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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.09.2015 – C-398/14

Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2015:625

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 22. September 2015 ( Rechtssache C‑398/14 Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik „Vertragsverletzungsklage — Richtlinie 91/271/EWG — Kommunales Abwasser — Behandlung — Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der durch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 auferlegten Verpflichtung — Anhang I Abschnitt D der Richtlinie 91/271 — Verfahren zur Kontrolle der Qualität des behandelten Abwassers“

1 Mit der vorliegenden Klage wirft die Kommission der Portugiesischen Republik vor, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG (

2 Im Vorverfahren und auch noch in ihren Schriftsätzen vor dem Gerichtshof haben die Kommission und die Portugiesische Republik hauptsächlich darüber gestritten, welche Gemeinden konkret das von der Kommission für die Einhaltung des Art. 4 der Richtlinie 91/271 angeführte Kriterium nicht erfüllt haben.

3 Dessen ungeachtet hat der Gerichtshof die Parteien gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung zu den Bedingungen für die Einhaltung dieser Bestimmung Stellung zu nehmen, insbesondere dazu, ob es auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ankommt, oder ob gemäß Anhang I Abschnitt D der Richtlinie 91/271 – wonach die Mitgliedstaaten die Anwendung einer Methode zur Qualitätskontrolle des eingeleiteten Abwassers sicherstellen müssen – ein Jahr ab der Inbetriebnahme der Anlage verstrichen sein muss, womit sich die Frage nach der möglichen Verbindung zwischen dem erwähnten Abschnitt D und Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271 stellt. I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht

4 Die Erwägungsgründe 1, 3, 4 und 8 der Richtlinie 91/271 lauten: „In der Entschließung des Rates vom 28. Juni 1988 über den Schutz der Nordsee und anderer Gewässer der Gemeinschaft ( … Um zu verhindern, dass die Umwelt durch die Einleitung von unzureichend gereinigtem kommunalem Abwasser geschädigt wird, ist grundsätzlich eine Zweitbehandlung dieses Abwassers erforderlich. In empfindlichen Gebieten muss eine weitergehende Behandlung erfolgen; dagegen kann in bestimmten weniger empfindlichen Gebieten gegebenenfalls eine Erstbehandlung ausreichen. … Es ist erforderlich, Behandlungsanlagen, aufnehmende Gewässer und die Entsorgung von Klärschlamm zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von Abwasser geschützt wird. …“

5 Art. 1 der Richtlinie 91/271 bestimmt: „Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.“

6 Nach ihrem Art. 2 bedeuten im „Sinne dieser Richtlinie …: 1. ‚Kommunales Abwasser‘: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser. … 5. ‚Kanalisation‘: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird. 6. ‚1 EW‘: organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag. … 8. ‚Zweitbehandlung‘: Abwasserbehandlung durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, bei dem die Anforderungen nach Anhang I Tabelle 1 eingehalten werden. …“

7 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 lautet: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden: — bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15000 Einwohnerwerten (EW), — bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 15000 EW. …“

8 Art. 4 derselben Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer bis zu folgenden Zeitpunkten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird: — bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15000 EW; — bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 10000 bis 15000 EW; — bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 10000 EW, welche in Binnengewässer und Ästuare einleiten. … (3) Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 muss den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen. … (4) Die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt.“

9 Art. 15 Abs. 1 der genannten Richtlinie lautet: „Die zuständigen Behörden oder Stellen überwachen — die Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend dem Kontrollverfahren nach Anhang I Abschnitt D, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B zu überprüfen, …“

10 Anhang I („Anforderungen an kommunale Abwässer“) der Richtlinie 91/271 umfasst die folgenden vier Abschnitte: A. Kanalisation; B. Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer; C. Industrielles Abwasser; D. Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse.

11 Anhang 1 Abschnitt B der Richtlinie sieht vor: „1. Abwasserbehandlungen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. 2. Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die einer Behandlung nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie unterliegen, müssen den Anforderungen in Tabelle 1 entsprechen. …“

12 Anhang 1 Abschnitt D der Richtlinie bestimmt: „1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Überwachungsmethode angewandt wird, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht. Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden. Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle einschlägigen Informationen über das angewandte Verfahren zu. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen nach den Nummern 2, 3 und 4 nicht erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag. 2. Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird. 3. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind: 2000 – 9999 EW: zwölf Proben im ersten Jahr vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Abwasser im ersten Jahr den Bestimmungen der Richtlinie entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen 10000 – 49999 EW: zwölf Proben 50000 EW oder mehr 24 Proben. …“

13 Tabelle 1 in Anhang I der Richtlinie 91/271 enthält die „Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 unterliegen …“. B – Nationales Recht

14 Die Richtlinie 91/271 ist durch das Decreto-Lei no 152/97 (

15 Art. 5 Abs. 2 des Decreto-Lei no 152/97 sieht bestimmte Fristen vor, innerhalb deren die in Art. 4 dieses Decreto-Lei genannten Stellen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, damit das derzeit anfallende oder zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu erwartende Abwasser einer Zweitbehandlung unterzogen wird. Konkret ist für Gemeinden von über 10000 bis einschließlich 15000 EW sowie für Gemeinden von über 2000 bis einschließlich 10000 EW, sofern sie Abwasser in Binnengewässer oder Ästuare einleiten, der 31. Dezember 2005 vorgesehen.

16 Gemäß Art. 14 des Decreto-Lei no 152/97 stellt die Nichteinhaltung der in Art. 5 Abs. 2 vorgesehenen Bestimmungen eine Verletzung dar, derentwegen eine Geldstrafe verhängt werden kann. II – Vorverfahren

17 Das dieser Klage vorausgegangene Vorverfahren wurde 2009 wegen eines möglichen Verstoßes der Portugiesischen Republik gegen die Art. 3, 4 und 10 der Richtlinie 91/271 eingeleitet, der 186 Gemeinden betraf.

18 Im Laufe des Vorverfahrens hat die Portugiesische Republik die Anforderungen der Kommission teilweise erfüllt, so dass sich deren Klage letztlich auf den Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 91/271 im Hinblick auf 52 Gemeinden beschränkt. III – Klage der Kommission und Verfahren vor dem Gerichtshof

19 In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, dass es zur Einhaltung der wiedergegebenen Bestimmung nicht ausreiche, Kläranlagen zu errichten (Verpflichtung aus Art. 3 der Richtlinie 91/271), sondern dass diese Kläranlagen auch in Betrieb sein und so arbeiten müssten, dass das behandelte Abwasser den in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen entspreche.

20 Um festzustellen, ob das behandelte Abwasser den Anforderungen in Anhang I entspreche, müsse es während des ersten Jahres der in Anhang I Abschnitt D vorgeschriebenen Kontrolle unterzogen werden.

21 Die portugiesische Regierung widerspricht dem in ihrer Klagebeantwortung nicht und verteidigt sich in der Hauptsache mit der Feststellung, dass in Wahrheit nur 26 Gemeinden betroffen seien und die erforderlichen Arbeiten, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, bereits sehr weit fortgeschritten seien.

22 Wie schon erwähnt, forderte der Gerichtshof die Parteien dazu auf, zu den Bedingungen für die Einhaltung von Art. 4 der Richtlinie 91/271 Stellung zu nehmen, konkret zu der Frage, ob die Inbetriebnahme der Anlage ausreichend ist oder ob es darüber hinaus gemäß Anhang I Abschnitt D der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Anwendung einer Methode zur Überwachung der Qualität des Abwassers sicherstellen müssen, erforderlich ist, dass die Kontrollen während des ersten Betriebsjahrs zufriedenstellend durchgeführt worden sind.

23 Die Kommission machte in der mündlichen Verhandlung geltend, die Errichtung einer Kläranlage sei nicht ausreichend, sondern diese müsse auch ordnungsgemäß arbeiten, da das Ziel der Richtlinie 91/271 die Sicherung der Qualität des behandelten Abwassers und nicht bloß die Errichtung von Kläranlagen sei. Der Nachweis, dass die Anlage ordnungsgemäß arbeite, könne nur durch die in Anhang I Abschnitt D der Richtlinie 91/271 vorgesehenen Kontrollen erbracht werden, wozu eine Mindestzahl an jährlichen Proben je nach Größe der Kläranlage gerade während des ersten Betriebsjahrs erforderlich sei.

24 Die portugiesische Regierung vertrat die Auffassung, der für die Einhaltung von Art. 4 der Richtlinie maßgebliche Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kläranlage, genauer gesagt der Zeitpunkt, in dem mit der Inbetriebnahme der Anlage die erste Kontrolle der Abwasserqualität durchgeführt werde. IV – Würdigung A – Vorbemerkungen

25 Bekanntermaßen hindert der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die von der Kommission beanstandete Vertragsverletzung nicht bestreitet, den Gerichtshof nicht daran, zu überprüfen, ob die Auslegung des Unionsrechts richtig ist, die die Kommission zur Erhebung ihrer Klage veranlasst hat. Mit den Worten des Urteils Kommission/Schweden ist es „im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage Sache des Gerichtshofs …, festzustellen, ob die beanstandete Vertragsverletzung vorliegt oder nicht, selbst wenn der betreffende Mitgliedstaat diese nicht bestreitet“ (

26 Im vorliegenden Fall hatte die Portugiesische Republik in ihren Schriftsätzen die Auffassung der Kommission, dass im Hinblick auf verschiedene Gemeinden Art. 4 der Richtlinie 91/271 nicht eingehalten worden sei, ursprünglich bestritten, ohne jedoch die Auslegung dieser Bestimmung in Zweifel zu ziehen, auf die die Kommission ihre Feststellung, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen habe (Art. 258 AEUV), gestützt hat.

27 Da es unabhängig davon, wie sich die Portugiesische Republik verteidigt, „Sache des Gerichtshofs ist, festzustellen, ob die beanstandete Vertragsverletzung vorliegt oder nicht“, wurden die Parteien – wie schon erwähnt – aufgefordert, ihren Standpunkt zur Frage der Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Anhang I Abschnitt D darzulegen. Aufgrund dessen hat die Portugiesische Republik schon in der mündlichen Verhandlung die von der Kommission vertretene Auslegung der Bestimmung bestritten und vorgetragen, die Bestimmung sei nur dann als nicht eingehalten anzusehen, wenn die Abwasserbehandlungsanlage nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist in Betrieb genommen worden sei, dass aber der Zeitraum, der für die Durchführung der in Anhang I Abschnitt D vorgegebenen Kontrollen erforderlich sei, noch nicht verstrichen sein müsse.

28 Daher ist zu prüfen, ob die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 91/271 durch die Kommission mit dem Recht in Einklang steht, denn von dieser Frage hängt schlussendlich ab, ob die mit der vorliegenden Klage gerügte Vertragsverletzung vorliegt. B – Zu den Urteilen des Gerichtshofs über die Verbindung zwischen Art. 4 und Anhang I Abschnitt D der Richtlinie 91/271

29 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 stellen „[d]ie Mitgliedstaaten … sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird“. Diese Verpflichtung musste je nach Art der Gemeinde bis zum 31. Dezember 2000 oder bis zum 31. Dezember 2005 umgesetzt werden.

30 Außerdem muss nach Art. 4 Abs. 3 „Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 … den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen. …“.

31 Anhang I Abschnitt B Abs. 1 bestimmt: „Abwasserbehandlungen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.“ In Abs. 2 heißt es: „Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die einer Behandlung nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie unterliegen, müssen den Anforderungen in Tabelle 1 entsprechen.“

32 Art. 4 der Richtlinie 91/271 erwähnt allerdings nicht Anhang I Abschnitt D, dessen Abs. 1 vorsieht: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Überwachungsmethode angewandt wird, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht. …“ Dem wird in Abs. 2 von Abschnitt D die Verpflichtung hinzugefügt, „[a]m Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage … an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht“. Außerdem legt Abs. 3 eine „Mindestzahl jährlicher Probenahmen entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage“ fest, die „in regelmäßigen zeitlichen Abständen“ zu entnehmen sind.

33 Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, sich zur Frage einer möglichen Verbindung zwischen Art. 4 und Anhang I Abschnitt D der Richtlinie 91/271 zu äußern. So bestätigte er in der Rechtssache Kommission/Italien (

34 In der Rechtssache Kommission/Belgien (

35 Angesichts dessen ist es in Wirklichkeit so, dass der Gerichtshof sich bislang nur bei einer einzigen Gelegenheit zu der Verbindung zwischen Art. 4 und Anhang I Abschnitt D der Richtlinie 91/271 hat äußern können, und dies nur beiläufig. Das erklärt, warum er die Parteien um eine Stellungnahme zu diesem Punkt ersucht hat. C – Zur Auslegung von Art. 4 im System der Richtlinie 91/271

36 Bei einer ersten Analyse der Richtlinie 91/271 in ihrer Gesamtheit zeigt sich, dass die Verbindung von Art. 4 und Anhang I Abschnitt D zu einem Widerspruch zu Art. 3 der Richtlinie führt.

37 Denn wenn es zur Einhaltung von Art. 4 wirklich erforderlich wäre, sich an das in Anhang I Abschnitt D vorgegebene Verfahren zu halten, dann hätten die Kläranlagen bereits ein Jahr vor dem in Art. 3 für die Behandlung des kommunalen Abwassers festgesetzten Zeitpunkt errichtet worden sein müssen, da das in Abschnitt D vorgegebene Verfahren nach der Auslegung der Kommission über einen Zeitraum von einem Jahr durchgeführt werden muss.

38 Allerdings stimmen die in Art. 3 der Richtlinie festgesetzten Zeitpunkte, bis zu denen sämtliche Gemeinden über eine Kanalisation verfügen müssen, mit den in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunkten für die Durchführung der Behandlung gemäß den Vorgaben von Art. 4 Abs. 3 dieser Bestimmung überein. Legte man also Art. 4 so aus, wie es die Kommission vorschlägt – und wie der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Italien angenommen hat (

39 Eine wörtliche Auslegung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271 ermöglicht es meines Erachtens, diesen Widerspruch zu vermeiden und eine im Einklang mit dem System der Richtlinie stehende Lösung zu finden.

40 Insoweit ist zunächst anzumerken, dass Art. 4 an keiner Stelle auf Abschnitt D des Anhangs I verweist. Anhang I wird ausdrücklich nur in Abs. 3 der Bestimmung erwähnt, wo es heißt: „Abwasser … gemäß den Absätzen 1 und 2 muss den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen.“ Diese Anforderungen beziehen sich auf die Qualität des eingeleiteten Abwassers.

41 Abschnitt D des Anhangs I hingegen bezieht sich auf „Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse“, also auf die Verfahren, die einzuhalten sind, um nachzuweisen, dass das eingeleitete Abwasser in der Folgezeit den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

42 Diese „Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse“ sind anzuwenden, solange die Anlagen in Betrieb sind, also zeitlich unbegrenzt. Tatsächlich überwachen nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 die Behörden die Einleitungen „entsprechend dem Kontrollverfahren nach Anhang I Abschnitt D, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B zu überprüfen“ (

43 Somit ist klar, dass sich Anhang I Abschnitt D auf eine fortlaufende Verpflichtung bezieht, die sicherstellen soll, dass das eingeleitete Abwasser langfristig den Qualitätsanforderungen entspricht, die ab der Inbetriebnahme der Anlage zu erfüllen sind. Anzunehmen, dass eine Anlage nur dann ihren Betrieb im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 91/271 aufnehmen könne, wenn ihre Einleitungen nachweislich ein Jahr lang eine bestimmte Qualität aufweisen – diesen Standpunkt vertritt die Kommission, wenn sie geltend macht, Art. 4 sei nur eingehalten, wenn das Verfahren in Anhang I Abschnitt D beachtet worden sei –, ist meines Erachtens nicht überzeugend.

44 Der Umstand, dass – wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – erfahrungsgemäß Kläranlagen nicht selten unter Bedingungen in Betrieb genommen werden, die es nicht erlauben, die von der Richtlinie 91/271 geforderten Qualitätsniveaus zu gewährleisten, rechtfertigt es nicht, innerhalb der Frist von Art. 3 der Richtlinie errichtete Anlagen in der Praxis nur dann als in Betrieb genommen anzusehen, wenn festgestellt worden ist, dass die Proben, die ein Jahr lang gemäß dem in Anhang I Abschnitt D vorgegebenen Verfahren untersucht worden sind, den in Anhang I Abschnitt B festgelegten Niveaus entsprechen. In einem solchen Fall muss die Lösung vielmehr darin bestehen, dass gleich am Anfang geprüft wird, ob die Anlage die für die Inbetriebnahme erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, d. h., ob sie in diesem Moment den Anforderungen in Anhang I Abschnitt B entspricht. Für den entsprechenden Nachweis ist es nicht erforderlich, das Verfahren zur Probenahme gemäß Anhang I Abschnitt D durchzuführen, dessen Zweck – wie schon gesagt – es ist, sicherzustellen, dass die Qualität des behandelten Abwassers immer derjenigen entspricht, die ab dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Anlage gewährleistet sein musste. D – Zur Anwendung der vorgeschlagenen Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 91/271 auf den vorliegenden Fall

45 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die Klage der Kommission nur im Hinblick auf diejenigen Gemeinden Erfolg haben, die zu dem in Art. 4 der Richtlinie 91/271 festgelegten Zeitpunkt noch nicht über eine in Betrieb befindliche und den Anforderungen in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie entsprechende Abwasserbehandlungsanlage verfügten. Im Gegensatz dazu ist die Klage im Hinblick auf die Gemeinden, die zu diesem Zeitpunkt über eine in Betrieb befindliche und den Anforderungen in Anhang I Abschnitt B entsprechende Abwasserbehandlungsanlage verfügten, abzuweisen, wobei es nicht erforderlich ist, dass die in Anhang I Abschnitt D für das erste Betriebsjahr vorgesehenen Kontrollen zufriedenstellend durchgeführt worden sind. V – Kosten

46 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Parteien gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen. VI – Ergebnis

47 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, soweit es um die Gemeinden geht, die zu dem in dieser Bestimmung festgelegten Zeitpunkt noch nicht über eine in Betrieb befindliche und den Anforderungen in Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie entsprechende Abwasserbehandlungsanlage verfügten; 2. die Klage abzuweisen, soweit es um die Gemeinden geht, die zu diesem Zeitpunkt über eine in Betrieb befindliche und den Anforderungen in Anhang I Abschnitt B entsprechende Abwasserbehandlungsanlage verfügten, wobei es nicht erforderlich ist, dass die in Anhang I Abschnitt D für das erste Betriebsjahr vorgesehenen Kontrollen zufriedenstellend durchgeführt worden sind; 3. jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.