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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 03.09.2015 – C-141/14
Generalanwältin · ECLI:EU:C:2015:528
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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN Juliane Kokott vom 3. September 2015 ( Rechtssache C‑141/14 Europäische Kommission gegen Republik Bulgarien „Naturschutz — Richtlinie 2009/147/EG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Schutzgebiete „Kaliakra“ und „Belite skali“ — Richtlinie 92/43/EWG — Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Arten — Schutzgebiet „Kompleks Kaliakra“ — Richtlinie 2011/92/EU — Prüfung der Auswirkungen bestimmter Vorhaben auf die Umwelt — Zeitliche Anwendung der Unionsregelungen — Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten — Windkraft — Tourismus“ I – Einleitung
1 Der Vogelschutz und die Nutzung der Windkraft dienen beide der Erhaltung der Umwelt. Die vorliegende Klage der Kommission zeigt allerdings, dass sie miteinander im Konflikt stehen können. Sie betrifft verschiedene Vorhaben, meist Windkraftanlagen, in einem Gebiet Bulgariens, das nach Auffassung von vielen Ornithologen von großer Bedeutung für den Vogelschutz ist. Neben dem Gerichtshof ist auch der Ständige Ausschuss des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (
2 Die Kommission rügt, dass Bulgarien Teile des Gebiets nicht ausreichend nach Maßgabe der Vogelschutzrichtlinie (
3 Die Klage zeichnet sich durch eine erhebliche tatsächliche Komplexität aus und wirft rechtlich vor allem Fragen zur Anwendung des europäischen Naturschutzrechts auf Vorhaben auf, die vor dem Beitritt Bulgariens eingeleitet, aber erst danach vollständig verwirklicht wurden und heute noch Auswirkungen auf geschützte oder zu schützende Gebiete haben. II – Rechtlicher Rahmen A – Die Vogelschutzrichtlinie
4 Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die am besten für den Schutz von Vögeln nach Anhang I der Richtlinie und von Zugvögeln geeigneten Gebiete als besondere Schutzgebiete (im Folgenden: BSG) ausweisen: „(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. … Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. (2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. ...“
5 Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie enthält eine Schutzregelung für BSG: „Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, [in den] in den Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden.“ B – Die Habitatrichtlinie
6 Auch die Habitatrichtlinie sieht die Festlegung von Schutzgebieten, sogenannten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: GGB) vor, die dem Schutz bestimmter Lebensraumtypen und einiger Tier- und Pflanzenarten dienen, aber nicht unmittelbar dem Schutz von Vögeln. Gemeinsam mit den BSG der Vogelschutzrichtlinie bilden die GGB das Netz Natura 2000.
7 Der Gebietsschutz ist in Art. 6 Abs. 2 bis 4 niedergelegt: „(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. (3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Abs. 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. (4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. ...“
8 Art. 7 der Habitatrichtlinie überträgt diese Bestimmungen auf BSG nach der Vogelschutzrichtlinie: „Was die nach Art. 4 Abs. 1 der [Vogelschutzrichtlinie] zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der [Vogelschutzrichtlinie] zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der [Vogelschutzrichtlinie] ergeben.“ C – Die UVP-Richtlinie
9 Art. 2 Abs. 1 legt das Ziel der UVP-Richtlinie fest: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art. 4 definiert.“
10 Welche Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, ist in Art. 4 Abs. 1 bis 3 und den Anhängen I bis III der UVP-Richtlinie näher geregelt: „(1) ... (2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 anhand a) einer Einzelfalluntersuchung oder b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchst. a und b genannten Verfahren anzuwenden. (3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.“
11 Anhang II Nr. 3 Buchst i der UVP-Richtlinie nennt „Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen)“.
12 Anhang III der UVP-Richtlinie schließlich enthält die in Art. 4 Abs. 3 angesprochenen Auswahlkriterien für Projekte des Anhangs II: „1. Merkmale der Projekte Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen: … b) Kumulierung mit anderen Projekten, …“ III – Sachverhalt, Vorverfahren und Klageantrag A – Zu den betroffenen Gebieten
13 Der Bereich der Halbinsel „Kaliakra“ ist naturschutzfachlich von hohem Wert. Daher ist die Bulgarische Gesellschaft für Vogelschutz, eine auf den Vogelschutz spezialisierte Nichtregierungsorganisation, die diesen Mitgliedstaat in dem internationalen Verband der Vogelschutzorganisationen, Birdlife International, vertritt, der Auffassung, dass sich dort ein besonders gut für den Vogelschutz geeignetes Gebiet befindet, das eine Landfläche von etwa 16000 Hektar umfasst. (
14 Am 18. Dezember 2007 wies Bulgarien gemäß der Vogelschutzrichtlinie ein Schutzgebiet aus, das BSG „Kaliakra“, das allerdings nur etwa zwei Drittel der Landfläche des von der Gesellschaft für Vogelschutz identifizierten Gebiets „Kaliakra“ einschließt.
15 Westlich des BSG „Kaliakra“ und außerhalb des IBA hat Bulgarien am gleichen Tag ein weiteres Vogelschutzgebiet festgelegt, das BSG „Belite Skali“.
16 Ebenfalls am 18. Dezember 2007 hat Bulgarien der Kommission vorgeschlagen, in diesem Bereich unter der Bezeichnung „Kompleks Kaliakra“ ein Schutzgebiet nach der Habitatrichtlinie auszuweisen, ein GGB, das fast die gesamte Fläche der beiden vorgenannten BSG umfasst. Die Kommission hat dieses Gebiet am 15. Dezember 2008 in die Liste der GGB aufgenommen. ( B – Zum Verfahren
17 Seit 2007 ist die Kommission mit Beschwerden zum Schutz dieser Gebiete befasst und korrespondiert darüber mit Bulgarien. Diese Kontakte mündeten nach zwei getrennten Aufforderungen zur Stellungnahme nach Art. 258 AEUV im Jahr 2008 in eine zusammenfassende ergänzende Aufforderung zur Stellungnahme vom 30. September 2011 und in eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 22. Juni 2012.
18 Bulgarien hat darauf mit verschiedenen Schreiben geantwortet und der Kommission u. a. mitgeteilt, dass der nationale Rat für biologische Vielfalt am 8. Oktober 2013 beschlossen habe, das BSG „Kaliakra“ bis zu den Grenzen des IBA „Kaliakra“ zu erweitern. Am 6. November 2013 habe der bulgarische Ministerrat eine entsprechende Entscheidung getroffen. (
19 Da die Antworten Bulgariens die Kommission nicht zufriedenstellten, erhob sie am 24. März 2014 die vorliegende Klage und beantragt, festzustellen: A) Die Republik Bulgarien hat dadurch, dass sie die für den Vogelschutz wichtigen Gebiete nicht zur Gänze in das besondere Schutzgebiet „Kaliakra“ integriert hat, nicht die zahlen- und flächenmäßig am besten geeigneten Gebiete für den Schutz biologischer Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und für den Schutz der nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem die Vogelschutzrichtlinie Anwendung findet, als BSG ausgewiesen. Folglich hat die Republik Bulgarien gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen. B) Die Republik Bulgarien hat durch ihre Genehmigung der Projekte „AES Geo Energy“ OOD, „Windtech“ OOD, „Brestiom“ OOD, „Disib“ OOD, „Eco Energy“ OOD „Longman Investment“ OOD in dem für den Vogelschutz wichtigen Gebiet „Kaliakra“, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen worden ist, als solches aber hätte ausgewiesen werden müssen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie in dessen Auslegung durch den Gerichtshof in den Rechtssachen C‑96/98 und C‑374/98 verstoßen. C) Die Republik Bulgarien hat durch ihre Genehmigung von Projekten in dem BSG „Kaliakra“, in dem GGB „Kompleks Kaliakra“ und in dem BSG „Belite Skali“ („Kaliakra Wind Power“ AD, „EVN Enertrag Kavarna“ OOD, „TSID – Atlas“ EOOD, „Vertikal – Petkov & Cie“ OOD, Golfplatz und Spa-Kurort „Thracian Cliffs Golf and Spa Resort“ OOD) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in deren Auslegung durch den Gerichtshof in den Rechtssachen C‑117/03 und C‑244/05 verstoßen, da sie nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate biologischer Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden. D) Die Republik Bulgarien hat dadurch, dass die kumulativen Auswirkungen der Projekte, die in dem für den Vogelschutz wichtigen und nicht als BSG ausgewiesenen Gebiet „Kaliakra“ genehmigt worden sind („AES Geo Energy“ OOD, „Windtech“ OOD, „Brestiom“ OOD, „Disib“ OOD, „Eco Energy“ OOD und „Longman investment“ OOD), nicht in geeigneter Weise geprüft worden sind, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 und Anhang III Nr. 1 Buchst. b der UVP-Richtlinie verstoßen.
20 Die Kommission beantragt zudem, der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.
21 Die Republik Bulgarien beantragt, 1) die Klage abzuweisen und 2) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
22 In der Erwiderung nahm die Kommission den Klagenantrag unter C zurück, soweit er sich auf das Vorhaben „TSID – Atlas“ EOOD erstreckte, und den Antrag unter D in Bezug auf die Vorhaben „AES Geo Energy“ und „Disib“ OOD.
23 Nach dem schriftlichen Verfahren haben die Parteien am 20. Mai 2015 mündlich verhandelt. IV – Rechtliche Würdigung
24 Nachfolgend wird zunächst der Klageantrag unter A geprüft, der die Notwendigkeit betrifft, bestimmte Flächen als BSG auszuweisen, anschließend der Antrag unter C zu bestimmten Vorhaben innerhalb der ausgewiesenen BSG „Kaliakra“ und „Belite Skali“, dann der Antrag unter B zu Vorhaben innerhalb der unter A geprüften Flächen und schließlich der Antrag unter D zur Beachtung der UVP-Richtlinie. A – Zur Ausweisung bestimmter Flächen als Vogelschutzgebiet (Klageantrag A)
25 Die Kommission beanstandet zunächst, dass Flächen im Umfang von etwas mehr als 5000 Hektar, die an das BSG „Kaliakra“ angrenzen, nicht ebenfalls als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind. Es handelt sich um den als „Kaliakra IBA“ markierten Bereich zwischen Kavarna, Bulgarevo, Sveti Nikola und Rakovski auf der nachfolgend dargestellten Karte. ( 1. Zur Anerkennung der Schutzwürdigkeit der streitigen Fläche
26 Die Kommission vertritt die Auffassung, Bulgarien habe die Notwendigkeit einer Ausweisung anerkannt.
27 Tatsächlich hat Bulgarien der Kommission schon vor Einreichung der Klage zumindest erste Schritte im Verfahren zur Vervollständigung des BSG „Kaliakra“ mitgeteilt. (
28 Die Erweiterung des BSG beruht u. a. auf einer Entscheidung des bulgarischen Rats für biologische Vielfalt. Daher ist davon auszugehen, dass sie eine wissenschaftliche Meinung zur Schutzwürdigkeit der Gebietserweiterung zum Ausdruck bringt.
29 Derartigen Handlungen der Mitgliedstaaten kommt gerade im Bereich des Gebietsschutzes eine große Beweiskraft zu, da ihre Stellen die Lage vor Ort viel besser kennen als die Kommission oder der Gerichtshof. Es entspräche folglich der bisherigen Praxis des Gerichtshofs, (
30 Gleichwohl trägt Bulgarien vor, die Erweiterung des BSG sei nur Ausdruck seiner Kooperationsbereitschaft und stelle keine Anerkennung der wissenschaftlichen Auffassung der Kommission dar. Dieser vehemente Widerspruch verbietet es, die tatsächliche Ausweisung der Gebietserweiterung als unwiderlegbare Anerkennung zu werten. Vielmehr streiten die Parteien tatsächlich über die Notwendigkeit der Erweiterung und Bulgarien könnte die Ausweisung sogar rückgängig machen, wenn sein Vorbringen zur fehlenden Schutzwürdigkeit dieser Flächen durchgreift. (
31 Allerdings beeinflusst die Ausweisung einer Fläche die Beweislast. Zwar muss im Vertragsverletzungsverfahren die Kommission beweisen, dass eine bestimmte Fläche als Schutzgebiet auszuweisen ist, (
32 Mit dieser Maßgabe ist in der Sache zu prüfen, ob die fraglichen Flächen als BSG geschützt werden müssen. 2. Zu den rechtlichen Maßstäben
33 Nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 4 der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten geschützten Arten zahlen- und flächenmäßig am besten geeigneten Gebiete zu BSG erklären. Dabei müssen sie die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet berücksichtigen, in dem diese Richtlinie Anwendung findet. Nach Art. 4 Abs. 2 müssen sie entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Überwinterungsgebiete und ihrer Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten treffen. (
34 Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten die Gebiete zu BSG erklären müssen, die nach ornithologischen Kriterien am besten geeignet für die Erhaltung der betreffenden Arten erscheinen. (
35 In der Praxis wird Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie durch Kriterien konkretisiert, die die Nichtregierungsorganisation „Birdlife International“, der internationale Dachverband der Vogelschutzorganisationen, für die Identifizierung sogenannter wichtiger Gebiete für den Vogelschutz (Important Bird Area, im Folgenden: IBA) entwickelt hat. (
36 Weder die genannten Kriterien noch die auf ihrer Grundlage erstellten Verzeichnisse der nationalen Vogelschutzorganisationen sind verbindlich, doch der Gerichtshof hat sie als eine Bezugsgrundlage anerkannt, um zu beurteilen, ob der entsprechende Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG erklärt hat. (
37 Was im Übrigen die Ausweisung bestimmter Teilflächen angeht, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Ausweisung eines BSG nicht das Ergebnis einer isolierten Prüfung des ornithologischen Werts jeder einzelnen der in Rede stehenden Flächen sein kann, sondern unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des jeweiligen Gebiets erfolgen muss, und bekräftigt, dass auch in Bezug auf Teilflächen die ornithologischen Kriterien, auf denen die Ausweisung ausschließlich zu beruhen hat, wissenschaftlich begründet sein müssen. ( 3. Zur Anwendung auf die Klage der Kommission
38 Die Kommission beruft sich darauf, dass die innerhalb des ursprünglich geschützten BSG brütenden Vögel auch auf den streitigen Flächen vorkommen (dazu unter a), auf die Bedeutung der streitigen Flächen für den Vogelzug (dazu unter b) und auf die Bedürfnisse der Rothalsgans (Branta ruficollis) bei der Überwinterung (dazu unter c). a) Zu den Brutvögeln
39 Anhand des aktualisierten Standarddatenbogens des erweiterten BSG „Kaliakra“ könnte man annehmen, dass es sich um ein homogenes Gebiet handelt, das von den geschützten Arten überall gleichermaßen genutzt wird.
40 Bulgarien legt allerdings überzeugend dar, dass die fraglichen Flächen im Landesinneren nicht zwangsläufig eine natürliche Einheit mit den bereits zuvor geschützten Flächen an der Küste bilden. Letztere sind durch Klippen und Steppenlebensräume gekennzeichnet. Bei den umstrittenen Erweiterungsflächen handelt es sich dagegen um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Diese werden außerdem durch eine kleinere Straße von den ausgewiesenen Flächen getrennt. Bulgarien betont weiterhin, dass die umstrittenen landwirtschaftlichen Flächen die gleichen Eigenschaften haben wie die umgebenden Flächen, deren Schutz die Kommission nicht fordert.
41 Der Kommission ist zwar zuzustimmen, dass auch landwirtschaftliche Flächen zu den Gebieten gehören können, die als BSG auszuweisen sind, doch ist das unwidersprochene Vorbringen Bulgariens plausibel, dass die Brutvögel, die auf die ursprünglich geschützten, an der Küste vorkommenden Lebensräume spezialisiert sind, in den anschließenden landwirtschaftlichen Flächen in deutlich geringerem Maß brüten.
42 Die Kommission trägt auch vor, dass die landwirtschaftlichen Flächen wichtige Jagdflächen des Kurzfangsperbers (Accipiter brevipes), des Adlerbussards (Buteo rufinus) und des Uhu (Bubo bubo) sind, die als Brutvögel im Standarddatenbogen aufgeführt und bei der Bewertung des BSG ausdrücklich genannt werden. Dabei handelt es sich aber um zahlenmäßig sehr begrenzte Vorkommen, die auch von Birdlife nicht als Grund für die Identifizierung des IBA „Kaliakra“ genannt werden. (
43 Aus den Brutvogelvorkommen in den ursprünglich geschützten Küstenbereichen lässt sich somit entgegen der Kommission nicht ableiten, dass auch die landwirtschaftlichen Flächen im Hinterland geschützt werden müssten. b) Zum Vogelzug
44 Nach den Angaben Bulgariens im Standarddatenbogen ist das BSG „Kaliakra“, einschließlich der Erweiterungsflächen, jedoch auch für den Vogelzug von Bedeutung. Wie die Kommission betont und Bulgarien im Standarddatenbogen für das Gebiet „Kaliakra“ (
45 Die Kommission vertritt insbesondere in Übereinstimmung mit der Bewertung des Gebiets als IBA die Auffassung, es handele sich um einen „Flaschenhals“ für den Herbstzug bestimmter Vögel.
46 Der Begriff des „Flaschenhalses“ bezieht sich auf die von Birdlife International verwendeten Kriterien. Das Kriterium C.5 definiert ein Flaschenhalsgebiet als ein Gebiet, welches regelmäßig während des Frühjahrs- oder Herbstzugs mindestens 5000 Störche (Ciconiidae) und/oder mindestens 3000 Greifvögel (Accipitriformes und Falconiformes) und/oder 3000 Kraniche (Gruidae) passieren. (
47 Zum Beleg dieses Kriteriums stützt sich die Kommission insbesondere auf eine Studie, die im Jahr 2005 speziell zur Identifizierung von „Flaschenhalsgebieten“ in Bulgarien durchgeführt wurde. Danach wurden in diesem Jahr am Beobachtungspunkt Bulgarevo, d. h. bei „Kaliakra“, über 30000 Gleitvögel, vor allem Störche und Pelikane, aber auch seltene Greifvögel beobachtet. (
48 Bulgarien hält der Kommission eine Veröffentlichung (
49 Von besonderem Interesse sind dabei die Beobachtungsdaten für das Gebiet, die den von Bulgarien vorgelegten Studien zugrunde liegen. Danach werden in dem Gebiet nur unregelmäßig größere Gruppen von Zugvögeln beobachtet. (
50 Man könnte aufgrund dieser Ergebnisse daran zweifeln, ob diese Konzentrationen hinreichend regelmäßig auftreten, um ein „Flaschenhalsgebiet“ anzunehmen. Allerdings ergibt sich aus dem bulgarischen Vorbringen zumindest, dass diese Konzentrationen nicht rein zufälliger Natur sind oder etwa extreme Ausnahmen darstellen. Vielmehr ist mit ihnen in etwa jedem dritten Jahr zu rechnen, wenn entsprechende Windverhältnisse vorherrschen. Und wenn diese Konzentrationen eintreten, sind die Vögel aus den im Standarddatenbogen angegebenen geografischen Gründen gerade auf die landwirtschaftlichen Flächen als Rast- und Nahrungslebensräume angewiesen.
51 Folglich bestätigen die von Bulgarien vorgelegten Beobachtungsdaten die im Standarddatenbogen dokumentierte Einschätzung, dass das BSG „Kaliakra“ einschließlich seiner Erweiterungsflächen zu den für den Vogelschutz während des Zugs am besten geeigneten Gebieten gehört. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Klageantrag unter A daher begründet. c) Zur Überwinterung der Rothalsgans
52 Der dritte Grund der Kommission für eine Einbeziehung der Erweiterungsflächen in das BSG „Kaliakra“ ist ihre Bedeutung für die Rothalsgans.
53 Die Parteien stimmen darin überein, dass fast die gesamte Weltpopulation (zwischen 30000 und 50000 Vögel (
54 Im Standarddatenbogen hat Bulgarien nur mitgeteilt, dass eine kleinere Anzahl Rothalsgänse in der Region überwintert. Folglich ist die Ausweisung der Erweiterungsfläche des BSG „Kaliakra“ kein Beweis dafür, dass diese zu den am besten geeigneten Gebieten für den Schutz der Rothalsgans zählt.
55 Dagegen sind die Erweiterungsflächen des BSG „Kaliakra“ nach der Kommission als Nahrungslebensraum der Rothalsgans von sehr großer Bedeutung.
56 Zwar benennt die Kommission nicht das Kriterium, das mit diesem Vorbringen in Verbindung steht, doch ist davon auszugehen, dass es sich um das Kriterium C.1 handelt, das Birdlife in Bezug auf die Rothalsgans im IBA „Kaliakra“ nennt. (
57 Soweit ersichtlich stützt die Kommission sich auf die Bewertung der Bulgarischen Gesellschaft für Vogelschutz, (
58 Beide Positionen berufen sich auf eine Studie, die Beobachtungsdaten aus den Jahren 1995 bis 2000 auswertet. (
59 Die Kommission betont jedoch zu Recht, dass nach dieser Studie zumindest in zwei der fünf Jahre des Beobachtungszeitraums mehrere Tausend Rothalsgänse auf diesen Flächen Nahrung suchten. (
60 Dass die Flächen nach jüngeren Beobachtungen seltener genutzt werden, (
61 Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Erweiterungsflächen des BSG „Kaliakra“ vor der Errichtung der Windkraftanlagen ein wichtiger, aber nicht ständiger Nahrungsplatz der Rothalsgans waren. Auch zeigen die vorgelegten Studien, dass diese Art bei der Auswahl ihrer Nahrungsplätze flexibel ist.
62 Das führt nicht dazu, die Erweiterungsflächen aus dem Kreis der am besten geeigneten Gebiete für den Schutz der Rothalsgans auszuschließen. Denn angesichts der globalen Bedrohung dieser Art und der besonderen Verantwortung der Europäischen Union für ihre Überwinterungsgebiete dürfen die Anforderungen an die Identifizierung solcher Gebiete nicht überspannt werden. (
63 Folglich ist dieser Klageantrag auch wegen des gebotenen Schutzes der Rothalsgans begründet. 4. Zwischenergebnis
64 Somit ist festzustellen, dass Bulgarien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen hat, dass es bei Abl auf der von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die zunächst nicht geschützten Teile der Important Bird Area „Kaliakra“ nördlich des ursprünglich festgelegten besonderen Schutzgebiets „Kaliakra“ nicht zur Gänze als besonderes Schutzgebiet geschützt hat. B – Zu den Vorhaben auf geschützten oder zu schützenden Flächen (Klageanträge B und C)
65 Die Kommission beanstandet weiterhin, dass Bulgarien innerhalb der ausgewiesenen oder auszuweisenden Schutzgebiete mehrere Vorhaben zugelassen hat, insbesondere Windkraftanlagen, aber auch touristische Projekte, wie Golfplätze und Hotels. Die nachfolgende Karte (
66 Nachfolgend werden zunächst die Vorhaben innerhalb des BSG untersucht, da in diesem Zusammenhang leichter die rechtlichen Maßstäbe dargestellt werden können, auf die anschließend im Zusammenhang mit den Vorhaben auf den zunächst noch nicht ausgewiesenen Flächen zurückzugreifen ist. Das Ergebnis dieser Prüfung möchte ich abschließend relativieren, indem ich kurz auf die Rechtsfolgen einer etwaigen Verurteilung in diesen beiden Punkten eingehe. 1. Zu den Vorhaben in den BSG „Kaliakra“ und „Belite Skali“ sowie dem vorgeschlagenen GGB „Kompleks Kaliakra“ (Klageantrag C)
67 Die Kommission beantragt unter C, festzustellen, dass Bulgarien durch die Genehmigung der Projekte „Kaliakra Wind Power“ AD, „EVN Enertrag Kavarna“ OOD, „Vertikal – Petkov & Cie“ OOD sowie „Thracian Cliffs Golf & Spa Ressort“ OOD in den BSG „Kaliakra“ und „Belite Skali“ sowie dem vorgeschlagenen GGB „Kompleks Kaliakra“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in deren Auslegung durch den Gerichtshof in den Rechtssachen C‑117/03 und C‑244/05 verstoßen habe, da es nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate biologischer Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden. a) Zur Auslegung des Klageantrags
68 Auf den ersten Blick erscheint unklar, wie dieser Klageantrag zu verstehen ist. Daher steht auch seine Zulässigkeit in Zweifel. Nach Art. 120 Buchst. c der Verfahrensordnung müssen die Anträge der Klageschrift nämlich eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht. (
69 Ein erster Widerspruch besteht zwischen der angeführten Norm, dem Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, und den beiden angeführten Urteilen. In diesen Urteilen hat der Gerichtshof nämlich gerade nicht Art. 6 Abs. 2 ausgelegt. Er hat lediglich bekräftigt, dass die dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 5 nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die in die Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als GGB ausgewählt wurden. (
70 Diese widersprüchliche Formulierung des Klageantrags erklärt sich allerdings dadurch, dass die Kommission die Verletzung von zwei unterschiedlichen Verpflichtungen in diesem einen Antrag zusammenfasst. Zum einen rügt sie die Beeinträchtigung von zwei ausgewiesenen BSG und zum anderen die Beeinträchtigung des vorgeschlagenen GGB „Kompleks Kaliakra“. Eingriffe in ausgewiesene BSG sind aber anhand von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie zu beurteilen, während die vorläufigen Schutzpflichten für Gebietsvorschläge sich aus den beiden angeführten Urteilen ergeben.
71 Daher ist der Klageantrag dahin gehend zu verstehen, dass die Kommission eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in Bezug auf die beiden BSG rügt und daneben eine Verletzung der vorläufigen Schutzpflichten nach Maßgabe der angeführten Urteile in Bezug auf den Gebietsvorschlag.
72 Aber auch mit dieser Klarstellung bedarf das Ziel dieses Klageantrags weiterer Präzisierung. Da die Kommission die Genehmigung der Projekte beanstandet, könnte man ihn für offensichtlich unbegründet halten. Denn das Unionsrecht galt für Bulgarien nach Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, (
73 Schon im Klageantrag präzisiert die Kommission jedoch, dass sie die Verstöße darin sieht, dass Bulgarien nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate biologischer Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden. Es geht ihr folglich nicht um die Genehmigungen als solche, die im Übrigen primär nach dem Verfahren der Ex-ante-Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie zu beurteilen wären, sondern darum, dass später die Beeinträchtigung der Gebiete durch die Vorhaben tatsächlich nicht vermieden wurde, was von Art. 6 Abs. 2 und den vorläufigen Schutzpflichten erfasst wird. Das übrige Vorbringen bestätigt diese Auslegung des Klageantrags unter C, da die Kommission sich darin nicht gegen die Genehmigungsentscheidungen vor dem Beitritt, sondern gegen die Durchführung der Vorhaben seit dem Beitritt und insbesondere seit der Ausweisung der beiden BSG und dem Vorschlag des Gebiets „Kompleks Kaliakra“ wendet.
74 Diese mangelnde Präzision des Klageantrags unter C ist zwar sehr bedauerlich, doch nicht so schwerwiegend, ihn für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet zu halten. Vielmehr ist es möglich, ihn durch Auslegung richtig zu verstehen und in der Sache zu würdigen. Im Übrigen zeigt das Vorbringen Bulgariens, dass seine Verteidigung durch die Mängel des Klageantrags nicht beeinträchtigt wurde. b) Zur angeblichen Verletzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in Bezug auf die BSG „Kaliakra“ und „Belite Skali“
75 Somit ist zunächst zu prüfen, ob Bulgarien Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in Bezug auf die am 18. Dezember 2007 ausgewiesenen BSG „Kaliakra“ und „Belite Skali“ dadurch verletzt hat, dass es die Durchführung der Projekte „Kaliakra Wind Power“ AD, „EVN Enertrag Kavarna“ OOD, „Vertikal – Petkov & Cie“ OOD sowie „Thracian Cliffs Golf & Spa Ressort“ OOD zugelassen hat. i) Zur zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie
76 Bulgarien vertritt die Auffassung, dass Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie auf Vorhaben, die vor dem Beitritt genehmigt wurden, überhaupt nicht anwendbar ist, also auch nicht in Bezug auf ihre Durchführung.
77 Dabei stützt sich Bulgarien auf das Urteil zum „Lauteracher Ried“, in dem die damalige zweite Kammer des Gerichtshofs aus Gründen der Rechtssicherheit (
78 Die genannte Rechtsprechung zur zeitlichen Anwendung der Habitatrichtlinie hat die Große Kammer des Gerichtshofs jedoch zwischenzeitlich – zu Recht (
79 Die letztgenannte Entscheidung betrifft zwar keine Vorhaben, die bereits vor dem Beitritt genehmigt wurden, doch insofern hat der Gerichtshof klargestellt, dass ab dem Beginn der Anwendbarkeit der Habitatrichtlinie Art. 6 Abs. 2 für Vorhaben gilt, deren Betriebserlaubnis erteilt wurde, bevor die nach der Habitatrichtlinie vorgesehene Schutzregelung für das betroffene Schutzgebiet anwendbar wurde. (
80 Zwar unterliegen solche Projekte nicht den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung ihrer Auswirkungen auf das betreffende Gebiet, doch müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 2 die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Ausführung der Vorhaben die natürlichen Lebensräume und die Habitate der Arten in den besonderen Schutzgebieten verschlechtert oder Arten stört, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. (
81 Somit fällt die Ausführung von Vorhaben, die vor dem Beitritt Bulgariens und dem Beginn der Anwendbarkeit der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie genehmigt wurden, unter Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie.
82 Ergänzend ist anzumerken, dass Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in Bezug auf BSG in Verbindung mit Art. 7 erst ab der Ausweisung des BSG gilt. Zuvor unterliegen diese Gebiete dem im Hinblick auf die Rechtfertigung von Eingriffen strengeren Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, ( ii) Zum Maßstab des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie
83 Eine Tätigkeit steht nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere deren Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann. (
84 Allerdings braucht die Kommission für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb eines Projekts und einer erheblichen Störung der betroffenen Arten darzutun. Vielmehr genügt es, wenn sie die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr nachweist, dass der Betrieb für diese Art erhebliche Störungen verursacht. (
85 Zwar hat der Gerichtshof den Maßstab einer Wahrscheinlichkeit oder Gefahr nur angewandt, um erhebliche Störungen von Arten zu prüfen, doch ist kein Grund ersichtlich, ihn nicht auch bei der Prüfung des anderen Typs einer Beeinträchtigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie heranzuziehen, nämlich der Verschlechterung von Habitaten.
86 Dieser Maßstab erklärt sich nämlich daraus, dass auch die Ex-ante-Prüfung eines Projekts nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführen ist, wenn ein derartiges Risiko besteht. (
87 Ein Nachweis anhand dieses Maßstabs belegt allerdings nicht zwangsläufig endgültig, dass eine Maßnahme – etwa der Betrieb von Vorhaben – unzulässig ist. Vielmehr kann er durch eine angemessene Prüfung der Auswirkungen auf das Gebiet widerlegt werden oder die Maßnahme kann nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie gerechtfertigt werden. ( iii) Zur Beeinträchtigung des BSG „Kaliakra“
88 Die Kommission wendet sich gegen vier Vorhaben auf dem ursprünglichen Gebiet des BSG „Kaliakra“ und des BSG „Belite Skali“. Diese Projekte wurden vor dem Beitritt Bulgariens zur Union genehmigt, doch die Bauarbeiten wurden jeweils erst nach der Ausweisung des BSG abgeschlossen. Es handelt sich um drei Projekte zur Erzeugung von Energie aus Windkraft und ein touristisches Projekt.
89 Das Vorhaben „Kaliakra Wind Power“ AD zur Errichtung von 35 Windkraftanlagen wurde im Jahr 2006 genehmigt und am 5. Juni 2008 in Betrieb genommen. Das Vorhaben „EVN Enertrag Kavarna“ OOD hatte die Errichtung von 32 Windkraftanlagen zum Gegenstand und wurde am 26. Juli 2006 genehmigt. Nachträglich wurde die Genehmigung auf 20 Anlagen beschränkt, von denen nach Angaben Bulgariens acht errichtet wurden, die seit dem 8. Juni 2012 in Betrieb sind. Drei weitere Anlagen wurden im Rahmen des Projekts „Vertikal – Petkov & Cie“ OOD im Jahr 2005 genehmigt. Eine Klage gegen diese Entscheidungen wurde am 26. Juli 2007 durch einen Vergleich beendet. Zwei Anlagen wurden am 24. April 2008 und am 14. Februar 2011 in Betrieb genommen. Die dritte Anlage soll nicht errichtet werden.
90 Das touristische Projekt „Thracian Cliffs Golf & Spa Ressort“ OOD im BSG „Belite Skali“ umfasst die Errichtung eines Golfplatzes und eines Thermalzentrums. Eine erste Baugenehmigung wurde am 22. Dezember 2005 erteilt, die Betriebsgenehmigung erging am 6. April 2010.
91 Da Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nach Art. 7 vor der Ausweisung der BSG nicht anwendbar ist, setzt eine Beurteilung der Auswirkungen der Errichtung dieser Anlagen anhand dieser Regelung voraus, dass die Kommission mitteilt, welche dafür notwendigen Arbeiten nach diesem Datum durchgeführt wurden. Diese Angaben fehlen jedoch. Nach den unwidersprochenen Angaben Bulgariens ist lediglich bekannt, dass die für diese Vorhaben notwendige Bodenbearbeitung sogar noch vor dem Beitritt Bulgariens zur Union durchgeführt wurde. Folglich kann die Errichtung der Anlagen im vorliegenden Verfahren nicht erörtert werden.
92 Allerdings steht fest, dass alle diese Anlagen erst nach der Ausweisung der BSG in Betrieb genommen wurden. Folglich ist zu prüfen, ob dieser Betrieb in den beiden BSG mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie vereinbar ist.
93 In Bezug auf die Windkraftanlagen betont die Kommission zwar das Risiko der Tötung von Vögeln durch Kollision mit Windkraftanlagen (Vogelschlag), doch Bulgarien entkräftet dieses Vorbringen durch die Ergebnisse der ornithologischen Betriebsüberwachung. Danach wurden im ersten Jahr des Betriebs des Windparks von „Kaliakra Wind Power“ ODD nur drei tote Vögel gefunden, nämlich ein Rosapelikan (Pelecanus onocrotalus) und zwei Grauammern (Miliaria oder Emberiza calandra). Zwar werden beide Arten im Standarddatenbogen des BSG „Kaliakra“ genannt, doch angesichts der großen Bestände von 2000 bis 3000 Rosapelikanen und 500 bis 1200 Grauammern erscheinen diese Verluste deutlich weniger bedeutsam als die natürliche Fluktuation der Bestände.
94 Die Kommission vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Windkraftanlagen und die Anlagen des „Thracian Cliffs Golf & Spa Resort“ OOD die betroffenen Vogelarten stören und ihre Lebensräume verschlechtern. Sie beziffert die Verluste sogar auf der Grundlage einer Mitteilung einer bulgarischen Vogelschutzorganisation.
95 Bulgarien hält der Bezifferung zutreffend entgegen, dass in dieser Mitteilung unklar bleibt, wie diese Zahlen zustande kommen. Es ist daher nicht möglich, mit dem bezifferten Umfang der angeblichen Flächenverluste eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie zu begründen.
96 Allerdings ist es offensichtlich, dass der Betrieb von Windkraftanlagen, Hotelgebäuden und eines Golfplatzes die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr der Verschlechterung der Lebensräume der im BSG geschützten Vogelarten sowie ihrer erheblichen Störung begründet.
97 So handelt es sich bei dem von „Kaliakra Wind Power“ AD errichteten Windpark um 35 Windkraftanlagen, die in großer Dichte auf einer Fläche von drei bis vier Quadratkilometern inmitten des BSG „Kaliakra“ betrieben werden. Die Flächen zwischen den Windrädern und in der unmittelbaren Nachbarschaft des Windparks sind höchstwahrscheinlich nicht mehr für alle geschützten Vogelarten genauso attraktiv wie vor der Errichtung des Windparks. In geringerem Maß gilt dies auch für die beiden kleineren Windkraftprojekte. Dementsprechend hat Bulgarien die Errichtung zusätzlicher Windkraftanlagen im BSG „Kaliakra“ ausdrücklich untersagt. (
98 Auch ist es ausgeschlossen, dass die Flächen des BSG „Belite Skali“, die von den Anlagen „Thracian Cliffs Golf & Spa“ OOD in Anspruch genommen werden, den gleichen Nutzen für die geschützten Vogelarten haben wie vor der Verwirklichung dieses Vorhabens. Der Betrieb eines Golfplatzes und von Freizeitanlagen verändert die Eigenschaften der betroffenen Lebensräume und selbst wenn die betroffenen Vogelarten sie trotzdem weiterhin für die Brut, die Rast oder die Nahrungssuche nutzen könnten, würden sie durch die Anwesenheit von Touristen verscheucht. (
99 Nach dem Vorbringen der Kommission zu den angeblichen Gebietsverlusten ist dies u. a. für die folgenden, in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten anzunehmen, die auch im Standarddatenbogen der beiden BSG aufgeführt sind: den Nonnensteinschmätzer (Oenanthe pleschanka), die Kalanderlerche (Melanocorypha calandra), die Kurzzehenlerche (Calandrella brachydactyla), den Triel (Burhinus oedicnemus), den Adlerbussard (Buteo rufinus), den Kurzfangsperber (Accipiter brevipes) und die Blauracke oder Mandelkrähe (Coracias garrulus).
100 Somit obliegt es Bulgarien, dieses Indiz einer Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume der geschützten Vogelarten sowie ihrer Störung zu entkräften. Bulgarien äußert sich jedoch nicht zur Störung der betroffenen Arten und der Verschlechterung ihrer Lebensräume.
101 Daher ist von einer Verletzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie durch den Betrieb der genannten Vorhaben auszugehen.
102 Folglich hat Bulgarien Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie dadurch verletzt, dass es nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um zu vermeiden, dass der Betrieb der Windkraftanlagen „Kaliakra Wind Power“ AD, „EVN Enertrag Kavarna“ OOD und „Vertikal – Petkov & Cie“ OOD sowie die Anlagen des „Thracian Cliffs Golf & Spa Ressort“ OOD innerhalb der BSG „Kaliakra“ und „Belite Skali“ die Habitate der geschützten Vogelarten verschlechtert und diese Arten stört. c) Zum vorläufigen Schutz des Vorschlagsgebiets „Kompleks Kaliakra“
103 Weiterhin beanstandet die Kommission, dass Bulgarien das vorgeschlagene GGB „Kompleks Kaliakra“ nicht ausreichend vor Beeinträchtigungen durch die Projekte „Kaliakra Wind Power“ AD, „EVN Enertrag Kavarna“ OOD, „Vertikal – Petkov & Cie“ OOD sowie „Thracian Cliffs Golf & Spa Ressort“ OOD geschützt hat. Sie wendet sich dabei gegen die Zerstörung des prioritären Lebensraums pontisch-sarmatische Steppe (Natura 2000 Code 62C0).
104 Nach der Habitatrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten für die Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen und/oder prioritäre Arten vorkommen und die sie zur Aufnahme in die gemeinschaftliche Liste ausgewählt haben, geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die Merkmale dieser Gebiete zu erhalten. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale der betreffenden Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche eines Gebiets wesentlich verringern, zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte. (
105 Diese Schutzpflicht wäre verletzt, wenn Bulgarien innerhalb eines Vorschlagsgebiets die Zerstörung eines prioritären Lebensraumtyps in erheblichem Umfang zulassen würde.
106 Wie alle übrigen unionsrechtlichen Pflichten gilt sie allerdings frühestens seit dem Beitritt Bulgariens. Bulgarien trägt jedoch unwidersprochen vor, dass die Bodenarbeiten für die genannten Projekte, die den Lebensraumtyp zerstörten, bereits vor dem Beitritt durchgeführt wurden. Diese Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps konnten daher das Unionsrecht nicht verletzen.
107 Wenn aber der Lebensraumtyp auf den betroffenen Flächen bereits zerstört ist, kann auch der spätere Betrieb der Projekte ihn nicht zusätzlich verschlechtern.
108 Daher ist der Klageantrag unter C in diesem Punkt unbegründet und die Klage der Kommission insoweit abzuweisen. 2. Zu den Vorhaben auf den zunächst nicht geschützten Flächen (Klageantrag B)
109 Mit dem Klageantrag unter B beantragt die Kommission, festzustellen, dass die Republik Bulgarien durch ihre Genehmigung der Projekte „AES Geo Energy“ OOD, „Windtech“ OOD, „Brestiom“ OOD, „Disib“ OOD, „Eco Energy“ OOD und „Longman Investment“ OOD in dem für den Vogelschutz wichtigen Gebiet „Kaliakra“, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen worden ist, als solches aber hätte ausgewiesen werden müssen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie in dessen Auslegung durch den Gerichtshof in den Rechtssachen C‑96/98 und C‑374/98 verstoßen habe.
110 Dieser Klageantrag ist zwar ähnlich gefasst wie der Antrag unter C, doch leidet er nicht an den gleichen Mängeln, da er eine andere tatsächliche und rechtliche Situation betrifft.
111 Eine Unklarheit ergibt sich jedoch daraus, dass die Kommission diesen Klageantrag auf die Richtlinie 2009/147 stützt, die die zuvor geltende Fassung der Vogelschutzrichtlinie aufgehoben hat. Daher könnte man annehmen, dass Verstöße erfasst werden sollen, die eintraten, nachdem die Richtlinie 2009/147 am 15. Februar 2010 in Kraft trat.
112 Diese Richtlinie bezweckt jedoch nach ihrem ersten Erwägungsgrund die Kodifizierung der Vogelschutzrichtlinie und änderte Art. 4 Abs. 4 Satz 1 gegenüber den früher geltenden Fassungen nicht. Auch wird in Art. 18 Abs. 1 festgehalten, dass die zuvor geltende Fassung der Vogelschutzrichtlinie „unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten“ aufgehoben wird. Folglich wäre es ein übertriebener Formalismus, im vorliegenden Fall bei einer inhaltlich identisch fortbestehenden Verpflichtung und einem fortdauernden Sachverhalt ausschließlich Umstände seit dem Erlass der Kodifizierungsrichtlinie zu berücksichtigen. ( a) Rechtliche Maßstäbe
113 Nach den bisherigen Ausführungen unter IV. A ist davon auszugehen, dass sich die Vorhaben auf Flächen befinden, die Bulgarien zu BSG hätte erklären müssen. Die Ausweisung geschah allerdings erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Situation im vorliegenden Verfahren, dem Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (
114 Gebiete, die nicht zu BSG erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, unterliegen nach ständiger Rechtsprechung Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie. (
115 Für den Nachweis einer Verletzung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie bietet es sich an, auf den Maßstab zurückzugreifen, den der Gerichtshof für Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie entwickelt hat, da diese Bestimmung weitgehend mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie übereinstimmt. ( b) Zu den Vorhaben
116 Die Kommission wendet sich mit diesem Antrag gegen sechs Vorhaben. i) Zu den drei Vorhaben, die nicht verwirklicht wurden
117 Für drei Vorhaben, nämlich „Windtech“ OOD, „Brestiom“ OOD und „Eco Energy“ OOD, wurde nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen Bulgariens nur entschieden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig sei. Weitere Genehmigungen wurden nicht erteilt und die Anlagen wurden auch nicht gebaut. Mittlerweile sind auch die Entscheidungen über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr wirksam.
118 Man könnte gleichwohl bereits aus diesen Entscheidungen ein gesteigertes Risiko oder eine größere Gefahr von Störungen oder Beeinträchtigungen des Gebiets ableiten, die beim Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch bestand. (
119 Gleichwohl reicht diese rein verfahrensbedingte Gefährdung des Gebiets noch nicht aus, um eine Verletzung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie festzustellen. Denn ohne weitere Verfahrensschritte bleibt die Gefährdung hypothetisch.
120 Im Übrigen wäre die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwar wünschenswert, wird jedoch von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie – im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie – nicht ausdrücklich gefordert. Daher reicht es aus, die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung als mögliche Verletzung der UVP-Richtlinie weiter zu verfolgen. ii) Zu den drei Vorhaben, die verwirklicht wurden
121 Bei den drei verbleibenden Vorhaben erteilten bulgarische Stellen notwendige weitere Genehmigungen und dementsprechend wurden Windkraftanlagen errichtet.
122 Das Projekt „AES Geo Energy“ OOD erhielt nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 2008 eine Baugenehmigung zur Errichtung von 52 Windkraftanlagen, die am 15. November 2011 in Betrieb genommen wurden.
123 Für das Projekt „Disib“ OOD wurde am 4. Januar 2007 entschieden, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. In der Folge wurde eine Windkraftanlage genehmigt, die seit dem 22. Mai 2008 in Betrieb ist.
124 Ähnlich ist die Lage bei dem Projekt „Longman Investment“ OOD. Nachdem am 11. Dezember 2007 entschieden wurde, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, wurde eine Windkraftanlage genehmigt, die seit dem 16. Juni 2008 in Betrieb ist. c) Zur Beeinträchtigung des Gebiets
125 Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen auf den später als Erweiterung des BSG „Kaliakra“ geschützten Flächen ist in der Sache so zu beurteilen wie innerhalb des ursprünglichen BSG.
126 Wie innerhalb des ursprünglichen BSG besteht nämlich eine ausreichende Wahrscheinlichkeit oder Gefahr, dass die Flächen durch die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 54 Windkraftanlagen für die geschützten Vogelarten nicht mehr so attraktiv sind wie zuvor. (
127 Dass nach Beobachtungsdaten des Windparks „AES Geo Energy“ OOD, auf die sich Bulgarien beruft, trotzdem Rothalsgänse die Flächen nutzen und sich bei entsprechenden Windverhältnissen der Vogelzug bei „Kaliakra“ konzentriert, spricht auch nicht gegen diese Wahrscheinlichkeit oder Gefahr. Denn die Schutzpflichten bestehen schon, bevor eine Abnahme der Vogelzahl festgestellt worden ist oder bevor sich die Gefahr des Verschwindens einer geschützten Art konkretisiert hat. (
128 Im Übrigen kann diesen Daten zumindest ein Indiz für einen Attraktivitätsverlust entnommen werden. Denn die Nutzung der Flächen durch Rothalsgänse ist geringer als die Spitzenwerte aus der Zeit vor der Errichtung der Windräder. Auch wird nicht dokumentiert, dass Zugvögel dort noch in großen Zahlen rasten – auch nicht während der gelegentlichen Konzentrationen an der Küste. d) Zwischenergebnis
129 Folglich hat Bulgarien Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie dadurch verletzt, dass es nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um zu vermeiden, dass der Betrieb der Windkraftprojekte „AES Geo Energy“ OOD, „Disib“ OOD und „Longman Investment“ OOD in dem für den Vogelschutz wichtigen Gebiet „Kaliakra“, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen worden ist, als solches aber hätte ausgewiesen werden müssen, die Habitate der zu schützenden Vogelarten verschlechtert und diese Arten stört. 3. Zu den Folgen einer etwaigen Verurteilung
130 Ergänzend ist anzumerken, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen nicht abschließend entschieden werden kann, ob der weitere Betrieb der untersuchten Projekte untersagt werden muss. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Projekte nach genauerer Prüfung das Gebiet nicht als solches beeinträchtigen oder dass sie nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie gerechtfertigt werden können. (
131 Der erste Schritt zur Umsetzung einer eventuellen Verurteilung in diesen Punkten und zugleich die erste geeignete Maßnahme, um in den betroffenen BSG Beeinträchtigungen zu vermeiden, wäre folglich eine wissenschaftliche Prüfung der Auswirkungen der Projekte. Wenn danach weiterhin nicht alle aus wissenschaftlicher Sicht vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass es keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet als solches gibt, (
132 In Bezug auf Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie hat der Gerichtshof die Möglichkeit einer Rechtfertigung bereits festgestellt. (
133 Nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist, wenn trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.
134 Neben dem Interesse an der Nutzung der Windenergie oder am Erhalt von Arbeitsplätzen wären insofern vor allem die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz bei der Identifizierung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, soweit diese Vorhaben auf Genehmigungen beruhen, die erteilt wurden, bevor die Vogelschutzrichtlinie und die Habitatrichtlinie anwendbar wurden. Wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen getroffen werden, sollten die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz in den meisten Fällen gegenüber dem Interesse am Schutz der betroffenen Naturgüter überwiegen.
135 Allerdings liegen die Voraussetzungen einer solchen Rechtfertigung nicht vor, da Bulgarien das Gewicht der Gebietsbeeinträchtigung durch den Betrieb der Anlagen noch nicht identifiziert hat. Daher ist es weder möglich, das Interesse am weiteren Betrieb gegen die Beeinträchtigung des Gebiets abzuwägen, noch können etwaige Alternativen beurteilt werden, etwa die Verlegung von Windkraftanlagen an andere Standorte oder Betriebsbeschränkungen, insbesondere während sensibler Zeiten. Auch bleibt unklar, welche Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz von Natura 2000 notwendig sind. (
136 Falls der Gerichtshof meinem Vorschlag folgt, wäre somit zunächst die Störungswirkung des Betriebs der Projekte zu untersuchen und anschließend könnte gegebenenfalls ihre Rechtfertigung geprüft werden. C – Zur UVP (Klageantrag D)
137 Schließlich beanstandet die Kommission mit ihrem Klageantrag D, die kumulativen Auswirkungen der Vorhaben „Windtech“ OOD, „Brestiom“ OOD, „Eco Energy“ OOD und „Longman investment“ OOD in den zunächst nicht geschützten Bereichen des IBA „Kaliakra“ seien nicht in geeigneter Weise geprüft worden. Damit habe Bulgarien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 und Anhang III Nr. 1 Buchst. b der UVP-Richtlinie verstoßen.
138 In seiner ursprünglichen Fassung betraf dieser Klageantrag die Vorprüfung von fünf Projekten, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, und die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung eines sechsten Projekts. Nachdem die Kommission den Antrag aber in der Erwiderung eingeschränkt hat, geht es nur noch um die Vorprüfung von vier Projekten. 1. Zur zeitlichen Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie
139 Die Kommission beantragt die Feststellung einer Verletzung der UVP-Richtlinie in ihrer Fassung aus dem Jahr 2011. Die bulgarischen Stellen trafen die beanstandeten Entscheidungen jedoch bereits im Jahr 2007. Gleichwohl kann die spätere Fassung zur Anwendung kommen, weil sie in allen maßgeblichen Punkten mit der im Jahr 2007 geltenden Fassung übereinstimmt. ( 2. Zu den Projekten
140 Alle beanstandeten Projekte betreffen den zunächst nicht als BSG ausgewiesenen Teil des IBA „Kaliakra“. Es fand jeweils keine Umweltverträglichkeitsprüfung statt, weil die zuständige Behörde entschied, diese sei nicht notwendig.
141 Diese Vorprüfungsverfahren wurden jeweils in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 eingeleitet und mit Entscheidungen vom 24. September 2007 („Eco Energy“ OOD zur Errichtung einer Windkraftanlage), 11. Dezember 2007 („Longman Investment“ OOD zur Errichtung einer Windkraftanlage) und 28. Dezember 2007 („Windtech“ OOD zur Errichtung von vier Windkraftanlagen und „Brestiom“ OOD zur Errichtung von sechs Windkraftanlagen) abgeschlossen.
142 Nur das Projekt „Longman Investment“ OOD wurde verwirklicht und ist seit dem 16. Juni 2008 in Betrieb.
143 Für die übrigen drei Projekte wurden dagegen niemals Baugenehmigungen erteilt und nach den Angaben Bulgariens sind die genannten Entscheidungen mangels Umsetzung nicht mehr wirksam.
144 Daher ist zu erörtern, ob ein etwaiger Verstoß Gegenstand des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren sein (dazu unter a) bzw. ob in Bezug auf die nicht durchgeführten Projekte überhaupt ein Verstoß gegen die UVP-Richtlinie vorliegen kann (dazu unter b). Anschließend ist zu prüfen, ob die kumulativen Auswirkungen der Projekte ausreichend berücksichtigt wurden. a) Zu unwirksamen Entscheidungen als Gegenstand des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens
145 Auf den ersten Blick könnte man zwar vermuten, dass sich der vorliegende Rechtsstreit in Bezug auf die Entscheidungen, die nunmehr unwirksam sind, erledigt hat. Im Vertragsverletzungsverfahren kommt es jedoch auf die Situation an, die beim Ablauf der von der Kommission in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 22. Juni 2012 gesetzten Frist, d. h. dem 22. August 2012, bestand. (
146 Zu diesem Zeitpunkt waren die Entscheidungen über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch wirksam. Denn, soweit ersichtlich, beruht die Unwirksamkeit darauf, dass im Jahr 2012 eine fünfjährige Frist zur Verwirklichung von Projekten eingeführt wurde. Daher ist davon auszugehen, dass die genannten Entscheidungen frühestens fünf Jahre nach ihrem Erlass, also erst am 24. September 2012 bzw. am 28. Dezember 2012, unwirksam wurden. b) Zur Möglichkeit einer Verletzung der UVP-Richtlinie durch nicht durchgeführte Projekte
147 Zweifel an einer Verletzung der UVP-Richtlinie durch nicht verwirklichte Projekte könnten daran anknüpfen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.
148 Die Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig, entspricht aber – soweit ersichtlich – noch nicht der Genehmigung eines Projekts. Es bedarf nach den unwidersprochenen Angaben Bulgariens zumindest noch einer Baugenehmigung, die – im Unterschied zum verwirklichten Projekt „Longman investment“ OOD – für die drei übrigen Projekte niemals erteilt wurde. Folglich kann Bulgarien nicht vorgeworfen werden, diese Projekte ohne die notwendige Prüfung genehmigt zu haben.
149 Gleichwohl ist die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der UVP-Richtlinie zu treffen, nämlich gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhang III. Zumindest diese Bestimmungen können verletzt werden, auch wenn das Projekt niemals alle notwendigen Genehmigungen erhält. In Bezug auf das Projekt „Longman investment“ OOD ist darüber hinaus auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie möglich. 3. Zur Berücksichtigung kumulativer Auswirkungen bei der Vorprüfung
150 Was die Vorprüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht, ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der UVP-Richtlinie entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob die unter Anhang II der Richtlinie fallenden Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.
151 Zu diesen Projekten zählen die in Nr. 3 Buchst. i dieses Anhangs aufgeführten Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
152 Hinsichtlich der Festlegung der Schwellenwerte oder Kriterien räumt Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten insoweit zwar einen Wertungsspielraum ein. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen. (
153 Demgemäß wird mit den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der UVP-Richtlinie erwähnten Kriterien und Schwellenwerten das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt. (
154 Daraus folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf Genehmigung eines Projekts von Anhang II der UVP-Richtlinie befasst sind, eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. (
155 Insoweit ergibt sich aus Anhang III Nr. 1 der UVP-Richtlinie, dass die Merkmale eines Projekts insbesondere hinsichtlich der kumulativen Auswirkungen mit anderen Projekten zu beurteilen sind. Die Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkung eines Projekts mit anderen Projekten kann nämlich zur Folge haben, dass es der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen wird, obwohl es zusammen genommen mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. (
156 Dieses Erfordernis muss im Licht von Anhang III Nr. 3 der UVP-Richtlinie gelesen werden, wonach die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte anhand der unter Anhang III Nrn. 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Kriterien zu beurteilen sind und insbesondere der Wahrscheinlichkeit, dem Ausmaß, der Schwere, der Dauer und der Reversibilität der Auswirkungen des Projekts Rechnung zu tragen ist. (
157 Folglich obliegt es einer nationalen Behörde bei der Überprüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, die Auswirkungen zu prüfen, die das Projekt zusammen mit anderen haben könnte. Mangels einer Präzisierung ist diese Pflicht im Übrigen nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt. In diese Vorprüfung ist vielmehr einzubeziehen, ob die Umweltauswirkungen eines Projekts wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. (
158 Im vorliegenden Fall wurden auf den noch nicht als BSG ausgewiesenen Flächen des IBA „Kaliakra“ zumindest bereits der Windpark von „AES GEO Energy“ OOD mit 52 Windkraftanlagen und drei weitere Anlagen von „Disib“ OOD geplant. Kumulative Auswirkungen mit diesen Vorhaben konnten Ende des Jahres 2007 für keines der vier vorliegend beanstandeten Projekte ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
159 Außerdem gab es mit den Informationen über das IBA „Kaliakra“ Hinweise darauf, dass die betroffenen Flächen für den Vogelzug und die Überwinterung der Rothalsgans von großer Bedeutung sind.
160 Folglich war eine Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen der verschiedenen Windkraftvorhaben bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend geboten.
161 Bulgarien beruft sich zwar darauf, in den Entscheidungen sei ausdrücklich festgestellt worden, dass keine kumulativen Auswirkungen zu erwarten seien. Die bloße Behauptung, es gebe keine kumulativen Auswirkungen, beweist jedoch nicht, dass diese hinreichend geprüft wurden. Einen Nachweis für diese Prüfung legt Bulgarien gerade nicht vor. 4. Zwischenergebnis
162 Bulgarien hat somit dadurch, dass die kumulativen Auswirkungen der Projekte „Windtech“ OOD, „Brestiom“ OOD, „Eco Energy“ OOD und „Longman investment“ OOD mit anderen Projekten bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in geeigneter Weise berücksichtigt worden sind, gegen Art. 4 Abs. 2 und 3 und Anhang III Nr. 1 Buchst. b der UVP-Richtlinie verstoßen sowie dadurch, dass das Projekt „Longman investment“ OOD trotzdem genehmigt und verwirklicht wurde, zusätzlich gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie. V – Kosten
163 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da beide Parteien die Verurteilung der Gegenpartei in die Kosten beantragt haben und Bulgarien überwiegend, aber bei Weitem nicht vollständig unterliegt, schlage ich vor, drei Viertel der Kosten diesem Mitgliedstaat aufzuerlegen. VI – Ergebnis
164 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden: 1) Die Republik Bulgarien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie bei Ablauf der von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die zunächst nicht geschützten Teile der Important Bird Area „Kaliakra“ nördlich des ursprünglich festgelegten besonderen Schutzgebiets „Kaliakra“ nicht zur Gänze als besonderes Schutzgebiet geschützt hat. 2) Die Republik Bulgarien hat Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147 dadurch verletzt, dass sie nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um zu vermeiden, dass der Betrieb der Windkraftanlagen „AES Geo Energy“ OOD, „Disib“ OOD und „Longman Investment“ OOD in dem für den Vogelschutz wichtigen Gebiet „Kaliakra“, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen worden ist, als solches aber hätte ausgewiesen werden müssen, die Habitate der zu schützenden Vogelarten verschlechtert und diese Arten stört. 3) Die Republik Bulgarien hat Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen dadurch verletzt, dass sie nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um zu vermeiden, dass der Betrieb der Windkraftanlagen „Kaliakra Wind Power“ AD, „EVN Enertrag Kavarna“ OOD und „Vertikal – Petkov & Cie“ OOD sowie die Anlagen des „Thracian Cliffs Golf & Spa Ressort“ OOD innerhalb der BSG „Kaliakra“ und „Belite Skali“ die Habitate der geschützten Vogelarten verschlechtert und diese Arten stört. 4) Die Republik Bulgarien hat dadurch, dass die kumulativen Auswirkungen der Projekte „Windtech“ OOD, „Brestiom“ OOD, „Eco Energy“ OOD und „Longman investment“ OOD mit anderen Projekten bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in geeigneter Weise berücksichtigt worden sind, gegen Art. 4 Abs. 2 und 3 und Anhang III Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen sowie dadurch, dass das Projekt „Longman investment“ OOD trotzdem genehmigt und verwirklicht wurde, zusätzlich gegen Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie. 5) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6) Die Republik Bulgarien trägt drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission sowie drei Viertel ihrer eigenen Kosten. Die Kommission trägt ein Viertel der Kosten Bulgariens und ein Viertel ihrer eigenen Kosten.