheiden können, auf die Art. 5 Nr. 1 anzuwenden ist. Hierfür darf unter Berücksichtigung von System und Zielsetzung der Verordnung der Zweck, die schwächere Partei des Vertragsverhältnisses zu schützen, der Grundlage für die Schaffung der speziellen Zuständigkeitskriterien von Art. 18 ff. durch den Gesetzgeber war, nicht außer Acht gelassen werden.
28 Meiner Auffassung nach ergibt sich dieses Merkmal, das den Arbeitsvertrag vom Dienstvertrag im Sinne der Verordnung unterscheidet, aus der Tatsache, dass beim Arbeitsvertrag die Person, die die Dienstleistung erbringt, in stärkerem oder geringerem Maße der Aufsicht und den Weisungen der anderen Vertragspartei unterliegt, was sie dieser gegenüber in ein Verhältnis der Unterordnung bringt. Es ist diese untergeordnete Position, die vom Grundsatz her einen besonderen Schutz der schwächeren Partei erforderlich macht, der die Sondervorschrift von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung rechtfertigt, der für den Fall, dass Beklagter der „Arbeitnehmer“ ist, festlegt, dass dieser ausschließlich vor den Gerichten des Wohnsitzstaats verklagt werden kann (
29 Diese Auffassung stimmt im besonderen Bereich der Auslegung des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (
30 Der Umstand, dass ein Arbeitsvertrag einer Person Leitungsaufgaben in einer Gesellschaft zuweist, schließt das Merkmal der Unterordnung nicht zwingend aus, auch wenn dieses unter bestimmten Umständen bei leitenden Angestellten abgemildert oder abgeschwächt erscheinen kann. Meines Erachtens ist dieses Merkmal gegeben, wenn die Person, die Leitungsaufgaben übernimmt, den Weisungen der anderen Vertragspartei oder eines ihrer Organe unterstellt ist, selbst wenn der Angestellte über Ermessensfreiheit oder sogar über einen weiten Entscheidungsspielraum bei der täglichen Ausführung seiner Aufgaben verfügt und seine Tätigkeit gewöhnlich keiner direkten Kontrolle von Seiten des Arbeitgebers unterliegt (
31 Im Übrigen bin ich im speziellen Fall eines Direktors, der den Weisungen der Gesellschafterversammlung der von ihm geleiteten Gesellschaft unterstellt ist, nicht der Ansicht, dass der Umstand, dass der Direktor an dieser eine Beteiligung besitzt, automatisch ausschließt, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihnen als „Arbeitsvertrag“ im Sinne der Verordnung eingeordnet werden kann. Allerdings wäre er, wenn diese Beteiligung so hoch wäre, dass er entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung der ihm als Direktor von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen nehmen könnte, in der Praxis seinen eigenen Anweisungen und seinem eigenen Handlungsermessen unterstellt. Meiner Ansicht nach schwindet in diesem Fall die Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung gegenüber seiner Person und mit dieser auch das Unterordnungsverhältnis (
32 Die Frage, ob ein „Arbeitsvertrag“ im Sinne der Verordnung vorliegt, muss für den jeweiligen Einzelfall nach der Gesamtheit des Sachverhalts und der Umstände beantwortet werden, die für die Beziehungen zwischen den Parteien charakteristisch sind (
33 Wie ausgeführt, ist für die Anwendung von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung nicht nur maßgeblich, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Partei eines „individuellen Arbeitsvertrags“ verklagt wird. Als logische Konsequenz hieraus folgt nämlich, dass der Anspruch, der den Gegenstand des Verfahrens bildet, sich aus eben diesem Vertrag ergeben muss, eine Bedingung, auf die auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
34 Um festzustellen, ob der Anspruch, der Gegenstand des Verfahrens ist, sich aus einem „individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne der Verordnung ergibt, müssen meines Erachtens an dieser Stelle die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Brogsitter zu der Frage zitiert werden, ob eine Klage aus zivilrechtlicher Haftung an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung anknüpft oder nicht: Eine solche Klage knüpft nur dann an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung – oder in der vorliegenden Rechtssache, an einen Anspruch, der sich aus einem „individuellen Arbeitsvertrag“ ergibt – an, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands – in der vorliegenden Rechtssache anhand des Gegenstands des konkreten Arbeitsvertrags – ermitteln lassen. Dies wiederum ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Kläger unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist (
35 Letztlich reicht allein das Vorliegen eines Arbeitsvertrags zwischen den Parteien meiner Ansicht nach nicht aus, um die Sondervorschriften über die internationale gerichtliche Zuständigkeit in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung anzuwenden, wenn der Anspruch sich nicht aus einem „Arbeitsvertrag“ im Sinne der obigen Ausführungen ergibt.
36 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in dieser Rechtssache unter Berücksichtigung der Ausführungen in den vorstehenden Nummern festzustellen, ob der Beklagte als Partei eines „individuellen Arbeitsvertrags“ im Sinne der Verordnung verklagt worden ist. Hierfür wird es berücksichtigen müssen, dass die Tatsache, dass einer Person Leitungsaufgaben in einer Gesellschaft zugewiesen werden, das für ein Arbeitsverhältnis charakteristische Merkmal der Unterordnung nicht notwendig ausschließt und dass die Tatsache, dass der Direktor eine Beteiligung an der von ihm geleiteten Gesellschaft hält, ebenfalls nicht automatisch verhindert, dass das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis als „Arbeitsverhältnis“ im Sinne der Verordnung eingeordnet werden kann. Ebenso hat das vorlegende Gericht die Aufgabe festzustellen, ob der geltend gemachte Anspruch sich aus dem „individuellen Arbeitsvertrag“ ergibt, d. h., ob das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Gegenstands des konkreten Arbeitsvertrags ermitteln lassen. Liegen beide Merkmale vor, sind die Sondervorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung anzuwenden, unabhängig von Rechtsverhältnissen anderer Art, die zwischen den Parteien bestehen können (und die sich beispielsweise aus der Tatsache ergeben können, dass der Beklagte gesellschaftsrechtlich auch Geschäftsführer der Gesellschaft ist). 3. Zwischenergebnis
37 Aus den vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage dahin gehend zu beantworten, dass die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis Art. 21) der Verordnung dann anzuwenden sind, — wenn der Beklagte auf der Grundlage eines „individuellen Arbeitsvertrags“ im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001, d. h. aufgrund einer Vereinbarung verklagt wird, durch die sich eine Person gegenüber einer anderen, deren Aufsichts- und Weisungsbefugnis sie untersteht, verpflichtet, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt auszuführen, und — wenn der geltend gemachte Anspruch sich aus dem „individuellen Arbeitsvertrag“ ergibt, d. h. wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Gegenstands des konkreten Arbeitsvertrags ermitteln lassen. Beide Punkte festzustellen ist Sache des vorlegenden Gerichts. B – Zweite Vorlagefrage
38 Nach dem obigen Vorschlag würde sich die Beantwortung der zweiten und der dritten Vorlagefrage erübrigen. Ich werde jedoch für den Fall, dass der Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass in einer Rechtssache wie der vorliegenden die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) der Verordnung nicht zur Anwendung kommen, nunmehr die zweite Vorlagefrage untersuchen.
39 Der Hoge Raad der Nederlanden möchte mit seiner zweiten und dritten Vorlagefrage geklärt wissen, ob die in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 3 der Verordnung verwendeten Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ dahin auszulegen sind, dass sie auch einen Fall wie den vorliegenden erfassen, in dem eine Gesellschaft eine Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen der Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufgabe oder aus unerlaubter Handlung in Haftung nimmt. Für den Fall, dass dies bejaht werden sollte, fragt er außerdem, ob mit den Begriffen „Ort, an dem die [der Klage zugrunde liegende] Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung oder „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ im Sinne ihres Art. 5 Nr. 3 der Ort gemeint ist, an dem der Geschäftsführer seine Aufgabe nach der Satzung der Gesellschaft bzw. nach dem Gesellschaftsrecht erfüllt hat oder zu erfüllen gehabt hätte. 1. Zusammenfassung der Standpunkte der Beteiligten
40 Herr Spies hält ausschließlich Art. 5 Nr. 1 der Verordnung („Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“) für anwendbar, da zwischen den Parteien aus freiem Willen eingegangene Verpflichtungen vorlägen, was ausschließe, dass eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ vorlägen. Um in diesem Fall festzustellen, an welchem Ort die Verpflichtung, die der Klage im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zugrunde liege, erfüllt worden sei, sei der Fokus auf den Ort zu richten, an dem die angeblichen Vertragsverletzungen aufgetreten seien, d. h. Deutschland, da diese Verletzungen mit der Geschäftsführung der deutschen Tochtergesellschaften von Holterman Ferho in Zusammenhang stünden. Außerdem behauptet er, er habe keinerlei Geschäftsführungstätigkeiten in den Niederlanden wahrgenommen.
41 Die Kommission weist darauf hin, dass das Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer der Gesellschaft und dieser vertraglicher Natur im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei, da von beiden Parteien freiwillig eingegangene Verpflichtungen vorlägen. Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung ist die Kommission der Ansicht, vor allem sei festzustellen, ob in dieser Rechtssache tatsächlich deren Buchst. a anzuwenden sei, wovon das vorlegende Gericht auszugehen scheine, oder Buchst. b ‐ die These, der die Kommission eher zuneige, da es sich ihres Erachtens um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen handle. Der Ort in dem Mitgliedstaat, an dem diese Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden seien, sei der Ort, von dem aus die Gesellschaft verwaltet worden sei, und dieser befinde sich dort, wo die Gesellschaft ihre Hauptverwaltung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung habe. 2. Würdigung a) Rechtsnatur der Verpflichtung im Hinblick auf die Verordnung
42 Bereits in Nr. 23 dieser Schlussanträge habe ich darauf hingewiesen, dass die Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 bzw. Nr. 3 der Verordnung jeweils autonom und hauptsächlich unter Berücksichtigung des Systems und der Zielsetzung dieser Verordnung auszulegen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern. Daher liegt keine Verweisung darauf vor, wie das anwendbare nationale Recht das Rechtsverhältnis einordnet, über welches das nach der Verordnung zuständige Gericht zu entscheiden hat.
43 Im Übrigen gilt, wie oben ausgeführt, die Auslegung der Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof insoweit auch für die Verordnung, als diese in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt und die Vorschriften der beiden Rechtsakte als bedeutungsgleich angesehen werden können. Dies ist bei Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 der Verordnung im Verhältnis zu Art. 5 Nr. 1 bzw. Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens der Fall (
44 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff „unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung alle Ansprüche, mit denen ein Beklagter in Haftung genommen wird und die nicht mit einem „Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung zusammenhängen (
45 An erster Stelle ist somit zu untersuchen, ob unabhängig von der Einordnung nach nationalem Recht in dieser Rechtssache ein „Vertrag“ im Sinne der Verordnung vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens setzt der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ das Vorliegen einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung voraus (
46 Meines Erachtens sind Herr Spies und die Gesellschaft Holterman Ferho in der Tat gegenseitige freiwillige Verpflichtungen eingegangen (Herr Spies verpflichtete sich, die Gesellschaft zu leiten und zu verwalten, während diese sich verpflichtete, für diese Leistung eine Vergütung zu bezahlen), die es gestatten, ihr Rechtsverhältnis – nicht nur das, das sich aus dem Vertrag ergab, mit dem er die Aufgaben des Direktors übernahm, sondern auch das, das sich aus dem Gesellschaftsrecht ableitete, nach dem er die Aufgabe des Geschäftsführers übernahm – als vertragsrechtlich im Sinne der Verordnung anzusehen (
47 Wie allerdings der Gerichtshof schon im Urteil Brogsitter ausgeführt hat, bedeutet allein der Umstand, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens eine Klage aus zivilrechtlicher Haftung gegen die andere erhebt, noch nicht, dass diese Klage einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft. Dies ist nur dann so, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstanden werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. Dies wiederum ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Kläger unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist (
48 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts festzustellen, ob die vom Kläger im Ausgangsverfahren anhängig gemachten Klagen einen Haftungsanspruch zum Gegenstand haben, dessen Grund bei vernünftiger Betrachtungsweise in einem Verstoß gegen die Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehenden „Vertrag“ (im Sinne der Verordnung) gesehen werden kann, so dass dessen Berücksichtigung für die Entscheidung über das Rechtsmittel unerlässlich erscheint. Ist dies der Fall, betreffen diese Klagen einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ( b) Erfüllungsort der Verpflichtung nach Art. 5 Nr. 1 der Verordnung
49 Sofern Art. 5 Nr. 1 der Verordnung anzuwenden ist, ist als Nächstes festzulegen, welches Gericht territorial zuständig ist, um in dieser Rechtssache zu entscheiden. Auch wenn die vom vorlegenden Gericht gestellte zweite Frage sich nur auf Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung bezieht, muss man sich die Frage stellen, auf welche die Kommission in ihren Erklärungen hinweist, nämlich ob nicht eher Buchst. b anzuwenden ist, konkret dessen zweiter Gedankenstrich, der speziell für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen gedacht ist (
50 Hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit, die Herr Spies im Dienst der Gesellschaft ausübte, als „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung qualifiziert werden kann, muss der Begriff „Dienstleistungen“, der in der Verordnung enthalten (aber nicht definiert) ist, autonom ausgelegt werden, wobei die Bedeutung, die er in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hat, außer Acht zu lassen ist, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern.
51 Auch wenn der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass kein Element des Regelungszusammenhangs oder der Systematik der Verordnung Nr. 44/2001 eine Auslegung des Begriffs „Erbringung von Dienstleistungen“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung nach Maßgabe der Entscheidungen des Gerichtshofs im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV verlangt (
52 Wie Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Falco Privatstiftung und Rabitsch hervorgehoben hat (
53 In der vorliegenden Rechtssache teile ich den Standpunkt der Kommission, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft als „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung qualifiziert werden kann. Diese Einordnung würde im vorliegenden Fall die Zuständigkeitsvorschrift in Buchst. a von Art. 5 Nr. 1 ausschließen.
54 Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b liegt die gerichtliche Zuständigkeit für sämtliche Klagen auf der Grundlage des Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen bei den Gerichten des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
55 Nach Ansicht der Kommission (
56 Ich schließe mich allerdings den Ausführungen von Herrn Spies in Rn. 38 seiner Erklärungen dahin gehend an, dass die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts sich nicht zwingend aus der Auslegung von Art. 60 der Verordnung ergeben muss (
57 In diesem Sinne muss das vorlegende Gericht vor allem ermitteln, ob der „Vertrag“ (im Sinne der Verordnung) zwischen Holterman Ferho und Herrn Spies ( 3. Zwischenergebnis
58 Nach den vorstehenden, hilfsweisen Erwägungen erfasst der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung meines Erachtens auch einen Fall, in dem eine Gesellschaft eine Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufgabe in Haftung nimmt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Ort zu bestimmen, an dem die Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Dies ist der Erfüllungsort der Hauptdienstleistung, den der „Vertrag“ (im Sinne der Verordnung) festlegt, oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Ort, an dem der Geschäftsführer seine Tätigkeit bei der Erfüllung des Vertrags tatsächlich überwiegend ausgeübt hat, vorausgesetzt, dass die Erbringung der Dienstleistungen an diesem Ort nicht dem Willen der Parteien nach den zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen widersprach. C – Dritte Vorlagefrage
59 Im Bemühen um Vollständigkeit wende ich mich nun kurz der dritten Vorlagefrage zu. 1. Zusammenfassung der Standpunkte der Beteiligten
60 Zur Beantwortung der dritten Vorlagefrage ‐ falls der Gerichtshof dazu kommt, sie zu beantworten ‐ ist nach Ansicht von Herrn Spies, der Art. 5 Nr. 3 der Verordnung in dieser Rechtssache nicht für anwendbar hält, nicht, wie dies das vorlegende Gericht offenbar tut, auf Art. 60 der Verordnung zurückzugreifen: Bei Anwendung der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung entwickelten Kriterien zur Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutreten drohe, liege die Zuständigkeit ebenfalls bei den deutschen Gerichten.
61 Holterman Ferho vertritt die Ansicht, Art. 5 Nr. 3 der Verordnung („unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“) sei in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar.
62 Die Kommission schließt die Möglichkeit einer Schadensersatzklage aus außervertraglicher Haftung nicht aus, soweit das nationale Recht diese zulasse. In diesem Fall könne die Klägerin im Ausgangsverfahren in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs wählen, ob sie die Klage an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, einreiche oder am Ort des schädigenden Ereignisses. Beide seien in dieser Rechtssache mit dem Ort identisch, an dem die Gesellschaft Holterman Ferho ihre Hauptverwaltung habe. 2. Würdigung
63 Ebenfalls hilfsweise, nämlich für den Fall, dass das vorlegende Gericht nach Prüfung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß den Ausführungen in den Nrn. 47 und 48 dieser Schlussanträge zu der Auffassung kommt, dass dieser vom Begriff „unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung erfasst wird, ist nach dieser Vorschrift „das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, zuständig. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist mit diesem Ort „sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann“ (
64 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, mit Blick auf die tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache abschließend zu bestimmen, welches der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens und welches der Ort ist, an dem sich der Schaden verwirklicht hat.
65 Was den Ort des schädigenden Ereignisses betrifft, ist davon auszugehen, dass dieser sich dort befindet, wo Herr Spies normalerweise seine Aufgaben als Geschäftsführer für die Holdinggesellschaft Holterman Ferho erfüllte (was nach Herrn Spies' Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof, die von Holterman Ferho nicht bestritten wurden, Deutschland war).
66 Was den Ort betrifft, an dem sich der Schaden nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens verwirklicht hat, sind die niederländischen Gerichte zuständig, sofern das Geschehen in Deutschland einen Schaden in den Niederlanden hervorgerufen hat oder hervorrufen kann. Diesbezüglich obliegt es dem vorlegenden Gericht, anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen, inwieweit die von Herrn Spies bei Wahrnehmung seiner Aufgabe als Geschäftsführer der Gesellschaft Holterman Ferho begangene unerlaubte Handlung einen Schaden in diesem Mitgliedstaat verursachen konnte. Hierfür wird es allerdings berücksichtigen müssen, dass der Gerichtshof insoweit ausgeführt hat, dass der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht so weit ausgelegt werden darf, dass er jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist. Dieser Begriff kann insbesondere nicht so ausgelegt werden, dass er den Ort einschließt, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet ( IV – Ergebnis
67 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu antworten: 1. Die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dann anzuwenden, — wenn der Beklagte auf der Grundlage eines „individuellen Arbeitsvertrags“ im Sinn der Verordnung Nr. 44/2001, d. h. aufgrund einer Vereinbarung verklagt wird, durch die sich eine Person gegenüber einer anderen, deren Aufsichts- und Weisungsbefugnis sie untersteht, verpflichtet, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt auszuführen, und — wenn der geltend gemachte Anspruch sich aus dem „individuellen Arbeitsvertrag“ ergibt, d. h. wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Gegenstands des konkreten Arbeitsvertrags ermitteln lassen. Beides festzustellen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Hilfsweise, für den Fall, dass die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) der Verordnung Nr. 44/2001 nicht als anwendbar angesehen werden: 2. Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst auch einen Fall, in dem eine Gesellschaft eine Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufgabe in Haftung nimmt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Ort zu bestimmen, an dem die Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Dies ist der Erfüllungsort der Hauptdienstleistung, den der „Vertrag“ (im Sinne der Verordnung) festlegt, oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Ort, an dem der Geschäftsführer seine Tätigkeit bei der Erfüllung des Vertrags tatsächlich überwiegend ausgeübt hat, vorausgesetzt, dass die Erbringung der Dienstleistungen an diesem Ort nicht dem Willen der Parteien nach den zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen widersprach. 3. Ebenfalls hilfsweise für den Fall, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als vom Begriff „unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst angesehen wird, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, mit Blick auf die tatsächlichen Umstände der Rechtssache zu bestimmen, welches der Ort ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und welches der Ort, an dem sich der Schaden verwirklicht hat.