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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.07.2015 – C-371/14

Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2015:507

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 16. Juli 2015 ( Rechtssache C‑371/14 APEX GmbH Internationale Spedition gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Handelspolitik — Antidumpingzölle — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 — Einfuhrerzeugnisse mit Ursprung in China — Einfuhr aus Vietnam versandter gleicher Erzeugnisse — Umgehung — Rückwirkende Ausweitung der Antidumpingzölle, die nach dem Auslaufen dieser Zölle beschlossen wurde — Gültigkeit“

1 Kann ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in einem Drittstaat im Fall einer Umgehung durch eine nach dem Außerkrafttreten dieses Zolls erlassene Verordnung rückwirkend auf Einfuhren aus einem anderen Drittstaat ausgeweitet werden?

2 Das ist die Grundsatzfrage, die das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen aufwirft, das die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 des Rates vom 18. März 2013 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht (

3 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der APEX GmbH Internationale Spedition (

4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Gründe erläutern, aus denen ich dem Gerichtshof vorschlage, zu antworten, dass die Prüfung der ersten vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) gestellten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der streitigen Verordnung berühren könnte. I – Rechtlicher Rahmen A – Grundverordnung

5 Im 16. Erwägungsgrund der Grundverordnung heißt es: „Soweit angemessen, ist es erforderlich, die rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorzusehen und festzulegen, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. …“

6 Art. 10 („Rückwirkung“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1: „Vorläufige Maßnahmen und endgültige Antidumpingzölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 4 gefasste Beschluss in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen.“

7 Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung lautet: „Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft. …“

8 Art. 13 („Umgehung“) der Grundverordnung sieht vor: „(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen. … (3) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung. …“

9 In Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung heißt es: „Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.“ B – Antidumpingverordnungen bezüglich nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas

10 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates vom 25. November 1991 (

11 Im Anschluss an eine Untersuchung betreffend die mögliche Umgehung der Maßnahme wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 192/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 (

12 Durch die Verordnung (EG) Nr. 1824/2001 des Rates vom 12. September 2001 (

13 Da nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (

14 Vor diesem Außerkrafttreten hatte die Kommission, die am 17. April 2012 von einem Hersteller der Europäischen Union angerufen wurde, mit ihrer Verordnung (EU) Nr. 548/2012 (

15 Durch Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung wurden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, nach Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Art. 1 der Verordnung Nr. 548/2012 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

16 Durch die Verordnung (EU) Nr. 1192/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 (

17 Die streitige Verordnung, die nach Abschluss der mit der Verordnung Nr. 548/2012 eingeleiteten Untersuchung erlassen wurde, sieht die Ausweitung der mit der Verordnung Nr. 1458/2007 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen vor. Art. 1 der streitigen Verordnung bestimmt: „(1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 1458/2007 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, die derzeit unter dem KN-Code ex 9613 10 00 eingereiht werden, ausgeweitet. (2) Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird für den Zeitraum vom 27. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 auf aus Vietnam versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung … Nr. 548/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der [Grundverordnung] zollamtlich erfasst wurden. …“ II – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18 Zwischen August und Dezember 2012 überführte APEX, eine internationale Spedition, 4024080 aus Vietnam versandte, nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas in den freien Verkehr der Europäischen Union.

19 Am 26. März 2013 erließ das Hauptzollamt einen Einfuhrabgabenbescheid und verlangte von APEX auf der Grundlage der streitigen Verordnung die Nachzahlung von Antidumpingzöllen in Höhe von 261565,20 Euro.

20 Am 15. April 2013 legte APEX gegen diesen Abgabenbescheid Einspruch ein. Da dieser Einspruch am 5. Juni 2013 zurückgewiesen wurde, erhob sie am 5. Juli 2013 Klage beim Finanzgericht Hamburg.

21 Dieses Gericht hat Zweifel, ob der mit der Verordnung Nr. 1458/2007 eingeführte Antidumpingzoll ausgeweitet werden kann, obwohl sie zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung nicht mehr in Kraft und die Antidumpingmaßnahme folglich ausgelaufen war.

22 Zum einen fragt es sich, ob aus Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung, der die Möglichkeit vorsehe, Antidumpingmaßnahmen auszuweiten, „wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet“ (

23 Zum anderen führt das Finanzgericht Hamburg aus, da eine Rückwirkung zulässig sei, könne der Ausdruck „wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet“ auch so verstanden werden, dass er nicht den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweitungsverordnung betreffe, sondern den Wirkungszeitraum dieser Ausweitung. Das mit den Antiumgehungsmaßnahmen verfolgte Wirksamkeitsziel bestätige diese Analyse, da nur die Feststellung maßgeblich sei, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausweitung erfüllt seien, unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung, die diese Maßnahmen vorschreibe. Eine Ausweitungsverordnung habe daher im Verhältnis zu den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen nur akzessorischen Charakter, was bedeuten könnte, dass Art. 13 der Grundverordnung keinen Zeitpunkt enthalte, bis zu dem ihr Erlass erfolgen könne.

24 Da das Finanzgericht Hamburg Zweifel hat, welcher dieser beiden Ansichten zu folgen ist, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die streitige Verordnung unwirksam, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses der mit der Verordnung Nr. 1458/2007 eingeführte Antidumpingzoll, dessen Ausweitung angeordnet werden sollte, bereits ausgelaufen war? 2. Sofern Frage 1 verneint wird: Ist die streitige Verordnung unwirksam, weil eine Umgehung der mit der Verordnung Nr. 1458/2007 angeordneten Maßnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung nicht festzustellen ist? III – Würdigung

25 Ich werde meine Prüfung auf die erste Frage beschränken, die allein eine neue, einer vertieften Prüfung bedürfende rechtliche Schwierigkeit aufwirft, während der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil Simon, Evers & Co. (

26 Um die erste Frage genau abzugrenzen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 1 der Grundverordnung zwar den Grundsatz aufstellt, wonach Antidumpingmaßnahmen nur auf Waren angewendet werden können, die nach dem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, zu dem der Beschluss in Kraft tritt, mit dem ein vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzoll verhängt wird. Mehrere Bestimmungen dieser Verordnung (

27 Da die Grundverordnung die mögliche Rückwirkung der Maßnahmen zur Ausweitung eines Antidumpingzolls im Fall von dessen Umgehung anerkennt, stellt sich also nicht die Frage, ob ein ausgeweiteter Antidumpingzoll rückwirkend erhoben werden kann, sondern ob ein Ausweitungsbeschluss erlassen werden kann, obwohl dieser Zoll nicht mehr in Kraft ist, mit dem alleinigen Ziel, eine rückwirkende Erhebung des ausgeweiteten Zolls für den Zeitraum zu ermöglichen, der zwischen der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren und dem Auslaufen des ursprünglichen Zolls liegt.

28 Ich schlage vor, diese Frage zu bejahen.

29 Ich finde in der Grundverordnung keine Bestimmung, die eine solche Praxis verbietet.

30 Ich glaube nämlich nicht, dass Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach „[d]ie Antidumpingzölle … ausgeweitet werden [können], wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet“ (endgültig ermittelten Tatsachen“ (

31 Nach einer Analyse allein anhand des Wortlauts von Art. 13 der Grundverordnung kann daher nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, zu beschließen, eine ursprüngliche Antidumpingmaßnahme nach ihrem Auslaufen ausschließlich rückwirkend auszuweiten.

32 Die Ziele und die Systematik der Grundverordnung scheinen mir dieser Analyse keineswegs zu widersprechen, sondern sie zu untermauern und zu bestätigen, dass die Grundverordnung nur verlangt, dass die Maßnahmen zur Ausweitung eines Antidumpingzolls nach dessen Auslaufen nicht fortgelten.

33 Erstens führt der akzessorische Charakter der Antiumgehungsmaßnahmen, wie er aus der Systematik der Grundverordnung im Allgemeinen und aus dem System ihres Art. 13 im Besonderen hervorgeht, nicht dazu, nach dem Auslaufen des Antidumpingzolls den Erlass einer Verordnung zur rückwirkenden Ausweitung dieses Zolls als verboten anzusehen.

34 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Paltrade (

35 Der Grundsatz der Akzessorietät führt also nur zu einer notwendigen zeitlichen Koexistenz der Hauptmaßnahme und der Antiumgehungsmaßnahme, wobei die zweite das Auslaufen der ersten nicht überdauern kann. Jedoch setzt diese notwendige Verbindung zwischen der Hauptmaßnahme und der Antiumgehungsmaßnahme keineswegs voraus, dass der Beschluss, mit dem die zweite angeordnet wird, ergeht, während die erste in Kraft ist, da es die Grundverordnung dadurch, dass sie die Möglichkeit vorsieht, die Antiumgehungsmaßnahme auf den Zeitpunkt zurückwirken zu lassen, zu dem die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden, erlaubt, diese Maßnahme während des Anwendungszeitraums der ursprünglichen Maßnahme anzuwenden, selbst wenn der Beschluss nach Ablauf dieses Zeitraums erlassen und veröffentlicht werden sollte.

36 Zweitens würde das mit den Maßnahmen, mit denen der Umgehung entgegengewirkt werden soll, verfolgte Wirksamkeitsziel gefährdet, wenn man die Auffassung vertreten würde, dass eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls nicht nach dem Auslaufen dieses Zolls erlassen werden darf.

37 Wie der Rat und die Kommission zutreffend ausführen, könnte nämlich der Antidumpingzoll im Laufe der letzten Monate seiner Anwendung in all den Fällen bewusst umgangen werden, in denen die späte Einleitung der Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung den Erlass einer Ausweitungsverordnung vor seinem Auslaufen unwahrscheinlich machen würde.

38 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Paltrade (

39 Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Verordnung zur Ausweitung des Antidumpingzolls erlassen wird, zielt jedoch die in der Verpflichtung, die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, bestehende vorläufige Maßnahme im Fall einer Umgehung stets darauf ab, dass die Möglichkeit einer rückwirkenden Ausweitung der ursprünglichen Antidumpingzölle erhalten bleibt, um zu verhindern, dass die Abhilfewirkung dieser Zölle – u. a. während die Untersuchung der Umgehung andauert – durch die Wirkung der getätigten Einfuhren untergraben wird. Hierzu ist festzustellen, dass ein Antidumpingzoll kein Zoll ist, dessen Intensität im Laufe der Zeit schwankt. Er erlischt keineswegs schrittweise während seines Anwendungszeitraums, sondern bleibt in Kraft, solange er nicht ausgelaufen ist. Deshalb scheint mir das Vorbringen von APEX, wonach eine rein rückwirkende Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen nicht zum Schutz der Abhilfewirkung der späteren Maßnahme vor einem Unterlaufen während des Untersuchungszeitraumes diene, sondern eine bloße Abschöpfung von Gewinnen der einführenden Unternehmen darstellen würde, der Grundlage zu entbehren. Auch wenn sie ausschließlich für die Vergangenheit beschlossen wird, soll die Ausweitung des Antidumpingzolls dessen Neutralisierung durch Umgehungsgeschäfte verhindern. Diese Ausweitung zu verhindern, würde darauf hinauslaufen, unseriösen Wirtschaftsteilnehmern ein bequemes Mittel zur Umgehung zu bieten, ohne dass das Risiko eines Antidumpingzolls während der letzten Monate seiner Anwendung bestünde.

40 Ich füge hinzu, dass man meines Erachtens aus der Formulierung im Urteil Paltrade (in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können“ (

41 Drittens bedeutet der Grundsatz, wonach die Einführung von Antidumpingzöllen keine Sanktion für ein früheres Verhalten darstellt, sondern eine Verteidigungs- und Schutzmaßnahme gegen den aus Dumpingpraktiken resultierenden unlauteren Wettbewerb, nicht, dass die Erhebung von Antidumpingzöllen, die auf die der zollamtlichen Erfassung unterliegenden Einfuhren ausgeweitet werden, vom Erlass von Antidumpingmaßnahmen für die Zukunft abhängig wäre. Aus diesem im Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat (

42 Viertens ergibt sich die Auslegung, nach der eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls nicht nach dem Auslaufen dieses Zolls erlassen werden könnte, nicht aus dem systematischen Aufbau des in Art. 11 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung vorgesehenen Überprüfungsverfahrens und des in Art. 13 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens bezüglich einer mutmaßlichen Umgehung.

43 Gewiss können sich allgemein vielfache Wechselwirkungen zwischen den ursprünglichen Maßnahmen und den Antiumgehungsmaßnahmen ergeben. Wenn eine Hauptmaßnahme und eine Antiumgehungsmaßnahme in Kraft sind, setzt die Furcht vor den absehbaren Folgen der Aufhebung, der Änderung oder des Auslaufens der Hauptmaßnahme voraus, dass auch die absehbaren Folgen der Aufrechterhaltung oder der Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme berücksichtigt werden (

44 Allerdings ist dieser Fall nicht mit dem zu verwechseln, in dem die Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung im Gang ist, obwohl die Antidumpingmaßnahme demnächst ausläuft.

45 Zwar kann im Fall des baldigen Auslaufens eines endgültigen Antidumpingzolls ein Verfahren zur Überprüfung der Maßnahme von der Kommission entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Unionshersteller eingeleitet werden, wobei in diesem Fall die Maßnahme, mit der dieser Zoll eingeführt wird, gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung bis zum Abschluss der Untersuchung in Kraft bleibt; dass die Kommission ihre Befugnis zur Überprüfung nicht ausübt, kann den Unionsorganen jedoch nicht die Möglichkeit nehmen, einen geltenden Antidumpingzoll – sei es auch ausschließlich rückwirkend – auszuweiten.

46 Tatsächlich unterscheiden sich die Beurteilungen, die die Unionsorgane im Rahmen einer Überprüfung einer auslaufenden Antidumpingmaßnahme vornehmen, von denen, die sie im Fall der Einleitung einer Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung dieser Maßnahme vornehmen müssen.

47 Gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Grundverordnung ist die Aufrechterhaltung einer Antidumpingmaßnahme über den Zeitpunkt hinaus, zu dem sie normalerweise ausläuft, nur möglich, wenn bei einer Überprüfung ein Zusammenhang zwischen dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahme und dem Andauern oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung festgestellt wird.

48 Die Beurteilung, die die Kommission im Rahmen des Überprüfungsverfahrens vornimmt, beruht nicht nur auf einer rückblickenden Analyse der Entwicklung der berücksichtigten Situation ab der Einführung der ursprünglichen endgültigen Maßnahme, sondern auch auf „eine[r] vorausschauende[n] Analyse der wahrscheinlichen Entwicklung der Lage ab dem Erlass der Überprüfungsmaßnahme, um die wahrscheinliche Auswirkung eines Auslaufens oder einer Änderung der endgültigen Maßnahme zu beurteilen“ (

49 Dagegen hat die Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung eines Antidumpingzolls nicht zwangsläufig eine vorausschauende Dimension, da keine Wahrscheinlichkeit des Andauerns oder des erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung beim Auslaufen der umgangenen Antidumpingmaßnahme zu ermitteln ist, sondern das tatsächliche Bestehen einer aktuellen Umgehung dieser Maßnahme, insbesondere durch Montagevorgänge.

50 Da die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen und der Ausweitung dieser Maßnahmen infolge ihrer Umgehung Gegenstand unterschiedlicher Beurteilungen sind, die verschiedene Zeiträume betreffen, besteht für die Kommission durchaus die Möglichkeit, widerspruchsfrei zu der Beurteilung zu gelangen, dass sie über keine Beweise dafür verfügt, dass das Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahme das Andauern oder das erneute Auftreten des Dumpings und der Schädigung begünstigen würde, wohl aber über hinreichende Beweise dafür, dass diese Maßnahme umgangen wird.

51 Fünftens steht es meines Erachtens nicht mit den Anforderungen des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung im Einklang, den Erlass einer Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls nach dem Auslaufen dieses Zolls zu verbieten, obwohl eine Umgehung der bestehenden Maßnahmen festgestellt worden ist. Es hätte kaum Sinn, dem Beschwerdeführer, der das Vorliegen einer Umgehung bemängelt und von der Kommission die Einleitung einer Untersuchung verlangt, Verfahrensrechte einzuräumen, wenn die Unionsorgane am Ende der Untersuchung, die innerhalb der von der Grundverordnung gesetzten Fristen durchgeführt wurde, trotz der Feststellung des Vorliegens von Umgehungspraktiken, die die Begründetheit der Beschwerde belegen, keine Maßnahmen ergreifen könnten, um ihnen entgegenzuwirken.

52 Im Ausgangsverfahren wurde mit der Verordnung Nr. 1458/2007 bis zum 13. Dezember 2012 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung in China eingeführt. Am 25. Juni 2012, also vor dem Auslaufen dieser Maßnahme, wurde mit der Verordnung Nr. 548/2012 aufgrund der Einleitung einer Untersuchung über ihre mögliche Umgehung die zollamtliche Erfassung der betreffenden aus Vietnam versandten Waren vorgeschrieben.

53 Im Anschluss an die Feststellung, dass eine Umgehung vorlag, sah die am 18. März 2013 erlassene streitige Verordnung die Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 1458/2007 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betreffenden aus Vietnam versandten Waren, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, vor.

54 Die Untersuchung betreffend die Umgehung wurde auf Antrag eines Unionsherstellers eingeleitet, der am 17. April 2012, also vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen am 1. Mai 2012, gestellt worden war. Sie betraf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. März 2012.

55 Wenn die streitige Verordnung vor dem Auslaufen der ursprünglichen Maßnahme, also vor dem 13. Dezember 2012, hätte erlassen werden müssen, hätte die Kommission ihre Untersuchung notwendigerweise innerhalb einer kürzeren als der in Art. 13 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehenen Frist von neun Monaten abschließen müssen. Überdies erscheint mir die Annahme, dass diese Verordnung bis Mitternacht am 13. Dezember 2012 hätte erlassen werden dürfen, nicht aber zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Neunmonatsfrist, wenig logisch und folgerichtig. Inwiefern würde die bloße Tatsache, dass die Maßnahme noch anwendbar ist, und sei es auch nur für ganz kurze Zeit, zur Gültigkeit des Erlasses einer Ausweitungsverordnung führen, die hingegen ab dem 14. Dezember 2012, 0 Uhr, rechtswidrig wäre? Müsste man weiter gehen und verlangen, dass der Rat die Maßnahme zur rückwirkenden Ausweitung der Antidumpingzölle innerhalb einer Mindestfrist vor dem Auslaufen dieser Zölle erlässt? Müsste man noch weiter gehen und, obwohl es darum geht, einer in der Vergangenheit festgestellten Umgehungspraxis entgegenzuwirken, am Ende einer Überprüfung die rückwirkende Ausweitung der Antidumpingmaßnahme von deren Aufrechterhaltung für die Zukunft abhängig machen? Die richterliche Einführung einer solchen Frist oder eines solchen Erfordernisses der Fortführung der ursprünglichen Maßnahme liefe darauf hinaus, der Grundverordnung Voraussetzungen hinzuzufügen, die sie offensichtlich nicht enthält. Sie verpflichtet die Unionsorgane auch nicht, in diesem besonderen Fall, in dem sich eine Praxis, die die Definition der Umgehung erfüllt, vor dem Ende des Anwendungszeitraums eines Antidumpingzolls entwickelt hat, durch die Einleitung eines neuen Antidumpingverfahrens gegen diese Praxis vorzugehen, statt das speziell zu diesem Zweck in Art. 13 der Verordnung vorgesehene Verfahren fortzuführen.

56 Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass die erste vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der streitigen Verordnung berühren könnte. IV – Ergebnis

57 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage des Finanzgerichts Hamburg zu antworten, dass die Prüfung dieser Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 des Rates vom 18. März 2013 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, berühren könnte.