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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.09.2015 – C-407/14

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2015:534

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 3. September 2015 ( Rechtssache C‑407/14 María Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA (Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts für Sozial- und Arbeitssachen Nr. 1 von Cordoba [Juzgado de lo Social no 1 de Córdoba, Spanien]) „Männliche und weibliche Arbeitnehmer — Beschäftigungsbedingungen — Diskriminierende Entlassung — Gleichbehandlung — Verstoß — Art. 6 der Richtlinie 2006/54/EG — Erfordernis abschreckender Entschädigung oder abschreckenden Schadensersatzes — Vollständiger Ausgleich — Angemessener Ausgleich — Sanktion — Befugnis des nationalen Richters zur Verhängung von Strafschadensersatz“

1 Genügt ein Mitgliedstaat dem von der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (

2 Auch wenn der Gerichtshof sich erstmals der Auslegung von Art. 18 der Richtlinie 2006/54 widmen muss, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den entstandenen Schaden in abschreckender und angemessener Weise zu ersetzen, kann es mir seine frühere Rechtsprechung zu ähnlichen Fragen ermöglichen, die Tragweite dieses Artikels sachdienlich zu klären. I – Rechtlicher Rahmen A – Richtlinie 2006/54

3 Im 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/54 wird darauf hingewiesen, dass „[d]er Gerichtshof … eindeutig festgestellt [hat], dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann als tatsächlich verwirklicht angesehen werden kann, wenn bei allen Verstößen eine dem erlittenen Schaden angemessene Entschädigung zuerkannt wird“.

4 Die Richtlinie 2006/54 „enthält … Bestimmungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf … Arbeitsbedingungen“ (

5 Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 „[darf es i]m öffentlichen und privaten Sektor einschließlich öffentlicher Stellen … in Bezug auf folgende Punkte keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben: … die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen“.

6 Art. 18 der Richtlinie 2006/54 lautet: „Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden – je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss. Dabei darf ein solcher Ausgleich oder eine solche Entschädigung nur in den Fällen durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze begrenzt werden, in denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem Bewerber durch die Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.“

7 Art. 25 der Richtlinie 2006/54 behandelt die Sanktionen. Er bestimmt: „Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zum 5. Oktober 2005 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.“

8 Nach Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 „[können d]ie Mitgliedstaaten … Vorschriften erlassen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind“. B – Spanisches Recht

9 Mit dem Organgesetz 3/2007 zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern (Ley Orgánica 3/2007 para la igualdad efectiva de mujeres y hombres) vom 22. März 2007 (

10 Art. 183 des Gesetzes 36/2011, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (Ley 36/2011 reguladora de la jurisdicción social) vom 10. Oktober 2011 ( „1. Wird im Urteil eine Rechtsverletzung festgestellt, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des immateriellen Schadens infolge der Grundrechtsverletzung sowie der daraus folgenden zusätzlichen Schäden über die Höhe des Schadensersatzes, der der klagenden Partei wegen Diskriminierung oder einer anderen Verletzung ihrer Grundrechte und Grundfreiheiten gegebenenfalls zusteht. 2. Das Gericht entscheidet über die Höhe des Schadens, der zurückhaltend zu veranschlagen ist, wenn der Nachweis seiner genauen Höhe zu schwierig oder zu kostspielig ist, um das Opfer angemessen zu entschädigen und es im Rahmen des Möglichen in seine Lage vor der Rechtsverletzung zurückzuversetzen und um zum Ziel der Schadensvermeidung beizutragen.“ II – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

11 Der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde im Jahr 2014 von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Nach ergebnislosem Abschluss eines Schiedsverfahrens erhob sie beim vorlegenden Gericht Klage zum einen auf Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Kündigung, da diese eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle, und zum anderen auf Entschädigung hierfür, wobei sie 6000 Euro als Schadensersatz für den immateriellen Schaden forderte.

12 Das vorlegende Gericht hält es für erwiesen, dass diese Kündigung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt und damit gegen das spanische Gesetz verstößt, mit dem die Vorschriften der Richtlinie 2006/54 umgesetzt wurden. Nach spanischem Recht sei die Kündigung der Klägerin des Ausgangsverfahrens als unwirksam zu betrachten (

13 Das vorlegende Gericht teilt dem Gerichtshof mit, dass es sich aus in der Vorlageentscheidung nicht näher ausgeführten Gründen mit dem Gedanken trage, der Klägerin des Ausgangsverfahrens einen Betrag von 3000 Euro als Schadensersatz zuzusprechen, der seiner Auffassung nach und in Anwendung des nationalen Rechts für den gerechten Ausgleich des entstandenen Schadens ausreichend sei.

14 Das vorlegende Gericht hat dabei allerdings Zweifel, ob diese Kompensation ausreicht, da der Schadensersatz lediglich dem Ausgleich diene, während die Richtlinie 2006/54, genauer gesagt ihr Art. 18, von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zu verlangen scheine, um diejenigen, von denen Diskriminierungen ausgingen, von der Wiederholung eines solchen Verhaltens abzuschrecken.

15 Dieses Ziel der Abschreckung würde erreicht, wenn es den Arbeitgeber zur Zahlung weiterer 3000 Euro verurteilen könnte, die es als „Strafschadensersatz“ einstuft. Dieser Begriff sei der spanischen Rechtstradition jedoch fremd. Das vorlegende Gericht sei daher nach nationalem Recht nicht befugt, eine solche Verurteilung auszusprechen.

16 Da es somit Zweifel an der Vereinbarkeit des spanischen Rechts mit den in der Richtlinie 2006/54 aufgestellten Anforderungen hat, hat das Gericht für Sozial- und Arbeitssachen Nr. 1 von Cordoba (Juzgado de lo Social no 1 de Córdoba, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und mit einer am 27. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Vorlageentscheidung dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Kann Art. 18 der Richtlinie 2006/54, wonach die Entschädigung des Opfers einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (nicht nur tatsächlich, wirksam und auf eine dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise zu geschehen hat, sondern auch) abschreckenden Charakter haben muss, dahin ausgelegt werden, dass das nationale Gericht zu einem zusätzlichen angemessenen Strafschadensersatz verurteilen kann, also zu einem zusätzlichen Betrag, der zwar über den vollständigen Ausgleich des von dem Opfer erlittenen tatsächlichen Schadens hinausgeht, aber für andere (neben dem eigentlichen Schadensverursacher) ein Exempel statuiert, sofern dieser Betrag sich in den Grenzen des Verhältnismäßigen hält, und zwar auch dann, wenn die Rechtsfigur des Strafschadensersatzes seiner Rechtstradition fremd ist?

17 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. III – Rechtliche Würdigung

18 Das vorlegende Gericht stützt seine Vorlagefrage auf Art. 18 der Richtlinie 2006/54 und möchte wissen, ob der bloße vollständige Ersatz des der Klägerin des Ausgangsverfahrens entstandenen Schadens ausreicht, um den abschreckenden Charakter der Entschädigung oder des Schadensersatzes im Sinne dieses Artikels zu gewährleisten, oder ob aus diesem Erfordernis der Abschreckung vielmehr die Verpflichtung des nationalen Gerichts abzuleiten ist, den Arbeitgeber, der sich einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts schuldig gemacht hat, auch dann zu einer Zahlung von Strafschadensersatz zu verurteilen, wenn jedenfalls das spanische Recht es nicht gestattet, über den bloßen vollständigen Ersatz des Schadens des Opfers hinauszugehen.

19 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst der Umstand zu beleuchten, dass sich Art. 18 der Richtlinie 2006/54 in die Linie der entsprechenden Bestimmungen einfügt, die in den vorhergehenden Richtlinien enthalten waren, die durch die Richtlinie 2006/54 vervollständigt und konsolidiert wurden. Danach ist die auf der Grundlage dieser Richtlinien ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs zu analysieren, die für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits maßgeblich bleibt. Die Analyse des Wortlauts, des Normzwecks und der Rechtsprechung werden mich zu der Annahme leiten, dass die an den Gerichtshof gerichtete Vorlagefrage zu verneinen ist. Schließlich werde ich zwei abschließende Bemerkungen vortragen, die für eine solche Antwort sprechen und die sich zum einen auf die fehlende Harmonisierung der Bedingungen für die Entschädigung oder den Schadensersatz und zum anderen auf die Problematik der unmittelbaren Wirkung von Art. 18 der Richtlinie 2006/54 beziehen. A – Analyse des Wortlauts und des Normzwecks

20 Das Erreichen der Gleichstellung von Männern und Frauen ist Aufgabe und zugleich Ziel, die der Europäischen Union in den Verträgen zugewiesen sind (

21 Gerade weil es in dem Bereich nicht darum geht, sich mit einer Grundsatzerklärung zu begnügen, sondern vielmehr darum, die konkreten primärrechtlich festgelegten Ziele zu erreichen, wurde zur Durchsetzung der Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie 2006/54 „die Schaffung angemessener … Verfahren durch die Mitgliedstaaten“ (tatsächliche Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ (

22 Da die bloße Einführung von Verfahren allerdings nicht ausreicht, um den effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die sich für die Einzelnen aus der Richtlinie 2006/54 ergeben, wiederholt deren Art. 18 in Kapitel 1 („Rechtsmittel und Rechtsdurchsetzung“) Abschnitt 1 („Rechtsmittel“) die durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207 (

23 Es handelt sich hierbei für die Mitgliedstaaten um eine Erfolgspflicht („sicherzustellen, dass der … entstandene Schaden … tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird“), wobei die Richtlinie 2006/54 ihnen im Wesentlichen (

24 Art. 18 der Richtlinie 2006/54 kann nicht analysiert werden, ohne Art. 25 dieser Richtlinie Beachtung zu schenken, der sich in begrifflicher Hinsicht an diesen Art. 18 anlehnt, da der Gesetzgeber dort bekräftigt, dass die Sanktionen, deren Anwendung von den Mitgliedstaaten verlangt wird, „auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können“ und, wie der Schadensersatz bzw. die Entschädigung im Sinne von Art. 18, „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Damit hat der Unionsgesetzgeber von den Mitgliedstaaten verlangt, „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ festzulegen, „die bei einer Verletzung der aus [der] Richtlinie [2006/54] erwachsenden Verpflichtungen zu verhängen sind“ (

25 Zusammenfassend beschränkt sich Art. 18 der Richtlinie 2006/54 auf die Forderung, dass der Ausgleich oder die Entschädigung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein soll. Schon die reine Lektüre dieses Artikels zeigt deutlich, dass der Ausgleich oder die Entschädigung vom Gesetzgeber nicht als solche als eine Sanktion konzipiert sind. Der Strafcharakter der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen müssen, ist nur in Art. 25 der Richtlinie 2006/54 ausdrücklich vorgesehen (

26 Es bleibt noch zu prüfen, ob die Analyse der Rechtsprechung diesen ersten, aus der wörtlichen und am Normzweck ausgerichteten Analyse von Art. 18 der Richtlinie 2006/54 gewonnenen Eindruck bestätigt, da bei der Auslegung dieser Richtlinie die gesamte Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, die bis zu ihrem Erlass ergangen ist und auf die die Richtlinie bisweilen ausdrücklich Bezug nimmt ( B – Stand der gegenwärtigen Rechtsprechung

27 Zwar hat sich der Gerichtshof nie konkret zur Auslegung von Art. 18 der Richtlinie 2006/54 geäußert, doch hatte er mehrfach Gelegenheit, zu den entsprechenden Bestimmungen der der Richtlinie 2006/54 vorhergehenden Richtlinien Stellung zu nehmen, darunter in erster Linie zu Art. 6 der Richtlinie 76/207 (

28 Bei einer Analyse seiner Rechtsprechung könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass der Gerichtshof, auch wenn er eine Entschädigungsmaßnahme bereits als „Sanktion“ eingestuft hat, nie verlangt hat, dass diese über eine „angemessene“ Entschädigung hinausgeht. So wie es vom nationalen Gericht beschrieben wird, bietet das spanische Recht meiner Ansicht nach aber alle Garantien für eine solche Entschädigung. 1. Dem Abschreckungserfordernis in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist genüge getan, wenn die vorgesehene Entschädigung „angemessen“ ist

29 Die Problematik der Mittel zur Bekämpfung geschlechtsbezogener diskriminierender Verhaltensweisen in Arbeitsverhältnissen ist nicht neu. Der Gerichtshof wurde mehrmals zu dieser Frage angerufen. Ich bin der Auffassung, dass das Ergebnis, zu dem er bei der Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 76/207 gekommen ist (

30 Im Licht der Entscheidung des Gerichtshofs zu Art. 6 der Richtlinie 76/207 ist festzustellen, dass Art. 18 der Richtlinie 2006/54 die Mitgliedstaaten zum Erlass der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verpflichtet, die notwendig sind, damit jeder, der sich durch eine Diskriminierung für beschwert hält, eine Entschädigung dafür erhalten kann. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die hinreichend wirksam sind, um das Ziel dieser Richtlinie zu erreichen und dafür Sorge zu tragen, dass die Betroffenen sich vor den nationalen Gerichten tatsächlich auf diese Maßnahmen berufen können, ohne dass das Unionsrecht eine besondere Form für diese Maßnahmen vorschreiben würde. Diese Maßnahmen können daher verschiedene Formen annehmen, wie die Verpflichtung, den diskriminierten Bewerber einzustellen, die Wiedereinstellung einer aus einem diskriminierenden Grund gekündigten Person oder auch eine angemessene finanzielle Entschädigung (

31 1984, in dem Jahr, in dem die Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153) sowie Harz (79/83, EU:C:1984:155) ergangen sind, hat es der Gerichtshof abgelehnt, Art. 6 der Richtlinie 76/207 dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten den Erlass einer bestimmten Maßnahme vorschreiben würde, in jenen Fällen die Verpflichtung des Arbeitgebers, der sich eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hatte zuschulden kommen lassen, einen Arbeitsvertrag mit dem Bewerber für die Stelle zu schließen, dessen Bewerbung aus einem diskriminierenden Grund abgelehnt worden war.

32 2015, der Zeit, zu der der Gerichtshof mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, ist keine wesentliche Änderung im Unionsrecht eingetreten, aufgrund deren der Gerichtshof zu einem anderen Ergebnis gelangen würde, d. h., dass er den Mitgliedstaaten den Erlass bestimmter Maßnahmen wie die Verhängung von Strafschadensersatz vorschreiben würde.

33 Die Bezugnahme auf die abschreckende Wirkung in Art. 18 der Richtlinie 2006/54 ist nicht geeignet, etwas an dieser Feststellung zu ändern.

34 Der Wortlaut von Art. 18 der Richtlinie 2006/54 wird nämlich durch eine Bezugnahme auf die abschreckende Wirkung der Entschädigung oder des Schadensersatzes, so, wie sie von den nationalen Rechtsordnungen geregelt sind, ergänzt. Allerdings hatte der Gerichtshof die Abschreckung, auch wenn sie im Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 76/207 fehlte, sehr wohl bereits im Sinn als er Art. 6 mit ausgelegt und entschieden hat, dass „[a]uch wenn eine vollständige Durchführung der Richtlinie [76/207] nicht … eine bestimmte Sanktion für Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot erfordert, [sie] doch … voraussetzt, dass diese Sanktion geeignet ist, einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Sie muss ferner eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben. Entscheidet sich der Mitgliedstaat dafür, als Sanktion für den Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot eine Entschädigung zu gewähren, so muss diese deshalb jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen“ (

35 Aus dieser Rechtsprechung lassen sich zwei Erkenntnisse gewinnen. Zum einen finden sich die Ursprünge der in Art. 25 der Richtlinie 2006/54 enthaltenen Bezugnahme auf Schadensersatz als Sanktionsform eindeutig in dieser Rechtsprechungslinie. Zum anderen ist ein angemessener Ausgleich in den Augen des Gerichtshofs jedenfalls geeignet, im Bereich der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der dem Einzelnen verliehenen Rechte zu gewährleisten. Gerade weil sich der Gerichtshof auf eine angemessene, das Verhältnis zum entstandenen Schaden wahrende Entschädigung beschränkt hat, stellt diese keine echte „Sanktion“ im Sinne des Strafaspekts des Begriffs dar (

36 Da die Erfordernisse des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Abschreckung „die Berücksichtigung der Besonderheiten jedes einzelnen Falls einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes notwendig [machen]“ (

37 So genügen nationale Rechtsvorschriften, die den Entschädigungsanspruch der Opfer einer Diskriminierung beim Zugang zu einer Beschäftigung auf einen rein symbolischen Schadensersatz begrenzt, nicht den Anforderungen an eine solche Umsetzung (

38 Zu einer diskriminierenden Kündigung hat der Gerichtshof ferner entschieden dass „die Gleichheit ohne Wiedereinstellung der diskriminierten Person oder aber finanzielle Wiedergutmachung des ihr entstandenen Schadens nicht wiederhergestellt werden [kann]“ (

39 Demnach ist der Gerichtshof, indem er nationale Rechtsvorschriften, die eine angemessene Wiedergutmachung des erlittenen Schadens boten, für mit Art. 6 der Richtlinie 76/207 vereinbar erklärt hat, davon ausgegangen, dass diese angemessene finanzielle Wiedergutmachung dem Abschreckungserfordernis genügt, das er als hinter der in Art. 6 der Richtlinie 76/207 zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers verborgen vermutet hatte. Anders ausgedrückt, hängt die Abschreckungswirkung im Bereich der Wiedergutmachung oder Entschädigung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht notwendigerweise von der Aufnahme eines unmittelbar strafenden Elements ab. 2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

40 Heute, da das Erfordernis einer Abschreckung in der Richtlinie 2006/54 ausdrücklich genannt ist, besteht für den Gerichtshof meines Erachtens kein Grund, von dieser Linie der Rechtsprechung abzuweichen. Es geht daher um die Prüfung, ob das spanische Recht der Klägerin des Ausgangsverfahrens alle Garantien für eine angemessene Entschädigung bietet.

41 Wie hierzu aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, sieht das spanische Recht vor, dass der Richter die Nichtigkeit von Handlungen feststellt, die unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorgenommen wurden (damnum emergens) einschließlich der Vergünstigungen, die es nicht mehr erhalten hat oder des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) abzudecken.

42 Unter der conditio sine qua non, dass das nationale Recht eine vollständige finanzielle Entschädigung aller Facetten des vom Opfer der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erlittenen Schadens vorsieht, die im Hinblick auf diesen angemessen ist, was zu bestätigen Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist der oben beschriebene Entschädigungsmechanismus als mit Art. 18 der Richtlinie 2006/54 vereinbar anzusehen.

43 Der Gerichtshof würde daher nur seine ständige frühere Rechtsprechung bestätigen, entschiede er, dass dieser vollständige Ausgleich angemessen und daher ausreichend ist, um die tatsächliche Abschreckungswirkung der nationalen Maßnahmen zu gewährleisten, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um die Wirksamkeit des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach Art. 18 der Richtlinie 2006/54 zu gewährleisten. C – Schlussbemerkungen

44 Selbst wenn der Gerichtshof anders entscheiden sollte – quod non – könnte er jedenfalls nicht – worum ihn das vorlegende Gericht ersucht – zugunsten der Verhängung von Strafschadensersatz gegen den Arbeitgeber der Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung beziehen.

45 Zum einen nämlich hat die Richtlinie 2006/54 keine Harmonisierung der Bedingungen für eine Entschädigung oder einen Schadensersatz des wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der Beschäftigungsbedingungen entstandenen Schadens vorgenommen, und zum anderen habe ich ernste Zweifel daran, dass Art. 18 der Richtlinie 2006/54 im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits unmittelbare Wirkung entfalten kann. 1. Fehlende Harmonisierung der Bedingungen für eine Entschädigung oder einen Ersatz des entstandenen Schadens

46 Bisher hat der Gerichtshof jedes Mal indirekt und negativ definiert, was die Richtlinie 76/207 von den Mitgliedstaaten verlangt, indem er entschieden hat, was mit ihr nicht vereinbar war. Er hat ihnen nie ihr Verhalten vorgeschrieben. Die Frage des vorlegenden Gerichts läuft jedoch darauf hinaus, vom Gerichtshof – da die Richtlinie 2006/54 selbst dies nicht getan hat – zu verlangen, in seiner Rechtsprechung einen gewaltigen qualitativen Sprung zu machen, der mir weit über den Bereich seiner Zuständigkeit hinaus zu gehen scheint.

47 Würde sich der Gerichtshof undifferenziert äußern und entscheiden, dass Art. 18 der Richtlinie 2006/54 dahin auszulegen sei, dass er von den Mitgliedstaaten verlangt, bei einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Diskriminierung aufgrund des Geschlechts die Gewährung von Strafschadensersatz an die Opfer vorzusehen, würde er in einer Diskussion abschließend Stellung beziehen, die er den Mitgliedstaaten meines Erachtens nicht entziehen kann.

48 In den Mitgliedstaaten, die ein solches Institut nicht kennen (

49 Durch den Strafschadensersatz wird das Haftungssystem um eine moralisierende, im eigentlichen Sinne strafende Funktion erweitert. Er ist eine Ausprägung der Theorie der Privatstrafe: Es geht nicht mehr nur um Wiedergutmachung, sondern auch um die Gewährung von Schadensersatz über die vollständige Wiedergutmachung hinaus, von dem man hofft, dass er durch seinen repressiven Charakter nicht nur den Schadensverursacher abschreckt, sein – im vorliegenden Fall diskriminierendes – Verhalten zu wiederholen, sondern auch andere Personen davon abhält, in gleicher Weise zu handeln.

50 Für bestimmte Mitgliedstaaten, angefangen mit dem Königreich Spanien, könnte es sich in der Tat als problematisch erweisen, Strafschadensersatz einzuführen, gerade weil dies als Eingriff eines quasi-strafrechtlichen Rechtsinstruments im Bereich der zivilrechtlichen Haftung begriffen werden könnte. Im Übrigen könnte die verpflichtende Einführung von Strafschadensersatz, wie das vorlegende Gericht anmerkt, gegen den Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung verstoßen, der in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten gilt (

51 Für Recht zu erkennen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 18 der Richtlinie 2006/54 gehalten sind, die Gewährung von Strafschadensersatz vorzusehen, würde meiner Ansicht nach auf eine richterrechtliche Harmonisierung der Bedingungen für die Entschädigung oder den Schadensersatz im Fall von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hinauslaufen; ich bezweifle jedoch, dass dies – jedenfalls in dieser konkreten Form – vom Unionsgesetzgeber gewollt wäre (

52 Natürlich kann man bedauern, dass das oben beschriebene Haftungssystem weit davon entfernt ist, seine Wiedergutmachungsfunktion auf grundsätzlich zufriedenstellende Weise zu erfüllen, was mir bewusst ist. Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts habe ich jedoch Zweifel, dass der Gerichtshof im Hinblick darauf, was er an Entschädigung oder Schadensersatz verlangen kann, sehr viel weiter gehen könnte. Zudem wurden die möglichen Unzulänglichkeiten des Haftungssystems durch Art. 25 der Richtlinie 2006/54 ausgeglichen, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Sanktionssystem zu erlassen.

53 Nach der Richtlinie 2006/54 vollzieht sich die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts schließlich in zwei Stufen. Die erste, in Art. 18 geregelte Stufe bietet Entschädigung oder Schadensersatz, die bzw. der, wie wir gesehen haben, angemessen sein muss. Die zweite, in Art. 25 dieser Richtlinie geregelte Stufe dient der Sanktion oder Bestrafung, die nicht notwendigerweise mit der Stufe der Entschädigung oder des Schadensersatzes einhergeht oder gar kumulativ ist ( 2. Die Problematik der unmittelbaren Wirkung von Art. 18 der Richtlinie 2006/54

54 Dem vorlegenden Gericht im Interesse der praktischen Wirksamkeit von Art. 18 der Richtlinie 2006/54 und bei fehlender Regelung im nationalen Recht die Möglichkeit zuzuerkennen, Strafschadensersatz gegen den Arbeitgeber zu verhängen, der sich einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts schuldig gemacht hat, wirft unvermeidbar die Frage nach der unmittelbaren Wirkung dieses Artikels auf.

55 Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass sich das Opfer einer diskriminierenden Entlassung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Bestimmungen von Art. 6 der Richtlinie 76/207 berufen kann, insbesondere, um eine nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, die den Entschädigungsbetrag, der zur Wiedergutmachung erlangt werden kann, begrenzt ( D – Ergebnis der Untersuchung

56 Nach Abschluss meiner Untersuchung neige ich daher zu der Schlussfolgerung, dass Art. 18 der Richtlinie 2006/54 dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Mittel zu wählen, die anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Entschädigung oder der Schadensersatz, die bzw. der den Opfern einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angeboten wird, abschreckend ist, damit die Verwirklichung des von dieser Richtlinie verfolgten Ziels gewährleistet wird. Unbeschadet dessen verlangt er von den Mitgliedstaaten nicht, dass diese die Zahlung von Strafschadensersatz an das Opfer vorsehen. In jedem Fall kann er dem nationalen Gericht bei fehlender Regelung im nationalen Recht keine Befugnis verleihen, eine Verurteilung zu einem solchen Schadensersatz auszusprechen.

57 Wenn sich die Mitgliedstaaten für eine Entschädigung in finanzieller Form entscheiden, muss diese Entschädigung, um dem Erfordernis der Abschreckung zu genügen, angemessen sein, d. h., sie muss umfassend sein und sämtliche Bestandteile des entstandenen Schadens sowie den Schweregrad der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gebührend berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich dessen zu versichern, dass dies der Fall ist. IV – Ergebnis

58 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Gerichts für Sozial- und Arbeitssachen Nr. 1 von Cordoba wie folgt zu beantworten: Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Mittel zu wählen, die anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Entschädigung oder der Schadensersatz, die bzw. der den Opfern einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angeboten wird, abschreckend ist, damit die Verwirklichung des von dieser Richtlinie verfolgten Ziels gewährleistet wird. Unbeschadet dessen verlangt er von den Mitgliedstaaten nicht, dass diese die Zahlung von Strafschadensersatz an das Opfer vorsehen. In jedem Fall kann er dem nationalen Gericht bei fehlender Regelung im nationalen Recht keine Befugnis verleihen, eine Verurteilung zu einem solchen Schadensersatz auszusprechen. Im Übrigen muss, wenn sich die Mitgliedstaaten für eine Entschädigung in finanzieller Form entscheiden, diese Entschädigung, um dem Erfordernis der Abschreckung zu genügen, angemessen sein, d. h., sie muss umfassend sein und sämtliche Bestandteile des entstandenen Schadens sowie den Schweregrad der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gebührend berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich dessen zu versichern, dass dies der Fall ist.