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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.09.2015 – C-292/14
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2015:629
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 24. September 2015 ( Rechtssache C‑292/14 Elliniko Dimosio gegen Stefanos Stroumpoulis Nikolaos Koumpanos Panagiotis Renieris Charalampos Renieris Ioannis Zacharias Dimitrios Lazarou Apostolos Chatzisotiriou (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias [Griechenland]) „Schutz der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers — Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen — Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht — Richtlinie 80/987/EWG — Gesellschaft mit eingetragenem Sitz in einem Drittstaat, aber tatsächlichem Sitz in einem Mitgliedstaat, die in diesem Mitgliedstaat für zahlungsunfähig erklärt worden ist — Niveau des Schutzes der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer nicht erfüllten Ansprüche — Gleichwertiger Schutz“
1 Die vorliegende Rechtssache stellt den Gerichtshof vor die Frage, ob ein Mitgliedstaat für die Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/987/EWG (
2 Um diese Aufgabe zu lösen, ist vorab zu bestimmen, ob unter den Umständen dieses Falles das Unionsrecht in seiner Anwendung hinter zwei so wichtigen völkerrechtlichen Instrumenten wie dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (
3 Hinsichtlich der Beantwortung der vom Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) vorgelegten Frage gelange ich zu dem Ergebnis, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die nach der Richtlinie 80/987 erforderlichen Voraussetzungen, unter denen der Mitgliedstaat den Arbeitnehmern den von dieser Richtlinie garantierten Schutz zukommen lassen muss, gegeben sind. Eine nationale Regelung, die ausschließlich Seeleute berücksichtigt, die Angehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind und die für Schiffe unter griechischer Flagge oder dem Naftiko Apomachiko Tameio (Rentenkasse für Seeleute, im Folgenden: NAT) angeschlossene ausländische Schiffe angeheuert und im Ausland zurückgelassen wurden, ist nicht als „gleichwertiger Schutz“ anzusehen. I – Rechtlicher Rahmen A – Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
4 Nach Art. 91 Abs. 1 SRÜ legt „[j]eder Staat … die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muss eine echte Verbindung bestehen“.
5 Gemäß Art. 92 Abs. 1 SRÜ fahren „Schiffe … unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme der besonderen Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, außer im Fall eines tatsächlichen Eigentumsübergangs oder eines Wechsels des Registers“.
6 Art. 94 SRÜ sieht vor: „(1) Jeder Staat übt seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam aus. (2) Insbesondere hat jeder Staat: … b) die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten auszuüben. …“
7 Art. 218 Abs. 1 SRÜ bestimmt: „Befindet sich ein Schiff freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz eines Staates, so kann dieser Staat Untersuchungen durchführen und, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, ein Verfahren wegen jedes Einleitens aus diesem Schiff außerhalb der inneren Gewässer, des Küstenmeers oder der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Staates eröffnen, wenn das Einleiten gegen die anwendbaren internationalen Regeln und Normen verstößt, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellt worden sind.“
8 Art. 220 Abs. 1 SRÜ lautet: „Befindet sich ein Schiff freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz eines Staates, so kann dieser Staat vorbehaltlich des Abschnitts 7 ein Verfahren wegen jedes Verstoßes gegen seine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften oder anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe einleiten, wenn der Verstoß im Küstenmeer oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Staates erfolgt ist.“ B – Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
9 Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom „[unterliegt] [d]er Vertrag … dem von den Parteien gewählten Recht“.
10 Art. 6 des Übereinkommens von Rom lautet: „(1) Ungeachtet des Artikels 3 darf in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. (2) Abweichend von Artikel 4 sind mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anzuwenden: a) das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder b) das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“
11 Art. 10 des Übereinkommens von Rom bestimmt: „(1) Das nach den Artikeln 3 bis 6 und nach Artikel 12 dieses Übereinkommens auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für a) seine Auslegung, b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsnormen erfolgt, in den Grenzen der dem Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse, d) die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages. …“ C – Unionsrecht
12 Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles ist die Richtlinie 80/987 in der Fassung vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2002/74/EG (
13 Die ersten vier Erwägungsgründe der Richtlinie lauten: „Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und insbesondere die Zahlung ihrer nichterfüllten Ansprüche unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft gewährleisten. Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes auf diesem Gebiet weiterhin Unterschiede; es empfiehlt sich, auf die Verringerung dieser Unterschiede, die sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar auswirken können, hinzuarbeiten. Daher muss auf die Ausgleichung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich auf dem Wege des Fortschritts im Sinne des Artikels 117 des Vertrages hingewirkt werden. Der Arbeitsmarkt in Grönland unterscheidet sich wegen der geographischen Lage und der derzeitigen Berufsstrukturen dieses Gebiets grundlegend vom Arbeitsmarkt der anderen Gebiete der Gemeinschaft.“
14 Art. 1 der Richtlinie bestimmt: „(1) Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind. (2) Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer oder wegen des Bestehens anderer Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnahmsweise ausschließen. Die Liste der in Unterabsatz 1 genannten Gruppen von Arbeitnehmern befindet sich im Anhang. (3) Diese Richtlinie gilt nicht für Grönland. Diese Ausnahme wird im Falle einer Weiterentwicklung der Berufsstrukturen dieses Gebiets überprüft.“
15 Art. 2 der Richtlinie 80/987 lautet: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, a) wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ansprüche gestattet, und b) wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde — entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat, — oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen. (2) Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte ‚Arbeitnehmer‘, ‚Arbeitgeber‘, ‚Arbeitsentgelt‘, ‚erworbenes Recht‘ und ‚Anwartschaftsrecht‘ unberührt.“
16 Nach Art. 3 der Richtlinie 80/987 treffen „[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen, damit … Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen“.
17 In Art. 5 der Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten: a) Das Vermögen der Einrichtungen muss vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, dass es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist. b) Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist. c) Die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen.“
18 Nach Art. 6 der Richtlinie 80/987 können „[d]ie Mitgliedstaaten … vorsehen, dass die Artikel 3, 4 und 5 nicht für die Beiträge der Arbeitnehmer zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit gelten“.
19 Gemäß Art. 7 der Richtlinie treffen „[d]ie Mitgliedstaaten … die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nichtzahlung an ihre Versicherungsträger von Pflichtbeiträgen zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit, die vom Arbeitgeber vor Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit geschuldet waren, keine Nachteile für die Leistungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber diesen Versicherungsträgern mit sich bringt, soweit die Arbeitnehmerbeitragsanteile von den gezahlten Löhnen einbehalten worden sind“. D – Nationales Recht
20 Die Umsetzung der Richtlinie 80/987 in das griechische Recht wurde zunächst mit dem Gesetz 1172/1981 und dann mit dem Gesetz 1836/1989 und dem Präsidialdekret 1/1990 unternommen, das auf der Grundlage von Ermächtigungsbestimmungen im letztgenannten Gesetz ergangen ist.
21 Art. 29 des Gesetzes 1120/1981 zur Ergänzung und Änderung der Vorschriften über die Hafenbehörde von Piräus sah vor, dass griechische Seeleute, die für Schiffe unter griechischer Flagge oder dem NAT angeschlossene ausländische Schiffe angeheuert und im Ausland zurückgelassen wurden, vom NAT ihr Arbeitsentgelt für bis zu drei Monate erhalten und in die Heimat zurückgeholt werden. II – Sachverhalt
22 Die Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens, die in Griechenland ansässig sind, wurden am 14. Juli 1994 in diesem Mitgliedstaat von einer Gesellschaft angeheuert, deren satzungsmäßiger Sitz sich in Malta – zum damaligen Zeitpunkt ein Drittstaat – befand, um an Bord eines Kreuzfahrtschiffs zu arbeiten, das im Eigentum dieser Gesellschaft stand und unter maltesischer Flagge fuhr.
23 Die Verträge bezogen sich auf die Vercharterung des Schiffs während der Sommersaison 1994. Sie enthielten eine Klausel, nach der sie maltesischem Recht als dem Recht des Flaggenstaats unterlägen. Die Zeitvercharterung des Schiffs wurde jedoch storniert, und den Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens wurden die entsprechenden Arbeitsentgelte nicht ausgezahlt. Aus diesem Grund verlangten sie am 15. Dezember 1994 die Auflösung des Vertrags.
24 Da das Schiff mehrfach gepfändet worden war, wurde es im Hafen von Piräus angehalten und bis zum Tag seiner Versteigerung am 7. Juni 1995 festgehalten.
25 Anschließend machten die Revisionsbeklagten in der gesetzlich vorgesehenen Weise ihre Ansprüche aus den Arbeitsverträgen geltend (Gehälter und Zulagen für den Zeitraum vom 14. Juli 1994 bis zum 15. Dezember 1994 sowie eine Entlassungsabfindung) und beantragten, als vorrangige Gläubiger zugelassen zu werden. Der für die Versteigerung Verantwortliche nahm ihre Forderungen jedoch nicht in die entsprechende Liste auf, weil er der Ansicht war, dass derartige Forderungen nach maltesischem Recht nicht vorrangig seien.
26 Gleichzeitig erhoben sie beim Monomeles Protodikeio Peiraios (erstinstanzliches Gericht Piräus, Einzelrichter) Klage auf Erfüllung ihrer Ansprüche. Das angerufene Gericht gab ihrer Klage statt und entschied, dass sie Anspruch auf die entsprechenden Beträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem 16. Dezember 1994 hätten. Es stellte außerdem fest, dass die Flagge des Schiffs eine Gefälligkeitsflagge sei.
27 In der Zwischenzeit wurde die Reederei für zahlungsunfähig erklärt, und das Insolvenzverfahren wurde durch richterliche Entscheidung mangels Masse eingestellt.
28 Daraufhin beantragten die Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens vor dem Dioikitiko Protodikeio Athinon (Verwaltungsgericht Athen), den griechischen Staat zu verpflichten, ihnen die vom Zivilgericht zugesprochenen Beträge als Schadensersatz zu zahlen. Zur Stützung dieses Antrags machten sie geltend, der Staat habe es unter Verstoß gegen die Richtlinie 80/987 unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nicht erfüllte Ansprüche aus Arbeitsverträgen der Besatzungen von Hochseeschiffen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers befriedigt würden.
29 Das Dioikitiko Protodikeio wies die Klage ab, weil sich die Richtlinie 80/987 nicht auf vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber nicht erfüllte Ansprüche aus Verträgen griechischer Seeleute beziehe, die Mitglieder der Besatzungen von Hochseeschiffen unter ausländischer Flagge seien, und nicht nachgewiesen worden sei, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Gefälligkeitsflagge handele.
30 Der beim Dioikitiko Efeteio Athinon (Verwaltungsberufungsgericht Athen) eingelegten Berufung wurde mit der Begründung stattgegeben, dass die Reederei nachweislich eine unternehmerische Tätigkeit in Griechenland ausübe, dem Land, in dem sich ihr tatsächlicher Sitz befinde (nämlich in Piräus) und mit dem sie eine tatsächliche Verbindung aufweise. Folglich sei die maltesische Flagge des Schiffs eine Gefälligkeitsflagge.
31 Darüber hinaus stellte das Berufungsgericht fest, dass die Arbeitnehmer unter die Schutzbestimmungen der Richtlinie 80/987 fielen und dass der griechische Gesetzgeber diese Richtlinie durch den Erlass entsprechender Bestimmungen hätte umsetzen müssen, da das nationale Recht für diese Gruppe von Arbeitnehmern keinen dem der Richtlinie gleichwertigen Schutz vorsehe.
32 Dementsprechend gelangte das Dioikitiko Efeteio Athinon zu dem Ergebnis, dass der griechische Staat verpflichtet sei, die ausstehenden Gehaltsforderungen der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens zu befriedigen.
33 Die griechische Regierung legte Revision vor dem Symvoulio tis Epikrateias ein. Ohne die Feststellungen des Dioikitiko Efeteio Athinon zum tatsächlichen Sitz der Reederei und zur Gefälligkeitsflagge zu bestreiten, hielt die griechische Regierung dem Berufungsurteil entgegen, „Besatzungen von Hochseeschiffen“ nach Abschnitt II Buchst. A des Anhangs der Richtlinie 80/987 könnten nur Besatzungen von Schiffen unter griechischer Flagge und keinesfalls solche von Schiffen unter einer Gefälligkeitsflagge sein, die trotz einer Verbindung zu Griechenland nicht dem NAT angeschlossen seien.
34 Ferner wendet sich die griechische Regierung gegen die Einschätzung des zweitinstanzlichen Gerichts, dass die auf Besatzungen von Hochseeschiffen anwendbaren griechischen Rechtsvorschriften keinen dem der Richtlinie 80/987 gleichwertigen Schutz vorsähen.
35 Da der Symvoulio tis Epikrateias der Auffassung ist, dass die von der griechischen Regierung in ihrer Revisionsschrift vorgetragenen Gründe Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts aufwerfen, die vom Gerichtshof entschieden werden sollten, hat er das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gestellt. III – Vorlagefragen
36 Die beim Gerichtshof am 13. Juni 2014 eingegangenen Vorlagefragen lauten: 1. Fallen Seeleute eines Mitgliedstaats, die auf einem Schiff Dienst geleistet haben, das unter der Flagge eines nicht zur Europäischen Union gehörenden Staates fährt, hinsichtlich ihrer nicht erfüllten Ansprüche gegen die Reederei, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Drittstaat, ihren tatsächlichen Sitz aber im betreffenden Mitgliedstaat hatte und die eben deswegen von einem Gericht dieses Mitgliedstaats nach den nationalen Vorschriften für zahlungsunfähig erklärt worden ist, gemäß der Richtlinie 80/987 unter deren Schutzvorschriften, und zwar unter Berücksichtigung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels und unabhängig davon, ob die Arbeitsverträge dem Recht des Drittstaats unterliegen, wobei der Mitgliedstaat von einem Reeder, der nicht der eigenen Rechtsordnung unterliegt, keinen Beitrag zur Finanzierung der Garantieeinrichtung erheben kann? 2. Ist die in Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 vorgesehene Zahlung eines anhand der in den betreffenden Kollektivverträgen festgelegten Grundvergütungen und Zulagen bemessenen Betrags von bis zu drei Monatsgehältern, der vom Naftiko Apomachiko Tameio (NAT) an griechische Seeleute, die an Bord von Schiffen unter griechischer Flagge oder auf dem NAT angeschlossenen ausländischen Schiffen arbeiten, in dem in dieser Vorschrift genannten Fall gezahlt wird, d. h. nur dann, wenn die Seeleute im Ausland zurückgelassen werden, nach der Richtlinie 80/987 als gleichwertiger Schutz anzusehen? IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Vorbringen der Parteien
37 Die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. A – Zur ersten Frage
38 Die Kommission trägt vor, nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 sei das Kriterium, nach dem sich das Bestehen der Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie richte, die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für das Insolvenzverfahren eines Unternehmers. Diese Frage sei aufgrund des – vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (
39 Allerdings sei nach der Rechtsprechung dann, wenn das Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat eröffnet worden sei und der Unternehmer seine Tätigkeit auch in einem anderen Mitgliedstaat ausübe, in dem die Arbeitnehmer eingestellt worden seien, die Garantieeinrichtung dieses zweiten Mitgliedstaats für die Befriedigung der aufgrund der Richtlinie 80/987 bestehenden Ansprüche zuständig.
40 Für die Beurteilung der Anwendbarkeit der Richtlinie 80/987 auf den streitgegenständlichen Fall seien weder das für den Arbeitsvertrag geltende Recht noch die Vorschriften des SRÜ relevant.
41 Das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht sei deshalb nicht von Belang, weil es nach Art. 10 des Übereinkommens von Rom ausschließlich für das zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer bestehende privatrechtliche Rechtsverhältnis einschlägig sei, während die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 80/987 eingeräumten Rechte gesetzliche Ansprüche aufgrund der Insolvenz des Unternehmers seien und sich gegen den Staat richteten, in dem das Insolvenzverfahren eingeleitet werde.
42 Die Irrelevanz des SRÜ hingegen ergebe sich daraus, dass dessen Art. 218 und Art. 220 – unabhängig von der in Art. 94 SRÜ aufgestellten Regel – Schiffe der Hoheitsgewalt des Staates unterstellten, in dessen Hafen sie sich befänden. Hinzu komme, dass die Grundsätze zur Flagge und zum Hafenstaat vom Sitz des Schiffseigners unabhängig seien. Berücksichtige man die Verbindung zwischen dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt und dem griechischen Staat, in dem das Insolvenzverfahren eingeleitet und durchgeführt worden sei, könnten die Regeln des Seerechts keinen Einfluss auf die Anwendung der Richtlinie 80/897 haben.
43 Die griechische Regierung hält dem entgegen, die Tatsache, dass der Unternehmer seinen tatsächlichen Sitz in Griechenland gehabt habe und seine Insolvenz in diesem Mitgliedstaat erklärt worden sei, könne nicht dazu führen, dass der Schutz der Richtlinie 80/987 anzuwenden sei. Der Anwendungsbereich des Unionsrechts erstrecke sich nämlich im Allgemeinen nicht auf Drittstaaten, was hier auch durch die in Art. 1 der Richtlinie 80/987 vorgesehene Ausnahme für Grönland und durch die vom Gerichtshof in den Rechtssachen Mosbaek (
44 Die italienische Regierung vertritt den gleichen Standpunkt wie die griechische Regierung. Ihrer Auffassung nach ist einzig relevantes Kriterium für die Anwendung der Richtlinie 80/987 der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Der unionsrechtlichen Regelung sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber höchstens den Fall in Betracht ziehe, dass der Unternehmer seine Tätigkeit in zwei Mitgliedstaaten ausübe, und damit diejenigen Fälle ausschließe, die nur einen Drittstaat beträfen. Ferner bestätigten die ersten beiden Erwägungsgründe der Richtlinie 80/987 mit den Bezugnahmen auf die „Gemeinschaft“ und den „gemeinsamen Markt“, dass der Zweck der mit der Richtlinie eingeführten Garantie darin bestehe, einem Mitgliedstaat die finanzielle Last der Forderungen der Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens zuzuweisen, um unter Gewährleistung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zwischen den Mitgliedstaaten ein soziales Interesse zu befriedigen. Diese Garantie habe daher bei Arbeitnehmern, die in Drittstaaten und für dort ansässige Unternehmer gearbeitet hätten, keinen Sinn. Schließlich gefährde die Gewährung einer Garantie ohne jede Gegenleistung in Form eines gemeinschaftlichen Vorteils die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten. B – Zur zweiten Frage
45 Die Kommission verweist auf die Rechtssache Kommission/Griechenland (
46 Die griechische Regierung hingegen ist der Auffassung, dass die nationale Regelung einen gleichwertigen Schutz biete, da der vom NAT verwaltete Fonds sämtliche in der Richtlinie 80/987 vorgesehenen Bedingungen erfülle, insbesondere die der Art. 3 und 5. Dies werde auch dadurch untermauert, dass sich die Kommission 1993 mit den Erläuterungen zufriedengegeben habe, die ihr damals zur Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie 80/987, und zwar zeitlich nach dem zitierten Urteil in der Rechtssache Kommission/Griechenland gegeben worden seien. V – Würdigung A – Zur ersten Frage
47 Zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage des Symvoulio tis Epikrateias ist zunächst zu klären, ob es völkerrechtliche Vorschriften gibt, denen angesichts der Umstände des vorliegenden Falles Anwendungsvorrang vor der Richtlinie 80/987 zukommt.
48 Dies könnte beim SRÜ der Fall sein, dessen Art. 92 Abs. 1 bestimmt, dass Schiffe „auf Hoher See [der] ausschließlichen Hoheitsgewalt“ des Flaggenstaats unterstehen, und dessen Art. 94 Abs. 2 Buchst. b dem Flaggenstaat die Ausübung seiner eigenen Hoheitsgewalt „über … Kapitän, Offiziere und Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten“ zuweist. Im vorliegenden Fall fuhr das Schiff, auf dem das Arbeitsverhältnis erfüllt wurde, unter maltesischer Flagge. Nach dem SRÜ lag die Hoheitsgewalt hinsichtlich „sozialer Fragen“ daher bei diesem (damaligen) Drittstaat.
49 Zum anderen war auf das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Arbeitsverhältnis das maltesische Recht anzuwenden. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens von Rom schreibt insoweit vor, dass das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht für „die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen“ maßgeblich ist.
50 Dennoch bin ich der Ansicht, dass der Grundsatz lex specialis derogat legi generali hier zu der Schlussfolgerung führt, dass der Richtlinie 80/987 beim streitgegenständlichen Sachverhalt jedenfalls Anwendungsvorrang zukommt.
51 Erstens, weil die Richtlinie speziell darauf abzielt, „die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu schützen“ (erster Erwägungsgrund). Deshalb erlegt sie den Mitgliedstaaten die Pflicht auf, einen Mechanismus zur Sicherung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer bei einer Insolvenz ihres Arbeitgebers einzurichten. Dieser Schutzzweck knüpft zwar offenkundig an das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber an, d. h. an den Arbeitsvertrag, betrifft jedoch nicht die auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechtsvorschriften oder seinen Status, d. h. die Fragen, die typischerweise den Gegenstand des Arbeitsvertrags darstellen und deren Regelung im vorliegenden Fall nach dem Übereinkommen von Rom dem maltesischen Recht unterliegt.
52 Zweitens darf die Richtlinie 80/987 in ihrer Anwendung meines Erachtens nicht hinter dem SRÜ zurücktreten, weil die Garantie, zu der sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, keinen Bezug zur rechtlichen Regelung von Schiffen oder Meeresgebieten aufweist, auf die sich das Interesse des Völkerrechts naturgemäß konzentriert, das die Zuweisung der Hoheitsgewalt an den Flaggenstaat nach Maßgabe des SRÜ rechtfertigt (
53 Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Art. 91 Abs. 2 SRÜ dem Flaggenstaat die ausschließliche Hoheitsgewalt über Schiffe „auf Hoher See“ zuweist. Es geht folglich nicht um eine ausschließliche Hoheitsgewalt, die jeden Sachverhalt betrifft. Art. 94 Abs. 2 Buchst. b SRÜ weist dem Flaggenstaat die Ausübung der Hoheitsgewalt „über … Kapitän, Offiziere und Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten“ zu. Diese Zuständigkeit ist zwar geografisch nicht begrenzt, doch ist daraus nicht bereits zu schließen, dass sie dem Flaggenstaat zwangsläufig eine ausschließliche Hoheitsgewalt über die gesamten arbeitsrechtlichen Beziehungen zuweist und ihm in jedem Fall über diese hinaus auch die Zuständigkeit verleiht, den staatlichen Schutz der Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Arbeitgebers vorzusehen.
54 Nach diesen Vorbemerkungen bleibt nunmehr im Sinne der ersten Vorlagefrage, die der Symvoulio tis Epikrateias gestellt hat, zu bestimmen, ob die im Ausgangsverfahren betroffenen Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987 fallen.
55 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 gilt diese „für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig … sind“. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie „gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig“, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der nationalen Regelung eines Mitgliedstaats beantragt oder beschlossen worden ist.
56 Aus der Verbindung beider Vorschriften ergibt sich, dass die Richtlinie 80/987 auf Arbeitnehmer anzuwenden ist, gegen deren Arbeitgeber nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Eben dies ist im Ausgangsrechtsstreit der Fall, weil die Gesellschaft, die die Seeleute eingestellt hatte, von einem griechischen Gericht nach griechischem Recht für zahlungsunfähig erklärt wurde. Die Zuständigkeit der griechischen Gerichte beruhte dabei auf der Tatsache, dass sich der tatsächliche Sitz des Arbeitgebers in Griechenland befand. Dieser Umstand, der vom Dioikitiko Efeteio Athinon in seinem Berufungsurteil festgestellt wurde, ist vom vorlegenden Gericht nicht in Frage gestellt worden.
57 Vor diesem Hintergrund sind es im Wesentlichen zwei Faktoren, die dafür sprechen, die erste Frage mit Ja zu beantworten: Zum einen die Tatsache, dass der Unternehmer vom Gericht eines Mitgliedstaats in Anwendung des Rechts dieses Mitgliedstaats für zahlungsunfähig erklärt wurde, nachdem es festgestellt hatte, dass sich der tatsächliche Sitz des Arbeitgebers in diesem Mitgliedstaat befand, und zum anderen die soziale Zielsetzung der Richtlinie 80/987.
58 Der von der Richtlinie 80/987 garantierte Schutz ist durch „Garantieeinrichtungen“ zu leisten, zu deren Mittelaufbringung – „es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist“ (Art. 5 Buchst. a) – die Arbeitgeber beitragen müssen. Im vorliegenden Fall hat das zahlungsunfähige Unternehmen, das in einem Drittstaat gegründet wurde, sicher nicht zur Finanzierung der griechischen Garantieeinrichtung, dem NAT, beigetragen.
59 Allerdings bestimmt derselbe Art. 5 in Buchst. c, dass „[d]ie Zahlungspflicht der Einrichtungen … unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen“ (
60 Da erwiesen und unstreitig ist, dass der zahlungsunfähige Unternehmer seinen tatsächlichen Sitz in Griechenland hatte, lässt sich – mit dem Dioikitiko Efeteio Athinon – vertreten, dass es in der Verantwortung des griechischen Staates lag, dafür zu sorgen, dass der Unternehmer auch die Verpflichtungen eines jeden der Form nach und tatsächlich in Griechenland ansässigen Unternehmers erfüllt, wie z. B. die Pflicht, zur Finanzierung der Garantieeinrichtung beizutragen. Die Versäumnisse des griechischen Staates in dieser Hinsicht dürfen nicht zu einem Schaden für die von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers betroffenen Arbeitnehmer führen, deren Schutz durch die Garantieeinrichtung nach Art. 5 Buchst. c der Richtlinie „unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen“ besteht. Somit fehlt es an einer zwingenden Korrelation zwischen dem Anspruch auf Schadensersatz und der Erfüllung der Verpflichtung zur Beitragszahlung, da die Entstehung dieses Anspruchs ausschließlich vom Vorliegen der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 festgelegten Tatsache abhängt, d. h. dem Bestehen von Ansprüchen aus Arbeitsverträgen gegen Unternehmer, die zahlungsunfähig sind.
61 Damit kann zunächst als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten ist, dass die Richtlinie 80/987 auch für nicht erfüllte Gehaltsansprüche von Seeleuten eines Mitgliedstaats gilt, die eingestellt wurden, um auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiff für eine Gesellschaft zu arbeiten, die ihren satzungsmäßigen Sitz in diesem Drittstaat, ihren tatsächlichen Sitz aber in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Seeleute eingestellt wurden, und die von einem Gericht dieses Mitgliedstaats unter Anwendung des Rechts dieses Mitgliedstaats für zahlungsunfähig erklärt wurde. Hierbei ist es nicht von Belang, dass die Arbeitsverträge dem Recht des Drittstaats unterliegen und die Arbeitgeberin zur Finanzierung der Garantieeinrichtung des fraglichen Mitgliedstaats keine Beiträge geleistet hat. B – Zur zweiten Vorlagefrage
62 Mit seiner zweiten Frage möchte der Symvoulio tis Epikrateias wissen, ob eine Garantie, die ausschließlich für den Fall vorgesehen ist, dass griechische Seeleute an Bord von Schiffen unter griechischer Flagge oder auf dem NAT angeschlossenen ausländischen Schiffen arbeiten, als gleichwertiger Schutz im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 anzusehen ist.
63 Nachdem wir bereits festgestellt haben, dass die Richtlinie 80/987 in der Tat auf Arbeitnehmer anwendbar ist, auf die die im Ausgangsverfahren beschriebenen Umstände zutreffen, ist – wie das vorlegende Gericht vorschlägt – zu prüfen, ob der im griechischen Recht vorgesehene Schutz für Seeleute, die die Voraussetzungen des Gesetzes 1220/81 erfüllen, einen dem der Richtlinie 80/987 gleichwertigen Schutz darstellt.
64 Wie das vorlegende Gericht mitteilt, beschränkt sich die betreffende Regelung darauf, griechischen Seeleuten, die für Schiffe unter griechischer Flagge oder dem NAT angeschlossene ausländische Schiffe angeheuert wurden, für maximal drei Monate die tarifvertraglichen Grundgehälter und Zulagen zu garantieren, wenn sie im Ausland zurückgelassen wurden. Es stellt sich daher die Frage, ob der nationale Gesetzgeber seine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 80/987 in sein nationales Recht auch dann ordnungsgemäß erfüllt hat, wenn er den Anwendungsbereich der Richtlinie in dieser Weise eingeschränkt hat.
65 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 gilt diese „für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind“. Nach Abs. 2 dieses Artikels dürfen die Mitgliedstaaten „ausnahmsweise“„die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern … vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie … ausschließen“. Dieser Ausschluss kann „wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer oder wegen des Bestehens anderer Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist“ erfolgen. Auf jeden Fall sind die Arbeitnehmergruppen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987 ausgeschlossen werden dürfen, diejenigen, die im Anhang der Richtlinie genannt sind.
66 Im Fall von Griechenland ist die Gruppe von Arbeitnehmern, die aufgrund der besonderen Art des Arbeitsvertrags ausgeschlossen werden, nach Abschnitt I dieses Anhangs der „Kapitän und die Mitglieder der Besatzung eines Fangschiffes, wenn und soweit sie in Form einer Beteiligung an den Gewinnen oder den Bruttoeinnahmen des Schiffes entlohnt werden“. Arbeitnehmer, die ausgeschlossen werden, weil für sie andere Garantieformen bestehen, sind nach Abschnitt II des Anhangs „die Besatzungen von Hochseeschiffen“.
67 Bei diesen Ausschlüssen wird somit stets und ausschließlich auf die jeweilige Arbeitnehmergruppe abgestellt und nicht auf die Umstände, unter denen die Gehaltsansprüche wegen der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers nicht befriedigt wurden. Der von der Richtlinie gewollte Schutz erfasst die Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber zahlungsunfähigen Unternehmern. Andere Ausnahmen als die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen sind nicht möglich, so dass eine nationale Regelung, die Voraussetzungen wie diejenigen in Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 aufstellt, d. h. dass es sich um griechische Seeleute handeln muss, die für Schiffe unter griechischer Flagge oder dem NAT angeschlossene ausländische Schiffe angeheuert und im Ausland zurückgelassen wurden, mit dem Zweck der Richtlinie nicht vereinbar ist.
68 Vor diesem Hintergrund liegt es meines Erachtens auf der Hand, dass der in der nationalen Regelung für bestimmte griechische Arbeitnehmer unter so speziellen Umständen wie den oben genannten vorgesehene Schutz nicht als ein Schutz angesehen werden kann, der dem Schutz „gleichwertig“ wäre, den die Richtlinie gegen die Nichterfüllung von Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihrer Arbeitgeber garantiert, ohne andere Ausnahmen als die ausdrücklich vorgesehenen zuzulassen. Daher bleibt lediglich auf die von der Kommission angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der „sich sowohl aus dem Zweck der Richtlinie, die ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer sicherstellen soll, als auch aus dem Ausnahmecharakter der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Ausschlussmöglichkeit ergibt, dass als ‚gleichwertig‘ im Sinne dieser Bestimmung nur ein Schutz angesehen werden kann, der – mag er auch auf ein System gestützt sein, dessen Modalitäten sich von denen des in der Richtlinie vorgesehenen Systems unterscheiden – den Arbeitnehmern die in der Richtlinie festgelegten wesentlichen Garantien bietet“ (
69 Dementsprechend schlage ich als zweites Zwischenergebnis dem Gerichtshof vor, die zweite Frage dahin zu beantworten, dass die in Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 vorgesehene Leistung keinen dem von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 geforderten „gleichwertigen Schutz“ darstellt. VI – Ergebnis
70 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten: 1. Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt auch für nicht erfüllte Gehaltsansprüche von Seeleuten eines Mitgliedstaats, die eingestellt wurden, um auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiff für eine Gesellschaft zu arbeiten, die ihren satzungsmäßigen Sitz in diesem Drittstaat, ihren tatsächlichen Sitz aber in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Seeleute eingestellt wurden, und die von einem Gericht dieses Mitgliedstaats unter Anwendung des Rechts dieses Mitgliedstaats für zahlungsunfähig erklärt wurde. Hierbei ist es nicht von Belang, dass die Arbeitsverträge dem Recht des Drittstaats unterliegen und die Arbeitgeberin zur Finanzierung der Garantieeinrichtung des fraglichen Mitgliedstaats keine Beiträge geleistet hat. 2. Die in Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 vorgesehene Leistung stellt keinen dem von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 geforderten „gleichwertigen Schutz“ dar.