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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.12.2015 – C-528/14

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2015:818

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 17. Dezember 2015 ( Rechtssache C‑528/14 X gegen Staatssecretaris van Financiën (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande]) „Gemeinsamer Zolltarif — Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 — Art. 3 ff. — Befreiung von den Eingangsabgaben — Übersiedlungsgut — Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes aus einem Drittland in die Europäische Union — Begriff ‚gewöhnlicher Wohnsitz‘ — Ausschluss der Möglichkeit, einen gewöhnlichen Wohnsitz gleichzeitig in einem Drittland und in einem Mitgliedstaat der Union zu begründen — Kriterien für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Wohnsitzes“ I – Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) betrifft die Auslegung der Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (

2 Hintergrund dieses Ersuchens ist ein Rechtsstreit zwischen X und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen der Niederlande) betreffend die Weigerung der niederländischen Zollbehörden, das Übersiedlungsgut, das der Beteiligte beim Verlassen von Katar, wo er dreieinhalb Jahre gelebt und gearbeitet hatte, in die Niederlande eingeführt hat, von den Eingangsabgaben zu befreien. Die Zollbehörden waren der Auffassung, die Zollbefreiung nach Art. 3 sei vorliegend nicht anwendbar, da sich der gewöhnliche Wohnsitz von X während des gesamten Zeitraums in Wirklichkeit weiterhin in den Niederlanden befunden habe.

3 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um Aufschluss darüber, ob bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1186/2009 die Möglichkeit besteht, dass sich der „gewöhnliche Wohnsitz“ einer natürlichen Person gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat befindet. Falls dies der Fall ist, möchte es sodann wissen, ob die Zollbefreiung des Art. 3 der Verordnung ab dem Zeitpunkt gewährt werden kann, zu dem der Beteiligte seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Drittstaat aufgegeben hat. Sofern die Frage verneint wird, d. h., falls es nicht möglich ist, in diesem Rahmen einen doppelten gewöhnlichen Wohnsitz zu haben, möchte das vorlegende Gericht wissen, anhand welcher Kriterien der Ort, an dem sich der gewöhnliche Wohnsitz einer Person im Sinne von Art. 3 befindet, zu bestimmen ist, wenn diese wie im Ausgangsverfahren in einem Drittland sowohl über persönliche als auch über berufliche Bindungen und in einem Mitgliedstaat nur über persönliche Bindungen verfügt hat. II – Rechtlicher Rahmen A – Verordnung Nr. 1186/2009

4 Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (

5 In den Erwägungsgründen 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1186/2009 heißt es: „(2) Abgesehen von besonderen Ausnahmen nach Maßgabe des Vertrags sind die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren anwendbar, die in die Gemeinschaft eingeführt werden … (3) Eine derartige Abgabenerhebung ist jedoch unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern. (4) Es ist ratsam, für derartige Fälle – wie üblicherweise schon in den meisten Zollgesetzen verankert – vorzusehen, dass die Einfuhr nach einem Zollbefreiungsverfahren erfolgen kann, dem zufolge auf die Waren die normalerweise auf sie anwendbaren Eingangsabgaben nicht erhoben werden.“

6 Die Art. 3 bis 11 der Verordnung Nr. 1186/2009 befinden sich in Kapitel I („Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen“) des Titels II („Befreiung von den Eingangsabgaben“).

7 Art. 3 bestimmt: „Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 4 bis 11 das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.“

8 In Art. 4 Abs. 1 heißt es: „Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehört und, falls es sich um nicht verbrauchbare Waren handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist; b) am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll.“

9 Art. 5 Abs. 1 bestimmt: „Die Befreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben.“

10 In Art. 6 wird aufgeführt, welches Übersiedlungsgut von der Eingangsabgabenbefreiung ausgeschlossen ist.

11 Art. 7 Abs. 1 lautet: „Außer in Ausnahmefällen wird die Befreiung nur für Übersiedlungsgut gewährt, das von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.“

12 Art. 8 bestimmt, dass „[v]or Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr … das unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführte Übersiedlungsgut ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden“ darf; andernfalls sind Eingangsabgaben nach den Modalitäten von Art. 1 Abs. 2 zu zahlen.

13 Art. 9 Abs. 1 sieht vor: „Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldetes Übersiedlungsgut genehmigt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen.“

14 Art. 10 Abs. 1 lautet: „Verlässt der Beteiligte das Drittland, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden das vom Beteiligten zu diesem Zweck in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Übersiedlungsgut von den Eingangsabgaben befreien.“

15 Ferner können die zuständigen Behörden nach Art. 11 von bestimmten Voraussetzungen für die Anwendung der Einfuhrabgabenbefreiung abweichen, „wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt“. B – Richtlinien 83/182/EWG und 83/183/EWG

16 Die Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 betrifft Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ( „Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚gewöhnlicher Wohnsitz‘ der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt …“

17 Die Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat ( III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

18 Nachdem X in den Niederlanden gearbeitet und gewohnt hatte, war er vom 1. März 2008 bis zum 1. August 2011 in Katar angestellt. In diesem Drittstaat nutzte er Wohnraum, der ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, und unterhielt sowohl berufliche als auch persönliche Beziehungen. Im genannten Zeitraum verbrachte X 281 Tage außerhalb Katars. An diesen Tagen besuchte er seine Frau, seine volljährigen Kinder und seine Familie in den Niederlanden und war in anderen Ländern im Urlaub. Seine Frau, die weiterhin in den Niederlanden arbeitete, besuchte ihn sechsmal an insgesamt 83 Tagen in Katar.

19 Im Hinblick auf seine Rückkehr in die Niederlande beantragte X bei den niederländischen Zollbehörden, ihm im Rahmen der Zollbefreiung nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 die Genehmigung zu erteilen, Übersiedlungsgut aus Katar in die Union einzuführen. Der Inspecteur der belastingen (Steuerverwaltung, im Folgenden: Inspecteur) versagte die Genehmigung mit der Begründung, dass bei dem Beteiligten von einer Verlegung seines „gewöhnlichen Wohnsitzes“ in die Niederlande im Sinne des genannten Artikels keine Rede sein könne, da er während seines Aufenthalts in Katar seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat behalten habe und folglich zu keinem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Drittstaat gehabt habe.

20 Gegen diesen Bescheid erhob X Klage bei der Rechtbank te Haarlem (erstinstanzliches Gericht Haarlem). Die Rechtbank gab seiner Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte der Inspecteur Berufung beim Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) ein. Mit Entscheidung vom 4. Juli 2013 hob der Gerechtshof das Urteil auf.

21 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerechtshof seine Entscheidung – unter Bezugnahme auf mehrere Urteile des Gerichtshofs (

22 X erhob beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) Kassationsbeschwerde und machte geltend, da er gleichzeitig in zwei Ländern persönliche Bindungen gehabt habe, sei der Umstand, dass er nur in Katar über berufliche Bindungen verfügt habe, als vorrangiges Kriterium anzusehen gewesen, was die örtliche Bestimmung seines gewöhnlichen Wohnsitzes in diesem Drittstaat ermöglicht hätte, so dass ihm die Befreiung nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 zu gewähren sei.

23 In diesem Zusammenhang hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 14. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 21. November 2014, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Schließt die Verordnung Nr. 1186/2009 die Möglichkeit ein, dass eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz gleichzeitig sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittland hat, und, wenn ja, gilt die in Art. 3 vorgesehene Befreiung von Einfuhrabgaben dann für Güter, die im Rahmen der Aufgabe des gewöhnlichen Wohnsitzes im Drittland in die Europäische Union verbracht werden? 2. Falls die Verordnung Nr. 1186/2009 einen doppelten gewöhnlichen Wohnsitz ausschließt und eine Abwägung aller Umstände nicht ausreicht, um den gewöhnlichen Wohnsitz zu bestimmen: Anhand welcher Regel oder mit Hilfe welcher Kriterien ist dann für die Anwendung dieser Verordnung zu bestimmen, in welchem Land der Betroffene seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Fall wie dem vorliegenden hat, in dem er in dem Drittland sowohl über persönliche als auch über berufliche Bindungen und in dem Mitgliedstaat über persönliche Bindungen verfügt?“

24 X, die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. IV – Prüfung A – Zum Ausschluss der Möglichkeit, einen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 gleichzeitig in einem Drittland und einem Mitgliedstaat zu begründen 1. Einführende Bemerkungen

25 Mit der ersten Vorlagefrage, die aus zwei Teilen besteht, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof zunächst um Aufschluss darüber, ob die Anwendung der Verordnung Nr. 1186/2009 (

26 Das vorlegende Gericht stellt sich angesichts des vom Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) vertretenen Standpunkts (

27 Nach Auffassung von X ist die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die Anwendung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits zulässig sein müsse ( 2. Zur Notwendigkeit der Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009

28 Wie das vorlegende Gericht sowie die niederländische Regierung und die Kommission ausgeführt haben, ist der Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ in der Verordnung Nr. 1186/2009 nicht definiert. Der Begriff findet sich nicht nur in den Art. 3 bis 11, die für die vorliegende Rechtssache maßgeblich sind, sondern auch, insbesondere in der französischen Fassung, in den Art. 12, 13, 17 und 81. Gleiches galt für die Verordnung Nr. 918/83, die ebenfalls die Errichtung eines gemeinschaftlichen Systems der Zollbefreiungen zum Ziel hatte und durch die Verordnung Nr. 1186/2009, die die Bestimmungen der Verordnung Nr. 918/83 kodifizierte, ohne sie in ihrem Kern zu ändern (

29 Das Schweigen der genannten Verordnungen ist umso bemerkenswerter, als einerseits die Kommission entschieden hatte, eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ in ihren ursprünglichen Vorschlag, der zum Erlass der Verordnung Nr. 918/83 führte (

30 Auch wenn der Gerichtshof bereits Merkmale der Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Richtlinien 83/182 (

31 Bezüglich der Modalitäten der vorzunehmenden Auslegung weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (

32 Die Verordnung Nr. 1186/2009 enthält keine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“, den sie insbesondere zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 3 ff. verwendet, jedoch verweist sie für die Feststellung der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf die nationalen Rechtsordnungen. Folglich ist der Begriff für die Zwecke der Anwendung sämtlicher Bestimmungen der Verordnung als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen. Dieses Ergebnis wird durch die Auffassung bestärkt, die der Gerichtshof bereits zu den Bestimmungen der durch die Verordnung Nr. 1186/2009 ersetzten Verordnung Nr. 918/83 vertreten hat, die ebenfalls keine Definition der in ihnen verwendeten Begriffe enthielten (

33 Zwar sind der Kontext, in den die hier maßgeblichen Bestimmungen eingebettet sind, und die von ihnen verfolgten Ziele bei der Auslegung des autonomen Begriffs zu berücksichtigen, doch werden in erster Linie die Kriterien geprüft, die aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen hervorgehen, da sie mir in der vorliegenden Rechtssache besonders erheblich erscheinen. 3. Zur wörtlichen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen

34 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, lässt der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1186/2009 keineswegs den Schluss zu, dass es für die Anwendung der Befreiung nach Art. 3 möglich ist, gleichzeitig einen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat zu haben, da nicht nur Art. 3, sondern auch die Art. 4, 5, 7, 9, 10 und 11 (

35 Insofern wird auch darauf hingewiesen, dass die Kommission in ihrem ursprünglichen Vorschlag, der zum Erlass der Verordnung Nr. 918/83 führte (

36 Diese grammatikalische Analyse wird durch inhaltliche Gesichtspunkte bestätigt. Mehrere Formulierungen in den Art. 3 bis 11 der Verordnung Nr. 1186/2009 bestärken mich nämlich in der Überzeugung, dass es nicht denkbar ist, dass sich der „gewöhnliche Wohnsitz“ einer natürlichen Person im Sinne dieser Verordnung für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und einem Drittland befindet.

37 Zunächst einmal stimme ich der Auffassung der niederländischen Regierung zu, wonach aus dem Wortlaut von Art. 3 hervorgeht, dass die dort vorgesehene Befreiung nur den Fall betrifft, in dem ein gewöhnlicher Wohnsitz aus einem Drittstaat in das Zollgebiet der Union verlegt wird, und nicht die Situation einer Person, die bereits über einen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und folglich im Zollgebiet der Union verfügt. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der Verlegung setzt nämlich zwangsläufig, nicht zuletzt aus etymologischen Gründen, voraus, dass der Wohnsitz von einem Ort, der sich außerhalb der Union befindet, an einen anderen Ort in der Union transferiert wird. Das Erfordernis einer solchen Bewegung geht auch aus der Überschrift des Kapitels hervor, das die Art. 3 bis 11 enthält.

38 Dieses Ergebnis wird durch Art. 4 untermauert, da in dieser Vorschrift Waren genannt werden, die vom Beteiligten „an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden“ sind und auch „am neuen gewöhnlichen Wohnsitz“ (

39 Auch den Art. 7, 9, 10 und 11, in denen der Begriff verwendet wird, lässt sich keineswegs entnehmen, dass es möglich ist, im gleichen Zeitraum an mehreren Orten außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Union über einen gewöhnlichen Wohnsitz zu verfügen. Vielmehr unterscheiden diese Bestimmungen meiner Meinung nach eindeutig zwischen der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes des Beteiligten zunächst außerhalb und später innerhalb des Zollgebiets der Union.

40 Somit bin ich nach einer wörtlichen Auslegung der vorliegend relevanten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1186/2009 zunächst geneigt, den ersten Teil der ersten Vorlagefrage verneinend zu beantworten. Dieses Prima-facie-Ergebnis wird durch die Systematik und Zielsetzung der Bestimmungen bestätigt. 4. Zur systematischen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen

41 Aus den Erwägungsgründen 2 und 3 in Verbindung mit Art. 1 (

42 Folglich wird dem Beteiligten auf Antrag eine Befreiung erteilt, sofern die fragliche Einfuhr nach den Bedingungen erfolgt ist, die in der Verordnung festgelegt sind. Die begünstigenden Maßnahmen, die im Rahmen einer Zollbefreiung getroffen werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass sie erstens keine allgemeine Geltung haben und zweitens endgültiger Natur sind (

43 Da die Befreiung von Einfuhrabgaben somit einen Vorgang darstellt, der die endgültige Aufhebung der Besteuerung eingeführter Waren zu Zwecken, die vom Unionsgesetzgeber genau bestimmt wurden, ermöglicht, sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme meiner Meinung nach grundsätzlich eng auszulegen (

44 Insofern weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache zu Recht geltend macht, bereits ausgeschlossen hat, dass eine Person gleichzeitig zwei gewöhnliche Wohnsitze im Hoheitsgebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten hat, wobei sich dieser Ausschluss nur auf die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 bezog. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass eine gegenteilige Lösung, bei der die Möglichkeit bestünde, mehrere Wohnorte zu besitzen, die Vorschriften der genannten Verordnung, die auf den Wohnort als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der im Rahmen dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften abstellen, jeder praktischen Wirksamkeit berauben würde ( 5. Zur teleologischen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen

45 Nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1186/2009, der im Wesentlichen den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 918/83 wiedergibt, werden die in den genannten Verordnungen vorgesehenen Zollbefreiungen damit begründet, dass es zulässig ist, in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren nicht zu besteuern, „wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern“. In den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 918/83 wurde ausgeführt, dass in Fällen, in denen die in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Umstände vorliegen, „die unter die Zollbefreiung fallenden Güter aufgrund der Bedingungen, zu denen sie importiert werden, keine wirkliche Konkurrenz für vergleichbare gemeinschaftliche Waren darstellen bzw. das Steueraufkommen der Staaten [nicht] schmälern“ (

46 Zwar kann die Möglichkeit eines doppelten gewöhnlichen Wohnsitzes, wie sie vom vorlegenden Gericht erwogen wird, für sich genommen mit diesen Bedenken vereinbar erscheinen, da es nicht zwangsläufig geboten scheint, in einer solchen Situation auf Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft der Union zurückzugreifen. Trotzdem bin ich der Auffassung, dass die unterstellte Fallkonstellation, in der eine Person ihren sogenannten gewöhnlichen Wohnsitz sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittstaat haben könnte und das Übersiedlungsgut zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Wohnsitz im Drittstaat aufgäbe, in das Zollgebiet der Union einführen würde, einen Fall darstellt, der nicht der Situation entspricht, die von den Art. 3 ff. der Verordnung Nr. 1186/2009 erfasst ist.

47 Ersucht um Auslegung der Verordnung Nr. 918/83, hat der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass „die vom Unionsgesetzgeber beim Erlass der Verordnung verfolgten Ziele [darin] bestehen …, zum einen die Übersiedlung in den jeweiligen Mitgliedstaat zu erleichtern und zum anderen die Arbeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen“ (

48 Da der vorliegende Fall jedoch die etwaige Möglichkeit für eine Person betrifft, über einen „gewöhnlichen Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat zu verfügen, bin ich – wie die Kommission – der Auffassung, dass das, was sie als „vollständige Rückkehr an einen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat“ ansieht, nicht dem oben genannten Ziel entspricht, das darin besteht, „die Übersiedlung in [einen] Mitgliedstaat zu erleichtern“. Gibt eine Person einen ihrer zwei sogenannten gewöhnlichen Wohnsitze, und zwar den Wohnsitz in einem Drittstaat, auf, um künftig ausschließlich an ihrem anderen gewöhnlichen Wohnsitz zu leben, der bereits in einem Mitgliedstaat begründet wurde, findet genau genommen keine echte Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in das Zollgebiet der Union statt, wie dies von den Art. 3 ff. der Verordnung verlangt wird.

49 Auch aus den internationalen Verträgen, die den Unionsgesetzgeber zusammen mit anderen Quellen beeinflusst haben (

50 Folglich ist meiner Meinung nach auf den ersten Teil der ersten Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1186/2009 dahin auszulegen ist, dass das gleichzeitige Bestehen eines gewöhnlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittland ausgeschlossen ist, insbesondere für die Zwecke der Anwendung der Zollbefreiung nach Art. 3 der Verordnung. 6. Zum zweiten Teil der ersten Vorlagefrage

51 Da ich empfehle, den ersten Teil der ersten Frage zu verneinen, braucht der zweite Teil dieser Frage, der die etwaige Anwendung des Art. 3 auf Übersiedlungsgut betrifft, das in die Union überführt wird, wenn der Beteiligte denjenigen seiner sogenannten gewöhnlichen Wohnsitze aufgibt, der sich in einem Drittstaat befindet, meiner Meinung nach nicht beantwortet zu werden, da der zweite Teil der Frage nur hilfsweise für den Fall gestellt wird, dass ein doppelter „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung möglich ist.

52 Insofern kann ich nur bekräftigen, dass mir diese Möglichkeit mit dem in Art. 3 genannten wesentlichen Kriterium unvereinbar erscheint, wonach natürliche „Personen, die [einen Antrag auf Zollbefreiung stellen,] ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen“ ( B – Zu den Kriterien für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 1. Einführende Bemerkungen

53 Die zweite Vorlagefrage wird für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof – wie von mir vorgeschlagen ‐ die Verordnung Nr. 1186/2009 dahin auslegt, dass sie einen doppelten gewöhnlichen Wohnsitz einer natürlichen Person im Sinne dieser Bestimmungen ausschließt.

54 Das vorlegende Gericht stellt sich angesichts der ihm vorliegenden angefochtenen Entscheidung und des Vorbringens von X in seinem Rechtsmittel die Frage, welche Kriterien bei der Anwendung der Verordnung anzulegen sind, um das Land zu bestimmen, in dem sich der gewöhnliche Wohnsitz einer Person unter Umständen wie im Ausgangsrechtsstreit befindet, d. h., wenn der Beteiligte während eines bestimmten Zeitraums in einem Drittland sowohl über persönliche als auch über berufliche Bindungen und in einem Mitgliedstaat nur über persönliche Bindungen verfügt. Mit dieser Frage wird der Gerichtshof im Wesentlichen ersucht, den Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 zu definieren und insbesondere die Beurteilungsgesichtspunkte, die bei einer Streuung der Anknüpfungspunkte den Ausschlag geben müssen, genauer zu bestimmen.

55 Zur Begründung seiner Frage weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof den Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ bereits im Rahmen der Auslegung der vorgenannten Richtlinien 83/182 und 83/183, die Steuerbefreiungen und keine Zollbefreiungen betreffen, untersucht habe. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob und in welchem Umfang die in diesen beiden Richtlinien enthaltenen Merkmale der Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“, u. a. im Hinblick auf die Abwägung zwischen persönlichen und beruflichen Bindungen, sowie die einschlägigen Urteile des Gerichtshofs (

56 X ist der Auffassung, dass die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage tatsächlich in Übereinstimmung mit den Urteilen des Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Richtlinien 83/182 und 83/183 erfolgen müsse, da die Verordnung Nr. 1186/2009 dem gleichen Kontext entstamme und nahezu das gleiche Ziel wie diese Richtlinien verfolge, denn auch ihr Art. 3 betreffe die Beförderung persönlicher Gegenstände, die für Privatpersonen bestimmt seien. Ebenso ist die niederländische Regierung der Auffassung, dass in entsprechender Anwendung der genannten Urteile den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen sei und es Sache des nationalen Gerichts sei, anhand von Tatsachen, die es in einer nicht abschließenden, an dieser Rechtsprechung orientierten Aufzählung zusammenstelle (

57 Dagegen ist die Kommission der Auffassung, dass die Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“, wie sie in den Richtlinien 83/182 und 83/183 enthalten und vom Gerichtshof ausgelegt worden sei, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könne. Sie schlägt vor, den Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne der Verordnung als „grundsätzlich den Ort, an dem der Beteiligte tatsächlich den größten Teil des Jahres lebt“, zu definieren. Lediglich hilfsweise und nur in Fällen, in denen es nicht eindeutig ersichtlich sei, dass sich dieser Ort in einem Drittstaat befinde, sei zu berücksichtigen, dass sich die wichtigsten persönlichen Bindungen des Beteiligten in einem Mitgliedstaat befänden.

58 Meiner Meinung nach ist der Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1186/2009 autonom zu verstehen, nicht nur im Hinblick auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ( 2. Zur Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ gegebenenfalls im Licht anderer Rechtsakte der Union

59 Im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1186/2009 legen sowohl die Richtlinien 83/182 als auch die Richtlinie 83/183, die beide im Bereich der Steuerbefreiungen verabschiedet wurden, in ihrem Art. 7 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 1 ausdrücklich fest, was unter dem Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ zu verstehen ist (

60 Abgesehen von den Richtlinien 83/182 und 83/183, auf die das vorlegende Gericht verweist, ist der Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ bzw. „ordentlicher Wohnsitz“ auch Gegenstand einer gleichlautenden Definition in Richtlinien, die später auf dem Gebiet der Ausstellung und Verwaltung von Führerscheinen verabschiedet worden sind (

61 Jedenfalls hat der Gerichtshof nur im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinien 83/182 und 83/183 eine Reihe von Klarstellungen betreffend die dort enthaltenen Definitionen vorgenommen. Er hat u. a. festgestellt, dass im Sinne jeder dieser Richtlinien „[d]er gewöhnliche Wohnsitz … als der Ort zu verstehen [ist], den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat“, dass „[m]it dem Kriterium ‚ständig‘ … auf die Voraussetzung verwiesen [wird], dass der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen an dem entsprechenden Ort mindestens 185 Tage im Kalenderjahr umfasst“, und dass der gewöhnliche Wohnsitz nicht nur im Hinblick auf „alle erheblichen Tatsachen“, sondern auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung der jeweiligen Richtlinie zu bestimmen ist (

62 Aus den Erwägungsgründen der Richtlinien 83/182 und 83/183 geht jedoch hervor, dass ihr Ziel vor allem darin besteht, die Ausübung der Freizügigkeit der Privatpersonen innerhalb der Union zu fördern, indem steuerliche Hemmnisse bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat beseitigt werden (

63 Das Konzept des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne der genannten Richtlinien erscheint mir auch deshalb nicht, und sei es auch nur als nachrangige Inspirationsquelle, auf die Auslegung der Verordnung Nr. 1186/2009 übertragbar, weil sich die Rechtsgebiete, die von diesen zwei Kategorien von Rechtsakten erfasst werden, voneinander unterscheiden, auch wenn sie Ähnlichkeiten aufweisen. Zwar haben sowohl die Steuerbefreiungen als auch die Zollbefreiungen das Ziel, die der Befreiung unterliegenden Güter von jeglicher Abgabenbelastung zu entbinden, und der Wunsch, den Gleichlauf zwischen den steuerrechtlichen Bestimmungen und den zollrechtlichen Bestimmungen zu verbessern, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens offenkundig geworden (

64 Schließlich weise ich darauf hin, dass, wenn alle Kriterien für den Nachweis eines gewöhnlichen Wohnsitzes, die aus den Richtlinien 83/182 und 83/183 und der einschlägigen Rechtsprechung hervorgegangen sind, auf die Anwendung der Verordnung Nr. 1186/2009 übertragen würden, die Gefahr einer Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der Art. 3 ff. der Verordnung bestünde, da dies in der Praxis zur Folge hätte, dass der Zugang zur Zollbefreiung, den diese Bestimmungen insbesondere im Interesse der Unionsbürger vorsehen, erheblich schwieriger wäre als vom Gesetzgeber beabsichtigt (

65 Aus diesen Erwägungen ergibt sich meiner Meinung nach erstens, dass die Sonderregel, nach der dem Ort, an dem die persönlichen Bindungen des Beteiligten liegen, der Vorrang einzuräumen ist, wenn nicht bestimmt werden kann, wo sich der ständige Mittelpunkt seiner Interessen befindet, nur in dem Fall den Ausschlag geben kann, in dem sich der Beteiligte, wie die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien 83/182 und 83/183 vorsehen, „abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten“ (

66 Zweitens erscheint mir der in den Richtlinien 83/182 und 83/183 festgelegte Bezugszeitraum, wonach der gewöhnliche Wohnsitz grundsätzlich derjenige ist, an dem der Beteiligte „während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr“, d. h. mehr als die Hälfte des jeweiligen Jahres, wohnt, ungeeignet für den Bereich der Zollbefreiung. Ich werde den Inhalt meines Vorschlags weiter unten genauer darlegen (

67 Aus diesem Grund sind die Kriterien, die den Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ betreffen und in den genannten Richtlinien in der Auslegung durch den Gerichtshof verwendet werden, meiner Meinung nach nicht – weder als solche noch in entsprechender Anwendung – auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, da sich die Verordnung Nr. 1186/2009 sowohl in ihrem Wortlaut als auch in ihren Zielen und ihrem Regelungsbereich von diesen Richtlinien unterscheidet.

68 Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass dem Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ verwandte Begriffe, die in verschiedenen Bereichen des Unionsrechts verwendet werden, ebenfalls Gegenstand der Auslegung durch den Gerichtshof gewesen sind. Insofern verweise ich stichwortartig insbesondere auf die Urteile zu den Begriffen „Wohnort“ und „gewöhnlich“ im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 (

69 Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass im Allgemeinen eine Beständigkeit des Aufenthalts für die Kennzeichnung enger Bindungen zu einem Land verlangt wird, wenn diese Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Ortes verwendet werden, und dass der Gerichtshof die Beurteilungskriterien nur für die Zwecke der Anwendung der betreffenden Verordnungen aufgezählt hat. Angesichts des Umstands, dass diese Anknüpfungspunkte vom Unionsgesetzgeber festgelegt wurden, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt dem einen oder dem anderen Mitgliedstaat zuordnen zu können, was das anzuwendende Recht bzw. das zuständige Gericht angeht, sind die fraglichen Urteile ‐ wie die Urteile betreffend die Richtlinien 83/182 und 83/183 ‐ in einen anderen Kontext als die vorliegende Rechtssache eingebettet, da diese die Frage der unionsrechtlichen Besteuerung von Gütern aus einem Drittstaat betrifft.

70 Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass der Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ eine Definition erhalten muss, die speziell den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1186/2009, um deren Auslegung ersucht wird, Rechnung trägt. 3. Zu einer Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ speziell im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009

71 In ihrem ursprünglichen Vorschlag betreffend die spätere Verordnung Nr. 918/83 (

72 In der vorliegenden Rechtssache ist die zweite Vorlagefrage nach Auffassung der Kommission dahin zu beantworten, dass „der gewöhnliche Wohnsitz für die Zwecke der Anwendung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 grundsätzlich dem Ort entspricht, an dem der Beteiligte tatsächlich den größten Teil des Jahres lebt“. Indirekt schlägt sie vor, in Fällen, in denen die wichtigsten persönlichen Beziehungen des Beteiligten diesen an einen Mitgliedstaat binden, eine subsidiäre Methode anzuwenden.

73 Meiner Meinung nach muss die Antwort auf die Vorlagefrage eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 enthalten, die nicht nur im Hinblick auf Art. 3 gilt, sondern für alle Bestimmungen der Verordnung, die diesen Begriff als Kriterium verwenden (

74 Im Übrigen muss für die Feststellung, dass eine natürliche Person ihren „gewöhnlichen Wohnsitz“ in einem Drittstaat begründet hat, meiner Meinung nach eine ausreichende Anwesenheitszeit verlangt (

75 Dagegen muss man meiner Meinung nach nicht ein „Jahr“ als einzigen Referenzzeitraum zugrunde legen, da das Kalenderjahr einen Orientierungspunkt darstellt, der, auch wenn er im Bereich des Steuerwesens von Interesse ist, da gewöhnlich an das Geschäfts- oder Steuerjahr angeknüpft wird, für den Bereich der Zollabgaben und insbesondere für die Entscheidung der Frage, ob einer Person eine Zollbefreiung gewährt werden kann, nicht ohne Weiteres geeignet ist. Meines Erachtens wäre es unlogisch, wenn je nach Jahr oder gar in Abhängigkeit von einem Jahresdurchschnitt das Land des „gewöhnlichen Wohnsitzes“ einer Person im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 variieren würde. Entscheidend scheint mir in dieser Hinsicht der Gesamtzeitraum zu sein, während dessen sich die Person in einem Drittstaat aufgehalten hat, bevor sie das Übersiedlungsgut in das Zollgebiet der Union einführte. Je nachdem, ob die Überlegungen zur Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Wohnsitzes an eine jahresbezogene Prüfung oder an den maßgeblichen Gesamtzeitraum anknüpfen, kann das konkrete Ergebnis völlig unterschiedlich ausfallen (

76 Darüber hinaus halte ich es weder für zweckmäßig noch für erforderlich, eine primäre Definition festzulegen und eine andere, subsidiäre Lösung insbesondere für den Fall vorzuschlagen, in dem es Schwierigkeiten bereitet, das Land zu bestimmen, in dem der Beteiligte während des jeweiligen Zeitraums größtenteils gelebt hat.

77 Die Möglichkeit, ohne jegliche Grundlage in der Verordnung Nr. 1186/2009 ein alternatives Kriterium einzuführen, das an den Umstand anknüpft, dass sich die wichtigsten persönlichen Bindungen des Beteiligten in einem Mitgliedstaat befinden, birgt nämlich den Nachteil, dass diese Möglichkeit zu einem Ergebnis führen kann, das im Widerspruch zu dem Ergebnis des von mir bevorzugten zeitlichen Kriteriums steht. Dies träfe insbesondere auf den vorliegenden Fall zu (

78 Im Übrigen halte ich die Einführung eines subsidiären Kriteriums angesichts der üblichen Regeln hinsichtlich erstens des Verhältnisses zwischen einem Grundsatz und seinen Ausnahmen und zweitens der Beweislast nicht für gerechtfertigt. Es ist nämlich eindeutig Sache der Person, die sich auf die Zollbefreiung als eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung (

79 Insofern ist meiner Meinung nach, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die etwaige Gefahr eines Missbrauchs des in Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 vorgesehenen Zollbefreiungsverfahrens, die u. a. durch eine zu weite Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ entstehen könnte, durch die in den Art. 4 bis 11 der Verordnung aufgezählten kumulativen Voraussetzungen grundsätzlich beschränkt. Da diese Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Zollbefreiung in Anspruch zu nehmen, ausreichend eingrenzen, halte ich es nicht für erforderlich, zusätzliche Anforderungen aufzustellen, wie sie von der niederländischen Regierung vorgeschlagen werden.

80 Da der Gesetzgeber bewusst eine einfache Lösung gewählt hat, indem er sich dafür entschieden hat, den Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne der Verordnung Nr. 918/83, später der Verordnung Nr. 1186/2009, nicht genau zu definieren, erscheint es mir wichtig, im Rahmen der im vorliegenden Fall erbetenen Auslegung keine allzu komplizierte Definition dieses Begriffs vorzunehmen.

81 Somit empfehle ich, die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass es für die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 dem mit dem Ausgangsverfahren befassten nationalen Gericht obliegt, alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die eine Bestimmung des Ortes ermöglichen, an dem diese Person konkret während des größten Teils des maßgeblichen Zeitraums, d. h. des Zeitraums, in dem sie sich teilweise in einem oder mehreren Drittstaaten aufgehalten hat, ihren Wohnsitz hatte. V – Ergebnis

82 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) wie folgt zu beantworten: 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ist dahin auszulegen, dass das gleichzeitige Bestehen eines „gewöhnlichen Wohnsitzes“ einer natürlichen Person sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittland ausgeschlossen ist, insbesondere für die Zwecke der Anwendung der Befreiung von Einfuhrabgaben nach Art. 3 der Verordnung. 2. In diesem Rahmen ist der „gewöhnliche Wohnsitz“ einer natürlichen Person unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände zu ermitteln, die eine Bestimmung des Ortes ermöglichen, an dem diese Person konkret während des größten Teils des maßgeblichen Zeitraums ihren Wohnsitz hatte.