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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 05.04.2016 – C-113/15
Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2016:200
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 5. April 2016 ( Rechtssache C‑113/15 Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG gegen Landeshauptstadt München (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Deutschland) „Richtlinie 2001/110/EG — Art. 2 Abs. 4 — Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer, in dem/denen Honig erzeugt wurde — Richtlinie 2000/13/EG — Art. 1 Abs. 3 Buchst. b — Bedeutung des Begriffs ‚vorverpacktes Lebensmittel‘ — Frage der Angabe des Ursprungslands auf Portionspackungen von Honig, die im Karton an gemeinschaftliche Einrichtungen und nachfolgend separat oder als Bestandteil verkaufter Mahlzeiten verkauft werden — Art. 13 Abs. 4 — Umfang der Ausnahme für Kleinverpackungen — Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — Art. 2 Abs. 2 Buchst. e — Bedeutung des Begriffs ‚vorverpacktes Lebensmittel‘ — Art. 16 Abs. 2 — Umfang der Ausnahme für Kleinverpackungen“
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Kennzeichnung von Portionspackungen von Honig, die zusammen in einem Karton, dessen Etikett das Ursprungsland des Honigs angibt, verpackt und verkauft werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof möchte wissen, ob das Ursprungsland des Honigs nach dem Unionsrecht auch auf jeder Portionspackung angegeben werden muss, die später entweder separat oder als Bestandteil einer verkauften Mahlzeit verkauft wird. Diese Frage stellt sich im Zusammenhang einer Klage eines im Bereich der Herstellung und Abfüllung von Honig tätigen Unternehmens (Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG, im Folgenden: Breitsamer) gegen die Landeshauptstadt München. Gegen Breitsamer wurde 2012 ein Bußgeldbescheid erlassen, weil sie im ersten Halbjahr 2011 Portionspackungen ohne Angabe des Ursprungslands des Honigs in Verkehr gebracht hatte. Unionsrecht Etikettierung von Lebensmitteln: Richtlinie 2000/13 und Verordnung Nr. 1169/2011
2 Mit der Richtlinie 2000/13/EG (
3 Nach Art. 1 Abs. 1 galt die Lebensmitteletikettierungsrichtlinie u. a. für die Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollten. Art. 1 Abs. 2 erweiterte den Geltungsbereich der Richtlinie auf Lebensmittel, die an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen (zusammen von der Richtlinie als „gemeinschaftliche Einrichtungen“ definiert) abgegeben werden sollten.
4 Art. 1 Abs. 3 Buchst. a definierte als „Etikettierung“„alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen“. Nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. b war unter einem „vorverpackten Lebensmittel“„die Verkaufseinheit“ zu verstehen „die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt“.
5 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i durfte die Etikettierung nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels, zu denen sein Ursprung gehörte. Nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a galt dies auch für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihrer Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden.
6 Nach Art. 3 Abs. 1 musste „die Etikettierung der Lebensmittel … nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur [die in Nrn. 1 bis 10 aufgeführten] zwingende[n] Angaben [enthalten]“ (
7 Nach Art. 4 Abs. 2 konnten Unionsvorschriften, die nur für einzelne Lebensmittel galten, zusätzlich zu den in Art. 3 aufgeführten Angaben weitere zwingende Angaben verlangen. In Ermangelung solcher Unionsvorschriften konnten die Mitgliedstaaten gleichwohl selbst derartige Angaben gemäß dem Verfahren des Art. 19 vorschreiben (
8 Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a mussten die in Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 genannten Angaben sich auf der Vorverpackung oder auf einem mit der Vorverpackung verbundenen Etikett befinden. Sofern diese Lebensmittel „für den Endverbraucher [bestimmt waren], aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet [wurden], sofern diese Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung [war] [erster Gedankenstrich], [oder] an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden [sollten], um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden [zweiter Gedankenstrich]“, brauchten diese Angaben nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b abweichend von diesem Erfordernis und unbeschadet der Unionsvorschriften für die Nennfüllmengen nur in den dazugehörenden Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, wenn sichergestellt war, dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich bezogen, begleiteten oder vor bzw. gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden (
9 Art. 13 Abs. 4 regelte Fälle, in denen weniger vorgeschriebene Angaben gemacht werden mussten. Insbesondere brauchten bei „Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt …“, lediglich die Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 (
10 Art. 14 Abs. 1 sah vor, dass „[b]ei Lebensmitteln, die dem Endverbraucher und gemeinschaftlichen Einrichtungen in nicht vorverpackter Form feilgeboten werden oder die auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, … die Mitgliedstaaten die Art und Weise [regeln], in der die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben gemacht werden“. Nach Art. 14 Abs. 2 brauchten die Mitgliedstaaten diese Angaben insgesamt oder teilweise nicht zwingend vorzuschreiben, sofern die Unterrichtung des Käufers gewährleistet war.
11 Mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (
12 Nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1169/2011 ist, um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, sicherzustellen, dass sie in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden. Der achte Erwägungsgrund stellt fest, dass die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen durch Vorschriften ergänzt werden, die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Klassen von Lebensmitteln gelten, und dass es darüber hinaus spezielle Regelungen gibt, die für bestimmte Lebensmittel gelten. Nach dem 17. Erwägungsgrund liegt der Einführung verpflichtender Informationen über Lebensmittel hauptsächlich der Zweck zugrunde, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, das gewünschte Lebensmittel zu finden und in geeigneter Weise zu verwenden und eine Wahl zu treffen, die ihren individuellen Ernährungsbedürfnissen entspricht. Der 20. Erwägungsgrund stellt fest, dass das Lebensmittelinformationsrecht die Verwendung von Informationen verbieten sollte, die die Verbraucher irreführen würden, insbesondere in Bezug auf die Merkmale des Lebensmittels, seine Wirkungen oder Eigenschaften. Um wirksam zu sein, sollte dieses Verbot auch auf die Lebensmittelwerbung und auf die Aufmachung der Lebensmittel ausgedehnt werden. Der 22. Erwägungsgrund erkennt die Notwendigkeit an, eine Liste aller verpflichtenden Informationen zu erstellen, die grundsätzlich zu allen für Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmten Lebensmitteln bereitzustellen sind. Diese Liste sollte weiterhin diejenigen Informationen enthalten, die schon jetzt nach geltendem Unionsrecht verpflichtend sind, da dieses geltende Recht allgemein als wertvolle Errungenschaft im Hinblick auf Verbraucherinformationen betrachtet wird. Der 32. Erwägungsgrund stellt fest, dass auf der Grundlage „vertikaler Ansätze“ bereits zwingende Ursprungsangaben ausgearbeitet worden sind – so etwa für Honig – und verweist insofern auf die Richtlinie 2001/110/EG des Rates (
13 Die Verordnung Nr. 1169/2011 legt nach Art. 1 Abs. 2 „die Mittel zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information und die Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel fest“. Nach Art. 1 Abs. 3 gilt die Verordnung für „Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen“ und „alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind“. Nach Art. 1 Abs. 4 gilt die Verordnung auch unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften des Unionsrechts für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften.
14 Der Ausdruck „Inverkehrbringen“ bezeichnet „das Bereithalten von Lebensmitteln … für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“ (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) (
15 Nach Art. 3 Abs. 1 „[dient] [d]ie Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel … einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln … geboten wird“.
16 Die in Art. 6 geregelte grundlegende Anforderung ist, dass jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, Informationen nach Maßgabe der Verordnung beizufügen sind.
17 Art. 8 hat die Überschrift „Verantwortlichkeiten“. Abs. 6 betrifft Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind. Für diese Lebensmittelklasse haben Lebensmittelunternehmer in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicherzustellen, dass solche Informationen an den Lebensmittelunternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit erforderlichenfalls verpflichtende Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.
18 Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i ist, wo dies nach Art. 26 (
19 Bei vorverpackten Lebensmitteln sind nach Art. 12 Abs. 2 die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen.
20 Nach Art. 16 Abs. 2 sind bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, nur die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, c, e und f aufgeführten Angaben (
21 Art. 26 regelt detaillierte Vorschriften u. a. zur Angabe des Ursprungslands des Lebensmittels. Nach Art. 26 Abs. 1 lässt seine Anwendung die Kennzeichnungsvorschriften bestimmter Rechtsvorschriften der Union unberührt. Nach Art. 26 Abs. 2 Buchst. a ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts verpflichtend, „falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort“ (
22 Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, sind nach Art. 44 Abs. 1 a) die Angaben gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c verpflichtend und b) die Angaben gemäß den Art. 9 und 10 (
23 Art. 54 regelt Übergangsmaßnahmen. Nach Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 1 dürfen Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen der Verordnung Nr. 1169/2011 jedoch nicht entsprechen, weiterhin vermarktet werden, bis ihre jeweiligen Bestände erschöpft sind. Produktion und Vermarktung von Honig: Honigrichtlinie
24 Mit der Honigrichtlinie wurde die Richtlinie 74/409/EWG (
25 Nach Art. 1 gilt die Honigrichtlinie für die in Anhang I („Verkehrsbezeichnungen, Beschreibung und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse“) beschriebenen Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse müssen den in Anhang II („Merkmale der Zusammensetzung des Honigs“) festgelegten Anforderungen entsprechen.
26 Art. 2 bestätigt, dass unter einer Reihe dort genannter Bedingungen für die in Anhang I der Honigrichtlinie beschriebenen Lebensmittel die Lebensmitteletikettierungsrichtlinie gilt. Eine Bedingung ist nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. a, dass „das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer, in dem/denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett anzugeben ist/sind“. Nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. a kann ferner, wenn „der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland [hat], … stattdessen [die] Angabe gewählt werden: ‚Mischung von Honig aus EG-Ländern‘, ‚Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern‘, ‚Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern‘“. Nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b gelten für die Zwecke der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie, insbesondere deren Art. 13, 14, 16 und 17, die Angaben gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. a der Honigrichtlinie als Angaben gemäß Art. 3 der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie.
27 Die Honigrichtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/63/EU ( Deutsches Recht
28 „Fertigpackungen“ sind nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen vom 25. Juli 2013 definiert als Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Das nationale Gericht stellt fest, dass sowohl das Unionsrecht als auch das nationale Recht als jeweils wesentliches Element sowohl des „vorverpackten Lebensmittels“ als auch der „Fertigpackung“ die Verkaufseinheit ansähen.
29 Nach § 1 Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (im Folgenden: LMKV) (
30 Nach § 3 Abs. 4 der Honigverordnung (im Folgenden: HonigV) vom 16. Januar 2004, der dem vorlegenden Gericht zufolge Art. 2 Abs. 4 Buchst. a der Honigrichtlinie entspricht, muss zusätzlich zu den nach der LMKV vorgeschriebenen Angaben die Kennzeichnung der in Anlage 1 (in der die Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen für Honig genannt sind und unter die das streitgegenständliche Produkt dem vorlegenden Gericht zufolge fällt) aufgeführten Erzeugnisse das Ursprungsland oder die Ursprungsländer, in dem oder denen der Honig erzeugt wurde, enthalten. Bei mehr als einem Ursprungsland und sofern der Honig dort erzeugt wurde, sind die Angaben a) „Mischung von Honig aus EG-Ländern“, b) „Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern“ und c) „Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern“ möglich.
31 Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der LMKV – der (nach § 3 Abs. 5 der HonigV) auch für die Angaben gilt, die die Kennzeichnung nach § 3 Abs. 4 der HonigV enthalten muss – sind die Angaben auf der Fertigverpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Nach § 4 Abs. 3 der HonigV ist das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verboten, die die vorgeschriebenen Anforderungen des § 3 Abs. 4 der HonigV nicht erfüllen. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
32 Ein von Breitsamer in Verkehr gebrachtes Produkt ist „Breitsamer Imkergold“. Dieses Produkt besteht aus 120 Portionspackungen desselben Honigs von je 20 g mit jeweils zugeschweißtem Alu-Deckel. In der Kennzeichnung oder auf der Verpackung der Portionspackungen ist das Ursprungsland des Honigs nicht angegeben. Die 120 Packungen sind in einem einzigen Karton enthalten. Das Etikett auf jedem Karton enthält die notwendigen Angaben, einschließlich des Ursprungslands des Honigs.
33 Die Stadt München erließ am 30. Oktober 2012 einen Bußgeldbescheid gegen den Geschäftsführer von Breitsamer wegen des Inverkehrbringens von Honigportionspackungen, auf deren Verpackung oder Etikett das Ursprungsland des Honigs nicht angegeben war. Gegen diesen Bußgeldbescheid erhob Breitsamer am 5. November 2012 Widerspruch bei der Stadt München. Am gleichen Tag erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht München auf Feststellung, dass eine Angabe des Herkunftslands nicht erforderlich sei, weil die Portionspackungen nicht zum separaten Verkauf auf dem Markt bestimmt und somit keine vorverpackten Lebensmittel seien. Auf Antrag von Breitsamer setzte die Stadt München das bei ihr anhängige Verwaltungsverfahren aus. Die Feststellungsklage von Breitsamer wurde vom Verwaltungsgericht München am 25. September 2013 abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte Breitsamer beim vorlegenden Gericht Berufung ein.
34 Vor diesem Hintergrund ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Hinweise zu folgenden Fragen:
35 Breitsamer, die Landesanwaltschaft Bayern, die Stadt München und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und in der Sitzung vom 28. Januar 2016 mündlich verhandelt. Würdigung Vorbemerkungen
36 Mit seinen beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht die Angabe des Ursprungslands von Honig auf Honigportionspackungen vorschreibt, die zusammen in einem Karton verpackt an gemeinschaftliche Einrichtungen verkauft werden, wenn sie später entweder separat an den Endverbraucher des Honigs verkauft oder als Teil einer verkauften Mahlzeit an ihn abgegeben werden. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen und den eingereichten schriftlichen Erklärungen wird für mich ungeachtet der Formulierung der ersten Frage nicht klar, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Honigportionspackungen letztlich separat an ihre Endverbraucher verkauft wurden (und werden). Dies ist eine Tatsache, über die zu entscheiden, jedenfalls Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist. Ob der in Rede stehende Sachverhalt derjenige ist, der der ersten oder der der zweiten Frage zugrunde liegt, ist des Weiteren für meine Würdigung der beiden Fragen nicht relevant; meines Erachtens kann keine der Fragen beantwortet werden, ohne die Sachverhaltsgestaltung der jeweils anderen Frage zu berücksichtigen.
37 Das vorlegende Gericht ersucht um Klärung der Kennzeichnungsvorschriften für Honig sowohl nach der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie als auch nach der Verordnung Nr. 1169/2011. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bußgeldbescheids war unstreitig die Lebensmitteletikettierungsrichtlinie anwendbar (in einem Karton zusammengefasst sind, eine Angabe des Ursprungslands auf jeder einzelnen Portionspackung nicht vorgeschrieben ist. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Breitsamer ihre Praxis fortzusetzen beabsichtige (sofern ihr dies rechtmäßig möglich sei, nehme ich an). Für die Tätigkeiten von Breitsamer ab dem 13. Dezember 2014 ist die Verordnung Nr. 1169/2011 (einschließlich ihrer Übergangsbestimmungen ( Honigrichtlinie und Lebensmitteletikettierungsrichtlinie
38 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der in Rede stehende Honig unter Anhang I der Honigrichtlinie falle (
39 Die Honigrichtlinie für sich betrachtet beantwortet die Fragen, die dem vorlegenden Gericht problematisch erscheinen, nicht. Sie schreibt zwar die Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer des Honigs auf dem Etikett vor und regelt, was diese Angabe beinhalten muss (
40 Meines Erachtens ja.
41 Die Lebensmitteletikettierungsrichtlinie galt für die Etikettierung von Lebensmitteln, „die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen“, und für solche, „die an … gemeinschaftliche Einrichtungen … abgegeben werden sollen“ (
42 Wenn die streitigen Honigportionspackungen vorverpackte Lebensmittel wären, müsste ihre Verpackung oder ihr Etikett folglich grundsätzlich „den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre“, angeben (
43 Die streitigen Honigportionspackungen fallen unstreitig unter das zweite und dritte Merkmal der Definition von „vorverpacktem“ Honig in der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie (
44 Zwischen den Parteien ist hauptsächlich streitig, ob eine Honigportionspackung dann, wenn sie von einer gemeinschaftlichen Einrichtung an den Endverbraucher als Teil einer an diesen verkauften Mahlzeit abgegeben wird, in geeigneter Weise so etikettiert werden muss, dass das Ursprungsland des Honigs angegeben wird. Dies ist Gegenstand der ersten Frage des vorlegenden Gerichts. Nach Ansicht von Breitsamer und der Kommission fallen solche Portionspackungen nicht unter die Definition eines vorverpackten Lebensmittels; nach Ansicht der Landesanwaltschaft Bayern und der Stadt München fallen sie darunter.
45 Mit der letztgenannten Ansicht stimme ich überein.
46 Für sich betrachtet könnten Teile des Wortlauts bestimmter Sprachfassungen von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b und andere Vorschriften der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie zwar für eine engere Auslegung sprechen, dass nämlich nur Portionspackungen, die dem Verbraucher in ihrer verpackten Form feilgeboten werden, „Verkaufseinheit[en] [sind], die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden soll[en]“, und somit als „vorverpackte Lebensmittel“ anzusehen sind.
47 So verwenden einige Sprachfassungen von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b den neutralen Begriff „single item“ („einzelne Einheit“) (etwa die englische und die polnische Sprachfassung), während andere Sprachfassungen (u. a. die deutsche, die spanische, die französische, die niederländische und die italienische) einen Begriff verwenden, der im Englischen mit „sales item“ („Verkaufseinheit“) übersetzt werden kann. Der letztgenannte Begriff entspricht auch der Bedeutung, die dem Begriff „single item“ von einer von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe (bestehend aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten) beigemessen wurde. Diese Arbeitsgruppe äußerte in einem Dokument ohne formalrechtlichen Status die Ansicht, dass „Portionsbecher (z. B. Marmelade, Honig, Senf), die den Kunden von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung als Teil der Mahlzeit angeboten werden, nicht als Verkaufseinheiten („units of sale“) gelten“ (
48 Für eine enge Auslegung ließe sich auch anführen, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Etikettierungsvorschriften in Art. 14 für Lebensmittel, die nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b vorverpackt sind, von Lebensmitteln gesprochen hat, die verkauft werden sollen, nämlich von „Lebensmitteln, die dem Endverbraucher … feilgeboten werden“, von „Lebensmitteln, die … am Verkaufsort verpackt … werden“ (und somit nicht vor ihrem Feilbieten verpackt werden), und von „Lebensmitteln, die … im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden“. An anderen Stellen war in der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie auch vom „Käufer“ und nicht vom „Verbraucher“ die Rede (
49 Weiterhin (so ließe sich anführen) sahen die Rechtsvorschriften als Ausnahmeregelung vor, dass auf dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufen nur Angaben zu wesentlichen Merkmalen auf der äußeren Verpackung angebracht zu werden brauchten (dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet wurde und sofern diese Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung war, brauchte der Ursprung des Lebensmittels auf der Verpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett nicht angegeben zu werden. Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b war es (unter bestimmten Voraussetzungen) ausreichend, diese Angaben nur in den übergebenen Geschäftspapieren zu machen. In der vorgeschalteten Lieferkette, vor dem Verkauf an den Endverbraucher oder eine gemeinschaftliche Einrichtung, galt Art. 13 Abs. 1 Buchst. a für Lebensmittel, die ansonsten unter Art. 1 Abs. 3 Buchst. b fielen, somit nicht. (Meines Erachtens untermauert dies zwar, dass jedenfalls separat an den Endverbraucher oder an eine gemeinschaftliche Einrichtung (
50 Schließlich sah zumindest die englische Sprachfassung der ursprünglichen Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln (Richtlinie 79/112/EWG) vor, dass ihr Anwendungsbereich auf die für den [Verkauf an den] Endverbraucher bestimmten Lebensmittel zu beschränken war (
51 Diese Argumente sprechen meines Erachtens in Wirklichkeit für die Schlussfolgerung, dass jedenfalls eine Honigportionspackung, wie die hier streitigen, dann, wenn sie separat verkauft wird, unter die Definition in Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie fiel (zweite Vorlagefrage). Meines Erachtens untermauern andere Teile von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b und die Lebensmitteletikettierungsrichtlinie im Allgemeinen, ebenso wie die Ziele und die allgemeine Systematik dieser Richtlinie, jeweils diese Schlussfolgerung und legen nahe, dass die Antwort auf die erste Frage ebenfalls „ja“ sein muss.
52 Darauf, dass einige Sprachfassungen von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie den Begriff „sales item“ statt „single item“ verwenden, kann es nicht entscheidend ankommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Unionsrecht aufgrund der Notwendigkeit seiner einheitlichen Anwendung und Auslegung nach dem wirklichen Willen seines Urhebers und dem von diesem verfolgten Ziel namentlich im Licht aller Sprachfassungen auszulegen (
53 Nach der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie war ein vorverpacktes Lebensmittel eine Verkaufseinheit, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollte. Dieses Verständnis erscheint logisch. In Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, der den allgemeinen Geltungsbereich der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie definierte, wird deutlich, dass das erste Merkmal des Art. 1 Abs. 3 Buchst. b im Sinne einer (Art der) „Abgabe“ des Lebensmittels an den Endverbraucher gemeint war. Hiervon umfasst sein konnte sowohl die Abgabe eines einzelnen verpackten Lebensmittels im Wege seiner Feilbietung an den Endverbraucher als auch die Abgabe des einzelnen verpackten Lebensmittels an den Endverbraucher als Teil einer verkauften Mahlzeit. Zugleich musste das Lebensmittel zwar nach der Definition eines „vorverpackten Lebensmittels“ in Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie vor seinem Verkauf verpackt worden sein, dieser Verkauf konnte jedoch an den Endverbraucher oder an die gemeinschaftliche Einrichtung erfolgen. Das Lebensmittel musste in der Weise verpackt sein, dass es ohne weitere Verarbeitung verkauft werden konnte; nach diesem Teil der Definition musste dieser Verkauf nicht an den Endverbraucher erfolgen. Das Lebensmittel konnte somit verpackt werden, bevor es entweder als einzelne Einheit oder als Teil einer Gesamtheit von Lebensmitteln an eine gemeinschaftliche Einrichtung verkauft und dann später am Ende der Lieferkette als einzelnes verpacktes Lebensmittel als Teil einer verkauften Mahlzeit an den Endverbraucher abgegeben wurde.
54 Diese Auslegung der Formulierung „die Verkaufseinheit, die ohne weitere Verarbeitung … abgegeben werden soll“ stellt sicher, dass allen Sprachfassungen von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie einheitliche Bedeutung zukommt. Sie gewährleistet ein Verständnis des Wortes „abgegeben“, das seine Bedeutung nicht allein auf einen „Verkauf“ beschränkt, und vermeidet zugleich, dass dem Wort „Verkauf“ in bestimmten Sprachfassungen sein Aussagegehalt genommen wird. Denn wenn ein Verbraucher eine Mahlzeit kauft, gibt es ein Entgelt. Der gezahlte Preis deckt alle Waren und Dienstleistungen ab, die für die Abgabe dieser Mahlzeit erforderlich waren. Er beinhaltet daher ein Entgelt für die verschiedenen Bestandteile dieser Mahlzeit, gegebenenfalls einschließlich der hier streitigen Honigportionspackungen.
55 Die von mir vorgeschlagene Auslegung trägt auch zur Verwirklichung der Ziele der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie bei.
56 Mit der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie sollten Beschränkungen des freien Verkehrs mit Erzeugnissen und eine ungleiche Wettbewerbslage unterbunden sowie allgemeine Regeln für alle Lebensmittel, die in Verkehr gebracht werden, eingeführt werden (
57 Die Lebensmitteletikettierungsrichtlinie sollte auch der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen (
58 Lebensmittel werden vor allem gekauft, um verzehrt zu werden. Das Interesse eines Verbrauchers am Ende der Lieferkette, vorgeschriebene und sonstige Angaben über das Lebensmittel zu erhalten, ist für beide Entscheidungen (d. h. zum Kauf und zum Verzehr eines Lebensmittels) gleichermaßen relevant. Dieses Interesse entfällt nicht allein deshalb, weil seine Wahl sich darauf beschränkt, ein bestimmtes Lebensmittel zu verzehren oder nicht zu verzehren, das als Teil einer verkauften Mahlzeit angeboten wird (die der ersten Vorlagefrage zugrunde liegende Situation). Sein Interesse an voller Transparenz im Hinblick auf die wesentlichen Eigenschaften des Lebensmittels wird sich nämlich kaum von demjenigen unterscheiden, das besteht, wenn er die Wahl hat, dieses Lebensmittel zum Zweck seines Verzehrs separat zu kaufen (oder nicht).
59 Schließlich möchte ich festhalten, dass meine Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie die Einhaltung dieser Richtlinie nicht erschwert oder möglicherweise praktisch unmöglich macht. Sie vermeidet nämlich in gewissem Maße die Notwendigkeit, duale Produktlinien einzuführen. Bei enger Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b hätten Hersteller zwar das höhere Verbraucherschutzniveau wählen und alle Portionspackungen mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnen können, unabhängig davon, ob sie für einzelne Verbraucher bestimmt gewesen wären, die eine Portionspackung separat gekauft hätten. Stattdessen hätten Hersteller jedoch auch die wirtschaftliche Entscheidung treffen können, duale Produktlinien (eine für die Portionspackungen mit den notwendigen Angaben auf dem Etikett und eine zweite für die gleichen Portionspackungen ohne diese Angaben) einzuführen (
60 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei Honigportionspackungen, für die Honig (vor seinem Feilbieten) in ein Behältnis mit einem zugeschweißten Aludeckel verpackt wird, der geöffnet werden muss, wenn der Inhalt verändert werden soll, und die zusammen in einem Karton, dessen Etikett das Ursprungsland des Honigs angibt, verpackt und an gemeinschaftliche Einrichtungen verkauft werden, um „vorverpackte Lebensmittel“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie handelt. Dies gilt auch dann, wenn solche Portionspackungen an den Endverbraucher als Teil einer verkauften Mahlzeit abgegeben werden und nicht als solche Portionspackungen einzeln an den Endverbraucher verkauft und nicht einzeln an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen.
61 Vorbehaltlich der geltenden Ausnahmen sind folglich das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer des Honigs auf den Etiketten oder Verpackungen solcher Portionspackungen anzugeben.
62 Das Vorabentscheidungsersuchen enthält meines Erachtens keinerlei Hinweis darauf, dass eine der Ausnahmen anwendbar ist.
63 Die vom vorlegenden Gericht umschriebenen Umstände weisen keinen Bezug zu vorverpackten Honigportionspackungen auf, die auf einer Stufe in der Lieferkette standen, die vor dem Verkauf an den Endverbraucher lag und (noch) nicht gemeinschaftliche Einrichtungen betraf. Auch haben die gemeinschaftlichen Einrichtungen, an die sie abgegeben wurden, ihren Inhalt nicht zu einem der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b genannten Zwecke (d. h. zu anderen Zwecken als der Abgabe der Portionspackung an den Endverbraucher) verwendet. Ich sehe daher keine Grundlage für eine Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b.
64 Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, dass die Frage, ob die streitigen Honigportionspackungen „vorverpackten“ Honig dargestellt hätten, sich möglicherweise nicht stellen könnte, weil nach Art. 13 Abs. 4 der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie der Ursprung des Lebensmittels auf Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt (im Folgenden: Minibehältnisse), nicht habe angegeben werden müssen.
65 Das vorlegende Gericht hat diese Ausnahme nicht angesprochen. Es hat auch keine relevanten Tatsachenfeststellungen vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung stimmten die Hauptparteien auf eine Frage des Gerichtshofs hin jedoch darin überein, dass die Ausnahme nicht anwendbar sein könne, weil die Behältnisse, die Breitsamer für ihre Portionspackungen verwendet habe, größer als Minibehältnisse gewesen seien. Vor diesem Hintergrund werde ich nur ganz kurz auf das Verhältnis zwischen Art. 2 Abs. 4 der Honigrichtlinie und Art. 13 Abs. 4 der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie eingehen.
66 Es dürfte auf den ersten Blick ausgeschlossen sein, die Lebensmitteletikettierungsrichtlinie dahin auszulegen, dass sie die Angabe des Ursprungslands auf Portionspackungen, die in Minibehältnissen verpackt sind, unabhängig von den Umständen, unter denen sie an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben wurden, und somit unabhängig von der Definition eines vorverpackten Lebensmittels vorschriebe. Eine dahin gehende Auslegung setzt voraus, dass es zulässig ist, Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit der Honigrichtlinie anzuwenden, die keine Ausnahme vom Erfordernis der Angabe des Ursprungslands enthält. Die Lebensmitteletikettierungsrichtlinie gilt für Honig vorbehaltlich der Bedingungen (in Art. 2) der Honigrichtlinie (
67 Art. 2 Abs. 4 Buchst. a der Honigrichtlinie bestimmt jedoch nicht, auf welchen (Honig-)Produkten dieses Etikett (mit den notwendigen Angaben) angebracht werden muss (ohne Art. 13 Abs. 4 der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie hiervon auszunehmen. Daraus folgt (wenn auch meines Erachtens auf etwas verschlungenen Wegen), dass die Ausnahme in Art. 13 Abs. 4 der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie, in der zum Ausdruck kam, dass der Unionsgesetzgeber anerkennt, dass mehr als sehr begrenzte Angaben auf Minibehältnissen (unabhängig davon, welches Lebensmittel darin enthalten ist) praktisch unmöglich waren, grundsätzlich anwendbar war. Honigrichtlinie und Verordnung Nr. 1169/2011
68 Fallen die Antworten auf beide Fragen bei der Auslegung der Honigrichtlinie in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1169/2011 anders aus?
69 Meines Erachtens nein.
70 Die Verordnung Nr. 1169/2011 steht jetzt in einem Verhältnis zur Honigrichtlinie, und findet gemeinsam mit ihr Anwendung, das dem zur Lebensmitteletikettierungsrichtlinie entspricht. Sie legt Vorschriften für alle Lebensmittel fest, u. a. solche, nach denen die Angabe des Ursprungslands auf der Verpackung oder einem an dieser befestigten Etikett erforderlich ist (
71 Der Wortlaut der Verordnung Nr. 1169/2011, wonach ein „vorverpacktes Lebensmittel“ in gleicher Weise definiert ist wie früher in Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie (die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden und in der Lage sind, das gewünschte Lebensmittel zu finden und in geeigneter Weise zu verwenden und eine Wahl zu treffen, die ihren eigenen Ernährungsbedürfnissen entspricht (nicht vorverpackt ist. Ich bin somit nicht der Ansicht, dass ein Lebensmittel nicht als „vorverpacktes Lebensmittel“ zu klassifizieren sein sollte, weil ein Lebensmittelunternehmer verpflichtet ist, einem Endverbraucher verpflichtende Informationen über Lebensmittel zu erteilen.
72 Meines Erachtens bestätigt die Verordnung Nr. 1169/2011 somit, dass das Ursprungsland von Honig auf der Verpackung oder dem Etikett von Portionspackungen, einschließlich solcher, die an einen Verbraucher als Teil einer verkauften Mahlzeit abgegeben werden, normalerweise angegeben werden muss. Nach der Verordnung Nr. 1169/2011 besteht jedoch ebenso wie nach der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie keine Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslands eines Lebensmittels auf Minibehältnissen. Die Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 ist in nahezu identischem Wortlaut formuliert wie diejenige, die früher in Art. 13 Abs. 4 der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie geregelt war. Auch wenn die Liste der verpflichtenden Informationen nach der erstgenannten Vorschrift etwas länger ist, ist in Art. 16 Abs. 2 keine Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslands (d. h. von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i) auf solchen Verpackungen oder Behältnissen vorgesehen. Nach wie vor gilt daher für in solchen Behältnissen abgepackten Honig weiterhin die Ausnahme für Minibehältnisse. Ergebnis
73 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen wie folgt zu beantworten: Bei Honigportionspackungen, für die Honig (vor seinem Feilbieten) in ein Behältnis von mehr als 10 cm2 Größe mit einem zugeschweißten Aludeckel verpackt wird, der geöffnet werden muss, wenn der Inhalt verändert werden soll, und die zusammen in einem Karton, dessen Etikett das Ursprungsland des Honigs angibt, verpackt und an gemeinschaftliche Einrichtungen verkauft werden, handelt es sich um „vorverpackte Lebensmittel“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 geänderten Fassung sowie Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission. Dies gilt auch dann, wenn solche Portionspackungen als Teil einer verkauften Mahlzeit an den Endverbraucher abgegeben oder verkauft werden und nicht als solche Portionspackungen einzeln an den Endverbraucher verkauft und nicht einzeln an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen. Vorbehaltlich der geltenden Ausnahmen müssen daher nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig, Art. 1 Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13 sowie Art. 2 Abs. 2 Buchst. e, Art. 9 Abs. 1 Buchst. i, Art. 12 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer des Honigs auf den Etiketten oder Verpackungen solcher Portionspackungen angegeben werden.