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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.11.2015 – C-453/14

Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2015:756

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 12. November 2015 ( Rechtssache C‑453/14 Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Alfred Knauer (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung (EG) Nr. 883/2004 — Art. 5 — Grundsatz der Gleichstellung — Nationale Regelung, die in die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge die in anderen Mitgliedstaaten der Union oder des EWR bezogenen Altersrenten einbezieht — Begriff ‚Gleichartige Leistungen‘“ I – Einleitung

1 Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (

2 Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet: „Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes: a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar. b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.“

3 Steht diese neue Bestimmung dem entgegen, dass, wenn ein Rentner mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat nicht nur eine Altersrente dieses Staates, sondern auch eine Altersrente aus einem Rentensystem eines anderen Mitgliedstaats der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bezieht (

4 Dies ist im Wesentlichen die Frage, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, die auf die Entscheidung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (

5 Genauer liegt der Rechtssache folgender Sachverhalt zugrunde.

6 Herr Knauer und Herr Mathis, die in Österreich wohnen, beziehen eine österreichische Pension, von der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (

7 Nachdem sie ihre Berufstätigkeit auch in der Schweiz und in Liechtenstein ausübten, beziehen sie auch Altersrenten aus der Pensionskasse Hilti der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge, für die das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) vom 20. Oktober 1987 (

8 Bis zum Jahr 2010 waren Beiträge zur österreichischen Krankenversicherung zwar nur von Inlandspensionen zu entrichten, doch mit dem Erlass des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2010 (

9 Auf der Grundlage dieser Bestimmung forderte die Krankenkasse ab dem Jahr 2011 von Herrn Knauer und Herrn Mathis die Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für die von der Pensionskasse Hilti bezogenen Rentenleistungen.

10 Mit zwei Bescheiden vom 10. Dezember 2013 setzte der Landeshauptmann von Vorarlberg die Höhe dieser Beiträge mit der Begründung herab, dass nur ein Teil der beruflichen Vorsorge, nämlich der den gesetzlichen Mindestleistungen entsprechende, in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 und damit unter die in § 73a ASVG vorgesehene Beitragspflicht falle. Hingegen falle der überobligatorische Bereich, also Leistungen, die über die Mindestleistungen hinausgingen, genauso wenig in diesen Geltungsbereich wie der Teil der beruflichen Vorsorge, der den Leistungen aufgrund der vor Inkrafttreten des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, d. h. vor dem 1. Januar 1989, entrichteten Beiträge entspreche.

11 Die Krankenkasse erhob gegen diese beiden Bescheide Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte vor, dass die Beiträge von der Gesamtheit der von der Pensionskasse Hilti gezahlten Renten zu entrichten seien, während sich Herr Knauer gegen den ihn betreffenden Bescheid mit der gegenteiligen Behauptung wandte, nämlich, dass von diesen Renten keinerlei Beitrag zu entrichten sei.

12 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die Gleichartigkeit im Sinne von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 anhand der strukturellen Eigenschaften der Pensions- bzw. Rentensysteme als Ganzes zu beurteilen. Ein Vergleich der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen für unter das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz fallende Pensionen mit jenen für Altersrenten, für die das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge gelte, scheine dafür zu sprechen, dass es sich um gleichartige Leistungen handle.

13 Hierzu erläutert das vorlegende Gericht zum österreichischen Pensionssystem, dass die Pensionsversicherung, die die Versicherten insbesondere gegen die mit dem Alter verbundenen Risiken schütze, dem Versicherten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen solle. Voraussetzung für die Gewährung einer Alterspension sei neben der Erreichung des Regelpensionsalters auch das Vorliegen einer bestimmten Zahl von Versicherungszeiten. Pflichtversichert sei grundsätzlich jeder bei einem Dienstgeber über einer Geringfügigkeitsgrenze beschäftigte Dienstnehmer. In der Pensionsversicherung Pflichtversicherte hätten die Möglichkeit, sich zur Erlangung eines Steigerungsbetrags über die für sie in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus nach freier Wahl höher zu versichern, wobei für den jährlichen Beitrag eine Obergrenze gelte. Die eingezahlten Beiträge würden unmittelbar zur Finanzierung der Leistungen herangezogen (Umlageverfahren), und die Durchführung der Pensionsversicherung obliege den als hoheitliche Selbstverwaltungskörper eingerichteten Versicherungsträgern.

14 Das liechtensteinische Rentensystem beruht nach Darstellung des vorlegenden Gerichts auf drei Säulen, wobei die erste durch das Beitragssystem zur Alters- und Hinterlassenenversicherung gebildet werde, die zweite der beruflichen Vorsorge entspreche und die dritte die Selbstvorsorge umfasse.

15 Die berufliche Vorsorge nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge sei ein grundsätzlich obligatorisches, kapitalgedecktes System, das zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung dem Versicherten die Fortsetzung seiner gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen solle. Die Durchführung obliege grundsätzlich einer Vorsorgeeinrichtung, die im Rahmen des Gesetzes insbesondere in ihrer Organisation sowie in der Gestaltung und Finanzierung ihrer Leistungen frei sei. Die Vorsorgeeinrichtung könne sich somit darauf beschränken, für die gesetzlichen Mindestleistungen zu sorgen, oder bestimmte weiter gehende Leistungen gewähren. Dieses System der beruflichen Vorsorge werde weitgehend weder der Eigeninitiative noch dem Gestaltungswillen der von den Risiken des Alters betroffenen Personen überlassen.

16 Das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge wurde vom Fürstentum Liechtenstein gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 als in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallend notifiziert.

17 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die vom Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge geregelten Renten in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fielen, weil sie auf Rechtsvorschriften des fraglichen Mitgliedstaats beruhten, die den Zweig bzw. das System der sozialen Sicherheit für Leistungen bei Alter beträfen und weil darüber hinaus das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge vom Fürstentum Liechtenstein in seiner Gesamtheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 notifiziert worden sei.

18 Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass das liechtensteinische Rentensystem – ungeachtet seiner durch die genannte Notifikation klargestellten Zugehörigkeit zur Kategorie der koordinierten Rentensysteme – in Anbetracht seiner privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten nicht als „gleichartig“ angesehen werden könnte bzw. dass die Einbeziehung der gesamten Leistungen aus diesem Rentensystem in die Beitragsgrundlage der österreichischen Krankenversicherung unionsrechtlich als Hindernis für die Ausübung der Freizügigkeit anzusehen wäre.

19 Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: II – Würdigung

20 Vor der Prüfung der Vorlagefrage ist die Vorfrage zu beantworten, ob die Altersrenten aus der Pensionskasse Hilti der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen. A – Zur Einbeziehung der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004

21 Nach Ansicht von Herrn Knauer stellt die liechtensteinische berufliche Vorsorge sowohl in ihrem gesetzlichen Mindestbestandteil als auch in ihrem überobligatorischen Teil kein unter die Verordnung Nr. 883/2004 fallendes gesetzliches System der sozialen Sicherheit, sondern ein ergänzendes Rentensystem dar, auf das ausschließlich die Bestimmungen der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (

22 Zwar gesteht Herr Knauer im Übrigen in seiner Bezugnahme auf das Urteil Beerens (

23 Ohne dass die Unterscheidung zwischen den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit und den ergänzenden Systemen weiter geprüft zu werden braucht (

24 Sowohl in der Erklärung, die nach Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (

25 Da die Erklärung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge keine Ausnahme für bestimmte Leistungen enthält, sind alle auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährten Leistungen als Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geltenden Unionsregelung anzusehen.

26 Daher ist zu prüfen, ob diese Regelung der Einbeziehung der Altersrenten aus der Pensionskasse Hilti der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge in die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge des im österreichischen System Krankenversicherten entgegensteht. B – Zur Gleichartigkeit der Altersrenten der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge und der Alterspension des österreichischen gesetzlichen Systems

27 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 883/2004 den Rententräger eines Mitgliedstaats ermächtigt, von der Rente Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit einzubehalten, sofern diese Leistungen von einem Träger in diesem Staat zu übernehmen sind.

28 In Fällen wie jenen von Herrn Knauer und Herrn Mathis, in denen eine Person eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten bezieht, enthält die Verordnung Nr. 883/2004 genaue Vorschriften zur Bestimmung der Träger, die für die Gewährung und die Übernahme der Sachleistungen zuständig sind (

29 Es ist unstreitig, dass Herr Knauer und Herr Mathis nach den österreichischen Rechtsvorschriften Anspruch sowohl auf eine Pension als auch auf Sachleistungen haben und dass diese Vorschriften eine Einbehaltung von Beiträgen vorsehen. Die in Art. 30 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen sind folglich erfüllt.

30 Es bleibt zu prüfen, ob diese Beiträge nicht nur von der österreichischen Alterspension, sondern auch von den Altersrenten aus der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge erhoben werden können.

31 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 883/2004 nur ein Instrument der Koordinierung und nicht der Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ist (

32 Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht beachten (

33 Art. 30 der Verordnung Nr. 987/2009 legt mit der Einführung einer Obergrenze für die auf alle gezahlten Renten erhobenen Beiträge eine ausdrückliche Grenze in Höhe des Betrags fest, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält. Die Erhebung von Beiträgen auf von mehreren Mitgliedstaaten gewährte Renten ist daher ihrer Höhe nach begrenzt. Ist sie auch schon ihrem Grundsatz nach begrenzt?

34 Wie das vorlegende Gericht zu Recht hervorhebt, kann sich eine solche Begrenzung aus der Anwendung des in Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgestellten Grundsatzes der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen ergeben.

35 Zwar erkennen alle in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, übereinstimmend die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes an. In der Frage, ob Leistungen bei Alter wie jene nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als gleichartig anzusehen sind, gehen die Meinungen aber grundlegend auseinander.

36 Nach Ansicht der Krankenkasse sind die österreichische gesetzliche Alterspension und die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge gezahlten Renten sehr wohl gleichartig. Das österreichische System sei so ausgestaltet, dass der Versicherte seine gewohnte Lebenshaltung allein mit den gesetzlichen Leistungen der ersten Säule bestreiten könne, während diese Höhe der Leistungen in Liechtenstein durch die zweite Säule sichergestellt werde, die eine wesentliche Rolle spiele, wohingegen die erste Säule nur ein Existenzminimum gewährleisten solle. Außerdem seien die Beiträge zum österreichischen gesetzlichen System drei Mal so hoch wie in Liechtenstein. Darüber hinaus sehe das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge eine Pflicht zur Versicherung in einem System der beruflichen Vorsorge vor und enthalte klare und genaue Regeln über die Höhe der Beiträge, die Art der Versicherungsleistungen sowie die Organisation und Kontrolle der Vorsorgeeinrichtungen, die dieses System verwalteten. Auch für den Teil der beruflichen Vorsorge, der über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehe, gälten Regeln, so dass die „Privatautonomie“ der Vorsorgeeinrichtungen sehr stark eingeschränkt sei. Desgleichen bestehe für den einzelnen Arbeitnehmer weder Abschluss- noch Inhaltsfreiheit. Unter den Begriff der weiter gehenden Leistungen fielen nicht nur die überobligatorischen, sondern auch die vorobligatorischen Leistungen. Die nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge gezahlten Beiträge würden steuerrechtlich gleich behandelt wie Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Österreich. Schließlich sehe das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz im Fall einer freiwilligen ergänzenden Pensionsversicherung vor, dass Krankenversicherungsbeiträge auch von den aus einer solchen Versicherung stammenden Leistungen zu entrichten seien. Abschließend gelangt die Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung von Leistungen, die Grenzgänger aufgrund ihrer in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeit bezögen, zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Personen führen würde, die ausschließlich im Inland berufstätig gewesen seien.

37 Nach Ansicht von Herrn Knauer hingegen sind die Leistungen der österreichischen Pensionsversicherung und die Leistungen der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge wegen der Vielzahl ihrer strukturellen Unterschiede nicht gleichartig. Außer dem Vorbringen, das vorstehend im Rahmen der Prüfung der Frage dargestellt worden ist, ob die liechtensteinische berufliche Vorsorge in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fällt (

38 Die österreichische Regierung und die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) machen geltend, dass Leistungen eines Mitgliedstaats als mit denen eines anderen Mitgliedstaats gleichartig erachtet werden müssten, wenn sowohl die einen als auch die anderen in den Geltungsbereich des Systems zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fielen.

39 Die Kommission schlägt vor, den Begriff der „gleichartigen“ Leistungen gleich auszulegen wie den Begriff der Leistungen „gleicher Art“ in Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004. Leistungen der sozialen Sicherheit seien daher als gleichartig anzusehen, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch seien.

40 Bevor zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts beurteilt werden soll, was für die hier vorgetragenen verschiedenen Auffassungen spricht, ist zu untersuchen, welchen Zweck der in Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 aufgestellte Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen verfolgt und welche spezifische Bedeutung dem Begriff der Gleichartigkeit im Rahmen dieser Bestimmung beizumessen ist.

41 Wie sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 ergibt, stellt sich deren Art. 5 als Festschreibung einer gefestigten Rechtsprechung dar, die den Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten als besonderen Ausdruck des allgemeinen Diskriminierungsverbots, angewandt im spezifischen Bereich der Koordinierung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, verankert hat. Nach dieser Rechtsprechung sind zur Gewährleistung der wirksamen Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit Sachverhalte, die sich in einem Mitgliedstaat zugetragen haben, in gleicher Weise zu behandeln, wie wenn sie sich in dem Mitgliedstaat ereignet hätten, dessen Bestimmungen anzuwenden sind.

42 Während allerdings der Grundsatz der Gleichstellung gemäß diesem traditionellen Verständnis im ursprünglichen Vorschlag der Kommission (

43 Dieser Artikel gliedert sich in zwei Buchstaben, wovon der erste der Gleichstellung von Leistungen sowie sonstigen Einkünften und der zweite der Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen gewidmet ist.

44 Es ist von vornherein festzustellen, dass mir der in Art. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 aufgestellte Grundsatz, der den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Sachverhalten oder Ereignissen dieselben Rechtswirkungen verleiht wie „entsprechenden“ Sachverhalten oder Ereignissen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Recht anzuwenden ist, eingetreten sind, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die zum Vergleich zweier Leistungen auffordern, nicht anwendbar scheint. Diese Regel der Gleichstellung von „Sachverhalten oder Ereignissen“ scheint vielmehr der ganz geläufigen Rechtsprechung zum Erfordernis der Gleichstellung als Fortsatz der Gleichbehandlung zu entsprechen.

45 In der Rechtsprechung finden sich nämlich mehrere Fallgestaltungen, in denen für die Begründung, die Beibehaltung oder die Verlängerung des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit oder für deren Berechnung Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, den Zeiten gleichgestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistungen geltend gemacht werden, verstrichen sind.

46 So hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass nationale Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente dazu führen, dass Wanderarbeitnehmer davon abgehalten werden, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, wenn sie unter bestimmten Umständen, wie bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit, eine Verlängerung des Rahmenzeitraums vor Eintritt der Invalidität vorsehen, während dessen der Versicherte eine Mindestzahl von Beitragsleistungen erbracht haben muss, um Anspruch auf die Gewährung der Rente zu haben, während eine solche Verlängerung nicht möglich ist, wenn die Umstände, die die Verlängerung erlauben, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten (

47 Desgleichen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn ein Anspruch auf Waisenrente für Rentenempfänger, deren Ausbildung durch die Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen wurde, über ein bestimmtes Alter hinaus verlängert wird, der in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Wehrdienst dem Wehrdienst gleichzustellen, der in dem Mitgliedstaat geleistet wurde, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind (

48 Der Gerichtshof hat auch für Recht erkannt, dass eine nationale Regelung die Gleichstellung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten mit Versicherungszeiten nicht an Voraussetzungen knüpfen darf, während die Berücksichtigung der gleichen, im Inland zurückgelegten Zeiten für die Berechnung der Altersrente keiner Voraussetzung unterliegt (

49 Er hat den Gleichstellungsgrundsatz ferner im Rahmen der Anwendung von Voraussetzungen für den Verlust oder das Ruhen eines Anspruchs auf Leistungen angewandt. So hat er befunden, dass das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, ein Ereignis wie eine Inhaftierung, das in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, einem entsprechenden Ereignis gleichzustellen, das, wenn es sich im Inland zuträgt, einen Grund für den Verlust oder das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bildet (

50 Seltener finden sich in der Rechtsprechung Fallgestaltungen, die mit dem in Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen oder sonstigen Einkünften in Zusammenhang stehen.

51 Drei Urteile scheinen allerdings mit diesen Fallgestaltungen in Zusammenhang gebracht werden zu können. Zunächst ergibt sich aus dem Urteil Warry (

52 Festzustellen ist, dass der Gerichtshof keine konkreten Abgrenzungskriterien festgelegt und so bei der Umsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes eine gewisse Flexibilität zugelassen hat. Diese von der Rechtsprechung zugelassene Flexibilität wird vom Unionsgesetzgeber, der die bis dahin ergangene Rechtsprechung festschreiben wollte, nicht in Frage gestellt. Meiner Ansicht nach impliziert der Gleichstellungsgrundsatz in Ermangelung genau aufgelisteter Kriterien in der Rechtsprechung oder in Rechtsvorschriften den Rückgriff auf eine Vergleichsmethode, die derjenigen der in der Rechtsvergleichung allgemein bekannten funktionalen Äquivalenz entspricht (

53 Das Abstellen auf die funktionale Äquivalenz hat zwei Konsequenzen.

54 Erstens ist es nicht notwendig, zur Auslegung des Begriffs der „gleichartigen“ Leistungen im Sinne von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 die für die Auslegung des Begriffs „Leistungen gleicher Art“ im Sinne der Art. 10, 53 und 54 dieser Verordnung aufgestellten strengen Kriterien anzuwenden. Im Übrigen hätte der Unionsgesetzgeber, wenn er auf diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hätte verweisen wollen, für die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes die bereits für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen verwendete Bezeichnung aufgegriffen, anstatt einen neuen Begriff zu schaffen. Schließlich erscheint mir der Begriff der gleichartigen Leistung, der auf flexibleren Kriterien beruht, weiter als jener der Leistungen gleicher Art (

55 Zweitens ist der in Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 verwendete Begriff der Gleichartigkeit meines Erachtens nicht enger auszulegen als der des „entsprechenden“ Sachverhalts oder Ereignisses in Buchst. b dieses Artikels (

56 Zu welcher Schlussfolgerung führt die Methode der funktionalen Äquivalenz im Fall des Vergleichs von Leistungen bei Alter wie jenen nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz?

57 Meiner Ansicht nach kann die Einbeziehung von Leistungen nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 für sich allein diesen nicht die Eigenschaft von gleichartigen Leistungen verleihen. Abgesehen davon, dass eine solche Lösung dem Erfordernis der Gleichartigkeit, an das die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes anknüpft, seine Bedeutung entziehen würde, hängt die Festlegung des sachlichen Geltungsbereichs von rein formalen Merkmalen (

58 Das ausschlaggebende Kriterium besteht darin, ob – damit die Last der Finanzierung der Krankenversicherung unabhängig vom Ursprung der Bezüge gerecht auf die Empfänger von Altersbezügen verteilt wird – die Leistungen bei Alter nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge einer Bemessungsgrundlage entsprechen, die mit derjenigen vergleichbar ist, die von den Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gebildet wird.

59 Zur Beantwortung dieser Frage reicht es, die Feststellung zugrunde zu legen, dass sich das österreichische Pensionssystem und das liechtensteinische Rentensystem grundlegend voneinander unterscheiden, da sie der ersten und der zweiten Säule sehr unterschiedliche Dimensionen verleihen. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist das liechtensteinische Rentensystem nämlich durch seinen Aufbau in drei Säulen gekennzeichnet, deren erste ausschließlich die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Rentner zum Ziel hat, während die berufliche Vorsorge der zweiten Säule dem Versicherten die Fortsetzung seiner gewohnten Lebenshaltung ermöglichen soll. Hingegen reicht im österreichischen Pensionssystem die von der ersten Säule gewährte Deckung wesentlich weiter, weil das Ziel der Alterspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz darin besteht, dem Versicherten die Fortsetzung seiner gewohnten Lebenshaltung zu ermöglichen.

60 Daher ist unter dem Gesichtspunkt der Festsetzung der Beitragsgrundlage – und ausschließlich unter diesem Gesichtspunkt – davon auszugehen, dass die ausländischen Renten, die funktional dasselbe Ziel erfüllen, nämlich dem Versicherten die Fortsetzung seiner gewohnten Lebenshaltung zu ermöglichen, den Pensionen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichkommen. Die Tatsache, dass die liechtensteinische berufliche Vorsorge mehrere Merkmale aufweist, die sich vom österreichischen Pensionssystem unterscheiden, kann keine andere Schlussfolgerung rechtfertigen. Insbesondere stellen weder der Umstand, dass das österreichische System nach dem Umlageprinzip funktioniert, wohingegen das liechtensteinische System auf dem Kapitalisierungsprinzip beruht, noch die den Empfängern von Leistungen nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge belassenen Möglichkeiten zur autonomen Gestaltung ihres Rentenschemas maßgebliche Faktoren für den Vergleich der Beitragsgrundlage dar.

61 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er nicht daran hindert, dass für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge, die im Wohnmitgliedstaat des Empfängers von Renten erhoben werden, die nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden, Altersleistungen, die von einem ergänzenden System der beruflichen Vorsorge eines anderen Mitgliedstaats der Union oder des EWR, das in der von diesem Staat nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung abgegebenen Erklärung genannt wird, gezahlt werden, als den Altersleistungen nach der gesetzlichen Grundregelung des Wohnmitgliedstaats gleichartig angesehen und daher von dieser Bemessungsgrundlage umfasst werden, wenn sie genau wie die Renten, die im Wohnmitgliedstaat bezogen werden, ihren Empfängern die Fortsetzung eines Lebensstandards gewährleisten sollen, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. III – Ergebnis

62 Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs wie folgt zu beantworten: Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, dass für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge, die im Wohnmitgliedstaat des Empfängers von Renten erhoben werden, die nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden, Altersleistungen, die von einem ergänzenden System der beruflichen Vorsorge eines anderen Mitgliedstaats der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), das in der von diesem Staat nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung abgegebenen Erklärung genannt wird, gezahlt werden, als den Altersleistungen nach der gesetzlichen Grundregelung des Wohnmitgliedstaats gleichartig angesehen und daher von dieser Bemessungsgrundlage umfasst werden, wenn sie genau wie die Renten, die im Wohnmitgliedstaat bezogen werden, ihren Empfängern die Fortsetzung eines Lebensstandards gewährleisten sollen, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht.