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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.04.2016 – C-111/15

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2016:280

Zitiert von 1 Entscheidungen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 20. April 2016 ( Rechtssache C‑111/15 Občina Gorje gegen Republika Slovenija (Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče [Verwaltungsgerichtshof, Slowenien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Agrarpolitik — Finanzierung durch den ELER — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 — Art. 71 Abs. 3 — Zeitliche Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben — Verordnung (EU) Nr. 65/2011 — Art. 30 Abs. 1 — Vollständige Ablehnung des Zahlungsantrags, wenn dieser sowohl zuschussfähige als auch nicht zuschussfähige Kosten umfasst“ I – Einleitung

1 Die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums der Europäischen Union beruht auf dem Grundsatz der Kofinanzierung, wobei ungefähr zwei Drittel der Gesamtmittel von der Union und ein Drittel von den Mitgliedstaaten finanziert werden. Die Beträge, die die Union und die Mitgliedstaaten zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums bereitstellen, sind beträchtlich. So haben die Union und die Mitgliedstaaten im Programmplanungszeitraum 2007–2013 für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums mehr als 150 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt, davon ungefähr die Hälfte für Investitionsmaßnahmen (

2 Angesichts der hohen Fehlerquote ist die Betrugsbekämpfung in diesem Zusammenhang weiterhin von großer Bedeutung (

3 Dies ist der Hintergrund des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens des Upravno sodišče (Verwaltungsgerichtshof, Slowenien), mit dem zwei Fragen zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrolle von Zuschüssen im Rahmen der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums der Union gestellt werden.

4 Konkret möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 71 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (

5 Somit bezieht sich die erste Vorlagefrage auf den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen Ausgaben für einen aus dem ELER kofinanzierten Zuschuss in Betracht kommen, während die zweite Vorlagefrage die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ahndung von Verstößen gegen die Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit betrifft.

6 Die Vorlagefragen stellen sich im Rahmen eines Verwaltungsrechtsstreits zwischen Občina Gorje (im Folgenden: Gemeinde Gorje) und der Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja (Slowenische Agentur für Agrarmärkte und ländliche Entwicklung, im Folgenden: Agentur) wegen der Ablehnung des Antrags der Gemeinde Gorje auf Auszahlung von Fördermitteln im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Sloweniens für den Zeitraum 2007–2013 durch die Agentur. II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 1698/2005

7 Die Durchführung der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums der Union beruht auf dem Grundsatz einer gemeinsamen Verwaltung durch die Union und die Mitgliedstaaten, wobei das Unionsrecht den allgemeinen rechtlichen Rahmen festlegt, der durch die nationalen Rechtsordnungen ergänzt wird. Insoweit enthält die Verordnung Nr. 1698/2005 die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft, die durch den ELER finanziert wird (

8 Nach Titel III („Programmplanung“) der Verordnung Nr. 1698/2005 legt jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm fest, das der Europäischen Kommission zur Annahme unterbreitet wird. Die Kommission setzt eine Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raums mit Hilfe von vier Schwerpunkten um, die in Titel IV („Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums“) der Verordnung definiert sind. Der Schwerpunkt 3 („Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft“) umfasst nach Art. 52 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung die „Dorferneuerung und ‑entwicklung“.

9 Titel V („Finanzielle Beteiligung des Fonds“) der Verordnung Nr. 1698/2005 enthält Vorschriften über die Finanzierung der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums, darunter Art. 71 mit der Überschrift „Zuschussfähigkeit der Ausgaben“. Art. 71 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Unterabs. 1 bestimmt: „(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 [des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1)] kommt eine Ausgabe für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die betreffende Beihilfe von der Zahlstelle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich gezahlt wurde. Die kofinanzierten Vorhaben dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Zuschussfähigkeit abgeschlossen sein. Eine neue Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Änderung eines Programms gemäß Artikel 19 hinzugefügt wird, ist ab dem Datum des Eingangs des Programmänderungsantrags bei der Kommission zuschussfähig. (2) Die Ausgaben kommen nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den von dem zuständigen Gremium festgelegten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden. (3) Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler Ebene festgelegt.“

10 Titel VI der Verordnung Nr. 1698/2005 betrifft u. a. die Verwaltung und Kontrolle der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums. Art. 74 („Aufgaben der Mitgliedstaaten“) bestimmt in Abs. 4: „Die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten werden nach Durchführungsbestimmungen vorgenommen, die nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden, insbesondere hinsichtlich der Form und Intensität der Kontrollen entsprechend der Art der verschiedenen Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums.“

11 Die Verordnung Nr. 1698/2005 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1698/2005 ( 2. Verordnung Nr. 65/2011

12 Gemäß Art. 74 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1698/2005 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 65/2011.

13 Deren Art. 2 Buchst. a und b unterscheidet zwischen dem „Antrag auf Fördermittel“, der als „Antrag auf Gewährung von Fördermitteln oder Aufnahme in eine Regelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005“ definiert ist, und dem „Zahlungsantrag“, der als „Antrag, den ein Begünstigter für eine Zahlung durch die einzelstaatlichen Behörden vorlegt“, definiert ist.

14 Art. 4 der Verordnung Nr. 65/2011 betrifft die allgemeinen Kontrollgrundsätze. Sein Abs. 9 bestimmt: „Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung werden unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen im Rahmen anderer EU- oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewandt.“

15 Die Verwaltungskontrolle der Gewährung von Beihilfen gemäß dem Schwerpunkt 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 erfolgt auf zwei Ebenen: erstens nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 65/2011 für Anträge auf Fördermittel und zweitens nach Art. 24 Abs. 3 dieser Verordnung für Zahlungsanträge (

16 Art. 30 („Kürzungen und Ausschlüsse“) der Verordnung Nr. 65/2011 bestimmt zur Auszahlung der Fördermittel an den Begünstigten: „1. Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der bei den Verwaltungskontrollen für förderfähig befunden wurde. Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest: a) den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag; b) den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag. Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen. Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. 2. Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. 3. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 werden sinngemäß auf nicht förderfähige Ausgaben angewendet, die bei Kontrollen gemäß den Artikeln 25 und 29 festgestellt werden.“

17 Die Verordnung Nr. 65/2011 ist gemäß ihrem Art. 34 Abs. 1 ab 1. Januar 2011 an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums ( B – Slowenisches Recht 1. Landwirtschaftsgesetz

18 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die slowenische Regelung über die Entwicklung des ländlichen Raums im Zakon o kmetijstvu (Landwirtschaftsgesetz, im Folgenden: ZKme-1) enthalten ist.

19 Im Hinblick auf den Bewilligungsbescheid bestimmt Art. 53 Abs. 1 ZKme-1, dass die zuständige Behörde den Beteiligten, deren Anträge die sich aus den Vorschriften und der öffentlichen Ausschreibung ergebenden Bedingungen erfüllen, einen Bewilligungsbescheid erteilt und für diesen Zweck Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden.

20 Gemäß Art. 56 Abs. 1 ZKme-1 werden von den Beteiligten zur Auszahlung der Mittel Anträge gestellt.

21 Art. 56 Abs. 4 ZKme-1 bestimmt: „Die Behörde lehnt einen Antrag, der gegen Anforderungen aus den Vorschriften, der öffentlichen Ausschreibung oder des Bewilligungsbescheids verstößt, durch Bescheid ab.“ 2. Verordnung PRP

22 Auf der Grundlage des ZKme-1 hat die slowenische Regierung eine Verordnung über Maßnahmen der Schwerpunkte 1, 3 und 4 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums der Republik Slowenien für den Zeitraum 2007–2013 erlassen (im Folgenden: Verordnung PRP).

23 Gemäß Art. 78 Abs. 4 der Verordnung PRP, der sich auf die Maßnahme 322 „Dorferneuerung und ‑entwicklung“ bezieht, besteht die Beihilfe aus Investitionen in die Renovierung und den Bau von Mehrzweckgebäuden, die von allgemeiner Bedeutung sind und der generationenübergreifenden Begegnung, kulturellen, künstlerischen und sportlichen Aktivitäten sowie sonstigen Freizeitbeschäftigungen der örtlichen ländlichen Bevölkerung dienen.

24 Der Vorlageentscheidung zufolge bestimmt Art. 79 Abs. 4 der Verordnung PRP, dass nur solche Investitionskosten zuschussfähig sind, die ab dem Datum des Erlasses des Bewilligungsbescheids bis zum Abschluss des Investitionsvorhabens bzw. bis spätestens 30. Juni 2015 entstanden sind. Als Kostenbeginn gilt der genannten Vorschrift zufolge die Übernahme von Verpflichtungen des Begünstigten zulasten von eventuell zugewiesenen Mitteln (Abschluss von Verträgen, Bestellung von Material, Ausstattung, Dienstleistungen oder Arbeiten). III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

25 Am 18. Juni 2010 veröffentlichte die Agentur gemäß der Verordnung PRP eine Ausschreibung betreffend eine Maßnahme des Schwerpunkts 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 – die Maßnahme 322 („Dorferneuerung und ‑entwicklung“) – im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums der Republik Slowenien für den Zeitraum 2007–2013.

26 Gemäß Punkt 1 unter dem Titel „Investitionen“ des Kapitels IV/1 („Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit, die bei Einreichung des Antrags im Rahmen der Ausschreibung vorliegen müssen“) der öffentlichen Ausschreibung (im Folgenden: Punkt 1 der Ausschreibung) durfte vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids nicht mit der Ausführung der Investition begonnen werden.

27 In Übereinstimmung mit Art. 79 Abs. 4 der Verordnung PRP sah Punkt 3 des Kapitels VI („Zuschussfähige Kosten“) der öffentlichen Ausschreibung (im Folgenden: Punkt 3 der Ausschreibung) vor, dass die Investitionskosten zuschussfähig sind, die ab dem Datum des Erlasses des Bewilligungsbescheids bis zur Beendigung der Investition bzw. bis spätestens 30. Juni 2015 entstanden sind.

28 Aus Punkt 4 des Kapitels VI der öffentlichen Ausschreibung (im Folgenden: Punkt 4 der Ausschreibung) ergibt sich, dass auch nach dem 1. Januar 2007 bis zur Einreichung des letzten Antrags auf Auszahlung einer Beihilfe entstandene allgemeine Kosten oder Ausgaben, die mit der Vorbereitung des Antrags, dem Erhalt von Bauunterlagen und der Einreichung von Beihilfeanträgen verbunden sind, zuschussfähig sind. Der Antragsteller darf vor dem Eintritt der Zuschussfähigkeit der Kosten weder mit den Arbeiten beginnen noch Verpflichtungen zulasten etwaiger zugewiesener Mittel eingehen.

29 In Punkt 5 des Kapitels VI der öffentlichen Ausschreibung (im Folgenden: Punkt 5 der Ausschreibung) heißt es, dass gemäß Art. 79 der Verordnung PRP die Übernahme jedweder Verpflichtung des Begünstigten zulasten zugewiesener Mittel (Abschluss von Verträgen, Bestellung von Material, Ausstattung, Dienstleistungen oder Arbeiten) als Beginn der Ausgaben gilt. Punkt 5 zufolge kann der Investor zwar mit dem Verfahren zur Auswahl des Auftragnehmers gemäß dem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge beginnen, es ist ihm jedoch untersagt, vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids einen Vertrag mit dem Auftragnehmer abzuschließen.

30 Am 12. Juli 2010 (

31 Am 19. August 2010 stellte die Gemeinde Gorje im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung betreffend die Maßnahme 322 einen Antrag auf Fördermittel im Hinblick auf Ausbau, Wiederaufbau und Umwidmung des Gebäudes (im Folgenden: kofinanziertes Vorhaben). Der Antrag war auf den Gebäudeteil beschränkt, der im Miteigentum der Gemeinde Gorje stand.

32 Am 19. Oktober 2010 erließ die Agentur den Bewilligungsbescheid, mit dem der Gemeinde Gorje Fördermittel in Höhe von 128200,52 Euro gewährt wurden. Dem Antrag der Gemeinde Gorje wurde anteilig stattgegeben, und zwar entsprechend dem Anteil am Gesamtwert des Investitionsvorhabens, dessen Durchführung parallel zur anderen Kofinanzierung der Miteigentümerin Pošta Slovenija, d. h. der Post der Republik Slowenien, erfolgte, und nicht in der Weise, dass nur bestimmte Arbeiten kofinanziert werden.

33 Am 1. Juni 2011 stellte die Gemeinde Gorje einen Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses in Höhe von 128200,52 Euro und fügte dem Antrag die entsprechenden Unterlagen bei.

34 Am 9. September 2011 nahm der Kontrolldienst der Agentur eine Überprüfung vor Ort vor, in deren Verlauf er auf der Grundlage des Bautagebuchs und der Abfallbeseitigung feststellte, dass die Arbeiten am Gebäude bereits am 16. August 2010 begonnen hatten. Der Kontrolldienst stellte insbesondere fest, dass die Abrissarbeiten am Dach, das ein gemeinsamer Teil des vom Zahlungsantrag erfassten Gebäudes war, am 19. August 2010 stattgefunden hatten.

35 Am 3. November 2011 lehnte die Agentur den Zahlungsantrag mit der Begründung ab, dass die Gemeinde Gorje nicht alle in der Verordnung PRP und der öffentlichen Ausschreibung festgelegten Bedingungen erfüllt habe. Konkret habe die Gemeinde Gorje die Punkte 3 bis 5 der öffentlichen Ausschreibung verletzt, da sie mit den Arbeiten am Gebäude am 16. August 2010 begonnen habe, also vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids am 19. Oktober 2010. Darüber hinaus verwies die Agentur auf die beiden Verträge, die die Gemeinde Gorje am 12. Juli 2010 geschlossen hatte. Alle Arbeiten, die gemäß diesen Verträgen aufgenommen worden seien, führten zur Entstehung von Verbindlichkeiten, die mit den Punkten 3 bis 5 der öffentlichen Ausschreibung nicht vereinbar seien.

36 Gegen den Bescheid der Agentur vom 3. November 2011 erhob die Gemeinde Gorje Klage beim vorlegenden Gericht, das der Klage mit Urteil vom 13. Februar 2013 stattgab und die Unvereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit der Verordnung Nr. 1698/2005 feststellte. Infolgedessen hob das vorlegende Gericht den Bescheid der Agentur vom 3. November 2011 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Agentur zurück.

37 Am 25. April 2013 lehnte die Agentur den Zahlungsantrag der Gemeinde Gorje mit einer im Wesentlichen gleichen Begründung erneut ab, d. h., sie wies darauf hin, dass die Arbeiten am Gebäude vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids begonnen hätten und der Abschluss der Verträge am 12. Juli 2010 mit dem Auftragnehmer zur Entstehung von Verpflichtungen geführt habe, die mit Art. 79 Abs. 4 der Verordnung PRP und den Punkten 3 und 5 der öffentlichen Ausschreibung unvereinbar seien. Außerdem stellte die Agentur in ihrem Bescheid vom 25. April 2013 fest, dass dem Antrag für das fragliche Investitionsvorhaben anteilig zum Gesamtwert der Investition stattgegeben worden sei und nicht in der Weise, dass nur bestimmte Arbeiten kofinanziert würden.

38 Die Gemeinde Gorje erhob beim vorlegenden Gericht erneut Klage und machte u. a. geltend, dass sich der Bescheid der Agentur auf die Verordnung PRP und die öffentliche Ausschreibung stütze, die mit der Verordnung Nr. 1698/2005 unvereinbar seien, da sie die Zuschussfähigkeit an strengere Bedingungen knüpften als die Verordnung.

39 Die Agentur bestreitet die Unvereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit der Verordnung Nr. 1698/2005 und macht geltend, dass die in den nationalen Vorschriften enthaltenen Regelungen nur genauer und nicht strenger seien als die Voraussetzungen, die die Verordnung für eine Bezuschussung von Ausgaben durch den ELER festlege.

40 Angesichts dieser Umstände hat das Upravno sodišče (Verwaltungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die Verordnung Nr. 1698/2005, insbesondere Art. 71 Abs. 3, wonach die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler Ebene festgelegt werden, in der Weise auszulegen, dass sie der nationalen Regelung in Art. 79 Abs. 4 der Verordnung PRP sowie Kapitel VI Punkt 3 der öffentlichen Ausschreibung entgegensteht, wonach nur solche Investitionskosten zuschussfähig sind, die ab dem Datum des Erlasses des Bewilligungsbescheids (bis zur Beendigung der Investition bzw. bis spätestens 30. Juni 2015) entstanden sind? 2. Ist im Fall der Verneinung der ersten Frage die Verordnung Nr. 1698/2005, insbesondere Art. 71 Abs. 3, in der Weise auszulegen, dass sie der nationalen Regelung in Art. 56 Abs. 4 ZKme‑1 entgegensteht, wonach ein Antrag, der im Widerspruch zu den Anforderungen des Art. 79 Abs. 4 der Verordnung PRP über die ab dem Datum des Erlasses des Bescheids entstandenen zuschussfähigen Investitionskosten steht, insgesamt abgelehnt wird?

41 Die Gemeinde Gorje, die slowenische und die polnische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. An der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 haben die Gemeinde Gorje, die slowenische Regierung sowie die Kommission teilgenommen. IV – Rechtliche Analyse A – Zum Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten nach Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 (erste Vorlagefrage)

42 Die erste Vorlagefrage betrifft den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten nach Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben im Hinblick auf die Gewährung der vom ELER finanzierten Fördermittel.

43 Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 bestimmt, dass vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten „[d]ie Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben … auf nationaler Ebene festgelegt“ werden (

44 Da nach der fraglichen slowenischen Regelung, d. h. Art. 79 der Verordnung PRP und Punkt 3 der Ausschreibung, nur solche Investitionskosten zuschussfähig sind, die nach der Bewilligung des Antrags auf Fördermittel entstehen, ist, wie die Gemeinde Gorje geltend macht, die Beteiligung des ELER auf „künftige Vorhaben“ beschränkt, d. h., eine rückwirkende Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen. Es stellt sich somit die Frage, ob eine solche zeitliche Beschränkung von dem Ermessensspielraum erfasst ist, der jedem Mitgliedstaat nach Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 zusteht.

45 Die Verordnung Nr. 1698/2005 legt zwar, wie das vorlegende Gericht und die Gemeinde Gorje zutreffend feststellen, nicht den Zeitpunkt für den Beginn der Zuschussfähigkeit von Ausgaben fest, doch schließt sie ebenso wenig aus, dass die Mitgliedstaaten eine zeitliche Beschränkung vorsehen. Die Verordnung Nr. 1698/2005 enthält nämlich selbst Bestimmungen, die auf die zeitliche Eingrenzung der Zuschussfähigkeit von Ausgaben gerichtet sind. So kommt nach Art. 71 Abs. 1 der Verordnung eine Ausgabe für eine Beteiligung des ELER nur dann in Betracht, wenn die betreffende Beihilfe von der Zahlstelle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich gezahlt wurde. Ferner sieht diese Bestimmung vor, dass „[d]ie kofinanzierten Vorhaben … nicht vor dem Anfangstermin der Zuschussfähigkeit abgeschlossen sein“ dürfen.

46 Es ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 eine abschließende Aufzählung der zeitlichen Bedingungen enthalten soll, die für eine Kostenbeteiligung des ELER festgelegt werden können.

47 Darüber hinaus erscheint es mir nicht möglich, aus Art. 71 Abs. 1 der Verordnung – wie es die Gemeinde Gorje tut – zu folgern, dass mit der Ausführung des kofinanzierten Vorhabens vor dem Anfangstermin der Zuschussfähigkeit begonnen werden kann und somit die Mitgliedstaaten die Zuschussfähigkeit von Ausgaben nicht davon abhängig machen können, dass die Ausgaben nach der Bewilligung des Antrags auf Fördermittel entstanden sind. Vielmehr deutet meiner Meinung nach bereits die in der genannten Vorschrift verwendete Formulierung „Anfangstermin der Zuschussfähigkeit“ darauf hin, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, einen Anfangstermin für die Zuschussfähigkeit festzulegen, d. h., einen Zeitpunkt zu bestimmen, vor dem die entstandenen Investitionskosten für eine Beteiligung des ELER nicht in Betracht kommen.

48 Ebenso wenig bin ich davon überzeugt, dass eine zeitliche Bedingung, wie sie das nationale Recht hier vorsieht, zur Folge hat, dass, wie die Gemeinde Gorje geltend macht, die Verordnung Nr. 1698/2005 ihres Inhalts beraubt wird oder das Erreichen ihrer Ziele verhindert wird. Eine solche Bedingung beschränkt die Kofinanzierung durch den ELER nämlich nicht auf einen konkreten Zeitraum, der kürzer ist als der Zahlungszeitraum, der in Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 vorgesehen ist (1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2015), sondern legt lediglich fest, dass der Begünstigte die Bewilligung des Antrags auf Fördermittel abwarten muss, bevor er Ausgaben im Zusammenhang mit dem kofinanzierten Vorhaben tätigt (

49 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine Regelung wie die fragliche slowenische die vom Gerichtshof entwickelten Kriterien (

50 Vielmehr ist eine zeitliche Bedingung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende meiner Meinung nach geeignet, zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung Nr. 1698/2005, darunter die Förderung der Lebensqualität im ländlichen Raum (

51 Insoweit schließe ich mich den Ausführungen der slowenischen und der polnischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs an, wonach die nationale Regelung die Gefahr sogenannter Mitnahmeeffekte verringern könnte, d. h. die Gewährung von Fördermitteln für Investitionen, die auch ohne die Fördermittel ganz oder teilweise getätigt worden wären. Der Europäische Rechnungshof hat die Gefahr von Mitnahmeeffekten erkannt und der Kommission empfohlen, die Mitgliedstaaten anzuhalten, Verfahren anzuwenden, bei denen Investitionskosten erst nach der Genehmigung der Beihilfe als förderfähig angesehen werden (

52 Darüber hinaus könnte der Ausschluss von Ausgaben, die vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids getätigt wurden, eine wirksamere Kontrolle der Verwendung von ELER-Mitteln gewährleisten, wie die slowenische Regierung zu Recht geltend macht. Insbesondere die Vor-Ort-Kontrolle, die in den Art. 25 bis 27 der Verordnung Nr. 65/2011 festgelegt ist, wonach u. a. die zuständige Behörde überprüft, ob die Art und der Zeitpunkt der Ausgaben mit den tatsächlich durchgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen übereinstimmen, könnte erschwert sein, wenn Ausgaben im Zusammenhang mit einem kofinanzierten Vorhaben ganz oder teilweise vor der Bewilligung des Antrags auf Fördermittel getätigt würden.

53 Insoweit hat sich der Rechnungshof für den Vorschlag der Kommission vom 12. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 1698/2005 ausgesprochen, indem er sich auf die vorgeschlagenen Bestimmungen bezog, nach denen künftig eine Unterstützung nur für Ausgaben gewährt werden soll, die zuvor beantragt wurden (

54 Durch den Erlass der neuen ELER-Verordnung, d. h. der Verordnung Nr. 1305/2013, wurde der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit vom Unionsgesetzgeber bestätigt. Nach der neuen Verordnung sind die Mitgliedstaaten ausdrücklich befugt, eine zeitliche Bedingung – wie sie die slowenischen Behörden aufgestellt haben – festzulegen, wonach nur diejenigen Investitionsausgaben, die nach der Genehmigung des Antrags auf Fördermittel entstanden sind, für eine Beteiligung des ELER in Betracht kommen (

55 Zwar gilt die Verordnung Nr. 1305/2013 erst seit dem 1. Januar 2014 (

56 Angesichts dieser Umstände spricht meiner Meinung nach nichts dafür, dass ein Mitgliedstaat durch das Festlegen einer zeitlichen Bedingung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden den Ermessensspielraum überschreitet, der ihm nach Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 zusteht ( B – Zu den Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit (zweite Vorlagefrage) 1. Gegenstand der zweiten Vorlagefrage

57 Laut Vorlageentscheidung lehnte die Behörde den Zahlungsantrag im vorliegenden Fall wegen Nichteinhaltung der Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit von Kosten ab, die in Art. 79 Abs. 4 der Verordnung PRP sowie den Punkten 3 und 5 der Ausschreibung vorgesehen ist und wonach nur solche Investitionskosten zuschussfähig sind, die nach der Bewilligung des Antrags auf Fördermittel entstanden sind. Ferner hat das vorlegende Gericht der Vorlageentscheidung zufolge festgestellt, dass ein Teil der mit dem fraglichen kofinanzierten Vorhaben verbundenen Ausgaben nach der Bewilligung des Antrags auf Fördermittel entstanden ist, d. h. unter Einhaltung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben, während ein anderer Teil nach der Bewilligung entstanden ist, d. h. im Widerspruch zu den Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben (

58 In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 56 Abs. 4 ZKme‑1, wonach ein Zahlungsantrag in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insgesamt abgelehnt wird, nicht unverhältnismäßig streng ist. Das vorlegende Gericht stellt sich ferner die Frage, ob der Zahlungsantrag im vorliegenden Fall nach Art. 30 der Verordnung Nr. 65/2011 zu prüfen ist, der in bestimmten Situationen vorsieht, dass der dem Begünstigten zu zahlende Betrag gekürzt oder das Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen wird.

59 Angesichts der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen, die von den Beteiligten, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, bestätigt worden sind, muss meiner Meinung nach in diesem Stadium hervorgehoben werden, dass die zweite Vorlagefrage, so wie sie das vorlegende Gericht eingegrenzt hat, nicht die Voraussetzung betrifft, die in Punkt 1 der Ausschreibung aufgeführt ist und wonach vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids nicht mit der Ausführung der Investition begonnen werden darf (

60 Gemäß Art. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 65/2011 ist zwischen dem „Antrag auf Fördermittel“ und dem „Zahlungsantrag“ zu unterscheiden (

61 Zwar kann die zuständige Behörde, wie die slowenische Regierung zutreffend geltend macht, im Rahmen der Prüfung des Zahlungsantrags kontrollieren, ob der Begünstigte die Voraussetzungen für die Bewilligung von Fördermitteln einhält (

62 Somit ist die zweite Vorlagefrage so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Verordnung Nr. 1698/2005 und ihre Durchführungsverordnung, die Verordnung Nr. 65/2011, einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach ein Zahlungsantrag insgesamt abgelehnt wird, wenn der Antrag gleichzeitig zuschussfähige und nicht zuschussfähige Ausgaben betrifft.

63 Insoweit ist der Gerichtshof aufgefordert, erstens klarzustellen, ob die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften erlassen dürfen, die die Nichteinhaltung der in Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 enthaltenen Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben mit rechtlichen Sanktionen belegen. Zweitens stellt sich die Frage, ob eine innerstaatliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. 2. Die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung der Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit a) Vorbemerkungen

64 Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (

65 Somit stellt sich hier die Frage, ob das Unionsrecht die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der in Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben verhängt werden können, abschließend festlegt. b) Zu Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005

66 Nach Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 werden „[d]ie Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben ... vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten … auf nationaler Ebene festgelegt“.

67 Auf den ersten Blick könnte die Formulierung „Regeln für die Zuschussfähigkeit“, die relativ weit gefasst erscheint, für die Auslegung sprechen, die von der slowenischen Regierung vertreten wird und wonach die Mitgliedstaaten aufgrund der genannten Vorschrift befugt sind, die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben festzulegen. Die Betrachtung von Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 im Kontext der gesamten Verordnung lässt jedoch erkennen, dass diese Bestimmung nur die sachlichen Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben betrifft und nicht die rechtlichen Sanktionen, die mit der Nichteinhaltung der Voraussetzungen verbunden sind.

68 Insoweit bestimmt Art. 74 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1698/2005 ausdrücklich, dass die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten nach Durchführungsbestimmungen vorgenommen werden, die von der Kommission erlassen werden (

69 Meiner Meinung nach folgt daraus, dass Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis einräumt, rechtliche Sanktionen für die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben festzulegen ( c) Zu Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 65/2011

70 Art. 30 der Verordnung Nr. 65/2011 verpflichtet die Mitgliedstaaten, in bestimmten Situationen den zu zahlenden Betrag zu kürzen und in anderen Situationen das Vorhaben von der ELER-Stützung vollständig auszuschließen.

71 Insoweit geht aus Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 65/2011 hervor, dass der zu zahlende Betrag zu kürzen ist, wenn der vom Begünstigten beantragte Betrag den förderfähigen Betrag, d. h. den nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag, um mehr als 3 % übersteigt. In einem solchen Fall beläuft sich die Kürzung des förderfähigen Betrags gemäß Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung auf die Differenz zwischen dem beantragten und dem förderfähigen Betrag. Darüber hinaus bestimmt Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung, dass keine Kürzung vorgenommen wird, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass „er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist“. Ferner legt Art. 30 Abs. 2 der Verordnung fest, dass das kofinanzierte Vorhaben von der ELER-Stützung vollständig auszuschließen ist, wenn festgestellt wird, dass der Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat (

72 An dieser Stelle weise ich darauf hin, dass der Umstand, dass in Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 und in Art. 30 der Verordnung Nr. 65/2011 unterschiedliche Begriffe, nämlich „Zuschussfähigkeit“ (französisch: „éligibilité“) hier und „Förderfähigkeit“ (französisch: „admissibilité“) dort, verwendet werden, die Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift auf eine Situation wie diejenige des Ausgangsverfahrens nicht in Frage stellt. In den anderen Sprachfassungen der beiden Verordnungen werden nämlich keine unterschiedlichen Begriffe verwendet (

73 Ich teile die Auffassung der Gemeinde Gorje und der Kommission, der zufolge Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 65/2011 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens anwendbar ist (

74 Zwar betrifft Art. 30 der Verordnung Nr. 65/2011 die Berechnung des zu zahlenden Betrags, und nach seinem Abs. 1 werden die Zahlungen „auf der Grundlage des Betrags berechnet, der bei den Verwaltungskontrollen für förderfähig befunden wurde“, doch ist der Anwendungsbereich dieses Artikels entgegen der Auffassung der slowenischen Regierung nicht auf Situationen beschränkt, in denen die Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben vollständig erfüllt sind. Aus Art. 30 Abs. 3 der Verordnung geht nämlich ausdrücklich hervor, dass die Kürzungen gemäß Art. 30 Abs. 1 „sinngemäß auf nicht förderfähige Ausgaben angewendet [werden], die bei Kontrollen gemäß den Art. 25 und 29 [der Verordnung] festgestellt werden“, also bei Vor-Ort-Kontrollen. Meiner Meinung nach folgt daraus, dass Art. 30 Abs. 1 auf nicht zuschussfähige Ausgaben, die bei anderen Arten von Kontrollen, darunter Verwaltungskontrollen, festgestellt werden, unmittelbar anwendbar ist (

75 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Teil der im Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit erfüllt, der andere Teil aber nicht, führt die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 65/2011 zu einer Kürzung des zu zahlenden Betrags nach dem Verfahren, das in diesem Absatz beschrieben ist, d. h. durch Berechnung der Differenz zwischen dem Betrag, den der Begünstigte beantragt hat (alle Ausgaben, die im Zahlungsantrag aufgeführt sind), und dem förderfähigen Betrag (nur die zuschussfähigen Ausgaben). Übersteigt diese Differenz den förderfähigen Betrag um mehr als 3 %, wird der förderfähige Betrag um die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gekürzt.

76 Somit kann ich dem Argument der Kommission nicht folgen, wonach die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 65/2011 in einer Situation wie der vorliegenden zu einer Kürzung um 100 % führt, d. h. zu einem vollständigen Ausschluss der mit der Investition verbundenen Ausgaben. Die Kommission macht hierzu geltend, im vorliegenden Fall sei die Investition insgesamt – und nicht nur ein Teil davon – nicht zuschussfähig, da die Gemeinde Gorje die Zugangsvoraussetzung (Voraussetzung der Zuschussfähigkeit) nicht erfülle, die für die gesamte Investition gelte und wonach es untersagt sei, vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids mit der Ausführung der Investition zu beginnen. Nach Auffassung der Kommission schlägt die Nichteinhaltung der Zugangsvoraussetzung auf die gesamte Ausführung der Investition durch.

77 Hierzu weise ich erstens darauf hin, dass weder die Verordnung Nr. 1698/2005 noch die Verordnung Nr. 65/2011 zwischen verschiedenen Kategorien von Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben unterscheiden und dass sie die Mitgliedstaaten auch nicht dazu ermächtigen, der Nichteinhaltung bestimmter Voraussetzungen, die sie als „fundamental“ ansehen, besondere Wirkungen zuzuschreiben. Zweitens stützt sich die Argumentation der Kommission in Wirklichkeit auf Punkt 1 der Ausschreibung, der – wie oben in den Nrn. 59 und 61 dargelegt – eine Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln darstellt, deren Nichteinhaltung nicht die Kürzung des zu zahlenden Betrags nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 65/2011 zur Folge hätte (

78 Somit stellt sich die Frage, ob Art. 30 der Verordnung Nr. 65/2011 abschließend die Sanktionen festlegt, die die Mitgliedstaaten bei Nichteinhaltung der auf nationaler Ebene nach Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 festgelegten Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben verhängen können.

79 Art. 4 Abs. 9 der Verordnung Nr. 65/2011 sieht zwar ausdrücklich vor, dass die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen im Rahmen anderer EU- oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewandt werden, doch schließe ich mich der Auffassung der Gemeinde Gorje an, der zufolge die Mitgliedstaaten keine nationalen Sanktionen vorsehen dürfen, die dazu führen, dass ein Vorhaben von der ELER-Stützung vollständig ausgeschlossen wird, da eine Sanktion dieser Art sich bereits in detaillierter Form in der genannten Verordnung findet (

80 Folglich steht Art. 30 der Verordnung Nr. 65/2011 einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren anwendbaren slowenischen Rechtsvorschrift entgegen, wonach ein Zahlungsantrag insgesamt abgelehnt wird und ein Vorhaben somit von der ELER-Stützung vollständig ausgeschlossen wird, wenn der Antrag gleichzeitig zuschussfähige und nicht zuschussfähige Ausgaben betrifft.

81 Angesichts dieses Antwortvorschlags muss nicht mehr geprüft werden, ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, dass der Zahlungsantrag insgesamt abgelehnt wird. Ich behandle diese Frage daher nur hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof meinem Ergebnis nicht folgen und feststellen sollte, dass die Verordnung Nr. 65/2011 einer nationalen Regelung wie Art. 56 Abs. 4 ZKme‑1 nicht entgegensteht. 3. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

82 Nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union (

83 Hierzu macht die Gemeinde Gorje geltend, Art. 56 Abs. 4 ZKme‑1 gehe über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei, da er festlege, dass ein Zahlungsantrag, der gleichzeitig zuschussfähige und nicht zuschussfähige Ausgaben betreffe, insgesamt abzulehnen sei, ohne der Art und dem Ausmaß des Verstoßes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde Gorje ist der Auffassung, dass die slowenische Regelung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, was von der polnischen Regierung sowie der Kommission bestritten wird.

84 Der Ausschluss von der Beihilfe, den die Nichtbeachtung einer der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe mit sich bringt, ist zwar keine Sanktion, sondern die bloße Folge der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen (

85 Darüber hinaus wird in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens gemäß Art. 56 Abs. 4 ZKme‑1 der Zahlungsantrag insgesamt abgelehnt, einschließlich des Teils des Antrags, der die zuschussfähigen Ausgaben betrifft, die im Einklang mit den innerstaatlichen Voraussetzungen entstanden sind. Was diesen zuletzt genannten Teil der Ausgaben betrifft, kann die Ablehnung des Zahlungsantrags nicht als bloße Folge der Nichtbeachtung der Voraussetzungen, sondern muss als repressive Maßnahme angesehen werden.

86 Unbestreitbar müssen Verstöße gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften im Rahmen von Vorhaben, die von der Union kofinanziert werden, wirksam geahndet werden, um die finanziellen Interessen der Union vor Betrug zu schützen und zu gewährleisten, dass die Ziele des Unionsgesetzgebers in vollem Umfang verwirklicht werden. Zweifellos ist eine Regelung wie die fragliche slowenische, die einen Begünstigten von der Auszahlung jeglicher Fördermittel ausschließt, besonders abschreckend und somit geeignet, im Rahmen des ELER festgestellte Unregelmäßigkeiten wirksam zu bekämpfen (

87 Da Art. 56 Abs. 4 ZKme‑1 jedoch die Ablehnung des gesamten Zahlungsantrags vorsieht, enthält er eine Sanktion, die in keinem Zusammenhang mit der Schwere des vom Begünstigten begangenen Verstoßes steht, da unabhängig davon, ob der Verstoß einen erheblichen oder einen vernachlässigbaren Teil des Antrags betrifft, die gleiche Sanktion verhängt wird (

88 Zwar sieht Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 65/2011 auch Kürzungen vor, die über den festgestellten Verstoß hinausgehen, da er festlegt, dass der förderfähige Betrag um die Differenz zwischen diesem Betrag und dem vom Begünstigten beantragten Betrag gekürzt wird. Anders als bei der fraglichen innerstaatlichen Regelung wird die Kürzung gemäß dieser Bestimmung jedoch auf der Grundlage des begangenen Verstoßes berechnet, was meiner Meinung nach die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet.

89 Die Erwägungen, auf die sich die slowenische Regierung zur Rechtfertigung der innerstaatlichen Voraussetzung beruft, die Gegenstand der ersten Vorlagefrage ist, d. h. die Verringerung der Gefahr sogenannter Mitnahmeeffekte und die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle, gelten nicht für den Teil des Antrags, der zuschussfähige Ausgaben betrifft. Auch wenn die Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit bei einem Teil der Ausgaben nicht erfüllt sind, kann das kofinanzierte Vorhaben als solches dennoch sein Ziel erreichen und einen echten Mehrwert für die Entwicklung des ländlichen Raums darstellen (

90 Ich gelange daher zu dem Schluss, dass eine innerstaatliche Regelung, wonach ein Zahlungsantrag insgesamt abgelehnt wird, wenn der Antrag gleichzeitig zuschussfähige und nicht zuschussfähige Ausgaben betrifft, ohne dass dem Ausmaß des Verstoßes Rechnung getragen wird, als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar anzusehen ist ( V – Ergebnis

91 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Upravno sodišče (Verwaltungsgerichtshof, Slowenien) wie folgt zu beantworten: Art. 71 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach nur solche Investitionskosten für eine ELER-Stützung in Betracht kommen, die nach der Bewilligung des Antrags auf Fördermittel entstanden sind, nicht entgegensteht. Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Antrag auf Auszahlung von Fördermitteln insgesamt abzulehnen ist, wenn er sowohl zuschussfähige als auch nicht zuschussfähige Ausgaben betrifft.