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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.05.2015 – C-8/14

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2015:321

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 13. Mai 2015 ( Rechtssache C‑8/14 BBVA SA, ehemals Unnim Banc SA, gegen Pedro Peñalva López, Clara López Durán, Diego Fernández Gabarro (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 4 de Martorell [Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Hypothekendarlehen — Vollstreckungsverfahren — Einspruch — Ausschlussfrist von einem Monat ab dem Tag nach der Veröffentlichung eines Gesetzes — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“ I – Einleitung

1 Der Juzgado de Primera Instancia no 4 de Martorell (Gericht erster Instanz Nr. 4 von Martorell, Spanien) möchte im Wesentlichen wissen, ob die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des Unionsrechts einer nationalen Übergangsbestimmung entgegenstehen, nach der die Verbraucher in einem laufenden Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung für die Einlegung eines auf die behauptete Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gestützten Einspruchs einer Ausschlussfrist von einem Monat ab dem Tag unterworfen sind, der auf den Tag der Veröffentlichung des Gesetzes, zu dem diese Bestimmung gehört, im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats folgt.

2 Diese Frage fügt sich zu der langen Liste im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren vorgelegter Fragen hinzu, die die Vereinbarkeit verschiedener innerstaatlicher spanischer Bestimmungen über die Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung mit dem Unionsrecht zum Gegenstand haben und an deren Anfang das Urteil Aziz (

3 Die vorliegende Rechtssache bietet somit dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Angemessenheit von Fristen im Bereich des Verbraucherschutzes zu präzisieren. II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht

4 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt ( „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ B – Spanisches Recht

6 Die Richtlinie 93/13 wurde mit der Ley 7/1998, sobre condiciones generales de la contratación (Gesetz 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen) vom 13. April 1998 (

7 Durch die Ley 1/2013, de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social (Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten) vom 14. Mai 2013 (

8 Die Vierte Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 (im Folgenden: Vierte Übergangsbestimmung) betrifft die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren. Diese Bestimmung lautet: „(1) Die durch das vorliegende Gesetz eingeführten Änderungen [des Zivilprozessgesetzes] sind auf Vollstreckungsverfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits eingeleitet waren, nur im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahmen anwendbar. (2) Auf jeden Fall können die Vollstreckungsschuldner in bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren, in denen die Einspruchsfrist von zehn Tagen nach Art. 556 Abs. 1 [Zivilprozessgesetz] verstrichen ist, binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einen außerordentlichen Einspruch unter Berufung auf die in den Art. 557 Abs. 1 Nr. 7 und 695 Abs. 1 Nr. 4 [Zivilprozessgesetz] vorgesehenen neuen Einspruchsgründe einlegen. Die Ausschlussfrist von einem Monat beginnt am Tag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen, und die Einlegung des Einspruchs durch die [Vollstreckungsschuldner] bewirkt gemäß den Art. 558 ff. und 695 [Zivilprozessgesetz] die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Einspruch. Diese Übergangsbestimmung ist auf alle Vollstreckungsverfahren anwendbar, in denen der Käufer die Immobilie noch nicht gemäß Art. 675 [Zivilprozessgesetz] in Besitz genommen hat. (3) Desgleichen können Vollstreckungsschuldner in laufenden Vollstreckungsverfahren, in denen die Einspruchsfrist von zehn Tagen nach Art. 556 Abs. 1 [Zivilprozessgesetz] zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits lief, binnen der im vorigen Absatz genannten Ausschlussfrist von einem Monat Einspruch aufgrund eines der in den Art. 557 und 695 [Zivilprozessgesetz] aufgeführten Gründe einlegen. (4) Für die Mitteilung und Berechnung der in den Abs. 2 und 3 dieses Artikels genannten Fristen gilt die Veröffentlichung der vorliegenden Bestimmung als vollständige und rechtswirksame Bekanntmachung, so dass zu diesem Zweck keinesfalls der Erlass eines ausdrücklichen Beschlusses erforderlich ist. …“

9 Das Verfahren der Zwangsvollstreckung aus der Hypothek ist in den Art. 681 bis 698 Zivilprozessgesetz geregelt. Außer diesen besonderen Bestimmungen sind weitere, allgemeine Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes für das Verständnis dieses Verfahrens relevant.

10 Art. 556 Zivilprozessgesetz sieht für die Einlegung eines Einspruchs des Vollstreckungsschuldners gegen die Vollstreckung eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Rechtsakts vor, mit dem die Vollstreckung angeordnet worden ist. Diese Frist gilt auch für Hypothekenzwangsvollstreckungen, da Art. 557 Zivilprozessgesetz, der das Verfahren des Einspruchs gegen die Vollstreckung aus außergerichtlichen oder schiedsrichterlichen Titeln (die insbesondere öffentliche Urkunden im Bereich der Hypothekendarlehen umfassen, die als Grundlage für Hypothekenzwangsvollstreckungen dienen) betrifft, eine Bezugnahme auf diese Frist enthält.

11 Art. 557 Zivilprozessgesetz in der Fassung des Gesetzes 1/2013 bestimmt: „(1) Wird die Vollstreckung aus den in Art. 517 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6 und 7 genannten Titeln oder aus in Art. 517 Abs. 2 Nr. 9 genannten anderen vollstreckbaren Dokumenten angeordnet, kann der Vollstreckungsschuldner nur dann in den im vorigen Artikel vorgesehenen Formen und Fristen Einspruch gegen die Vollstreckung einlegen, wenn er diesen auf einen der nachstehenden Gründe stützt: … 7. Der Titel enthält missbräuchliche Klauseln. (2) Wird der Einspruch nach Abs. 1 eingelegt, setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts die Vollstreckung durch eine prozessleitende Maßnahme aus.“

12 Art. 695 Zivilprozessgesetz, ebenfalls in der Fassung des Gesetzes 1/2013, lautet: „(1) In den im vorliegenden Kapitel genannten Verfahren kann der Vollstreckungsschuldner nur Einspruch erheben, wenn er diesen auf folgende Gründe stützt: … 4. den missbräuchlichen Charakter einer Vertragsklausel, die die Grundlage für die Vollstreckung bildet oder anhand deren der fällige Betrag bestimmt worden ist. (2) Im Fall der Einlegung des Einspruchs nach Abs. 1 setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckung aus und lädt die Parteien zu einem Termin vor dem Gericht, das den Vollstreckungsbefehl erlassen hat, wobei zwischen der Vorladung und dem fraglichen Termin mindestens fünfzehn Tage liegen müssen. Das Gericht hört bei diesem Termin die Parteien an, prüft die vorgelegten Schriftstücke im Hinblick auf ihre Zulassung und erlässt binnen zwei Tagen die von ihm als angemessen erachtete Entscheidung in Form eines Beschlusses. (3) In dem Beschluss, mit dem einem Einspruch stattgegeben wird, der auf den ersten und den dritten in Absatz 1 dieses Artikels genannten Grund gestützt worden ist, wird die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet; in dem Beschluss, mit dem einem auf den zweiten Grund gestützten Einspruch stattgegeben wird, wird festgelegt, für welchen Betrag die Vollstreckung fortzusetzen ist. Wird dem vierten Grund stattgegeben, wird die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet, sofern der Vollstreckung die Vertragsklausel zugrunde liegt. Andernfalls wird die Vollstreckung ohne Anwendung der missbräuchlichen Klausel fortgesetzt. …“ III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

13 Die BBVA SA, ehemals Unnim Banc SA (im Folgenden: BBVA), betrieb ein Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung gegen Herrn Peñalva López, Frau López Durán sowie Herrn Fernández Gabarro. Dieses Verfahren wurde eingeleitet, bevor das Gesetz 1/2013 am 15. Mai 2013 in Kraft trat. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren noch nicht abgeschlossen.

14 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens legten gegen diese Hypothekenzwangsvollstreckung am 17. Juni 2013, also nach Ablauf der in der Vierten Übergangsbestimmung für außerordentliche Einsprüche gegen Hypothekenzwangsvollstreckungen vorgesehenen Einmonatsfrist, einen außerordentlichen Einspruch ein. Sie führten vor dem vorlegenden Gericht aus, die Festlegung einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit von Klauseln im Vollstreckungstitel stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie 93/13. Zur Begründung dieses Vorbringens beriefen sich die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil Cofidis (

15 Sie machten weiter geltend, diese Frist sei jedenfalls eindeutig zu kurz, und wegen der großen Anzahl von Betroffenen seien die Rechtsberater überfordert gewesen, um alle ihnen vorgelegten Fälle zu bearbeiten.

16 Das vorlegende Gericht hält zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Entscheidung des Gerichtshofs zur Tragweite oder Wirkung derjenigen Verfahrensfristen für erforderlich, die für die Erhebung von Einwendungen wegen etwaiger Missbräuchlichkeit von Klauseln in einem Vollstreckungstitel gelten.

17 Der Juzgado de Primera Instancia no 4 de Martorell hat demgemäß mit am 10. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Entscheidung vom 28. Oktober 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Verstößt die in der Vierten Übergangsbestimmung vorgesehene Einmonatsfrist gegen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13?

18 Schriftliche Erklärungen sind von den Parteien des Ausgangsverfahrens, der spanischen Regierung und der Europäischen Kommission eingereicht worden.

19 Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 11. Februar 2015 mündlich verhandelt. IV – Prüfung A – Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage

20 BBVA stellt in ihren schriftlichen Erklärungen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Abrede. Sie trägt erstens vor, die Vorlagefrage sei hypothetischer Natur und dem vorlegenden Gericht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht dienlich. Das vorlegende Gericht bezeichne nämlich nicht die betroffenen Vertragsklauseln. Zweitens könne dieses Gericht nach der Verkündung des Urteils Aziz (

21 Meines Erachtens ist dieses Vorbringen zurückzuweisen. Zunächst weist die erwünschte Auslegung des Unionsrechts entgegen der Auffassung von BBVA einen Bezug zur Vorlagefrage auf. Sodann führt das vorlegende Gericht meiner Ansicht nach klar die Gründe an, die es zu seiner Auffassung bewogen haben, dass eine Auslegung des Unionsrechts für den Erlass seiner Entscheidung erforderlich sei und dass sich die Vorlagefrage auf die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auswirken könne. Der Umstand schließlich, dass das vorlegende Gericht nach der Verkündung des Urteils Aziz (

22 Dazu weise ich darauf hin, dass im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit eine Vermutung dafür besteht, dass Fragen zum Unionsrecht entscheidungserheblich sind. Die Zurückweisung eines Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts ist nur in besonderen Fällen möglich (

23 Ich sehe daher die Vorlagefrage als zulässig an. B – Prüfung der Vorlagefrage

24 Die Vorlagefrage in der Formulierung des vorlegenden Gerichts betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13 im Zusammenhang mit einer durch Hypothek gesicherten Darlehensforderung, deren Vollstreckung am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes 1/2013 im Gange war.

25 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (

26 Im vorliegenden Fall ersucht der Juzgado de Primera Instancia no 4 de Martorell den Gerichtshof meiner Ansicht nach tatsächlich darum, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität im Rahmen der Durchführung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 auszulegen, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die Vierte Übergangsbestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

27 Unter diesen Umständen ist die Vorlagefrage so zu verstehen, dass mit ihr im Wesentlichen geklärt werden soll, ob mit Rücksicht auf die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Übergangsbestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Verbraucher, die in einem laufenden Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung einen auf die behauptete Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gestützten Einspruch einlegen wollen, einer Ausschlussfrist von einem Monat unterwirft, die an dem Tag zu laufen beginnt, der auf denjenigen der Veröffentlichung des Gesetzes folgt, zu dem diese Bestimmung gehört.

28 Zur Beantwortung dieser Frage werde ich eine Prüfung in vier Schritten vornehmen. Ich werde erstens den Zusammenhang der vorliegenden Rechtssache darstellen, indem ich einige Betrachtungen zum Gesetz 1/2013 im Allgemeinen und zu seiner Vierten Übergangsbestimmung im Besonderen anstellen werde. Zweitens werde ich hinsichtlich dieser Übergangsbestimmung auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität in ihrer Anwendung auf verschiedene Fristenarten eingehen. Drittens werde ich im Licht dieser Rechtsprechung die Besonderheiten der im Ausgangsverfahren fraglichen Frist prüfen und viertens und letztens werde ich dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise zur Beantwortung der Frage geben, ob das Unionsrecht einer solchen Frist entgegensteht. 1. Vorbemerkungen

29 Das vorlegende Gericht, die Parteien des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung und die Kommission haben sämtlich auf die Tragweite des Gesetzes 1/2013 und dessen Vierter Übergangsbestimmung abgestellt. a) Zum Gesetz 1/2013

30 Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten war es den Verbrauchern vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 verwehrt, die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Darlehensvertrags geltend zu machen, um sich einer Hypothekenzwangsvollstreckung zu widersetzen. Die Missbräuchlichkeit solcher Klauseln konnte nämlich weder von Amts wegen vom Vollstreckungsgericht noch auf Antrag des Verbrauchers geprüft werden. Der Verbraucher hatte daher weder im spezifischen Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung, das auf durch Hypothek oder Pfandrecht gesicherte Gegenstände anwendbar war, noch in dem auf außergerichtliche Titel (

31 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, setzte im Anschluss an die Verkündung des Urteils Aziz (

32 Aus den Akten geht außerdem hervor, dass der auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützte Einspruch des Vollstreckungsschuldners nunmehr die Aussetzung des Verfahrens der Hypothekenzwangsvollstreckung bis zur Entscheidung des Zwischenstreits erlaubt, der sich aus dem inzidenter eingelegten Einspruch ergibt (

33 Dagegen hat der Gesetzgeber für die Vollstreckungsverfahren, in denen die Einspruchsfrist von zehn Tagen ( b) Zur Vierten Übergangsbestimmung

34 Der Sinn und Zweck der Vierten Übergangsbestimmung besteht in der Rückwirkung der Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 93/13 im Urteil Aziz (

35 Eben diese in der Vierten Übergangsbestimmung enthaltene Verfahrensvorschrift ist Gegenstand der Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts. Im Ausgangsrechtsstreit ist der Einspruch, der auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – einen in diesem Gesetz vorgesehenen neuen Einspruchsgrund – gestützt worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt worden. Das vorlegende Gericht möchte demgemäß, wie aus Rn. 27 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, wissen, ob diese Frist gegen das Unionsrecht verstößt.

36 Mit dieser Frage werde ich mich nunmehr befassen, wobei ich zunächst die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität, wie sie auf die verschiedenen Fristenarten Anwendung finden, kurz darstellen werde. 2. Überblick über die Rechtsprechung des Gerichtshofs

37 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Angemessenheit von Fristen für die Prüfung einer in einer Übergangsbestimmung eines nationalen Gesetzes festgelegten Frist maßgeblich ist, deren Beginn nach Maßgabe des Tages berechnet wird, der auf den Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats folgt. Wie die Kommission meine auch ich, dass dies zu bejahen ist und dass uns diese Rechtsprechung deshalb nützliche Anhaltspunkte für eine Auslegung an die Hand gibt, auch wenn eine Frist wie die im Ausgangsverfahren fragliche darin nicht ausdrücklich geprüft worden ist.

38 Ich weise zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, dass die Beantwortung dieser Frage mangels einer Harmonisierung auf dem Gebiet des Verfahrensrechts aufgrund der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten nach deren innerstaatlichem Recht zu beantworten ist. Der Gerichtshof hat jedoch betont, dass diese Verfahrensmodalitäten die doppelte Voraussetzung erfüllen müssen, nicht weniger günstig ausgestaltet zu sein als diejenigen, die gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (

39 Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt voraus, dass die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben. Um festzustellen, ob der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzt, zu überprüfen, ob die Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Unionsrechts genießen, diesem Grundsatz entsprechen, und sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen. Zu diesem Zweck hat das nationale Gericht die Gleichartigkeit der betreffenden Klagen unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu beurteilen. Für die Feststellung, ob eine nationale Verfahrensvorschrift weniger günstig ist, hat es deren Stellung im gesamten Verfahren, den Ablauf des genannten Verfahrens und die Besonderheiten dieser Vorschriften zu berücksichtigen (

40 Des Weiteren hat der Gerichtshof zum Effektivitätsgrundsatz festgestellt, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (

41 Der Gerichtshof hat überdies anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Nach seiner Rechtsprechung sind solche Fristen nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (

42 Der Gerichtshof hat sich auch in Rechtssachen betreffend Übergangsbestimmungen geäußert, die den im Ausgangsverfahren fraglichen ähnlich sind. Er hat ausgeführt, zwar können die Mitgliedstaaten die Frist verkürzen, innerhalb deren die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht gezahlten Beträgen gefordert werden kann, dies jedoch nur, wenn nicht nur die neu festgesetzte Frist angemessen ist, sondern auch die neuen Rechtsvorschriften eine Übergangsregelung enthalten, die dem Einzelnen eine Frist einräumt, die ausreicht, um nach Erlass der Regelung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können (

43 Schließlich ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs, sich zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts zu äußern, da diese Aufgabe allein dem vorlegenden Gericht zukommt, das im jeweiligen Fall festzustellen hat, ob die maßgebliche nationale Regelung den Anforderungen der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität entspricht (

44 Nach dieser kurzen Darstellung des allgemeinen Rechtsprechungsrahmens zu den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, wie sie auf die verschiedenen Fristenarten Anwendung finden, möchte ich nunmehr zur Prüfung der Besonderheiten der im vorliegenden Fall fraglichen Frist übergehen, bevor ich prüfen werde, ob die genannten Grundsätze des Unionsrechts durch diese Frist gewahrt werden. 3. Prüfung der Besonderheiten der im Ausgangsverfahren fraglichen Frist

45 Die Frist, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist durch zwei wesentliche Merkmale gekennzeichnet, nämlich zum einen durch die Dauer von einem Monat und zum anderen den Zeitpunkt, von dem an sie zu laufen beginnt, d. h. den Tag, der auf die Veröffentlichung des Gesetzes 1/2013 im Boletín Oficial del Estado (BOE) folgt. a) Zur Dauer der Frist

46 Eine Verfahrensfrist von einem Monat ist meines Erachtens für die Einlegung eines Einspruchs gegen eine Hypothekenzwangsvollstreckung ausreichend. Diese Ansicht scheint mir durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt zu werden. Der Gerichtshof hat nämlich häufig kürzere Verfahrensfristen zugelassen, insbesondere solche von 14 oder 15 Tagen. So hat er für die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens eine Frist von fünfzehn Tagen als zur Vorbereitung und Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs ausreichend angesehen (

47 Daher wirft meines Erachtens die Fristdauer von einem Monat als solche keine Schwierigkeit unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit der Vierten Übergangsbestimmung mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität auf.

48 Zu prüfen bleibt jedoch, von welchem Zeitpunkt an die fragliche Frist zu laufen beginnt. b) Zum Fristbeginn

49 Nach Abs. 2 Unterabs. 2 der Vierten Übergangsbestimmung beginnt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Frist an dem Tag, der auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes 1/2013 folgt. Dieses Gesetz ist nach seiner Vierten Schlussbestimmung am Tag seiner Veröffentlichung im BOE in Kraft getreten. Zudem stellt Abs. 4 der Vierten Übergangsbestimmung klar, dass diese Veröffentlichung „für die Mitteilung und Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 [dieser Übergangsbestimmung] vorgesehenen Fristen … als vollständige und rechtswirksame Bekanntmachung [gilt], so dass zu diesem Zweck keinesfalls der Erlass eines ausdrücklichen Beschlusses erforderlich ist“.

50 Das bedeutet, vereinfacht ausgedrückt, dass der spanische Gesetzgeber die Veröffentlichung des Gesetzes 1/2013 im BOE einer verfahrensrechtlichen Zustellung gleichgesetzt hat.

51 Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz gerade der Umstand problematisch, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Frist am Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzes 1/2013 im BOE zu laufen beginnt, ohne den Beklagten des Ausgangsverfahrens mitgeteilt worden zu sein. i) Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes

52 Nach Auffassung von BBVA und der spanischen Regierung lässt nichts den Schluss zu, dass die fragliche Frist weniger günstig sei als andere, gleichartige Fristen nach spanischem Recht. Zum einen verweist BBVA auf die Frist, die für die Erhebung von Klagen vor dem Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) gilt, mit denen Verstöße gegen Grundrechte geltend gemacht werden, die ihren unmittelbaren und direkten Ursprung in Handlungen der Gerichte haben. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung. Zum anderen vergleicht die spanische Regierung die im Ausgangsrechtsstreit fragliche Frist mit anderen Verfahrensfristen des spanischen Rechts, wie der Frist für die Beantwortung einer Klage in einem gewöhnlichen Erkenntnisverfahren, die mit der Mitteilung der Klageschrift zu laufen beginnt (

53 Diese Argumente überzeugen mich nicht. Meines Erachtens entsprechen die von BBVA und der spanischen Regierung genannten Fristen nicht der Frist, um die es im Ausgangsverfahren geht. Wenngleich ich aber Zweifel habe, dass die fragliche Frist den Äquivalenzgrundsatz wahrt, fällt es mir doch schwer, vergleichbare Verfahrensfristen ausfindig zu machen, die mir den gesicherten Schluss ermöglichen würden, dass die auf das Unionsrecht gestützte Vierte Übergangsbestimmung weniger günstig ist als andere, ähnliche Bestimmungen, die im spanischen Recht entsprechende Rechte Einzelner schützen sollen; dies hat das nationale Gericht zu prüfen. ii) Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes

54 Hingegen veranlassen mich, wie ich in den folgenden Nummern darlegen werde, mehrere Aspekte zu der begründeten Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Frist die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert hat.

55 Als Erstes ist zu bemerken, dass es den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zufolge im spanischen Verfahrensrecht nicht oft vorkommt, dass eine Verfahrensfrist vom Tag der Veröffentlichung im BOE an zu laufen beginnt, außer wenn es sich um eine ursprüngliche Klage gegen eine Handlung mit allgemeiner Geltung handelt (

56 Ich weise zudem darauf hin, dass sich die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung geprüften Verfahrensfristen von der im Ausgangsverfahren fraglichen Übergangsfrist insoweit unterscheiden, als sie vom Zeitpunkt einer konkreten Verfahrensmitteilung an zu laufen begannen (

57 Insoweit ist zu beachten, dass der Gerichtshof bereits – im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen (

58 Danach ist, wie mir scheint, klar, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Frist dazu führen konnte, dass sie zum großen Teil, wenn nicht sogar, wie im Fall des Ausgangsverfahrens selbst, in vollem Umfang verstrich, ohne dass es den Verbrauchern möglich war, sich sachdienlich beraten zu lassen oder die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

59 Als Zweites ist zu bedenken, dass es nach spanischem Recht, ebenfalls den Akten zufolge, für die Einlegung eines Einspruchs gegen die Handlung, mit der die Zwangsvollstreckung angeordnet worden ist, der Einschaltung eines Rechtsanwalts und eines Prozessvertreters bedarf (

60 Insoweit darf ich darauf hinweisen, dass nach den Feststellungen des Gerichtshofs eine durch erhebliche Rechtsunsicherheit geprägte Situation einen Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität darstellen kann, wobei der Gerichtshof die Notwendigkeit hervorgehoben hat, die Fristen mit hinreichender Sicherheit ermitteln zu können (

61 Als letzten Punkt möchte ich, wie ich in Nr. 41 dieser Schlussanträge in Erinnerung gerufen habe, zu bedenken geben, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (

62 Was erstens die Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen angeht, liegt für mich auf der Hand, dass die Bedeutung dieser Entscheidungen für die betroffenen Verbraucher besonders groß ist, da diese Entscheidungen zu einem unumkehrbaren Verlust ihrer Immobilien führen können (

63 Was zweitens die Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften betrifft, ist ebenfalls offensichtlich, dass das Gefüge aus Vollstreckungsverfahren, Erkenntnisverfahren und hypothekenrechtlicher Regelung insbesondere für die Verbraucher einen sehr komplexen rechtlichen Rahmen bildet.

64 Soweit es drittens um die Zahl der von der Vierten Übergangsbestimmung potenziell betroffenen Personen geht, ist den Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Kommission zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 1/2013 Hunderttausende von Vollstreckungsverfahren anhängig waren. Die Kommission weist unter Anführung der Zahlen eines Berichts des Consejo General del Poder Judicial darauf hin, dass es im Jahr 2013 82 680 Hypothekenzwangsvollstreckungen gab (

65 Kann man nach allen vorstehenden Erwägungen also noch davon ausgehen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Frist angemessen ist? Daran lässt sich mit Fug und Recht zweifeln.

66 Nach meiner Auffassung ist in dem geprüften verfahrensrechtlichen Kontext die Einräumung einer angemessenen Frist durch den spanischen Gesetzgeber, die es den Verbrauchern erlaubt, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen und auf diese Weise zu bewirken, dass die Verwendung missbräuchlicher Klauseln eingestellt wird, für eine angemessene und wirksame Ausübung der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte unerlässlich. Ich bin überzeugt, dass dieses Ziel mit der Vierten Übergangsbestimmung nicht erreicht worden ist.

67 Ich sehe mich daher zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Frist letztlich deshalb, weil sie ab dem Tag nach demjenigen der Veröffentlichung des Gesetzes 1/2013 zu laufen begonnen hat, als nicht angemessen anzusehen ist und die wirksame Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig erschwert hat. 4. Abschließende Erwägungen

68 Es erscheint mir wichtig, zunächst darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (

69 Um den durch die Richtlinie 93/13 angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (

70 Im Rahmen des spanischen Verfahrens der Hypothekenzwangsvollstreckung gab es eine solche Kontrolle vor Verkündung des Urteils Aziz (

71 Zu bemerken ist außerdem, dass im Bereich des Verbraucherrechts die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität als Begrenzung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten besonders wichtig sind, so dass der Gerichtshof auf ihre strikte Wahrung zu achten hat.

72 Schließlich genügt meiner Ansicht nach eine Übergangsbestimmung, die die Verbraucher einer außerordentlichen Ausschlussfrist unterwirft, die von dem Tag an zu laufen beginnt, der auf den Tag der Veröffentlichung eines Gesetzes im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats folgt, offensichtlich nicht der Verpflichtung, den Verbrauchern zur Kenntnis zu bringen, dass sie die Möglichkeit haben, einen Einspruch einzulegen, der auf die Missbräuchlichkeit der die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bildenden Vertragsklauseln gestützt wird. Ich halte es daher für wesentlich, dass die Verbraucher persönlich über die ihnen zu Gebote stehende Frist unterrichtet werden, um sie in die Lage zu versetzen, sich sachdienlich beraten zu lassen und die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der ihnen durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte zu ergreifen (ignorantia iuris nocet im Bereich des Verbraucherschutzes nicht oder allenfalls nuanciert anwendbar ist (

73 Alle diese Erwägungen sprechen für eine Frist, die den Betroffenen persönlich mitgeteilt werden muss. Der Mangel der Mitteilung an die Parteien muss mit anderen Worten durch dasselbe Mittel wie dasjenige behoben werden, das im nationalen Recht zur Mitteilung des Umstands an die Schuldner dient, dass gegen sie ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde. Daher bin ich mit der Kommission der Auffassung, dass der spanische Gesetzgeber in solchen Vollstreckungsverfahren eine an alle Vollstreckungsschuldner zu richtende Mitteilung des Inhalts hätte vorsehen müssen, dass sie die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung einen außerordentlichen Einspruch einzulegen. Diese Mitteilung hätte über die für Hypothekenzwangsvollstreckungen zuständigen Gerichte entweder unter Einschaltung der gesetzlichen Vertreter der Vollstreckungsschuldner oder durch Zustellung an ihren Wohnsitz vorgenommen werden können, falls die Betroffenen im Laufe des Verfahrens der Hypothekenvollstreckung nicht vor Gericht erschienen waren.

74 Folglich bin ich angesichts der vorstehenden Erwägungen der Auffassung, dass die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 mit Rücksicht auf den Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Übergangsbestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der die Verbraucher in einem laufenden Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung für die Einlegung eines auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gestützten Einspruchs einer Ausschlussfrist von einem Monat ab dem Tag unterworfen sind, der auf den Tag der Veröffentlichung des Gesetzes folgt, zu dem diese Bestimmung gehört. V – Ergebnis

75 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Juzgado de Primera Instancia no 4 de Martorell zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen stehen mit Rücksicht auf den Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Übergangsbestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach der die Verbraucher in einem laufenden Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung für die Einlegung eines auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gestützten Einspruchs einer Ausschlussfrist von einem Monat ab dem Tag unterworfen sind, der auf den Tag der Veröffentlichung des Gesetzes folgt, zu dem diese Bestimmung gehört.