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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.06.2016 – C-428/15

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2016:458

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 16. Juni 2016 ( Rechtssache C‑428/15 Child and Family Agency gegen J. D. (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Oberster Gerichtshof, Irland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Art. 15 — Verweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht — Anwendungsbereich — Anwendungsvoraussetzungen — Gericht, das den Fall besser beurteilen kann — Wohl des Kindes“ I – Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Child and Family Agency (Agentur für Kinder und Familien, Irland, im Folgenden: Agentur) und Frau J. D. wegen des Schicksals ihres zweiten Kindes, des Kleinkinds R.

2 Es betrifft die Auslegung von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (

3 Diese Bestimmung ermächtigt das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Gericht (im Folgenden: normalerweise zuständiges Gericht), die Rechtssache an das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu verweisen, das „den Fall … besser beurteilen kann“, wenn dies dem „Wohl des Kindes entspricht“. Mit den verschiedenen Fragen des vorlegenden Gerichts wird der Gerichtshof ersucht, diese beiden besonderen Anwendungsvoraussetzungen zu erläutern. II – Rechtlicher Rahmen

4 Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet: „Um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, gilt diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Kindes, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen besteht.“

5 Ferner lauten die Erwägungsgründe 12 und 13 der Verordnung Nr. 2201/2003: „(12) Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein, außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben. (13) Nach dieser Verordnung kann das zuständige Gericht den Fall im Interesse des Kindes ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen an das Gericht eines anderen Mitgliedstaats verweisen, wenn dieses den Fall besser beurteilen kann. Allerdings sollte das später angerufene Gericht nicht befugt sein, die Sache an ein drittes Gericht weiterzuverweisen.“

6 Schließlich heißt es im 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003: „Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Wahrung der Grundrechte des Kindes im Sinne des Artikels 24 der Grundrechtscharta der Europäischen Union zu gewährleisten.“

7 Die allgemeine Zuständigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung ist in Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 geregelt. Dessen Abs. 1 lautet: „Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

8 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht eine Vereinbarung über die Zuständigkeit in Bezug auf die elterliche Verantwortung zugunsten des für die Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zuständigen Gerichts vor, wenn „a) eine wesentliche Bindung des Kindes zu [dem] Mitgliedstaat [dieses Gerichts] besteht, insbesondere weil einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, und b) alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt haben und die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.“

9 Eine Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeit nach Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist außerdem in ihrem Art. 15 („Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann“) vorgesehen. Dieser lautet: „(1) In Ausnahmefällen und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in dem Fall, dass seines Erachtens ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall oder einen bestimmten Teil des Falls besser beurteilen kann, a) die Prüfung des Falls oder des betreffenden Teils des Falls aussetzen und die Parteien einladen, beim Gericht dieses anderen Mitgliedstaats einen Antrag gemäß Absatz 4 zu stellen, oder b) ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich gemäß Absatz 5 für zuständig zu erklären. (2) Absatz 1 findet Anwendung a) auf Antrag einer der Parteien oder b) von Amts wegen oder c) auf Antrag des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung gemäß Absatz 3 hat. Die Verweisung von Amts wegen oder auf Antrag des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats erfolgt jedoch nur, wenn mindestens eine der Parteien ihr zustimmt. (3) Es wird davon ausgegangen, dass das Kind eine besondere Bindung im Sinne des Absatzes 1 zu dem Mitgliedstaat hat, wenn a) nach Anrufung des Gerichts im Sinne des Absatzes 1 das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erworben hat oder b) das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder c) das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt oder d) ein Träger der elterlichen Verantwortung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat oder e) die Streitsache Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung über dieses Vermögen betrifft und sich dieses Vermögen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet. (4) Das Gericht des Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, setzt eine Frist, innerhalb deren die Gerichte des anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 angerufen werden müssen. Werden die Gerichte innerhalb dieser Frist nicht angerufen, so ist das befasste Gericht weiterhin nach den Artikeln 8 bis 14 zuständig. (5) Diese Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats können sich, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Falls dem Wohl des Kindes entspricht, innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Anrufung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) für zuständig erklären. In diesem Fall erklärt sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig. Anderenfalls ist das zuerst angerufene Gericht weiterhin nach den Artikeln 8 bis 14 zuständig. (6) Die Gerichte arbeiten für die Zwecke dieses Artikels entweder direkt oder über die nach Artikel 53 bestimmten Zentralen Behörden zusammen.“ III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

10 Frau D., Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, wurde am 15. November 1977 geboren. Sie kam am 29. September 2014, als sie mit ihrem zweiten Kind schwanger war, nach Irland.

11 Ihr erster Sohn, S., wurde im Vereinigten Königreich im Jahr 2010 in einem Heim untergebracht, nachdem festgestellt worden war, dass Frau D. an einer Persönlichkeitsstörung („antisoziales Verhalten“) litt und gegenüber diesem Kind körperliche Gewalt angewandt hatte.

12 Als sie noch im Vereinigten Königreich wohnte, unterzog sich Frau D. einer pränatalen Untersuchung, die von den Kinderschutzbehörden ihres Wohnorts im Hinblick auf die Geburt ihres zweiten Kindes, R., aufgrund ihrer medizinischen und familiären Vorgeschichte durchgeführt wurde. Diese Untersuchung ergab u. a., dass Frau D. gegenüber ihrem ersten Kind Zuneigung gezeigt hatte, der Geburt eines zweiten Kindes positiv gegenüberstand und im Hinblick auf die Geburt Vorbereitungen getroffen hatte. Sie war bereit, mit Sozialarbeitern zusammenzuarbeiten, und hatte sich als fähig erwiesen, eine Wohnung für längere Zeit zu halten. Die zuständigen Behörden waren gleichwohl der Ansicht, dass das zweite Kind in einer Pflegefamilie unterzubringen sei, bis ein Adoptionsverfahren durch einen Dritten betrieben werde.

13 Frau D. kündigte daraufhin ihren Mietvertrag, verkaufte ihr Hab und Gut im Vereinigten Königreich und ließ sich in Irland nieder. Ihr zweites Kind, R., wurde einen Monat später, am 25. Oktober 2014, in Irland geboren. Seitdem wohnen beide dort.

14 Kurz nach der Geburt von R. beantragte die Agentur beim zuständigen District Court (Bezirksgericht, Irland), die Unterbringung des Kindes anzuordnen. Dieser Antrag wurde jedoch zurückgewiesen, weil die von der Agentur herangezogenen, auf Hörensagen beruhenden Beweise aus dem Vereinigten Königreich unzulässig seien.

15 Auf ein Rechtsmittel der Agentur hin ordnete der zuständige Circuit Court (Regionalgericht, Irland) die vorläufige Unterbringung von R. in einer Pflegefamilie an. Diese Maßnahme wurde seitdem regelmäßig erneuert. Frau D. erhielt jedoch das Recht zum regelmäßigen Besuch ihres Kindes, von dem sie auch Gebrauch machte.

16 Die Agentur beantragte außerdem beim High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht, Irland), die Rechtssache gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 an den High Court of Justice (England & Wales) (Oberstes Gericht für England und Wales, Vereinigtes Königreich) zu verweisen. Dieser Antrag wurde vom Prozesspfleger des R. (im Folgenden: Prozesspfleger) unterstützt.

17 Mit Urteil vom 26. März 2015 erteilte der High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht) der Agentur die Erlaubnis, beim High Court of Justice (England & Wales) (Oberstes Gericht für England und Wales) zu beantragen, dass er seine Zuständigkeit in Bezug auf die in Rede stehende Rechtssache ausübt. Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen entschied der High Court hingegen nicht, R. aus seiner Pflegefamilie zu nehmen.

18 Frau D. beantragte, gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel direkt beim Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) einlegen zu dürfen; dieser gab ihrem Antrag nach Anhörung der Parteien statt.

19 In seiner Vorlageentscheidung stellt der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) fest, dass die Rechtssache der ausschließlichen Zuständigkeit der Kinderschutzbehörden und der irischen Gerichte unterliege, und äußert mehrere Zweifel an den Anwendungsvoraussetzungen von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003.

20 Er fragt sich zunächst, ob diese Bestimmung für eine Rechtssache im Bereich des öffentlichen Rechts wie die im Ausgangsverfahren fragliche gilt, obwohl kein R. betreffendes Verfahren im Vereinigten Königreich anhängig ist und eine Anerkennung der Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats daher voraussetzen würde, dass die Kinderschutzbehörden dieses Mitgliedstaats dann bereit wären, sich mit dem Fall von R. zu befassen.

21 Sodann fragt der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) nach der Auslegung des Begriffs „Wohl des Kindes“ in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003. Er ist der Ansicht, dass dieser Begriff im Hinblick auf das Ziel zu verstehen sei, die zuständige Behörde schnell zu bestimmen, um einen unter diese Verordnung fallenden Rechtsstreit zu entscheiden. Er folgert hieraus, dass die Durchführung dieser Bestimmung dem normalerweise zuständigen Gericht, wenn es beabsichtige, die Rechtssache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu verweisen, das den Fall besser beurteilen könne, keine „umfassende inhaltliche Prüfung“ des Kindeswohls abverlange. Der zuständigen Behörde obliege also eher eine summarische Bewertung dieser Frage im Licht des „Grundsatzes, dass es dem Wohl des Kindes entspricht, dass das Gericht, das den Fall am besten beurteilen kann, diese Beurteilung vornimmt“, während das Gericht des anderen Mitgliedstaats eine vertiefte Prüfung durchführen müsse.

22 Schließlich fragt das vorlegende Gericht nach den im Rahmen einer solchen summarischen Bewertung zu berücksichtigenden Kriterien. Dabei sollte seines Erachtens die Niederlassung von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die ihre Kinder den im Bereich der Fürsorge zuständigen Behörden entziehen wollten, in Irland nicht gefördert und, umfassender, kein „forum shopping“ geschaffen oder toleriert werden. Fraglich sei jedoch, inwieweit solche Erwägungen bei der Umsetzung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 berücksichtigt werden könnten.

23 Vor diesem Hintergrund hat der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

24 Mit Entscheidung vom 31. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2015, hat der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 auf öffentlich-rechtliche Klagen einer örtlichen Behörde zum Zweck von Forsorgemaßnahmen in einem Mitgliedstaat anwendbar, wenn die Tatsache, dass sich das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für zuständig erklärt, die Einleitung eines gesonderten Verfahrens durch eine andere Stelle nach anderen Rechtsvorschriften und möglicherweise, wenn nicht wahrscheinlich, wegen eines anderen Sachverhalts erforderlich machen wird? 2. Wenn ja: In welchem Umfang, wenn überhaupt, sollte ein Gericht die wahrscheinliche Auswirkung eines Ersuchens gemäß Art. 15, wenn diesem entsprochen wird, auf das Recht der betroffenen Personen auf Freizügigkeit berücksichtigen? 3. Wenn sich das „Wohl des Kindes“ in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur auf die Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit bezieht, welche Umstände, die nicht schon bei der Klärung der Frage berücksichtigt wurden, ob ein anderes Gericht den Fall „besser beurteilen kann“, darf dann ein Gericht unter diesem Aspekt berücksichtigen? 4. Darf ein Gericht für die Zwecke des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 das materielle Recht, die Verfahrensvorschriften oder die gerichtliche Entscheidungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigen? 5. In welchem Umfang sollte ein nationales Gericht bei der Anwendung des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, einschließlich des Wunsches einer Mutter, den Geltungsbereich der sozialen Dienste ihres Heimatstaats zu verlassen und danach ihr Kind in einem anderen Staat auf die Welt zu bringen, in dem es ein ihrer Ansicht nach vorteilhafteres System sozialer Dienste gibt? 6. Welche genauen Gesichtspunkte hat ein nationales Gericht bei der Bestimmung des Gerichts zu berücksichtigen, das einen Fall am besten beurteilen kann?

25 Außerdem hat das vorlegende Gericht beantragt, die Rechtssache in einem Eilverfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu behandeln.

26 In der Verwaltungssitzung vom 14. August 2015 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag nicht stattzugeben, nachdem sie zu dem Ergebnis gekommen war, dass die zu seiner Stützung vorgebrachten Umstände nicht für die zur Anwendung des genannten Verfahrens erforderliche Dringlichkeit ausreichten.

27 Es wurde jedoch entschieden, dass die Rechtssache gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang entschieden wird.

28 Schriftliche Erklärungen wurden von der Agentur, Frau D., dem Prozesspfleger, der irischen, der tschechischen und der slowakischen Regierung sowie der Europäischen Kommission eingereicht. Mit Ausnahme der tschechischen und der slowakischen Regierung haben sich alle Parteien zudem in der Sitzung vom 12. Mai 2016 geäußert. V – Würdigung

29 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts unterscheidet sich von den fünf anderen Fragen. Sie betrifft nämlich in gewisser Weise eine „Vorbedingung“ für die Anwendung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003. Bei den Folgefragen geht es hingegen darum, die Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 2201/2003 zu erläutern, so dass sie zusammen geprüft werden können. A – Zur ersten Vorlagefrage

30 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 auf eine auf das öffentliche Recht gestützte Klage im Bereich der Fürsorge für ein Kind anwendbar ist, die von einer örtlichen Behörde eines Mitgliedstaats erhoben wird, während eine Stelle eines anderen Mitgliedstaats ein gesondertes Verfahren nach anderen Rechtsvorschriften und möglicherweise, wenn nicht wahrscheinlich, wegen eines anderen Sachverhalts einleiten muss, falls sich das Gericht dieses anderen Mitgliedstaats für zuständig erklärt.

31 Meiner Ansicht nach erfordert diese Frage die Prüfung von drei voneinander zu trennenden Problemen. Das erste betrifft die mögliche Auswirkung der zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Einordnung des Verfahrens nach dem nationalen Recht. Das zweite betrifft die Möglichkeit, Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 anzuwenden, obwohl in dem Mitgliedstaat, zu dem das Gericht gehört, an das die Rechtssache verwiesen werden soll, kein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist. Das dritte Problem betrifft die Befassung des Gerichts des anderen Mitgliedstaats. Der Gerichtshof hatte zwar bereits Gelegenheit, das mit der ersten Vorlagefrage aufgeworfene Problem zu behandeln, doch sind die beiden anderen neu. 1. Zur Auswirkung der zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Einordnung des Verfahrens

32 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist ihr Anwendungsbereich auf „Zivilsachen“ beschränkt.

33 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieser Begriff autonom auszulegen ist (

34 Aufgrund dieser Erwägungen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Begriff der Zivilsachen, der den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 abgrenzt, dahin auszulegen ist, dass er Maßnahmen umfassen kann, die in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem öffentlichen Recht unterliegen (

35 Konkret hat der Gerichtshof daher, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2201/2003 (

36 Im Ergebnis ist daher, auch wenn die von der Verordnung Nr. 2201/2003 erfasste elterliche Verantwortung formell „Zivilsachen“ betrifft, die von den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommene Einordnung belanglos ( 2. Zum Erfordernis eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens im anderen Mitgliedstaat

37 Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, grundsätzlich das Gericht des Ortes zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 erlaubt es, von dieser allgemeinen Zuständigkeitsregel abzuweichen.

38 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 darf von diesen Grundsätzen nicht abweichen (

39 Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 schreibt nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich vor, dass in einem anderen Mitgliedstaat als dem des nach ihrem Art. 8 zuständigen Gerichts bereits ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet worden sein muss, damit es Art. 15 anwenden kann.

40 Vielmehr kann nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, sofern seines Erachtens ein Gericht dieses anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall besser beurteilen kann und dies dem Wohl des Kindes dient, entweder ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich für zuständig zu erklären, oder die Prüfung des Falles aussetzen und „die Parteien einladen, beim Gericht dieses anderen Mitgliedstaats einen Antrag … zu stellen“ (

41 Wenn die Bestimmung vorsieht, dass die Parteien aufgefordert werden, beim Gericht eines anderen Mitgliedstaats „einen Antrag zu stellen“, bedeutet dies, dass a priori kein entsprechender Antrag bei diesem anderen Gericht anhängig ist.

42 Diese Auslegung, wonach die Heranziehung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht voraussetzt, dass im anderen Mitgliedstaat bereits ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist, scheint mir außerdem mit den von der Verordnung verfolgten Zielen im Einklang zu stehen.

43 Die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 werden nach ihrem zwölften Erwägungsgrund nämlich dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet (

44 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehene Regel der Zuständigkeitsvereinbarung – die ebenfalls eine Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsregel darstellt – zur Anwendung kommen kann, ohne dass das Verfahren im Bereich der elterlichen Verantwortung mit einem anderen, bei dem Gericht, dessen Zuständigkeit vereinbart werden soll, bereits anhängigen Verfahren im Zusammenhang stehen muss (

45 Meiner Ansicht nach kann die gleiche Feststellung im Hinblick auf die in Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehene abweichende Zuständigkeit getroffen werden. In der von dieser Bestimmung erfassten Fallkonstellation geht es ebenfalls darum, die Zuständigkeit einem Gericht zu übertragen, das besser in der Lage ist, dem Wohl des Kindes zu entsprechen, umso mehr, als es in Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 ausdrücklich heißt, dass die Ausnahme nur zum Wohl des Kindes gilt.

46 Sowohl der Wortlaut von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 als auch die mit ihr verfolgten Ziele gebieten daher eine Auslegung, wonach dieser Artikel angewandt werden kann, auch wenn in dem Mitgliedstaat, an den das normalerweise zuständige Gericht die Rechtssache verweisen will, kein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist. 3. Zur Anrufung des Gerichts des anderen Mitgliedstaats

47 Nach der von mir vorgeschlagenen Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist es nicht erforderlich, dass in dem Mitgliedstaat, in den das normalerweise zuständige Gericht die Rechtssache verweisen will, bereits ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist. Die erste Frage des vorlegenden Gerichts veranlasst mich jedoch zu näheren Angaben dazu, wie das Gericht des anderen Mitgliedstaats mit der Sache befasst werden kann.

48 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wird nämlich „die Tatsache, dass sich das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für zuständig erklärt, die Einleitung eines gesonderten Verfahrens durch eine andere Stelle nach anderen Rechtsvorschriften und möglicherweise, wenn nicht wahrscheinlich, wegen eines anderen Sachverhalts erforderlich machen“.

49 Auf den ersten Blick enthält die Frage einen Widerspruch: Wie kann sich ein Gericht für zuständig erklären, wenn es erforderlich ist, dass später zu diesem Zweck ein gesondertes Verfahren eingeleitet wird?

50 Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 stellt eine Ausnahme von der durch die Verordnung geschaffenen allgemeinen Zuständigkeitsregelung dar. Er ist daher restriktiv auszulegen (

51 Wie bereits ausgeführt, gibt es jedoch nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003, wenn das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Gericht der Ansicht ist, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, besser geeignet ist, den Fall zu entscheiden, und dies dem Wohl des Kindes entspricht, nur zwei Möglichkeiten.

52 Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 kann das normalerweise zuständige Gericht „die Prüfung des Falls oder des betreffenden Teils des Falls aussetzen und die Parteien einladen, beim Gericht dieses anderen Mitgliedstaats einen Antrag … [innerhalb einer von ihm bestimmten Frist] zu stellen“ (

53 Art. 15 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 schreibt ebenfalls vor, dass „die Gerichte des anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 angerufen werden müssen“ (gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) für zuständig erklären [können]“ (

54 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte das Gericht des anderen Mitgliedstaats die Angelegenheit, in Bezug auf die es vom Gericht des ersten Mitgliedstaats gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 um Ausübung seiner Zuständigkeit ersucht wurde, nur bearbeiten, wenn die örtliche Behörde des Vereinigten Königreichs bei ihm ein gesondertes Verfahren nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats einleitet (

55 Die Zuständigkeit des Gerichts des anderen Mitgliedstaats wäre daher von der Einreichung eines erneuten Antrags durch eine Stelle des anderen Mitgliedstaats abhängig, die keine Partei des vor dem ersten Gericht anhängigen Verfahrens ist.

56 Es ist festzustellen, dass diese Fallkonstellation nicht ausdrücklich von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 erfasst wird. Da dieser Artikel eng auszulegen ist, denke ich nicht, dass er in einer solchen Situation herangezogen werden kann.

57 Ich möchte noch hinzufügen, dass Art. 55 („Zusammenarbeit in Fällen, die speziell die elterliche Verantwortung betreffen“) der Verordnung Nr. 2201/2003 meines Erachtens nichts an dieser Würdigung zu ändern vermag. Zwar erfasst diese Bestimmung Art. 15 der Verordnung, doch nur, um „die Verständigung zwischen den Gerichten [zu erleichtern]“ ( 4. Zwischenergebnis

58 Infolgedessen schlage ich vor, auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Fall einer nach nationalem Recht als öffentlich-rechtlich eingestuften Klage im Bereich der Fürsorge für ein Kind angewandt werden kann, und zwar auch dann, wenn in dem Mitgliedstaat, an den das für die Sachentscheidung zuständige Gericht die Rechtssache verweisen will, noch kein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung ist hingegen nicht anwendbar, wenn die Zuständigkeit des Gerichts, an das die Rechtssache verwiesen werden soll, von der Einleitung eines Verfahrens durch einen Kläger abhängt, der keine Partei des vor dem normalerweise zuständigen Gericht anhängigen Verfahrens ist. B – Zu den Vorlagefragen zwei bis sechs

59 Mit seinen Fragen zwei bis sechs ersucht das vorlegende Gericht um Erläuterungen zu den Voraussetzungen für die Umsetzung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003. Wie bereits ausgeführt, werde ich hierauf allgemein antworten. Vorab sind jedoch die in Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Voraussetzungen und ihre Tragweite zu erläutern. 1. Zu den durch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 auferlegten Voraussetzungen (dritte Vorlagefrage)

60 Formell enthält Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 drei Voraussetzungen dafür, dass das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Gericht die Rechtssache an ein anderes Gericht verweist. Das Kind muss zu dem anderen Mitgliedstaat eine besondere Bindung haben, das Gericht dieses anderen Mitgliedstaats muss den Fall besser beurteilen können, und dies muss dem Wohl des Kindes entsprechen.

61 Die erste Voraussetzung wird in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 näher erläutert. Dazu gibt es wenig Diskussion. Zum einen ist die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung zwingend. Sie enthält nichts, das – wie „insbesondere“ oder „zum Beispiel“ – nahelegen würde, dass es sich um eine Liste von Beispielen handelt. Zum anderen wird eine der Voraussetzungen der nach Art. 15 Abs. 1 zulässigen Ausnahme näher ausgeführt. Infolgedessen kann sie nur restriktiv ausgelegt werden (

62 Die Aufzählung in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 muss daher als abschließende Liste von Fällen verstanden werden, in denen die nach Art. 15 Abs. 1 erforderliche besondere Bindung als gegeben vermutet wird (

63 Die Auslegung der beiden anderen Voraussetzungen – das Gericht, das den Fall am besten beurteilen kann, und das Wohl des Kindes – wirft mehr Schwierigkeiten auf, da der Gesetzgeber der Europäischen Union sie nicht definiert und auch keine Beurteilungskriterien vorgesehen hat.

64 Zunächst ist zu bestimmen, ob es sich um zwei kumulative Voraussetzungen handelt, die getrennt voneinander zu prüfen sind, oder ob sie von den nationalen Gerichten zusammen geprüft werden können.

65 In ihren schriftlichen Erklärungen führt die Kommission aus, sie seien untrennbar miteinander verbunden, und das Kriterium des „Wohls des Kindes“ betreffe nur das dem Gericht durch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 eingeräumte Ermessen (

66 Ich teile diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, die mir mit den von der Verordnung verfolgten Zielen im Einklang zu stehen scheint.

67 Zwar legt die Verwendung der Konjunktion „und“ einen Unterschied zwischen diesen beiden Voraussetzungen nahe. Die Bezugnahme auf das Wohl des Kindes scheint mir jedoch keine unabhängige Voraussetzung darzustellen, sondern eine Wiederholung des den Zuständigkeitsregeln im Bereich der elterlichen Verantwortung zugrunde liegenden allgemeinen Ziels. Wie bereits ausgeführt, sind diese dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet (

68 Diese Gesamtbetrachtung der beiden Kriterien des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung ergibt. Nach dem zwölften Erwägungsgrund wurden nämlich „[d]ie in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften … dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet“. Gleichwohl heißt es im 13. Erwägungsgrund, dass „[n]ach dieser Verordnung … das zuständige Gericht den Fall im Interesse des Kindes ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen an das Gericht eines anderen Mitgliedstaats verweisen [kann], wenn dieses den Fall besser beurteilen kann“ (

69 Diese Analyse wird zudem durch den 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 bestätigt. Nach diesem Erwägungsgrund steht die Verordnung nämlich im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Dabei „zielt [sie] insbesondere darauf ab, die Wahrung der Grundrechte des Kindes im Sinne des Artikels 24 der Grundrecht[e]charta der Europäischen Union zu gewährleisten“. Nach Art. 24 Abs. 2 muss jedoch „[b]ei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen … das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein“.

70 Aus diesen Erwägungsgründen geht eindeutig hervor, dass die Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeit nur zugunsten eines Gerichts, das den Fall im Hinblick auf das Wohl des Kindes besser zu beurteilen vermag, ausgeübt werden kann und dass nach dieser Sichtweise das Wohl des Kindes keine getrennt zu prüfende Voraussetzung der Ausnahme ist, sondern das allgemeine Kriterium, das jeder Entscheidung in Bezug auf die Zuständigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung, sei sie grundsätzlicher Art oder eine Ausnahme, zugrunde liegen muss. Das Wohl des Kindes taucht nämlich im zwölften Erwägungsgrund als allgemeiner Bewertungsfaktor auf und wird im 13. Erwägungsgrund in Form der Einführung in die Ausnahme aufgegriffen. Aus diesen Erwägungsgründen folgt, dass „die Zuständigkeit für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, in erster Linie im Einklang mit dem Wohl des Kindes zu bestimmen [ist]“ (

71 Im Rahmen von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 hat der Unionsgesetzgeber die „besondere Bindung“, die ein Kind möglicherweise zu einem anderen Mitgliedstaat hat, als Umstand gewählt, der es erlaubt, vom Kriterium der Nähe abzuweichen. Die in Abs. 3 genannten Umstände bedeuten jedoch nicht zwingend, dass das Gericht des anderen Mitgliedstaats besser geeignet ist, den Fall zu entscheiden. Daher muss das normalerweise zuständige Gericht im Hinblick auf das Wohl des Kindes beurteilen, ob dem so ist (

72 Ich bin daher der Ansicht, dass nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 geprüft werden muss, ob das Gericht, an das das normalerweise zuständige Gericht die Rechtssache verweisen will, den Fall besser beurteilen und eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung treffen kann, die dem Wohl des Kindes mehr entspricht. Im Übrigen wird das Gericht, an das die Rechtssache verwiesen wird, allein anhand dieses Kriteriums seine Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 bejahen oder nicht. Bei der Frage geht es also nicht darum, zu erfahren, ob das Ergebnis des Rechtsstreits besser für das Wohl des Kindes ist, sondern ob die Übertragung der Zuständigkeit ihm dienen wird.

73 Mit anderen Worten ist das Wohl des Kindes die Voraussetzung und die Grundlage der Entscheidung des normalerweise zuständigen Gerichts, die Rechtssache an ein anderes Gericht zu verweisen (Art. 15 Abs. 1), und der Entscheidung des Gerichts, an das die Rechtssache verwiesen wird, sie zu übernehmen (Art. 15 Abs. 5) (

74 Abschließend möchte ich hinzufügen, dass mir eine getrennte oder gemeinsame Analyse der zweiten und der dritten in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Voraussetzung keine konkrete Auswirkung zu haben scheint, da die drei Voraussetzungen dieser Bestimmung jedenfalls alle erfüllt sein müssen.

75 Da das aufgeworfene Problem aber nur die Zuständigkeit und nicht die Begründetheit betrifft, sehe ich nicht, wie ein Gericht entscheiden könnte, dass ein anderes Gericht einen die elterliche Verantwortung betreffenden Fall besser beurteilen könnte, wenn dies nicht dem Wohl des Kindes entspräche. Ebenso könnte meines Erachtens eine Zuständigkeitsübertragung nicht dem Kindeswohl entsprechen, wenn das Gericht, an das die Rechtssache verwiesen werden würde, den Fall nicht am besten beurteilen könnte. Die Prüfung, ob das Gericht „den Fall am besten beurteilen kann“, und des „Wohls des Kindes“ scheint mir zwingend beide Voraussetzungen zu erfassen. 2. Zu den Kriterien, die bei der Beurteilung durch das Gericht, das den Fall am besten beurteilen kann, berücksichtigt werden können a) Anmerkungen zu den vom Gerichtshof zu beachtenden Grenzen (sechste Vorlagefrage)

76 Zunächst weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof nach Art. 13 Abs. 2 EUV nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handelt. Im Rahmen des Art. 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof daher über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe.

77 In Beantwortung der sechsten Vorlagefrage bin ich daher der Ansicht, dass es nicht dem Gerichtshof obliegt, eine Liste konkreter Punkte zu nennen, die ein nationales Gericht prüfen müsste, um das Gericht zu bestimmen, das den Fall am besten beurteilen kann, da der Unionsgesetzgeber selbst dies nicht für zweckmäßig hielt (

78 Dem Gerichtshof obliegt es hingegen, dem nationalen Gericht die Auslegungskriterien zu nennen, die für das Urteil in der Rechtssache, mit der es befasst ist, nützlich sind. b) Zum Erfordernis der Berücksichtigung des materiellen Rechts, der Verfahrensregeln oder der Entscheidungspraxis der möglicherweise zuständigen Gerichte des Mitgliedstaats (vierte Vorlagefrage)

79 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gericht, das Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 anwenden möchte, das materielle Recht, die Verfahrensregeln oder die Entscheidungspraxis des möglicherweise zuständigen Gerichts des anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen hat.

80 Irland trägt vor, das Gericht müsse keine solche vergleichende Bewertung der Verfahrensregeln, der Regeln des materiellen Rechts oder der Rechtsprechung zu diesen Regeln vornehmen (

81 Ich denke, dass es mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der der gesamten Verordnung Nr. 2201/2003 zugrunde liegt, im Einklang steht, die Analyse des materiellen Rechts von der Anwendung ihres Art. 15 auszunehmen.

82 Wie der Gerichtshof bereits erläutern konnte, hat dieses gegenseitige Vertrauen es ermöglicht, ein verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen, das alle in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 fallenden Gerichte zu beachten haben (

83 Dieses Vertrauen hat sogar die Einführung einer speziellen Regelung ermöglicht, um die Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf ein Besuchsrecht zu erleichtern, das als wesentlich erachtet wird, um das in Art. 24 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltene Grundrecht des Kindes auf persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen zu schützen.

84 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass „[d]iese Regelung … auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug darauf [beruht], dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union] anerkannten Grundrechte zu bieten (Urteil Aguirre Zarraga, C‑491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70), und … eine Änderung der vom Gericht des Ursprungsstaats erlassenen Entscheidung in jedweder Form aus[schließt]“ (

85 Das ursprünglich zuständige Gericht hat somit allein zu beurteilen, welche gerichtliche Zuständigkeit am geeignetsten ist, um dem Wohl des Kindes zu entsprechen (in erster Linie im Einklang mit dem Wohl des Kindes zu bestimmen [ist]“ (

86 Es geht also nicht darum, den Ort zu bestimmen, an dem das beste Ergebnis in der Sache erzielt würde, sondern darum, das Gericht zu bestimmen, das den Fall am besten beurteilen kann. Zu diesem Zweck kann sich eine Prüfung der Verfahrensregeln, die die Ausübung der Zuständigkeit des anderen Gerichts oder die befolgte gerichtliche Entscheidungspraxis einrahmen, als nützlich erweisen. Definitionsgemäß sind es nämlich diese Regeln, die die Ausübung der Zuständigkeit „einrahmen“.

87 Nachdem der allgemeine Rahmen der Analyse klarer definiert wurde, werde ich nun versuchen, bestimmte konkrete Kriterien herauszuarbeiten, die, insbesondere unter den Verfahrensregeln, bei der Bestimmung des Gerichts, das den Fall am besten beurteilen kann, berücksichtigt werden können. c) Zu den Kriterien, die berücksichtigt werden können (zweite, dritte und fünfte Vorlagefrage)

88 Wie ich bereits mehrfach dargelegt habe, wurde in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet sind, um sicherzustellen, dass das Gericht des Ortes, an dem die engste Bindung zum Kind besteht, im Einklang mit dessen Wohl entscheidet (

89 Wie ich ebenfalls bereits in Nr. 70 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, geht aus den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung eindeutig hervor, dass das Wohl des Kindes das allgemeine Kriterium darstellt, das jeder Entscheidung in Bezug auf die Zuständigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung, sei sie grundsätzlicher Art oder eine Ausnahme, zugrunde liegen muss.

90 Wenn das normalerweise zuständige Gericht Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 anwenden will, muss es also Gesichtspunkte finden, die die starke Vermutung zugunsten des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, widerlegen können. Diese Prüfung muss auf der Grundlage einer konkreten Analyse (

91 Im Ergebnis muss sich das normalerweise zuständige Gericht vergewissern, dass die Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung von dem Gericht getroffen wird, das die engsten Bindungen zu den Umständen des konkreten Falles aufweist.

92 In Bezug auf die Bestimmung dieses Gerichts teile ich die Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes, wonach „[d]iese Untersuchung … aus der Perspektive des Kindes zu erfolgen [hat] und keinesfalls aus der Perspektive der Eltern, welche Berechtigung für ihren Antrag betreffend das Kind auch bestehen mag“ (

93 Daher erscheint mir, um das Beispiel des vorlegenden Gerichts in seiner fünften Vorlagefrage aufzugreifen, der Wunsch einer Mutter, sich den sozialen Diensten ihres Herkunftsstaats zu entziehen, indem sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, dessen System sozialer Dienste sie für vorteilhafter hält, für sich genommen nicht maßgebend, um das Gericht zu bestimmen, das den Fall am besten entscheiden kann. Mit anderen Worten kann dieses Kriterium nur berücksichtigt werden, wenn es einen Einfluss auf die Fähigkeit des Gerichts haben kann, die Rechtssache dem Wohl des Kindes entsprechend zu entscheiden.

94 Aus dem gleichen Blickwinkel ergibt eine Überlegung in Bezug auf die Freizügigkeit der betreffenden Personen nur Sinn, wenn sie sich auf die Bestimmung der Fähigkeit eines Gerichts auswirken kann, den Fall dem Wohl des Kindes entsprechend zu entscheiden.

95 Gesichtspunkte wie die Verfahrenssprache, die Verfügbarkeit einschlägiger Beweise z. B. für die Fähigkeit des Elternteils oder der Eltern, das Kind zu erziehen und für seinen Unterhalt zu sorgen, die Möglichkeit, geeignete Zeugen vorzuladen, und die Wahrscheinlichkeit, dass sie erscheinen, die Verfügbarkeit medizinischer und sozialer Berichte und die Möglichkeit, sie gegebenenfalls zu aktualisieren, oder auch die Frist, innerhalb deren die Entscheidung ergehen wird (

96 Dass diese Gesichtspunkte oder einige von ihnen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des normalerweise zuständigen Gerichts angesiedelt sind, darf nicht die Bedeutung der Umwelt, in der sich das Kind entwickelt – d. h. diejenige seines gewöhnlichen Aufenthalts –, und die Auswirkung kaschieren, die die mit einer Verweisung der Rechtssache an ein Gericht mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verbundene Ortsveränderung auf sein körperliches und seelisches Wohlbefinden haben könnte.

97 Insoweit scheint mir, dass bestimmte für die Beurteilung der Rechtssache nützliche Unterlagen z. B. leicht erlangt werden könnten, indem schlicht die in Art. 15 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 angesprochene Pflicht zur Zusammenarbeit in Anspruch genommen wird. 3. Zwischenergebnis

98 Angesichts der vorstehenden Erwägungen bin ich daher der Ansicht, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 das normalerweise zuständige Gericht zu der Prüfung verpflichtet, ob das Gericht, an das es die Rechtssache verweisen will, den Fall besser beurteilen und eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung treffen kann, die dem Wohl des Kindes mehr entspricht.

99 Zu diesem Zweck muss es sich vergewissern, dass die Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung von dem Gericht getroffen wird, das die engsten Bindungen zu den Umständen des konkreten Falles aufweist. Die Prüfung hat, um das Wohl des Kindes zu schützen, aus seiner Perspektive zu erfolgen, ohne dass das normalerweise zuständige Gericht eine vergleichende Analyse des materiellen Rechts vornimmt, das die Gerichte des anderen Mitgliedstaats anwenden werden. Eine Analyse der anwendbaren Verfahrensregeln oder der von den Gerichten dieses anderen Mitgliedstaats allgemein befolgten Praxis kann hingegen nützlich sein. Berücksichtigt werden können Gesichtspunkte wie die Verfahrenssprache, die Verfügbarkeit einschlägiger Beweise, die Möglichkeit, geeignete Zeugen vorzuladen, und die Wahrscheinlichkeit, dass sie erscheinen, die Verfügbarkeit medizinischer und sozialer Berichte und die Möglichkeit, sie gegebenenfalls zu aktualisieren, sowie die Frist, innerhalb deren die Entscheidung ergehen wird.

100 Dass diese Gesichtspunkte oder einige von ihnen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des normalerweise zuständigen Gerichts angesiedelt sind, darf nicht die Bedeutung der Umwelt, in der sich das Kind entwickelt, und die Auswirkung kaschieren, die die mit einer Verweisung der Rechtssache an ein Gericht mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verbundene Ortsveränderung auf sein körperliches und seelisches Wohlbefinden haben könnte. VI – Ergebnis

101 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 kann im Fall einer nach nationalem Recht als öffentlich-rechtlich eingestuften Klage im Bereich der Fürsorge für ein Kind angewandt werden, und zwar auch dann, wenn in dem Mitgliedstaat, an den das für die Sachentscheidung zuständige Gericht die Rechtssache verweisen will, noch kein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung ist hingegen nicht anwendbar, wenn die Zuständigkeit des Gerichts, an das die Rechtssache verwiesen werden soll, von der Einleitung eines Verfahrens durch einen Kläger abhängt, der keine Partei des vor dem normalerweise zuständigen Gericht anhängigen Verfahrens ist. 2. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 verpflichtet das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Gericht zu der Prüfung, ob das Gericht, an das es die Rechtssache verweisen will, den Fall besser beurteilen und eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung treffen kann, die dem Wohl des Kindes mehr entspricht. Zu diesem Zweck muss es sich vergewissern, dass die Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung von dem Gericht getroffen wird, das die engsten Bindungen zu den Umständen des konkreten Falles aufweist. Die Prüfung hat, um das Wohl des Kindes zu schützen, aus seiner Perspektive zu erfolgen, ohne dass das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Gericht eine vergleichende Analyse des materiellen Rechts vornimmt, das die Gerichte des anderen Mitgliedstaats anwenden werden. Eine Analyse der anwendbaren Verfahrensregeln oder der von den Gerichten dieses anderen Mitgliedstaats allgemein befolgten Praxis kann hingegen nützlich sein. Berücksichtigt werden können Gesichtspunkte wie die Verfahrenssprache, die Verfügbarkeit einschlägiger Beweise, die Möglichkeit, geeignete Zeugen vorzuladen, und die Wahrscheinlichkeit, dass sie erscheinen, die Verfügbarkeit medizinischer und sozialer Berichte und die Möglichkeit, sie gegebenenfalls zu aktualisieren, sowie die Frist, innerhalb deren die Entscheidung ergehen wird. Dass diese Gesichtspunkte oder einige von ihnen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des normalerweise zuständigen Gerichts angesiedelt sind, darf nicht die Bedeutung der Umwelt, in der sich das Kind entwickelt, und die Auswirkung kaschieren, die die mit einer Verweisung der Rechtssache an ein Gericht mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verbundene Ortsveränderung auf sein körperliches und seelisches Wohlbefinden haben könnte.