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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.2016 – C-547/15
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2016:565
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 14. Juli 2016 ( Rechtssache C‑547/15 Interservice d.o.o. Koper gegen Sándor Horváth (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria [Oberster Gerichtshof, Ungarn]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollkodex der Gemeinschaften — Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Art. 96 Abs. 2 — Pflicht, der Bestimmungszollstelle die Waren unter Beachtung der zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert zu gestellen — Betroffene Personen — Unterfrachtführer“
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Interservice d.o.o. Koper (
3 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof die Frage zu beantworten, ob die Pflicht, die in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführten Waren der Bestimmungszollstelle unverändert zu gestellen, dem Unterfrachtführer obliegt, wenn die Durchführung des Transports vom durch den Auftraggeber bestimmten Hauptfrachtführer an einen Unterfrachtführer vergeben wird. Falls diese Frage bejaht wird, ist der Gerichtshof zudem dazu aufgerufen, den Umfang dieser Pflicht zu präzisieren.
4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zum einen die Auffassung vertreten, dass Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass mit dem Begriff „Warenführer“ jede Person gemeint ist, die den Transport von Waren, die sie angenommen hat, durchführt und wusste, dass sie dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlagen, sei es gemäß dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Beförderungsvertrag oder einem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Unterbeförderungsvertrag, und zum anderen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht dem Warenführer während der Zeit obliegt, in der er die Verantwortung für die in seinem Besitz befindlichen Waren trägt.
5 In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der Unterfrachtführer die Waren tatsächlich bis zum Parkplatz der Bestimmungszollstelle beförderte und dem Vertreter des Hauptfrachtführers die diese Waren betreffenden Dokumente übergab, damit dieser die Formalitäten zur Beendigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens durchführte, wurde der Unterfrachtführer von seiner Pflicht entbunden, als er dem Hauptfrachtführer die Verantwortung für die Waren und die beizufügenden Unterlagen übergab.
6 Ich werde ferner darlegen, dass der Umstand, dass der Unterfrachtführer anschließend die Waren in einen anderen Mitgliedstaat weiterbefördert hat, zwar keine Pflicht für diesen beinhaltet, vor der Weiterbeförderung zu überprüfen, ob der Hauptfrachtführer die Waren tatsächlich der Bestimmungszollstelle für die Zwecke der Beendigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens gestellt hat, er jedoch haftbar sein könnte, wenn nachgewiesen wird, dass er die Beförderung fortgesetzt hat und dabei Kenntnis von Informationen hatte, die belegen können, dass dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden war, was dem vorlegenden Gericht obliegt, in Anbetracht aller einschlägigen Umstände festzustellen. I – Rechtlicher Rahmen
7 Nach Art. 91 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex können im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
8 Art. 96 Abs. 1 des Zollkodex lautet: „Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen; b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.“
9 Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex bestimmt, dass, „[u]nbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 … ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet [ist], sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen“.
10 Art. 92 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor, dass das externe Versandverfahren zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die Waren und das entsprechende Dokument der Bestimmungszollstelle gestellt werden.
11 Wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, lässt Art. 203 des Zollkodex eine Zollschuld zulasten von vier Personengruppen entstehen: — der Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat; — der Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen; — der Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war; — gegebenenfalls der Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.
12 Gemäß Art. 213 des Zollkodex sind die Mitschuldner der Zollschuld gesamtschuldnerisch zu deren Erfüllung verpflichtet. II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
13 Im Auftrag der Friedler Spedition GmbH wurde die IGAZ Trans Kft. (im Folgenden: IGAZ Trans) mit der Beförderung von Waren aus China, die im Hafen von Koper (Slowenien) angekommen waren, im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beauftragt.
14 Am 8. Dezember 2008 beauftragte IGAZ Trans Herrn Horváth mit der Beförderung der Waren von Koper nach Wien (Österreich) und dann, nach Beendung der Zollformalitäten, nach Rom (Italien).
15 Am 11. Dezember 2008 leitete Interservice als Zollagentin im Auftrag von IGAZ Trans bei der Zollstelle Koper das Versandverfahren ein. Nach Einleitung des Verfahrens sollten die Waren spätestens am 18. Dezember 2008 der Zollstelle Wiencont Süd, Freilager Wien (Wien, Österreich), zur Registrierung gestellt werden.
16 Herr Horváth fand sich am 11. Dezember 2008 bei Interservice ein, die den CMR-Frachtbrief (
17 Herr Horváth blieb sodann vom 12. bis 17. Dezember 2008 mit dem Container, in dem sich die Waren befanden, auf diesem Parkplatz. Am 17. Dezember 2008 kehrte er unter Zurücklassung des Containers nach Ungarn zurück und reiste am 18. Dezember 2008 erneut nach Wien.
18 Die Waren wurden der Bestimmungszollstelle nicht zur Durchführung der Zollformalitäten gestellt. Der Beklagte setzte die Beförderung dieser Waren mit einem neuen, von Friedler Spedition ausgestellten Frachtbrief, den er vom Vertreter von IGAZ Trans erhalten hatte, fort und beförderte sie zu ihrem Bestimmungsort in Italien.
19 Gemäß den Feststellungen der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) nahm Herr Horváth die Waren an und wusste offensichtlich, dass sie dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlagen. Vor der Weiterbeförderung der Waren von Wien nach Rom hatte er sich jedoch nicht zuverlässig vergewissert, ob IGAZ Trans oder Friedler Spedition die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt hatten. Das vorlegende Gericht führt ferner aus, im vorliegenden Verfahren sei nicht erwiesen, dass Herr Horváth Kenntnis davon gehabt habe, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.
20 Der Abgangszollstelle wurde mit einer Versandanmeldung, die mit einem Stempel einer rumänischen Zollstelle versehen war, die Beendigung des Zollverfahrens angezeigt. Die slowenischen Zollbehörden stellten nach Ermittlungen fest, dass der Stempel der rumänischen Zollstelle in betrügerischer Weise auf der Versandanmeldung angebracht worden war.
21 Interservice musste in ihrer Eigenschaft als Hauptverpflichtete wegen Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung Zölle, Mehrwertsteuer und Verzugszinsen in Höhe von 11196,49 Euro zahlen.
22 Interservice erhob auf der Grundlage außervertraglicher Haftung eine Regressklage gegen Herrn Horváth und machte geltend, der Warenführer sei nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex mit dem Hauptverpflichteten für die Gestellung der Waren verantwortlich, auch wenn es sich konkret nur um einen Unterfrachtführer handele.
23 Nachdem diese Klage sowohl im ersten Rechtszug als auch im Berufungsverfahren abgewiesen worden war, legte Interservice Revision bei der Kúria (Oberster Gerichtshof) ein, die entschieden hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen, dass Warenführer nicht nur die Person ist, die mit dem Verkäufer einen Beförderungsvertrag über die Beförderung von Waren schließt (vertraglicher oder Hauptfrachtführer), sondern auch die Person, die aufgrund eines mit dem vertraglichen oder Hauptfrachtführer geschlossenen weiteren Beförderungsvertrags die Beförderung ganz oder teilweise durchführt (Unterfrachtführer)? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen, dass der Unterfrachtführer in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet ist, sich vor der Weiterbeförderung der Ware zuverlässig zu vergewissern, dass der Hauptfrachtführer die Ware tatsächlich vorschriftsgemäß der Bestimmungszollstelle gestellt hat? III – Würdigung A – Vorbemerkungen
24 Um besser zu verstehen, worum es in diesem Vorabentscheidungsersuchen genau geht, scheint es mir angebracht, den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsverfahrens kurz in Erinnerung zu rufen.
25 Das vorlegende Gericht bittet zum einen um Erläuterungen zum Begriff „Warenführer“ im Sinne von Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex, um entscheiden zu können, ob Herr Horváth als solcher einzustufen ist oder nicht, und zum anderen, falls diese Frage bejaht wird, darum, den Umfang der dem Betreffenden obliegenden Pflicht zu bestimmen.
26 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Zollagenten, der infolge der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung als Zollschuldschuldner festgestellt worden war, und dem Unterfrachtführer dieser Waren.
27 Diese Situation gibt Anlass zu zwei sofortigen Bemerkungen.
28 Die erste betrifft den Entstehungstatbestand der Zollschuld.
29 Ich teile insoweit nicht die Bedenken der Europäischen Kommission, nach deren Vorbringen aufgrund der Darstellung des Sachverhalts in der Vorlageentscheidung nicht eindeutig sei, woraus die Zollschuld entstanden sei: Entweder könne sie wegen der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 des Zollkodex oder in Anwendung von Art. 204 dieses Kodex wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten aus dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, der keine Auswirkung auf die zollamtliche Überwachung gehabt habe, entstanden sein.
30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung“ im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (
31 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das externe gemeinschaftliche Versandverfahren betrügerisch beendet wurde, da die Ankunft der Waren in der Bestimmungszollstelle auf der Grundlage von Dokumenten, die mit gefälschten Stempeln der rumänischen Zollbehörden versehen waren, nachgewiesen wurde (
32 Meine zweite Bemerkung betrifft die Folgen einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 des Zollkodex.
33 Wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, werden die Personen, die als Zollschuldschuldner festgestellt werden können, in Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex definiert, der zwischen vier Kategorien von Zollschuldnern unterscheidet.
34 Die ersten drei Gedankenstriche dieser Bestimmung zielen auf die Personen ab, auf die die Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung zurückgeht, diejenigen, die an dieser Entziehung in irgendeiner Art und Weise beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen, sowie diejenigen, die die Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie zum Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war. Der gemeinsame Nenner dieser drei Personengruppen ist, dass sie in irgendeiner Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt waren oder zumindest daraus Profit gezogen haben, indem sie in gewisser Weise, um Begriffe aus dem Strafrecht zu übernehmen, Täter oder Mittäter dieser Zuwiderhandlung oder Hehler der ohne zollamtliche Abfertigung in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeführten Ware waren.
35 Der vierte Gedankenstrich dieser Bestimmung zielt hingegen auf die Personen ab, die an der Entziehung der Ware nicht beteiligt waren, die aber u. a. die Pflichten erfüllen mussten, die sich aus der Verwendung des Zollverfahrens ergaben, in das die betreffende Ware übergeführt wurde. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hat im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren der Inhaber dieses Verfahrens als Hauptverpflichteter im Sinne von Art. 96 Abs. 1 des Zollkodex die Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der Inanspruchnahme dieses Verfahrens ergeben, und ist Zollschuldner im Sinne von Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex (
36 Jedoch gestattet Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex, über Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich auch den Warenführer oder den Warenempfänger zum Zollschuldschuldner zu machen, da er diesem Warenführer oder diesem Warenempfänger eine Pflicht auferlegt, die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
37 Unter den Umständen des vorliegenden Falles geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, das von der Prämisse ausgeht, dass Herr Horváth an der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung nicht beteiligt war, hervor, dass der Unterfrachtführer nicht auf der Grundlage der in den ersten drei Gedankenstrichen von Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex genannten Tatbestände haftbar gemacht werden kann. Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob er nicht gemäß Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich dieses Kodex als Mitschuldner der Zollschuld anzusehen ist, was voraussetzt, dass er verpflichtet ist, die in Art. 96 Abs. 2 dieses Kodex vorgesehene Pflicht zu erfüllen.
38 Wir befinden uns also in einer Situation, in der die Haftung des Warenführers oder des Warenempfängers offenbar nur begründet werden kann, weil ihm Art. 96 Art. 2 des Zollkodex eine spezielle Pflicht auferlegt, diese Waren der Bestimmungszollstelle unter Beachtung der Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung zu gestellen (
39 Die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung, um Erläuterungen zu den Schuldnern dieser Pflicht und zu deren Umfang zu erhalten, ist somit für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits notwendig. B – Zur ersten Frage
40 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter dem Begriff „Warenführer“ im Sinne von Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex ausschließlich der Hauptfrachtführer, der unmittelbar mit der Beförderung der im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindlichen Waren betraut ist, zu verstehen ist oder ob er auch den Unterfrachtführer umfasst, an den der Hauptfrachtführer die Durchführung des Beförderungsvertrags als Subunternehmer vergeben hat.
41 Meines Erachtens betrifft Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex unterschiedslos jede Person, die die Beförderung der im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindlichen Waren übernimmt, unabhängig davon, ob es sich um einen Hauptfrachtführer oder einen Unterfrachtführer handelt.
42 Schon die bloße Lektüre der Bestimmung bestätigt meines Erachtens diese Auslegung.
43 Wie aus ihrem Wortlaut hervorgeht, setzt diese Bestimmung für das Vorliegen der Pflicht des Warenführers oder Warenempfängers einzig die Annahme der Waren in Kenntnis der rechtlichen Regelung, der sie unterliegen, voraus. Da der Unionsgesetzgeber keinerlei Unterscheidung danach vornimmt, ob die Beförderung vom Hauptfrachtführer vorgenommen oder an einen Unterfrachtführer vergeben wird, lastet die Pflicht, die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, unterschiedslos auf jeder Person, die mit der Beförderung der Waren betraut ist und die nachweislich tatsächliche Kenntnis vom externen gemeinschaftlichen Versandverfahren hat. Wenn die Voraussetzung der Kenntnis beim Unterfrachtführer erfüllt ist, unterliegt dieser damit der in Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex vorgesehenen Pflicht.
44 Diese Schlussfolgerung wird außerdem durch eine teleologische Auslegung gestützt.
45 Die Pflicht zulasten des Warenführers oder Warenempfängers wird nämlich durch ihren Gegenstand selbst beschränkt, der darin besteht, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
46 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend geltend gemacht hat, hat der Unionsgesetzgeber eine Mithaftung des Warenführers oder Warenempfängers eingeführt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Person, in deren Besitz sich die Waren befinden, die einzige ist, die in der Lage ist, sie tatsächlich der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
47 Insoweit ist hervorzuheben, dass sich die eingeschränkte Pflicht, die nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex auf dem Warenführer oder dem Warenempfänger lastet, von der allgemeinen Pflicht unterscheidet, die nach Art. 96 Abs. 1 dieses Kodex auf dem Hauptverpflichteten lastet.
48 Der Hauptverpflichtete ist in seiner Eigenschaft als Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht nur verpflichtet, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen (
49 Die Haftung des Warenführers oder des Warenempfängers ist beschränkter. Im Unterschied zum Hauptverpflichteten ist er nicht verpflichtet, sämtliche Bestimmungen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens einzuhalten. Zwar ist Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex so zu verstehen, dass er ihm eine Ergebnispflicht in dem Sinne auferlegt, dass er verpflichtet ist, sich zu vergewissern, dass die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle gestellt werden, doch ist der Warenführer oder der Warenempfänger dazu nur während der Zeit in der Lage, in der sich diese Waren in seinem Besitz befinden. Anders gesagt findet, obwohl die in Art. 96 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehene Pflicht auf die Eigenschaft des Hauptverpflichteten als solche gestützt ist, der die Folgen jedweden Verstoßes oder jedweder Unregelmäßigkeit, die begangen wurde, tragen muss, die Haftung des Warenführers oder Warenempfängers ihre Grundlage und zugleich ihre Grenze in der materiellen Sachherrschaft über diese Waren.
50 Ich leite daher daraus ab, dass der Unterfrachtführer zwar verpflichtet ist, die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, ihm diese Pflicht jedoch nur während der Zeit obliegt, in der er tatsächlich die Beförderung durchführt und für die Waren verantwortlich ist.
51 Die Inanspruchnahme mehrerer Frachtführer ist im internationalen Warentransport gängige Praxis. Meines Erachtens würde für den Fall, dass mehrere Frachtführer ein Stück des Weges übernehmen, die in Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex vorgesehene Pflicht nacheinander auf jedem von ihnen lasten, da sie in der Zeit, in der sie für die Waren verantwortlich sind, darauf achten können, dass diese unverändert bleiben, indem sie u. a. jede Verletzung der Zollverschlüsse oder jede illegale Umladung verhindern.
52 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Unterfrachtführer die Waren tatsächlich bis zum Parkplatz der Bestimmungszollstelle befördert hat und dem Vertreter des Hauptfrachtführers die diese Waren betreffenden Dokumente übergeben hat, damit dieser die Formalitäten zur Beendigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens durchführt, bin ich der Auffassung, dass der Unterfrachtführer von seiner Pflicht entbunden worden ist, als er die Verantwortung für die Waren und die Begleitdokumente dem Hauptfrachtführer übergab, der somit „Warenführer“ im Sinne von Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex geworden ist.
53 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage zum einen zu antworten, dass Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass mit dem Begriff „Warenführer“ jede Person gemeint ist, die die Beförderung von Waren, die sie angenommen hat, durchführt und wusste, dass sie dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlagen, sei es gemäß dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Beförderungsvertrag oder einem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Unterbeförderungsvertrag, und zum anderen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht dem Warenführer während der Zeit obliegt, in der er die Verantwortung für die in seinem Besitz befindlichen Waren trägt, so dass der Unterfrachtführer in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der er die Waren tatsächlich bis zum Parkplatz der Bestimmungszollstelle befördert hat und dem Vertreter des Hauptfrachtführers die diese Waren betreffenden Dokumente übergeben hat, damit dieser die Formalitäten zur Beendigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens durchführt, von seiner Pflicht entbunden worden ist, als er die Verantwortung für die Waren und die Begleitdokumente dem Hauptfrachtführer übergab.
54 Es ist jedoch noch zu prüfen, ob der Umstand, dass Herr Horváth die Beförderung der Waren von Wien nach Rom fortgesetzt hat, ihn nicht erneut zum Zollschuldner gemacht hat.
55 Genau dies ist Gegenstand der zweiten Frage. C – Zur zweiten Frage
56 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Unterfrachtführer sich in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens vor der Weiterbeförderung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat zuverlässig vergewissern muss, dass der Hauptfrachtführer diese tatsächlich im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften der Bestimmungszollstelle gestellt hat.
57 Meines Erachtens ergibt sich die Antwort auf die zweite Frage aus den vorhergehenden Ausführungen zur ersten Frage.
58 Im Unterschied zum Hauptverpflichteten, der gehalten ist, sich des ordnungsgemäßen Ablaufs des Versandverfahrens zu vergewissern, hat der Warenführer im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren keine andere Pflicht, als die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
59 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen der Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer die Versandpapiere übergeben hat, damit dieser die Formalitäten zur Beendigung des Zollverfahrens durchführt, bin ich der Auffassung, dass der Hauptfrachtführer ab dieser Übergabe Schuldner der Pflicht geworden ist, die nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex auf dem Unterfrachtführer lastete.
60 Da er von dieser Pflicht entbunden war, war der Unterfrachtführer nicht verpflichtet, vor der Weiterbeförderung zu überprüfen, ob der Hauptfrachtführer die Waren tatsächlich der Bestimmungszollstelle für die Zwecke der Beendigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens gestellt hatte.
61 Zwar kann dem Unterfrachtführer auf der Grundlage von Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex keine aktive Sorgfaltspflicht auferlegt werden, doch könnte die Haftung des Unterfrachtführers meiner Meinung nach begründet werden, wenn nachgewiesen würde, dass er die Beförderung in Kenntnis von Informationen fortgeführt hat, die belegen können, dass das externe gemeinschaftliche Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, was dem vorlegenden Gericht in Anbetracht aller einschlägigen Umstände obliegt, festzustellen. In diesem Fall müsste der Unterfrachtführer nämlich so angesehen werden, dass er darin eingewilligt hat, die Beförderung der Waren fortzusetzen, und dabei wusste, dass sie weiterhin dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlagen, was zur Folge hätte, ihn erneut zum Schuldner der in Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex vorgesehenen Pflicht zu machen. IV – Ergebnis
62 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorabentscheidungsfragen der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) wie folgt zu antworten: Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass mit dem Begriff „Warenführer“ jede Person gemeint ist, die den Transport von Waren, die sie angenommen hat, durchführt und dabei wusste, dass sie dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlagen, sei es gemäß dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Beförderungsvertrag oder einem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Unterbeförderungsvertrag, und dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht dem Warenführer während der Zeit obliegt, in der er die Verantwortung für die in seinem Besitz befindlichen Waren trägt. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der Unterfrachtführer die Waren tatsächlich bis zum Parkplatz der Bestimmungszollstelle befördert hat und dem Vertreter des Hauptfrachtführers die diese Waren betreffenden Dokumente übergeben hat, damit dieser die Formalitäten zur Beendigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens durchführt, ist der Unterfrachtführer von seiner Pflicht entbunden worden, als er die Verantwortung für die Waren und die Begleitdokumente dem Hauptfrachtführer übergab. Der Umstand, dass der Unterfrachtführer anschließend die Waren in einen anderen Mitgliedstaat weiterbefördert hat, verpflichtet diesen im Übrigen nicht, vor der Weiterbeförderung zu überprüfen, ob der Hauptfrachtführer die Waren tatsächlich der Bestimmungszollstelle für die Zwecke der Beendigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens gestellt hat. Er könnte jedoch haftbar sein, wenn nachgewiesen wird, dass er die Beförderung fortgeführt hat und dabei Kenntnis von Informationen hatte, die belegen können, dass dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist, was dem vorlegenden Gericht in Anbetracht aller einschlägigen Umstände obliegt, festzustellen.