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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.07.2015 – C-163/14
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2015:441
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 2. Juli 2015 ( Rechtssache C‑163/14 Europäische Kommission gegen Königreich Belgien (Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen das Königreich Belgien) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union — Art. 3 — Steuerbefreiung der Union — Befreiung — Regionale Beiträge für Gas und Elektrizität — Begriff der bloßen Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe — Begriff ‚Steuern‘ — Begriff ‚indirekte Steuern‘ — Gemeinwohlverpflichtungen“
1 In der vorliegenden Rechtssache hat die Europäische Kommission beim Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 258 Abs. 2 AEUV Klage auf Feststellung eingereicht, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll) verstoßen habe, dass es den in Brüssel ansässigen Organen und Einrichtungen der Union die Befreiung von der Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung von Aufgaben versagt, die das Königreich Belgien als Gemeinwohlaufgaben im Bereich der Lieferung von Strom und Gas einstuft.
2 Gemäß Art. 343 AEUV, nach dem „[d]ie Union … im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen [genießt]“, sieht das Protokoll eine Steuerbefreiung der Union vor. Diese erklärt sich durch die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit der Union, die grundsätzlich ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und daher nicht der Steuer unterliegt (
3 Der Gerichtshof wird in der vorliegenden Rechtssache den Anwendungsbereich und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Union zu klären haben, zu der bisher nur drei Urteile ergangen sind ( I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht
4 Die Steuerbefreiung der Union ist in Art. 3 des Protokolls vorgesehen.
5 Dieser bestimmt: B – Belgisches Recht 1. Die Finanzierung von Gemeinwohlaufgaben auf dem Elektrizitätsmarkt
6 Die Ordonnanz vom 19. Juli 2001 zur Organisation des Elektrizitätsmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt (
7 Art. 24 der Elektrizitätsordonnanz in seiner zur Zeit der Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme ( „§ 1. Der Verteilernetzbetreiber und die Versorger sind mit den sie jeweils betreffenden, in den folgenden Nrn. 1 und 2 definierten Gemeinwohlverpflichtungen betraut: 1° Zurverfügungstellung einer ununterbrochenen Mindestlieferung von Strom für den Haushaltsverbrauch unter den in Kapitel IVbis definierten Bedingungen; 2° Lieferung von Strom zu einem speziellen Sozialtarif an die Personen und unter den Bedingungen, die durch das Bundesrecht und durch das Kapitel IVbis definiert sind; § 2. Das [Brüsseler] Institut [für Umweltmanagement] ist mit den Gemeinwohlverpflichtungen betraut, die die Förderung der effizienten Nutzung von Elektrizität durch Informationen, Vorführungen und die Zurverfügungstellung von Ausrüstung, Dienstleistungen und finanzieller Unterstützung an Endkunden betreffen …“.
8 Art. 24bis der Elektrizitätsordonnanz in seiner zur Zeit der Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme geltenden Fassung lautet: „Der Verteilernetzbetreiber ist außerdem mit folgenden Gemeinwohlaufgaben betraut: 1° mit der Abnahme von erzeugtem Grünstrom, der weder selbst verbraucht noch an Dritte geliefert wird, in den Grenzen seines eigenen Bedarfs; 2° mit der ausschließlichen Aufgabe des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen auf Straßen und kommunalen Grünflächen … sowie der Versorgung dieser Einrichtungen mit Strom; …; 3° mit der Rolle als Versorger letzter Instanz und mit der Organisation eines Kundendienstes für die Kunden, die ihm im Rahmen dieser Rolle übertragen werden; 4° mit der Information der in Niederspannung angeschlossenen Privat- und Geschäftskunden über Preise und Anschluss- und Lieferbedingungen …“.
9 Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz führt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben nach den Art. 24 und 24bis (im Folgenden: regionaler Elektrizitätsbeitrag) ein. Dieser Art. 26 in seiner zur Zeit der Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme geltenden Fassung bestimmt: „§ 1. Für den Besitz einer auf der Grundlage von Art. 21[ ( § 2. Die Abgabenschuld entsteht am 1. jedes Monats. Die Abgabe ist am 15. des folgenden Monats fällig. Der Abgabenpflichtige ist für die Kunden für deren Eisenbahn-, Straßenbahn- oder U-Bahnnetze vorgehaltene Leistung von der Abgabe befreit. § 3. Die Abgabe wird auf der Grundlage der vom Abgabenpflichtigen den zugelassenen Endkunden mittels Netzen, Anschlüssen und Direktleitungen von 70 kV und weniger an Verbrauchsstätten in der Region Brüssel-Hauptstadt vorgehaltenen Leistung berechnet … § 7. Der Erlös aus der Abgabe wird den jeweils in den Nrn. 15 und 16 von Art. 2 der Ordonnanz vom 12. Dezember 1991 zur Schaffung von Haushaltsfonds genannten Fonds zugewiesen …[ ( § 8. Die Abgabe wird ab Januar 2004 geschuldet.“
10 Art. 26 Abs. 4 der Elektrizitätsordonnanz legt den Tarif des regionalen Elektrizitätsbeitrags fest: jede Marge vorgehaltener Leistung entspricht einem Betrag in Euro.
11 Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz umfasste bis zu seiner Änderung im Jahr 2011 ( 2. Die Finanzierung der Gemeinwohlaufgaben auf dem Gasmarkt
12 Die Ordonnanz vom 1. April 2004 zur Organisation des Gasmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt, betreffend Netzvergütungen im Bereich Gas und Elektrizität und zur Änderung der Elektrizitätsordonnanz (
13 Art. 18 der Gasordonnanz in seiner zum Zeitpunkt der mit Gründen versehenen Stellungnahme geltenden Fassung bestimmt: „Der Netzbetreiber und die Versorger sind mit den sie jeweils betreffenden, in den folgenden Punkten 1 und 3 definierten Gemeinwohlaufgaben und ‑verpflichtungen betraut: 1° Zurverfügungstellung einer ununterbrochenen Mindestlieferung von Gas für den Haushaltsverbrauch unter den in Kapitel Vbis definierten Bedingungen; 2° Lieferung von Gas zu einem speziellen Sozialtarif an die Personen unter den Bedingungen, die durch das Bundesrecht und durch Kapitel Vbis definiert sind; 3° unentgeltlicher Gefahrenverhütungsdienst im Bereich der Nutzung von Erdgas zugunsten der ihn beantragenden Haushalte …“.
14 Im Jahr 2006 wurde in die Gasordonnanz ein neuer Art. 18bis eingefügt ( „§ 1. Der Netzbetreiber ist außerdem mit folgenden Gemeinwohlaufgaben betraut: 1° Organisation eines Verbraucher-Kundendienstes und Weitergabe von Informationen über Preise und Anschlussbedingungen zugunsten der Privatkunden …“.
15 Art. 20 der Gasordonnanz führt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben nach den Art. 18 und 18bis (im Folgenden: regionaler Gasbeitrag) ein. Der Einfachheit halber werden der regionale Elektrizitätsbeitrag und der regionale Gasbeitrag im Folgenden gemeinsam als die „regionalen Beiträge“ bezeichnet.
16 Art. 20 der Gasordonnanz (
17 Im Jahr 2011 wurde Art. 20 der Gasordonnanz aufgehoben und ein neuer Art. 20septiesdecies eingeführt ( „§ 1. Für den Besitz einer auf der Grundlage von Art. 15[ ( § 2. Die Abgabenschuld entsteht am 1. jedes Monats. Die Abgabe ist am 15. des folgenden Monats fällig. § 3. Vorbehaltlich Abs. 2 wird die Abgabe auf der Grundlage der Größe der vom Netzbetreiber an Verbrauchsstätten in der Region Brüssel-Hauptstadt bei den Endkunden betriebenen Zähler berechnet. Die Größe des Zählers wird durch den maximalen Gasfluss in Kubikmeter pro Stunde, für den der Zähler ausgelegt wurde, bestimmt ... … § 7. Der Erlös aus der Abgabe wird den jeweils in den Nrn. 15 und 16 von Art. 2 der Ordonnanz vom 12. Dezember 1991 zur Schaffung von Haushaltsfonds genannten Fonds zugewiesen …; § 8. Die Abgabe wird ab Januar 2012 geschuldet“.
18 Art. 20septiesdecies Abs. 4 der Gasordonnanz legt einen Tarif für den regionalen Gasbeitrag fest, der mit dem nach Art. 26 Abs. 4 der Elektrizitätsordonnanz vergleichbar ist. II – Vorverfahren
19 Die Kommission, der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, die ihren Sitz in Brüssel haben, hatten bis zum 31. Juli 2009 die Gesellschaft Electrabel als Strom- und Gasversorger. Der mit Electrabel geschlossene Vertrag (im Folgenden: Electrabel-Vertrag) sah vor, dass der Betrag der regionalen Beiträge, für die Electrabel nach Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz sowie Art. 20 und später Art. 20septiesdecies der Gasordonnanz abgabenpflichtig ist, von der Union zu tragen war. Die Union hatte die Beiträge an Electrabel zu zahlen, die sie sodann an die Behörden der Region Brüssel-Hauptstadt weiterleitete.
20 Im Juli 2005 stellte die Kommission jedoch die Zahlung der regionalen Beiträge an Electrabel ein, da sie der Auffassung war, nach Art. 3 des Protokolls von den regionalen Beiträgen befreit zu sein. Gleichzeitig ersuchte sie die Behörden der Region Brüssel-Hauptstadt informell um Befreiung von der Zahlung der regionalen Beiträge.
21 Da diese informellen Kontakte ergebnislos blieben, richtete die Kommission am 27. Juni 2008 ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Belgien, mit dem sie beanstandete, dass dieses Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verletze, indem es Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz und Art. 20 der Gasordonnanz auf die Unionsorgane anwende. Mit Schreiben vom 9. September 2008, zugegangen am 15. September 2008, nahm das Königreich Belgien zum ersten Aufforderungsschreiben Stellung.
22 Am 15. April 2009 richtete die Kommission ein zweites Aufforderungsschreiben wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 des Protokolls an das Königreich Belgien, das das erste ersetzt. Das zweite Aufforderungsschreiben ist nahezu identisch mit dem ersten, wenngleich die Kommission darin anders als im ersten Aufforderungsschreiben davon auszugehen scheint, dass das Königreich Belgien seit dem Jahr 2001 und nicht seit 2004 gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe (
23 Am 22. April 2011 erhob die Kommission beim Tribunal de première instance de Bruxelles Klage gegen den belgischen Staat, die Region Brüssel-Hauptstadt, Electrabel und Sibelga, den Betreiber des Verteilernetzes für Strom- und Gas in der Region Brüssel-Hauptstadt. Sie beantragt die Erstattung der regionalen Beiträge, die sie vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2008 (
24 Zum Ablauf des Electrabel-Vertrags schlossen die Organe und Einrichtungen der Union einen Vertrag mit einem anderen Strom- und Gasversorger, der Gesellschaft Luminus (im Folgenden: Luminus-Vertrag). Anders als der Electrabel-Vertrag sieht der Luminus-Vertrag nicht vor, dass die Organe und Einrichtungen der Union die regionalen Beiträge zahlen. Allerdings verlangte Luminus von der Union mit drei Schreiben jeweils vom 13. Mai 2011, 21. Oktober 2011 und 2. Juli 2013 die Erstattung der von ihr gezahlten regionalen Beiträge, nämlich einen Betrag von 2235404,51 Euro, und forderte sie auf, diese bis zum 14. August 2014 zu erstatten (
25 Mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 27. Februar 2012 wies die Kommission das Königreich Belgien darauf hin, dass es dadurch, dass es den Organen der Union die Befreiung von den regionalen Beiträgen nach Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz und Art. 20 der Gasordonnanz versage, gegen Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verstoße. Mit Schreiben vom 23. April 2012 nahm das Königreich Belgien Stellung zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme.
26 Da die Argumente des Königreichs Belgien die Kommission nicht überzeugten und dieses seinen Standpunkt nicht änderte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben. III – Klage der Kommission
27 Die Kommission wirft dem Königreich Belgien vor, es habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verstoßen, dass es den Organen und Einrichtungen der Union die Befreiung von den regionalen Beiträgen nach Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz und Art. 20 der Gasordonnanz versage und der Erstattung dieser Beiträge durch die Region Brüssel-Hauptstadt entgegentrete.
28 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Befreiung von den indirekten Steuern nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erfüllt seien: die Lieferung von Strom und Gas stelle einen größeren für den Dienstbedarf der Union getätigten Einkauf dar.
29 Das Urteil Kommission/Belgien (C‑437/04, EU:C:2007:178), in dem der Gerichtshof die Befreiung mit der Begründung abgelehnt habe, dass der Abgabenpflichtige der in Rede stehenden Steuer nicht die Union gewesen sei, sondern ihr Vertragspartner, sei auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbar. Dieses Urteil habe nämlich eine direkte Steuer betroffen, während die regionalen Beiträge eine indirekte Steuer darstellten. Zwar sei die Union nicht der Abgabenpflichtige der regionalen Beiträge, doch würden diese aufgrund ihrer Eigenschaft als indirekte Steuer und entsprechend der Absicht des belgischen Gesetzgebers in der Praxis stets auf sie abgewälzt.
30 Art. 3 Abs. 3 des Protokolls, der die Befreiung von den Abgaben, „die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen“, ausschließe, ist nach Ansicht der Kommission auf die gegenständliche Rechtssache nicht anwendbar. Zum einen würden die öffentlichen Dienstleistungen, die an die Union erbracht würden oder werden könnten, nicht speziell an diese erbracht, wie die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlange. Zum anderen fehle der von der Rechtsprechung verlangte unmittelbare und proportionale Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten der Leistung und der Höhe der regionalen Beiträge.
31 Die Kommission beantragt, festzustellen, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verstoßen hat. Sie beantragt auch, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
32 In seiner Klagebeantwortung macht das Königreich Belgien geltend, dass die Organe und Einrichtungen der Union nicht auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls von den regionalen Beiträgen befreit werden könnten. Der Inhalt des Urteils des Gerichtshofs Kommission/Belgien (C‑437/04, EU:C:2007:178) sei auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, weil die Union nicht der Abgabenpflichtige der regionalen Beiträge sei, weder die Elektrizitätsordonnanz noch die Gasordonnanz dem Abgabenpflichtigen vorschrieben, sie auf den Endkunden abzuwälzen, und die Abwälzung auf die Union daher rein vertraglich sei. Hilfsweise vertritt das Königreich Belgien die Auffassung, dass, sollte der Gerichtshof Art. 3 Abs. 2 des Protokolls als auf die regionalen Beiträge anwendbar ansehen, die Befreiung aufgrund von Abs. 3 dieser Bestimmung zu versagen sei. Das Königreich Belgien beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
33 In ihrer Erwiderung wiederholt die Kommission, dass der Versorger oder der Netzbetreiber zwar der Abgabenpflichtige der regionalen Beiträge sei, jedoch nur die Erhebung sicherstelle und deren Belastung auf den Endkunden abwälze. Hinsichtlich Art. 3 Abs. 3 des Protokolls weist die Kommission darauf hin, dass der Union keine der vom regionalen Gasbeitrag finanzierten Gemeinwohlaufgaben zugutekommen könne, da diese ausschließlich für Haushalte bestimmt seien, und dass die vom regionalen Elektrizitätsbeitrag finanzierten Gemeinwohlaufgaben entweder keine Leistungen darstellten oder nicht speziell für die Union erbracht würden.
34 In seiner Gegenerwiderung weist das Königreich Belgien insbesondere darauf hin, dass es nicht von Bedeutung sei, ob die regionalen Beiträge eine direkte Steuer oder eine indirekte Steuer darstellten, da entgegen der Auffassung der Kommission nicht alle indirekten Steuern auf den Endkunden abgewälzt würden. V – Würdigung
35 Vor der Prüfung des Vorbringens der Kommission scheint es mir zweckdienlich, kurz den Aufbau von Art. 3 des Protokolls zu skizzieren, um die Tatbestandsmerkmale der dem Königreich Belgien vorgeworfenen Vertragsverletzung zu identifizieren. A – Zum Aufbau von Art. 3 des Protokolls
36 Art. 3 des Protokolls unterscheidet zwischen direkten Steuern und indirekten Steuern. Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind die Ersteren Gegenstand einer „vorbehaltlosen und allgemeinen“ Befreiung, während die den Letzteren gewährte steuerliche Immunität „nicht schrankenlos ist“ (
37 Art. 3 Abs. 3 des Protokolls bestimmt, dass von den Abgaben, „die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen“, „keine Befreiung gewährt [wird]“.
38 Zum Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls hat der Gerichtshof im Urteil AGF Belgium festgestellt, dass „[v]orbehaltlich des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Protokolls [die] Befreiung für alle Arten von direkten oder indirekten Steuern [gilt]“ (
39 Ich weise darauf hin, dass der Begriff der Steuer im Sinne von Art. 3 des Protokolls, unabhängig davon, ob es sich um „direkte Steuern“ nach seinem Abs. 1 oder „indirekte Steuern und Verkaufsabgaben“ nach seinem Abs. 2 handelt, Gegenstand einer autonomen Auslegung ist. Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil AGF Belgium ebenfalls entschieden, dass Art. 3 des Protokolls auf Prämienzuschläge von Versicherungen „unabhängig davon, wie sie im nationalen Recht einzuordnen sind“, anwendbar ist (in diesem Fall hatte das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass die in Rede stehenden Prämienzuschläge eher Sozialbeiträgen als steuerlichen Maßnahmen zu ähneln schienen) (
40 Der „Vorbehalt“ in Bezug auf den Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls in Abs. 3 dieses Artikels ist lediglich der der „Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe“. Abs. 3 definiert den Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls nämlich negativ, indem er die Vergütungen für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe aus diesem ausnimmt. Insoweit weise ich darauf hin, dass diese Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich von Art. 3 ausgenommen sind, weil dieser eine Steuerbefreiung vorsieht und Abgaben, die als „Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe“ einzustufen wären, keine Steuern sein können. Der Begriff der Gegenleistung – der „Vergütung“ ‐ ist nämlich dem der Steuer grundsätzlich fremd (
41 Der „Vorbehalt“ in Bezug auf den Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls in Abs. 2 dieses Artikels bezieht sich meines Erachtens auf das Erfordernis, dass die indirekten Steuern „in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind“, die die Union kauft: die indirekte Steuer muss im Preis des Gutes enthalten sein. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und des Zwecks des Einkaufs (für den Dienstbedarf der Union) beziehen sich auf den einzelnen Einkauf, anlässlich dessen die indirekte Steuer erhoben wird, und nicht auf die Art der Abgabe selbst: es handelt sich daher um materielle Voraussetzungen der Befreiung und nicht um Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit (
42 Es gibt keine anderen vom Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls ausgeschlossenen Bereiche als die in den beiden vorstehenden Absätzen angeführten. Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil AGF Belgium festgestellt, dass Art. 3 des Protokolls „für alle Arten von direkten oder indirekten Steuern“ gilt, „vorbehaltlich“ allein der Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung ( B – Zu den Tatbestandsmerkmalen der Vertragsverletzung
43 Die Kommission trägt vor, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verstoßen habe, dass es der Union die Befreiung von den regionalen Beiträgen verweigert habe.
44 Somit obliegt der Kommission der Nachweis, dass die regionalen Beiträge die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erfüllen. Sie muss nachweisen, dass die regionalen Beiträge „in den Preisen … inbegriffen sind“, die von der Union für die Lieferung von Strom und Gas gezahlt werden, und dass diese Lieferung einen „größeren“ Einkauf darstellt, den sie „für ihren Dienstbedarf“ tätigt, und den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht.
45 Das Königreich Belgien entgegnet, dass Art. 3 Abs. 2 des Protokolls nur auf Steuern anwendbar sei, deren Abgabenpflichtiger nach nationalem Recht die Union sei. Folglich falle, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Union aufgrund eines Vertrags mit dem Abgabenpflichtigen die Steuer trage, diese nicht unter die Befreiung nach Art. 3 des Protokolls. Es obliegt der Kommission daher auch der Nachweis, dass Art. 3 Abs. 2 des Protokolls auf Steuern anwendbar ist, mit denen die Union belastet wird, ohne deren Abgabenpflichtiger zu sein.
46 Hilfsweise entgegnet das Königreich Belgien, die regionalen Beiträge stellten lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls dar und fielen daher nicht unter die Befreiung nach Abs. 2 dieses Artikels. Somit obliegt der Kommission der Nachweis, dass die regionalen Beiträge nicht lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen (
47 Es scheint mir kaum fraglich, dass die drei Voraussetzungen für die Befreiung von den indirekten Steuern im vorliegenden Fall erfüllt sind; das Königreich Belgien bestreitet im Übrigen nicht, dass sie das sind. Ich werde daher diese drei Voraussetzungen ganz kurz prüfen, bevor ich mich den Fragen zuwende, die zwischen den Parteien streitig sind. Es handelt sich zum einen um die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls auf Steuern, mit denen die Union belastet wird, ohne deren Abgabenpflichtiger zu sein, eine Frage, die den Kern der Schriftsätze der Kommission sowie des Königreichs Belgien bildet; zum anderen handelt es sich in Beantwortung des, hilfsweise, unterbreiteten Vorbringens des Königreichs Belgien um die Einordnung der regionalen Beiträge als bloße Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls. C – Zu den Voraussetzungen der Befreiung nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls
48 Wie bereits ausgeführt, wird die Befreiung von den indirekten Steuern nur gewährt, wenn diese bei einem größeren Einkauf bezahlt wurden, wenn die Union diesen Einkauf für ihren Dienstbedarf tätigt und die Befreiung den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht.
49 Ich habe keinen Zweifel, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
50 Die Lieferung von Strom und Gas an vier Organe und Einrichtungen der Union ist zweifelsfrei ein größerer Einkauf. Der vor dem Tribunal de première instance de Bruxelles anhängige Rechtsstreit über den Electrabel-Vertrag bezieht sich auf einen Betrag von über 4 Mio. Euro, und die von Luminus von der Union verlangte Zahlung ist höher als 2 Mio. Euro. Meiner Ansicht nach wird der Einkauf auch unstreitig für den Dienstbedarf der Union getätigt: ohne Strom oder Gas könnten die Beamten und Bediensteten der Union nicht arbeiten (
51 Auf die dritte Voraussetzung betreffend die Auswirkungen auf den Wettbewerb gehen die Parteien nicht einmal ein. Im Übrigen scheint mir, dass sie mit der zweiten Voraussetzung betreffend den Einkauf für den Dienstbedarf zusammenfällt: erwirbt die Union ein bewegliches oder unbewegliches Gut für ihren Dienstbedarf, übt sie eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht aus, und eine solche Tätigkeit kann keine Auswirkungen auf den Wettbewerb haben (
52 Schließlich weise ich darauf hin, dass die drei oben geprüften Voraussetzungen die einzigen sind, die Art. 3 Abs. 2 des Protokolls vorsieht. Zwar stellte der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien und Europäische Gemeinschaft fest, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Verweigerung der Befreiung die Unabhängigkeit der Union oder ihr ordnungsgemäßes Funktionieren beeinträchtigen könnte, jedoch erfolgt dies nur ergänzend, nachdem er die Befreiung aus anderen Gründen ausgeschlossen hatte ( D – Zur Anwendbarkeit von Art. 3 des Protokolls auf Steuern, mit denen die Union belastet wird, ohne nach nationalem Recht deren Abgabenpflichtiger zu sein
53 Das Königreich Belgien bringt vor, nicht gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verstoßen zu haben, da dieser nur auf Steuern anwendbar sei, deren Abgabenpflichtiger nach nationalem Recht die Union sei. Das sei jedoch bei den regionalen Beiträgen nicht der Fall. Wenn die Union damit belastet werde, so geschehe das aufgrund des von ihr mit dem Abgabenpflichtigen geschlossenen Vertrags: weil die Union die Abwälzung akzeptiert habe.
54 Insoweit stützt sich das Königreich Belgien auf das Urteil Kommission/Belgien (
55 Im vorliegenden Fall ist der Abgabenpflichtige des regionalen Elektrizitätsbeitrags nach Art. 26 Abs. 1 der Elektrizitätsordonnanz jedoch der Stromversorger, der den Strom beim Erzeuger kauft und ihn weiterverkauft. Der Abgabenpflichtige des regionalen Gasbeitrags ist nach Art. 20 der Gasordonnanz der Verteilernetzbetreiber, und sodann ab dem Jahr 2011 nach Art. 20septiesdecies Abs. 1 der Gasversorger, der das Gas bei den Importeuren kauft und es weiterverkauft. Die Union würde demnach die regionalen Beiträge auf der Grundlage der mit den Abgabenpflichtigen geschlossenen Verträge bezahlen. Electrabel, die bis zum 31. Juli 2009 der Stromversorger der Kommission, des Rates, des Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses war und bis heute deren Gasversorger ist, hat den Betrag der regionalen Beiträge auf die Union abgewälzt (
56 Insoweit macht die Kommission geltend, dass das Ergebnis des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Belgien auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragen werden könne. Sie bestreitet nicht, dass der Abgabenpflichtige der regionalen Beiträge nach belgischem Recht der Versorger oder der Verteilernetzbetreiber und nicht die Union sei. Sie bringt jedoch im Wesentlichen vor, dass sich die Abwälzung der regionalen Beiträge nicht ausschließlich aus einer Vertragsfreiheit der Parteien ergebe, weil zum einen die Abwälzung der regionalen Beiträge der Absicht des belgischen Gesetzgebers entspreche und zum anderen die regionalen Beiträge als indirekte Steuer auf den Verbraucher abgewälzt würden. Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache, die eine indirekte Steuer betreffe, unterscheide sich daher von dem, über den der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Belgien zu entscheiden gehabt habe, die eine direkte Steuer betroffen habe. Die Verweigerung der Befreiung von den indirekten Steuern aus dem Grund, dass die Union nicht deren Abgabenpflichtiger sei, liefe praktisch darauf hinaus, ihr die Befreiung von den indirekten Steuern fast immer zu versagen.
57 Zunächst überzeugt mich das Vorbringen der Kommission wenig, wonach es in der Natur der indirekten Steuern liege, abgewälzt zu werden. Die Frage ist nicht, ob die indirekten Steuern naturgemäß abgewälzt werden, sondern ob die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende indirekte Steuer, nämlich die regionalen Beiträge, abgewälzt werden.
58 Dem Standpunkt der Kommission, wonach die Befreiung nicht allein deshalb verweigert werden könne, weil die Union nicht der Abgabenpflichtige der regionalen Beiträge sei, sollte jedoch meiner Ansicht nach aus den unten dargelegten Gründen gefolgt werden.
59 Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls nicht, dass die von ihm genannten indirekten Steuern und Verkaufsabgaben für die Gewährung der Befreiung direkt von der Union geschuldet werden müssen. Der Unionsgesetzgeber hätte nämlich z. B. vorsehen können, dass „die Regierungen der Mitgliedstaaten … in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben [treffen], denen die Union unterliegt, wenn sie für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe beweglicher oder unbeweglicher Güter tätigt“. Dies ist jedoch nicht der Fall. Diese Bestimmung beschränkt sich, wie dargelegt, auf die Anforderung, dass die indirekten Steuern „in den Preisen … inbegriffen sind“, die von der Union gezahlt werden, und die indirekten Steuern „im Preis enthalten sind“. Es würde daher genügen, dass die Union praktisch den Betrag der indirekten Steuern zahlt, damit diese unter Art. 3 Abs. 2 des Protokolls fallen, ohne dass die Union deren Abgabenpflichtiger zu sein brauchte.
60 Zweitens kann die Befreiung nicht nur deswegen versagt werden, weil das nationale Recht die Union nicht als Abgabenpflichtigen bestimmt.
61 Der Abgabenpflichtige der regionalen Beiträge (der Stromversorger, der Gas-Verteilernetzbetreiber und sodann der Gasversorger) ebenso wie ihre Bemessungsgrundlage (die Zurverfügungstellung von Strom, die Größe der Gaszähler), ihr Satz (der Betrag in Euro entsprechend einem Bereich vorgehaltener Elektrizität oder der Größe der Gaszählers) und die Befreiungen (die Befreiung für die den Kunden für ihre Eisenbahnnetze vorgehaltene Leistung) werden nämlich vom belgischen Recht bestimmt.
62 Folglich liefe die Nichtgewährung der Befreiung aus dem Grund, dass die Union nicht deren Abgabenpflichtiger ist, unabhängig davon, ob es sich um eine direkte Steuer oder eine indirekte Steuer handelt, darauf hinaus, dem Sitzstaat die Definition des Begriffs der Steuer im Sinne von Art. 3 des Protokolls zu überlassen. Wie dargelegt, hat der Gerichtshof jedoch im Urteil AGF Belgium festgestellt, dass der Begriff der Steuer Gegenstand einer autonomen Auslegung ist (
63 Es bleibt das Vorbringen des Königreichs Belgien zu prüfen, wonach die Abwälzung der regionalen Beiträge auf den Endkunden vertraglicher Natur sei. Insoweit bestehen meines Erachtens erhebliche Zweifel an der rein vertraglichen Natur ihrer Abwälzung.
64 Zunächst ist die Möglichkeit der Abwälzung der regionalen Beiträge ausdrücklich in der Elektrizitätsordonnanz und in der Gasordonnanzz vorgesehen. Art. 20 der Gasordonnanz bestimmte (aufnehmen kann (aufgenommen werden …. Sie umfassen gegebenenfalls: 1° die Zuschläge, Abgaben oder Vergütungen zur Finanzierung der Gemeinwohlverpflichtungen …“ (
65 Sodann ist nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 2 der Elektrizitätsordonnanz der Abgabenpflichtige „für die Kunden für ihre Eisenbahn[netze] … vorgehaltene Leistung“ vom regionalen Elektrizitätsbeitrag befreit. Mit anderen Worten wird dieser Beitrag nicht geschuldet, wenn der Endkunde ein Eisenbahnnetz betreibt: der belgische Gesetzgeber hat daher durchaus den Verbrauch, zumindest einen besonderen Verbrauch (den Eisenbahnantrieb), berücksichtigt. Aus Art. 26 Abs. 2 der Elektrizitätsordonnanz kann man schließen, dass der regionale Elektrizitätsbeitrag den Verbrauch belasten soll, d. h., dass er zur Abwälzung auf den Endverbraucher bestimmt ist.
66 Schließlich ist von besonderer Bedeutung, dass nach Kenntnis des Gerichtshofs ein einziger Abgabenpflichtiger der regionalen Beiträge, Luminus, akzeptierte, die regionalen Beiträge nicht auf die Union abzuwälzen. Die Kommission bringt vor, sie habe in ihren Ausschreibungen auf eine Klausel, die die Nichtabwälzung der regionalen Beiträge auf die Union vorsehe, verzichten müssen, weil kein Bieter bereit gewesen sei, eine solche Klausel zu akzeptieren. Im Übrigen hat zwar Luminus die Nichtabwälzung der regionalen Beiträge akzeptiert, doch lag das laut der Kommission daran, dass sie zu Unrecht der Überzeugung war, diese Beiträge selbst nicht zahlen zu müssen. Außerdem verlangte Luminus sodann die Erstattung der regionalen Beiträge von der Union.
67 Es trifft zwar zu, dass der Abgabenpflichtige, wie das Königreich Belgien vorträgt, nicht zur Abwälzung der regionalen Beiträge auf den Endkunden verpflichtet ist, jedoch bleibt der Abgabenpflichtige ohne die Abwälzung zur Zahlung der regionalen Beiträge an die Behörden der Region Brüssel-Hauptstadt verpflichtet.
68 Insoweit macht die Kommission geltend, dass der Abgabenpflichtige, der mangels einer solchen Klausel die regionalen Beiträge nicht auf seine Kunden abwälzte, Schwierigkeiten hätte, die damit verbundene wirtschaftliche Last zu tragen, so dass er sich in einer heiklen Lage befände. Das Königreich Belgien erwidert, dass die Kommission, wenn dies der Fall wäre, Luminus einen „sogenannten defizitären öffentlichen Auftrag“ erteilt hätte, und sie sich nicht auf eine Rechtswidrigkeit berufen könne, deren Urheber sie sei.
69 Insoweit scheint mir klar, dass der Abgabenpflichtige, der die regionalen Beiträge nicht auf seine Kunden abwälzte, sich in einer heiklen Lage befände. Er hätte ein Interesse an ihrer Abwälzung, da er zu ihrer Zahlung an die Behörden verpflichtet ist, auch wenn er sie nicht abwälzt. Er scheint zu ihrer Abwälzung gezwungen, wenn er vermeiden will, in eine schwierige wirtschaftliche Lage zu geraten.
70 Schließlich unterscheidet sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem, über den der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Belgien zu entscheiden hatte.
71 In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Versagung der Befreiung von der in Rede stehenden regionalen Immobiliensteuer mit der vertraglichen Natur der Abwälzung auf die Union gerechtfertigt, die implizierte, dass es der Union freistand, die Abwälzung abzulehnen. In der vorliegenden Rechtssache scheint mir jedoch die Union für die Ablehnung der Abwälzung der regionalen Beiträge nicht über eine vergleichbare Freiheit wie für die Ablehnung der Abwälzung der regionalen Immobiliensteuer zu verfügen. Wenn nämlich der Eigentümer der Immobilie die Abwälzung dieser Steuer zur Bedingung für die Unterzeichnung des Mietvertrags gemacht hätte, hätte sich die Union zweifellos an andere Vermieter wenden können. Es wäre für sie schwieriger, sich an andere Strom- oder Gasversorger zu wenden, da die Strom- und Gasmärkte zwar für den Wettbewerb offene Märkte sind, aber die Zahl der Marktteilnehmer nicht unbegrenzt ist.
72 Der Gerichtshof kann daher dem Antrag der Kommission in der vorliegenden Rechtssache stattgeben, ohne dem Urteil Kommission/Belgien zu widersprechen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass „[e]ine solche Marktsituation … keine Steuerbefreiung begründen [kann]“. Mir scheint jedoch, dass die Wahlfreiheit hinsichtlich des Versorgers nicht durch die wirtschaftliche Situation des Strom- und Gasmarkts, sondern durch dessen zwar offenen, aber geregelten Charakter beschränkt ist. Der Strom- und Gasmarkt kann mit dem im Urteil Kommission/Belgien in Rede stehenden Immobilienmarkt nicht verglichen werden.
73 Als Zwischenergebnis bin ich der Auffassung, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen der Befreiung nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erfüllt sind. E – Zur Einstufung als „lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe [darstellend] “ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls
74 Hilfsweise trägt das Königreich Belgien vor, dass die regionalen Beiträge, selbst wenn man unterstellte, sie würden von der Union geschuldet, dennoch lediglich als Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe einzustufen wären. Als solche fielen sie nicht unter die Befreiung nach Art. 3 Abs. 3 des Protokolls. Folglich ist auf dieses Vorbringen einzugehen, bevor ich zu einem endgültigen Ergebnis gelangen kann.
75 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Abgabe „lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls darstellt, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllt. Erstens muss die Leistung gemeinnütziger Versorgungsbetriebe den Gebührenpflichtigen erbracht werden oder zumindest erbracht werden können ( 1. Zum Begriff der den Gebührenpflichtigen erbrachten Leistung
76 Die Kommission macht geltend, dass die durch die regionalen Beiträge vergüteten Leistungen entweder nicht an die Union erbracht werden könnten oder nicht speziell an sie erbracht werden könnten.
77 Hinsichtlich des regionalen Elektrizitätsbeitrags richten sich einige der in den Art. 24 und 24bis der Elektrizitätsordonnanz vorgesehenen Gemeinwohlaufgaben, wie die Kommission darlegt, nur an Privatkunden: sie können der Union daher nicht zugutekommen. Dies gilt für die ununterbrochene Mindestlieferung von Strom für den Haushaltsverbrauch sowie die Lieferung von Strom zu einem speziellen Sozialtarif nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Es spielt daher entgegen der vom Königreich Belgien vertretenen Ansicht keine Rolle, dass diese Gemeinwohlaufgaben dem Personal der Union zugutekommen könnten: Art. 3 des Protokolls sieht eine Befreiung der Union und nicht ihrer Beamten und Bediensteten vor. Die Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe müssen daher an die Union erbracht werden.
78 Somit stellen weder die ununterbrochene Mindestlieferung von Strom für den Haushaltsverbrauch noch die Lieferung von Strom zu einem speziellen Sozialtarif Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls dar.
79 Hingegen scheint mir, dass andere von der Elektrizitätsordonnanz vorgesehene Gemeinwohlaufgaben der Union zugutekommen könnten oder ihr tatsächlich zugutekommen.
80 Meines Erachtens ist nicht auszuschließen, dass die Abnahme von mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugtem Strom gemäß Art. 24bis Nr. 1 der Elektrizitätsordonnanz der Union zugutekommt. Die Kommission weist nämlich darauf hin, dass die Unionsorgane über Kraft-Wärme-Kopplungssysteme verfügen. Es spielt daher meiner Meinung nach keine Rolle, dass die Erzeugung der Organe niedriger als ihr Verbrauch ist, so dass sie den von ihnen mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom nicht verkaufen: es genügt, dass die Abnahme des so erzeugten Stroms der Union zugutekommen kann. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass die Abnahme des mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms zu einer Umweltpolitik der Region Brüssel-Hauptstadt gehört: entgegen dem Vorbringen der Kommission stellt die Abnahme dennoch eine an die Union erbrachte Leistung dar. Außerdem ist es nicht unmöglich, dass die Union zu bestimmten Tageszeiten mehr erzeugt, als sie verbraucht. Schließlich kann der Verkauf von Strom im Hinblick auf die geringen Mengen, um die es geht, nicht mit einer Geschäftstätigkeit gleichgestellt werden, deren Ausübung nicht Aufgabe der Union ist.
81 Ferner kommt der Ausbau, die Instandhaltung und die Erneuerung der öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen gemäß Art. 24bis Nr. 2 der Elektrizitätsordonnanz der Union für die Beleuchtung der Stadtteile zugute, in denen die Organe und Einrichtungen der Union liegen. Zwar profitieren alle Passanten von Brüssel und nicht nur die Union von der öffentlichen Beleuchtung. Der Begriff der Vergütung für eine Leistung gemeinnütziger Versorgungsbetriebe bedeutet jedoch meines Erachtens entgegen der Auffassung der Kommission nicht, dass die Leistung speziell für den Gebührenpflichtigen erbracht wird: Art. 3 Abs. 3 des Protokolls betrifft Leistungen „gemeinnütziger Versorgungsbetriebe“, und nicht erbrachte Leistungen, die einer privatrechtlichen vertraglichen Leistung entsprächen. Folglich kann die öffentliche Beleuchtung als solche grundsätzlich eine der Union zugutekommende Leistung gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls sein.
82 Vor allem ist der Union das Programm zur effizienten Nutzung von Elektrizität nach Art. 24 Abs. 2 der Elektrizitätsordonnanz tatsächlich zugutegekommen. Die Kommission bestreitet nicht, dass die Organe und Einrichtungen der Union die z. B. für die Verbesserung der Beleuchtung eines Gebäudes im Hinblick auf seine Energieeffizienz bestimmten „Energieprämien“ bezogen haben.
83 Somit können einige der vom regionalen Elektrizitätsbeitrag finanzierten Gemeinwohlaufgaben der Union zugutekommen (die Abnahme des mittels Kraft-Wärme-Kopplung gelieferten Stroms) oder sind ihr zugutegekommen (die öffentliche Beleuchtung, das Programm zur effizienten Energienutzung).
84 Zum regionalen Gasbeitrag werde ich mich mit dem Hinweis begnügen, dass eine der von den Art. 18 und 18bis der Gasordonnanz vorgesehenen Gemeinwohlaufgaben der Union zugutekommen kann: das Programm zur effizienten Nutzung von Gas nach Art. 18bis Abs. 2 der Gasordonnanz. Art. 18bis Abs. 2 der Gasordonnanz ist noch in Kraft; das Vorbringen der Kommission, dass sich seit August 2011 sämtliche vom regionalen Gasbeitrag finanzierten Gemeinwohlaufgaben nur an Haushalte richteten, scheint daher zweifelhaft.
85 Damit die regionalen Beiträge lediglich als Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe einzustufen sind und daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls fallen, genügt es jedoch nicht, dass sie an die Union erbrachte Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe vergüten. Es muss auch ein unmittelbarer und proportionaler Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten dieser Leistungen und der Höhe der regionalen Beiträge bestehen. Es scheint mir allerdings, dass ein solcher Zusammenhang im vorliegenden Fall fehlt. 2. Zum unmittelbaren und proportionalen Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten der Leistung und der vom Empfänger entrichteten Abgabe
86 Die Kommission trägt vor, dass die regionalen Beiträge nach Maßgabe der dem Endkunden vorgehaltenen Leistung berechnet würden (
87 Dem Vorbringen der Kommission ist meines Erachtens zu folgen.
88 Art. 26 Abs. 3 der Elektrizitätsordonnanz bestimmt, dass „[d]ie Abgabe … auf der Grundlage der … für die zugelassenen Endkunden … vorgehaltenen Leistung berechnet [wird]“. Der im Jahr 2011 eingeführte Art. 20septiesdecies Abs. 3 der Gasordonnanz (
89 Somit können die regionalen Beiträge nicht lediglich als Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls angesehen werden. Zwar stellen einige der von ihnen finanzierten Gemeinwohlaufgaben Leistungen dar, die an die Union erbracht werden oder werden könnten, doch richtet sich ihre Höhe nicht nach den Kosten dieser Leistungen. Daher hat die Kommission nachgewiesen, dass die regionalen Beiträge eine Steuer im Sinne von Art. 3 des Protokolls darstellen.
90 Der Klage der Kommission ist daher stattzugeben. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. VI – Ergebnis
91 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, 1. festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union verstoßen hat, dass es den in Brüssel ansässigen Organen und Einrichtungen der Union die Befreiung von den regionalen Beiträgen zur Finanzierung der Gemeinwohlverpflichtungen im Bereich der Lieferung von Strom und Gas gemäß Art. 26 der Ordonnanz vom 19. Juli 2001 zur Organisation des Elektrizitätsmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt und Art. 20 der Ordonnanz vom 1. April 2004 zur Organisation des Gasmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt, betreffend Netzvergütungen im Bereich Gas und Elektrizität und zur Änderung der Ordonnanz vom 19. Juli 2001 zur Organisation des Elektrizitätsmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt verweigert hat; 2. dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.