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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2016 – C-567/14
Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2016:177
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 17. März 2016 ( Rechtssache C‑567/14 Genentech Inc. gegen Hoechst GmbH, vormals Hoechst AG, Sanofi-Aventis Deutschland GmbH (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris [Berufungsgericht Paris, Frankreich]) „Vorabentscheidungsersuchen — Klage auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs — Wettbewerb — Art. 101 AEUV — Kartell — Vertrag über eine ausschließliche Patentlizenz — Nichtigerklärung von Patenten — Nichtverletzung — Auswirkung — Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr“ I – Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 AEUV. Die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) möchte insbesondere wissen, ob es gegen diesen Artikel verstößt, wenn der Lizenznehmer einer Patentlizenzvereinbarung während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung bis zu ihrer Auflösung zur Zahlung von Gebühren verpflichtet ist, obwohl das oder die lizenzierten Patente nicht verletzt sind oder für nichtig erklärt worden sind.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung von Schiedssprüchen, die von der Genentech Inc., einer Gesellschaft des Rechts von Delaware (Vereinigte Staaten) (im Folgenden: Genentech), gegen die Hoechst GmbH, vormals Hoechst AG (im Folgenden: Hoechst), und die Sanofi-Aventis Deutschland GmbH (im Folgenden: Sanofi-Aventis), Gesellschaften deutschen Rechts, erhoben worden ist. II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht
3 Art. 101 AEUV bestimmt: „(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf — Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, — Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, — aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.“ B – Französisches Recht
4 Art. 1518 des Code de procédure civile (Zivilprozessgesetzbuch) bestimmt: „Ein in Frankreich auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ergangener Schiedsspruch kann nur mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden.“
5 Art. 1520 des Zivilprozessgesetzbuchs bestimmt: „Eine Nichtigkeitsklage ist nur gegeben, wenn 1° sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat, 2° das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß gebildet worden ist, 3° das Schiedsgericht entschieden hat, ohne sich an die ihm übertragene Aufgabe zu halten, 4° der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht beachtet worden ist oder 5° die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der internationalen öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspricht.“ III – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage
6 Am 6. August 1992 gewährte die Gesellschaft deutschen Rechts Behringwerke AG (im Folgenden: Behringwerke) (
7 Für die Lizenzvereinbarung galt deutsches Recht.
8 Aus Art. 3.1 der Lizenzvereinbarung geht hervor, dass sich Genentech als Gegenleistung für das Recht zur Nutzung des Enhancers verpflichtete, — eine einmalige Gebühr von 20000 Deutschen Mark (DM) (etwa 10225 Euro) als Emissionskosten der Lizenz, — eine jährliche feste Gebühr von 20000 DM (etwa 10225 Euro) für Forschungszwecke und — eine sogenannte „laufende“ Gebühr von 0,5 % auf Einnahmen aus Verkäufen von „Fertigerzeugnissen“ ( zu zahlen.
9 Genentech zahlte die einmalige und die jährliche Gebühr, die laufende Gebühr wurde jedoch nie entrichtet.
10 Am 30. Juni 2008 forderten Hoechst und Sanofi-Aventis von Genentech Informationen zu Fertigerzeugnissen unter Verwendung patentierter Materialien und Prozesse an, die einen Anspruch auf Zahlung der laufenden Gebühren eröffneten.
11 Mit Schreiben vom 27. August 2008 teilte Genentech Hoechst und Sanofi-Aventis die Kündigung der Lizenzvereinbarung mit, die zwei Monate später wirksam wurde (
12 Hoechst und Sanofi-Aventis waren der Ansicht, dass Genentech den Enhancer in der rekombinanten Proteinsynthese verwendet habe, um Rituxan® (
13 Am 27. Oktober 2008 reichten Hoechst und Sanofi-Aventis beim United States District Court for the Eastern District of Texas (US-Gericht für den Bezirk Ost-Texas, Vereinigte Staaten) wegen Verletzung der Patente US 522 und US 140 eine Klage gegen Genentech und Biogen (vormals Biogen Idec) ein. Diese erhoben am selben Tag vor dem United States District Court for the Northern District of California (US-Gericht für den Bezirk Nord-Kalifornien, Vereinigte Staaten) Klage auf Nichtigerklärung der genannten Patente.
14 Die beiden Klagen wurden vor dem letztgenannten Gericht verbunden.
15 Am 11. März 2011 kam der United States District Court for the Northern District of California (US-Gericht für den Bezirk Nord-Kalifornien) im Wesentlichen zu dem Schluss, dass eine Verletzung der fraglichen Patente nicht vorliege, und wies die Klage auf Nichtigerklärung der Patente mit der Begründung ab, dass es Genentech nicht gelungen sei, die erforderliche Beweisschwelle zu erreichen. Diese Entscheidung wurde am 22. März 2012 vom United States Court of Appeals for the Federal Circuit (US-Bundesrechtsmittelgericht, Vereinigte Staaten) bestätigt und ist rechtskräftig.
16 Mit dem dritten Teilschiedsspruch vom 5. September 2012 (im Folgenden: dritter Teilschiedsspruch) (® hergestellt habe, und stellte auf dieser Grundlage fest, dass Genentech verpflichtet sei, die laufenden Gebühren auf den Verkauf von Rituxan® und Erzeugnissen mit gleichen Eigenschaften an Hoechst und Sanofi-Aventis zu zahlen (
17 Genentech habe den Enhancer ursprünglich nutzen wollen, ohne als Patentverletzer betrachtet zu werden (
18 Sei ein Patent erst einmal eingetragen, könne einem Lizenznehmer wie Genentech durch die Gewährung einer Lizenz für die Nutzung dieses Patents Sicherheit gegeben werden, im Gegensatz zu einem Dritten, der davon abgeschreckt werden könne, mit einem Lizenznehmer in Wettbewerb zu treten. Nach der Lizenzvereinbarung handle es sich bei der Eintragung der Patente daher um einen Gesichtspunkt, der für den Nachweis, dass es einen kommerziellen Grund für den Abschluss der betreffenden Vereinbarung gebe, relevant sei, auch wenn die Frage der Gültigkeit der besagten Patente kein solcher relevanter Gesichtspunkt sei. Ein Patentrechtsstreit könne Jahre dauern, wie die Parallelverfahren in den Vereinigten Staaten zeigten, und beträchtliche Kosten verursachen (
19 Die aufgrund der Lizenzvereinbarung getätigten oder geschuldeten Zahlungen könnten folglich nicht zurückgefordert werden bzw. blieben geschuldet, wenn das Patent für nichtig erklärt werde oder durch die Tätigkeit des Begünstigten der Lizenzvereinbarung nicht verletzt worden sei (
20 Auf der Grundlage dieser Erwägungen entschied der Einzelschiedsrichter, dass Genentech nach dem Wortlaut der Lizenzvereinbarung die laufenden Gebühren auf den Umsatz mit zwischen dem 15. Dezember 1998 (dem Tag der Erteilung des Patents US 522) und dem 28. Oktober 2008 (dem Tag der Kündigung der Lizenzvereinbarung) hergestelltem Rituxan® an Hoechst und Sanofi-Aventis zu zahlen habe (
21 Darüber hinaus verurteilte er Genentech dazu, 391420,36 Euro zuzüglich 293565,27 US-Dollar (USD) (etwa 260000 Euro) an Hoechst und Sanofi-Aventis im Zusammenhang mit deren Vertretungskosten in der Zeit vom 9. Juni 2011 bis zum 5. September 2012 zu zahlen.
22 Schließlich behielt er sich die Entscheidungen über die Beurteilung des Betrags der geschuldeten Gebühren, die Schiedskosten und die übrigen Vertretungskosten für den Endschiedsspruch vor.
23 Am 25. Februar 2013 erließ der Einzelschiedsrichter den Endschiedsspruch und verurteilte Genentech dazu, Hoechst 108322850 Euro zuzüglich des einfachen Zinssatzes als Schadensersatz, 211250 Euro an Schiedskosten sowie 634649,88 Euro und 555907,23 USD (etwa 490778 Euro) an Vertretungskosten zu zahlen (
24 In Rn. 219 des Endschiedsspruchs stellte der Einzelschiedsrichter fest, dass Genentech zu spät im Verfahren geltend gemacht habe, dass „[d]ie Anstrengungen von Hoechst, [die Lizenzvereinbarung] auf eine Weise auszulegen, die es ihr ermöglicht, laufende Gebühren zu verlangen, ohne die Frage zu berücksichtigen, ob die vermeintlich lizenzierten Erzeugnisse von den lizenzierten Patenten erfasst werden oder nicht, … gegen die Kartellregelung der Europäischen Union [verstoßen]“.
25 Der Einzelschiedsrichter entschied insoweit, dass „Genentech … nicht klargestellt [hat], inwiefern [gegen das Wettbewerbsrecht der Union] verstoßen wird, wenn sie im vorliegenden Schiedsstreit unterliegt. Das deutsche Lizenzrecht gestattet Lizenzverträge über die Nutzung eines nicht patentierten Know-hows und kann dafür Gebühren vorsehen. Dies lässt sich nicht dadurch ändern, dass – ohne weiteres Vorbringen – geltend gemacht wird, diese Lizenz verstoße gegen [das Wettbewerbsrecht der Union].“ (
26 Genentech reichte auf der Grundlage der Art. 1518 und 1520 des Zivilprozessgesetzbuchs bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) eine Klage auf Nichtigerklärung des dritten Teilschiedsspruchs, des Endschiedsspruchs und des Nachtrags ein.
27 Mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 wies dieses Gericht den Antrag von Genentech zurück, die Klagen auf Nichtigerklärung des dritten Teilschiedsspruchs, des Endschiedsspruchs und des Nachtrags zu verbinden.
28 Im Rahmen des Verfahrens zur Nichtigerklärung des dritten Teilschiedsspruchs fragt sich das Gericht, ob die Lizenzvereinbarung mit Art. 101 AEUV vereinbar ist. Der Lizenznehmer sei nach Auffassung des Einzelschiedsrichters während der Laufzeit dieser Vereinbarung zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Gebühren verpflichtet gewesen, auch wenn die Nichtigerklärung des Patents bzw. der Patente Rückwirkung haben sollte. Es stelle sich die Frage, ob ein solcher Vertrag den Bestimmungen von Art. 101 AEUV zuwiderlaufe, soweit er den Lizenznehmer zur Zahlung von Gebühren verpflichte, für die es aufgrund der Nichtigerklärung des oder der mit den eingeräumten Rechten verbundenen Patente keinen Rechtsgrund mehr gebe, und ihm dadurch einen „Wettbewerbsnachteil“ zufüge.
29 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Bestimmungen von Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass sie im Fall der Nichtigerklärung von Patenten der Wirksamkeit eines Lizenzvertrags entgegenstehen, der den Lizenznehmer verpflichtet, für die bloße Nutzung der mit den lizenzierten Patenten verbundenen Rechte Gebühren zu zahlen?
30 Mit Beschluss vom 18. November 2015 erklärte die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) das Rechtsmittel von Hoechst und Sanofi-Aventis gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 23. September 2014, mit dem dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, für unzulässig. IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
31 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist am 9. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Genentech, Hoechst und Sanofi-Aventis, die französische, die spanische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
32 Die Verfahrensbeteiligten sind gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgefordert worden, dessen Fragen schriftlich zu beantworten, was sie am 18. Dezember 2015 getan haben.
33 Am 20. Januar 2016 hat eine Sitzung stattgefunden, in der Genentech, Hoechst und Sanofi-Aventis, die französische und die spanische Regierung sowie die Kommission mündlich Stellung genommen haben. V – Würdigung A – Zulässigkeit 1. Verhältnis der gestellten Frage zur Realität des Ausgangsrechtsstreits
34 Hoechst und Sanofi-Aventis sowie die französische Regierung vertreten die Ansicht, die Vorlagefrage beruhe auf einer fehlerhaften tatsächlichen Prämisse. Die Frage betreffe die Vereinbarkeit der Lizenzvereinbarung mit Art. 101 AEUV „im Fall der Nichtigerklärung von Patenten“ (
35 Meiner Meinung nach bedeutet die Tatsache, dass das vorlegende Gericht in der gestellten Frage auf die Nichtigerklärung „von Patenten“ (im Plural) Bezug nimmt, obwohl nur ein einziges Patent für nichtig erklärt worden ist, nicht, dass das Vorabentscheidungsersuchen auf einer fehlerhaften tatsächlichen Prämisse beruht.
36 Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen klar hervorgeht, ist sich das vorlegende Gericht der Tatsache, dass die Patente US 522 und US 140 nicht für nichtig erklärt worden sind, nämlich vollkommen bewusst.
37 Auf den Seiten 2 und 3 seines Vorabentscheidungsersuchens weist das vorlegende Gericht insoweit darauf hin, dass für die von der Lizenzvereinbarung erfasste Technologie „mehrere Patente erteilt [wurden], und zwar zum einen am 22. April 1992 das europäische Patent [EP 177], das am 12. Januar 1999 vom [EPA] wegen fehlender Neuartigkeit für nichtig erklärt wurde, zum anderen am 15. Dezember 1998 das … Patent [US 522] und schließlich am 17. April 2001 das … Patent [US 140]“ (
38 Auf Seite 4 seines Vorabentscheidungsersuchens verweist das vorlegende Gericht außerdem darauf, dass der United States District Court for the Northern District of California (US-Gericht für den Bezirk Nord-Kalifornien) im Urteil vom 11. März 2011„entschied, … dass Rituxan[®] die fraglichen Patente nicht verletze“. Folglich kennt das vorlegende Gericht den Inhalt dieses Urteils, mit dem auch die gegen die Patente US 522 und US 140 erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen worden ist (
39 Schließlich bezieht sich der Einzelschiedsrichter in den Rn. 193 und 194 des dritten Teilschiedsspruchs zwar auf die Nichtigerklärung der Patente US 522 und US 140 durch das vorgenannte US-Gericht, dieser Fehler ist im Endschiedsspruch jedoch nicht mehr enthalten. In Rn. 50 des Endschiedsspruchs stellt der Einzelschiedsrichter vielmehr sehr klar fest, dass die Klage von Genentech auf Nichtigerklärung der Patente US 522 und US 140 abgewiesen worden sei.
40 Auch wenn die drei beim vorlegenden Gericht erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung des dritten Teilschiedsspruchs, des Endschiedsspruchs bzw. des Nachtrags nicht verbunden worden sind (
41 Für die Antwort, die ich dem Gerichtshof vorschlagen werde, macht es jedenfalls keinerlei Unterschied, ob die Frage des vorlegenden Gerichts auf der behaupteten fehlerhaften tatsächlichen Prämisse beruht oder nicht, da diese Frage sowohl den Fall der Nichtigerklärung eines Patents (hier des Patents EP 177) als auch den der Nichtverletzung eines Patents (hier der Patente US 522 und US 140) betrifft.
42 Wie die Kommission in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs nämlich festgestellt hat, ist „[d]er Einzelschiedsrichter … im dritten Teilschiedsspruch zu dem Schluss gelangt, dass die [Lizenz-]Vereinbarung nicht bezweckt habe, für den Fall die Erstattung oder Nichtrückforderung der Gebühren vorzusehen, dass sich bestimmte Patente später als ungültig oder als nicht verletzt erwiesen. Der Sinn der Vereinbarung, ausgelegt im Licht des deutschen Rechts und der Art und Weise ihres Zustandekommens, bestand darin, den Nutzer des Patents bzw. der Patente – d. h. Genentech – vor einem möglicherweise langen und kostspieligen Patentprozess zu bewahren. Durch den Umstand, dass die amerikanischen Patente als ungültig oder als nicht verletzt angesehen wurden, ändert sich demnach nichts am Umfang der Verpflichtung von Genentech zur Zahlung von Gebühren.“ 2. Zu der Frage, ob der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben kann
43 Hoechst und Sanofi-Aventis sowie die französische Regierung vertreten die Auffassung, der Gerichtshof könne dem vorlegenden Gericht keine sachdienliche Antwort geben.
44 Die französische Regierung stellt insoweit fest, dass das Vorabentscheidungsersuchen die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die im Rahmen der Anwendung von Art. 101 AEUV, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel [101] Absatz 3 [AEUV] auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (
45 Meines Erachtens ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, weil ich im Einklang mit dem Urteil Ottung (320/87, EU:C:1989:195) zu dem Schluss gelangen werde, dass Art. 101 Abs. 1 und 2 AEUV nicht die Nichtigerklärung des dritten Teilschiedsspruchs gebietet (die unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, wenn an diesen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nur zwei Unternehmen beteiligt sind, was nach meinem Dafürhalten hier nicht der Fall ist.
46 Ohnehin würde der Gerichtshof meiner Meinung nach nicht über ausreichende Angaben verfügen, um eine solche Prüfung vornehmen zu können, sollte er meine Schlussfolgerung nicht teilen.
47 Nur in diesem Fall könnte die mit der Anwendung der genannten Freistellungsverordnungen zusammenhängende Unzulässigkeitseinrede Erfolg haben. 3. Zur Befugnis des vorlegenden Gerichts, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen
48 Hoechst und Sanofi-Aventis tragen vor, es sei unmöglich, auf die Vorlagefrage zu antworten, ohne gegen französisches Recht zu verstoßen, das eine inhaltliche Prüfung internationaler Schiedssprüche außer bei offenkundigen Verstößen gegen die internationale öffentliche Ordnung verbiete (
49 Liege ein solcher offenkundiger Verstoß (wie im Fall eines Kartells) nicht vor, so Hoechst und Sanofi-Aventis, sei zwischen Fällen, in denen die Frage der Vereinbarkeit einer Vereinbarung zwischen Unternehmen mit Art. 101 AEUV in dem internationalen Schiedsspruch nicht erörtert worden sei (in diesem Fall bestehe die Gefahr einer Beeinträchtigung der Effektivität des Wettbewerbsrechts), und Fällen zu unterscheiden, in denen diese Frage angesprochen worden sei. Im letztgenannten Fall, der hier gegeben sei, würde die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage das vorlegende Gericht dazu veranlassen, den dritten Teilschiedsspruch in der Sache nachzuprüfen, da der Nichtigkeitsgrund, der den Gegenstand dieser Frage bilde, vor dem Einzelschiedsrichter geltend gemacht und erörtert worden sei.
50 Ich weise hierzu darauf hin, dass es im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen.
51 Sofern die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden, es sei denn, er soll offensichtlich in Wirklichkeit dazu veranlasst werden, über einen konstruierten Rechtsstreit zu entscheiden oder Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, die begehrte Auslegung des Unionsrechts steht in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits oder der Gerichtshof verfügt nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (
52 Meiner Meinung nach deutet nichts darauf hin, dass die gestellte Frage hypothetisch ist oder die begehrte Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit steht, der sich auf Art. 101 AEUV bezieht. Außerdem verfügt der Gerichtshof meines Erachtens über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die für eine sachdienliche Beantwortung der gestellten Frage erforderlich sind.
53 Rein informationshalber weise ich zudem darauf hin, dass die Cour de cassation (Kassationshof) das Rechtsmittel von Hoechst und Sanofi-Aventis gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 23. September 2014, mit dem entschieden worden war, dem Gerichtshof die vorliegende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, für unzulässig erklärt hat.
54 Daher ist die Vorlagefrage nach meinem Dafürhalten zulässig und muss beantwortet werden. B – Zur Beantwortung der Frage 1. Zum Umfang der Prüfung internationaler Schiedssprüche anhand der Normen der europäischen öffentlichen Ordnung
55 In ihren schriftlichen Erklärungen weist die französische Regierung darauf hin, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269) entschieden habe, die Prüfung internationaler Schiedssprüche, in denen sich Fragen des Unionsrechts stellten, anhand der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie erlassenen Vorschriften durch die Gerichte der Mitgliedstaaten „je nach Lage des Falles mehr oder weniger weit“ gehen könne. Auf dieser Grundlage trägt die französische Regierung vor, die Vorschriften des französischen Rechts, nach denen die französischen Gerichte internationale Schiedssprüche nicht in der Sache nachprüfen könnten und im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen internationalen Schiedsspruch wie den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden auf die Ermittlung eines „offenkundigen“ (
56 Hoechst und Sanofi-Aventis machen geltend (C‑126/97, EU:C:1999:269) entschieden habe, dass ein mit einer Klage auf Nichtigerklärung eines internationalen Schiedsspruchs befasstes staatliches Gericht nach seinen nationalen Verfahrensregeln einer Nichtigkeitsklage wegen Verletzung von Art. 101 AEUV stattgeben müsse, die betreffenden Verfahrensvorschriften des französischen Rechts eine inhaltliche Prüfung internationaler Schiedssprüche untersagten und den Umfang dieser Prüfung auf einen „offenkundigen“ Verstoß beschränkten (
57 Da die Frage einer etwaigen Unvereinbarkeit der Lizenzvereinbarung mit Art. 101 AEUV vor dem Einzelschiedsrichter aufgeworfen und erörtert worden sei und dieser sie zurückgewiesen habe, sei es jedoch unmöglich, auf die Vorlagefrage zu antworten, ohne den dritten Teilschiedsspruch in der Sache nachzuprüfen. Eine Lizenzvereinbarung wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende könne nämlich keine bezweckte Beschränkung von Art. 101 AEUV und daher keinen offenkundigen Verstoß gegen diese Vorschrift darstellen.
58 Meiner Meinung nach verstoßen Beschränkungen des Umfangs (
59 Unter Bezugnahme auf das System zur Prüfung internationaler Schiedssprüche auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht über den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, das der Gerichtshof im Urteil Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269), in dem es wie im vorliegenden Fall um eine Klage auf Nichtigerklärung eines internationalen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ging, entwickelt und im Urteil Gazprom (C‑536/13, EU:C:2015:316), in dem es um einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines aus Gründen der öffentlichen Ordnung angefochtenen internationalen Schiedsspruchs ging, bestätigt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sogenannte „vertragliche“ (
60 Im Rahmen des Systems zur Prüfung internationaler Schiedssprüche auf ihre Vereinbarkeit mit dem materiellen Unionsrecht über den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung im Rahmen einer Klage gegen die Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheidung oder einer Nichtigkeitsklage erfolgt mit anderen Worten die Prüfung in einem späteren Stadium, d. h. durch die Gerichte der Mitgliedstaaten, statt in einem früheren Stadium, d. h. durch die Schiedsgerichte (
61 In der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit ist es nämlich Aufgabe der Schiedsrichter, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ordnungsgemäß auszulegen und anzuwenden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe müssen die Schiedsrichter natürlich bisweilen das Unionsrecht anwenden, wenn es Teil des auf den Vertrag anwendbaren Rechts (lex contractus) oder des für das Schiedsverfahren geltenden Rechts (lex arbitri) ist. Die Kontrolle der Einhaltung von Normen der europäischen öffentlichen Ordnung liegt jedoch bei den Gerichten der Mitgliedstaaten und nicht bei den Schiedsrichtern, gleichviel, ob sie im Rahmen einer Nichtigkeitsklage oder eines Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens erfolgt (
62 Dieses System funktioniert somit in umgekehrter Richtung wie das System des gegenseitigen Vertrauens, das u. a. durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
63 Vor diesem Hintergrund werde ich die beiden Beschränkungen prüfen, die nach französischem Recht gelten sollen. a) Offenkundigkeit oder Offensichtlichkeit des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung
64 Wäre die Prüfung eines internationalen Schiedsspruchs anhand der Normen der europäischen öffentlichen Ordnung (von denen es schon nicht sehr viele gibt) auf offensichtliche oder offenkundige Verstöße gegen Art. 101 AEUV zu beschränken, so wäre diese Prüfung in Anbetracht dessen, dass Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können, „oft verschleiert“ (
65 Wie Hoechst und Sanofi-Aventis in Rn. 21 ihrer schriftlichen Erklärungen sowie die von ihnen hinzugezogene Rechtsexpertin in Rn. 5 ihres Gutachtens (
66 Obwohl es bei den Verstößen gegen Art. 101 AEUV eine Abstufung nach Maßgabe ihrer Evidenz und ihrer Schädlichkeit gibt, wobei u. a. zwischen bezweckten und bewirkten Beschränkungen unterschieden wird (bezwecken oder bewirken“ (
67 In diesem Sinne ist es daher nicht von Belang, ob der Verstoß gegen die Norm der öffentlichen Ordnung offenkundig ist oder nicht. Keine Rechtsordnung kann Verstöße gegen ihre grundlegendsten Normen, die Teil ihrer öffentlichen Ordnung sind, hinnehmen, unabhängig davon, ob diese Verstöße offenkundig und/oder offensichtlich sind oder nicht. b) Unmöglichkeit, einen internationalen Schiedsspruch auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu prüfen, wenn diese Frage bereits vor dem Schiedsgericht aufgeworfen und erörtert worden ist, weil das eine inhaltliche Prüfung des genannten Schiedsspruchs bedeuten würde
68 In Rn. 36 des Urteils Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269) hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 101 AEUV (vormals Art. 81 EG) „eine grundlegende Bestimmung dar[stellt], die für die Erfüllung der Aufgaben der [Union] und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich ist“ (
69 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Gazprom (C‑536/13, EU:C:2015:316) entschieden, dass Schiedsgerichte nicht an den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebunden sind (
70 Wenn Art. 101 AEUV eine für die Unionsrechtsordnung derart grundlegende Bestimmung ist, kann die Tatsache, dass die Parteien die Frage der Unvereinbarkeit des internationalen Schiedsspruchs mit dieser Bestimmung vor dem Schiedsgericht aufgeworfen und erörtert haben, daher nicht entscheidend sein. Andernfalls könnte das Verhalten der Parteien während des Schiedsverfahrens zu einer Beeinträchtigung der Effektivität dieses Artikels führen, da das Schiedsgericht grundsätzlich (
71 Aus diesen Gründen kann die Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats, einen internationalen Schiedsspruch auf seine Vereinbarkeit mit den Normen der europäischen öffentlichen Ordnung zu prüfen, weder davon abhängen, ob diese Frage während des Schiedsverfahrens aufgeworfen oder erörtert worden ist, noch kann sie durch ein im nationalen Recht bestehendes Verbot begrenzt werden, den betreffenden Schiedsspruch in der Sache nachzuprüfen.
72 Mit anderen Worten können eine oder mehrere Parteien, die an möglicherweise wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligt sind, diese durch einen Rückgriff auf das Schiedsverfahren nicht dem Anwendungsbereich der Art. 101 und 102 AEUV entziehen. 2. Gebietet Art. 101 Abs. 1 AEUV die Nichtigerklärung eines internationalen Schiedsspruchs wie des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, der einer Patentlizenzvereinbarung Wirkung verleiht, die während ihrer gesamten Laufzeit eine Verpflichtung zur Zahlung laufender Gebühren vorsieht, und zwar selbst dann, wenn ein für die betreffende Technologie erteiltes Patent rückwirkend für nichtig erklärt worden ist (im vorliegenden Fall das Patent EP 177) oder die Nutzung der fraglichen Technologie keine Patentverletzung darstellt (im vorliegenden Fall die Patente US 522 und US 140)? a) Einleitende Bemerkungen
73 Aus dem dritten Teilschiedsspruch und der Auslegung der Lizenzvereinbarung durch den Einzelschiedsrichter geht hervor, dass die Verpflichtung von Genentech, auf der Grundlage ihrer Arzneimittelproduktion unter Verwendung der Enhancer-Technologie berechnete laufende Gebühren an Hoechst und Sanofi-Aventis zu zahlen, nicht von der Voraussetzung abhing, dass diese Technologie (weiterhin) durch ein Patent geschützt wird (
74 Die bloße Nutzung der betreffenden Technologie während der Laufzeit der Lizenzvereinbarung genügte nach dem dritten Teilschiedsspruch nämlich, um die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Gebühren entstehen zu lassen (
75 In diesem Zusammenhang ist es nicht Sache des Gerichtshofs, den vom Einzelschiedsrichter festgestellten Sachverhalt und dessen auf der Grundlage des deutschen Rechts vorgenommene Auslegung der Lizenzvereinbarung, wonach diese Vereinbarung trotz der Nichtigerklärung oder Nichtverletzung eines oder mehrerer Patente die Zahlung der Gebühren gebiete, zu überprüfen oder in Frage zu stellen.
76 Sodann fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nur nach der Auslegung von Art. 101 AEUV, was die Bezugnahmen von Genentech auf das Urteil Huawei Technologies (C‑170/13, EU:C:2015:477) und auf bestimmte Passagen meiner Schlussanträge ( b) Argumentation der Parteien
77 Nach Auffassung von Genentech beeinträchtigt die ihr im dritten Teilschiedsspruch auferlegte Verpflichtung zur Zahlung der in Rede stehenden laufenden Gebühren bei Nichtigerklärung des Patents oder Nichtverletzung eines lizenzierten Patents nicht nur den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar, sondern stellt auch eine bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkung dar.
78 Bezüglich der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten stellt Genentech fest, dass die Kommission am 2. Juni 1998 eine für die Vermarktung in der gesamten Union gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen von MabThera® nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (
79 Genentech erklärt auch, einen Wettbewerbsnachteil auf dem Markt zu erleiden, da sie gezwungen sei, für die Nutzung einer Technologie zu zahlen, von der die anderen Wettbewerber frei und kostenlos profitieren könnten.
80 Außerdem seien Hoechst und Sanofi-Aventis entschädigt worden und durch die Einnahme (
81 Zum eigentlichen Wettbewerb stellt Genentech fest, dass es sich bei Sanofi-Aventis, gemessen an den Einkünften aus verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, um den zweitgrößten europäischen Pharmakonzern handle, der in der Forschung und Entwicklung sowie in der Herstellung von Arzneimitteln in mehreren therapeutischen Bereichen tätig sei. Zudem sei Sanofi-Aventis einer der Hauptwettbewerber von Roche (von der Genentech heute zu 100 % gehalten werde) im Bereich der auf die Forschung ausgerichteten pharmazeutischen Industrie.
82 Dagegen vertreten Hoechst und Sanofi-Aventis die Auffassung, die von Genentech angefochtenen Schiedssprüche hätten nur einen sehr begrenzten Bezug zur Union.
83 Sie stellen ferner fest, dass die von Genentech geschuldeten Gebühren ihren Ursprung nicht in irgendeinem europäischen Patent fänden und dass sich die angefochtenen internationalen Schiedssprüche nicht im Geringsten auf den Absatz von Genentech ausgewirkt hätten. Zudem habe der Einzelschiedsrichter lediglich über die Frage entschieden, ob Genentech vertraglich verpflichtet sei, die in der Lizenzvereinbarung vorgesehenen Gebühren zu zahlen; die Hoechst und Sanofi-Aventis im Endschiedsspruch zugesprochenen Gebühren seien auf der Grundlage des weltweiten Absatzes von Rituxan® berechnet worden, der sich nur zu 17 % auf die Union beziehe, was für den in Rede stehenden Zeitraum von 1998 bis 2008 ungefähr 18 Mio. Euro entspreche. c) Würdigung
84 Was die Beurteilung der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angeht, schließe ich mich dem Vorbringen der Kommission in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs an, wonach es Sache des vorlegenden Gerichts sei, zu überprüfen, ob in Anbetracht der Merkmale des betreffenden Marktes ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die sich aus dem Endschiedsspruch ergebende Verpflichtung, in Anwendung der Lizenzvereinbarung Gebühren zu entrichten, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflusse und dieser Einfluss nicht nur geringfügig sei (
85 Was die Beschränkung des Wettbewerbs betrifft, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, ob Genentech durch die Art und Weise, wie der Einzelschiedsrichter die Lizenzvereinbarung ausgelegt hat, kommerziell benachteiligt worden ist oder dieses Unternehmen im Nachhinein betrachtet eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte (
86 Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Ottung (320/87, EU:C:1989:195) eine vertragliche Verpflichtung, wonach der Inhaber einer Lizenz für eine patentierte Erfindung ohne zeitliche Beschränkung – also sogar nach Erlöschen des Patents – Gebühren schuldete, anhand des Wettbewerbsrechts geprüft.
87 In den Rn. 11 und 12 dieses Urteils hat der Gerichtshof für Recht erkannt: „Es ist nicht auszuschließen, dass eine Klausel in einem Lizenzvertrag, nach der eine Lizenzgebühr zu zahlen ist, eine andere Grundlage haben kann als ein Patent. Eine solche Klausel kann nämlich so den Wert widerspiegeln, der nach kaufmännischer Beurteilung den mit dem Lizenzvertrag verbundenen Möglichkeiten der Nutzbarmachung beigemessen wird. … Für den Fall, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren auf unbestimmte Dauer begründet wurde und daher geltend gemacht wird, dass sie den Schuldner auch nach Ablauf der Geltungsdauer des betreffenden Patents binde, stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung zur weiteren Zahlung der Lizenzgebühr nicht im Hinblick auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang des Lizenzvertrags eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels [101] Absatz 1 darstellt.“ (
88 Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die betreffende Verpflichtung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, wenn der Lizenzvertrag dem Lizenznehmer nicht das Recht zur Kündigung innerhalb angemessener Frist einräumt oder darauf abzielt, die Dispositionsfreiheit des Lizenznehmers nach der Kündigung zu beschränken (
89 Auch wenn sich das genannte Urteil auf wirtschaftliche und rechtliche Umstände bezog, die sich von den in der Ausgangsrechtssache gegebenen Umständen leicht unterscheiden (
90 Der dritte Teilschiedsspruch bestätigt, dass sich die Verpflichtung von Genentech zur Zahlung der Gebühren nicht aus der Nutzung einer durch gültige Patente geschützten Technologie, sondern ausschließlich aus der in Rede stehenden Lizenzvereinbarung ergab (
91 Außerdem war Genentech nur während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenzvereinbarung zur Zahlung von Gebühren verpflichtet und konnte die Vereinbarung unter Einhaltung einer sehr kurzen Kündigungsfrist von zwei Monaten nach freiem Willen auflösen (
92 Darüber hinaus war Genentech nach der Kündigung keineswegs in ihrer Dispositionsfreiheit beschränkt und nicht durch eine Klausel gebunden, die es ihr verbot, die Ungültigkeit oder Verletzung der betreffenden Patente geltend zu machen. Im Übrigen hat sie nach der Kündigung der Lizenzvereinbarung vor dem United States District Court for the Northern District of California (US-Gericht für den Bezirk Nord-Kalifornien) eine Klage auf Nichtigerklärung der Patente erhoben.
93 Genentech vertritt jedoch die Auffassung, aus dem Urteil Windsurfing International/Kommission (193/83, EU:C:1986:75) ergebe sich, dass ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliege, wenn der Inhaber einer Patentlizenz Gebühren schulde, die auf der Grundlage des Nettoverkaufspreises eines Erzeugnisses berechnet worden seien, das nicht vom Patent erfasst werde.
94 In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die erwähnte Methode der Berechnung von Lizenzgebühren auf der Grundlage des Nettoverkaufspreises eines kompletten Stehseglers grundsätzlich geeignet war, den Wettbewerb mit nicht von einem Patent erfassten Brettern zu beschränken (
95 In der genannten Rechtssache hatte der Patentinhaber über die fragliche Klausel und unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Buchst. e AEUV den Abschluss des Vertrags allerdings an die Bedingung geknüpft, dass sein Vertragspartner zusätzliche Leistungen annahm (
96 Nach Auffassung des Einzelschiedsrichters bestand der kommerzielle Gegenstand der Lizenzvereinbarung nämlich darin, Patentstreitigkeiten zu vermeiden, so dass die Berechnung der Lizenzgebühren vollkommen unabhängig von der Frage erfolgte, ob es für das Fertigerzeugnis ein gültiges Patent gab oder nicht.
97 Daher steht Art. 101 AEUV im Fall der Nichtigerklärung oder Nichtverletzung von eine Technologie schützenden Patenten der Wirksamkeit eines Lizenzvertrags, der den Lizenznehmer verpflichtet, für die bloße Nutzung der mit den lizenzierten Patenten verbundenen Rechte Gebühren zu zahlen, meines Erachtens nicht entgegen, wenn zum einen der kommerzielle Gegenstand dieser Vereinbarung darin besteht, dem Lizenznehmer die Nutzung der betreffenden Technologie zu ermöglichen und gleichzeitig Patentstreitigkeiten zu vermeiden, und zum anderen der Lizenznehmer die Lizenzvereinbarung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist selbst dann auflösen kann, wenn die Patente für nichtig erklärt worden sind oder nicht verletzt sind. 3. Anwendbarkeit der Technologietransfer-Freistellungsverordnungen
98 Genentech, Hoechst, Sanofi-Aventis, die niederländische Regierung und die Kommission haben Erklärungen zur Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21. März 2014 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (
99 Die französische Regierung vertritt demgegenüber die Auffassung, da sich die gestellte Frage auf die Durchführung der Lizenzvereinbarung während des Zeitraums vom 15. Dezember 1998 bis zum 27. Oktober 2008 beziehe, seien für diesen Zeitraum die Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Artikel [101] Absatz 3 [AEUV] auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (
100 Nach meinem Dafürhalten ist es nicht zweckmäßig, die Frage der Anwendbarkeit dieser drei sogenannten Freistellungsverordnungen auf den vorliegenden Fall zu prüfen.
101 Abgesehen davon, dass der Gerichtshof nicht über genügend Angaben verfügt, um eine solche Prüfung vornehmen zu können, wäre diese auch überflüssig, da ich im Einklang mit dem Urteil Ottung (320/87, EU:C:1989:195) der Meinung bin, dass Art. 101 Abs. 1 und 2 AEUV nicht die Nichtigerklärung des dritten Teilschiedsspruchs gebietet. Ich stelle fest, dass die genannten Freistellungsverordnungen Art. 101 Abs. 3 AEUV (die unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, wenn an diesen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nur zwei Unternehmen beteiligt sind.
102 Darüber hinaus kann dem Argument von Genentech, wonach die ihr infolge des dritten Teilschiedsspruchs obliegende Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren, die auf der Grundlage des weltweiten Umsatzes mit MabThera® berechnet worden seien, eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 316/2014 darstelle, meines Erachtens nicht gefolgt werden.
103 Den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die Lizenzvereinbarung und der dritte Teilschiedsspruch bezwecken oder bewirken, die Möglichkeit von Genentech zu beschränken, den Preis, zu dem sie ihre Produkte an Dritte verkauft, selbst festzusetzen ( VI – Ergebnis
104 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Vorlagefrage der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) wie folgt zu beantworten: Art. 101 AEUV gebietet im Fall der Nichtigerklärung oder Nichtverletzung von eine Technologie schützenden Patenten dann nicht die Nichtigerklärung eines internationalen Schiedsspruchs, der einer Lizenzvereinbarung Wirkung verleiht, die den Lizenznehmer verpflichtet, für die bloße Nutzung der mit den lizenzierten Patenten verbundenen Rechte Gebühren zu zahlen, wenn der kommerzielle Gegenstand dieser Vereinbarung darin besteht, dem Lizenznehmer die Nutzung der betreffenden Technologie zu ermöglichen und gleichzeitig Patentstreitigkeiten zu vermeiden, sofern der Lizenznehmer die Lizenzvereinbarung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist auflösen bzw. die Ungültigkeit oder Verletzung der Patente geltend machen kann und nach der Kündigung seine Dispositionsfreiheit behält.