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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.07.2016 – C-128/15
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2016:585
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 21. Juli 2016 ( Rechtssache C‑128/15 Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Union „Nichtigkeitsklage — Fischerei — Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten — Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier — Gefahr von Falschmeldungen — Möglichkeit, beide Arten gemeinsam zu fangen — Verteilungsschlüssel — Nationale Quoten — Gültigkeit — Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik — Art. 2 Abs. 2 — Vorsorgeansatz — Art. 16 Abs. 1 Satz 1 — Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten — Verletzung“ I – Einleitung
1 Mit seiner Klage beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 (im Folgenden: angefochtene Verordnung) (coryphaenoides rupestris) und Nordatlantik-Grenadier (macrourus berglax) festgesetzt und aufgeteilt und dabei die Grundsätze der relativen Stabilität, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verletzt habe.
2 Aus den nachfolgend angeführten Gründen bin ich der Auffassung, dass der erste Klagegrund – Verletzung des Grundsatzes der relativen Stabilität – begründet ist, so dass ich diese Schlussanträge auf die Prüfung dieses ersten Klagegrundes beschränken werde. II – Rechtlicher Rahmen
3 Der rechtliche Rahmen umfasst die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden: GFP) ( A – GFP-Verordnung
4 Die Erwägungsgründe 35 bis 37 der GFP-Verordnung lauten: „(35) In Anbetracht der prekären wirtschaftlichen Lage des Fischereisektors und der Abhängigkeit bestimmter Küstenbevölkerungen vom Fischfang muss eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gesichert werden, indem die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage eines vorhersehbaren Anteils eines jeden Mitgliedstaats an den Beständen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. (36) Angesichts der wechselnden biologischen Lage der Bestände sollte diese relative Stabilität der Fangtätigkeiten Regionen schützen, in denen lokale Gemeinschaften besonders stark von der Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten abhängig sind, und dabei deren besondere Bedürfnisse in vollem Umfang berücksichtigen, wie der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1976, insbesondere in Anhang VII, beschlossen hat. (37) Das Konzept der relativen Stabilität ist also in diesem Sinne zu verstehen.“
5 In Art. 2 der GFP-Verordnung, der die Ziele der GFP nennt, heißt es: „(1) Die GFP stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. (2) Die GFP wendet bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. …“
6 Art. 4 Abs. 1 Nr. 8 der GFP-Verordnung definiert den Vorsorgeansatz im Fischereimanagement als einen Ansatz, bei dem „das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben es nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden“.
7 Art. 6 in Teil III („Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze“) der GFP-Verordnung bestimmt: „(1) Zur Verwirklichung der Ziele der GFP bezüglich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 2 erlässt die Union die in Artikel 7 festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen. (2) Bei der Anwendung dieser Verordnung konsultiert die Europäische Kommission die einschlägigen Beratungsgremien und die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien. Die Bestandserhaltungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten erlassen, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des STECF [(wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Fischereiausschuss)] und anderer Beratungsgremien, Empfehlungen der Beiräte und gemeinsame Empfehlungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 18. …“
8 In Art. 7 („Bestandserhaltungsmaßnahmen“) der GFP-Verordnung heißt es: „(1) Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze können unter anderem Folgendes einschließen: … e) Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten; …“
9 In Art. 16 („Fangmöglichkeiten“) der GFP-Verordnung heißt es: „(1) Die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten stellen eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicher. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt. … (4) Die Fangmöglichkeiten werden im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgelegt; dabei werden die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und Margen eingehalten. …“ B – Angefochtene Verordnung
10 Die Erwägungsgründe 1 bis 4 und 7 der angefochtenen Verordnung lauten: „(1) Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. (2) Gemäß der [GFP-Verordnung] sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen. (3) Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der [GFP] gemäß der [GFP-Verordnung] gebührend berücksichtigen. (4) Die … TAC sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit den betroffenen regionalen Beiräten zum Ausdruck gebracht haben. … (7) Bei den vier Beständen von Rundnasen-Grenadier deuten wissenschaftliche Gutachten und die jüngsten Diskussionen in der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) darauf hin, dass Fänge dieser Arten fälschlicherweise als Nordatlantik-Grenadier gemeldet werden könnten. Daher ist es angebracht, eine TAC festzusetzen, die beide Arten umfasst, aber gleichzeitig eine getrennte Meldung für jede dieser Arten ermöglicht.“
11 Gemäß Art. 1 der angefochtenen Verordnung „werden für die Jahre 2015 und 2016 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt“.
12 Nach Art. 2 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung: „c) [TAC] die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; d) ‚Quote‘ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten festen Anteil an der TAC“.
13 Art. 3 der angefochtenen Verordnung lautet: „Die TAC für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern oder bestimmten Nicht-Unionsgewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.“
14 Art. 5 der angefochtenen Verordnung lautet: „Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.“
15 Teil 2 des Anhangs der angefochtenen Verordnung trägt die Überschrift „Jährliche Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union in Gebieten mit TAC, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)“.
16 Für die Arten Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V b, VI und VII (im Folgenden: erstes betroffenes Bewirtschaftungsgebiet) setzt Teil 2 des Anhangs der angefochtenen Verordnung TAC von 4010 Tonnen für das Jahr 2015 und 4078 Tonnen für das Jahr 2016 fest. Von diesen TAC wurden dem Königreich Spanien Quoten von 65 Tonnen für 2015 und 66 Tonnen für 2016 zugeteilt.
17 Außerdem wird erläutert, dass Anlandungen von Rundnasen-Grenadier 95 % der Quoten der jeweiligen Mitgliedstaaten nicht überschreiten dürfen.
18 Für die Arten Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV (im Folgenden: zweites betroffenes Bewirtschaftungsgebiet) legt Teil 2 des Anhangs der angefochtenen Verordnung TAC von 3644 Tonnen für das Jahr 2015 und 3279 Tonnen für das Jahr 2016 fest. Von diesen TAC wurden dem Königreich Spanien Quoten von 2617 Tonnen für 2015 und 2354 Tonnen für 2016 zugeteilt.
19 Außerdem wird erläutert, dass Anlandungen von Rundnasen-Grenadier 80 % der Quoten der jeweiligen Mitgliedstaaten nicht überschreiten dürfen. III – Vorgeschichte des Rechtsstreits
20 Aus den Stellungnahmen des Rates und der Kommission ergibt sich, dass Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier zwei Tiefseearten sind, die mit bloßem Auge nur durch die Form ihres Kopfes zu unterscheiden sind. Geköpfte oder tiefgefrorene Fische dieser Arten seien praktisch nicht voneinander zu unterscheiden.
21 Die Kommission erläutert, dass Rundnasen-Grenadier zu den Zielarten in den beiden betroffenen Bewirtschaftungsgebieten gehöre und dass sein Fang dort seit 2003 durch eine auf Unionsebene festgesetzte TAC geregelt werde (
22 Der Rat und die Kommission tragen vor, dass die Arbeitsgruppe zur Biologie und Bewertung der Tiefseefischbestände des Internationalen Rates für Meeresforschung (im Folgenden: ICES), die vom 4. bis zum 11. April 2014 getagt habe, in ihrem Bericht von 2014 (im Folgenden: Bericht der ICES-Arbeitsgruppe von 2014) angegeben habe, dass sie über bedeutende Fänge von Nordatlantik-Grenadier, insbesondere durch spanische Fischer, im Gebiet der Hatton-Bank während der vorangegangenen Jahre in Kenntnis gesetzt worden sei. Dieser Bericht zeige auch große Abweichungen zwischen den Zahlen der Beobachter und den offiziellen spanischen Zahlen über Anlandungen von Rundnasen-Grenadier auf, was Grund zur Beunruhigung gebe hinsichtlich der Möglichkeit von Falschmeldungen bezüglich der unterschiedlichen Grenadier-Arten.
23 Der Inhalt des Berichts der ICES-Arbeitsgruppe von 2014 wurde vom Ständigen Lenkungs- und Wissenschaftsausschuss der NEAFC im September 2014 diskutiert. Der Ständige Ausschuss betonte insbesondere, dass das Ausmaß der gemeldeten Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier im Verhältnis zu der auf Rundnasen-Grenadier „überraschend“ sei, da die Fänge von Nordatlantik-Grenadier traditionell niedriger lägen. Der ICES wurde gebeten, nach Möglichkeit weiteren Aufschluss zu diesen Fischereien zu liefern. Er wurde insbesondere aufgefordert, zu untersuchen, ob es Fehler bei den Fangmeldungen geben könnte oder ob es eine neue oder schnell wachsende Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier gebe.
24 Parallel dazu hat die Union, vertreten durch die Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Referat C2, den ICES im September 2014 ebenfalls zu diesem Thema befragt.
25 Am 3. Oktober 2014 legte die Kommission dem Rat einen Verordnungsvorschlag zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) vor. Die Kommission schlug insbesondere vor, in jedem der betroffenen Bewirtschaftungsgebiete eine gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festzusetzen. Die Höhe der TAC beruhte auf dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES für Rundnasen-Grenadier, da es für Nordatlantik-Grenadier kein solches Gutachten gab. Auch bei der Festsetzung der nationalen Quoten zur Aufteilung der gemeinsamen TAC wurde der Grundsatz der relativen Stabilität nur für Rundnasen-Grenadier angewandt.
26 Am 7. November 2014 legte der ICES ein wissenschaftliches Gutachten vor, um auf die Anfragen der NEAFC und der Union zu antworten (im Folgenden: Gutachten des ICES vom 7. November 2014). Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass Unsicherheiten bestehen, wie sich die gemeldeten Fänge von Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier auf die beiden Arten verteilen. Was die Aufteilung und die Häufigkeit der beiden Grenadier-Arten anbelangt, stellte der ICES fest, dass diese gewöhnlich in unterschiedlichen hydrologischen Umgebungen anzutreffen seien, da der Nordatlantik-Grenadier im Allgemeinen in nördlichen, kälteren Gewässern vorkomme.
27 Das Gutachten des ICES vom 7. November 2014 betont, dass bedeutende Fänge von Nordatlantik-Grenadier im zweiten und in einem Teil des ersten betroffenen Bewirtschaftungsgebiets gemeldet worden seien. Im Durchschnitt lägen die in den Untergebieten VI und XII festgestellten gewerblichen Fänge von Rundnasen-Grenadier um drei Größenordnungen höher als die von Nordatlantik-Grenadier. Allerdings hat der ICES das Vorliegen von bedeutenden Differenzen von mehr als einer Größenordnung zwischen den in offiziellen Anlandungen gemeldeten relativen Anteilen von Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier einerseits und den Fängen und wissenschaftlichen Studien in Gebieten, in denen Nordatlantik-Grenadier gefischt wird, andererseits hervorgehoben.
28 Im Gutachten des ICES vom 7. November 2014 wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass sowohl die verfügbaren Studien als auch die beobachteten Daten wenig belastbare Informationen enthielten, deren räumliche und zeitliche Abdeckung begrenzt seien. Der ICES stellte daher die Notwendigkeit fest, eine umfassendere Datensammlung zu den Fängen und dem Fischereiaufwand für Nordatlantik-Grenadier durchzuführen, falls der NEAFC und die Union diese Fischerei regulieren wollten.
29 Am Montag, den 10. November 2014, beriet der Rat über den Verordnungsvorschlag der Kommission vom 3. Oktober 2014. Auf der Grundlage der Beratungen des Rates legte die Präsidentschaft, im Einvernehmen mit der Kommission, einen Kompromissvorschlag vor. Im Wesentlichen bestand der Kompromiss darin, die ursprünglich festgesetzten TAC für Rundnasen-Grenadier zu erhöhen, um ihre Erstreckung auf Nordatlantik-Grenadier zu berücksichtigen.
30 Aus der Stellungnahme des Rates ergibt sich, dass dieser Zuschlag in der Praxis auf der Grundlage des durchschnittlichen Verhältnisses zwischen den Anlandungen von Nordatlantik-Grenadier und denen von Rundnasen-Grenadier berechnet wurde. Da das Gutachten des ICES vom 7. November 2014 eine TAC von 3794 Tonnen für Rundnasen-Grenadier vorschlug und da die geschätzte durchschnittliche jährliche Anlandung von Nordatlantik-Grenadier 5,7 % der geschätzten durchschnittlichen jährlichen Anlandung von Rundnasen-Grenadier ausmachte, wurde für das erste betroffene Bewirtschaftungsgebiet die Menge von 3794 Tonnen um 216 Tonnen (d. h. 5,7 % von 3794 Tonnen) erhöht, was 4040 Tonnen ergab. Dasselbe Verfahren wurde auf das zweite betroffene Bewirtschaftungsgebiet angewandt, in dem die geschätzte durchschnittliche jährliche Anlandung von Nordatlantik-Grenadier 25,6 % der geschätzten durchschnittlichen jährlichen Anlandung von Rundnasen-Grenadier ausmachte.
31 Die so festgesetzten TAC wurden auf die betroffenen Mitgliedstaaten nach einem Verteilungsschlüssel aufgeteilt, der der relativen Stabilität für Rundnasen-Grenadier entsprach. Daher machten die Quoten des Königreichs Spanien 1,62 % und 71,8 % der gemeinsamen TAC für das erste bzw. das zweite betroffene Bewirtschaftungsgebiet aus.
32 Am 15. Dezember 2014 wurde eine politische Übereinkunft auf der Basis des leicht veränderten Kompromissvorschlags der Präsidentschaft erzielt. Alle Delegationen erklärten sich mit dieser politischen Übereinkunft einverstanden, mit Ausnahme der spanischen und der portugiesischen Delegation, die im Rat eine Protokollerklärung abgaben. In dieser Erklärung machte das Königreich Spanien insbesondere geltend, dass die Aufteilung der gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier den auf den historischen Fangmengen jedes Mitgliedstaats beruhenden Grundsatz der relativen Stabilität missachte.
33 Die angefochtene Verordnung wurde mit dem Wortlaut verabschiedet, der aus der politischen Übereinkunft resultiert, und am 20. Dezember 2014 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. IV – Anträge der Beteiligten
34 Das Königreich Spanien beantragt, — die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären; — dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
35 Der Rat beantragt, — die Klage insgesamt abzuweisen; — dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
36 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. V – Begründetheit
37 Eingangs ist die Reichweite der Klage des Königreichs Spanien zu klären.
38 Obwohl die vom Königreich Spanien eingereichte Klageschrift formell darauf abzielt, die angefochtene Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären, betreffen die angeführten Klagegründe, wie der Rat zu Recht ausgeführt hat, nur die Bestimmungen des Anhangs dieser Verordnung, in dem die gemeinsamen TAC für die Arten Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festgesetzt und aufgeteilt werden (
39 Das Königreich Spanien macht drei Nichtigkeitsgründe geltend, nämlich eine Verletzung des Grundsatzes der relativen Stabilität, eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und eine Verletzung des Diskriminierungsverbots.
40 Im Rahmen seines ersten Nichtigkeitsgrundes macht das Königreich Spanien geltend, der Rat habe zwei Fehler begangen, als er die Fangmöglichkeiten für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festgesetzt habe.
41 Dem ersten Teil dieses ersten Klagegrundes zufolge stützte sich die Entscheidung des Rates, gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festzusetzen, auf materiell unrichtige Tatsachenfeststellungen.
42 Laut dem zweiten Teil dieses ersten Klagegrundes missachtet der vom Rat auf die gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier angewandte Verteilungsschlüssel den Grundsatz der relativen Stabilität. Aus den im Folgenden ausgeführten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, diesem zweiten Teil des ersten Klagegrundes zu folgen und demgemäß die angefochtenen Bestimmungen für nichtig zu erklären.
43 Bevor ich auf diese beiden Teile eingehe, ist das Verhältnis zwischen der GFP-Verordnung und der angefochtenen Verordnung zu klären. Mit der GFP-Verordnung wurde die allgemeine Regelung für die GFP festgelegt, einschließlich der Ziele und Verpflichtungen, die vom Unionsgesetzgeber auf diesem Gebiet zu beachten sind. Die angefochtene Verordnung stellt demgegenüber eine besondere Maßnahme dar, die vom Unionsgesetzgeber erlassen wurde, um die Ziele der GFP-Verordnung zu erreichen, und grenzt die Fangmöglichkeiten für bestimmte Tiefseefischbestände für die Jahre 2015 und 2016 ab (
44 Folglich existiert zwischen diesen beiden Rechtsinstrumenten eine Hierarchie dergestalt, dass die angefochtene Verordnung mit den Zielen und Verpflichtungen der GFP-Verordnung in Einklang stehen muss, wie der dritte Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung belegt. Der Rat war daher gehalten, den in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der GFP-Verordnung niedergelegten Grundsatz der relativen Stabilität zu beachten, als er die angefochtene Verordnung erließ, was von keinem der Beteiligten bestritten wird. A – Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, wonach die Entscheidung des Rates, gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festzusetzen, auf materiell unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruhe
45 Das Königreich Spanien macht geltend, dass anders als im siebten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargestellt, das wissenschaftliche Gutachten der NEAFC hinsichtlich der Frage, ob es erforderlich sei, eine gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festzusetzen, nicht überzeugend gewesen sei.
46 Die Union und die NEAFC hätten den ICES gebeten, ein Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob es möglich sei, dass zum einen die beiden Grenadier-Arten in den betroffenen Bewirtschaftungsgebieten gemeinsam vorkämen und dass zum anderen Fänge von Rundnasen-Grenadier fälschlich als Fänge von Nordatlantik-Grenadier gemeldet worden seien.
47 Das Gutachten des ICES vom 7. November 2014 hebe aber hervor, dass es auf der Grundlage der verfügbaren Daten unmöglich sei, das Bestehen einer Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier festzustellen.
48 Das Königreich Spanien leitet daraus ab, dass der Rat seinen Ermessensspielraum überschritten habe, als er gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festgesetzt habe, obwohl das Gutachten des ICES vom 7. November 2014 festgestellt habe, dass die verfügbaren Daten nicht belegten, dass diese beiden Arten in den betroffenen Bewirtschaftungsgebieten vorkämen, so dass sie gemeinsam gefangen werden könnten.
49 Ich meine, dass dieses Vorbringen aus den folgenden Gründen als unbegründet verworfen werden sollte.
50 Erstens weise ich auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach der Rat eine komplexe wirtschaftliche Situation beurteilt, wenn er die TAC festsetzt und die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufteilt. Unter solchen Umständen bezieht sich das Ermessen, über das der Rat verfügt, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten. Der Richter muss sich bei der Kontrolle einer solchen Ermessensausübung darauf beschränken, zu prüfen, ob diese nicht mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die fragliche Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (
51 Zweitens bestimmt Art. 2 Abs. 2 der GFP-Verordnung, dass „[d]ie GFP … bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz an[wendet]“. Gemäß der Definition in Art. 4 Abs. 1 Nr. 8 dieser Verordnung besagt dieser Ansatz, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben es nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden. Im Übrigen stellt Art. 16 Abs. 4 dieser Verordnung klar, dass die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung festgelegt werden.
52 Ich schließe aus diesen Bestimmungen, dass der Rat, wenn er auf Vorschlag der Kommission handelt (
53 Folglich hat der Rat entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien die Befugnis, eine gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier auch dann zu erlassen, wenn „überzeugende“ wissenschaftliche Daten zum Bestand und zum Fang der beiden Arten in den betroffenen Bewirtschaftungsgebieten fehlen.
54 Drittens wird diese Auslegung durch den Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 der GFP-Verordnung bestätigt, wonach die Maßnahmen zur Bestandserhaltung unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten erlassen werden. Die Verpflichtung, solche Gutachten „zu berücksichtigen“, impliziert nach meinem Dafürhalten nicht die Verpflichtung, ein Handeln zu unterlassen, wenn das Gutachten nicht überzeugend ist.
55 Insofern hat der Gerichtshof bereits in einem ähnlichen Zusammenhang entschieden, dass Bestandserhaltungsmaßnahmen den wissenschaftlichen Gutachten nicht buchstabengetreu entsprechen müssen und dass das Fehlen oder die mangelnde Überzeugungskraft eines solchen Gutachtens den Rat nicht daran hindern kann, die Maßnahmen zu treffen, die er zur Erreichung der Ziele der GFP für unerlässlich hält (
56 Viertens möchte ich hervorheben, dass der Kommission und dem Rat wissenschaftliche Gutachten vorlagen, nämlich der Bericht der ICES-Arbeitsgruppe von 2014 und das Gutachten des ICES vom 7. November 2014, in denen von bedeutenden Fangmeldungen von Nordatlantik-Grenadier in den betroffenen Bewirtschaftungsgebieten berichtet wurde (
57 In diesen Gutachten wurde allerdings nicht die Frage entschieden, ob diese Meldungen das Aufkommen einer neuen Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier widerspiegelten oder aber eine Praxis von Falschmeldungen bezüglich der Fänge von Rundnasen-Grenadier. Eine solche Praxis, Fänge von Rundnasen-Grenadier als solche von Nordatlantik-Grenadier zu melden, birgt die Gefahr, den für Rundnasen-Grenadier festgesetzten TAC jede praktische Wirksamkeit zu nehmen. Wie der Rat und die Kommission ausgeführt haben, ohne dass das Königreich Spanien dies bestritten hätte, war diese Gefahr umso größer, als es unmöglich ist, mit bloßem Auge einen Rundnasen-Grenadier von einem Nordatlantik-Grenadier zu unterscheiden, sobald die Fische geköpft und tiefgefroren sind (
58 Wie der Rat und die Kommission geltend gemacht haben, wurde mit der angefochtenen Verordnung eine gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festgesetzt, um dieser Gefahr zu begegnen. Diese Intention ergibt sich eindeutig aus dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung.
59 Unter diesen Umständen und in Anbetracht des weiten Ermessens, das der Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der GFP genießt, sowie seiner Verpflichtung, den Vorsorgeansatz anzuwenden (
60 Folglich ist meiner Meinung nach der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. B – Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, wonach der vom Rat zugrunde gelegte Schlüssel für die Aufteilung der gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier gegen den Grundsatz der relativen Stabilität verstoße
61 Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes macht das Königreich Spanien geltend, dass weder die Kommission noch der Rat die historischen Fänge von Nordatlantik-Grenadier berücksichtigt hätten, um den Schlüssel für die Aufteilung der gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier zu definieren. Somit verletzten die mit den angefochtenen Bestimmungen festgesetzten nationalen Quoten den Grundsatz der relativen Stabilität, wonach für jede betroffene Art die Aufteilung der historischen Fänge auf die Flotten der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sei.
62 Konkret trägt das Königreich Spanien vor, dass die ihm zugeteilten gemeinsamen Fangquoten für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier größer hätten ausfallen müssen, da die spanische Flotte einen bedeutenden Teil der Fänge von Nordatlantik-Grenadier in den Jahren 2009 bis 2013 durchgeführt habe. Der Schaden, den die spanische Flotte aufgrund der geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der relativen Stabilität erlitten habe, belaufe sich auf 346926 Euro.
63 Weder der Rat noch die Kommission bestreiten, dass die relativen historischen Fangmengen von Nordatlantik-Grenadier nicht berücksichtigt wurden, um die streitigen gemeinsamen TAC festzusetzen. Es steht nämlich fest, dass diese auf die Mitgliedstaaten gemäß einem Verteilungsschlüssel aufgeteilt wurden, der nur die relative Stabilität für Rundnasen-Grenadier widerspiegelt (
64 Folglich bleibt zu prüfen, ob der Grundsatz der relativen Stabilität den Unionsgesetzgeber dazu verpflichtete, wie das Königreich Spanien meint, die historischen Fänge von Nordatlantik-Grenadier bei der Aufteilung der gemeinsamen TAC zu berücksichtigen.
65 Die GFP-Verordnung enthält keine Definition des Begriffs der relativen Stabilität. Nach dem 36. Erwägungsgrund dieser Verordnung soll die relative Stabilität der Fangtätigkeiten „Regionen schützen, in denen lokale Gemeinschaften besonders stark von der Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten abhängig sind, und dabei deren besondere Bedürfnisse in vollem Umfang berücksichtigen“.
66 Im Übrigen hatte der Gerichtshof bereits mehrfach Gelegenheit, den Begriff der relativen Stabilität auszulegen. Dabei hat er entschieden, dass der Zweck der nationalen Quoten darin liegt, jedem Mitgliedstaat einen Anteil an der im Rahmen der GFP festgesetzten TAC zu gewährleisten, der sich im Wesentlichen nach den Fangmengen bemisst, die vor Einführung des Quotensystems im Rahmen der herkömmlichen Fischereitätigkeiten anfielen und die der von der Fischerei abhängigen ortsansässigen Bevölkerung sowie den mit der Fischerei verbundenen Gewerbezweigen in diesem Mitgliedstaat zugutekamen (
67 Daraus folgt nach meiner Ansicht, dass der Grundsatz der relativen Stabilität den Unionsgesetzgeber dazu verpflichtet, die historischen Fangmengen zu berücksichtigen, wenn er die Quoten festsetzt, die den einzelnen Mitgliedstaaten im Anschluss an die Festsetzung einer TAC zukommen. Wenn eine gemeinsame TAC für verschiedene Arten festgesetzt wird, ist der Unionsgesetzgeber überdies gehalten, die historischen Fangmengen für jede einzelne betroffen Art zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich gleichermaßen aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der GFP-Verordnung (
68 Folglich hat der Rat den Grundsatz der relativen Stabilität dadurch verletzt, dass er die historischen Fangmengen von Nordatlantik-Grenadier nicht berücksichtigt hat, als er die Quoten festsetzte, die den einzelnen Mitgliedstaaten im Anschluss an die Festsetzung der gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier zukommen.
69 Der Rat und die Kommission haben ausdrücklich eingeräumt, dass die historischen Fangmengen eines der Elemente darstellen, die zu berücksichtigen sind, wenn der Verteilungsschlüssel der TAC auf die Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Diese beiden Organe tragen jedoch eine Reihe von Argumenten dafür vor, dass die angefochtenen Bestimmungen den Grundsatz der relativen Stabilität nicht verletzten bzw. dass eine eventuelle Verletzung zumindest gerechtfertigt sei.
70 Erstens rechtfertige es das Ziel der Erhaltung des Rundnasen-Grenadiers, die gemeinsame TAC für diese Art und den Nordatlantik-Grenadier so aufzuteilen, dass das Ziel der relativen Stabilität nur für Rundnasen-Grenadier beachtet werde.
71 Dieses Argument ist meines Erachtens aus den folgenden Gründen zu verwerfen. Zum einen stehen die einschlägigen Bestimmungen der GFP-Verordnung dieser Auslegung entgegen. Gemäß deren Art. 16 Abs. 4 ist das Ziel der Bestandserhaltung bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten zu beachten (Aufteilung der Fangmöglichkeiten. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung bestimmt nämlich, dass der Grundsatz der relativen Stabilität bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sicherzustellen ist, ohne bei diesem Schritt das Ziel der Bestandserhaltung zu erwähnen (
72 Zum anderen und praktisch gesehen wird die Erhaltung einer bestimmten Art wie des Rundnasen-Grenadiers bei der Festsetzung einer TAC für diese Art sichergestellt und nicht bei der Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten. Für die Erhaltung der Art ist es nämlich unerheblich, ob der Rundnasen-Grenadier von einem unter spanischer Flagge oder einem unter einer anderen Flagge fahrenden Fischereifahrzeug gefangen wird.
73 Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass diese beiden Ziele in unterschiedlichen Stadien, nämlich bei der Festsetzung und bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten, zur Anwendung kommen, so dass das Ziel der Bestandserhaltung eine Verletzung des Grundsatzes der relativen Stabilität bei der Aufteilung nicht rechtfertigen kann.
74 Im Übrigen ist anzumerken, dass der Rat der Gefahr der Überfischung des Rundnasen-Grenadiers aufgrund der Erhöhung der streitigen TAC (
75 Zweitens macht der Rat geltend, dass er nicht gehalten gewesen sei, den Verteilungsschlüssel für Rundnasen-Grenadier anlässlich der Erstreckung der streitigen TAC auf Nordatlantik-Grenadier anzupassen, da diese Erstreckung nicht zu neuen Fangmöglichkeiten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der GFP-Verordnung geführt habe, sondern vielmehr zum Erhalt bestehender Fangmöglichkeiten.
76 Insoweit bestimmt Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der GFP-Verordnung, dass die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten berücksichtigt werden (neue Fangmöglichkeiten.
77 Im Gegensatz dazu unterscheidet der Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der GFP-Verordnung nicht danach, ob es sich um neue oder um bestehende Fangmöglichkeiten handelt. Die Verpflichtung, den Grundsatz der relativen Stabilität zu beachten, gilt also sowohl für neue als auch für bestehende Fangmöglichkeiten (
78 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Rat auf jeden Fall gehalten war, den Grundsatz der relativen Stabilität zu beachten, als er die streitigen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festsetzte, unabhängig davon, ob diese TAC als neue oder als bestehende Fangmöglichkeiten zu qualifizieren sind (
79 In diesem Zusammenhang beruft sich der Rat noch auf eine Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge das Erfordernis der relativen Stabilität so zu verstehen ist, dass ein fester Prozentsatz für jeden Mitgliedstaat beibehalten werden soll und dass der ursprünglich festgesetzte Verteilungsschlüssel weiter gilt, solange keine Änderungsverordnung erlassen worden ist (
80 In der vorliegenden Rechtssache ist meiner Ansicht nach kaum zu bestreiten, dass eine „Änderungsverordnung“ im Sinne der angeführten Rechtsprechung erlassen wurde, da der Rat eine Verordnung zur Änderung der TAC für Rundnasen-Grenadier verabschiedet hat, mit der diese TAC auf Nordatlantik-Grenadier erstreckt wurden. Daher kann der Rat sich nicht auf diese Rechtsprechung stützen, um geltend zu machen, dass der ursprünglich für Rundnasen-Grenadier festgesetzte Verteilungsschlüssel weiter gelten solle, obwohl er die streitigen TAC insofern modifiziert hat, als er sie auf Nordatlantik-Grenadier erstreckt hat.
81 Insofern unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache grundlegend von jenen, in denen der Gerichtshof die Praxis des Rates, den ursprünglich festgesetzten Verteilungsschlüssel nicht anzupassen, für mit dem Grundsatz der relativen Stabilität vereinbar erklärt hat. Keine dieser Rechtssachen betraf nämlich die Erstreckung einer bestehenden TAC durch den Rat auf eine andere Fischart (
82 Drittens machen sowohl der Rat als auch die Kommission geltend, dass sie wegen des Fehlens verlässlicher Daten zu den Fängen von Nordatlantik-Grenadier in den betroffenen Bewirtschaftungsgebieten gezwungen gewesen seien, den Verteilungsschlüssel für Rundnasen-Grenadier anzuwenden.
83 Dieses Argument überzeugt mich aus den folgenden Gründen nicht.
84 Zum einen ist unstreitig, dass der Rat und die Kommission über Daten zu den Fängen von Nordatlantik-Grenadier in den betroffenen Bewirtschaftungsgebieten verfügten, die insbesondere in dem Bericht der ICES-Arbeitsgruppe von 2014 und im Gutachten des ICES vom 7. November 2014 (
85 Dies lässt sich umso weniger bestreiten, als der Zuschlag zu den ursprünglich nur für Rundnasen-Grenadier festgesetzten TAC, der mit Blick auf die Erstreckung der TAC auf den Nordatlantik-Grenadier hinzugefügt wurde, vom Rat auf der Grundlage des durchschnittlichen Verhältnisses zwischen den Anlandungen von Nordatlantik-Grenadier und den Anlandungen von Rundnasen-Grenadier berechnet wurde (
86 Auf jeden Fall war der Rat berechtigt, in Ausübung seines oben in Nr. 50 erwähnten Ermessens die in seinem Besitz befindlichen Daten zu den historischen Fängen von Nordatlantik-Grenadier auszuwerten. Insoweit durfte er insbesondere die Verlässlichkeit dieser Daten beurteilen und bei Bedarf auch Erkundigungen zu dieser Frage beim Königreich Spanien einholen. Im Rahmen dieser Beurteilung war der Rat auch berechtigt, jene Daten auszuschließen, von denen er berechtigterweise annehmen durfte, dass sie aus betrügerischen oder fälschlichen Meldungen herrührten.
87 Ich meine jedoch, dass dieses Ermessen, das seine Grenzen in der Verpflichtung findet, den Grundsatz der relativen Stabilität zu beachten, den Rat nicht berechtigte, die zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befindlichen Daten zu den historischen Fängen von Nordatlantik-Grenadier gänzlich zu ignorieren, als er den Verteilungsschlüssel der gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festsetzte.
88 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die angefochtenen Bestimmungen für nichtig erklärt werden sollten, da sie die gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier unter Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität aufteilen.
89 Da der zweite Teil des ersten Klagegrundes durchgreift, erübrigt sich die Prüfung der Begründetheit der beiden anderen vom Königreich Spanien geltend gemachten Klagegründe. C – Zur Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Bestimmungen
90 Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheidet, die angefochtenen Bestimmungen für nichtig zu erklären, halte ich es für notwendig, die Wirkungen dieser Bestimmungen aufrechtzuerhalten, obwohl der Rat dies nicht beantragt hat (
91 Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
92 Vorliegend könnte die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen, mit denen gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festgesetzt und aufgeteilt werden, schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Erhaltung dieser Arten haben, da ihre Fischerei ab Verkündung des Urteils bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für die genannten Arten keinerlei Regulierung mehr unterläge.
93 Daher bin ich der Ansicht, dass die Wirkungen dieser Bestimmungen aufrechterhalten werden sollten, bis innerhalb einer vernünftigen, jedoch sechs Monate ab Urteilsverkündung nicht übersteigenden Frist neue Bestimmungen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier in Kraft treten, die in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der relativen Stabilität stehen. VI – Ergebnis
94 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, — der Klage stattzugeben und daher die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016), die die jährlichen Fangmöglichkeiten für die Arten Rundnasen-Grenadier (coryphaenoides rupestris) und Nordatlantik-Grenadier (macrourus berglax) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V b, VI und VII bzw. Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV festsetzen und aufteilen, für nichtig zu erklären; — die Wirkungen dieser Bestimmungen aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer vernünftigen, jedoch sechs Monate ab Urteilsverkündung nicht übersteigenden Frist neue Bestimmungen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier in Kraft treten, die in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der relativen Stabilität stehen; — dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens und der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.