Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 21.05.2015 – C-569/13
Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2015:342
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 21. Mai 2015 ( Rechtssache C‑569/13 Bricmate AB gegen Tullverket (Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Malmö [Schweden]) „Gültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 917/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China“
1 Der Rat der Europäischen Union führte 2011 einen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: China) ein. Ein schwedischer Einführer solcher Fliesen hat gegen die Erhebung dieses Zolls auf seine Einfuhren Klage erhoben. Er macht geltend, die Verordnung zur Einführung des Zolls sei behaftet mit Tatsachenirrtümern und Beurteilungsfehlern sowie mit Verstößen der Europäischen Kommission gegen die Pflicht, das Untersuchungsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen und insbesondere bestimmten konkreten Vortrag des Einführers zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist jetzt beim Förvaltningsrätt i Malmö (Verwaltungsgericht Malmö) anhängig, das um eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit der streitigen Verordnung ersucht.
2 Weitere, eine andere Klage gegen dieselbe Verordnung betreffende Fragen sind dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑687/13, Fliesen-Zentrum Deutschland, vorgelegt worden, in der ich heute ebenfalls meine Schlussanträge vorlege. Rechtlicher Rahmen und Verfahren
3 Die Bestimmungen über die Einführung von Antidumpingzöllen sind in der Verordnung Nr. 1225/2009 (im Folgenden: Grundverordnung) ( Grundverordnung
4 Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung normiert den Grundsatz, dass ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden kann, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union eine Schädigung verursacht. Nach der Definition in Art. 1 Abs. 2 gilt als gedumpte Ware eine Ware, deren Preis bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
5 Art. 2 legt die Grundsätze und Regeln für die Feststellung des Dumpings fest. Im Wesentlichen wird für die jeweilige aus einem Drittland ausgeführte Ware ein Normalwert auf dem Inlandsmarkt und ein Ausfuhrpreis in die Union festgestellt und zwischen diesen beiden Preisen ein gerechter Vergleich unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, die zu Unterschieden zwischen den beiden Preisen führen könnten, durchgeführt. Ergibt ein Vergleich der gewogenen Durchschnittswerte, dass der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt, wird der resultierende Betrag als Dumpingspanne bezeichnet.
6 In Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) heißt es: „… (2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem [Unionsmarkt] und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der [Union]. (3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der [Union] erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der [Union] eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend. … (5) Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der [Union] umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der [Union] beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der [Union] beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cashflow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend. (6) Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der [Union] verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können. …“
7 Art. 17 der Grundverordnung betrifft die Stichprobe. Insbesondere kann in Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, beschränkt werden (Art. 17 Abs. 1). Vorzugsweise erfolgen diese in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien, sofern diese Parteien sich selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen (Art. 17 Abs. 2).
8 Art. 20 („Unterrichtung“) bestimmt in Abs. 1: „Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.“ Antidumpingverfahren und vorläufige Verordnung
9 Die Kommission gab die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China am 19. Juni 2010 bekannt (
10 Die Bricmate AB (im Folgenden: Bricmate) reagierte auf die in der Bekanntmachung enthaltene Aufforderung an interessierte Parteien, sich selbst zu melden, und wurde von der Kommission ausgewählt, an der Untersuchung in einem Stichprobenverfahren unter Beteiligung von sieben unabhängigen Einführern (unabhängige Einführer, die nicht in Verbindung zu einem bestimmten Ausführer stehen) teilzunehmen. Bricmate beantwortete den ihr übersandten Fragebogen am 10. September 2010. Sie gab u. a. an, dass die von ihr aus China eingeführten Fliesen von besonders hoher Qualität seien, auch wenn sie die gleichen Warenkontrollnummern (product control numbers; im Folgenden: PCN) wie minderwertigere Fliesen hätten, mit denen sie nicht vergleichbar seien, und dass einige davon in Maßen geliefert bzw. mit Schneidetechniken hergestellt würden, die bei EU-Herstellern nicht verfügbar seien.
11 Am 16. März 2011 erließ die Kommission die vorläufige Verordnung, durch deren Art. 1 Abs. 1 ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde auf „Einfuhren von glasierten und unglasierten keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten, glasierten und unglasierten keramischen Steinchen, Würfeln und ähnlichen Waren für Mosaike, auch auf Unterlage, die derzeit unter den KN-Codes 6907 10 00, 6907 90 20, 6907 90 80[ (
12 Nach Art. 1 Abs. 2 galten für diese Ware, sofern sie von bestimmten aufgeführten Unternehmen hergestellt wurde, vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, zwischen 26,2 % und 36,6 % und für die von allen anderen Unternehmen hergestellte Ware ein Satz von 73,0 %.
13 Die Rn. 27 bis 32 der vorläufigen Verordnung („Gleichartige Ware“) lauten: „(27) Eine Partei brachte vor, die aus der VR China eingeführte Ware und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Ware seien nicht vergleichbar. (28) Bekanntlich stützte sich die Kommission beim Preisvergleich auf Warentypen, die anhand der auf acht Merkmalen beruhenden definierenden Warenkontrollnummern (Product control numbers – ‚PCN‘) unterschieden werden. (29) Die fragliche Partei brachte ihre Argumente bei einer Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten vor. Der Grund für die Unvergleichbarkeit liege danach in den für die Herstellung der Fliesen in der Union und in der VR China verwendeten unterschiedlichen Techniken, Materialien und Poliermittel sowie im Design. Auf technisch fortschrittlichen Produktionslinien würden hochwertige Fliesen mit Flachschablonen und mehreren Farben hergestellt. Das Unternehmen erläuterte, dass unterschiedliche Techniken beim Siebdruck, beim Druck mittels rotativer Druckzylinder und beim Tintenstrahldruck zum Einsatz kämen. (30) Trotz Aufforderung zur Vorlage einer ausführlichen Beschreibung aller dieser Aspekte der Vergleichbarkeit der Waren hat die Partei ihre Behauptungen nicht belegt. Auch der Einwand hinsichtlich der besseren Vergleichbarkeit konnte nicht belegt werden. Zudem räumte die Partei selbst ein, dass die Warentypen, die durch die Aufnahme der vier vorgeschlagenen zusätzlichen Kriterien einbezogen würden, nur etwa 0,5 % des Keramikfliesenmarkts ausmachen würden. Laut Bericht des Anhörungsbeauftragten, in dem die Position des betroffenen Unternehmens zusammengefasst wurde, waren die verbleibenden 99,5 % der unter dieselben PCN fallenden Waren vergleichbar. (31) Wie bereits erwähnt, hat die Partei weder die Notwendigkeit, weitere Kriterien aufzunehmen, noch die mögliche Auswirkung dieser Kriterien auf die Preise belegt. Angesicht des unerheblichen Marktanteils der betroffenen Warentypen und der Tatsache, dass die Partei ausdrücklich einräumte, dass 99,5 % der Fliesen nach Maßgabe der betreffenden PCN vergleichbar seien, wurde das Vorbringen, weitere Kriterien in die PCN-Struktur aufzunehmen, daher vorläufig zurückgewiesen. (32) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die betroffene Ware, die in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware, die in den USA, dem vorläufigen Vergleichsland, hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union von den EU-Herstellern gefertigte und verkaufte Ware der Untersuchung zufolge dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und grundlegenden Verwendungen aufwiesen. Daher werden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.“
14 In den Rn. 68 bis 111 der vorläufigen Verordnung wird die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union analysiert und der Schluss gezogen, dass er eine bedeutende Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung erlitten habe.
15 Laut den Rn. 71 und 72 sank der Unionsverbrauch im Zeitraum von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums um 29 %, und zwar in den Jahren 2007 und 2008 um 13 % und im Untersuchungszeitraum um 8 % im Vergleich zu 2009. Der Unionsverbrauch wurde durch Addition der Menge der Einfuhren (auf Basis von Eurostat-Daten) und der Menge der Verkäufe der EU-Hersteller auf dem EU-Markt (auf Basis geprüfter Daten einzelstaatlicher und europäischer Herstellerverbände) ermittelt. Daran schließt sich Tabelle 1 an:
16 In Rn. 73 stellt die Kommission fest: „Menge, Marktanteil und Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie nachfolgend dargestellt. Die Mengen- und Preisentwicklungen basieren auf Eurostat-Daten.“ Daran schließt sich Tabelle 2 an:
17 Tabelle 11 in Rn. 96 stellt die Entwicklung der Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union dar:
18 Auf der Grundlage u. a. dieser Zahlen analysiert die Kommission in den Rn. 112 bis 136 die Schadensursache für die bedeutende Schädigung. Die Rn. 113 bis 116 („Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China“) lauten: „(113) Der Ausbau des Marktanteils der chinesischen ausführenden Hersteller im Bezugszeitraum fiel zeitlich mit einem Rückgang der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union und einer deutlichen Aufstockung seiner Lagerbestände zusammen. (114) Parallel dazu war auch der Unionsverbrauch rückläufig. Während die chinesischen Einfuhren von 2007 bis 2009 allerdings mengenmäßig um 9 Prozentpunkte zurückgingen und damit der Abwärtsentwicklung beim Verbrauch folgten (wenn auch nicht im selben Tempo – der Verbrauch ging im selben Zeitraum um 23 Prozentpunkte zurück), stieg der chinesische Marktanteil ab 2007 kontinuierlich an. Zudem nahmen von 2009 bis zum UZ die chinesischen Einfuhren um 6 Prozentpunkte zu, und zwar ungeachtet eines weiteren Verbrauchsrückgangs um 6 Prozentpunkte. (115) Die Differenz zwischen den Preisen der chinesischen Einfuhren und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (ermittelt anhand von Eurostat-Durchschnittszahlen) war im gesamten Bezugszeitraum erheblich. Die Tatsache, dass sich diese Differenz bereits 2007 auf über 40 % belief, deutet darauf hin, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die Preisstrategie schon vor der Wirtschaftskrise eingeleitet hatten. Darüber hinaus vergrößerte sich die Differenz nach der Krise auf 50 % im UZ. (116) Der Ausbau des Marktanteils der chinesischen Einfuhren, zusammen mit den sinkenden Preisen und der zunehmenden Differenz zwischen den Preisen in der Union und den chinesischen Preisen, fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen.“
19 In den Rn. 117 bis 134 untersucht die Kommission andere mögliche Ursachen der Schädigung und gelangt in den Rn. 135 und 136 zu folgender Schlussfolgerung: „(135) Mithin wurde der Schluss gezogen, dass zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Zwar hatten die Wirtschaftskrise und die Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, aber diese Tatsache an sich reicht nicht aus, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu entkräften. (136) Nach Analyse der Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen können, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ ein ursächlicher Zusammenhang besteht.“
20 Im Abschnitt „Interesse der Einführer“ stellt die Kommission u. a. fest: „(144) Die Untersuchung ergab …, dass Einführer und Verwender die Möglichkeit haben, ihre Waren aus Drittländern oder von innerhalb der Union zu beziehen. Diese Umstellung kann ganz einfach erfolgen, da die untersuchte Ware in mehreren Ländern sowohl innerhalb der Union als auch außerhalb (Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Südostasien, Brasilien u. a.) hergestellt wird. (145) Ein Einführer brachte vor, infolge der Einleitung der Untersuchung habe er versucht, die Lieferanten zu wechseln, allerdings ohne Erfolg. Ein anderer Einführer erklärte hingegen, die Umstellung sei bereits im Verlauf der Untersuchung erfolgreich vorgenommen worden. Ein dritter Einführer kündigte an, er werde sein Portfolio auf nicht-chinesische Hersteller erweitern, was problemlos möglich sei. (146) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen die Einführer in der Union nicht daran hindern würde, ähnliche Ware aus anderen Quellen zu beziehen. Im Übrigen zielen die Antidumpingzölle nicht darauf ab, spezifische Handelskanäle abzuriegeln, sondern ihr Ziel ist es, faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen und unfairen Handelspraktiken entgegenzuwirken.“ Verfahrensgang
21 Am 15. April 2011 übermittelte Bricmate der Kommission ihre Stellungnahme zur vorläufigen Verordnung und rügte, dass die Kommission gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen, die Verteidigungsrechte von Bricmate verletzt und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie insbesondere nicht zum Vortrag von Bricmate zu Preisentwicklungen, Vergleichbarkeit der Waren und Verfügbarkeit ähnlicher Ware auf dem EU-Markt Stellung genommen habe.
22 Am 1. Juli 2011 übersandte die Kommission Bricmate ein Dokument zur allgemeinen Unterrichtung (im Wesentlichen ein Entwurf der endgültigen Verordnung), auf dessen Grundlage sie dem Rat die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen zu empfehlen beabsichtigte. In Rn. 77 dieses Dokuments wird festgestellt: „Was die Abweichungen in den Statistiken angeht, auf die die betreffenden interessierten Parteien hinweisen, wurden diese als geringfügig angesehen, und es wurden ihnen keine erheblichen Auswirkungen auf die getroffenen Gesamtfeststellungen zugemessen. Es ist daher weder notwendig noch sinnvoll, die verwendeten Daten zu ändern.“
23 Mit gleichem Datum beantwortete die Kommission die Stellungnahme von Bricmate vom 15. April 2011 und wies deren Rügen zurück. Insbesondere versicherte sie Bricmate, dass ihre Stellungnahmen berücksichtigt worden seien, und stellte fest: „Mangelnde Vergleichbarkeit der Ware aus China und der Union. In China hergestellte Ware ist andernorts nicht erhältlich. Kleine Einführer werden sie nicht beziehen können. Antwort: Die Kommission kam in der vorläufigen Verordnung (Rn. 27 bis 32) zu dem Schluss, dass die in China hergestellte Ware mit der in der Union produzierten Ware vergleichbar ist. Das Vorbringen Ihrer Mandantin wurde ebenfalls berücksichtigt. Hierzu erinnern wir an das, was bereits in den Rn. 144 bis 145 der vorläufigen Verordnung festgestellt [wurde], nämlich dass die betreffende Ware in sehr vielen nicht dumpenden Ländern hergestellt wird. Der Kommission sind keine Beweise für einen drohenden weitreichenden Versorgungsengpass im Fall der Einführung von Maßnahmen gegen Keramikfliesen aus China vorgelegt worden.“
24 Bricmate übermittelte am 11. Juli 2011 eine weitere Stellungnahme und rügte erneut, dass ihr Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei. Am 15. Juli 2011 ergänzte sie diese Stellungnahme um den Vortrag, dass die Eurostat-Zahlen einen Anstieg und keinen Rückgang der Durchschnittspreise für Einfuhren von Keramikfliesen aus China belegten.
25 Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 antwortete die Kommission auf die Stellungnahme von Bricmate und wies deren Rügen erneut zurück. Sie stellte insbesondere fest, dass Rn. 145 der vorläufigen Verordnung sich speziell auf Bricmate beziehe. In ihrer Antwort vom 23. August 2011 hielt Bricmate ihre Rügen aufrecht und warf der Kommission eine selektive Verwertung von Daten („Rosinenpickerei“) vor.
26 In diesem Stadium des Verfahrens nahmen zwei weitere Personen (die ENMON GmbH, ein deutscher Einführer, und die Foreign Trade Association, ein europäischer Verband von Wirtschaftsteilnehmern) – nicht aber Bricmate – gegenüber der Kommission Stellung und wiesen u. a. darauf hin, dass Teile der in der vorläufigen Verordnung verwendeten Eurostat-Statistiken zu Mengen und Preisen der Einfuhren aus China unplausibel erschienen. ENMON wies insbesondere auf Unstimmigkeiten bei Einfuhren nach Spanien im Jahr 2009 hin. Endgültige Verordnung
27 Am 12. September 2011 erließ der Rat die endgültige Verordnung, mit der in Art. 1 Abs. 1 ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren der gleichen Waren wie der von der vorläufigen Verordnung betroffenen eingeführt wurde.
28 Nach Art. 1 Abs. 2 beträgt der endgültige Zollsatz für von den aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware zwischen 26,3 % und 36,5 % und gilt für die Waren aller anderen Unternehmen ein Satz von 69,7 %.
29 In den Rn. 99 bis 137 werden die Schädigung geprüft und zahlreiche Einwände gegen die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Analysen und Schlussfolgerungen zurückgewiesen. Insbesondere stellt der Rat in Rn. 108 fest: „Zur Entwicklung der chinesischen Preise ist zu sagen, dass die unter Randnummer 73 der vorläufigen Verordnung angegebenen durchschnittlichen Einfuhrpreise sich auf Eurostat-Statistiken stützten. Die Genauigkeit der durchschnittlichen Preise für die Einfuhren in bestimmte Mitgliedstaaten wurde zwar in Frage gestellt, es wurden aber keine Änderungen an den amtlichen Statistiken bestätigt. Davon abgesehen sei daran erinnert, dass die Eurostat-Daten lediglich zur Feststellung der allgemeinen Entwicklung herangezogen wurden und dass sich das generelle Schadensbild selbst bei einer Aufwärtskorrektur der chinesischen Einfuhrpreise nicht ändern würde; es wären nach wie vor hohe Preis- und Zielunterbietungsspannen festzustellen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass keine Eurostat-Daten zur Berechnung der Schadensspannen und der Dumpingspannen verwendet wurden. Zur Bestimmung der Höhe dieser Spannen wurde ausschließlich geprüftes Datenmaterial aus den besuchten Unternehmen verwendet. Selbst wenn sich Unstimmigkeiten bei den Statistiken finden ließen, hätte dies keinen Einfluss auf die Höhe der offengelegten Spannen.“
30 In ähnlicher Weise wird in den Rn. 138 bis 169 die Schadensursache geprüft und in der letztgenannten Randnummer folgende Schlussfolgerung gezogen: „Mit keinem der angeführten Argumente konnten die interessierten Parteien belegen, dass andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus der VR China den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung aufheben. Die Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung zur Schadensursache werden mithin bestätigt.“
31 Der Abschnitt „Interesse der Einführer“ enthält folgende Randnummern: „(173) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sprachen sich zwei Parteien gegen die Schlussfolgerung aus, dass die Einführer problemlos von chinesischen auf andere Bezugsquellen umschwenken können, vor allem weil die Qualitäten und Preise nicht vergleichbar seien. (174) Dazu ist festzuhalten, dass ein Großteil der Einfuhren nicht von Zöllen betroffen ist, da sie nicht aus chinesischen Quellen stammen. Aufgrund der Eigenschaften der Ware, die in der ganzen Welt in vergleichbaren Qualitäten hergestellt wird, liegt nahe, dass die Ware trotz aller Gegenbehauptungen austauschbar ist und somit eine Reihe alternativer Bezugsquellen offenstehen. Selbst im Falle von Einführern, die von chinesischen Einfuhren abhängig sind, die der Untersuchung zufolge gedumpt sind und zu Preisen verkauft werden, die deutlich unter dem Preisniveau der Waren mit Ursprung in der Europäischen Union liegen, kam die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die besagten Einführer weit über 30 % auf ihre Verkaufspreise aufschlagen können. Diese Tatsache, wie auch die Tatsache, dass die Einführer nachweislich etwa 5 % Gewinne erzielt haben und zumindest einen Teil der potenziellen Kostensteigerungen an ihre Kunden weitergeben können, lässt vermuten, dass sie mit den Folgen der Maßnahmen fertig werden können. (175) Darüber hinaus würde die Einführung der Maßnahmen – wie unter Randnummer 144 der vorläufigen Verordnung geschlossen – die EU-Einführer der Ware nicht daran hindern, ihre Einfuhranteile verstärkt aus den anderen nicht gedumpten Quellen zu decken, die ihnen sowohl in der EU als auch in anderen Drittländern offenstehen.“
32 Mit einem letzten Schreiben an Bricmate vom 15. September 2011 antwortete die Kommission auf deren Stellungnahme vom 23. August 2011 und wies deren Rügen erneut zurück. Verfahren vor dem Gericht
33 Die am 24. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene Klage von Bricmate auf Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung wurde am 21. Januar 2014 mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass die Klägerin durch die endgültige Verordnung nicht individuell betroffen sei und die endgültige Verordnung Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe, die vor den nationalen Behörden angefochten werden könnten ( Nationales Verfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
34 Nach Erlass der endgültigen Verordnung belegte das Tullverk (schwedische Zollbehörde) die Einfuhren von Keramikfliesen aus China durch Bricmate mit Antidumpingzöllen zu den für die Waren der jeweiligen chinesischen Ausführer festgesetzten Zollsätzen. Bricmate erhob Klage vor dem Förvaltningsrätt i Malmö, mit der sie 32 Steuerbescheide des Tullverk aus der Zeit vom 31. Oktober 2011 bis zum 28. Mai 2012 anfocht. In diesem Verfahren brachte Bricmate zwei Klagegründe vor, deren erster aus zwei Teilen besteht. (Zum Inhalt dieser Klagegründe siehe unten Nr. 37 und meine nachfolgende Würdigung der Vorlagefrage.)
35 Das angerufene Gericht befand, dass es das Vorbringen von Bricmate nicht als offensichtlich unbegründet zurückweisen könne. Die Entscheidung, ob die vom Tullverk erhobenen Antidumpingzölle aufzuheben seien, setze eine Klärung der Frage der Gültigkeit der endgültigen Verordnung voraus. Dies sei eine Frage, über die nur der Gerichtshof entscheiden könne, so dass eine Vorabentscheidung einzuholen sei. Dem nationalen Gericht sei ferner bekannt, dass Bricmate eine Klage vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben habe, deren Zulässigkeit vom Rat und der Kommission bestritten werde. Um eine effektive Prüfung der Sache und das Recht von Bricmate auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, hat das Förvaltningsrätt i Malmö um eine Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht: Ist die endgültige Verordnung aus einem der folgenden Gründe ungültig, nämlich weil 1. die Untersuchung durch die Organe der Europäischen Union offensichtliche Tatsachenirrtümer enthält, 2. die Untersuchung durch die Organe der Europäischen Union offensichtliche Beurteilungsfehler enthält, 3. die Kommission gegen die Sorgfaltspflicht sowie gegen Art. 3 Abs. 2 und 6 der Grundverordnung verstoßen hat, 4. die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen und die Verteidigungsrechte des Unternehmens verletzt hat, 5. die Kommission es unter Verstoß gegen Art. 17 der Grundverordnung unterlassen hat, die von dem Unternehmen beigebrachten Informationen zu berücksichtigen, und/oder 6. die Kommission gegen die Begründungspflicht (gemäß Art. 296 AEUV) verstoßen hat?
36 Bricmate, der Rat und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2014 mündliche Erklärungen abgegeben.
37 In allen diesen Erklärungen wird die Vorlagefrage anhand der Klagegründe erörtert, die Bricmate im Ausgangsverfahren geltend macht. Insoweit entsprechen die Punkte 1 und 2 der Frage dem ersten Teil des ersten Klagegrundes, Punkt 3 dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes und die Punkte 4 bis 6 dem zweiten Klagegrund. Dem werde ich in meiner Würdigung folgen. Würdigung Erster Teil des ersten Klagegrundes im Ausgangsverfahren (offensichtlicher Tatsachenirrtum und offensichtlicher Beurteilungsfehler; Punkte 1 und 2 der Vorlagefrage) Statistik
38 Das Vorbringen von Bricmate zur Gültigkeit der angefochtenen Verordnung ist darauf gestützt, dass die verwendeten Zahlen zwei offenkundige Fehler aufwiesen.
39 Erstens trägt Bricmate vor, dass die Zahl von 66023000 m2 für EU-Einfuhren aus China (2, nach den Angaben von Bricmate bei 58176269 m2 liegen; konkrete Belege für diese Zahl finde ich in der Akte allerdings nicht.
40 Bricmate weist jedoch noch auf eine weitere Unstimmigkeit in den Zahlen für Einfuhren von Keramikfliesen unter KN-Code 6907 90 99 (
41 Die ursprünglichen Eurostat-Zahlen für das letzte Quartal 2009, die nahezu den von den spanischen Behörden gemeldeten entsprachen, waren die folgenden:
42 Unter anderem auf der Grundlage dieser Zahlen wiesen die Eurostat-Daten Einfuhren von 10378191 m2 Keramikfliesen (alle KN-Codes) aus China nach Spanien im Jahr 2009 (10698368 m2 im Untersuchungszeitraum) zum Preis von 24891014 Euro (27658131 Euro im Untersuchungszeitraum) bzw. 2,40 Euro/m2 (2,59 Euro/m2 im Untersuchungszeitraum) (jeweils gerundet auf den nächsten vollen Cent) aus.
43 In einem Schriftwechsel mit Bricmate von Oktober und November 2011 erkannten die spanischen Behörden an, dass ein Fehler vorliege, dieser könne jedoch in diesem fortgeschrittenen Stadium nicht amtlich berichtigt werden. Die Organe haben vorgetragen, dass weder die Kommission noch Eurostat (das Teil der Kommission sei) die Zahlen ohne eine offizielle Berichtigung durch die spanischen Behörden ändern könnten. In ihren schriftlichen Erklärungen bezieht sich die Kommission jedoch auf eine Stellungnahme von Eurostat vom 27. Januar 2014, die die richtigen Zahlen für den KN-Code 6907 90 99 mit 881773,77 m2 (2 im Kalenderjahr 2009 und mit 64940,30 m2 statt 6565771,02 m2 (
44 Angesichts des klaren Anerkenntnisses in den schriftlichen Erklärungen der Kommission gehe ich im Folgenden davon aus, dass die von Bricmate als unrichtig beanstandeten Zahlen tatsächlich unrichtig waren. Was den ersten Fehler (Einfuhren unter KN-Code 6908 90 99 für die EU insgesamt) angeht, lege ich die berichtigte Zahl der Kommission als die Zahl zugrunde, die für Einfuhren im Jahr 2009 und im Untersuchungszeitraum gilt. Was den zweiten Fehler (Einfuhren unter KN-Code 6907 90 99 nach Spanien im November 2009) angeht, lege ich die von Eurostat im Januar 2014 mitgeteilte berichtigte Zahl als die Zahl zugrunde, die in das Kalenderjahr 2009 und in den Untersuchungszeitraum fällt. Auf dieser Grundlage sind die Zahlen in den Tabellen 1 und 2 der vorläufigen Verordnung (
45 Ich habe diese Zahlen somit neu berechnet. In meinen Berechnungen habe ich in jeder Tabelle abgezogen: — erstens 1202000 m2 von der Menge der Einfuhren in jedem der beiden betroffenen Zeiträume, was der Berichtigung entspricht, die die Kommission im Hinblick auf den ersten Fehler anerkannt hat, und — zweitens 6490830 m2 von der Menge der Einfuhren im Jahr 2009 und 6500831 m2 von der Menge im Untersuchungszeitraum, was im Hinblick auf den zweiten Fehler jeweils den Beträgen für das Kalenderjahr 2009 bzw. November 2009 entspricht, die gegenüber den abweichenden Zahlen der Eurostat-Stellungnahme vom 27. Januar 2014 zu hoch angesetzt waren.
46 Ich habe also insgesamt 7692830 m2 von der Menge der Einfuhren im Jahr 2009 und 7702831 m2 von der Menge im Untersuchungszeitraum abgezogen.
47 Die Zahlen in Tabelle 2, die sich aus den Einfuhrzahlen ableiten, habe ich entsprechend berichtigt.
48 Für den Marktanteil der Einfuhren aus China habe ich den Prozentsatz vom berichtigten Gesamtverbrauch in Tabelle 1 berechnet, der auf Einfuhren aus China entfällt.
49 Den Preis pro Quadratmeter der Einfuhren aus China habe ich wie folgt berechnet. Erstens habe ich, da Bricmate die Gesamteinfuhrkosten in den Bezugszeiträumen nicht bestritten hat, diese Gesamtkosten ermittelt, indem ich den Preis pro Quadratmeter in Tabelle 2 mit der Menge der Einfuhren, die ursprünglich in der vorläufigen Verordnung angegeben war, multipliziert habe. Dann habe ich diese Gesamtkosten durch die berichtigte Menge der Einfuhren dividiert, um zu einem berichtigten Preis pro Quadratmeter zu gelangen.
50 Schließlich habe ich einen vermutlichen Fehler im Index für die Preisentwicklung zwischen 2007 und 2008 korrigiert (104 statt 105).
51 Die überarbeiteten Tabellen stellen sich im gleichen Format ( Vorbringen
52 Bricmate bringt vor, dass die Schlussfolgerungen der endgültigen Verordnung auf offensichtlichen Tatsachenirrtümern (den Statistikfehlern) beruhten, die zu einem offensichtlichen Beurteilungsfehler geführt hätten. Auf der Grundlage der nach ihren Berechnungen berichtigten Zahlen ( i) Die Menge der Einfuhren aus China in die EU sei um 15 % und nicht um 3 % gesunken (Rn. 73 und 74 der vorläufigen Verordnung); ii) der Unionsverbrauch sei um 30 % und nicht um 29 % gesunken (Rn. 72), was erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Marktanteile habe; iii) der Marktanteil der chinesischen Einfuhren sei um 1 % und nicht um 1,7 % gestiegen und habe zu keiner Zeit 6 % betragen; es habe einen Rückgang des Marktanteils von 2008 bis 2009 und nicht einen kontinuierlichen Anstieg während des gesamten Zeitraums gegeben (Rn. 73 und 74); iv) der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum sei nicht gesunken (Rn. 87), sondern stabil bei 89 % geblieben; v) der Preis der chinesischen Einfuhren von 2007 sei bis zum Ende des Untersuchungszeitraums nicht um 3 % gesunken (Tabelle 2 in Rn. 73), sondern kontinuierlich um insgesamt 10 % gestiegen; vi) die Differenz zwischen den Preisen der chinesischen Einfuhren und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union sei nicht von 40 % auf 50 % gewachsen (Rn. 115), sondern im gesamten Zeitraum stabil bei 42 % geblieben. Bricmate bestreitet auch die Behauptung einer Wechselwirkung zwischen einer Erhöhung des Marktanteils der chinesischen Ausführer und einem Rückgang der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union (Rn. 113 der vorläufigen Verordnung), worin ihrer Ansicht nach ein offensichtlicher Beurteilungsfehler liegt. Sie macht geltend: vii) Von 2008 bis 2009 sei die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union (auf der Basis der Zahlen der Kommission in Tabelle 12 der vorläufigen Verordnung, die Bricmate nicht bestreitet) von +0,6 % auf -1,2 % gesunken, während der Marktanteil der chinesischen Einfuhren (auf der Basis der berichtigten Zahlen) von 5,3 % auf 4,9 % gesunken sei; viii) von 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums habe sich die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union (wiederum auf der Basis der Zahlen der Kommission) auf +0,4 % erholt, und der Marktanteil der chinesischen Einfuhren (auf der Basis der berichtigten Zahlen) sei auf 5,8 % gestiegen; ix) von 2007 bis 2009, als der Unionsverbrauch um 23 % gesunken sei, sei die Menge der chinesischen Einfuhren nicht um 9 % (Rn. 114 der vorläufigen Verordnung), sondern (auf der Basis der berichtigten Zahlen), dem Rückgang des Verbrauchs entsprechend, um 20 % gesunken.
53 Über diese Fehler hinaus bringt Bricmate vor, dass die Aussage in Rn. 108 der endgültigen Verordnung (dass „sich das generelle Schadensbild selbst bei einer Aufwärtskorrektur der chinesischen Einfuhrpreise nicht ändern würde; es wären nach wie vor hohe Preis- und Zielunterbietungsspannen festzustellen“) aus drei Gründen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstelle: i) Der Fehler bei den Einfuhrmengen in der Eurostat-Statistik habe nicht nur den Durchschnittspreis der chinesischen Einfuhren, sondern auch eine Reihe anderer Wirtschaftsfaktoren beeinflusst; ii) das Schadensbild (und somit der ursächliche Zusammenhang) sei verändert; iii) ein etwaiger durch Preisunterbietungsspannen verursachter Schaden sei im Zusammenhang mit der Preisentwicklung zu beurteilen; eine Bewertung des Schadens und des Kausalzusammenhangs erfordere eine Prüfung der relevanten Faktoren im Lauf der Zeit und nicht lediglich ein statisches Bild der Lage während des Untersuchungszeitraums (
54 Hätte der Rat über die richtigen Zahlen verfügt, hätte er nach Ansicht von Bricmate nicht zu dem Schluss kommen können, dass Einfuhren aus China eine erhebliche Ursache für den vom EU-Wirtschaftszweig beklagten Schaden gewesen seien.
55 Der Rat weist darauf hin, dass Bricmate die Richtigkeit der Eurostat-Daten (was den ersten Fehler angehe) erst in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2011 auf das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung hin bzw. (was die Unstimmigkeit in den Zahlen für Spanien angehe) erst im nationalen gerichtlichen Verfahren bestritten habe. Andere Einführer hätten den ersten Punkt zwar beanstandet, jedoch den betreffenden KN-Code nicht genau genug bezeichnet, als dass auf den angeblichen Fehler hätte eingegangen werden können. Was die Unstimmigkeit in den Zahlen für Spanien für November 2009 angehe, seien die Organe verpflichtet gewesen, ihrerseits die amtlichen Eurostat-Daten zugrunde zu legen. Diese Daten seien nicht geändert worden, weil Eurostat sich auf die von nationalen Stellen erhobenen Daten stütze und die spanischen Daten nicht geändert worden seien; die erste amtliche Bestätigung eines Fehlers sei insoweit nach Erlass der endgültigen Verordnung erfolgt.
56 Selbst wenn jedoch die Daten von Bricmate verwendet würden, blieben die Schlussfolgerungen die gleichen. Erstens beruhe die Bewertung auf mehreren verschiedenen Indikatoren, von denen keiner ausschlaggebend sein könne (Art. 3 Abs. 3 und 5 der Grundverordnung). Würden alle diese Indikatoren in ihrer Gesamtheit betrachtet, sei das Ergebnis immer noch klar, auch wenn es weniger deutlich ausfalle, wenn die Eurostat-Zahlen berichtigt würden. Es seien nach wie vor hohe Preisunterbietungsspannen festzustellen; die meisten Schädigungsindikatoren und makroökonomischen Indikatoren sowie die nachgeprüften mikroökonomischen Daten von den für die Stichprobe ausgewählten EU-Herstellern blieben unberührt; zudem sei die Beurteilung der Schädigung und der Dumpingspannen nicht auf Eurostat-Zahlen gestützt worden. Jedenfalls seien die Berichtigungen der Eurostat-Zahlen entweder unerheblich oder wirkten sich auf die Schlussfolgerungen zu Marktanteil oder Preisdifferenzen nicht aus. Ferner hätten die Organe eine dynamische Beurteilung aller Schädigungsindikatoren im gesamten Bezugszeitraum vorgenommen.
57 Die Kommission erkennt an, dass die von Bricmate genannten Einfuhrzahlen unrichtig gewesen seien, bringt aber vor, dass dies zum Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Verordnung und der endgültigen Verordnung nicht offenkundig gewesen sei, so dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler nicht in Betracht kommen könne. Ebenso wie der Rat bringt sie vor, dass die Beurteilungen auf eine große Bandbreite von Faktoren und nicht nur auf die Eurostat-Daten gestützt worden seien und dass die Schlussfolgerungen die gleichen geblieben wären, selbst wenn diese Daten berichtigt worden wären. Würdigung
58 Soweit die endgültige Verordnung auf unrichtige Daten gestützt wurde, beruhte sie auf Tatsachenirrtümern. Bricmate ist der Ansicht, dass diese Tatsachenirrtümer sowohl schwerwiegend als auch offensichtlich gewesen seien und zu offensichtlichen Beurteilungsfehlern geführt hätten, die sich zum Teil auf die Schlussfolgerungen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und vor allem auf die Schlussfolgerungen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und dieser Schädigung ausgewirkt hätten, und dass die beiden Arten von Fehlern zusammengenommen zur Folge haben müssten, dass die angefochtene Verordnung für ungültig zu erklären sei.
59 Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Unionsorgane im Bereich insbesondere von Antidumpingmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen. „Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.“ (
60 Der hier behandelte Aspekt des Falles betrifft allerdings weder die Frage einer Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften, noch liegen Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch vor. Die Unrichtigkeit bestimmter Sachverhaltsteile ist zugestanden. Die behaupteten Beurteilungsfehler ergeben sich alle aus dieser Unrichtigkeit und nicht aus einer fehlerhaften Beurteilung eines Sachverhalts, der ursprünglich zutreffend festgestellt wurde.
61 Hierzu bin ich der Ansicht, dass das bloße Vorliegen von Fehlern in tatsächlicher Hinsicht – wie offensichtlich sie auch sein mögen – an sich noch nicht ohne Weiteres zur Ungültigkeit einer Antidumpingverordnung führt. Maßgebend ist nicht die Offensichtlichkeit der Fehler, sondern ob aufgrund dieser Fehler ungewiss wird, ob der Rat zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt wäre, wenn ihm die richtigen Zahlen zur Verfügung gestanden hätten (
62 Allerdings weise ich darauf hin, dass die fehlerhaften Zahlen für die Einfuhren nach Spanien für November 2009 eine Menge in Quadratmetern ausweisen, die fast 100-mal größer ist als diejenige für Oktober und fast 70-mal größer als diejenige für Dezember, obwohl die Menge in Kilogramm und der Wert in Euro im gleichen Zeitraum mehr oder weniger konstant bleiben. Ferner sind die Zahlen der Menge in Kilogramm und des Werts in Euro über die drei Monate kohärent und diejenigen der Menge in Quadratmetern zwischen Oktober und Dezember kohärent. Es müsste daher meiner Ansicht nach für jedermann, der diese Zahlen betrachtet, offenkundig gewesen sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Fehler vorlag und eine Überprüfung notwendig war. Die Kommission hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Unregelmäßigkeit sei erst offenkundig geworden, als die monatlichen Zahlen für Einfuhren nach Spanien für jeden KN-Code bekannt geworden seien; die mit der Dumpinguntersuchung befasste Abteilung habe diese detaillierten Zahlen erst eingeholt, als sie in einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung auf die Unstimmigkeit aufmerksam gemacht worden sei, und habe nach Einholung der Zahlen geprüft, ob sie in irgendeiner Weise zu Änderungen der Prüfung geführt hätten, wie in Rn. 108 der endgültigen Verordnung ausgeführt.
63 Unter diesen Umständen ist die Kommission meines Erachtens nicht allzu sehr dafür zu kritisieren, dass sie den Fehler nicht früher festgestellt hat.
64 Ein weiterer Aspekt des Vorbringens, den ich für irrelevant halte, ist der Umstand, dass Bricmate die deutlichsten Statistikfehler erst nach Abschluss der Antidumpinguntersuchung beanstandet hat. Dies ist ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, und die Frage ist allein, ob die angefochtene Verordnung tatsächlich mit einem Mangel behaftet ist. Es gibt kein prozessuales Erfordernis dahin gehend, dass ein solcher Mangel den Organen innerhalb einer bestimmten Frist hätte zur Kenntnis gebracht werden müssen.
65 Daher zurück zum Kern der Frage: Wie wahrscheinlich ist es, dass die Verwendung der richtigen Zahlen sich auf die Dumpingbeurteilung ausgewirkt hätte? Um diese Frage zu beantworten, halte ich es für sinnvoll, die einschlägigen Zahlen aus den Tabellen 1, 2 und 11 der vorläufigen Verordnung (die unstreitigen wie die streitigen Zahlen) in einer einheitlichen Tabelle darzustellen und zur besseren Vergleichbarkeit Zeilen mit den Bezeichnungen „Index“ und „Veränderung im Jahresvergleich“ einzufügen; der Index geht dabei stets vom Wert 100 für das Kalenderjahr 2007 aus (wobei die Formulierung „Veränderung im Jahresvergleich“ mit der Einschränkung zu verstehen ist, dass das Kalenderjahr 2009 und der Untersuchungszeitraum – 1. April 2009 bis 31. März 2010 – sich erheblich überschneiden):
66 Auf dieser Grundlage stelle ich fest, dass das Vorbringen von Bricmate, das oben in Nr. 52 wiedergegeben ist, zum Teil zutreffend ist: i) Die Menge der Einfuhren aus China in die EU (d) sank von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums um 14 % statt um 3 %, wie in der vorläufigen Verordnung angegeben (und auch nicht ganz um die von Bricmate angegebenen 15 %); ii) der Unionsverbrauch (c) sank im Gesamtzeitraum, wie von Bricmate angegeben, um 30 % statt um 29 %, wie in der vorläufigen Verordnung angegeben; iii) Bricmate führt zu Recht an, dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren (e) am Unionsverbrauch um 1 % statt um 1,7 % gestiegen sei und zu keiner Zeit 6 % betragen habe und dass der Marktanteil von 2008 bis 2009 zurückgegangen und nicht während des gesamten Zeitraums kontinuierlich angestiegen sei; iv) der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (b anteilig von c) sank von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums nicht um 1 % (von 89 % auf 88 %), wie in der vorläufigen Verordnung angegeben; er blieb jedoch auch nicht ganz stabil bei 89 %, wie von Bricmate vorgetragen, sondern fiel ganz leicht um 0,15 % von 89,03 % auf 88,88 %; v) die Preise der chinesischen Einfuhren (f) sanken von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums nicht um 3 %, sondern stiegen um insgesamt 9 % (statt um 10 %, wie von Bricmate vorgetragen); vi) die Differenz zwischen den Preisen der chinesischen Einfuhren und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (f im Vergleich zu g) blieb stabil bei 42 %, wie von Bricmate angegeben, und wuchs nicht von 40 % auf 50 % an, wie in der vorläufigen Verordnung angegeben; vii) von 2008 bis 2009 (als die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union von +0,6 % auf -1,2 % sank), stieg der Marktanteil der chinesischen Einfuhren (e) nicht von 5,3 % auf 5,6 % an, sondern ging auf 4,9 % zurück; viii) von 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (als die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union sich von -1,2 % auf +0,4 % erholte) stieg der Marktanteil der chinesischen Einfuhren (e) von 4,9 % auf 5,8 % statt auf 6,5 %; ix) von 2007 bis 2009 (als der Unionsverbrauch um 23 % sank) sank die Menge der chinesischen Einfuhren (d) nicht um 9 %, wie in der vorläufigen Verordnung angegeben, sondern um 20 %, wie von Bricmate vorgetragen.
67 Der Rat und die Kommission vertreten übereinstimmend im Wesentlichen die Ansicht, dass die Kommission zwar alle Unstimmigkeiten geprüft habe (und ich sehe keinen Grund, diese auch im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung und in der endgültigen Verordnung getroffene Feststellung in Zweifel zu ziehen), sie jedoch in der Gesamtbetrachtung mit allen anderen in die Abwägung einzubeziehenden Wirtschaftsfaktoren für nicht ausreichend erachtet habe, um sich auf die Schädigungs- oder Ursachenbeurteilung auszuwirken. Auch wenn einige Entwicklungen weniger deutlich ausfielen als in der vorläufigen Verordnung angegeben, bleibe das Gesamtbild unverändert und rechtfertige weiterhin die gezogenen Schlussfolgerungen.
68 Meines Erachtens können die vorstehend unter ii und iv festgestellten Abweichungen als unerheblich außer Acht gelassen werden.
69 Zu den übrigen Punkten bin ich folgender Ansicht: i) Der Tatsache, dass die Menge der Einfuhren aus China in die EU (d) im Gesamtzeitraum um 14 % sank, ist die Tatsache gegenüberzustellen, dass sowohl der Verbrauch in der EU (c) als auch die Gesamteinfuhren (a) um etwas mehr als das Doppelte dieses Anteils sanken (jeweils um etwa 29 %); iii) der Tatsache, dass der Marktanteil der Einfuhren aus China (e) insgesamt nur um 1 % des Unionsverbrauchs stieg und dass es von 2008 bis 2009 zu einem Rückgang des Marktanteils kam, ist die Tatsache gegenüberzustellen, dass dieser Marktanteil im Untersuchungszeitraum immer noch 21 % größer war als 2007; v-vi) der Tatsache, dass die Preise der Einfuhren aus China (f) von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums um 9 % stiegen, ist die Tatsache gegenüberzustellen, dass, wie Bricmate selbst angibt, die Differenz zwischen den Preisen dieser Einfuhren und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union in etwa stabil auf dem beträchtlichen Niveau von etwa 42 % blieb; vii) die Tatsache, dass der Marktanteil der Einfuhren aus China (e) von 2008 bis 2009 von 5,3 % auf 4,9 % sank, steht im Einklang mit allen anderen Zahlen, die eine Abwärtsentwicklung des Marktes in diesem Zeitraum ausweisen, hat darüber hinaus aber keine Aussagekraft; viii) die Tatsache, dass der Marktanteil der Einfuhren aus China (e) von 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums von 4,9 % auf 5,8 % stieg, steht im Einklang mit der Erholung des Marktes in diesem Zeitraum, die durch andere Zahlen belegt ist, hat darüber hinaus aber keine Aussagekraft; ix) dem Rückgang der Menge der Einfuhren aus China (d) von 2007 bis 2009 um 20 % ist nicht nur der Rückgang des Unionsverbrauchs (e) um 23 %, sondern auch der Rückgang der in der EU verkauften EU-Produktion (b) um 22 % und der Gesamteinfuhren (a) um 29 % im gleichen Zeitraum gegenüberzustellen.
70 Unter diesen Umständen kann ich mich der Ansicht des Rates und der Kommission anschließen, dass die Statistikfehler nicht ausreichen, um die in der angefochtenen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Auch wenn Menge, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus China enger den Gesamtentwicklungen in der EU folgten als aus den tatsächlich in den Verordnungen verwendeten amtlichen Statistiken hervorging, bleiben klare Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Einfuhren geschädigt wurde und es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und dieser Schädigung gab.
71 Die Schädigung allein reicht zwar nicht aus, um Antidumpingmaßnahmen zu rechtfertigen. Nach Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung muss nachgewiesen werden, dass das ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich ist und dass diese Auswirkungen ein „bedeutendes“ Ausmaß erreichen.
72 Nach ständiger Rechtsprechung fallen diese Punkte jedoch in das weite Ermessen der Organe bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher und politischer Sachverhalte und ist die Kontrolle des Gerichtshofs daher auf die Prüfung beschränkt, ob keine offensichtlichen Beurteilungsfehler vorliegen (
73 Im vorliegenden Fall lagen insbesondere die Preise der Einfuhren aus China bei weniger als 60 % der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, und die Einfuhren stiegen sowohl in ihrem Anteil an den Verkäufen auf dem EU-Markt als auch in ihrem Anteil an den Gesamteinfuhren in die EU. Ferner erscheinen die Fehler in tatsächlicher Hinsicht, die ich oben in den Nrn. 66 und 69 dargestellt habe, nicht so bedeutsam, dass sie nahelegen würden, dass die Organe aufgrund der berichtigten Zahlen zu anderen Schlussfolgerungen hätten kommen müssen, als sie sie aus den fehlerhaften Zahlen gezogen haben. Schließlich bleiben die meisten Faktoren, die die Kommission für die Beurteilung der Schädigung herangezogen hat (z. B. die Entwicklung von Beschäftigung und Produktivität im Bezugszeitraum oder der Anstieg der Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union), von den festgestellten Tatsachenirrtümern unberührt.
74 Meines Erachtens gibt es daher keinen Grund zu der Annahme, dass die Schlussfolgerungen der Organe zu Bestehen und Ausmaß des Dumpings und zu Bestehen und Bedeutsamkeit der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union offensichtlich (oder überhaupt zwangsläufig) fehlerhaft waren, selbst wenn eine Reihe der Einzeltatsachen, auf die sie gestützt wurden, Fehler enthielten.
75 Aufgrund der gleichen Erwägungen ist meines Erachtens auch das oben in Nr. 53 wiedergegebene weitere Vorbringen von Bricmate, mit dem ein Beurteilungsfehler in Rn. 108 der endgültigen Verordnung geltend gemacht wird, zurückzuweisen. Zweiter Teil des ersten Klagegrundes im Ausgangsverfahren (Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht und gegen Art. 3 Abs. 2 und 6 der Grundverordnung; Punkt 3 der Vorlagefrage) Vorbringen
76 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes im Ausgangsverfahren macht Bricmate geltend, dass die Organe gegen ihre Sorgfaltspflicht und gegen Art. 3 Abs. 2 und 6 der Grundverordnung verstoßen hätten, denn obwohl Bricmate (und andere Wirtschaftsteilnehmer, die an der Untersuchung mitgearbeitet hätten) der Kommission gegenüber beanstandet hätten, dass die Eurostat-Statistiken unrichtig erschienen, hätten sie es unterlassen, den Fehler zu prüfen und zu berichtigen.
77 Bricmate bringt vor, die Organe hätten eine Prüfung und Berichtigung des Fehlers unter Verstoß gegen die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 und 6 der Grundverordnung unterlassen. Rn. 108 der endgültigen Verordnung belege, dass die Organe ihren Verpflichtungen in dieser Hinsicht nicht nachgekommen seien. Bricmate beruft sich hier auf eine ständige Rechtsprechung, wonach die Unionsgerichte sich zu vergewissern haben, ob die Organe alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt sorgfältig geprüft haben (
78 Bricmate betont auch, wie leicht der Fehler in den Zahlen der Einfuhren nach Spanien für November 2009 hätte festgestellt werden können, und führt das Urteil GLS an: „Wie [Generalanwalt Bot] in den Nrn. 101 und 102 seiner Schlussanträge dargelegt hat, ist die Kommission verpflichtet, von Amts wegen alle zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen, weil sie bei einer Antidumpinguntersuchung nicht die Rolle eines Schiedsrichters hat, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der Informationen und Beweise beschränkten, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegt wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung ersuchen kann, ihr Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen.“ (
79 Der Rat und die Kommission halten das Vorbringen von Bricmate übereinstimmend für unbegründet. Die Zahlen seien sorgfältig geprüft worden; die Kommission habe überprüft, ob die Schlussfolgerungen zu Schädigung und Schadensursache anders hätten ausfallen können, wenn die Eurostat-Zahlen berichtigt worden wären (auch wenn sie tatsächlich nicht rechtzeitig hätten berichtigt werden können), und sei zu der Ansicht gelangt, dass die Schlussfolgerungen nicht anders hätten ausfallen können. Alle Schlussfolgerungen seien auf der Grundlage objektiver Tatsachen und ihrer Gesamtbetrachtung getroffen worden, nicht nur aufgrund der von Bricmate beanstandeten Eurostat-Zahlen. Würdigung
80 Meines Erachtens muss das Ergebnis für den zweiten Teil des Klagegrundes das gleiche sein wie für den ersten Teil.
81 Wäre die endgültige Verordnung für nichtig zu erklären, weil die Organe auf der Grundlage der berichtigten Zahlen nicht zu den Schlussfolgerungen hätten gelangen können, zu denen sie gelangt sind, gäbe es keinen zwingenden Grund, sich darüber hinaus noch mit der Sorgfaltspflicht oder der Einhaltung von Art. 3 Abs. 2 und 6 der Grundverordnung zu beschäftigen.
82 Ich habe jedoch die Zahlen untersucht und bin zu der Ansicht gekommen, dass die Organe zu diesen Schlussfolgerungen gelangen durften. Daher halte ich das Vorbringen von Bricmate im zweiten Teil des Klagegrundes für hinfällig. Zuzugestehen ist zwar, dass der Fehler in den spanischen Statistiken für November 2009 sofort als offenkundig hätte erkannt werden müssen, doch bleibt es dabei, dass die spanischen Behörden ihn nicht rechtzeitig berichtigt haben und dass die Kommission den Fehler selbst nicht berichtigen konnte, dass sie aber (und darauf kommt es an) geprüft hat, ob die ihr zur Kenntnis gebrachten Unstimmigkeiten sich auf die gezogenen Schlussfolgerungen hätten auswirken können. Zweiter Klagegrund im Ausgangsverfahren (unzureichende Begründung, Verletzung von Verteidigungsrechten, Verstoß gegen Art. 17 der Grundverordnung; Punkte 4 bis 6 der Vorlagefrage) Vorbringen
83 Mit ihrem zweiten Klagegrund im Ausgangsverfahren bringt Bricmate vor, dass die Kommission gegen die Begründungspflicht verstoßen, die Verteidigungsrechte von Bricmate missachtet und gegen Art. 17 der Grundverordnung verstoßen habe, weil sie den von Bricmate in ihrer Eigenschaft als ausgewählter unabhängiger Einführer unterbreiteten Vortrag zu Unterschieden im Fertigungsprozess zwischen chinesischen und europäischen Fliesenherstellern und zur Versorgung des EU-Markts mit Fliesen nicht berücksichtigt habe.
84 Bricmate betont, dass sie als einer der für die Stichprobe ausgewählten unabhängigen Einführer sieben Arten von Fliesenserien benannt habe, die sie in der EU wegen Unterschieden im Schneideverfahren nicht beziehen könne, und darauf hingewiesen habe, dass die verwendeten PCN und die Schadensberechnungen diesen Unterschieden nicht Rechnung trügen. Bei einer Berichtigung hätte sich eine geringere Schadensspanne ergeben. Außerdem könne der Wirtschaftszweig der Union keine kleinen Fliesen liefern. Diese Angaben seien jedoch nicht berücksichtigt worden, und die Stellungnahmen von Bricmate seien nicht als repräsentativ für andere, nicht ausgewählte Einführer angesehen, sondern unter Verweis auf andere Angaben außer Acht gelassen worden. Bricmate verweist auf das Urteil Gul Ahmed (
85 Ferner habe die Kommission gegen Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen, weil sie es unterlassen habe, Bricmate über die „wesentlichen Tatsachen und Erwägungen“ zu unterrichten, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden seien. Im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Vorbringens von Bricmate zur Versorgungsknappheit bei Fliesen kleinerer Größen unter Verweis auf anderweitige Informationen habe die Kommission keine Begründung angegeben und die Verteidigungsrechte von Bricmate verletzt: Es sei nicht angegeben worden, um welche anderweitigen Informationen es sich gehandelt habe, und die Antwort sei erst am 27. Juli 2011 eingegangen, zu spät, als dass Bricmate weitere Nachweise hätte beibringen können.
86 Schließlich habe die Kommission die Nachweise von Bricmate vom 15. April 2011 außer Acht gelassen, soweit sie behauptet habe, dass ihr keine Angaben vorgelegt worden seien, die eine „ernstliche Gefahr, dass es zu Versorgungsengpässen [bei Fliesen] kommt“, belegten. Es seien die Angaben aller an der Stichprobe beteiligten Einführer zu berücksichtigen. Da Bricmate beteiligt gewesen sei, seien ihre Angaben als repräsentativ für andere, nicht ausgewählte kleine und mittlere Unternehmen anzusehen. Diese Angaben hätten mithin als Nachweis dafür angesehen werden müssen, dass die Antidumpingmaßnahmen zu einem ernsthaften Versorgungsengpass für kleine und mittlere Unternehmen führen würden, die sich die Waren nicht im Wirtschaftszweig der Union oder aus Drittländern beschaffen könnten, weil das Schneideverfahren nicht verfügbar und die Auftragsvolumina klein seien. Die Kommission habe somit gegen die Bestimmungen über die Auswahl in Art. 17 der Grundverordnung verstoßen und eine offensichtlich unrichtige Beurteilung vorgenommen.
87 Der Rat trägt vor, dass erstens die Angaben von Bricmate nicht außer Acht gelassen worden seien, sondern die Kommission festgestellt habe, dass die Arten von Fliesen, die in der EU nicht erhältlich seien, von Herstellern in einer Reihe anderer Drittländer als China bezogen werden könnten. Diese Antwort sei Bricmate mitgeteilt worden und sowohl in der vorläufigen als auch in der endgültigen Verordnung erwähnt; die Vielzahl von Bezugsquellen werde zudem sogar im Beschluss des Gerichts (
88 Zweitens hätten die Organe den Vortrag von Bricmate zu unterschiedlichen Herstellungsverfahren sorgfältig geprüft und sowohl gegenüber Bricmate als auch in den beiden Verordnungen erläutert, warum dieser Vortrag als unbegründet angesehen worden sei. Die Kommission habe zum gesamten Vorbringen von Bricmate insoweit Stellung genommen, als es für die Untersuchung relevant gewesen sei. Die Verteidigungsrechte von Bricmate könnten nur dann verletzt worden sein, wenn erstens ein Verfahrensfehler vorgelegen hätte und zweitens das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (
89 Schließlich sei in der Untersuchung das gesamte Vorbringen von Bricmate geprüft und mit dem Vorbringen anderer an der Stichprobe beteiligter Einführer abgeglichen worden, wobei jedem Vorbringen die gleiche Bedeutung zugemessen worden sei.
90 Die Kommission trägt vor, dass sie das gesamte Vorbringen von Bricmate berücksichtigt habe, jedoch zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt sei. Sie bezieht sich im Einzelnen auf die verschiedenen Schreiben und Randnummern, in denen sie zu diesem Vorbringen Stellung genommen habe, und weist auf die Feststellung des Gerichts hin, dass Bricmate nicht mit Erfolg geltend machen könne, dass die Einführung der Antidumpingzölle, die nur Einfuhren der in Rede stehenden Waren aus China beträfen, zwangsläufig schwerwiegende Folgen für ihre Geschäftstätigkeit habe ( Würdigung
91 Bricmate macht die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens gegenüber der Kommission – im Wesentlichen ihres Vortrags, dass bestimmte, durch Qualität und Schneidemethode definierte Arten von Fliesen aus Bezugsquellen außerhalb von China nicht bezogen werden könnten – geltend. Infolgedessen hält Bricmate die Begründung der endgültigen Verordnung für unzureichend; die Kommission habe zudem die Stellung von Bricmate als für die Stichprobe ausgewählter Einführer nach Art. 17 der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt und entgegen Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung nicht über die wesentlichen Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden seien. Die Organe entgegnen hierauf im Wesentlichen, dieses Vorbringen sei berücksichtigt worden, die Prüfung habe aber zu anderen Schlussfolgerungen als den von Bricmate gezogenen geführt und zu dem Vorbringen sei jeweils Stellung genommen worden.
92 Mich überzeugen die Argumente von Bricmate nicht, wobei im Blick zu behalten ist, dass es hier darum geht, ob ihr Vorbringen berücksichtigt worden ist, und nicht darum, ob es hinreichend berücksichtigt worden ist.
93 Dem Schriftverkehr und den Randnummern, die ich oben in den Nrn. 10, 13, 20 bis 25 und 30 angeführt habe, ist meines Erachtens klar zu entnehmen, dass zuerst die Kommission und dann der Rat das Vorbringen von Bricmate (offenbar zusammen mit ähnlichem Vorbringen einer oder mehrerer weiterer interessierter Parteien) berücksichtigt haben.
94 Für die Organe (insbesondere die Kommission) wäre es offensichtlich eine unerträgliche Belastung, wenn sie im Zuge einer Antidumpinguntersuchung zu jedem, von jeder interessierten Partei vorgetragenen Einzelpunkt einzeln Stellung nehmen müssten. Wesentlich ist, dass so hinreichend Stellung genommen wird, dass der jeweilige Beteiligte ersehen kann, dass die Punkte berücksichtigt wurden, dass man zu einer bestimmten Ansicht gelangt ist und dass diese Ansicht auf feststellbare Gründe gestützt wird. Der Beteiligte kann dann (wenn er sich dazu entscheidet) versuchen geltend zu machen, dass sein Vortrag nicht in hinreichender Weise berücksichtigt wurde.
95 Diese Anforderungen sind hier meines Erachtens erfüllt. Ergebnis
96 Nach alledem sollte der Gerichtshof dem Förvaltningsrätt i Malmö meines Erachtens antworten, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China aus keinem der in seinem Vorabentscheidungsersuchen genannten Gründe ungültig ist.