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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.07.2016 – C-272/15

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2016:573

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 19. Juli 2016 ( Rechtssache C‑272/15 Swiss International Air Lines AG gegen The Secretary of State for Energy and Climate Change, Environment Agency (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] [Rechtsmittelgericht (England und Wales) (Abteilung für Zivilsachen), Vereinigtes Königreich]) „Umwelt — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union — Beschluss Nr. 377/2013/EU — Gültigkeit — Befristete Ausnahme von der Pflicht zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und zur Abgabe der Zertifikate in Bezug auf die Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und den meisten Drittländern — Ausschluss der Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und der Schweiz — Unterschiedliche Behandlung von Drittstaaten — Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz — Unanwendbarkeit“ I – Einleitung

1 Das durch die Richtlinie 2003/87/EG (

2 Durch den Beschluss Nr. 377/2013/EU wurde die Anwendung dieses Systems in Bezug auf die Emissionen durch Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und den meisten Drittstaaten vorübergehend ausgesetzt (

3 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) hauptsächlich wissen, ob dieser Beschluss gültig ist, soweit er zu einer unterschiedlichen Behandlung der Flüge in die Schweiz und aus der Schweiz einerseits und der Flüge in andere Drittstaaten und aus anderen Drittstaaten andererseits führt. II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht 1. Richtlinie 2003/87

4 Gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 trägt diese zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (

5 Ursprünglich galt das EU‑EHS nicht für Emissionen des Luftverkehrs. Infolge der Änderungen, die durch die Richtlinie 2008/101/EG (

6 Durch die Beschlüsse Nr. 146/2007 (

7 Nach Art. 3e der Richtlinie 2003/87 können die Luftfahrzeugbetreiber bei den Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten beantragen. Art. 3d dieser Richtlinie sieht die Versteigerung zusätzlicher Zertifikate durch die Mitgliedstaaten vor. Nach Art. 3 Buchst. a der Richtlinie berechtigt jedes dieser Zertifikate, das kostenfrei oder kostenpflichtig zugeteilt worden ist, den Inhaber zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Die Zertifikate können unter den in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie genannten Bedingungen übertragen werden.

8 Nach Art. 12 Abs. 2a der Richtlinie 2003/87 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den Gesamtemissionen des vorangegangenen Kalenderjahrs aus seinen Luftverkehrstätigkeiten entspricht.

9 Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, zu gewährleisten, dass jeder Betreiber eines Luftfahrzeugs die Emissionen dieses Luftfahrzeugs überwacht und nach Ende jeden Kalenderjahrs darüber Bericht erstattet.

10 Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Luftfahrzeugbetreibern, die nicht eine zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 2a der Richtlinie ausreichende Anzahl von Zertifikaten abgegeben haben, eine Sanktion wegen Emissionsüberschreitung auferlegt wird. Nach Abs. 5 dieses Art. 16 kann gegen einen Luftfahrzeugbetreiber, der die Vorschriften der Richtlinie 2003/87 nicht erfüllt, unter bestimmten Umständen auch eine Betriebsuntersagung verhängt werden. 2. Beschluss Nr. 377/2013

11 Der Beschluss Nr. 377/2013 ordnete für bestimmte in der Richtlinie 2003/87 vorgesehene Verpflichtungen ein Moratorium an. Er wurde durch den Beschluss Nr. 50/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen aufgenommen (

12 Im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses Nr. 377/2013 wird auf die Fortschritte hingewiesen, die in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) „in Bezug auf die Annahme eines weltweiten Rahmens für eine Politik zur Verringerung der Emissionen, der die Anwendung marktbasierter Maßnahmen auf die Emissionen der internationalen Luftfahrt erleichtert, … und auf die Ausarbeitung einer weltweiten marktbasierten Maßnahme (im Folgenden ‚MBM‘) erzielt [wurden]“. Gemäß seinem sechsten Erwägungsgrund soll der Beschluss „diese Fortschritte … erleichtern und weitere Impulse … geben“, indem er die Durchsetzung der in der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Verpflichtungen aussetzt, die sich im Zusammenhang mit Flügen nach und von Flughäfen in den Ländern außerhalb der Union mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsvereinigung (EFTA), von überseeischen Gebieten und Schutzgebieten von Staaten des EWR und von Ländern, die mit der Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, ergeben.

13 Der neunte Erwägungsgrund des Beschlusses lautet: „Die mit diesem Beschluss vorgesehene Abweichung sollte weder die ökologische Integrität gefährden noch das übergeordnete Ziel der Rechtsvorschriften der Union zum Klimawandel beeinträchtigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Dementsprechend und im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Richtlinie [2003/87], das Teil des Rechtsrahmens der Union zur Erreichung ihrer unabhängigen Verpflichtung, ihre Emissionen bis 2020 um 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken, ist, sollte jene Richtlinie auch künftig für Flüge von oder nach Flughäfen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats nach oder von Flughäfen in bestimmten eng mit der Union verbundenen oder verknüpften Gebieten oder Staaten außerhalb der Union gelten.“

14 Art. 1 dieses Beschlusses bestimmt, dass „[a]bweichend von Artikel 16 der Richtlinie [2003/87] die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 2a und Artikel 14 Absatz 3 der genannten Richtlinie für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 keine Sanktionen gegen Luftfahrzeugbetreiber für Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Union, die keine EFTA-Mitgliedstaaten, überseeischen Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten und keine Länder sind, die mit der Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, [verhängen,] wenn an diese keine kostenlosen Zertifikate für solche Tätigkeiten für das Jahr 2012 vergeben wurden oder wenn solche Zertifikate an sie vergeben wurden und sie bis zum dreißigsten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses den Mitgliedstaaten die Anzahl der Luftverkehrszertifikate für 2012, die dem Anteil der nachgewiesenen Tonnenkilometer solcher Tätigkeiten im Referenzjahr 2010 entspricht, zur Löschung zurückgegeben haben“.

15 Die Kategorie „EFTA-Mitgliedstaaten“ im Sinne dieser Vorschrift bezeichnete speziell die Schweiz, da die drei anderen EFTA-Mitgliedstaaten – nämlich Island, Liechtenstein und Norwegen – auch EWR-Staaten sind. Sie waren daher von dem Moratorium nicht betroffen, da das EU‑EHS für die Flüge im EWR weiterhin galt (

16 Der Beschluss trat gemäß seinem Art. 6 am 24. April 2013 in Kraft – also einige Tage vor Ablauf der in Art. 12 Abs. 2a der Richtlinie 2003/87 auf den 30. April 2013 festgesetzten Frist für die Abgabe der Zertifikate, die den Emissionen im Jahr 2012 entsprachen. B – Recht des Vereinigten Königreichs

17 Durch die Greenhouse Gas Emissions Trading Scheme (Amendment) Regulations 2013 (Verordnung von 2013 über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten [Änderung]) (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Verordnung) hat der Secretary of State for Energy and Climate Change (Minister für Energie und Klimawandel, Vereinigtes Königreich) die nationalen Rechtsvorschriften über das System des Handels mit Treibhausgasemissionsrechten (mit denen die Richtlinie 2003/87 in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde) zur Durchführung des Beschlusses Nr. 377/2013 geändert. III – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

18 Die Swiss International Air Lines AG (im Folgenden: Swiss), eine Luftfahrtgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, erwarb für das Jahr 2012 kostenfrei und kostenpflichtig eine bestimmte Anzahl von Treibhausgasemissionszertifikaten. Sie gab die Zertifikate entsprechend den Emissionen im Zusammenhang mit den Flügen ab, die sie zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und der Schweiz im Jahr 2012 durchgeführt hatte.

19 Swiss beantragte vor dem High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Verwaltungsgericht], Vereinigtes Königreich) die Nichtigerklärung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Verordnung, soweit diese die Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und der Schweiz von dem Moratorium für die Anwendung des EU‑EHS ausschloss. Zur Begründung ihres Antrags trug sie vor, der durch diese Verordnung in nationales Recht umgesetzte Beschluss Nr. 377/2013 sei mit dem Unionsrecht nicht zu vereinbaren. Im Einzelnen verstoße dieser Beschluss dadurch gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, dass er die genannten Flüge von dem Moratorium ausschließe, es jedoch auf die Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und den meisten sonstigen Drittstaaten anwende.

20 Swiss beantragte auch, die Abgabe der Zertifikate für ihre Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und der Schweiz für nichtig zu erklären und anschließend das Zertifikateregister zu berichtigen. Hilfsweise verlangte sie einen finanziellen Ausgleich entsprechend dem Wert der von ihr kostenpflichtig erworbenen und abgegebenen Zertifikate oder jede andere angemessene Form der Entschädigung.

21 Gegen die Abweisung dieser Klage legte Swiss Berufung beim vorlegenden Gericht ein.

22 Mit Entscheidung vom 24. März 2015 hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Verstößt der Beschluss Nr. 377/2013 gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, soweit er ein Moratorium für die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87 für Flüge zwischen EWR-Staaten und fast allen Nicht-EWR-Staaten einführt, dieses Moratorium aber nicht auf Flüge zwischen EWR-Staaten und der Schweiz erstreckt? 2. Wenn ja, in welcher Weise ist einem Kläger in der Situation der Swiss Abhilfe zu verschaffen, der Emissionszertifikate für Flüge abgegeben hat, die im Jahr 2012 zwischen EWR-Staaten und der Schweiz stattgefunden haben, um diesen Kläger in die Lage zu versetzen, in der er gewesen wäre, wenn Flüge zwischen EWR-Staaten und der Schweiz nicht von dem Moratorium ausgenommen gewesen wären? Im Einzelnen: a) Ist das Register dahin zu berichtigen, dass es die geringere Zahl von Zertifikaten berücksichtigt, die ein solcher Kläger hätte abgeben müssen, wenn Flüge aus der Schweiz und in die Schweiz in das Moratorium einbezogen worden wären? b) Wenn ja, welche Maßnahmen haben die zuständige nationale Behörde bzw. das nationale Gericht (gegebenenfalls) zu ergreifen, um eine Rückgabe der zusätzlichen abgegebenen Zertifikate an einen solchen Kläger zu erwirken? c) Hat ein solcher Kläger Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 340 AEUV gegen das Europäische Parlament und den Rat wegen eines Schadens, der ihm aufgrund der Abgabe zusätzlicher Zertifikate infolge des Beschlusses Nr. 377/2013 entstanden ist? d) Ist dem Kläger eine andere Form der Abhilfe zu gewähren und, wenn ja, welche?

23 Swiss, die italienische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2016 waren alle Beteiligten mit Ausnahme der italienischen Regierung vertreten. IV – Würdigung A – Einleitende Bemerkungen

24 Einleitend hat die Kommission – ohne die Zuständigkeit des Gerichtshofs oder die Zulässigkeit der Vorlagefragen in Abrede zu stellen – geltend gemacht, das Vereinigte Königreich habe gegen das Unionsrecht verstoßen, indem es mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Verordnung Maßnahmen zur Umwandlung des Beschlusses Nr. 377/2013 in innerstaatliches Recht erlassen habe.

25 Diese Verordnung ändere die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87 und gebe den Inhalt des Beschlusses Nr. 377/2013 wieder. Damit verschleierten diese Maßnahmen die Rechtsnatur der Bestimmungen dieses Beschlusses sowie deren unmittelbare Anwendbarkeit. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission u. a. beantragt, dass der Gerichtshof aus diesen Gründen die Ungültigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Verordnung feststellt.

26 Hierzu weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof, wenn er gemäß Art. 267 AEUV entscheidet, nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften des innerstaatlichen Rechts mit dem Unionsrecht zu entscheiden (

27 Er kann dem vorlegenden Gericht jedoch Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, für den Erlass seines Urteils über die Frage der Vereinbarkeit solcher Rechtsvorschriften zu befinden (

28 Unter diesen Umständen gibt es nach meinem Dafürhalten für den Gerichtshof keinen Grund, auf die einleitenden Bemerkungen der Kommission zu antworten.

29 Jedenfalls neige ich der Auffassung zu, dass das Unionsrecht dem Erlass von Maßnahmen zur Umwandlung des Beschlusses Nr. 377/2013 in nationales Recht nicht entgegensteht.

30 Zwar hat der Gerichtshof wiederholt befunden, dass die Mitgliedstaaten mit der Annahme von Maßnahmen zur Umwandlung von Verordnungen gegen Unionsrecht verstoßen, soweit die den Verordnungen durch Art. 288 Abs. 2 AEUV verliehene unmittelbare Geltung vereitelt und damit deren gleichzeitige und einheitliche Anwendung in der gesamten Union gefährdet wird (

31 Im vorliegenden Fall weist der Beschluss Nr. 377/2013 die Mitgliedstaaten an, vom Erlass von Maßnahmen nach der Richtlinie 2003/87 abzusehen. Zwar haben die Mitgliedstaaten den Beschluss – gegebenenfalls durch bestimmte Verwaltungshandlungen (

32 Selbst wenn sich jedoch der in Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge genannte Grundsatz, der für Verordnungen gilt, auf Beschlüsse erstrecken sollte, würde er den Erlass von Maßnahmen zu ihrer Umwandlung in nationales Recht nicht ausnahmslos verbieten. So hat der Gerichtshof anerkannt, dass Bestimmungen einer Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich im Interesse des inneren Zusammenhangs von Durchführungsbestimmungen und ihrer Verständlichkeit für die Adressaten, in solchen Maßnahmen wiederholt werden können (

33 Der vorliegenden Rechtssache liegt meines Erachtens eine solche Fallgestaltung zugrunde. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen dem Beschluss Nr. 377/2013 und der Richtlinie 2003/87 sollten die Mitgliedstaaten zum richtigen Verständnis der Tragweite dieser Richtlinie und zur Rechtssicherheit Maßnahmen zur Umwandlung dieses Beschlusses in innerstaatliches Recht erlassen dürfen. Ohne solche Maßnahmen würden die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nämlich nicht das durch den Beschluss Nr. 377/2013 angeordnete Moratorium wiedergeben. Die betroffenen Luftfahrzeugbetreiber könnten damit über den Umfang der Verpflichtungen, die ihnen diese nationalen Vorschriften auferlegen, irregeführt werden. Da solche Maßnahmen im Übrigen mit diesen nationalen Vorschriften untrennbar verbunden sind, können sie einen nicht darüber im Unklaren lassen, dass die Verpflichtungen, die sie auferlegen, sich aus dem Unionsrecht ergeben.

34 Im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht den Ursprung der Regeln, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Verordnung vorgesehen sind, in vollem Umfang anerkannt. Es hat nämlich zutreffend festgestellt, dass diese Verordnung den Beschluss Nr. 377/2013 in innerstaatliches Recht umwandele und daher ihre Gültigkeit von der Gültigkeit dieses Beschlusses abhänge. Aus diesem Grund hat es dem Gerichtshof dieses Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. B – Zur Natur der geltend gemachten unterschiedlichen Behandlung

35 Art. 1 des Beschlusses Nr. 377/2013 weist die Mitgliedstaaten an, von Sanktionen gegen Luftfahrzeugbetreiber abzusehen, wenn diese ihren Pflichten aus der Richtlinie 2003/87 zur Überwachung und Berichterstattung betreffend die Emissionen der Jahre 2010, 2011 und 2012 und zur Abgabe der Zertifikate, die den Emissionen des Jahres 2012 entsprechen (

36 Indem diese Vorschrift Flüge in die Schweiz oder aus der Schweiz von dem Moratorium ausschließt, führt sie zu einer unterschiedlichen Behandlung der Flugrouten je nach dem Zielort und dem Abflugort. Eine solche Unterscheidung zwischen den Flugrouten kommt, wie das Parlament geltend gemacht hat, einer unterschiedlichen Behandlung von Drittstaaten gleich (

37 Obwohl dieses Moratorium unabhängig von der Nationalität oder dem Sitz der Luftverkehrsbetreiber gilt, könnten darüber hinaus diejenigen, die – wie Swiss – ihren Sitz in der Schweiz haben, durch den Ausschluss der Flüge in die Schweiz und aus der Schweiz härter betroffen sein als solche mit Sitz in anderen Drittstaaten, soweit die Erstgenannten diese Flüge in größerem Umfang durchführen.

38 Um jeden etwaigen Zweifel hieran auszuräumen, weise ich darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Sitzes (

39 Um auf die erste Frage zu antworten, ist es daher erforderlich, die Gültigkeit des Beschlusses Nr. 377/2013 im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung zu prüfen, der die Befugnisse der Unionsorgane dadurch einschränkt, dass er allgemein verlangt, „dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist“ ( C – Zur Tragweite des Grundsatzes des Urteils Balkan (erste Frage) 1. Vorbemerkungen

40 Herkömmlicherweise unterliegen die Beziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen – in ihrer Eigenschaft als Völkerrechtssubjekte – dem Völkerrecht. Dieses enthält, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, keinen allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, der die Völkerrechtssubjekte verpflichtete, die anderen Völkerrechtssubjekte gleich zu behandeln (

41 Ebenso wenig ist die Gleichbehandlung zwischen Drittstaaten im Unionsrecht verankert. Wie der Gerichtshof im Urteil Balkan‑Import‑Export, festgestellt hat, „[kennt] der Vertrag … keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die [Union] verpflichtet wäre, in ihren Außenbeziehungen die Drittländer in jeder Hinsicht gleich zu behandeln“ (

42 Im Urteil Faust/Kommission hat der Gerichtshof die Folgen einer solchen Feststellung für die Marktteilnehmer konkretisiert und festgestellt, dass „dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern nicht im Widerspruch zum [Unions]recht steht, auch eine unterschiedliche Behandlung von Marktteilnehmern [der Union], die nur eine zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Behandlung von Drittländern wäre, mit denen diese Marktteilnehmer Handelsbeziehungen angeknüpft haben, nicht als [unions]rechtswidrig angesehen werden kann“ (

43 Der vom Gerichtshof im Urteil Balkan‑Import‑Export (

44 Im vorliegenden Fall sind die Betreiber von Flügen zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und der Schweiz dadurch benachteiligt, dass ihnen im Unterschied zu den Betreibern von Flügen zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und den sonstigen Drittstaaten das Moratorium des Beschlusses Nr. 377/2013 versagt wird. Unbestritten ist dieser Nachteil eine „zwangsläufige Folge“ der unterschiedlichen Behandlung, die die Union einerseits für die Schweiz und andererseits für die sonstigen Drittstaaten vorgesehen hat, indem sie zwischen den Flugrouten in diese Länder oder aus diesen Ländern unterscheidet.

45 Swiss stellt trotzdem die Rechtmäßigkeit dieser unterschiedlichen Behandlung der Schweiz und der sonstigen Drittstaaten und dem entsprechend der Luftfahrzeugbetreiber je nach den von ihnen durchgeführten Flügen in Abrede. 2. Vorbringen von Swiss zu einer möglichen Beschränkung der Tragweite des Grundsatzes des Urteils Balkan

46 Das Vorbringen von Swiss beruht auf einer induktiven Argumentation auf der Grundlage der Untersuchung der Urteile Balkan-Import-Export (

47 In diesen Urteilen ging es im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung jeweils um die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Einfuhr von Erzeugnissen aus bestimmten Drittländern stärker beschränkten als die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Drittländern.

48 Genauer gesagt betraf das Urteil Balkan‑Import‑Export (

49 Das Urteil Faust/Kommission (

50 Im Urteil Deutschland/Rat (

51 Swiss macht als Erstes geltend, der Gerichtshof habe in diesen Urteilen nicht in gleicher Weise argumentiert. In den Urteilen Faust/Kommission (

52 Insoweit habe der Gerichtshof nur im Urteil Balkan‑Import‑Export (

53 Als Zweites versucht Swiss diese nach ihrer Ansicht unterschiedliche Argumentation damit zu erklären, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Balkan‑Import‑Export (

54 Als Drittes leitet Swiss daraus ab, dass die Geltung des Grundsatzes des Urteils Balkan an eine Bedingung geknüpft sei, die diese sachverhaltsbezogene Unterscheidung widerspiegle. Danach sei dieser Grundsatz nur anwendbar, „wenn [die Union] ihre Zuständigkeit für das auswärtige Handeln (wie etwa durch den – im Zusammenhang mit der gemeinsamen Handelspolitik typischen – Abschluss von Verträgen) ausübt“. Der Grundsatz gelte im Wesentlichen nur für Fälle, in denen die unterschiedliche Behandlung von Drittländern die Fortführung eines „auswärtigen Handelns“ sei, das folgende Merkmale aufweise: — In materieller Hinsicht müsse ein solches Handeln, das nicht unbedingt in einem Völkerrechtsabkommen bestehen müsse, unter die Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Bereich des „auswärtigen Handelns“ fallen – im Gegensatz zu den externen Aspekten der internen Politikbereiche der Union. — Ferner müsse in formeller Hinsicht das auswärtige Handeln dem Rechtsetzungsakt der Union, der die unterschiedliche Behandlung von Drittländern vorsehe, vorangehen (

55 Diese Bedingung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Daher sei die unterschiedliche Behandlung der Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und der Schweiz einerseits und der Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und den sonstigen Drittstaaten andererseits nicht der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung entzogen. Ohne eine sachliche Rechtfertigung – an der es im vorliegenden Fall fehle – komme eine solche Behandlung einer Diskriminierung gleich.

56 Aus den nachfolgend darzulegenden Gründen bin ich der Ansicht, dass diese Bedingung weder in formeller noch in materieller Hinsicht aus der oben genannten Rechtsprechung abgeleitet werden kann. 3. Die Geltung des Grundsatzes des Urteils Balkan hängt nicht – wofür sich aber Swiss ausspricht – vom Vorliegen eines „auswärtigen Handelns“ im materiellen Sinne ab

57 Soweit Swiss den Begriff „auswärtiges Handeln“ nur auf die Rechtsakte bezieht, die die Union im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Bereich des auswärtigen Handelns im Sinne von Art. 21 Abs. 3 EUV erlassen hat (

58 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend gemacht hat, beschränkt sich der Begriff „Außenbeziehungen“ nicht auf das auswärtige Handeln im Sinne von Art. 21 Abs. 3 EUV in den unter Titel V des EU-Vertrags (

59 Die externen Aspekte der übrigen Politikbereiche der Union schließen die Ausübung der ihr nach Art. 192 Abs. 1 AEUV übertragenen Zuständigkeiten zur Erreichung des Ziels einer „Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels“ gemäß Art. 191 Abs. 1 vierter Gedankenstrich AEUV ein.

60 Im vorliegenden Fall ist Art. 192 Abs. 1 AEUV Rechtsgrundlage des Beschlusses Nr. 377/2013. Das durch diesen Beschluss eingeführte Moratorium sollte nämlich die Verhandlung eines umfassenden Ansatzes zur Verringerung der mit dem Luftverkehr zusammenhängenden Emissionen im Rahmen der ICAO erleichtern (

61 Ich bin daher der Auffassung, dass der Geltungsbereich des Grundsatzes des Urteils Balkan nicht auf die unterschiedliche Behandlung von Drittländern beschränkt ist, die sich aus der Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Bereich des auswärtigen Handelns im Sinne von Art. 21 Abs. 3 EUV ergibt. 4. Die Geltung des Grundsatzes des Urteils Balkan hängt nicht – wofür sich aber Swiss ausspricht – vom Vorliegen eines „externen Handelns“ im formellen Sinne ab

62 Nach Auffassung von Swiss gilt der Grundsatz des Urteils Balkan nicht für die unterschiedliche Behandlung von Drittländern, die nur eine Folge des Rechtsakts sei, der diese unterschiedliche Behandlung festlege. Die Geltung dieses Grundsatzes sei auf unterschiedliche Behandlungen beschränkt, die auf einem konkreten und öffentlichen auswärtigen Handeln beruhten, das dem Rechtsetzungsakt der Union vorangegangen sei, aus dem sich die unterschiedlichen Behandlungen ergäben (

63 Als Erstes möchte ich darauf hinweisen, dass dieser Ansatz dem Grundsatz des Urteils Balkan seine praktische Wirksamkeit nähme. Er liefe nämlich darauf hinaus, für eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern eine Rechtfertigung in Form eines solchen Handelns zu verlangen – was voraussetzte, dass diese Behandlung vom Geltungsbereich des Grundsatzes der Gleichbehandlung erfasst würde. Der Grundsatz des Urteils Balkan schließt jedoch gerade die Geltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für die Beziehungen aus, die die Union mit den verschiedenen Drittländern unterhält.

64 Wie ich in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt habe, ist ein solcher Ausschluss mit dem Völkerrecht vereinbar. Die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten im Allgemeinen und die Außenbeziehungen der Union im Besonderen sind nämlich durch ein weites Ermessen gekennzeichnet. Dies hatte nach meiner Meinung Generalanwalt Sir Gordon Slynn vor Augen, als er in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Faust/Kommission feststellte: „Selbst wenn das fehlende Einverständnis mit einer Ausfuhrbeschränkung das Ergebnis einer willkürlichen Diskriminierung von Seiten der Kommission ist, stellt dies immer noch keine rechtswidrige Diskriminierung zwischen Importeuren dar, weil für die Kommission keine Rechtspflicht besteht, Drittländer gleich zu behandeln.“ (

65 Entgegen dem Vorbringen von Swiss stellt der Grundsatz des Urteils Balkan daher keine „Ausnahme“ vom allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung dar. Der letztgenannte Grundsatz gilt schlichtweg nicht für die Behandlung, die die Union bei der Gestaltung ihrer Außenbeziehungen den verschiedenen Drittländern zukommen lässt, denn sonst würde diese außerordentlich erschwert oder sogar unmöglich gemacht (

66 Im Licht dieser Erwägungen neige ich wie das Parlament zu der Ansicht, dass der Gerichtshof im Urteil Balkan-Import-Export (

67 Im Übrigen liefe die von Swiss vertretene Auslegung darauf hinaus, dass der Gerichtshof widersinnigerweise den Grundsatz des Urteils Balkan im Urteil Balkan‑Import‑Export (

68 Als Zweites können die Umstände, die für die Rechtssachen kennzeichnend waren, in denen die Urteile Faust/Kommission (Bedingung für die Anwendbarkeit des Grundsatzes des Urteils Balkan gemacht werden.

69 Insoweit hat das Parlament zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Handelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und China im Urteil Faust/Kommission (

70 Was die Fernschreiben betrifft, die zwischen der Gemeinschaft und China im Rahmen der Vorbereitung der von China eingegangenen Selbstbeschränkung ausgetauscht worden waren, so handelte es sich um einseitige und wahrscheinlich vertrauliche Rechtshandlungen. Swiss beruft sich jedoch, um ihr Vorbringen zu untermauern, auf die Notwendigkeit einer öffentlichen – namentlich parlamentarischen – Kontrolle der Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Drittstaaten. Zudem kann ich mir im vorliegenden Fall nicht vorstellen, dass eine solche Kontrolle durch das Parlament erforderlich ist, da dieses nur einer der Mitverfasser des Beschlusses Nr. 377/2013 ist.

71 In meinen Augen bestätigen diese Umstände nur, dass die unterschiedliche Behandlung der in den genannten Urteilen betroffenen Drittländer sehr wohl in einem internationalen Kontext erfolgte. Dies gilt im Übrigen auch für die im Urteil Balkan‑Import‑Export streitige unterschiedliche Behandlung (

72 Angesichts dieser Erwägungen hängt die Geltung des Grundsatzes des Urteils Balkan meines Erachtens nicht davon ab, dass ein konkretes und öffentliches auswärtiges Handeln der Union vorliegt, das dem Rechtsetzungsakt der Union vorangeht, der eine unterschiedliche Behandlung von Drittstaaten vorsieht und diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. 5. Schlussfolgerung zur Gültigkeit des Beschlusses Nr. 377/2013

73 Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, dass die Geltung des Grundsatzes des Urteils Balkan nicht auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen der Rechtsetzungsakt der Union, der eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern vorsieht, die Fortführung eines auswärtigen Handelns der Union ist, das die in Rn. 54 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Merkmale aufweist.

74 Daher findet dieser Grundsatz im vorliegenden Fall Anwendung. Die Union ist somit nicht verpflichtet, die Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und der Schweiz einerseits und die Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und den übrigen Drittstaaten andererseits gleich zu behandeln – da die unterschiedliche Behandlung dieser Flugrouten einer unterschiedlichen Behandlung von Drittstaaten gleichzusetzen ist (

75 Die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie das Parlament, der Rat und die Kommission haben darüber hinaus stichhaltige Argumente vorgetragen, um diese unterschiedliche Behandlung, wenn der Gerichtshof dies verlangen sollte, zu rechtfertigen. Mit diesen Argumenten werden im Wesentlichen Erwägungen in Bezug auf den internationalen Kontext, in den sich der Beschluss Nr. 377/2013 einfügt, vorgetragen, wie sie in Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge angeführt werden. Es erscheint mir nicht erforderlich, diese Argumente genauer zu prüfen. Da nämlich ein allgemeiner Grundsatz der Gleichbehandlung auf die in Rede stehende unterschiedliche Behandlung nicht anwendbar ist, bedarf diese keiner Rechtfertigung.

76 Aus denselben Gründen ist unerheblich, dass der Gesetzgeber durch die Verordnung (EU) Nr. 421/2014 das Moratorium für die Anwendung des EU‑EHS für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 auf alle Flüge in alle Staaten oder aus allen Staaten außerhalb des EWR, einschließlich der Schweiz, ausgedehnt hat (

77 Diese Erwägungen führen mich zu dem Ergebnis, dass Art. 1 des Beschlusses Nr. 377/2013, soweit die dort vorgesehene Ausnahme nicht für die Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und der Schweiz gilt, nicht gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. D – Zweite Frage

78 Die zweite Vorlagefrage braucht meines Erachtens nicht beantwortet zu werden, da die erste Frage zu verneinen ist. V – Ergebnis

79 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) wie folgt zu antworten: Art. 1 des Beschlusses Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2013 über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft verstößt, soweit die dort vorgesehene Ausnahme nicht für die Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gilt, nicht gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung.