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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 21.07.2016 – C-127/15

Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2016:584

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 21. Juli 2016 ( Rechtssache C‑127/15 Verein für Konsumenteninformation gegen INKO, Inkasso GmbH (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich]) „Verbraucherschutz — Verbraucherkreditverträge — Richtlinie 2008/48/EG — Auslegung von Art. 3 Buchst. f — Begriff ‚Kreditvermittler‘ — Frage, ob von einem Inkassounternehmen im Namen des Kreditgebers geschlossene Ratenzahlungsvereinbarungen ‚Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben‘, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie darstellen“

1 Handelt ein Inkassounternehmen, das im Auftrag des Kreditgebers offene Forderungen aus einem Kreditvertrag (im Folgenden: ursprünglicher Kreditvertrag) beim Kreditnehmer einzieht und ihm dabei eine Ratenzahlungsvereinbarung anbietet, als Kreditvermittler im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG ( Rechtlicher Rahmen Richtlinie 2008/48

2 Mit der Richtlinie 2008/48 wird eine Reihe von Zielen verfolgt. Ihr Hauptziel ist die Harmonisierung des rechtlichen Rahmens in einigen Schlüsselbereichen, um „die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern“ (

3 Nach Art. 1 der Richtlinie 2008/48 ist deren Ziel die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.

4 Nach ihrem Art. 2 gilt die Richtlinie 2008/48 für alle Kreditverträge, die nicht ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen sind. In Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie sind zwölf Arten von Kreditverträgen aufgeführt, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, u. a. Kreditverträge, die Wohnimmobilien und unbewegliches Vermögen betreffen ( „f) zins- und gebührenfreie Kreditverträge und Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen; … j) Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben; …“

5 Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für Kreditverträge, die vorsehen, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, lediglich die Artikel 1 bis 4, 6, 7, 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis i, l und r, Artikel 10 Absatz 4 sowie die Artikel 11, 13, 16 und 18 bis 32 gelten, sofern ( a) durch solche Vereinbarungen voraussichtlich ein Gerichtsverfahren wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen vermieden werden kann und b) der Verbraucher dadurch im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird. …“

6 Nach den in Art. 3 der Richtlinie 2008/48 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnen, soweit hier relevant, die Ausdrücke „a) ‚Verbraucher‘ eine natürliche Person, die bei den von [der Richtlinie 2008/48] erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; b) ‚Kreditgeber‘ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht; c) ‚Kreditvertrag‘ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet; … f) ‚Kreditvermittler‘ eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, i) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet, ii) Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder iii) für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern abschließt; g) ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art …, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind …“

7 In Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 sind die vorvertraglichen Informationen aufgeführt, die den Verbrauchern zwingend mitzuteilen sind ( Diese Informationen müssen Folgendes erläutern: a) die Art des Kredits; b) die Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers; c) den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme; d) die Laufzeit des Kreditvertrags; … l) den anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten; m) einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen; …“

8 Nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen geben, gegebenenfalls durch Erläuterung u. a. der Konsequenzen bei Zahlungsverzug, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird (

9 Art. 21 der Richtlinie 2008/48 erlegt den Kreditvermittlern bestimmte spezielle Pflichten auf. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ein Kreditvermittler insbesondere deutlich macht, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet ( Richtlinie 2009/22

10 Ziel der Richtlinie 2009/22/EG ( Richtlinie 2014/17

11 Mit der Richtlinie 2014/17/EU ( Nationales Recht

12 Die Richtlinie 2008/48 wurde in Österreich durch das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) umgesetzt. Die Verpflichtung zur Erteilung vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2008/48 findet sich in § 6 VKrG. Sie gilt auch für Kreditverträge, mit denen ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung gewährt wird (§ 25 VKrG). Von der Möglichkeit der beschränkten Anwendung gemäß Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 wird im Verbraucherkreditgesetz kein Gebrauch gemacht.

13 Die Folgen des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. § 1333 ABGB bestimmt: „(1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen … vergütet. (2) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.“ ( Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

14 Der Verein für Konsumenteninformation (Wien) ist im Sinne der Richtlinie 2009/22 befugt, Unterlassungsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erheben. Er hat gegen die INKO, Inkasso GmbH, Linz (im Folgenden: INKO), Klage auf Unterlassung des Abschlusses von Ratenzahlungsvereinbarungen („Rückzahlungsvereinbarung“) gegen Entgelt ohne vorherige vorvertragliche Information der Verbraucher gemäß den §§ 6 und 25 VKrG erhoben (

15 INKO bietet Kreditgebern die Einziehung von Forderungen aus Kreditverträgen an. INKO wendet sich im Namen des Kreditgebers an den Kreditnehmer und bietet diesem eine Rückzahlungsvereinbarung an. Der Kreditnehmer wird aufgefordert, binnen drei Tagen entweder den offenen Betrag in voller Höhe zu zahlen oder ein Formular („Rückzahlungsvereinbarung“) auszufüllen und an INKO zurückzusenden. Mit der Rückzahlungsvereinbarung erkennt der Kreditnehmer die offene Forderung und den Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens aus dem ursprünglichen Kreditvertrag an (1), erklärt sich mit einem Tilgungsplan einverstanden (2), verpflichtet sich, den geschuldeten Betrag in monatlichen Raten zu zahlen (3), und erklärt sich damit einverstanden, dass Zahlungen zuerst auf die Gebühren von INKO und dann auf die Forderung des Kreditnehmers und die Zinsen angerechnet werden (4). Die Gebühren und die Zinsen (Inkassokosten) stellen das Entgelt für die von INKO erbrachten Dienstleistungen dar.

16 Der Verein für Konsumenteninformation macht geltend, INKO müsse dem Kreditnehmer vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen erteilen. INKO ist hingegen der Auffassung, die Rückzahlungsvereinbarung werde zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber geschlossen. INKO sei nicht Partei solcher Vereinbarungen und daher auch nicht zur Erteilung irgendwelcher vorvertraglicher Informationen verpflichtet. Jedenfalls werde durch die Vereinbarungen, die INKO im Namen seiner Kunden abschließe, kein entgeltlicher Zahlungsaufschub gewährt, so dass die Tätigkeiten von INKO nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48 fielen.

17 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Verein für Konsumenteninformation nicht dargetan habe, dass INKO Zinsen und ein Entgelt für ihre Tätigkeit verlange, die über das hinausgingen, was den Kreditgebern nach österreichischem Recht geschuldet wäre, wenn sich diese ohne die Mitwirkung von INKO mit einer Ratenzahlung einverstanden erklärt hätten. Der Verein für Konsumenteninformation obsiegte im ersten Rechtszug. Die Berufung von INKO hatte teilweise Erfolg. Beide Parteien legten beim vorlegenden Gericht Revision ein. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Vereinbarungen von INKO in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, und hat dem Gerichtshof deshalb folgende Fragen vorgelegt: 1. Wird ein Inkassobüro, das im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Eintreiben von Forderungen im Namen seiner Auftraggeber deren Schuldnern (Kreditnehmern) den Abschluss von Ratenvereinbarungen anbietet, wobei es für seine Tätigkeit Spesen verrechnet, die letztlich von den Schuldnern (Kreditnehmern) zu tragen sind, als „Kreditvermittler“ im Sinn von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 tätig? 2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist eine Ratenvereinbarung, die über Vermittlung eines Inkassobüros zwischen einem Schuldner (Kreditnehmer) und dessen Gläubiger (Kreditgeber) geschlossen wird, eine „unentgeltliche Stundung“ im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2008/48, wenn sich der Schuldner (Kreditnehmer) darin lediglich zur Zahlung der offenen Forderung sowie von solchen Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin aufgrund des Gesetzes – also auch ohne solche Vereinbarung – zu zahlen gehabt hätte?

18 Schriftliche Erklärungen sind eingereicht worden vom Verein für Konsumenteninformation, von INKO, von der französischen, der deutschen und der litauischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission. Mit Ausnahme der französischen und der litauischen Regierung haben diese in der Sitzung vom 25. Februar 2016 mündlich verhandelt. Würdigung Vorbemerkungen

19 Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine vom Verein für Konsumenteninformation allgemein im Namen der Verbraucher erhobene Kollektivklage. Deshalb ist kein konkreter ursprünglicher Kreditvertrag zu untersuchen, und es bleibt offen, ob ein ursprünglicher Kreditvertrag in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen würde. Es gibt auch keine Angaben dazu, ob Inkassounternehmen wie INKO nur in untergeordneter Funktion beteiligte Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2008/48 sind.

20 Die Vereinbarungen zwischen Kreditgebern, in Verzug befindlichen Kreditnehmern und Inkassounternehmen werden in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich eingestuft und sind unterschiedlich geregelt. Die Rechtslage im österreichischen Recht ist nicht ganz klar. Der Verein für Konsumenteninformation macht geltend, durch eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen einem Kreditnehmer und einem Inkassounternehmen werde der Verzug mit der Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem ursprünglichen Kreditvertrag aufgehoben, da sich der Kreditnehmer nicht mehr in Verzug befinde. INKO hat zu diesem speziellen Punkt nicht Stellung genommen. Sie trägt vor, die gerichtliche Einziehung offener Forderungen im Namen der Kreditgeber sei Inkassounternehmen nach österreichischem Recht untersagt. Sie seien nicht Partei des ursprünglichen Kreditvertrags, und es sei ihnen verboten, die Forderung aus diesem Vertrag zu erwerben. Inkassobüros agierten vielmehr als Beauftragte der Kreditgeber.

21 Diese Punkte sind im nationalen Recht geregelt, und für sie sind die nationalen Gerichte zuständig. Sie müssen hier nicht geklärt werden. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob Ratenzahlungsvereinbarungen, wie sie INKO vermittelt, Kreditverträge im Sinne der Richtlinie 2008/48 sind. Meines Erachtens fallen solche Vereinbarungen unter die Definition des Begriffs „Kreditvertrag“ in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2008/48. Die Ratenzahlungsvereinbarung stellt einen „Zahlungsaufschub“ oder eine „sonstig[e] ähnlich[e] Finanzierungshilfe“ im Sinne dieser Bestimmung dar, da der Kreditgeber (des ursprünglichen Kreditvertrags) dem Kreditnehmer damit einen weiteren oder einen neuen Kredit gewährt.

22 In Art. 6 der Richtlinie 2008/48 werden die detaillierten Anforderungen an die vorvertraglichen Informationspflichten bei bestimmten Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten und bei einer Reihe spezieller Kreditverträge aufgezählt. Aus dem Vorlagebeschluss ist nicht ersichtlich, ob die fraglichen Kreditverträge in den Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen. Das vorlegende Gericht hat insoweit keine Klärung gewünscht. Die Vorschriften von Art. 5 der Richtlinie 2008/48 spiegeln sich jedoch in deren Art. 6 wider, für den meine Ausführungen zu Art. 5 entsprechend gelten ( Frage 1

23 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Inkassounternehmen, das offene Forderungen gegen Entgelt einzieht und Kreditnehmern, die sich in Verzug befinden, im Namen der Kreditgeber Ratenzahlungsvereinbarungen anbietet, ein Kreditvermittler im Sinne von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 ist.

24 Meines Erachtens fällt ein Inkassounternehmen, das eine solche Leistung erbringt, unter die genannte Bestimmung.

25 Erstens wird eine solche Auslegung durch den Wortlaut von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 gestützt (

26 Vorbehaltlich der Nachprüfung der Tatsachen durch das vorlegende Gericht ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss und der in den Akten des vorlegenden Gerichts enthaltenen Muster-Rückzahlungsvereinbarung von INKO, dass es zu ihren Tätigkeiten gehört, Kreditnehmern, die sich mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem ursprünglichen Kreditvertrag in Verzug befinden, Ratenzahlungsvereinbarungen anzubieten. Nach Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 ist als Kreditvermittler tätig, wer „i) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet, ii) Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder iii) für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern abschließt“. Dieser Wortlaut ist weit genug, um die Tätigkeiten von INKO zu erfassen (

27 Zweitens steht eine solche Auslegung meines Erachtens mit den beiden in der Richtlinie 2008/48 genannten Zielen des Verbraucherschutzes und der Schaffung eines echten Binnenmarkts (

28 Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler müssen die 19 nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 zwingenden vorvertraglichen Informationen rechtzeitig erteilen, bevor der Kreditnehmer durch den Kreditvertrag oder das Angebot gebunden ist; zu ihnen gehören Informationen über die Situation des Kreditnehmers bei Verzug (

29 Mit dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist es daher meines Erachtens besser zu vereinbaren, dass vom Kreditvermittler verlangt wird, die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 genannten Informationen zu erteilen, insbesondere, wenn sie nicht vom Kreditgeber erteilt werden. Andernfalls wird dem Kreditnehmer gerade der Schutz, den die Richtlinie 2008/48 gewähren soll, versagt (

30 Diese Auslegung wird durch Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Kreditgeber und Kreditvermittler den Kreditnehmern angemessene Erläuterungen geben, damit diese in die Lage versetzt werden, Faktoren wie die Konsequenzen bei Zahlungsverzug in der Vorvertragsphase zu beurteilen. Sie steht auch im Einklang mit dem Ziel der Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe (

31 Ferner steht die Auslegung im Einklang mit dem Ziel der Schaffung eines echten Binnenmarkts. Der Begriff des Kreditvermittlers sollte nämlich in allen Mitgliedsstaaten dieselbe Bedeutung haben. Die Verpflichtung zur Erteilung vorvertraglicher Informationen muss deshalb für alle Erbringer von Inkassodienstleistungen wie die von INKO angebotenen gelten.

32 INKO macht geltend, Kreditvermittler stellten den Kontakt zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer her. Inkassounternehmen könnten keine Kreditvermittler sein, da sich ihre Tätigkeit auf einen Kreditvertrag beziehe, der bereits bestehe, wenn sie dem Kreditnehmer eine Vereinbarung vorlegten. Die Verpflichtungen aus Art. 21 („Bestimmte Pflichten des Kreditvermittlers gegenüber den Verbrauchern“) der Richtlinie 2008/48 könnten für Inkassounternehmen daher nicht gelten. Die Definitionen des Kreditvermittlers in Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2014/17 und in der Richtlinie 2008/48 lauteten nahezu gleich, und beide Bestimmungen sollten einheitlich ausgelegt werden. Aus der Systematik der Richtlinie 2014/17 ergebe sich, dass die darin enthaltenen Vorschriften über die Tätigkeit von Kreditvermittlern nicht für die Tätigkeit von Inkassounternehmen gälten. Schließlich wäre der Anwendungsbereich von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 zu weit, wenn er auf Inkassounternehmen erstreckt würde. Er würde dann berufliche Tätigkeiten erfassen, die nie von der Richtlinie 2008/48 geregelt werden sollten, insbesondere die der Rechtsanwälte, die in Österreich Inkassodienstleistungen erbringen dürften.

33 Meines Erachtens ist der Begriff „Kreditvermittler“ ein allgemeiner Begriff, der mehrere Tätigkeiten erfasst (

34 Mit der Richtlinie 2014/17 wird ein gemeinsamer Rahmen für mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge oder andere Wohnimmobilienkreditverträge eingeführt. Die Richtlinie enthält eine spezielle Regelung für Kreditvermittler in diesem Kontext (

35 Schließlich vertritt die litauische Regierung (die lediglich eine Antwort auf Frage 1 vorschlägt) die Auffassung, im Rahmen von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 müssten die Tätigkeiten des Kreditvermittlers vor Abschluss des Kreditvertrags erfolgen. Die Verwaltung offener Forderungen sei nicht mit der Vorbereitung oder dem Abschluss des ursprünglichen Kreditvertrags verknüpft.

36 Ich teile diese Auffassung nicht. Erstens ist in Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 nicht davon die Rede, dass die Tätigkeiten von Kreditvermittlern vor dem Abschluss des Kreditvertrags erfolgen müssten. Es ist besser mit dem Wortlaut und den Zielen der Richtlinie 2008/48 zu vereinbaren, den Begriff „Kreditvermittler“ nicht auf diese Weise zu beschränken. Vielmehr gilt die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen während der gesamten Dauer des Kreditvertrags, insbesondere, wenn dem Kreditnehmer eine finanzielle Vereinbarung angeboten wird, die unter die Definition des Kreditvertrags in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 fällt (

37 Ich gelange daher zu dem Schluss, dass ein Inkassounternehmen, das offene Forderungen gegen Entgelt einzieht und dabei Kreditnehmern, die sich in Verzug befinden, im Namen der Kreditgeber Ratenzahlungsvereinbarungen anbietet, ein Kreditvermittler im Sinne von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 ist. Frage 2

38 Fällt eine vom Kreditnehmer eingegangene Ratenzahlungsvereinbarung, mit der er sich verpflichtet, die offene Forderung nebst der aufgrund der Nichterfüllung der Rückzahlungspflicht aus dem ursprünglichen Kreditvertrag (oder der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften) angefallenen Kosten und Verzugszinsen zu begleichen, deshalb nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48, weil es sich um einen Kreditvertrag handelt, der die „unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie zum Gegenstand hat?

39 Die deutsche Regierung macht geltend, eine Vereinbarung, nach der der Kreditnehmer ein Entgelt zu zahlen habe, könne nicht als unentgeltlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 angesehen werden, selbst wenn die Inkassokosten nach der Ratenzahlungsvereinbarung nicht höher seien als nach dem ursprünglichen Kreditvertrag. Die im ursprünglichen Kreditvertrag vorgesehenen Kosten stellten ein Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j dar. Nach Auffassung der französischen Regierung (die lediglich auf Frage 2 geantwortet hat) entstehen durch Ratenzahlungsvereinbarungen zusätzliche Kosten für den Kreditnehmer, sofern er nach der Vereinbarung mehr zahlt, als er gezahlt hätte, wenn die Rückzahlung in anderer Weise erfolgt wäre (1), und die Inkassokosten unmittelbar oder mittelbar vom Kreditnehmer getragen werden (2). Nach Auffassung der Kommission ist zu ermitteln, ob den Kreditnehmer nach der Ratenzahlungsvereinbarung eine höhere finanzielle Belastung trifft als ohne eine derartige Vereinbarung.

40 Was ist in Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 mit „unentgeltlich“ gemeint? Fallen die Vereinbarungen von INKO unter diese Bestimmung?

41 Der Ausdruck „unentgeltlich“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 ist nicht definiert. Systematisch sollte er im Einklang mit dem Ausdruck „zins- und gebührenfrei“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f ausgelegt werden (

42 Mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. j sollen vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48 Kreditverträge ausgenommen werden, bei denen der Kreditnehmer für den gewährten Kredit keine zusätzlichen Kosten zu zahlen hat. Bei der Auslegung des Ausdrucks „unentgeltlich“ ist auf dessen gewöhnliche Bedeutung abzustellen, wobei die Systematik und die Ziele der Regelung, zu der er gehört, zu berücksichtigen sind (

43 Inkassokosten wegen Verzugs müssen im ursprünglichen Kreditvertrag angegeben sein (

44 Die Muster-Rückzahlungsvereinbarung enthält u. a. Informationen über die Forderung und die Kosten des Kreditgebers (98,75 Euro), die Kosten, die INKO geltend macht, wenn sie für einen Kreditgeber tätig wird – u. a. allgemeine Bearbeitungsgebühr (15,65 Euro), erste Mahnung (14,28 Euro) und Aktenführung („Evidenz“) (9,36 Euro), insgesamt 39,29 Euro –, und den Betrag der neuen Schuld: 138,04 Euro (39,29 Euro + 98,75 Euro). Weitere Entgelte kommen hinzu: Zinsen (0 Euro (

45 INKO bietet keine kostenfreie Vereinbarung an. Es gibt finanzielle Implikationen, über die die Kreditnehmer in voller Sachkenntnis entscheiden können sollten.

46 Kommt es im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 darauf an, ob der Kreditnehmer die Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung an den Kreditgeber zahlt, der dann das Inkassounternehmen bezahlt, oder ob er unmittelbar an das Inkassounternehmen zahlt?

47 Meines Erachtens kommt es darauf nicht an.

48 Aus dem Vorlagebeschluss und den Informationen in den Akten des vorlegenden Gerichts wird deutlich, dass der Kreditnehmer im Ausgangsverfahren nach dem ursprünglichen Kreditvertrag die Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung (zumindest mittelbar) tragen muss (

49 Müssen die in Rede stehenden Kosten höher sein als diejenigen, die nach dem ursprünglichen Kreditvertrag im Fall des Verzugs des Kreditnehmers zu zahlen wären, damit die Vereinbarung nicht unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 fällt? (

50 Diese Frage ist meines Erachtens mit Nein zu beantworten.

51 Eine solche Voraussetzung, für die es im Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j keinen Anhaltspunkt gibt, ist meines Erachtens nicht mit dem mit der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes vereinbar. Die in der gesamten Richtlinie herangezogene Regelungstechnik geht dahin, dass ein angemessen und vollständig informierter Verbraucher besser in der Lage ist, die Verantwortung für seine Kreditvereinbarungen zu übernehmen (

52 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 für die Anwendung ihres Art. 2 Abs. 6 relevant ist.

53 Meines Erachtens ist dies nicht der Fall. Durch die beiden Vorschriften werden verschiedene Regelungen getroffen. Art. 2 Abs. 2 Buchst. j ist zwingend. Er schließt vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48 Kreditverträge aus, bei denen der Kreditnehmer unentgeltlich einen Kredit erhält.

54 Hingegen können die Mitgliedstaaten frei entscheiden, ob sie die Regelung von geringerem Gewicht in Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 anwenden oder nicht (

55 Ich gelange daher zu dem Schluss, dass ein Kreditvertrag, der die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand hat, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 nicht vorliegt, wenn es im ursprünglichen Kreditvertrag heißt, dass der Kreditnehmer bei Verzug die Inkassokosten zu tragen hat, und der Kreditnehmer in der Folge mit dem Kreditgeber unter Vermittlung eines Inkassounternehmens eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt; dies gilt auch dann, wenn der Kreditnehmer bereits die im ursprünglichen Kreditvertrag festgelegten Inkassokosten zu zahlen hat oder in anderer Weise nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Ergebnis

56 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt beantworten sollte: — Ein Inkassounternehmen, das offene Forderungen gegen Entgelt einzieht und dabei Kreditnehmern, die sich in Verzug befinden, im Namen der Kreditgeber Ratenzahlungsvereinbarungen anbietet, ist ein Kreditvermittler im Sinne von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates. — Ein Kreditvertrag, der die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand hat, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 liegt nicht vor, wenn es im ursprünglichen Kreditvertrag heißt, dass der Kreditnehmer bei Verzug die Inkassokosten zu tragen hat, und der Kreditnehmer in der Folge mit dem Kreditgeber unter Vermittlung eines Inkassounternehmens eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt; dies gilt auch dann, wenn der Kreditnehmer bereits die im ursprünglichen Kreditvertrag festgelegten Inkassokosten zu zahlen hat oder in anderer Weise nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.