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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.07.2016 – C-154/15

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2016:552

Zitiert 1 Entscheidungen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 13. Juli 2016 ( Verbundene Rechtssachen C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15 Francisco Gutiérrez Naranjo gegen Cajasur Banco S.A.U. (C‑154/15) und Ana María Palacios Martínez gegen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (C‑307/15) und Banco Popular Español SA gegen Emilio Irles López, Teresa Torres Andreu (C‑308/15) (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada [Handelsgericht Nr. 1 Granada, Spanien] [Rechtssache C‑154/15] und der Audiencia Provincial de Alicante [Provinzgericht Alicante, Spanien] [Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherverträge — Missbräuchliche Klauseln — Befugnisse des nationalen Gerichts — Nichtigerklärung — Wirkungen — Pflicht zur Rückerstattung der auf der Grundlage einer für missbräuchlich erklärten Klausel vereinnahmten Beträge — Keine Rückwirkung — Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG“ Inhaltsverzeichnis

1 Die spanischen Gerichte haben wesentlich zur Entwicklung der Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (

2 Die vorliegenden Rechtssachen werfen eine Grundsatzfrage auf, die weniger die Mindestzinssatzklauseln selbst als vielmehr die Wirkungen betrifft, mit denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln einhergehen muss. Der Kontext, in dem sich diese Frage stellt, ist insofern besonders, als er eine Reihe von Urteilen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) betrifft, in denen dieses entschieden hat, dass die Verbraucher die Rückzahlung der Beträge, die sie auf der Grundlage der Mindestzinssatzklauseln an Finanzinstitute gezahlt haben, erst ab dem Zeitpunkt seines ersten Urteils erhalten können, in dem die Nichtigkeit dieser Klauseln wegen Missbräuchlichkeit festgestellt worden ist, d. h. dem 9. Mai 2013. I – Rechtlicher Rahmen A – Richtlinie 93/13

3 Aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 geht hervor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür Sorge tragen [müssen], dass die mit den Verbrauchern abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten“.

4 Im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es, dass „[b]eim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht [kommt]. … Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren.“

5 Im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 hat der Unionsgesetzgeber ausgeführt, dass „[d]ie nach den generell festgelegten Kriterien erfolgende Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln … durch die Möglichkeit einer globalen Bewertung der Interessenlagen der Parteien ergänzt werden [muss]. Diese stellt das Gebot von Treu und Glauben dar. Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand … Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.“

6 Der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 bekräftigt, dass „[b]ei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln … der Art der Güter bzw. Dienstleistungen Rechnung zu tragen [ist]“.

7 Der 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 verlangt, dass „[d]ie Verträge … in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein [müssen]. Der Verbraucher muss tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Im Zweifelsfall ist die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden.“

8 Der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sieht vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … sicherstellen müssen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein; die verbleibenden Klauseln müssen jedoch weiterhin gelten und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbräuchlichen Klauseln möglich ist.“

9 Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es, dass „[d]ie Gerichte … der Mitgliedstaaten … über angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

10 Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. (2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.“

11 Art. 4 der Richtlinie 93/13 hat folgenden Wortlaut: „(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. (2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

12 In Art. 5 der Richtlinie 93/13 heißt es, dass, „[wenn] alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt [sind], … sie stets klar und verständlich abgefasst sein [müssen]. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung.“

13 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [vor]sehen …, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und … die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“.

14 Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sorgen „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“.

15 Art. 8 der Richtlinie 93/13 sieht vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen [können], um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten“. B – Spanisches Recht 1. Rechtsvorschriften

16 Gemäß Art. 1303 Zivilgesetzbuch, der die Folgen regelt, die sich aus der Feststellung der Nichtigkeit ergeben, müssen, wenn „die Nichtigkeit einer Verpflichtung festgestellt worden [ist], … die Vertragsparteien einander die Sachen, die Gegenstand des Vertrags gewesen sind, mit ihren Früchten sowie den Preis mit den Zinsen zurückerstatten“.

17 Gemäß Art. 83 der Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Allgemeines Gesetz über den Schutz der Verbraucher und Benutzer mit Nebengesetzen, im Folgenden: LGDCU) ( 2. Die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) a) Urteil vom 9. Mai 2013

18 In seinem Urteil vom 9. Mai 2013 (

19 Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) stellte fest, dass Mindestzinssatzklauseln, da sie untrennbar mit dem Preis oder der Gegenleistung zusammenhingen, zum Hauptgegenstand des Vertrags gehörten, so dass es grundsätzlich nicht möglich sei, die Missbräuchlichkeit ihres Inhalts zu kontrollieren. Da der Gerichtshof jedoch erlaubt habe, die Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegten, gerichtlich zu kontrollieren, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten, hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Auffassung vertreten, dass es die eventuelle Missbräuchlichkeit von Mindestzinssatzklauseln prüfen könne, indem es sich darauf berief, dass das Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (

20 Weil es der Auffassung war, ex novo eine verstärkte Kontrolle der Transparenz der streitigen Klauseln angewandt zu haben, beschränkte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) auf Antrag des Ministerio fiscal die zeitlichen Wirkungen seines Urteils. So entschied es, dass die Rückwirkung gemäß der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Billigkeit und des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung beschränkt werden könne, und prüfte das Vorliegen der beiden Kriterien, die vom Gerichtshof verlangt werden, wenn er dazu aufgerufen ist, die zeitlichen Wirkungen seiner eigenen Urteile zu beschränken, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen ( b) Urteile vom 25. März 2015 und 29. April 2015

21 Am 25. März 2015 und 29. April 2015 ( II – Sachverhalt, Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen A – Rechtssache C‑154/15

22 Herr Francisco Gutiérrez Naranjo schloss mit der Bank Cajasur Banco S.A.U. einen Hypothekendarlehensvertrag ab, der eine Mindestzinssatzklausel enthält. Herr Gutiérrez Naranjo erhob beim Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada) Klage zum einen auf Unterlassung der Verwendung dieser Vertragsklausel, weil es sich um eine missbräuchliche Klausel handele, und zum anderen auf Rückzahlung der seit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags gemäß der angeblich missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge.

23 Der Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada) weist auf die Ratio des vom spanischen Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) am 9. Mai 2013 erlassenen Urteils hin und stellt fest, dass dieses Urteil von den spanischen ordentlichen Gerichten unterschiedlich angewendet werde, insbesondere was seine mögliche Übertragung in den Kontext einer Klage betreffe, die keine Verbands-, sondern eine Individualklage sei. Für den Fall, dass es für möglich gehalten werden sollte, die Rückzahlung der Beträge, die nach einer für missbräuchlich erklärten Klausel ab dem Abschluss des diese Klausel enthaltenden Vertrags vereinnahmt worden seien, nicht zu gestatten, fragt sich der Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada) außerdem, ab welchem Zeitpunkt man die fragliche Rückzahlung beginnen lassen sollte. Er fragt sich auch, ob eine solche Beschränkung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung wegen Missbräuchlichkeit mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar ist (

24 Angesichts dieser Auslegungsschwierigkeit im Unionsrecht hat der Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada) das Verfahren ausgesetzt und mit am 1. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Entscheidung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Auslegung von „Unverbindlichkeit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in diesen Fällen mit einer Auslegung vereinbar, wonach die Nichtigerklärung der Klausel ihre Wirkungen dennoch bis zur Nichtigerklärung entfaltet und deshalb so zu verstehen ist, dass die Wirkungen, die sie erzeugt hat, als sie wirksam war, auch wenn sie für nichtig erklärt wird, nicht aufgehoben oder unwirksam werden? 2. Ist das Ende der Verwendung, das für eine bestimmte Klausel (nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13) im Rahmen einer Individualklage eines Verbrauchers angeordnet werden kann, wenn sie für nichtig erklärt wird, mit einer Beschränkung der Wirkungen der Nichtigkeit vereinbar? Dürfen die Gerichte, die Pflicht des Gewerbetreibenden zur Rückerstattung der Beträge, die der Verbraucher gemäß der Klausel, die später wegen fehlender Information und/oder Transparenz für von Anfang an nichtig erklärt wird, gezahlt hat, beschränken? B – Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15 1. Rechtssache C‑307/15

25 Frau Ana María Palacios Martínez schloss am 28. Juli 2006 mit der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (im Folgenden: BBVA) einen Hypothekendarlehensvertrag ab, in dem eine Mindestzinssatzklausel enthalten war. Am 6. März 2014 erhob Frau Palacios Martínez Klage gegen BBVA auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Klausel wegen Missbräuchlichkeit. Am 3. November 2014 entschied der Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante (Handelsgericht Nr. 1 Alicante), dass die Klage gegenstandslos geworden sei (

26 Frau Palacios Martínez legte gegen dieses Urteil bei der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) Berufung ein. Ihrer Ansicht nach sind die in erster Instanz entschiedenen Bedingungen für die Rückzahlung weder mit Art. 1303 Zivilgesetzbuch noch mit dem in der Richtlinie 93/13 verankerten Grundsatz vereinbar, wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich seien. Da BBVA die Beträge, die sie seit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags mit Frau Palacios Martínez bis zum Zeitpunkt des Urteils des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vereinnahmt habe, auf der Grundlage einer für missbräuchlich erklärten Vertragsklausel erhalten habe und die Rückerstattung dieser Beträge nur ab dem Zeitpunkt dieses Urteils verlangt werde, sei der Verbraucher somit teilweise an die missbräuchliche Klausel gebunden, obwohl die Richtlinie 93/13 eine absolute und bedingungslose Unverbindlichkeit verlange, um einen vollständigen Schutz des Verbrauchers sicherzustellen. Selbst unter der Annahme, dass die Kriterien des guten Glaubens und der Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen relevant seien, um vor dem nationalen Gericht die Wirkungen der Rückerstattung der aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel gezahlten Beträge zu beschränken, bestreitet Frau Palacios Martínez, dass BBVA als gutgläubig angesehen werden könne. Außerdem gehe BBVA kein schwerwiegendes Risiko ein, wenn sie verurteilt werden sollte, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr Frau Palacios Martínez auf der Grundlage der für missbräuchlich erklärten Klausel gezahlt habe. Sollte ein wirtschaftliches Risiko bestehen, wäre es vielmehr das, das die Familie dieser Verbraucherin eingegangen sei. 2. Rechtssache C‑308/15

27 Am 1. Juni 2001 schlossen Herr Emilio Irles López und Frau Teresa Torres Andreu mit der Banco Popular Español SA (

28 Herr Irles López und Frau Torres Andreu erhoben beim Juzgado de lo Mercantil no 3 de Alicante (Handelsgericht Nr. 3 Alicante) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der im Vertrag von 2001 und in den späteren Schuldumwandlungen enthaltenen Mindestzinssatzklausel. Wegen ihrer fehlenden Transparenz müsse sie als missbräuchlich angesehen werden. Außerdem beantragten Herr Irles López und Frau Torres Andreu die Neuberechnung ihrer Raten ohne Anwendung der streitigen Klausel und die Verurteilung der Bank, ihnen die Differenz ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückzuerstatten.

29 Am 10. November 2014 stellte der Juzgado de lo Mercantil no 3 de Alicante (Handelsgericht Nr. 3 Alicante) die Nichtigkeit kraft Gesetzes der in den streitigen Rechtsgeschäften enthaltenen Mindestzinssatzklausel wegen Missbräuchlichkeit fest. Außerdem verurteilte er Banco Popular Español, Herrn Irles López und Frau Torres Andreu die Beträge, die sie auf der Grundlage dieser Klausel ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unberechtigt vereinnahmt habe, zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten.

30 Banco Popular Español legte gegen dieses Urteil bei der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) Berufung ein. Vor diesem Berufungsgericht bestreitet Banco Popular Español die Missbräuchlichkeit der in den Vertrag von 2001 aufgenommenen und im Jahr 2007 zweimal modifizierten Mindestzinssatzklausel und macht geltend, ihre Vertragspartner ausreichend informiert zu haben. Jedenfalls trägt Banco Popular Español vor, dass das erstinstanzliche Gericht dadurch, dass es sie zur rückwirkenden Erstattung der angeblich unberechtigt vereinnahmten Beträge verurteilt habe, von der in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 begründeten Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) abgewichen sei. Folglich müsse das Urteil vom 10. November 2014 aufgehoben werden. 3. Vorlagefragen in den Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15

31 Die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) hegt Zweifel, wie weit die Sanktion missbräuchlicher Klauseln reichen soll. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verlange lediglich, dass solche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich seien und die Bedingungen hierfür in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt würden. Die Frage nach der Rückerstattung der auf der Grundlage der für missbräuchlich erklärten Klauseln gezahlten Beträge werde a priori von dieser Richtlinie nicht harmonisiert. Dennoch fragt sich das vorlegende Gericht in diesen beiden Rechtssachen, ob es der praktischen Wirksamkeit, der abschreckenden Wirkung und dem vollständigen Schutz des Verbrauchers, wie von der Richtlinie 93/13 gefördert, zuwiderliefe, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 so auszulegen, dass er nicht auch die Mitgliedstaaten verpflichte, die Bedingungen für eine Entschädigung der Verbraucher festzulegen, auf die solche Klauseln angewendet worden seien. Das vorlegende Gericht fragt sich ferner, ob die Beschränkung der Rückerstattung, wie sie vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entschieden worden sei, nicht dem dem nationalen Gericht vom Gerichtshof auferlegten Verbot zuwiderlaufe, den Inhalt der für missbräuchlich erklärten Klauseln zu überprüfen oder zu ändern. Da die Rechtsprechung des Gerichtshofs den nationalen Gerichten die Verpflichtung auferlege, jegliche Konsequenzen zu ziehen, die sich nach ihrem nationalen Recht aus der Einstufung einer Klausel als „missbräuchlich“ ergäben (

32 Angesichts dieser Auslegungsschwierigkeit im Unionsrecht hat die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) das Verfahren ausgesetzt und mit am 25. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Entscheidungen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist es mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anerkannten Kriterium der Unverbindlichkeit vereinbar, dass die Restitutionswirkungen infolge der Nichtigerklärung einer in einem Darlehensvertrag verwendeten missbräuchlichen Mindestzinssatzklausel nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf einen späteren Zeitpunkt zurückwirken? 2. Ist das Kriterium des guten Glaubens der Betroffenen als Grundlage für die Beschränkung der Rückwirkung (der Nichtigerklärung) einer missbräuchlichen Klausel ein autonomer unionsrechtlicher Begriff, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist? 3. Falls ja: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den guten Glauben der Betroffenen feststellen zu können? 4. Ist jedenfalls das Handeln des Gewerbetreibenden, der beim Abfassen des Vertrags die fehlende Transparenz herbeigeführt hat, die für die Missbräuchlichkeit der Klausel entscheidend war, mit dem guten Glauben der Betroffenen vereinbar? 5. Handelt es sich bei der Gefahr schwerwiegender Störungen als Grundlage für die Beschränkung der Rückwirkung (der Nichtigerklärung) einer missbräuchlichen Klausel um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der einheitlich auszulegen ist? 6. Falls ja: Welche Kriterien sind zu berücksichtigen? 7. Ist bei der Beurteilung der Gefahr schwerwiegender Störungen nur diejenige zu berücksichtigen, die für den Gewerbetreibenden entstehen kann, oder ist auch der Schaden zu berücksichtigen, der den Verbrauchern infolge der nicht vollständigen Rückerstattung der aufgrund der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge entsteht? und nur für die Rechtssache C‑308/15 8. Ist es mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anerkannten Grundsatz der Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln für den Verbraucher und dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar, wenn die Beschränkung der Restitutionswirkungen der im Rahmen eines von einer Verbraucherschutzorganisation gegen drei Kreditinstitute eingeleiteten Verfahrens erfolgten Nichtigerklärung einer Mindestzinsklausel automatisch auf Individualklagen auf Nichtigerklärung einer Mindestzinsklausel wegen Missbräuchlichkeit von Verbrauchern, die als Kunden mit anderen Kreditinstituten ein Hypothekendarlehen vereinbart haben, erstreckt wird? III – Verfahren vor dem Gerichtshof A – Zum Antrag auf Behandlung der Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15 im beschleunigten Verfahren

33 In den Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15 beantragt das vorlegende Gericht, diese Rechtssachen in Anwendung von Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im beschleunigten Verfahren zu behandeln. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. August 2015 zurückgewiesen worden. B – Zum Ablauf des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens

34 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2015 sind die Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. In diesen Rechtssachen haben Herr Irles López, BBVA, Banco Popular Español, die spanische Regierung, die polnische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

35 In der Rechtssache C‑154/15 wurden schriftliche Erklärungen von Herrn Gutiérrez Naranjo, Cajasur Banco, der tschechischen Regierung, der spanischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission abgegeben.

36 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2015 sind die Rechtssachen C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

37 In der für die nunmehr verbundenen Rechtssachen gemeinsamen mündlichen Verhandlung, die am 26. April 2016 stattgefunden hat, haben Herr Gutiérrez Naranjo, Frau Palacios Martínez, Herr Irles López, Cajasur Banco, Banco Popular Español, BBVA, die spanische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben. IV – Rechtliche Würdigung

38 Die von den vorlegenden Gerichten gestellten Fragen drehen sich im Wesentlichen um drei Problematiken. Zunächst geht es darum, zu ermitteln, ob es mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, dass die Restitutionswirkungen der Nichtigkeit infolge der Einstufung der Mindestzinssatzklauseln als missbräuchlich beschränkt werden. Sodann möchte die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) vom Gerichtshof wissen, ob das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Kriterien des guten Glaubens und der Gefahren schwerwiegender Störungen im Sinne des Urteils vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (

39 Die Analyse von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, die ich vornehmen werde, sollte jedoch genügen, um den vorlegenden Gerichten eine nützliche Antwort zu geben. Der wesentliche Teil der vorliegenden Schlussanträge wird daher den in der Rechtssache C‑154/15 gestellten Fragen und der ersten den Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15 gemeinsamen Frage gewidmet sein. A – Zu den Vorlagefragen, gemeinsam betrachtet, der Rechtssache C‑154/15 und zur ersten den Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15 gemeinsamen Frage

40 Die Grundsatzfrage, die ich in der Einleitung angekündigt habe, ist im Wesentlichen, ob es mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, dem obersten Gericht eines Mitgliedstaats, nachdem es eine Vertragsklausel, die in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag enthalten ist, als „missbräuchlich“ eingestuft und die Nichtigkeit dieser Klausel festgestellt hat, die Befugnis einzuräumen, die Wirkungen dieser Feststellung zu beschränken, indem es den Anspruch auf Rückerstattung der vom Verbraucher auf der Grundlage der missbräuchlichen Klausel ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge erst ab dem Zeitpunkt der von diesem Gericht erlassenen Entscheidung, mit der die Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel bestätigt wird, entstehen lässt.

41 Zur Beantwortung dieser Frage sind eine Reihe Vorprüfungen notwendig. Einer der ersten Schritte in der Argumentation ist es, zu ergründen, auf welchem Gebiet sich das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) bewegte, als es sein Urteil vom 9. Mai 2013 fällte. Es führt aus, über den Schutz hinausgegangen zu sein, den die Richtlinie 93/13 – die den Mitgliedstaaten dadurch, dass sie nur eine Mindestharmonisierung dieses Bereichs vornimmt, tatsächlich gestattet, strengere Bestimmungen vorzusehen (

42 Somit muss man zur Beantwortung der Grundsatzfrage, bei der es, noch einmal, darum geht, was das Gericht bei missbräuchlichen Klauseln machen muss oder kann, zunächst auf grundsätzlichere Erwägungen hinsichtlich der Einstufung der Mindestzinssatzklauseln als „missbräuchliche“ Klauseln durch das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zurückkommen. Dies ist umso heikler, als der Ansprechpartner in diesen drei verbundenen Rechtssachen erstens nicht das Gericht ist, das diese Einstufung vorgenommen hat, und zweitens die Missbräuchlichkeit der Mindestzinssatzklauseln nicht in Frage stellt (

43 Nach der Feststellung, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) nicht über das dem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 eingeräumte Schutzniveau hinausgegangen ist, und nachdem ich somit die Relevanz der erbetenen Auslegung überprüft habe, ist noch die Tragweite der den Mitgliedstaaten von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtung zu ermitteln. 1. Zum Schutzniveau, das den Verbrauchern von der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) im Vergleich zur Richtlinie 93/13 eingeräumt wird

44 Diesen drei Rechtssachen liegt eine Reihe von Urteilen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zugrunde. Kurz gefasst, und soweit ich diese Urteile richtig verstehe, hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entschieden, dass die in den Darlehensverträgen enthaltenen Mindestzinssatzklauseln Klauseln seien, die den Hauptgegenstand des Vertrags beträfen und die grundsätzlich von der Missbrauchskontrolle auf der Grundlage der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen seien, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst seien. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) war der Auffassung, dass die Mindestzinssatzklauseln grammatikalisch verständlich gewesen seien und demnach der formalen Transparenzkontrolle genügten. Hingegen hätten die Gewerbetreibenden, die diese Klauseln in die streitigen Verträge eingefügt hätten, keine ausreichenden Informationen geliefert, um deren tatsächlichen Sinn zu verdeutlichen, und das Erfordernis materieller Transparenz sei nicht erfüllt. Es kam zu dem Ergebnis, dass diese Klauseln missbräuchlich seien. Obwohl in der spanischen Rechtsordnung diese Klauseln grundsätzlich von Anfang an nichtig gewesen wären, entschied das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) wegen der besonderen Umstände, die es für gegeben hielt, die Feststellung, dass die Mindestzinssatzklauseln missbräuchlich seien, erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung des ersten in diesem Sinne erlassenen Urteils, d. h. ab dem 9. Mai 2013, wirksam werden zu lassen.

45 Wenn ich das Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) richtig verstehe, war dieses offenbar der Auffassung, über das von der Richtlinie 93/13 eingeräumte Schutzniveau hinausgegangen zu sein, indem es der Kontrolle der Transparenz der Klauseln ein materielles Transparenzerfordernis hinzugefügt hat. Es hat insbesondere die Beschränkung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung der Mindestzinssatzklauseln mit der Neuausrichtung seiner Rechtsprechung gerechtfertigt, die in diesem Urteil zum Ausdruck komme. Ich muss gestehen, nicht vollständig davon überzeugt zu sein, dass dem wirklich so ist, wie eine aufmerksame Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt.

46 So wurde der Gerichtshof im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (

47 Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass „das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, … so zu verstehen ist, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens … in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen“ (

48 Im später verkündeten Urteil vom 9. Juli 2015, Bucura (

49 Gewiss wurden die Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (

50 Des Weiteren wird im Urteil RWE Vertrieb (

51 Nach dieser Feststellung ist nun Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu analysieren. 2. Zur Tragweite der den Mitgliedstaaten von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 auferlegten Pflicht

52 Nachdem ich festgestellt habe, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nicht frei von einer gewissen Zweideutigkeit ist, werde ich mich der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwenden, um die großen Grundsätze herauszuarbeiten, die seine Auslegung der Richtlinie 93/13 im Allgemeinen und ihres Art. 6 Abs. 1 im Besonderen leiten. Danach werde ich das Zwischenergebnis, das ich daraus gezogen haben werde, auf den vorliegenden Fall anwenden. a) Eine wenig aufschlussreiche wörtliche Auslegung

53 Bei missbräuchlichen Klauseln verlangt die Richtlinie 93/13 von den Mitgliedstaaten, zum einen vorzusehen, dass diese „für den Verbraucher unverbindlich sind und … die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[gelegt werden]“ (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13), und zum anderen, „[dafür zu sorgen], dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13).

54 Es ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Rechtsfolge missbräuchlicher Klauseln und insbesondere der Voraussetzungen, unter denen ihre von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verlangte fehlende Verbindlichkeit von den Mitgliedstaaten zu bewerkstelligen ist, nicht weiter gegangen ist. Die Verwendung des Indikativ Präsens („unverbindlich sind“) lässt im Hinblick auf eine etwaige Absicht des Gesetzgebers, die fehlende Verbindlichkeit mit einer rückwirkenden Dimension auszustatten, nichts zum Vorschein kommen (

55 Diese Neutralität erklärt sich natürlich durch den ausdrücklichen Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen ( b) Rückblick auf die Rechtsprechung

56 Der Gerichtshof hat wiederholt die Funktion hervorgehoben, die die Richtlinie 93/13 in der Unionsrechtsordnung erfüllt.

57 Ich beschränke mich darauf, daran zu erinnern, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (

58 Ferner hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 93/13 insgesamt eine Maßnahme darstellt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Union unerlässlich ist (

59 Um genauer zu bestimmen, welche Folgen zu ziehen sind, wenn eine vertragliche Klausel für missbräuchlich erklärt wird, hat der Gerichtshof entschieden, dass sowohl auf den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als auch auf Ziele und Systematik dieser Richtlinie Bezug zu nehmen ist (unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet“ (

60 Missbräuchliche Klauseln „sind … unverbindlich“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wenn das nationale Gericht sie unangewendet lässt (

61 Der Gerichtshof hat die Art und Weise, wie die fehlende Verbindlichkeit in den nationalen Rechtsordnungen umzusetzen ist, nicht weiter präzisiert. Es ist wahrscheinlich nicht seine Sache, dies zu tun, weil die Modalitäten dieser Umsetzung gerade von den Mitgliedstaaten selbst entschieden werden müssen. Es ist daher logisch, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung die Nichtigkeit missbräuchlicher Klauseln nicht als einzigen Weg aufzufassen scheint, um dem von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Erfordernis Genüge zu tun, sondern als eine Möglichkeit unter anderen. Dies geht insbesondere aus seinem Urteil vom 26. April 2012, Invitel ( c) Anwendung auf den vorliegenden Fall

62 Welche Schlüsse sind aus dieser umfangreichen Rechtsprechung zu ziehen?

63 Nach meinem Verständnis hat sie keine systematische oder automatische Beziehung zwischen Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie und der Nichtigkeit missbräuchlicher Klauseln hergestellt. Anders gesagt, scheint die Nichtigkeit für den Gerichtshof nicht die einzige juristische Antwort auf das Erfordernis fehlender Verbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln zu sein. Dies geht aus einer anderen Formel hervor, die man z. B. in seinem Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, findet, wo er erklärt, dass „das nationale Gericht … alle Konsequenzen aus der eventuellen Missbräuchlichkeit der … Klausel im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 … ziehen [können muss], indem es sie gegebenenfalls für ungültig erklärt“ (

64 Der Gerichtshof hat somit nicht kategorisch die Ungenauigkeit von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 beseitigt. Er ist nicht über diese Scheinneutralität hinausgegangen – und vielleicht konnte er es nicht tun. Wenn der Gerichtshof nämlich heute entscheiden sollte, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht bei Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel die Nichtigkeit dieser Klauseln feststellen und ein damit verbundenes Recht auf restitutio in integrum eröffnen muss, d. h. ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, würde er dem ausdrücklichen Verweis in dieser Bestimmung auf die nationalen Rechte jede praktische Wirksamkeit nehmen und dem Vorwurf der richterrechtlichen Harmonisierung nur schwer entgehen (

65 Des Weiteren stelle ich fest, dass die nationale Rechtslage vollkommen mit dem vereinbar ist, was die Richtlinie 93/13 verlangt. Es geht nämlich eindeutig aus den Akten hervor, dass die grundsätzliche Rechtsfolge missbräuchlicher Klauseln in der spanischen Rechtsordnung die Nichtigkeit ist, die einen Anspruch auf vollständige Rückerstattung eröffnet (

66 Ab dem 9. Mai 2013 dürfen Mindestzinssatzklauseln in der spanischen Rechtsordnung nicht mehr vorkommen. Sie müssen aus bestehenden Verträgen gestrichen werden, und Gewerbetreibende dürfen sie nicht mehr in neue Verträge aufnehmen, weil jeder Gewerbetreibende, der solche Klauseln ab diesem Zeitpunkt einführt, sowohl zur Streichung dieser Klauseln als auch zur Rückerstattung der auf ihrer Grundlage gezahlten Beträge verurteilt würde. Anders gesagt, die vollständigen Wirkungen der Nichtigkeit – der grundsätzlichen Rechtsfolge – werden ab dem 9. Mai 2013 garantiert.

67 Was den Zeitraum davor anbelangt, sind die Gewerbetreibenden, obwohl Mindestzinssatzklauseln für missbräuchlich und damit für nichtig erklärt wurden, wegen der außergewöhnlichen Umstände, die das oberste Gericht für gegeben hält und die hauptsächlich mit der endemischen Dimension des Problems zusammenhängen, nicht zur Rückerstattung der auf ihrer Grundlage gezahlten Beträge verpflichtet.

68 Da das Unionsrecht weder die Sanktionen, die gelten sollen, wenn die Missbräuchlichkeit einer Klausel anerkannt wird (

69 Was erstens das Äquivalenzprinzip angeht, setzt es voraus, dass die streitige nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (

70 Was zweitens den Effektivitätsgrundsatz angeht, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift (

71 In Anbetracht des von der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziels, wie es anlässlich der Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Erinnerung gerufen wurde, muss die Rechtsfolge missbräuchlicher Klauseln nach den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 gegenüber dem Gewerbetreibenden eine Abschreckungswirkung haben und darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen diesem und dem Verbraucher wiederherzustellen. Wie ich weiter oben ausgeführt habe, sind die Gewerbetreibenden ab dem 9. Mai 2013 verpflichtet, keine Mindestzinssatzklauseln mehr zu verwenden (

72 Bleibt die Situation vor dem 9. Mai 2013 zu prüfen. Die Mindestzinssatzklauseln werden weiterhin als missbräuchlich angesehen und sind nichtig, aber diese Nichtigkeit entfaltet ihre volle Wirksamkeit erst ab dem Zeitpunkt des Urteils des obersten Gerichts, mit dem sie festgestellt wird. Zur Rechtfertigung einer solchen zeitlichen Verschiebung hat sich das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) auf eine Reihe von Argumenten (

73 Vorausgesetzt, ein solches Vorgehen bleibt die absolute Ausnahme, scheint es auch im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz zulässig zu sein. Der Gerichtshof hat bereits eingeräumt, dass der Schutz des Verbrauchers nicht absolut ist (

74 In Anbetracht der notwendigen Berücksichtigung der Grundsätze der nationalen Rechtsordnung, die die Entscheidung notwendig gemacht haben, die zeitlichen Wirkungen des Urteils des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zu beschränken, ist die Rechtssicherheit, auf die sich dieses beruft – weniger, ich erinnere daran, wegen der Neuausrichtung der Rechtsprechung in seiner Entscheidung als wegen der Vielzahl der möglicherweise betroffenen Sachverhalte, die die Stabilität eines Wirtschaftssektors in Frage stellen können – eine von der Unionsrechtsordnung geteilte Sorge.

75 Somit scheinen mir unter diesen Umständen weder die Effektivität der von der Richtlinie 93/13 gewährten Rechte noch die mit ihr verfolgten Ziele durch die Entscheidung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Mindestzinssatzklauseln zu beschränken, beeinträchtigt.

76 Nach alledem ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass er unter den Umständen der Ausgangsrechtsstreitigkeiten einer Entscheidung eines obersten Gerichts nicht entgegensteht, mit der dieses die Missbräuchlichkeit von Mindestzinssatzklauseln feststellt, das Ende ihrer Verwendung und ihre Entfernung aus bestehenden Verträgen anordnet und ihre Nichtigkeit feststellt, aber wegen außergewöhnlicher Umstände die Wirkungen, insbesondere die Restitutionswirkungen, dieser Nichtigkeit auf den Zeitpunkt seines ersten in diesem Sinne ergangenen Urteils beschränkt. B – Zu den anderen Vorlagefragen

77 Meines Erachtens reicht die von mir vorgeschlagene Antwort auf die Vorlagefragen in der Rechtssache C‑154/15 und auf die erste den Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15 gemeinsame Frage aus, damit die vorlegenden Gerichte die Ausgangsrechtsstreitigkeiten entscheiden können. Daher erscheint es mir nicht angezeigt, die anderen Fragen zu beantworten.

78 Dennoch möchte ich eine Reihe von abschließenden Bemerkungen machen, um angesichts der systemischen Herausforderungen dieser Rechtssachen etwaige Unklarheiten auszuräumen.

79 Ich wiederhole, dass die vorgeschlagene Lösung auf die besonderen Umstände dieser Rechtssachen begrenzt ist und dass eine solche von einem obersten Gericht ausgehende Beschränkung eine Ausnahme bleiben muss.

80 Des Weiteren darf die von mir vorgeschlagene Lösung keineswegs als eine Bestätigung der These erscheinen, wonach die nationalen Gerichte die Kriterien, die vom Gerichtshof selbst herangezogen werden, wenn bei ihm beantragt wird, die Wirkungen seiner eigenen Urteile zu beschränken, anwenden können oder müssen. Die Modalitäten, die die Bedingungen regeln, unter denen ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats die Wirkungen seiner eigenen Urteile beschränken kann, fallen auf den ersten Blick innerhalb der Grenze der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Deshalb geht jedenfalls meines Erachtens eine eingehendere Analyse der Kriterien des guten Glaubens und der Gefahr schwerwiegender Störungen im Sinne der mit dem Urteil RWE Vertrieb (

81 Schließlich geht aus dem Wortlaut der achten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑308/15 hervor, dass das vorlegende Gericht von dem Postulat ausgeht, dass es eine Pflicht gebe, die Beschränkung der Restitutionswirkungen, die sich aus der Nichtigkeit einer Mindestzinssatzklausel ergeben, wie sie im Rahmen einer Verbandsklage vor dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen wurde, auf Individualklagen auszudehnen, die gegen Gewerbetreibende erhoben wurden, die nicht Partei des Verfahrens vor dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) anlässlich dieser Verbandsklage waren. Die spanische Regierung hat sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine solche Regel, die eine automatische Ausdehnung verlange, in der spanischen Rechtsordnung unbekannt sei ( V – Ergebnis

82 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada (Handelsgericht Granada) und der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) wie folgt zu beantworten: Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist im Licht der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass er unter den Umständen der Ausgangsrechtsstreitigkeiten einer Entscheidung eines obersten Gerichts nicht entgegensteht, mit der dieses die Missbräuchlichkeit von Mindestzinssatzklauseln feststellt, das Ende ihrer Verwendung und ihre Entfernung aus bestehenden Verträgen anordnet und ihre Nichtigkeit feststellt, aber wegen außergewöhnlicher Umstände die Wirkungen, insbesondere die Restitutionswirkungen, dieser Nichtigkeit auf den Zeitpunkt seines ersten in diesem Sinne ergangenen Urteils beschränkt.