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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.04.2016 – C-574/14
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2016:261
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 14. April 2016 ( Rechtssache C‑574/14 PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S.A. gegen Prezes Urzędu Regulacji Energetyki (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy [Oberster Gerichtshof, Polen]) „Elektrizitätsbinnenmarkt — Staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird — Art. 107 AEUV — Art. 4 Abs. 3 EUV — Entscheidung 2009/287/EG — Methode für verlorene Kosten — Berechnung der jährlichen Anpassung des Ausgleichs für verlorene Kosten — Situation auf dem relevanten Markt — Befugnisse der nationalen Behörden und Gerichte“
1 Die Richtlinie 96/92/EG (
2 In diesem Zusammenhang nahm die Kommission bereits im Jahr 2001 eine Methode zur Prüfung der Vereinbarkeit der entsprechenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt an. Konkret legte sie darin die Methode fest, anhand derer die Berechnung der so genannten verlorenen Kosten zu erfolgen hatte, d. h. derjenigen Kosten – die durch staatliche Beihilfen ausgeglichen werden durften –, die sich daraus ergaben, dass es den Unternehmen des Energiebereichs wirtschaftlich nicht möglich war, im Rahmen des neuen, für den Wettbewerb geöffneten Modells ihre zuvor eingegangenen Verpflichtungen oder Garantien zur Lieferung elektrischer Energie einzuhalten.
3 Ferner hatte die Kommission in Anwendung dieser Methode über verschiedene Systeme staatlicher Beihilfen im Energiebereich zu entscheiden. Eines dieser Systeme war das der Republik Polen, das Gegenstand dieses Vorabentscheidungsersuchens ist.
4 Die Republik Polen verabschiedete im Jahr 2007 ein Gesetz, um die den Energieerzeugern möglicherweise entstehenden verlorenen Kosten auszugleichen (
5 Zusammenfassend konzentriert sich die hier entstandene Debatte darauf, ob die Auszahlung der von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen nach der „ursprünglichen“ Situation der begünstigten Energieunternehmen (und deren Produktionseinheiten) zu erfolgen hat, so wie diese im Gesetz von 2007 dargestellt ist, oder vielmehr nach der zum Zeitpunkt ihrer Ausführung bestehenden Situation (im vorliegenden Fall im Wirtschaftsjahr 2009).
6 Das Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof zunächst Gelegenheit, seine Auffassung, dass ausschließlich die Kommission dafür zuständig ist, die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen, zu bestätigen. Sodann wird zu klären sein, welche der beiden von den Parteien des Rechtsstreits vertretenen Auslegungen (die sie „statische“ bzw. „dynamische Auslegung“ nennen) bei Anwendung der Entscheidung 2009/287 Vorrang haben muss. I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht 1. Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (
7 Am 26. Juli 2001 nahm die Kommission eine Mitteilung über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (im Folgenden: Methode für verlorene Kosten) an.
8 Nach Punkt 2 Abs. 6 der Methode für verlorene Kosten soll diese „[erläutern], wie die Kommission die Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen auf Beihilfemaßnahmen anzuwenden gedenkt, die dazu bestimmt sind, Kosten für Verpflichtungen oder Garantien auszugleichen, die durch die [Öffnung des europäischen Elektrizitätssektors für den Wettbewerb aufgrund] der Richtlinie 96/92/EG möglicherweise nicht mehr erfüllt werden könnten“.
9 Punkt 3 der Methode für verlorene Kosten definiert die Verpflichtungen oder Betriebsgarantien, die als verlorene Kosten anerkannt werden können, und bestimmt in Punkt 3.3: „Die genannten Verpflichtungen oder Betriebsgarantien müssen aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie [96/92/EG] möglicherweise nicht erfüllt werden können. Um verlorene Kosten darzustellen, müssen Verpflichtungen oder Garantien deshalb aufgrund der Auswirkungen der Richtlinie [96/92/EG] unwirtschaftlich werden und die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Unternehmens spürbar beeinträchtigen. Dies muss das betreffende Unternehmen insbesondere veranlassen, Verbuchungen (z. B. Rückstellungen) vorzunehmen, aus denen die voraussichtliche Wirkung dieser Garantien oder Verpflichtungen hervorgehen soll. Wenn die betreffenden Verpflichtungen oder Garantien dazu führen, dass bei Fehlen einer Beihilfe oder von Übergangsmaßnahmen die Lebensfähigkeit der genannten Unternehmen gefährdet werden könnte, wird bei diesen Verpflichtungen oder Garantien umso mehr davon ausgegangen, dass sie die Voraussetzungen des vorgenannten Absatzes erfüllen. Bei der Bewertung der Wirkung der Verpflichtungen oder Garantien auf die Wettbewerbsfähigkeit oder die Lebensfähigkeit der betreffenden Unternehmen werden konsolidierte Unternehmen als Maßstab zugrunde gelegt. Damit die Verpflichtungen oder Garantien verlorene Kosten darstellen können, muss sich ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG und der Schwierigkeit der betreffenden Unternehmen, die Verpflichtungen oder Garantien zu erfüllen, herstellen lassen. Um diesen Kausalzusammenhang herzustellen, wird die Kommission insbesondere das Sinken der Elektrizitätspreise oder das Verlieren von Marktanteilen der betreffenden Unternehmen berücksichtigen. Verpflichtungen oder Garantien, die unabhängig vom Inkrafttreten der Richtlinie nicht hätten erfüllt werden können, stellen keine [Beihilfe für verlorene Kosten] dar.“
10 Punkt 4 der Methode für verlorene Kosten bezieht sich auf die Berechnung der zulässigen staatlichen Beihilfen. Punkt 4.2 lautet: „Beim Zahlungsmechanismus der Beihilfe muss die tatsächliche künftige Entwicklung des Wettbewerbs berücksichtigt werden können. Diese Entwicklung kann insbesondere anhand quantifizierbarer Faktoren gemessen werden (Preise, Marktanteile, sonstige vom Mitgliedstaat angegebene beweiskräftige Faktoren). Da sich die Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen unmittelbar auf die Höhe der in Frage kommenden verlorenen Kosten auswirkt, hängt die Höhe der Beihilfe zwangsläufig von der Entwicklung eines echten Wettbewerbs ab, und bei der Berechnung der nach und nach gezahlten Beihilfen muss die Entwicklung der beweiskräftigen Faktoren berücksichtigt werden, um den erreichten Wettbewerbsgrad zu bewerten.“
11 In Punkt 4.5 der Methode für verlorene Kosten heißt es: „Der Beihilfehöchstbetrag, der einem Unternehmen als Ausgleich der verlorenen Kosten gezahlt werden kann, ist im Voraus anzugeben. Bei diesem Betrag ist der mögliche Produktivitätszuwachs des Unternehmens zu berücksichtigen. Ebenso müssen die genauen Berechnungs- und Finanzierungsmodalitäten für die als Ausgleich für die verlorenen Kosten bestimmten Beihilfen sowie die Höchstdauer, während der diese Beihilfen gezahlt werden können, im Voraus klar festgelegt werden. In der Notifizierung dieser Beihilfen wird insbesondere angegeben, inwieweit bei der Berechnung der verlorenen Kosten der Entwicklung der in Punkt 4.2 genannten Faktoren Rechnung getragen wird.“ 2. Entscheidung 2009/287
12 Art. 1 der Entscheidung 2009/287 lautet: „(1) Die langfristigen Strombezugsvereinbarungen, die zwischen dem [staatlichen] Netzbetreiber Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. und den Unternehmen abgeschlossen wurden, die in Anlage 1 zum Gesetz über die Bedingungen für die Deckung der bei den Erzeugern durch die vorzeitige Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen entstehenden Kosten … aufgeführt sind, stellen mit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine staatliche Beihilfe an die Stromerzeuger dar. (2) Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe stellt eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe dar.“
13 Art. 4 derselben Entscheidung bestimmt: „(1) Die vom Gesetz vorgesehenen Ausgleichszahlungen stellen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine staatliche Beihilfe an die in Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Erzeuger dar. (2) Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist nach der Methode für verlorene Kosten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (3) Der vom Gesetz vorgesehene Ausgleichshöchstbetrag entspricht der Summe, die nach Abzug sämtlicher aus den Vermögenswerten im Rahmen der langfristigen Vereinbarungen erzielten Einnahmen verbleibt und zur Deckung der Investitionskosten zur Verfügung steht.“ B –Nationales Recht
14 Nach Art. 2 Nr. 7 des KostenDG ist „Erzeuger“ das „Energieunternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie ausübt und Partei eines langfristigen Vertrags ist, unter Ausschluss der Polskie Sieci Elektroenergetyczne [S.A.] mit Sitz in Warschau“.
15 Art. 2 Nr. 12 des KostenDG definiert „verlorene Kosten“ als die „Ausgaben des Erzeugers, die nicht durch die Einnahmen aus dem Verkauf der erzeugten elektrischen Energie, Leistungsreserven und Systemdienstleistungen auf dem Wettbewerbsmarkt nach der vorzeitigen Kündigung einer langfristigen Vereinbarung gedeckt werden, bei denen es sich um Aufwendungen dieses Erzeugers auf Vermögen handelt, das im Zusammenhang mit der Erzeugung elektrischer Energie steht, und die er bis zum 1. Mai 2004 getragen hat“.
16 Nach Art. 32 Abs. 1 des KostenDG werden, „[f]alls der Erzeuger, der einen Auflösungsvertrag abgeschlossen hat, einem Konzern angehört, bei der Berechnung der verlorenen Kosten die mit den Buchstaben ‚N‘, ‚SD‘, ‚R‘ und ‚P‘ angegebenen Größen, von denen in Art. 27 Abs. 1 die Rede ist, in Bezug auf jeden Erzeuger und jedes Unternehmen, das dem Konzern angehört und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie … in Erzeugungseinheiten ausübt, die in Anhang 7 des Gesetzes genannt werden, berücksichtigt“.
17 Anhang 1 des KostenDG enthält eine Liste der Erzeuger, die langfristige Stromlieferungsverträge abgeschlossen haben, unter Angabe der Produktionseinheiten, die hiervon betroffen sind.
18 Anhang 2 des KostenDG bestimmt zum Stichtag 1. Januar 2007 die Höchstbeträge der Ausgleichszahlungen für verlorene Kosten für die verschiedenen Erzeuger, die die Beihilfen in Anspruch nehmen können.
19 Anhang 7 des KostenDG enthält eine Auflistung der Produktionseinheiten, die bei der Berechnung der verlorenen Kosten der Erzeuger und den Anpassungen dieser Kosten berücksichtigt werden. II – Sachverhalt
20 Wie dem Vorlagebeschluss und den Erklärungen der Parteien zu entnehmen ist, ist die Gesellschaft PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S.A. (im Folgenden: PGE) ein Energieerzeugungsunternehmen, das als Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft PGE Zespół Elektrowni Dolna Odra in deren Rechtsstellung eingerückt ist.
21 Die Gesellschaft PGE Zespół Elektrowni Dolna Odra hatte ihrerseits mit der Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. vor dem Jahr 2007 bestimmte langfristige Stromlieferungsverträge abgeschlossen und sich verpflichtet, bestimmte Investitionen durchzuführen.
22 Nach diesen Verträgen hatte sich die Gesellschaft PGE Zespół Elektrowni Dolna Odra (später PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S.A.) verpflichtet, neue Produktionskapazitäten zu schaffen, ihre Installationen zu modernisieren und Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. eine fest vereinbarte Mindestmenge an Energie zu liefern. Letztere (die öffentliche Betreiberin des Systems) verpflichtete sich ihrerseits, die vereinbarte Mindestmenge abzunehmen, und zwar zu einem Preis, der auf dem Prinzip der Umlage der Kosten auf die Kunden basierte.
23 Nach dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union – die Richtlinie 96/92 war bereits in Kraft – wurde im Jahr 2007 das KostenDG verabschiedet, mit dem ein Anspruch auf einen Ausgleich für verlorene Kosten eingeführt wurde. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Gesetzes war PGE Teil desselben Konzerns wie – neben anderen Energieerzeugern – die PGE Elektrownia Bełchatów S.A. (mit der früheren Unternehmensbezeichnung Elektrownia Bełchatów S.A., im Folgenden: ELB).
24 PGE und ELB gehörten noch nicht demselben Konzern an, als PGE die langfristigen Stromlieferungsverträge abschloss, jedoch waren beide Unternehmen, wie bereits gesagt, sowohl bei der Verabschiedung des KostenDG (29. Juni 2007) als auch zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung 2009/287 (25. September 2009) bereits Gesellschaften ein und desselben Konzerns.
25 Weder in den Anhängen zum KostenDG noch in denen der Entscheidung 2009/287 sind PGE und ELB als zum selben Konzern gehörende Gesellschaften aufgeführt.
26 In der Aufstellung (Anhang 7 des KostenDG) der Produktionseinheiten für elektrische Energie, die für die Zuweisung der verlorenen Kosten berücksichtigt worden waren, sind die Zentralen von PGE und von ELB jeweils getrennt aufgeführt. Letztere erscheint ihrerseits auch als Anteilseignerin der Holdinggesellschaft BOT Górnictwo i Energetyka S.A.
27 Der Ausgleichsmechanismus des KostenDG sieht die Zahlung eines Vorschusses an den Erzeuger vor, dessen Höhe den im KostenDG festgeschriebenen Ausgleichshöchstbetrag nicht übersteigen darf, sowie einen Jahresbescheid, der vom Präsidenten der Urzędu Regulacji Energetyki (Energieregulierungsbehörde, im Folgenden: URE) auf der Grundlage des tatsächlichen finanziellen Ergebnisses erstellt wird.
28 Anhang 1 des KostenDG erwähnt PGE allerdings als Erzeuger im Sinne von Art. 2 Abs. 7 dieses Gesetzes. Der Ausgleichshöchstbetrag für dieses Unternehmen beläuft sich nach Anhang 2 des KostenDG auf 633496000 Złoty (PLN).
29 Mit Bescheid vom 30. Juli 2010 setzte der Präsident der URE den PGE für das Jahr 2009 zustehenden Ausgleichsbetrag auf 24077793 PLN fest, und zwar unter Berücksichtigung des finanziellen Ergebnisses von ELB, weil er hinsichtlich dieser Gesellschaft davon ausging, dass sie 2009 demselben Konzern angehörte wie PGE.
30 PGE erhob vor dem Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau) Klage gegen den Bescheid des Präsidenten der URE, mit der sie geltend machte, Art. 32 Abs. 1 des KostenDG sei ausschließlich dann anwendbar, wenn Unternehmen auch in Anhang 7 des KostenDG als Gesellschaften desselben Konzerns aufgeführt seien; nach diesem Anhang gehöre PGE aber nicht demselben Konzern an wie ELB.
31 Das Bezirksgericht hielt die Klage von PGE für begründet und erließ am 4. Juni 2010 ein dieser stattgebendes Urteil, mit dem es den Ausgleichsbetrag für verlorene Kosten für das Jahr 2009 auf 116985205 PLN festsetzte.
32 Die Berufung des Präsidenten der URE wurde vom Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) mit Urteil vom 17. Januar 2013 zurückgewiesen. Nach Auffassung dieses Gerichts muss, damit das finanzielle Ergebnis einer anderen Gesellschaft (ELB) berücksichtigt werden kann, diese nach Anhang 7 des KostenDG demselben Konzern angehören wie PGE, was im zu entscheidenden Rechtsstreit nicht der Fall sei.
33 Der Präsident der URE legte gegen das Urteil des Berufungsgerichts Kassationsbeschwerde beim Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof) ein, die er auf die mutmaßliche Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und 32 des KostenDG stützte. Seines Erachtens sei das KostenDG im Einklang mit der Methode für verlorene Kosten auszulegen, und nach den Punkten 3.3 und 4.2 dieser Methode seien die verlorenen Kosten mit Rücksicht auf die tatsächliche Zugehörigkeit zu einem dem KostenDG unterliegenden Energieerzeugerkonzern in dem Jahr zu berechnen, auf das sich die Ausgleichszahlung beziehe.
34 In diesem Zusammenhang hat der Sąd Najwyższy dieses Vorabentscheidungsersuchen eingereicht. III – Vorlagefragen
35 Die am 11. Dezember 2014 beim Gerichtshof eingegangenen Vorlagefragen haben folgenden Wortlaut: 1. Ist Art. 107 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 dahin auszulegen, dass, wenn die Europäische Kommission eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar einstuft, das nationale Gericht nicht berechtigt ist, nachzuprüfen, ob die innerstaatlichen Vorschriften, die als erlaubte staatliche Beihilfe angesehen worden sind, mit den Grundsätzen der Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (im Folgenden: Methode für verlorene Kosten) im Einklang stehen? 2. Ist Art. 107 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2009/287/EG der Kommission vom 25. September 2007 im Licht der Punkte 3.3 und 4.2 der Methode für verlorene Kosten dahin auszulegen, dass bei der Durchführung eines staatlichen Hilfsprogramms, dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt die Europäische Kommission festgestellt hat, die jährliche Anpassung der verlorenen Kosten für die konzernangehörigen Erzeuger unter der Annahme erfolgt, dass allein die Konzernzugehörigkeit des Erzeugers nach dem Stand gemäß den Anhängen des von der Europäischen Kommission geprüften Rechtsakts ausschlaggebend ist, oder ist in jedem Jahr, in dem die Anpassung der verlorenen Kosten vorgenommen wird, zu prüfen, ob der durch das mit den verlorenen Kosten verbundene staatliche Hilfsprogramm Begünstigte in diesem Zeitraum tatsächlich zu dem Konzern gehört, dem auch die anderen vom Hilfsprogramm erfassten Erzeuger angehören? IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
36 PGE, der Präsident der URE, die polnische Regierung und die Kommission haben sich am Verfahren beteiligt und schriftliche Erklärungen eingereicht.
37 An der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 haben sich PGE, die polnische Regierung und die Kommission beteiligt. V – Vorbringen der Beteiligten A –Erste Vorlagefrage
38 PGE vertritt die Auffassung, wenn die Kommission die Vereinbarkeit einer öffentlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt habe, seien die nationalen Gerichte nicht mehr befugt zu prüfen, ob diese Beihilfe mit den Grundsätzen der Methode für verlorene Kosten in Einklang stehe. Andernfalls würde die alleinige Zuständigkeit der Kommission nach Art. 108 AEUV verletzt, und im vorliegenden Fall laufe die nationale Rechtsprechung Gefahr, die Entscheidung 2009/287 de facto außer Acht zu lassen, was in den Rn. 16, 17 und 20 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die nationalen Gerichte (
39 Der Präsident der URE trägt vor, die nationalen Gerichte müssten die nationalen Vorschriften in der Weise auslegen, dass sie die volle Wirksamkeit des Unionsrechts im Bereich der Beihilfen sicherstellten. Seiner Auffassung nach müssten daher im Rahmen eines Rechtsstreits über die Gewährung der in Rede stehenden öffentlichen Beihilfe die nationalen Gerichte das nationale Recht unter Berücksichtigung von Art. 4 der Entscheidung 2009/287 sowie der Punkte 3.3 und 4.2 der Methode für verlorene Kosten auslegen.
40 Die polnische Regierung räumt, ausgehend von der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, ein, dass nach dem Erlass einer Kommissionsentscheidung Umstände auftreten könnten, die deren Ausführung erschwerten. In diesem Fall, so die Kommission, seien zwangsläufig gemeinsame Maßnahmen der Kommission und der nationalen Behörden auszuarbeiten. Aus diesem Grund seien ihres Erachtens in einem Fall wie dem vorliegenden die nationalen Gerichte befugt und sogar verpflichtet zu prüfen, ob die nationalen Vorschriften, die die genehmigte Beihilfe festlegten, den Grundsätzen der Methode für verlorene Kosten entsprächen. So würden die korrekte Ausführung der Entscheidung 2009/287 und letztlich der Schutz der Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt gesichert.
41 Die Kommission vertritt im Wesentlichen denselben Standpunkt wie PGE. Sie fügt hinzu, die nationalen Gerichte seien, nachdem sie, die Kommission, in der Entscheidung 2009/287 das polnische System für verlorene Kosten (d. h. das Gesetz von 2007) auf der Grundlage der Punkte 3 und 4 der Methode für verlorene Kosten beurteilt und dieses System für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt habe, nicht mehr befugt, die Vereinbarkeit des KostenDG mit der Methode für verlorene Kosten zum Zeitpunkt der effektiven Zahlung der Ausgleichszahlungen zu überprüfen. B –Zweite Vorlagefrage
42 PGE ist der Meinung, die jährliche Anpassung des Ausgleichs sei nach der Situation zu bemessen, die vorgelegen habe, als die Kommission die im KostenDG vorgesehene Beihilferegelung überprüft habe. Bei der Überprüfung müsse die Kommission die im KostenDG niedergelegte Regelung über verlorene Kosten mit ihren einzelnen Vorschriften geprüft und gebilligt haben. Da die Kommission die Berechnungsmethode für die Ausgleichszahlung ausgehend von konsolidierten Unternehmen im Sinne von Anhang 7 des KostenDG genehmigt habe, sei einzig und allein auf die Normen des KostenDG selbst abzustellen, um die Zugehörigkeit eines jeden Erzeugers zu einem bestimmten Konzern festzustellen.
43 Der Präsident der URE, die polnische Regierung und die Kommission sprechen sich hingegen für eine „dynamische Auslegung“ der Zugehörigkeit eines Erzeugers zu einem Konzern aus, wenn es um die jährliche Berechnung der Ausgleichszahlung für verlorene Kosten gehe. Die Punkte 3.3 und 4.2 der Methode für verlorene Kosten seien auf die zukünftige tatsächliche Entwicklung des Wettbewerbs zugeschnitten und damit auf die tatsächlichen Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Zahlung der öffentlichen Beihilfe. Hieraus folgern sie, dass die tatsächliche Zusammensetzung der Konzerne in dem Jahr, für das die Anpassungen der Beihilfen vorgenommen würden, Vorrang haben müsse. Andernfalls stelle sich, wenn man die von PGE vertretene „statische Auslegung“ übernähme, jede Änderung der Konzernstrukturen als nicht von der Entscheidung 2009/287 gedeckt dar, so dass die Ausgleichszahlungen innerhalb dieses neuen Kontexts einer vorherigen Notifikation nach Art. 108 AEUV bedürften. VI – Würdigung A –Erste Vorlagefrage
44 Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 107 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit der Entscheidung 2009/287 und der Methode für verlorene Kosten dahin auszulegen sind, dass, nachdem die Kommission die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, die nationalen Gerichte zum Zeitpunkt ihrer Ausführung überprüfen können, ob diese Beihilfe mit der Methode für verlorene Kosten im Einklang steht.
45 So wie sie hier vom vorlegenden Gericht formuliert wurde, ist die Frage allerdings zu abstrakt, als dass sie mit ja beantworten könnte.
46 Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass die Zuständigkeit dafür, die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen, ausschließlich bei der Kommission liegt (
47 Folglich sind die nationalen Gerichte weder dafür zuständig, sich zur Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu äußern, noch dafür, die Gültigkeit der hierzu seitens der Kommission ergangenen Entscheidungen zu beurteilen (
48 Genau genommen stellt das vorlegende Gericht diese Auffassung nicht in Frage, denn die bei ihm aufgekommenen Zweifel implizieren nicht, die Gültigkeit der Entscheidung 2009/287 als solche überprüfen zu können. Auch fragt das vorlegende Gericht nicht danach, ob es ihm gestattet ist, deren Inhalt zu überprüfen und erneut über die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden. Vielmehr möchte es in subtilerer Form wissen, ob es bei der Auslegung und Anwendung der das Beihilfeprogramm regelnden nationalen Vorschriften, die Gegenstand der Entscheidung 2009/287 waren (also der Vorschriften des KostenDG), die Möglichkeit hat, „den tatsächlichen Umfang der den Energieerzeugern auf der Grundlage des KostenDG gewährten Beihilfen … an die Annahmen anzupassen, auf die sich die Entscheidung der Kommission stützt“ (
49 Nach den eigenen Worten des vorlegenden Gerichts geht seine Frage dahin, ob die nationale Regelung „dahin auszulegen ist, dass der im KostenDG vorgesehene Hilfsmechanismus, dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt noch vor dessen praktischer Umsetzung geprüft worden ist, a priori als mit der Methode für verlorene Kosten im Einklang stehend anzusehen ist und bei seiner Umsetzung nicht mehr daraufhin geprüft werden darf, oder ob die im Rahmen der Umsetzung des KostenDG gewährte staatliche Beihilfe jedes Mal im Rahmen der Anwendung des KostenDG im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Methode durch nationale Behörden und Gerichte geprüft werden muss.“ (
50 Demnach ginge es darum, das KostenDG aus der Perspektive eines „Auslegungsmodells“ (
51 Meines Erachtens kann dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt werden.
52 Die Beihilferegelung des KostenDG wurde mit der Entscheidung 2009/287 genehmigt, in deren Art. 4 die Kommission unter Anwendung der Methode für verlorene Kosten entschieden hat, dass die Ausgleichszahlungen für verlorene Kosten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Diese Entscheidung kann aber nicht lediglich die „Grundlage“ sein, auf der ein System zur Auslegung ad hoc konstruiert wird; in Wirklichkeit würde es sich dann um die Methode für verlorene Kosten selbst handeln, die unmittelbar von den nationalen Gerichten angewandt würde, um zu anderen Ergebnissen zu kommen. Ein solches Vorgehen käme der Übernahme einer ausschließlich der Kommission zukommenden Zuständigkeit durch die nationalen Gerichte gleich.
53 Dennoch ist es, nachdem sich die Kommission speziell zu der mit dem KostenDG eingeführten Beihilferegelung geäußert hat, möglich, dass in der weiteren Praxis später aufgetretene Umstände vorliegen, die, hätte die Kommission sie gekannt oder vorhergesehen, sie zur Annahme einer anderen Entscheidung veranlasst hätten. Anscheinend ist dies die Sorge, die den Fragen des vorlegenden Gerichts zugrunde liegt, d. h. letztlich sicherzustellen, dass das Unionsrecht betreffend staatliche Beihilfen beachtet wird.
54 Diese Sorge ist zwar legitim, jedoch kann eine Abhilfe nicht dadurch erfolgen, dass den nationalen Behörden Befugnisse zugewiesen werden, die allein der Kommission zustehen. Die Lösung muss im Gegenteil eher in der Abgrenzung der „einander ergänzenden, aber unterschiedlichen“ Rollen gesucht werden, die, wie oben ausgeführt, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zukommen.
55 Tatsächlich kann die Antwort auf die erste Vorlagefrage aber auch nicht allzu nützlich sein, wenn sie von der Beurteilung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts getrennt wird. Diese bezieht sich auf den Einfluss, den die eingetretene Änderung der tatsächlichen Umstände, auf die sich die Kommission bei der Annahme der Entscheidung 2009/287 gestützt hat, haben könnte.
56 So allgemein oder abstrakt, wie die Frage formuliert ist, kann die Antwort jedenfalls nur negativ ausfallen. Stellt die Kommission fest, dass eine staatliche Beihilfe, die nach den Bedingungen eines nationalen Gesetzes gewährt wird, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, dann sind die nationalen Gerichte nicht dafür zuständig, zu überprüfen, ob das Gesetz, das diese staatliche Beihilfe regelt, mit den Grundsätzen der Methode für verlorene Kosten im Einklang steht oder nicht. B – Zweite Vorlagefrage
57 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob für die jährliche Berechnung des Ausgleichs für verlorene Kosten, der einem Stromerzeuger zusteht (d. h. für die Festlegung des jedem Jahr, für das eine Anpassung erfolgt, entsprechenden Betrags), der wesentliche Faktor sein muss: a) die Zugehörigkeit des Erzeugers zu einem Konzern nach der in den Anhängen zum KostenDG dargestellten Situation, oder b) die tatsächliche Zugehörigkeit zu einem anderen Erzeugerkonzern als dem, der in diesen Anhängen genannt wird, bzw. zum selben Konzern, aber mit einer anderen Zusammensetzung seiner Mitglieder.
58 Die Lösung wirkt sich direkt auf die hier zu entscheidende Rechtssache aus. Würde man der zweiten Sichtweise (die eine „dynamische Auslegung“ der Konzernzugehörigkeit favorisiert) folgen, dann wären die finanziellen Ergebnisse des Konzerns in dem Jahr, auf das sich der Ausgleich bezieht, die für seine Berechnung relevante Größe. Diese These vertritt die polnische Energiebehörde im Ausgangsverfahren, nachdem sie im Einklang damit auf eine Reduzierung des PGE geschuldeten Betrags entschieden hat. Die gegenteilige These, die von PGE vertreten wird und die die Instanzgerichte und das Berufungsgericht bestätigt haben, stellt ausschließlich auf die in Anhang 7 des KostenDG angenommene Situation ab.
59 Die zweite Frage ist somit weniger abstrakt formuliert als die erste. Zu klären ist damit letztendlich, ob für die Berechnung der jährlichen Anpassung des Ausgleichs für verlorene Kosten zugunsten von PGE während des Jahres 2009 genau die Produktionseinheiten und die im Energiebereich tätigen Unternehmen berücksichtigt werden müssen, die in Anhang 7 des KostenDG aufgeführt sind, oder diejenigen, die in diesem Jahr 2009 zu demselben Konzern wie PGE gehörten, auch wenn es sich um Einheiten handelt, die nach Anhang 7 einem anderen Konzern als PGE angehören.
60 Allerdings fürchte ich, dass auch die Antwort auf die zweite Frage das Hauptproblem des Ausgangsrechtsstreits nicht lösen wird, in dem es in Wirklichkeit mehr um die Auslegung und Anwendung des KostenDG geht als um das Unionsrecht. Wie PGE in ihren schriftlichen Erklärungen (Nrn. 30 und 54) vorträgt, können weder die Entscheidung 2009/287 noch die Methode für verlorene Kosten für sich allein die aufgekommenen Zweifel klären, da die Lösung vor allem von der Anwendung der Art. 2 und 32 des KostenDG in Verbindung mit dessen Anhang 7 abhängt. Dies sind die Vorschriften, die ermöglichen zu entscheiden, ob das finanzielle Ergebnis von ELB im Jahr 2009 die Anpassung der Ausgleichszahlungen an PGE nach unten beeinflussen kann, obwohl in Anhang 7 des KostenDG deren Konzernzugehörigkeit für die vorgesehenen Beihilfen nicht berücksichtigt ist.
61 Aus der Perspektive des Unionsrechts ist die Entscheidung 2009/287 eine reine „Erklärung der Vereinbarkeit“ der Beihilfen mit dem Binnenmarkt, die an die polnischen Behörden übermittelt wurde, damit diese, falls sie dies für angebracht halten, die staatlichen Gelder an die Unternehmen der Stromwirtschaft auszahlen können, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von x Mio. PLN in aufeinanderfolgenden Jahreszeiträumen. Sollten diese Behörden in diesen Zeiträumen oder Geschäftsjahren entscheiden, das KostenDG dahin auszulegen, dass die Summe der bewilligten „Kosten“ sich vermindert – und niemals erhöht –, so könnte die Entscheidung 2009/287 ihrem Verhalten nicht entgegengehalten werden. Denn Letztere, ich sage dies noch einmal, „verpflichtet“ weder zur Zahlung der staatlichen Beihilfe noch fordert sie diese; sie beschränkt sich darauf, ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festzustellen.
62 Mit diesem Vorbehalt, auf den ich später noch einmal zurückkommen werde, nehme ich vorweg, dass ich von den beiden einander widersprechenden Thesen allgemein und grundsätzlich zur zweiten tendiere, d. h. zu einer „dynamischen Auslegung“ je nach der eingetretenen Änderung der Umstände. Die Entscheidung 2009/287 ermöglicht es, dass die jährliche Anpassung des Ausgleichs auf die tatsächliche Marktsituation zum Zeitpunkt der Zahlung abgestimmt wird, was eine Bewertung der weiteren Entwicklung des Wettbewerbs und des Marktes an sich einschließt. Die Konzernzusammensetzung in dem Jahr, auf das sich die Anpassung bezieht, kann von diesem Standpunkt her gesehen für das entsprechende Jahr einen Fortschritt oder einen Rückschritt der tatsächlichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt widerspiegeln, ein Anpassungsfaktor, den die Entscheidung nicht ausschließt.
63 Die in den Punkten 3.3 und 4.2 der Methode für verlorene Kosten enthaltenen Vorschriften gestatten, einige der variablen Umstände zu berücksichtigen. In Punkt 3.3 heißt es: „Um diesen Kausalzusammenhang herzustellen, wird die Kommission insbesondere das Sinken der Elektrizitätspreise oder das Verlieren von Marktanteilen der betreffenden Unternehmen berücksichtigen.“ Und nach Punkt 4.2 muss „[b]eim Zahlungsmechanismus der Beihilfe … die tatsächliche künftige Entwicklung des Wettbewerbs berücksichtigt werden können“. Diese Entwicklung „kann insbesondere anhand quantifizierbarer Faktoren gemessen werden (Preise, Marktanteile, sonstige vom Mitgliedstaat angegebene beweiskräftige Faktoren)“. Damit hängt letztlich, wie es im selben Punkt weiter heißt, „die Höhe der Beihilfe zwangsläufig von der Entwicklung eines echten Wettbewerbs ab, und bei der Berechnung der nach und nach gezahlten Beihilfen muss die Entwicklung der beweiskräftigen Faktoren berücksichtigt werden, um den erreichten Wettbewerbsgrad zu bewerten“.
64 Allerdings ist davon auszugehen, dass alle diese Bewertungselemente von der Kommission schon im Voraus abgewogen wurden, um die Entscheidung 2009/287 anzunehmen und damit die Ausgleichsregelung des KostenDG zu bewilligen. Die Kommission selbst war sich darüber im Klaren, dass sie sich bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen für verlorene Kosten mit dem Binnenmarkt zu einer Ausgleichsregelung – der im KostenDG festgelegten – äußerte, die auf längere Zeit hinaus angewendet werden sollte und folglich konjunkturellen Variablen unterlag. Die zum Zeitpunkt der Annahme des KostenDG zur Verfügung stehenden Daten (unter anderem Angaben zum Eigentum an den Produktionseinheiten und zur Konzernzugehörigkeit der Unternehmen) waren nicht unveränderlich.
65 Insbesondere ist hier von Interesse, dass die Kommission logischerweise die Möglichkeit weiterer Änderungen bei den konsolidierten Konzernen und mit diesen auch von Änderungen der Marktbedingungen, die die Berechnung der im KostenDG vorgesehenen Anpassung beeinflussen konnten, nicht ausschließen konnte. Wenn im 352. Erwägungsgrund der Entscheidung 2009/287 festgestellt wird, dass „[d]ie Kommission … außerdem [berücksichtigt], dass der Einfluss der verlorenen Kosten auf der Ebene konsolidierter Konzerne beurteilt wird“, so konnte die Möglichkeit von Änderungen in der Zusammensetzung der konsolidierten Konzerne nicht ausgeschlossen werden.
66 Die Position der Kommission zum KostenDG, die für die Berechnung der verlorenen Kosten die in Anhang 7 dieses Gesetzes genannten Angaben als relevante Daten zugrunde gelegt hat, stellt folglich kein Hindernis dafür dar, dass spätere Änderungen die jährliche Anpassung beeinflussen können, wenn sie Faktoren betreffen, die sowohl in der Methode für verlorene Kosten als auch in der Entscheidung 2009/287 Berücksichtigung finden.
67 Die Wettbewerbssituation auf dem Elektrizitätssektor war einer dieser Faktoren. Genau aus diesem Grund heißt es in Punkt 4.3 der Methode für verlorene Kosten: „Der Mitgliedstaat muss sich verpflichten, der Kommission einen Jahresbericht zu übermitteln, in dem insbesondere die wettbewerbliche Entwicklung seines Elektrizitätsmarktes angegeben und vor allem auf die festgestellten Schwankungen der quantifizierbaren beweiskräftigen Faktoren hingewiesen wird.“ (
68 Meines Erachtens ist dies der geeignete Weg, um die im nationalen Gesetz vorgesehene Regelung über den Ausgleich für verlorene Kosten bei der Festlegung der sukzessiven Anpassungen dieser Beihilfe an die tatsächlich auf dem Elektrizitätsmarkt herrschenden Umstände anzupassen.
69 Eventuelle Änderungen in der Aufstellung der zu den jeweiligen Unternehmen (und folglich den von diesen gebildeten Konzernen) gehörenden Produktionseinheiten, die in den Anhängen zum KostenDG festgehalten wurden, waren einer der „quantifizierbaren Faktoren“, die in Punkt 4.2 der Methode für verlorene Kosten als beweiskräftige Faktoren für die Einschätzung der „tatsächlichen künftigen Entwicklung des Wettbewerbs“ genannt sind. Folglich handelt es sich um eine relevante Größe zur Bestimmung der Höhe der Beihilfen, deren Berechnung „nach und nach … die Entwicklung der beweiskräftigen Faktoren …, um den erreichten Wettbewerbsgrad zu bewerten“, berücksichtigen sollte.
70 Ich gehe davon aus, dass die Entscheidung 2009/287, soweit sie die Methode für verlorene Kosten zugrunde legt, den Mechanismus bereithält, um nach und nach die öffentlichen Beihilfen an die Entwicklung der Faktoren anzupassen, die ihre jährliche Anpassung bestimmen. Wenn die Entscheidung 2009/287 eine „dynamische Auslegung“ der Konzernzusammensetzung und der Änderungen bei der Zugehörigkeit der Produktionseinheiten vor Augen hat, so hat sie zu diesem Zweck das Mittel der Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission gewählt, in der die Änderungen anzugeben sind, die sich gegebenenfalls bei den in den Anhängen des KostenDG erwähnten konsolidierten Konzernen ergeben.
71 Solange die polnischen Behörden die Kommission nicht über die im Zusammenhang mit den in Anhang 7 des KostenDG aufgeführten Einheiten erfolgten Änderungen unterrichten, müssen sie sich an den Inhalt dieses Anhangs halten, in der Form, wie die Kommission diesem durch ihre Entscheidung 2009/287 zugestimmt hat. Diese Behörden können also nicht selbst die Methode für verlorene Kosten zum Zeitpunkt der jährlichen Anpassung der Ausgleichszahlung anwenden, wenn sie damit gegen die Entscheidung 2009/287 verstoßen.
72 In der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass die polnischen Behörden seinerzeit den Jahresbericht nach Punkt 4.3 der Methode für verlorene Kosten übersandt haben, in dem die Strukturänderungen auf dem Elektrizitätsmarkt dargestellt waren. Wie der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, hat die Kommission diese Änderungen zur Kenntnis genommen und kam zum Ergebnis, dass es, da die nationalen Behörden den Höchstbetrag der Ausgleichszahlung beachtet hätten, nicht angebracht sei, eine zusätzliche Maßnahme zu erlassen, da die „dynamische Auslegung“ der Entscheidung 2009/287 es für sich genommen erlaube, die Berechnung der Ausgleichszahlungen hieran anzupassen.
73 Da die polnischen Behörden die neue Konzernzusammensetzung und deren Auswirkung auf die Verteilung der Zentralen oder Produktionseinheiten, die in den Anhängen zum KostenDG angegeben waren, nachgewiesen hatten, konnte die Kommission sich zu deren Auswirkung auf die Berechnung des jährlichen Betrags äußern, und sie hatte auch die Möglichkeit, in Ausübung der nur ihr zustehenden Befugnisse die Entscheidung 2009/287 an die neue Marktsituation anzupassen. Die Entrichtung der Ausgleichszahlungen nach einer Änderung der im KostenDG aufgenommenen Umstände erfordert nicht notwendig die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Vorabkontrolle nach Art. 108 AEUV. Vielmehr geht es genauer darum, über den Weg des Jahresberichts nach dem 369. Erwägungsgrund der Entscheidung 2009/287 das in dieser Entscheidung selbst vorgesehene Anpassungsverfahren zu nutzen, was im vorliegenden Fall auch erfolgt ist.
74 Mein Vorschlag zur Beantwortung der zweiten Vorlagefrage ist meines Erachtens einerseits mit der Systemlogik des Verfahrens zur Bewilligung dieser staatlichen Beihilfen kohärent und beachtet gleichzeitig die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission; andererseits ist er die beste Garantie für die Effektivität dieses Systems, da er die Angemessenheit der Berechnung der Beihilfen gegenüber den zum Zeitpunkt der Zahlung bestehenden Umständen sicherstellt.
75 Dabei muss klar sein, dass mein Vorschlag sich ausschließlich auf die unionsrechtliche Dimension der Beihilferegelung des KostenDG bezieht. Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, das polnische gesetzliche System auszulegen, um Probleme zu beseitigen, die infolge des Übergangs dieses Landes zum Wettbewerb auf dem nationalen Elektrizitätsmarkt entstanden sind. Unter dem Vorbehalt bzw. mit der Einschränkung, dass der Höchstbetrag der öffentlichen Beihilfen, die mit der Entscheidung 2009/287 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sind, nicht überschritten und dass nicht gegen ihren Inhalt verstoßen werden darf, können die polnischen Behörden und Gerichte ihre eigenen nationalen Rechtsvorschriften über die Beihilfen zum Ausgleich verlorener Kosten so auslegen, wie sie dies für angebracht halten. Genauer gesagt besteht kein Hindernis dafür, dass ihre Auslegung des KostenDG, sei es auf der Grundlage des Inhalts seiner Anhänge oder auf der Grundlage der Entwicklung der Bedingungen auf dem Elektrizitätsmarkt, zur Folge hat, dass sich die jährlichen Ausgleichszahlungen für verlorene Kosten erhöhen oder verringern, solange sie die erwähnte Beschränkung nicht überschreiten.
76 Damit möchte ich sagen, dass die Entscheidung 2009/287 keinen weiteren Zweck hat als den, die von den nationalen Behörden vorgesehenen Beihilfen zu billigen, nachdem die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Aus Art. 107 AEUV ergibt sich daher kein subjektives Recht der etwaigen Begünstigten auf den Empfang der Beihilfen. Ob ein solches Recht besteht, und wenn ja, wie es ausgestaltet ist, muss sich allein aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, und zwar in der Auslegung, die diese durch die zuständigen nationalen Gerichte erfahren.
77 Letztendlich könnten die polnischen Behörden auch nach der Genehmigung der in Rede stehenden Beihilfen durch die Kommission allein aufgrund nationaler und auf nationales Recht gestützter Gründe diese Beihilfen später reduzieren oder – unter Beachtung der Beschränkungen, die sich aus ihren eigenen verfassungsrechtlichen Normen ergeben – sogar ganz abschaffen. Entsprechend könnte Art. 107 AEUV einer Entscheidung der nationalen Gerichte, die in Auslegung ihrer nationalen Gesetze die öffentlichen Gelder, deren Zahlung an die Unternehmen des Elektrizitätssektors für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde (hier eine Entscheidung, die die jährlichen Ausgleichszahlungen auf niedrigere Beträge festgesetzt hat als diejenigen, die sich aus der Entscheidung 2009/287 ergaben), auch nicht entgegengehalten werden.
78 Ich schlage daher vor, auf die zweite Vorlagefrage in doppeltem Sinne zu antworten: a) Art. 107 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 4 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2009/287 sowie den Punkten 3.3 und 4.2 der Methode für verlorene Kosten steht der jährlichen Anpassung des Ausgleichs für verlorene Kosten unter Berücksichtigung der Konzernzusammensetzung, so wie diese sich aus der von der Kommission genehmigten nationalen Regelung über staatliche Beihilfen ergibt, nicht entgegen; b) es ist Sache des nationalen Gerichts, sein nationales Recht auszulegen, um nach dessen Vorschriften über die Folgen von Änderungen in der Zusammensetzung der Konzerne des Elektrizitätssektors, die Begünstigte der staatlichen Beihilfen sind, zu entscheiden, vorausgesetzt, dass die Festsetzung dieser Beihilfen nach der Anpassung aufgrund der neuen Umstände weder die in der Entscheidung 2009/287 genannten Höchstbeträge übersteigt noch gegen diese Entscheidung verstößt. VII – Ergebnis
79 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 107 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 2009/287 der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will, ist dahin auszulegen, dass, wenn die Europäische Kommission eine staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar einstuft, das nationale Gericht nicht befugt ist, nachzuprüfen, ob die nationalen Vorschriften, die diese Beihilfe eingeführt haben, mit den Grundsätzen der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten im Einklang stehen. 2. Art. 107 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 4 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2009/287 sowie den Punkten 3.3 und 4.2 der Methode für verlorene Kosten ist dahin auszulegen, dass er der jährlichen Anpassung des Ausgleichs für verlorene Kosten unter Berücksichtigung der Konzernzusammensetzung, so wie diese sich aus der von der Kommission genehmigten nationalen Regelung über staatliche Beihilfen ergibt, nicht entgegensteht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, sein nationales Recht auszulegen, um nach dessen Vorschriften über die Folgen von Änderungen in der Zusammensetzung der Konzerne des Elektrizitätssektors, die Begünstigte der staatlichen Beihilfen sind, zu entscheiden, vorausgesetzt, dass die Festsetzung dieser Beihilfen nach der Anpassung aufgrund der neuen Umstände weder die in der Entscheidung 2009/287 genannten Höchstbeträge übersteigt noch gegen diese Entscheidung verstößt.