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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 14.04.2016 – C-101/15
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2016:258
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 14. April 2016 ( Rechtssache C‑101/15 P Pilkington Group Ltd u. a. gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle (Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens) — Geldbußen — Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Zu berücksichtigende Umsätze — Wechselkurs zur Berechnung der 10%-Obergrenze für Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Europäischer Markt für Automobilglas“ I – Einleitung
1 Das vorliegende Rechtsmittelverfahren gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, zu zwei Problemkreisen Stellung zu beziehen, deren Bedeutung für die künftige Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission als Wettbewerbsbehörde nicht zu unterschätzen ist.
2 Zum einen gilt es zu präzisieren, welche Umsätze von Kartellbeteiligten als Grundlage für die Berechnung der gegen sie zu verhängenden Geldbußen Berücksichtigung finden dürfen. Zum anderen ist zu klären, welcher Wechselkurs für die Währungsumrechnung heranzuziehen ist, wenn ein Unternehmen seine Umsatzzahlen nicht in Euro veröffentlicht. Davon kann abhängen, ob eine von der Kommission festgesetzte Geldbuße die gesetzliche Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens übersteigt und welcher Aufwand diesem Unternehmen für die Begleichung der Geldbuße gegebenenfalls entsteht.
3 Daneben geht es um einige Detailfragen im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit anlässlich der Verhängung kartellrechtlicher Geldbußen sowie mit der Befugnis des Gerichts der Europäischen Union zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung im Hinblick auf solche Sanktionen.
4 Die genannten Rechtsprobleme stellen sich im Zusammenhang mit dem im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) operierenden Automobilglas-Kartell, das die Europäische Kommission vor einigen Jahren aufgedeckt und am 12. November 2008 zum Gegenstand einer Bußgeldentscheidung gemacht hat (im Folgenden auch: streitige Entscheidung) (
5 In erster Instanz war den Angriffen von Pilkington gegen die streitige Entscheidung kein Erfolg beschieden; ihre Nichtigkeitsklage hat das Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (im Folgenden auch: angefochtenes Urteil oder Urteil des Gerichts) abgewiesen (
6 Ein weiteres Rechtsmittelverfahren betreffend das Automobilglas-Kartell ist derzeit beim Gerichtshof anhängig ( II – Rechtlicher Rahmen
7 Der primärrechtliche Rahmen dieses Falles wird durch Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) bestimmt (
8 Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet auszugsweise wie folgt: „Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] verstoßen … … Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. …“
9 Ergänzend ist auf die Leitlinien von 2006 hinzuweisen ( „4. Die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 oder 82 des EG-Vertrags verstoßen, zählt zu den Mitteln, mit denen die Kommission den ihr durch den EG-Vertrag anvertrauten Überwachungsaufgaben nachkommt. ... Dazu muss sie sicherstellen, dass ihre Maßnahmen die notwendige Abschreckungswirkung entfalten ... Deswegen kann – wenn die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] oder 82 [EG] feststellt – es sich als notwendig erweisen, gegen diejenigen eine Geldbuße zu verhängen, die gegen das geltende Recht verstoßen haben. Diese sollte so hoch festgesetzt werden, dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 [EG] oder 82 [EG] abgehalten werden (Generalprävention). 5. Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten die Geldbußen auf der Grundlage des Wertes der verkauften Waren oder Dienstleistungen berechnet werden, mit denen der Verstoß in Zusammenhang steht. Auch die Dauer der Zuwiderhandlung sollte bei der Bestimmung des angemessenen Betrags der Geldbuße eine wichtige Rolle spielen, da sie zwangsläufig die potenziellen Auswirkungen dieser Zuwiderhandlung auf dem Markt beeinflusst. Die Anzahl der Jahre, während der das Unternehmen am Verstoß beteiligt war, muss sich deshalb in der Geldbuße widerspiegeln. 6. Die Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer stellt eine Formel dar, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt. Sie vermittelt Aufschluss über die Größenordnung der Geldbuße und sollte nicht als Grundlage für eine automatische arithmetische Berechnungsmethode verstanden werden. … 13. Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen. Im Regelfall ist der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war ...“ III – Hintergrund des Rechtsstreits A – Sachverhalt und Verwaltungsverfahren
10 Pilkington ist einer der weltweit führenden Hersteller von Glas, insbesondere Automobilglas.
11 Nach den Feststellungen des Gerichts hat sich Pilkington zusammen mit anderen in diesem Sektor tätigen Unternehmen eines Kartellvergehens schuldig gemacht, das in Absprachen über Aufträge für die Lieferung von Automobilglasteilen an alle großen Kraftfahrzeughersteller im EWR bestand. Es kam zu abgestimmten Preis- und Lieferstrategien der Kartellbeteiligten, die auf die Aufrechterhaltung einer insgesamt konstanten Stellung der jeweiligen Unternehmen auf dem betreffenden Markt ausgerichtet waren. Im Hinblick darauf überwachten die Kartellbeteiligten auch die Beschlüsse, die sie bei ihren Treffen und Kontakten gefasst hatten, und vereinbarten ausgleichende Korrekturen untereinander.
12 Das Automobilglas-Kartell war vom 10. März 1998 bis zum 11. März 2003 im EWR aktiv, wobei die Dauer der Beteiligung der einzelnen Kartellunternehmen unterschiedlich war – im Fall von Pilkington vom 10. März 1998 bis zum 3. September 2002. Es handelte sich um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung.
13 Während des Verwaltungsverfahrens richtete die Kommission am 18. April 2007 an mehrere kartellbeteiligte Unternehmen, darunter Pilkington, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die von der Kommission durchgeführte mündliche Anhörung fand am 24. September 2007 statt. Nach Einschaltung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen erließ die Kommission am 12. November 2008 die streitige Entscheidung.
14 In Art. 1 der streitigen Entscheidung wird festgestellt, dass verschiedene Unternehmen – darunter auch Pilkington (Art. 1 Buchst. c) – gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, indem sie sich an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Automobilglas-Sektor im EWR beteiligten.
15 Die den einzelnen Unternehmen für ihre jeweilige Kartellbeteiligung auferlegten Geldbußen ergeben sich aus Art. 2 der streitigen Entscheidung. Im Fall von Pilkington sind dies 370 Mio. Euro, welche die Rechtsmittelführerinnen gesamtschuldnerisch zu tragen haben (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c). Durch eine Änderungsentscheidung vom 28. Februar 2013, die der Berichtigung von Berechnungsfehlern diente, wurde jener Betrag auf 357 Mio. Euro ( B – Erstinstanzliches Gerichtsverfahren
16 Gegen die streitige Entscheidung suchten mehrere ihrer Adressaten in erster Instanz vor dem Gericht im Wege von Nichtigkeitsklagen Rechtsschutz.
17 Was den Pilkington-Konzern betrifft, so haben in erster Instanz Pilkington Group Ltd, Pilkington Automotive Ltd, Pilkington Automotive Deutschland GmbH, Pilkington Holding GmbH und Pilkington Italia SpA (im Folgenden auch: Klägerinnen bzw. Rechtsmittelführerinnen) vor dem Gericht mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 gemeinsam Klage gegen die Kommission erhoben.
18 In seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 wies das Gericht diese Klage ab, verurteilte aber die Kommission zur Tragung von 10 % der Kosten von Pilkington ( IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
19 Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 haben die Rechtsmittelführerinnen gemeinsam das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt.
20 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, — das Urteil in der Rechtssache T‑72/09 aufzuheben, soweit darin die gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der streitigen Entscheidung erhobene Klage abgewiesen wird, — die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der streitigen Entscheidung gegenüber den Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße herabzusetzen und — der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen in diesem Verfahren aufzuerlegen.
21 Die Kommission beantragt für ihren Teil, — das Rechtsmittel zurückzuweisen und — den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
22 Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich und, am 2. März 2016, mündlich verhandelt. V – Würdigung der Rechtsmittelgründe
23 Mit ihrem Rechtsmittel greift Pilkington nicht mehr alle Themen auf, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Vielmehr beschränkt sich die juristische Debatte im Rechtsmittelverfahren nur noch auf Fragen der Berechnung der Geldbuße. Diesbezüglich stützen sich die Rechtsmittelführerinnen auf drei Rechtsmittelgründe, von denen der erste die zu berücksichtigenden Umsätze (dazu sogleich unter A), der zweite den maßgeblichen Euro-Wechselkurs bei der Bestimmung der 10%-Obergrenze (dazu sodann unter B) und der dritte diverse allgemeine Rechtsgrundsätze sowie rechtsstaatliche Erwägungen zum Gegenstand hat (dazu weiter unten unter C). A – Zu den bei der Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigenden Umsätzen (erster Rechtsmittelgrund)
24 Der erste Rechtsmittelgrund wendet sich gegen die Rn. 201 bis 227 (und insbesondere gegen die Rn. 217 bis 227) des angefochtenen Urteils. Er hat die Art der Umsätze zum Gegenstand, welche als Grundlage für die Berechnung einer Geldbuße im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 dienen dürfen. Die Rechtsmittelführerinnen rügen, das Gericht habe zu Unrecht die Vorgehensweise der Kommission bestätigt, wonach auch Lieferungen von Pilkington aufgrund von Verträgen aus der Zeit vor Beginn der Zuwiderhandlung Berücksichtigung finden konnten, selbst wenn über diese Verträge während der Dauer der Zuwiderhandlung nicht neu verhandelt wurde. Damit habe sich das Gericht auf eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 gestützt.
25 Gemäß Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 verwendet die Kommission als Basis für die Berechnung des Grundbetrags einer Geldbuße den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen.
26 Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 zielt somit darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens darin wiedergibt (so die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs (
27 Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit im Kern darum, ob ein irgendwie gearteter Kausalzusammenhang zwischen den Machenschaften des Kartells und den einzelnen in die Berechnung der Geldbuße einfließenden Umsatzbestandteilen bestehen muss. Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, dass zumindest solche Verkäufe von Automobilglas unberücksichtigt bleiben müssen, auf die das Kartell denknotwendig ohne Einfluss war, weil diese Verkäufe auf Verträgen beruhten, die noch vor Beginn der Zuwiderhandlung – vorgeblich unter normalen Wettbewerbsbedingungen – geschlossen und während der Dauer der Zuwiderhandlung nicht neu verhandelt wurden. Sie meinen, durch die Einbeziehung solcher Verkäufe würde die Bedeutung des Kartells überzeichnet.
28 Dabei handelt es sich keineswegs nur um einen theoretischen Streit oder um ein technisches Detail: Wären die besagten Verkäufe von Pilkington als Berechnungsgrundlage unberücksichtigt geblieben, so hätte nach Angaben der Rechtsmittelführerinnen die von der Kommission verhängte Geldbuße um rund 49 Mio. Euro niedriger ausfallen müssen.
29 Selbst wenn die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen zur Auslegung von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 auf den ersten Blick verführerisch scheinen mag, hält sie doch einer näheren Prüfung nicht stand.
30 Denn schon der Wortlaut von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 ist denkbar weit gefasst: Es geht um alle vom jeweiligen Kartellbeteiligten im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen. Ähnlich allgemein formuliert Ziff. 5 derselben Leitlinien, dass die Geldbußen auf der Grundlage des Wertes der verkauften Waren oder Dienstleistungen berechnet werden, mit denen die Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht.
31 Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, wäre es deshalb ein zu enges Verständnis des in Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 verwendeten Umsatzbegriffs, wollte man darin nur Verkäufe einfließen lassen, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von dem zu ahndenden Kartell betroffen waren (
32 Zwar darf der in Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 verwendete Umsatzbegriff nicht so weit ausgedehnt werden, dass in ihn sogar Verkäufe außerhalb des Anwendungsbereichs des jeweiligen Kartells einbezogen würden (
33 Die besagten Verkäufe sind ein nützlicher Anhaltspunkt für den durch das Kartell und speziell durch Pilkington angerichteten Schaden für den Wettbewerb im EWR, da sie über die wirtschaftliche Bedeutung des Kartells auf dem relevanten Markt sowie über das relative Gewicht von Pilkington innerhalb des Kartells Aufschluss geben, ganz wie die Ziff. 6 und 13 der Leitlinien von 2006 sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs es erfordern (
34 Wollte man, wie es den Rechtsmittelführerinnen vorschwebt, bei der Bußgeldberechnung einen Teil der auf dem relevanten Markt getätigten Verkäufe ausklammern, so würde dies in vielen Fällen die wirtschaftliche Bedeutung des Kartells künstlich schmälern und folglich der Zielsetzung der Ziff. 6 und 13 der Leitlinien von 2006 diametral zuwiderlaufen (
35 Insbesondere vernachlässigt die von den Rechtsmittelführerinnen favorisierte Berechnungsweise, dass es zu den Hauptanliegen vieler Kartelle – auch des hier streitigen Kartells – gehört, den Markt unter den Kartellbeteiligten aufzuteilen oder deren Marktanteile auf einem vereinbarten Niveau zu halten. Dieser Stabilisierungseffekt, den das Gericht sehr zu Recht hervorgehoben hat (
36 Dementsprechend ist es nicht ausschlaggebend, ob sich die betroffenen Unternehmen im Hinblick auf jedes einzelne getätigte Rechtsgeschäft nachweislich – oder auch nur möglicherweise – kollusiv verhalten haben. Ebenso wenig ist im Übrigen entscheidend, ob und in welchem Umfang der von diesen Unternehmen mit dem Kartell angestrebte wettbewerbswidrige Erfolg tatsächlich eingetreten ist (Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt im Sinne von Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) bezweckt war oder bewirkt wurde (
37 Im Übrigen wäre der Verwaltungsaufwand, der mit der Bewertung eines jeden von den Kartellbeteiligten auf dem relevanten Markt getätigten Verkaufs einhergehen müsste, völlig unverhältnismäßig. Denn in den meisten Fällen beruhen die bei der Bußgeldberechnung heranzuziehenden Umsatzgrößen auf einer Vielzahl von Rechtsgeschäften, bei denen es kaum praktikabel erscheint, jedes einzelne auf seine – tatsächliche oder potenzielle – Beeinflussung durch die kollusiven Praktiken der Kartellbeteiligten zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als sich Kartelle durch eine Kultur der Geheimhaltung seitens der beteiligten Unternehmen auszeichnen, die auf der Ebene der Bußgeldberechnung nicht auch noch „belohnt“ werden sollte (
38 Alles in allem ist also allein ausschlaggebend, dass die bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigten Verkäufe auf dem relevanten Markt getätigt wurden (
39 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. B – Zum maßgeblichen Wechselkurs bei der Berechnung der 10%-Obergrenze für die Geldbuße (zweiter Rechtsmittelgrund)
40 Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 410 bis 423 des angefochtenen Urteils und betrifft die auf Unionsebene geltende Obergrenze für Geldbußen (bisweilen auch „Kappungsgrenze“ genannt), wie sie sich aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt. Gemäß dieser Bestimmung darf die gegenüber einem Unternehmen verhängte Geldbuße 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
41 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen verletzt das angefochtene Urteil jene Vorschrift, weil das Gericht den Wechselkurs für die Währungsumrechnung von Pfund Sterling ( 1. Vorbemerkung
42 Hintergrund der hier erhobenen Rügen ist, dass die Muttergesellschaft von Pilkington ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat, weshalb die im vorliegenden Fall als Berechnungsgrundlage dienenden Umsätze des gesamten Pilkington-Konzerns in Pfund Sterling festgestellt wurden. Hingegen werden die von der Kommission auf Unionsebene zur Ahndung von Kartellvergehen verhängten Geldbußen in Euro ausgedrückt. Es bedarf also einer Währungsumrechnung, um festzustellen, ob die festgesetzte Geldbuße die gesetzliche Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes von Pilkington in ihrem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung überschreitet.
43 Die Rechtsmittelführerinnen tragen unwidersprochen vor, dass sich der Gesamtumsatz von Pilkington im Geschäftsjahr vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 auf 2,614 Mrd. GBP belief. Ausgangsbasis für die Ermittlung der 10%-Obergrenze im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 war also ein Wert von 261,4 Mio. GBP (10 % von 2,614 Mrd. GBP).
44 Stützt man sich – wie die Kommission und das Gericht – auf den in jenem Zeitraum maßgeblichen Durchschnittskurs der EZB für die Währungsumrechnung (1 GBP = 1,415 EUR), so ergibt sich eine Obergrenze von 370,1 Mio. EUR. Legt man hingegen den spezifischen Wechselkurs der EZB für den 12. November 2008 zugrunde, den Tag also, an dem die Kommission die streitige Entscheidung erließ (1 GBP = 1,2149 EUR oder 1 EUR = 0,82310 GBP) (
45 Im ersteren Fall liegt also die von der Kommission verhängte Geldbuße mit ihrem berichtigten Betrag von 357 Mio. EUR eindeutig unter der 10%-Obergrenze ( 2. Zu den von Pilkington vorgebrachten Rügen
46 Während die Rechtsmittelführerinnen ausdrücklich das Recht der Kommission anerkennen, die von ihr verhängten kartellrechtlichen Geldbußen gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 in Euro festzusetzen, halten sie die Ausführungen des Gerichts in Bezug auf den relevanten Wechselkurs zur Berechnung der 10%-Obergrenze für rechtsfehlerhaft.
47 Ihre diesbezüglich gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Rügen lassen sich im Wesentlichen zwei Themenkreisen zuordnen: Zum einen habe das Gericht den Zweck der 10%-Obergrenze verkannt (vgl. dazu sogleich, Abschnitt a), zum anderen sei es den Erfordernissen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit nicht gerecht geworden (vgl. dazu weiter unten, Abschnitt b). a) Der Zweck der 10%-Obergrenze
48 Durch die 10%-Obergrenze, wie sie sich aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt, wird in die Berechnung von kartellrechtlichen Geldbußen ein Element eingeführt, das im Verhältnis zu den grundlegenden Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung einen gesonderten und eigenständigen Zweck verfolgt (
49 Maßgeblich ist im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt wird (
50 Bestmöglich wäre die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens zweifelsohne dann berücksichtigt, wenn man sie mit Blick auf den genauen Tag beurteilen würde, an dem die Kommission ihre Bußgeldentscheidung erlässt. Dies würde die Kommission jedoch vor schier unüberwindbare praktische Schwierigkeiten stellen: Zum einen sind beim Erlass der Bußgeldentscheidung regelmäßig keine tagesaktuellen Umsatzzahlen des betroffenen Unternehmens bekannt, jedenfalls liegen sie nicht in zertifizierter und damit verlässlicher Form vor. Zum anderen erfordern auch die internen Entscheidungsabläufe der Kommission – insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Beratenden Ausschusses (
51 Diesem Umstand hat der Unionsgesetzgeber Rechnung getragen und in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ein Zehntel des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens in seinem letzten der Bußgeldentscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr als Referenzwert für dessen Leistungsfähigkeit festgelegt (
52 Wenn aber ein bestimmter Bruchteil (10 %) des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens in seinem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr den gesetzlichen Referenzwert für seine Leistungsfähigkeit darstellt, dann muss auch für die Währungsumrechnung der während des Referenzzeitraums geltende durchschnittliche Wechselkurs maßgeblich sein. Denn nur dieser Wechselkurs lässt eine Beurteilung der Umsatzzahlen in dem Kontext zu, aus dem sie stammen, spiegelt er doch bestmöglich die wirtschaftlichen Realitäten wider, die seinerzeit vorherrschten (
53 Es könnte zu einer schwerwiegenden Verzerrung der Aussagekraft solcher Umsatzzahlen führen, wollte man sie zu einem abweichenden Wechselkurs aus einem späteren Zeitraum umrechnen: Das Anlegen eines neuen Wechselkurses an alte Zahlen wäre letztlich nichts anderes als der Vergleich von Äpfeln und Birnen.
54 Auch den von den Rechtsmittelführerinnen ins Feld geführten Urteilen des Gerichtshofs lässt sich nichts entnehmen, was darauf hindeuten könnte, dass ein späterer Wechselkurs – namentlich der beim Erlass der Bußgeldentscheidung geltende tagesaktuelle Wechselkurs – herangezogen werden müsste.
55 Zwar hat der Gerichtshof in einigen Fällen tatsächlich anerkannt, dass die 10%-Obergrenze die betroffenen Unternehmen in gewissem Umfang auch vor Wechselkursschwankungen schützen mag (
56 Außerdem drehte es sich in den bislang in der Rechtsprechung erörterten Fällen jeweils um Veränderungen im Verhältnis der Währungen, zu denen es noch vor dem Ende des Referenzzeitraums kam, an den die 10%-Obergrenze gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geknüpft ist (nach Abschluss des letzten Geschäftsjahrs vor Erlass der streitigen Entscheidung.
57 Für den „Blick zurück“ gibt es, anders als für den „Blick nach vorne“, gute Gründe: Erstens wird die Phase zwischen der Beendigung der Zuwiderhandlung und dem letzten der Bußgeldentscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr in aller Regel mehrere Jahre dauern und somit naturgemäß anfälliger sein für währungsbedingte Veränderungen der Leistungsfähigkeit von Unternehmen als die hier streitigen Wochen und Monate, die der Bußgeldentscheidung unmittelbar vorausgehen. Zweitens kann nur beim „Blick zurück“ auf belastbares Zahlenmaterial zurückgegriffen werden, das – zusammen mit den dazugehörigen Wechselkursen für die Währungsumrechnung – rechtzeitig genug vorliegt, um von der Kommission in ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt zu werden.
58 Der einzige Anhaltspunkt in der Rechtsprechung, der auf einen „Blick nach vorne“ und damit auf eine irgendwie geartete Relevanz von tagesaktuellen Wechselkursen hindeuten könnte, findet sich in dem vergleichsweise alten Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Sarrió/Kommission. In jenem Fall hatte sich das Gericht nämlich vergewissert, „dass der Betrag der Geldbuße, umgerechnet in Landeswährung zu dem zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung geltenden Wechselkurs, 10 % des Gesamtumsatzes der Klägerin im [letzten der Entscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr] nicht übersteigt“ (
59 Soweit ersichtlich, hat diese Vorgehensweise aber keine Schule gemacht. Ich meine auch nicht, dass der Gerichtshof sie sich nun zu eigen machen sollte.
60 Abgesehen von dem bereits erwähnten grundlegenden Einwand, dass bei Heranziehung eines tagesaktuellen Wechselkurses in unzulässiger Weise alte Umsatzzahlen mit einem neuen, nicht aus demselben Zeitraum stammenden Wechselkurs umgerechnet werden, scheint mir auch das Abstellen des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Sarrió/Kommission auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung völlig ungeeignet und unpraktikabel: Die Veröffentlichung der Entscheidung erfolgt in Kartellfällen regelmäßig erst weit nach ihrem Erlass, bisweilen sogar Jahre später. Die Kommission müsste also geradezu über hellseherische Fähigkeiten verfügen, wollte sie einen solchen künftigen Wechselkurs bereits bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit ausgerechnet der am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung maßgebliche Wechselkurs Aufschluss über die Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens zu dem sehr viel früheren Zeitpunkt geben soll, an dem ihm die Kommission die Geldbuße auferlegt und sie beitreibt.
61 Die Lösung des von den Rechtsmittelführerinnen beklagten Problems ist für meine Begriffe auf einer gänzlich anderen Ebene zu suchen, und zwar im Haushaltsrecht der Union: Sollte sich erweisen, dass die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens – aufgrund von Wechselkursschwankungen oder auch aus anderen Gründen – zwischen dem Ende seines letzten Geschäftsjahrs und dem Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung der Kommission stark zurückgegangen ist, so sieht das Haushaltsrecht die geeigneten Mechanismen vor, einer drohenden Überforderung dieses Unternehmens im Rahmen der Beitreibung der von der Kommission verhängten Geldbuße gerecht zu werden (
62 Entgegen der von Pilkington in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung spricht es im Übrigen keineswegs gegen diese Lösung, dass die im Haushaltsrecht der Union vorgesehenen Mechanismen nur in extremen Ausnahmefällen greifen. Denn alle „normalen“ Risiken im Zusammenhang mit ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere das normale Wechselkursrisiko, haben die betroffenen Unternehmen selbst zu tragen (
63 Vor diesem Hintergrund sind die auf den Zweck der 10%-Obergrenze gestützten Argumente der Rechtsmittelführerinnen nicht stichhaltig. b) Die Erfordernisse der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit
64 Darüber hinaus führen die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall noch die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit ins Treffen. Auch aus diesen Grundsätzen soll sich ihrer Ansicht nach ergeben, dass für die Währungsumrechnung nicht der Durchschnittskurs des letzten vor der streitigen Entscheidung abgeschlossenen Geschäftsjahrs von Pilkington maßgeblich ist, sondern der tagesaktuelle Kurs zum Zeitpunkt des Erlasses jener Entscheidung. i) Der Grundsatz der Gleichbehandlung
65 Zum einen werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor. Nach ihrer Auffassung müssen alle Unternehmen gleich behandelt werden, unabhängig von der Währung, in der sie ihre Bücher führen. Dies habe das Gericht verkannt.
66 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte verankert ist (
67 Nach ständiger Rechtsprechung besagt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (
68 Nichts anderes als ein Ausfluss des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist es, wenn der Gerichtshof speziell für die Bemessung kartellrechtlicher Geldbußen anerkennt, dass die 10%-Obergrenze gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Grenze ist, die einheitlich für alle Unternehmen gilt (
69 Mit Blick auf die hier interessierende Problematik ist zunächst anzumerken, dass die Leistungsfähigkeit eines jeden Unternehmens naturgemäß zwischen dem Abschluss seines letzten Geschäftsjahrs und dem Tag des Erlasses einer Bußgeldentscheidung noch bestimmten Schwankungen unterliegen kann. Solche Schwankungen mögen sich etwa aus unerwarteten Umsatzrückgängen ergeben, sie können aber auch auf Veränderungen in der Währungsumrechnung beruhen, insbesondere dann, wenn ein Unternehmen – gleichviel, wo es seinen Sitz hat – einen Großteil seiner Umsätze in Fremdwährungen erzielt.
70 Alle Unternehmen befinden sich diesbezüglich in der gleichen Lage und werden vom Unionsgesetzgeber auch gleich behandelt: Denn nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 werden solche Schwankungen in der Leistungsfähigkeit mit Blick auf die Berechnung der 10%-Obergrenze nicht berücksichtigt, gleichviel, ob die betreffenden Unternehmen ihre Umsätze in Euro oder in einer anderen Währung feststellen. Insoweit kann also kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen.
71 Zusätzlich kann freilich für Unternehmen, die ihre Umsatzzahlen nicht in Euro, sondern in Fremdwährung feststellen, der Aufwand für die Entrichtung einer Geldbuße aufgrund von Wechselkursveränderungen zwischen ihrem letzten Geschäftsjahr und dem Tag der Bußgeldentscheidung der Kommission stärkeren Schwankungen unterliegen, als dies bei Unternehmen der Fall ist, die ihre Bücher in Euro führen. In diesem Punkt mag sich also die Situation der Unternehmen, die außerhalb der Euro-Zone ihren Sitz haben, womöglich von der Lage derer unterscheiden, die innerhalb der Euro-Zone ansässig sind.
72 Aus dem Umstand allein, dass Unternehmen mit Sitz außerhalb der Euro-Zone stärker unter währungsbedingten Schwankungen ihrer liquiden Mittel leiden mögen als solche mit Sitz innerhalb der Euro-Zone, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ihnen eine erneute, tagesaktuelle Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung der Kommission zusteht, unter Zugrundelegung des dann geltenden tagesaktuellen Wechselkurses.
73 Denn solche währungsbedingten Schwankungen sind Ausdruck des Wechselkursrisikos, welches jedes Unternehmen selbst zu tragen hat (
74 Nur am Rande sei bemerkt, dass schon vor der Einführung des Euro nicht alle auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen den gleichen Wechselkursrisiken ausgesetzt waren. Zwar trifft es zu, dass die Kommission seinerzeit für alle Unternehmen eine Währungsumrechnung vornehmen musste, bevor gegen sie Geldbußen verhängt wurden, wohingegen dies heute nur noch für die außerhalb der Euro-Zone niedergelassenen Unternehmen erforderlich ist. Gleichwohl hatten Unternehmen auch vor der Einführung des Euro bereits je nach dem Mitgliedstaat, in dem sie sich niederließen, mit unterschiedlich starken Währungsschwankungen und folglich mit unterschiedlich hohen Wechselkursrisiken zu tun. ii) Der Grundsatz der Rechtssicherheit
75 Zum anderen behaupten die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe den Grundsatz der Rechtssicherheit verkannt. Ihrer Meinung nach muss jedes Unternehmen die finanziellen Belastungen, die ihm durch eine von der Kommission verhängte Geldbuße drohen, in seiner eigenen Währung vorhersehen können.
76 Der Grundsatz der Rechtssicherheit stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der u. a. gebietet, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt und ihre Anwendung für die Einzelnen voraussehbar sein muss (
77 Im selben Sinne hat der Gerichtshof speziell mit Blick auf Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ausgeführt, dass die von der Kommission verhängten kartellrechtlichen Geldbußen nach dieser Vorschrift einer bezifferbaren und absoluten Obergrenze unterliegen, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist (
78 Dem Konzept der Vorhersehbarkeit wohnt denknotwendig ein Element der Prognose inne. Prognosen sind auf der Grundlage von bereits feststehenden Daten aus der jüngeren Vergangenheit verlässlicher anzustellen als auf der Grundlage noch unbekannter künftiger Daten.
79 Ohne jeden Zweifel kann deshalb ein Unternehmen die in seinem Fall geltende 10%-Obergrenze für kartellrechtliche Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 besser vorhersehen, wenn diese Obergrenze unter Rückgriff auf den Durchschnittswechselkurs seines letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs berechnet wird und nicht gestützt auf einen künftigen, im Voraus noch gar nicht verfügbaren tagesaktuellen Wechselkurs zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung.
80 Dementsprechend hat das Gericht völlig zu Recht hervorgehoben (
81 Denn der besagte Durchschnittskurs steht seit dem Ende des betreffenden Geschäftsjahrs fest und ändert sich nicht mehr, wohingegen der tagesaktuelle Kurs von in der Zukunft liegenden Zufälligkeiten abhängt, namentlich vom Zeitpunkt, den die Kommission für den Erlass ihrer Bußgeldentscheidung wählen wird, und von der wirtschaftlichen Lage zu jener Zeit. Unter Zugrundelegung des Durchschnittskurses kann somit jedes Unternehmen, gegen das die Kommission wegen eines Kartellvergehens vorgeht, bereits im Vorfeld der verfahrensabschließenden Entscheidung exakt berechnen, welchen Betrag in Euro eine gegebenenfalls zu entrichtende Geldbuße höchstens ausmachen wird.
82 Die Rechtsmittelführer wenden ein, dass Unternehmen, die ihre Umsätze nicht in Euro feststellen, ihren Finanzierungsaufwand für etwa zu entrichtende kartellrechtliche Geldbußen weniger gut vorhersehen könnten als Unternehmen, deren Bücher in Euro geführt werden.
83 Diese Unsicherheit resultiert jedoch aus dem Wechselkursrisiko, welches die außerhalb der Euro-Zone niedergelassenen Unternehmen, wie bereits erwähnt (
84 Wird ein Unternehmen von der Kommission in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 1/2003 als mutmaßlicher Kartellbeteiligter verfolgt, so liegt es in seinem eigenen Interesse, bereits während jenes Verfahrens auf der Grundlage seiner eigenen Umsatzzahlen für das jeweils letzte abgeschlossene Geschäftsjahr Rückstellungen in Euro für eine gegebenenfalls zu entrichtende Geldbuße vorzunehmen oder zumindest durch Vereinbarungen mit Finanzinstituten sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung über die notwendige Liquidität in Euro verfügen wird, bis hin zur 10%-Obergrenze gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003.
85 Trifft das betroffene Unternehmen keine derartigen Vorkehrungen, so lässt es sich letztlich auf ein Spekulationsgeschäft über die Wechselkursentwicklung ein und nimmt bewusst die Gefahr in Kauf, dass es sich später die Devisen für die Begleichung einer etwaigen Geldbuße zu weniger günstigen Konditionen wird verschaffen können, als dies bei Abschluss seines letzten Geschäftsjahrs vor der Bußgeldentscheidung der Fall gewesen wäre.
86 Wie der Gerichtshof in anderem Zusammenhang bereits festgestellt hat, handelt es sich bei Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor, der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken kann ( 3. Zwischenergebnis
87 Alles in allem verstößt es also weder gegen den Zweck von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 noch gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit, bei der Währungsumrechnung im Rahmen der Bestimmung der 10%-Obergrenze für kartellrechtliche Geldbußen den Durchschnittswechselkurs für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des betroffenen Unternehmens vor dem Erlass der Bußgeldentscheidung zugrunde zu legen. Die dahin gehende Schlussfolgerung des Gerichts ( C – Zu diversen allgemeinen Rechtsgrundsätzen und rechtsstaatlichen Erwägungen (dritter Rechtsmittelgrund)
88 Der dritte Rechtsmittelgrund ist diversen allgemeinen Rechtsgrundsätzen und rechtsstaatlichen Erwägungen gewidmet, deren Verletzung die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen. Mit ihm greifen sie einerseits die Rn. 396 bis 402 sowie andererseits die Rn. 434, 438 und 440 bis 444 des angefochtenen Urteils an. Dabei gilt der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes allein den rechtlichen Anforderungen, die sich aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. dazu sogleich, Abschnitt 1), wohingegen der zweite Teil sich der Befugnis des Gerichts zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung widmet (siehe weiter unten, Abschnitt 2).
89 Für die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen zu beiden Teilen dieses Rechtsmittelgrundes spielt die von Pilkington im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgelegte Studie einer Unternehmensberatungsgesellschaft eine wesentliche Rolle. Aus dieser Studie meinen die Rechtsmittelführerinnen schließen zu können, dass sich die Finanzlage von Pilkington infolge der von der Kommission verhängten Geldbuße erheblich verschlechtert habe.
90 Ich nehme vorweg, dass die Vorgehensweise des Gerichts im Hinblick auf diese Studie absolut angemessen war und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat das Gericht die besagte Studie nur zum Zwecke der unbeschränkten Ermessensnachprüfung berücksichtigt, in deren Rahmen es ihm offensteht, auch Tatsachen und Beweise zu berücksichtigen, die sich erst nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ergeben haben ( 1. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit (erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
91 Als Erstes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe die rechtlichen Anforderungen der allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verkannt. Sie bemängeln eine „eklatante Diskrepanz“ in der Belastung, welche die von der Kommission verhängten Sanktionen für die einzelnen Kartellbeteiligten bedeuteten. Pilkington selbst hält sich für sehr viel härter bestraft als ihre Mittäterinnen, weil die ihr auferlegte Geldbuße einen sehr viel höheren Anteil an ihrem Gesamtumsatz ausmache, als dies bei den anderen Kartellbeteiligten der Fall sei, die über eine größere Produktvielfalt verfügten.
92 Zutreffend hat das Gericht in diesem Zusammenhang daran erinnert (
93 Zwar trifft es zu, dass die Kommission bei der Verhängung kartellrechtlicher Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 in der Ausübung ihres Ermessens nicht völlig frei ist, sondern gerichtlicher Kontrolle daraufhin unterliegt, ob sie die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts und die auf Unionsebene garantierten Grundrechte beachtet hat (
94 Weder die rechtlichen Anforderungen des einen Grundsatzes noch die des anderen hat das Gericht allerdings im vorliegenden Fall verkannt. a) Die rechtlichen Anforderungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung
95 Was zunächst den Grundsatz der Gleichbehandlung anbelangt, so besagt dieser, wie schon ausgeführt (
96 Im Normalfall ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Ahndung von Kartellvergehen Genüge getan, wenn alle Kartellbeteiligten hinsichtlich der Berechnung der ihnen auferlegten Geldbußen nach den gleichen Kriterien behandelt werden (qualitativ in Bezug auf ein und dasselbe Kartellvergehen nicht mit zweierlei Maß gemessen wird (
97 Die Rechtsmittelführerinnen möchten im vorliegenden Fall für Pilkington gleichwohl eine Sonderbehandlung dahin gehend erwirken, dass die ihr auferlegte Geldbuße auf einen geringeren Prozentsatz ihres Gesamtumsatzes reduziert wird. Sinngemäß werfen sie dem Gericht vor, ihnen diese Sonderbehandlung vorenthalten zu haben.
98 Ein Abweichen von der klassischen Berechnungsmethode für Geldbußen mag gegebenenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die von der Kommission aufgrund der Leitlinien von 2006 angewandte Berechnungsmethode keine hinreichende Differenzierung der den einzelnen Kartellbeteiligten auferlegten Geldbußen mit Blick auf die Dauer und Schwere ihrer jeweiligen individuellen Kartellbeteiligung sowie auf etwaige mildernde oder erschwerende Umstände ermöglicht (
99 Ob sich im Übrigen die Lage von Pilkington aufgrund besonderer Umstände in erheblicher Weise von der der anderen Kartellbeteiligten unterscheidet und deshalb eine Sonderbehandlung bei der Bußgeldberechnung erforderlich macht, ist letztlich eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung. Diese obliegt nach ständiger Rechtsprechung (
100 Nur der Vollständigkeit halber weise ich ergänzend darauf hin, dass mir die starke Spezialisierung von Pilkington auf Automobilglas und ihre im Vergleich zu den anderen Kartellbeteiligten geringere Produktdiversifizierung für sich allein betrachtet nicht als ausreichend erscheint, um bei der Berechnung der auf Pilkington entfallenden Geldbuße besondere Maßstäbe walten zu lassen. Vielmehr weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass ein Unternehmen wie Pilkington, welches einen besonders großen Anteil seines Gesamtumsatzes mit den kartellbefangenen Produkten erzielt, auch entsprechend stärker von der etwaigen Rendite profitiert, welche die Kartellbeteiligten aus ihrem kollusiven Verhalten ziehen können. Vor diesem Hintergrund stellt es sich keineswegs als ungerecht dar, wenn die von der Kommission verhängte Geldbuße einen höheren Prozentsatz des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens ausmacht, als dies bei anderen Kartellbeteiligten der Fall ist.
101 Diese Schlussfolgerung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kommission in der Vergangenheit vereinzelt eine Minderung von Geldbußen vorgenommen hat, um den Besonderheiten des Geschäftsmodells einzelner Kartellbeteiligter gerecht zu werden. Denn die frühere Entscheidungspraxis der Kommission bildet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen (
102 Was speziell den von den Rechtsmittelführerinnen zitierten Fall Almamet anbelangt, so zeichnete sich die Lage jenes Unternehmens durch Besonderheiten aus, die auf Pilkington – jedenfalls nach den den Unionsgerichten vorliegenden Informationen – nicht im selben Maße zutreffen (
103 Damit ist die Rüge einer Verletzung der rechtlichen Anforderungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung als unbegründet zurückzuweisen. b) Die rechtlichen Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
104 Was sodann den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, der nach Art. 49 Abs. 3 der Charta den Status eines Grundrechts genießt (
105 Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht hier letztlich vor, die rechtlichen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die Relation zwischen der von der Kommission verhängten Geldbuße und dem Gesamtumsatz von Pilkington vernachlässigt zu haben.
106 Grundsätzlich stellt die bereits erwähnte (nicht in unverhältnismäßiger Weise beansprucht.
107 Aus dem Umstand allein, dass sich eine Geldbuße als – möglicherweise sogar erhebliche – finanzielle Belastung für das betroffene Unternehmen auswirkt und zu einer vorübergehenden Schwächung seiner Finanzkraft führt, kann mitnichten gefolgert werden, die Geldbuße sei unverhältnismäßig hoch. Im Gegenteil soll die Sanktion, die in Form der Geldbuße gegen das Unternehmen verhängt wird, spürbar sein, damit sie ihre spezialpräventive und generalpräventive Wirkung entfalten kann (vgl. dazu auch Ziff. 4 der Leitlinien von 2006). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn ein Unternehmen die ihm auferlegte Sanktion gleichsam „aus der Portokasse bezahlen“ könnte.
108 Wollte man eine womöglich zu erwartende Schwächung der Finanzkraft des betroffenen Unternehmens infolge einer kartellrechtlichen Geldbuße zum Anlass nehmen, diese Sanktion zu mindern, so hätte dies im Übrigen die widersinnige Folge, dass besagtes Unternehmen für einen von ihm begangenen gravierenden Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln mit einem ungerechtfertigten finanziellen Vorteil belohnt würde (
109 Vor diesem Hintergrund ist die Rüge einer Verletzung der rechtlichen Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ebenso unbegründet wie schon die auf den Grundsatz der Gleichbehandlung bezogene Rüge. 2. Die Ausübung der Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung durch das Gericht (zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
110 Als Letztes bemängeln die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieses dritten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe von seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung gemäß Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht mit der notwendigen Intensität Gebrauch gemacht.
111 Stein des Anstoßes sind hier vor allem die Ausführungen in den Rn. 442 und 443 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht die Herabsetzung der von der Kommission verhängten Geldbuße wegen ihrer negativen finanziellen Auswirkungen auf das betroffene Unternehmen nur „unter außergewöhnlichen Umständen“ vornehmen will, „wenn ein übergeordnetes Interesse dies rechtfertigt“ (
112 Die Ausübung der Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung durch das Gericht wird vom Gerichtshof nur auf offensichtliche Fehler überprüft (
113 Die hier von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachte Rüge einer zu oberflächlichen Herangehensweise in Bezug auf die „pleine juridiction“ fällt in die erste der genannten Kategorien: Letztlich wird dem Gericht vorgeworfen, es habe die Ausmaße seiner Befugnisse nach Art. 261 AEUV verkannt (
114 In der Tat reichen diese Befugnisse sehr weit: Das Gericht ist gemäß Art. 261 AEUV über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer von der Kommission festgesetzten kartellrechtlichen Geldbuße hinaus befugt, die Beurteilung der Kommission im Hinblick auf die Festsetzung des Betrags dieser Geldbuße durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (
115 Dieser Möglichkeit, die ihm im Rahmen von Art. 261 AEUV offensteht, war sich das Gericht im vorliegenden Fall durchaus bewusst (darf. Vielmehr hat es angenommen, dass eine solche Herabsetzung speziell wegen der behaupteten Schwächung der Finanzkraft des betroffenen Unternehmens nur unter außergewöhnlichen Umständen angemessen sei.
116 Mit anderen Worten hat sich das Gericht im vorliegenden Fall sehr wohl mit dem Vorbringen von Pilkington bezüglich der Verschlechterung seiner Finanzkraft auseinandergesetzt, einschließlich der von Pilkington vorgelegten Studie einer Unternehmensberatungsgesellschaft. Es hat sich dabei aber nicht aus – falsch verstandenen – rechtlichen Erwägungen, sondern allein aus Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegen eine Herabsetzung der Geldbuße entschieden. Besonders deutlich wird dies, wenn man den Hintergrund betrachtet, vor dem das Gericht seine Ausführungen zu den „außergewöhnlichen Umständen“ macht: Das Gericht ist von der Sorge geleitet, dass die Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik der Union leiden könnte, wenn kartellrechtliche Geldbußen nicht eine gewisse Härte für die betroffenen Unternehmen bedeuten würden (
117 Eine derartige Überlegung ist, wie schon oben angedeutet (
118 Alles in allem hat also das Gericht seine Befugnis zur unbeschränkten Ermessensausübung korrekt wahrgenommen. Eine weiter gehende Beurteilung der Geldbuße im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit steht dem Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu. Nur höchst ausnahmsweise ist dem Gerichtshof ein eigenes Eingreifen erlaubt, und zwar dann, wenn „die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird“ (
119 Folglich ist auch dieser letzte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ohne Aussicht auf Erfolg. Damit ist der gesamte dritte Rechtsmittelgrund unbegründet. D – Zusammenfassung
120 Da keiner der von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rechtsmittelgründe zum Erfolg führt, ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen. VI – Kosten
121 Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er das Rechtsmittel zurückweist.
122 Aus Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung folgt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist; unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten. Da die Kommission entsprechende Anträge gestellt hat und die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Diese Kosten haben sie als Gesamtschuldnerinnen zu tragen, weil sie das Rechtsmittel gemeinsam eingelegt haben. VII – Ergebnis
123 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Die Rechtsmittelführerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens.