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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.05.2016 – C-195/15

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2016:369

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 26. Mai 2016 ( Rechtssache C‑195/15 SCI Senior Home im Sanierungsverfahren gegen Gemeinde Wedemark, Hannoversche Volksbank eG (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Art. 5 — Begriff ‚dingliche Rechte Dritter‘ — Grundsteuer — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Grundsteuer eine auf dem Grundbesitz ruhende öffentliche Last ist, die gegenüber jedem etwaigen Eigentümer vollstreckt werden kann“ I – Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Insolvenzverwalter einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich und einer deutschen Gemeinde über die Zwangsversteigerung eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden in Deutschland belegenen Grundstücks wegen rückständiger Grundsteuern (

2 Die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) gestellte Frage wird dem Gerichtshof dazu Anlass geben, sich mit dem Begriff des dinglichen Rechts im Hinblick auf Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 ( II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht

3 Art. 5 („Dingliche Rechte Dritte“) der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht vor: „(1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners – sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung –, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt. (2) Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere a) das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek; b) das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung; c) das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt; d) das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen. (3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Absatz 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt. (4) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.“ B – Deutsches Recht

4 § 9 Abs. 2 Grundsteuergesetz (im Folgenden: GrStG) bestimmt: „Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.“

5 § 12 GrStG („Dingliche Haftung“) lautet: „Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.“

6 § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) sieht vor: „Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden.“

7 § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes bestimmt: „Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung …: … 3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen … genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren … 4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück …“ III – Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

8 Die société civile immobilière Senior Home (im Folgenden: Schuldnerin) hat ihren Sitz in Frankreich. Sie ist Eigentümerin eines in Wedemark (Deutschland) belegenen Grundstücks.

9 Mit Urteil vom 6. Mai 2013 ordnete das Tribunal de grande instance de Mulhouse (Landgericht Mülhausen, Frankreich) das Betriebssanierungsverfahren für die Schuldnerin an und beauftragte einen gerichtlich bestellten Verwalter mit deren Betreuung.

10 Am 15. Mai 2013 beantragte die Gemeinde Wedemark wegen rückständiger Grundsteuern für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von 7471,19 Euro die Zwangsversteigerung des Grundstücks und bescheinigte die Vollstreckbarkeit der Forderungen.

11 Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 ordnete das Amtsgericht Burgwedel (Deutschland) die Zwangsversteigerung an. Der dagegen gerichteten Erinnerung der Schuldnerin half es nicht ab. Das Landgericht Hannover (Deutschland) wies ihre sofortige Beschwerde zurück. Mit der beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin erreichen, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgehoben und der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch gelöscht wird.

12 Das vorlegende Gericht stellt hierzu fest, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 falle. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 Buchst. f dieser Verordnung unterliege das Insolvenzverfahren dem französischen Recht, das grundsätzlich auch die Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger regele.

13 Im französischen Recht begründe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein allgemeines Vollstreckungsverbot, und weder für dinglich gesicherte Gläubiger noch für den Fiskus bestünden Sonderregelungen. Allerdings blieben gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dingliche Rechte eines Gläubigers oder eines Dritten an unbeweglichen Gegenständen, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befänden, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt.

14 Nach deutschem Recht seien Grundsteuerforderungen gemäß § 12 GrStG jedoch öffentliche Lasten, die dingliche Verwertungsrechte seien, da der Eigentümer gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden müsse. Öffentliche Lasten entstünden unabhängig davon, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden sei oder nicht.

15 Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass jedoch Zweifel bestehen hinsichtlich der Frage, ob Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 als Kollisionsnorm zu verstehen ist, nach der die lex rei sitae – hier also das deutsche Recht – darüber entscheiden solle, ob ein dingliches Recht vorliege oder nicht. In der Literatur werde nämlich überwiegend angenommen, dass der Begriff „dingliches Recht“ autonom auszulegen sei.

16 Das vorlegende Gericht führt aus, dass aus dieser Sicht das Grundziel dieses Artikels zum einen die Gewährleistung von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit sei, wie aus dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 hervorgehe. Zum anderen bestehe laut dem 25. Erwägungsgrund dieser Verordnung bei dinglichen Rechten hierfür ein besonderes Bedürfnis, da diese für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung seien. Die Interessen der Finanzbehörden unterschieden sich jedoch in mehreren Punkten von denen privater Kreditgläubiger.

17 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit am 29. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Entscheidung vom 12. März 2015 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates eine nationale Regelung, wie sie in § 12 GrStG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 AO enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss?

18 Das Königreich Spanien und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Sie haben in der Sitzung vom 10. März 2016 auch mündlich verhandelt. IV – Würdigung A – Vorbemerkungen 1. Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 1346/2000

19 Die Verordnung Nr. 1346/2000, die am 31. Mai 2002 in Kraft getreten ist, ist nicht nur die erste Verordnung über Insolvenzverfahren (

20 Das auf der Grundlage von Art. K 3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeitete Übereinkommen über Insolvenzverfahren wurde am 23. November 1995 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegt, jedoch nicht von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet ( 2. Systematik des mit der Verordnung Nr. 1346/2000 eingeführten Mechanismus

21 Hier ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 wie das Übereinkommen über Insolvenzverfahren nicht einem auf den Grundsatz der Universalität der Insolvenzverfahren gestützten Modell, sondern einem Modell der abgeschwächten Universalität entspricht. Diese Verordnung geht daher von einem Universalmodell aus, sieht aber eine Reihe besonderer Vorschriften vor, die als Ausnahmeregelungen fungieren und die Universalität des Modells korrigieren oder abschwächen (

22 Grundsätzlich sind besondere Vorschriften, die die Universalität der Insolvenzverfahren korrigieren oder abschwächen, aus Gründen gerechtfertigt, die eine doppelte Grundlage haben. Zum einen im Hinblick auf die Anwendung der lex concursus eines anderen Mitgliedstaats den Schutz der in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Verfahrenseröffnung erworbenen Rechte (Die ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung würde vor diesem Hintergrund häufig zu Schwierigkeiten führen. Dies gilt etwa für die in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ausgeprägten Sicherungsrechte. Aber auch die Vorrechte einzelner Gläubiger im Insolvenzverfahren sind teilweise völlig verschieden ausgestaltet.“ (

23 Konkret sieht Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000, was die Systematik des mit dieser Verordnung eingeführten Mechanismus angeht, vor, dass für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats gilt, in dem das Verfahren eröffnet worden ist (lex fori concursus). Wie es im 23. Erwägungsgrund der Verordnung heißt, bestimmen sich nach diesem Recht alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens (lex concursus sind in den Fällen vorgesehen, in denen die Anknüpfungspunkte (beispielsweise die Belegenheit eines Gegenstands) einen bestimmten Sachverhalt mit dem Recht eines anderen Mitgliedstaats verknüpfen (

24 Vor diesem Hintergrund ist die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu prüfen. B – Zur Vorlagefrage

25 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass eine zugunsten der Steuerverwaltung auf einem Grundstück ruhende öffentliche Last wie die des Ausgangsverfahrens unter den Begriff „dingliches Recht“ im Sinne dieses Artikels fällt.

26 Um diese Frage zu beantworten, ist zu prüfen, ob es sich bei einer auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Last tatsächlich um ein dingliches Recht handelt und dementsprechend, ob die Voraussetzungen des Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 hier erfüllt sind. Nur wenn nämlich die öffentliche Last ein dingliches Recht ist, hat die Schuldnerin, die Eigentümerin des Grundstücks ist, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Ich werde daher als Erstes die Tragweite von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 prüfen, bevor ich als Zweites untersuchen werde, welche möglichen Grenzen der nationalen Einstufung eines Rechts als dingliches Recht im Hinblick auf diesen Artikel gesetzt sind. 1. Zur Tragweite von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000

27 Zunächst ist festzustellen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 nur anwendbar ist, wenn das geprüfte Recht nach dem Recht des Belegenheitsorts (lex rei sitae) als dingliches Recht eingestuft wird.

28 Was sodann den Schutz der durch Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 gewährleisteten dinglichen Rechte angeht, erinnere ich daran, dass nach der Systematik des mit ihm eingeführten Mechanismus die dinglichen Rechte an Gegenständen, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, unberührt bleiben, so dass derartige Rechte von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht erfasst werden (

29 Außerdem ist ein verstärkter Schutz der dinglichen Rechte auch aus verfahrensrechtlichen Gründen gerechtfertigt, z. B. aufgrund der von den Unionsorganen mit der Verordnung Nr. 1346/2000 angestrebten Ziele im Zusammenhang mit dem Erfordernis, die Vermögensverwaltung zu vereinfachen und zu erleichtern (

30 Die Tragweite von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 wird gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Erwägungsgründe 11 und 25 dieser Verordnung erläutert, nach denen bei dinglichen Rechten ein Bedürfnis für eine „vom Recht des Eröffnungsstaats abweichende“ Sonderanknüpfung besteht, da diese Rechte für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Nach dem 25. Erwägungsgrund sollten sich daher die Begründung, die Gültigkeit und die Tragweite eines solchen dinglichen Rechts regelmäßig nach dem Recht des Belegenheitsorts (lex rei sitae) bestimmen und von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden (

31 Folglich ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin zu verstehen, dass er es abweichend von der Regel des Rechts des Eröffnungsstaats erlaubt, auf das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an bestimmten dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenständen das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet sich der fragliche Vermögensgegenstand befindet (lex rei sitae) (zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befinden (

32 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, da der Schutz dinglicher Rechte von Schuldnern oder Dritten und mithin die Unverletzlichkeit dieser Rechte relativ ist, der Ausschluss dieser Rechte vom Bereich der lex fori concursus nicht absolut ist (

33 Erstens ist es dem Insolvenzverwalter nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht verwehrt, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem sich die Gegenstände befinden, wenn der Schuldner in diesem Mitgliedstaat eine Niederlassung hat (

34 Zweitens enthält Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 eine Ausnahme von der in diesem Art. 5 aufgestellten Ausnahme, indem er vorsieht, dass Abs. 1 Klagen nicht entgegensteht, mit denen die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung geltend gemacht wird (lex fori concursus gilt daher, wenn die Bestellung oder die Ausübung eines dinglichen Rechts den Interessen des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft und die Rechtshandlungen als für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilig eingestuft werden können. Dieser Artikel bezieht sich daher nicht auf Anfechtungsklagen, die sich auf allgemeine Rechtsvorschriften stützen (normale zivil‑ und handelsrechtliche Klagen), sondern auf solche, die sich auf die Vorschriften für das Insolvenzverfahren stützen (lex fori concursus vor, wonach die fragliche Handlung nicht wirksam angefochten werden kann, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass „für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich [ist] und dass nach diesem Recht die Handlung in keiner Weise angreifbar [ist]“ (

35 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht dazu genutzt werden darf, die Stellung des Inhabers des dinglichen Rechts im Verhältnis zu anderen Vorrechten außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verbessern. Mit anderen Worten sieht dieser Artikel das Recht des Inhabers zur gesonderten Vollstreckung vor, ohne etwas an der Regelung der Absonderungsrechte zu ändern, die für dieses dingliche Recht außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten ( 2. Zu den Grenzen der nationalen Einstufung eines Rechts als „dingliches Recht“ im Hinblick auf die Anwendung von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000

36 Zur Einstufung eines Rechts als dingliches Recht stelle ich vorab fest, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 – vorbehaltlich ihres Art. 5 Abs. 2 und 3 – auf das nationale Recht verweist (

37 Wie ich bereits in den Nrn. 34 und 35 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Lutz (

38 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Einstufung eines Rechts als „dingliches Recht“ unter das nationale Recht fällt, das gemäß den vor dem Insolvenzverfahren geltenden Kollisionsnormen die dinglichen Rechte regelt (in der Regel die lex rei sitae) (

39 In einem zweiten Schritt ist nach der Bestimmung der tatsächlichen Natur des im Hinblick auf die lex rei sitae untersuchten Rechts zu prüfen, ob dieses Recht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 erfüllt. Diese autonomen Beurteilungskriterien (

40 Ich möchte den Ausführungen in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lutz (

41 Erstens besteht laut dem Virgós-Schmit-Bericht der Zweck von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 darin, die Anwendung von dessen Abs. 1 zu erleichtern. Er hat, wie den Nrn. 100 und 102 dieses Berichts zu entnehmen ist, die Funktion, im Hinblick auf seine Anwendung Beschränkungen für die Einstufung eines Rechts als dingliches Recht auf einzelstaatlicher Ebene vorzusehen, ohne jedoch eine eigenständige Definition des Begriffs „dingliches Recht“ vorzugeben (

42 Dass die Verordnung Nr. 1346/2000 eine solche Definition nicht bietet, bedeutet insoweit meines Erachtens keineswegs, dass sie im Hinblick auf die Anwendung ihres Art. 5 nicht gewisse Beschränkungen des Begriffs „dingliches Recht“ vorsieht. So muss man, wie es im Virgós-Schmit-Bericht (Nr. 102) heißt, „berücksichtigen, dass Artikel 5 [der Verordnung Nr. 1346/2000] eine wichtige Ausnahme von der Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung und der universalen Geltung des Hauptinsolvenzverfahrens darstellt“. Betrachtet man diesen Bericht insgesamt, ergibt sich, dass dessen Nrn. 100 und 102 unter Berücksichtigung dessen, dass sie sich wechselseitig ergänzen, zusammen zu lesen sind. Da dieser Bericht sachdienliche Hinweise für die Auslegung der Verordnung Nr. 1346/2000 enthält (

43 Zweitens weise ich darauf hin, dass dieser Bericht betont, dass eine unangemessen weite Auslegung des einzelstaatlichen Begriffs „dingliches Recht“, bei der beispielsweise Gläubigerrechte mit der bloßen Möglichkeit, eine vorrangige Befriedigung zu fordern, auch als dingliche Rechte gelten würden, wie dies bei einigen Vorrechten der Fall sei, Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 gegenstandslos werden ließe (

44 Drittens heißt es, auch wenn die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 aufgestellte Liste von Rechten, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten grundsätzlich als dingliche Rechte gelten, nicht erschöpfend ist (erga omnes wirksam) und dass das Recht auch bei Einzelrechtsverfolgung durch Dritte und bei Gesamtverfahren (durch die damit verbundene Absonderung oder die individuelle Befriedigung) bestehen bleibt“ (

45 Schließlich erinnere ich daran, dass nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten sowohl an bestimmten Gegenständen als auch „an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung“ von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt wird. Mit anderen Worten können dingliche Rechte im Sinne dieses Artikels nicht nur an bestimmten Gegenständen, sondern auch an Gesamtvermögen bestehen (

46 Die Einstufung einer öffentlichen Last wie die des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist daher unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu prüfen. a) Einstufung der öffentlichen Last nach dem Recht des Belegenheitsorts (lex rei sitae)

47 Ich weise vorab darauf hin, dass allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und die Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (

48 In Bezug auf das Ausgangsverfahren geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach deutschem Recht, dem Recht des Belegenheitsorts des betreffenden Grundstücks, die Grundsteuerforderungen, die zur Anordnung der Zwangsversteigerung geführt haben, öffentliche Lasten gemäß § 12 GrStG sind; dabei handele es sich um dingliche Verwertungsrechte, da der Eigentümer gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden müsse (

49 Wie es weiter ausführt, entsteht die Grundsteuer nach § 9 Abs. 2 GrStG zu Beginn des Jahres, so dass im vorliegenden Fall zumindest die Forderungen aus der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 5. Mai 2013 vor Verfahrenseröffnung entstanden wären und daher von der öffentlichen Last erfasst würden. Diese sei wie eine Hypothek akzessorisch, weil sie von dem Bestehen einer Abgabenschuld abhänge. Sie setze aber nicht notwendig voraus, dass der Eigentümer selbst die Steuer schulde und für diese persönlich hafte. Vielmehr bleibe sie bestehen, wenn das Grundstück nach Festsetzung der Steuerforderung veräußert werde, sofern die Forderung fällig und vollstreckbar sei. Während des Insolvenzverfahrens stehe der Finanzbehörde aufgrund der öffentlichen Last ein Recht auf abgesonderte und vorrangige Befriedigung zu (

50 Aus der Vorlageentscheidung geht eindeutig hervor, dass nach deutschem Recht die auf dem betreffenden Grundstück ruhende öffentliche Last eine dingliche Haftung begründet. Da das vorlegende Gericht die Einstufung ex lege causae eindeutig festgestellt hat, stellt sich folglich die Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende öffentliche Last im Hinblick auf Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 als dingliches Recht eingestuft werden kann.

51 Um dies zu beantworten, ist zu prüfen, ob die autonomen Beurteilungskriterien des Art. 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 erfüllt sind (siehe Nrn. 41 bis 45 der vorliegenden Schlussanträge). b) Einstufung der öffentlichen Last im Hinblick auf Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000

52 Wie aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1346/2000 hervorgeht, ist ein dingliches Recht u. a. „das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek“. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts entspricht eine öffentliche Last wie die des Ausgangsverfahrens einem Grundpfandrecht. Der Schutz des Rechtsinhabers – hier der Steuerverwaltung – sei nach § 77 Abs. 2 Satz 1 der AO daher grundsätzlich dadurch gewährleistet, dass er die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Schuldnerin betreiben könne. Der Vorlageentscheidung ist nämlich zu entnehmen, dass während des Insolvenzverfahrens der Finanzbehörde aufgrund der öffentlichen Last ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 der Insolvenzordnung zusteht (

53 Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass ausgehend von der Auflistung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 ( c) Zwischenergebnis

54 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht zweifelsfrei hervor, dass nach deutschem Recht, d. h. dem nationalen Recht des Belegenheitsorts des Grundstücks (lex rei sitae), die im Ausgangsverfahren in Rede stehende öffentliche Last die dingliche Haftung des betreffenden Grundstücks begründet. Das vorlegende Gericht weist nämlich darauf hin, dass diese Last „bei dessen Veräußerung bestehen bleibt, Dritten entgegengehalten werden kann und in der Insolvenz ein Absonderungsrecht begründet“. Somit erfüllt eine solche öffentliche Last die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000.

55 Ich stelle weiter fest, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die in Rede stehende öffentliche Last auch die im Virgós-Schmit-Bericht aufgeführten wesentlichen Eigenschaften eines „dinglichen Rechts“ erfüllt ( 3. Zur steuerlichen Natur der öffentlichen Last und zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 1346/2000

56 Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist das wesentliche Ziel der Verordnung Nr. 1346/2000 die Gewährleistung von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit (24. Erwägungsgrund). Nach dieser Verordnung bestehe bei dinglichen Rechten hierfür ein besonderes Bedürfnis, da diese für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung seien. Die Interessen der Finanzbehörden unterschieden sich jedoch von denen privater Kreditgläubiger in mehreren Punkten (

57 Nach Ansicht der Kommission, die vorschlägt, die Vorlagefrage zu verneinen, ist Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht allein deshalb anwendbar, weil das Recht nach der lex rei sitae als dinglich anzusehen ist. Die reine Verweisung könnte sich nämlich als unvereinbar mit dem in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Grundsatz der ausschließlichen Anwendung der lex fori concursus (Recht des Staates der Verfahrenseröffnung) erweisen. Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 sei als Abweichung von diesem Grundsatz daher restriktiv auszulegen (

58 Das mit Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgte Ziel rechtfertige die restriktive Auslegung dieses Artikels dahin, dass nur Rechte, die vom Schuldner an den Kreditgläubiger im Rahmen eines Handelsgeschäfts gewährt würden, als dingliche Rechte anzusehen seien. Dieses Ziel umfasse hingegen nicht den Schutz einer Finanzbehörde. Wenn, wie im Ausgangsverfahren, eine öffentliche Last im Zwangsversteigerungsverfahren den Rechten der Kreditgläubiger im Rang vorgehe, bewirke sie sogar eine Schlechterstellung der Kreditgläubiger, deren Schutz Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 doch dienen solle.

59 Demgegenüber trägt die spanische Regierung, nach deren Ansicht die Vorlagefrage zu bejahen ist, vor, der Unionsgesetzgeber habe angesichts der Unterschiedlichkeit der Rechtssysteme und ‑traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1346/2000 diejenigen Rechte festlegen wollen, die – unabhängig von ihrer konkreten Einstufung als „dingliche“ oder „nicht dingliche“ Rechte in dem Mitgliedstaat, der sie einräume – wegen ihrer Eigenschaften und aus Gründen der Rechtssicherheit von dieser allgemeinen Regel ausgenommen werden müssten. Aus eben diesem Grund regele Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung insbesondere, welche konkreten Rechte im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung als dingliche Rechte anzusehen seien.

60 Daher ist folgende Frage zu stellen: Ist davon auszugehen, dass die steuerliche Natur der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Last ein für die Annahme ausschlaggebender Faktor ist, dass der Zweck von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht den Schutz eines öffentlichen Gläubigers – hier der Finanzverwaltung –umfasst?

61 Dieser Meinung bin ich nicht.

62 Erstens ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 weder, dass es sich bei dem Guthaben um eine private Forderung handeln muss, noch, dass es außerdem allein mit einem reinen Handelsgeschäft in Zusammenhang stehen muss (

63 Zweitens genügt die mit Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 im Hinblick auf deren Ziele gewählte Lösung, wie ich in den Nrn. 28 und 29 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, nicht nur materiell-rechtlichen Gründen, wie dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs im Mitgliedstaat der Belegenheit, die Rechtssicherheit in Bezug auf die Rechte, die an diesen Vermögensgegenständen bestehen, und das Vertrauen der Gläubiger und Dritter, sondern auch verfahrensrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit dem Erfordernis, die Vermögensverwaltung zu vereinfachen und zu erleichtern. Insoweit ist zu betonen, dass eine zu restriktive Auslegung des Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000, durch die eine generelle Abschwächung des darin vorgesehenen relativen Schutzes herbeigeführt würde (

64 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass ein weiteres Grundziel der Verordnung Nr. 1346/2000 die Beseitigung der Diskriminierungen und die Gleichbehandlung der Gläubiger ist. So regelt nach ihrem Art. 4 die lex fori concursus, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist, sowie insbesondere die Rangfolge der Forderungen. Die Art. 39 bis 42 der Verordnung Nr. 1346/2000 enthalten jedoch die Vorschriften über die Unterrichtung der Gläubiger und die Anmeldung ihrer Forderungen. Insbesondere nennt Art. 39 dieser Verordnung ausdrücklich die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten (Anmeldung ihrer Forderungen, und sie können weder deshalb vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Verfahrenseröffnung haben, noch wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters ihrer Forderungen (

65 Zur Verpflichtung der zuständigen Gerichte (des Staates der Verfahrenseröffnung) und des von diesen bestellten Verwalters, die Gläubiger zu unterrichten, heißt es in diesem Zusammenhang zum einen in Art. 40 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000, dass in dem Informationsvermerk „auch anzugeben [ist], ob die … dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen“, und sieht zum anderen Art. 41 dieser Verordnung vor, dass der Gläubiger eine Kopie der etwaigen Belege übersendet und u. a. angibt, „ob er für die Forderung … eine dingliche Sicherheit … geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind“. Mithin ergibt sich aus einer Zusammenschau der Art. 39 bis 41 der Verordnung Nr. 1346/2000, dass die Verordnung die Anmeldung von Forderungen durch die Finanzbehörden auch in den Fällen nicht ausgeschlossen hat, in denen diese Forderungen durch ein dingliches Recht gesichert sind.

66 Ferner weise ich, immer noch in Bezug auf die Anmeldung von Forderungen, darauf hin, dass die Richtlinien 2001/24/EG (genauso behandelt und erhalten denselben Rang wie gleichwertige Forderungen, die von den Gläubigern angemeldet werden könnten, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben (

67 Demnach verleiht die Verordnung Nr. 1346/2000 öffentlich-rechtlichen Forderungen meines Erachtens weder ein Vorrecht noch einen Vorrang; sieht aber der nationale Gesetzgeber vor, dass den nationalen Behörden ein solches Vorrecht, ein solcher Vorrang oder eine dingliche Haftung zugutekommt, müsste dies auch bei den öffentlich-rechtlichen Forderungen anderer Mitgliedstaaten anerkannt werden (

68 Es trifft zwar zu, dass diese Argumente (vgl. die Nrn. 64 bis 66 der vorliegenden Schlussanträge) dem Grundsatz nach die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000 (und namentlich der entsprechend angeführten Richtlinien) über die Unterrichtung der Gläubiger und die Anmeldung ihrer Forderungen betreffen. Jedoch würde aus den in der vorstehenden Nummer bereits genannten Gründen die Kohärenz dieser Verordnung in Frage gestellt, wären die öffentlich-rechtlichen dinglichen Rechte vom relativen Schutz ihres Art. 5 ausgenommen.

69 Viertens erinnere ich daran, dass der Gerichtshof bereits im Urteil Lutz (ipso iure entstandenes Recht handelte (

70 Fünftens bin ich natürlich auch der Meinung, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 als Ausnahme von einer Sondervorschrift eng auszulegen ist. Ich erinnere jedoch daran, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende öffentliche Last streng genommen nicht nur die Voraussetzungen von Art. 5 dieser Verordnung, sondern auch die im Virgós-Schmit-Bericht erwähnten und im Schrifttum vertretenen Kriterien für die eigenständige Einstufung eines dinglichen Rechts im Hinblick auf diesen Artikel erfüllt.

71 Zudem stünde es meines Erachtens mit der Entstehungsgeschichte und dem mit dieser Verordnung eingeführten Mechanismus selbst nicht im Einklang, könnte ein etwaiger Ausschluss der in Rede stehenden öffentlichen Last lediglich auf eines ihrer Ziele gestützt werden, nämlich den Schutz des Handels in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Gegenstände befinden, ohne den Zielen der Rechtssicherheit und dem Vertrauen der Gläubiger oder Dritter, dem Erfordernis, die Vermögensverwaltung zu vereinfachen und zu erleichtern, sowie der Beseitigung von Diskriminierungen und der Gleichbehandlung der Gläubiger Rechnung zu tragen.

72 Schließlich könnte sich ein Ausschluss der in Rede stehenden öffentlichen Last erheblich und nachhaltig auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten auswirken, die ähnliche oder entsprechende öffentliche Lasten wie die des Ausgangsverfahrens kennen (

73 Hierzu weise ich darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber in der neuen Verordnung 2015/848 über Insolvenzverfahren in deren Art. 8, der Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 übernimmt, keine wesentliche Änderung vorgesehen hat ( V – Ergebnis

74 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Bundesgerichtshof wie folgt zu antworten: Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 583/2011 des Rates vom 9. Juni 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine zugunsten der Steuerverwaltung auf einem Grundstück ruhende öffentliche Last wie die des Ausgangsverfahrens unter den Begriff „dingliches Recht“ im Sinne dieses Artikels fällt.