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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.09.2016 – C-275/15
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2016:649
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 8. September 2016 ( Rechtssache C‑275/15 ITV Broadcasting Limited, ITV2 Limited, ITV Digital Channels Limited, Channel Four Television Corp., 4 Ventures Limited, Channel 5 Broadcasting Limited, ITV Studios Limited gegen TVCatchup Limited (in Insolvenz), TVCatchup (UK) Limited, Media Resources Limited, Beteiligte: Secretary of State for Business, Innovation and Skills und Virgin Media Limited (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] [Berufungsgericht (England und Wales) (Abteilung für Zivilsachen), Vereinigtes Königreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 9 — Begriffe ‚Kabel‘ und ‚Zugang zum Kabel von Sendediensten‘ — Weiterverbreitung von Fernsehsendungen in ihrem Empfangsgebiet durch Dritte über Internetstreaming — ‚Livestreaming‘“ I – Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) betrifft die Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29/EG über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (
2 Das Vorabentscheidungsersuchen steht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit, der von kommerziellen Fernsehsendern mit der Behauptung eingeleitet wurde, dass Anbieter einer Dienstleistung zur Weiterverbreitung, die es ihren Nutzern ermöglicht, Fernsehsendungen einschließlich der von den Klägerinnen ausgestrahlten Fernsehsendungen über Internetstreaming (sogenanntes „Livestreaming“) kostenlos „live“ zu empfangen, ihre Urheberrechte an ihren Fernsehsendungen verletzen.
3 Der Gerichtshof war im Rahmen dieses Rechtsstreits bereits um Vorabentscheidung ersucht worden. In seinem Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a. (
4 Im Anschluss an dieses Urteil stellte das erstinstanzliche Gericht fest, dass die Anbieter der streitigen Dienstleistung die Urheberrechte der Klägerinnen verletzten. Hinsichtlich bestimmter betroffener Sendungen ging es jedoch davon aus, dass sich die Anbieter auf eine Vorschrift des britischen Rechts berufen könnten, die die Kabelweiterverbreitung bestimmter ausgestrahlter Werke in ihrem Empfangsgebiet gestatte.
5 Gegen diese Entscheidung legten die Klägerinnen ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein. Dieses möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche nationale Vorschrift, die das den Inhabern der Urheberrechte von der Richtlinie 2001/29 gewährte ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten, einschränkt, mit dieser Richtlinie vereinbar ist. Die angegriffenen Weiterverbreitungen fallen unstreitig unter keine der in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen.
6 Konkret möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die betroffene Bestimmung dadurch, dass sie als Regelung über den „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ angesehen werden kann, gemäß Art. 9 der Richtlinie 2001/29 weiter gelten kann. Zudem wirft das Gericht im Hinblick auf die Ermittlung, ob das Unionsrecht der Anwendung dieser Bestimmung bezüglich Weiterverbreitungen über Internetstreaming entgegensteht, Fragen hinsichtlich der Auslegung des in dieser Vorschrift verwendeten Begriffs „Kabel“ auf. II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht
7 Der 60. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 lautet: „Der durch diese Richtlinie gewährte Schutz sollte die nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in anderen Bereichen wie gewerbliches Eigentum, Datenschutz, Zugangskontrolle, Zugang zu öffentlichen Dokumenten und den Grundsatz der Chronologie der Auswertung in den Medien, die sich auf den Schutz des Urheberrechts oder verwandter Rechte auswirken, unberührt lassen.“
8 Nach ihrem Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 ist Gegenstand der Richtlinie 2001/29 „der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft“.
9 Art. 9 („Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften“) der Richtlinie sieht vor: „Diese Richtlinie lässt andere Rechtsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen unberührt: Patentrechte, Marken, Musterrechte, Gebrauchsmuster, Topographien von Halbleitererzeugnissen, typographische Schriftzeichen, Zugangskontrolle, Zugang zum Kabel von Sendediensten, Schutz nationalen Kulturguts, Anforderungen im Bereich gesetzlicher Hinterlegungspflichten, Rechtsvorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen und unlauteren Wettbewerb, Betriebsgeheimnisse, Sicherheit, Vertraulichkeit, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Zugang zu öffentlichen Dokumenten sowie Vertragsrecht.“ B – Britisches Recht
10 Section 73 („Empfang einer drahtlos ausgestrahlten Sendung und ihre Weiterverbreitung über Kabel“) (1), (2)(b) und (3) des Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Gesetz von 1988 über Urheberrechte, Gebrauchsmuster und Patente, im Folgenden: CDPA) bestimmt in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung: „(1) Diese Section findet Anwendung, wenn eine von einem Ort im Vereinigten Königreich aus drahtlos ausgestrahlte Sendung empfangen und umgehend über Kabel weiterverbreitet wird. (2) Das Urheberrecht an der Sendung wird nicht verletzt, … (b) wenn und soweit die Sendung für den Empfang in dem Gebiet, in dem sie über Kabel weiterverbreitet wird, bestimmt ist und zu einem in Betracht kommenden Dienst gehört. (3) Das Urheberrecht an einem in der Sendung enthaltenen Werk wird nicht verletzt, wenn und soweit die Sendung für den Empfang in dem Gebiet, in dem sie über Kabel weiterverbreitet wird, bestimmt ist …“
11 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Section 73(1), (2)(b) und (3) des CDPA in der oben zitierten Fassung das Ergebnis einer im Jahr 2003 mit dem Ziel der Umsetzung der Richtlinie 2001/29 in britisches Recht vorgenommenen Anpassung dieses Gesetzes ist. III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
12 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die ITV Broadcasting Limited, die ITV2 Limited, die ITV Digital Channels Limited, die Channel Four Television Corporation, die 4 Ventures Limited, die Channel 5 Broadcasting Limited und die ITV Studios Limited, sind frei zugängliche kommerzielle Fernsehsender, denen nach britischem Recht Urheberrechte an ihren Fernsehsendungen sowie an den Filmen und den anderen Werken und Bestandteilen in ihren Sendungen zustehen. Sie finanzieren sich durch die im Rahmen ihrer Sendungen ausgestrahlte Werbung.
13 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erhoben gegen die Gesellschaft TVCatchup Limited Klage beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales] [Abteilung Chancery], Vereinigtes Königreich) mit der Behauptung, die von dieser Gesellschaft angebotene Dienstleistung, die es den Nutzern ermöglicht, über das Internet unentgeltlich zugängliche Streamings von Fernsehsendungen einschließlich der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verbreiteten Sendungen „live“ zu empfangen (sogenanntes „Livestreaming“), verletze ihre Urheberrechte. Die streitigen Dienstleistungen werden ebenfalls durch Werbung finanziert.
14 Dieses Gericht ersuchte den Gerichtshof um eine erste Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29.
15 Mit Urteil vom 7. März 2013, das in der Rechtssache ITV Broadcasting u. a. ( „Der Begriff ‚öffentliche Wiedergabe‘ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der [Richtlinie 2001/29] ist dahin auszulegen, dass er eine Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst, — die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen — mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden, — obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können“.
16 Im Anschluss an dieses Urteil stellte der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales] [Abteilung Chancery]), fest, dass die TVCatchup Limited die Urheberrechte der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verletzt habe, und erließ eine einstweilige Anordnung, mit der weitere Verletzungen dieser Rechte verhindert werden sollten.
17 Im Hinblick auf drei Fernsehsender, nämlich die Sender ITV, Channel 4 und Channel 5, ging dieses Gericht jedoch davon aus, dass sich die TVCatchup Limited auf ein Verteidigungsmittel nach Section 73(2)(b) und (3) des CDPA berufen könne, da sie diese Sender über Internet an Abonnenten im ursprünglichen Sendegebiet verbreite. Seiner Ansicht nach war die in Section 73(2)(b) und (3) des CDPA gebrauchte Wendung „über Kabel weiterverbreitet“ hinreichend weit, um die Weiterverbreitung über Internet zu umfassen, nicht jedoch die Weiterverbreitung über mobile Geräte, die sich der Mobilfunknetze bedienen.
18 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens legten beim Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) ein Rechtsmittel ein. Während des Verfahrens vor diesem Gericht wurde gegen die TVCatchup Limited ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Die zuvor von der TVCatchup Limited ausgeübte Geschäftstätigkeit wird jetzt von der Gesellschaft TVCatchup (UK) Limited unter einer von der Media Resources Limited erteilten Lizenz fortgeführt. Die beiden letztgenannten Gesellschaften beantragten, dem Rechtsmittelverfahren beitreten zu dürfen, und ihrem Antrag wurde stattgegeben.
19 Da es der Auffassung war, dass Section 73 des CDPA im Licht von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 auszulegen sei und dass die vorliegende Rechtssache Fragen bezüglich der Tragweite dieses Artikels aufwerfe, hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Zur Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29, insbesondere der Wendung „[d]iese Richtlinie lässt … insbesondere … unberührt … [den] Zugang zum Kabel von Sendediensten“:
20 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die TVCatchup (UK) Limited, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2016 waren die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die Virgin Media Limited, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission vertreten. IV – Rechtliche Würdigung A – Zum Urteil ITV Broadcasting u. a. und zum Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens
21 In seinem Urteil vom 7. März 2013 in der Rechtssache ITV Broadcasting u. a. (
22 Hieraus ergibt sich, dass eine solche Weiterverbreitung nicht ohne die Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts vorgenommen werden darf, es sei denn, diese Weiterverbreitung erfüllt die Voraussetzungen von Art. 5 der Richtlinie (
23 Die betroffene nationale Regelung, nämlich Section 73(2)(b) und (3) des CDPA, legt meiner Ansicht nach eine Ausnahme vom Recht auf Wiedergabe gemäß Art. 3 der Richtlinie 2001/29 fest, da nach ihr im Falle der Weiterverbreitung bestimmter ausgestrahlter Werke in dem Gebiet, für das sie bestimmt waren, „keine Verletzung [des Urheberrechts] vorliegt“ (
24 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass keine der Parteien geltend macht, diese Regelung falle unter eine der Ausnahmen nach Art. 5 der Richtlinie 2001/29.
25 Die zentrale Frage besteht also, wie das vorlegende Gericht ausführt, darin, ob eine solche Regelung unter Art. 9 der Richtlinie 2001/29 fällt, weil sie den „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft (
26 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, als Erstes die dritte Vorlagefrage zu behandeln, die im Wesentlichen diese zentrale Frage betrifft.
27 Nach ihrer Formulierung zielt die dritte Vorlagefrage sowohl auf die Bestimmungen ab, die die Weiterverbreitung bestimmter ausgestrahlter Werke verlangen, als auch auf diejenigen, die die Weiterverbreitung ausgestrahlter Werke über Kabel gestatten, „wenn a) die Weiterverbreitung zeitgleich und auf die Gebiete beschränkt erfolgt, in denen die Sendungen zum Empfang ausgestrahlt werden und/oder b) es sich um die Weiterverbreitung von Sendungen auf Kanälen handelt, die bestimmten Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen“ (
28 Daher ist die dritte Frage meines Erachtens so umzuformulieren, dass es darum geht, ob Art. 9 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass in seinen und insbesondere in den Anwendungsbereich der Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA fällt, die die Weiterverbreitung von ausgestrahlten Sendungen ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber gestattet, wenn diese Weiterverbreitung zeitgleich und auf die Gebiete beschränkt erfolgt, in denen die Sendungen zum Empfang ausgestrahlt werden, und wenn es sich um die Weiterverbreitung von Werken handelt, die auf Sendern ausgestrahlt wurden, die bestimmten Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen (
29 In der folgenden Würdigung werde ich darlegen, warum ich der Auffassung bin, dass eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA nicht unter den Vorbehalt gemäß Art. 9 der Richtlinie 2001/29 fällt (Teil B). Dieses Ergebnis drängt sich unmittelbar aufgrund des Wesens und des Anwendungsbereichs dieses Art. 9 (Teil B.2) sowie aufgrund des Umstands auf, dass diese Regelung nicht den „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ im Sinne dieser Vorschrift betrifft (Teil B.3).
30 Aus dieser Würdigung ergibt sich, dass über die anderen vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen betreffend den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 (fünfte Vorlagefrage) und die Auslegung des in diesem Artikel verwendeten Begriffs „Kabel“ (erste, zweite und vierte Vorlagefrage) nicht entschieden zu werden braucht. Gleichwohl werde ich vorsorglich einige Anmerkungen zur Auslegung des Begriffs „Kabel“ machen, um auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente der Parteien zu antworten (Teil C) (
31 Bezüglich der Vorlagefrage 2 Buchst. c, die darauf abstellt, ob der Begriff „Kabel“ Mikrowellenübertragungen zwischen festen terrestrischen Punkten umfasst, hat das vorlegende Gericht jedoch dem Gerichtshof keinerlei Erklärung geliefert, warum es der Ansicht war, dass es erforderlich sei, ihm diese Frage vorzulegen. Eine solche Erklärung kann auch nicht aus der Vorlageentscheidung oder den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen abgeleitet werden, die keinerlei Information dahin enthalten, dass die streitigen Weiterverbreitungen Mikrowellenübertragungen zwischen festen terrestrischen Punkten implizieren. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Frage 2 Buchst. c unzulässig ist ( B – Zur Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 und der Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten “ (dritte Frage)
32 Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA in den Anwendungsbereich von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 und insbesondere der Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ fällt. 1. Vorgeschlagene Auslegungen
33 Das vorlegende Gericht, das Zweifel im Hinblick auf die Bedeutung der in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 gebrauchten Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ hat, stellt in seiner Vorlageentscheidung drei mögliche Auslegungen dieser Wendung dar.
34 Nach einem ersten Ansatz, der dem von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und der Kommission vertretenen Standpunkt entspricht, betrifft die Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ nur die Bestimmungen, die verlangen, dass die Kabelbetreiber Sendedienstleistungen erbringen, d. h. die Bestimmungen bezüglich der Übertragungspflichten („must carry“) im Sinne von Art. 31 der Richtlinie 2002/22/EG (
35 Ein zweiter, dem Standpunkt der TVCatchup (UK) Limited, der Virgin Media Limited und der Regierung des Vereinigten Königreichs entsprechender Ansatz besagt, dass Art. 9 der Richtlinie 2001/29 sowohl auf die Bestimmungen anwendbar ist, die verlangen, dass Kabelanbieter bestimmte Sendeinhalte weiterverbreiten, als auch auf diejenigen Bestimmungen, die im Interesse des Gemeinwohls die Weiterverbreitung bestimmter Inhalte innerhalb ihres Empfangsgebiets gestatten.
36 Gemäß einem dritten Ansatz zielt die in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 enthaltene Wendung „Zugang zum Kabel“ nicht auf Verteidigungsrechte im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen ab, sondern vielmehr auf einen Zugang zur physischen Infrastruktur in den Mitgliedstaaten. 2. Zu dem in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Vorbehalt
37 Nach seiner Überschrift und seinem Wortlaut betrifft Art. 9 der Richtlinie 2001/29 die „[w]eitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften“ und sieht vor, dass diese Richtlinie die Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen „unberührt [lässt]“. Im 60. Erwägungsgrund der Richtlinie wird klargestellt, dass die von Art. 9 umfassten Bestimmungen diejenigen im Zusammenhang mit „anderen Bereichen“ sind, die „sich auf den Schutz des Urheberrechts oder verwandter Rechte auswirken“ (
38 Somit gestattet Art. 9 der Richtlinie 2001/29 keineswegs Ausnahmen von den durch die Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie gewährten Rechten. Zudem sind die Ausnahmen Gegenstand einer erschöpfenden Harmonisierung gemäß Art. 5 der Richtlinie (
39 Schon allein diese Feststellung erlaubt es, auszuschließen, dass eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA, worin eine Ausnahme zu dem in Art. 3 der Richtlinie 2001/29 verankerten ausschließlichen Recht auf öffentliche Wiedergabe vorgesehen ist, möglicherweise unter Art. 9 dieser Richtlinie fällt.
40 Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig davon, dass die Weiterverbreitung geschützter Werke über Kabel oder Internetstreaming erfolgt. So ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 jede Übertragung der geschützten Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (
41 Diese Rechtsprechung entspricht dem mit der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziel, nämlich Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Hinblick auf die technische Entwicklung anzupassen, die zur Schaffung neuer Formen der Verwertung geführt hat (
42 Eine gegenteilige Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29, die dazu führen würde, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen, würde meiner Ansicht nach das durch die Art. 3 und 5 dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Harmonisierung vereiteln.
43 Zudem kann die von mir befürwortete Auslegung nicht durch die insbesondere von der Regierung des Vereinigten Königreichs gegen sie vorgebrachten Argumente in Frage gestellt werden.
44 Erstens findet das von der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Argument, wonach die nationalen gesetzlichen Regelungen über die Zulassung der Kabelbetreiber, ihre Infrastruktur und die Weiterverbreitung ihrer Sendungen einen anderen Bereich im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 darstellen, in dieser Richtlinie keine Grundlage. Auch wenn die Bestimmungen über die Kabelinfrastruktur der Mitgliedstaaten und die Zugangsbedingungen zum Markt für elektronische Kommunikation zwar zu einem anderen Bereich als demjenigen gehören, der Harmonisierungsgegenstand dieser Richtlinie (
45 Diese Schlussfolgerung kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich die von der betreffenden Regelung gestattete Weiterverbreitung auf Inhalte beschränkt, die auf bestimmten Gemeinwohlverpflichtungen unterliegenden Sendern ausgestrahlt werden. Ohne den geringsten dahingehenden Hinweis im Wortlaut der Richtlinie 2001/29 und den dazugehörigen Vorarbeiten sehe ich keinen Grund dafür, diesen Inhalten einen geringeren Schutz als den in Art. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen zu gewähren (
46 Zweitens stellt Art. 9 der Richtlinie 2001/29 entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs keinen „gänzlichen Ausschluss der Harmonisierung“ dar. Obwohl Art. 1 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie nach seinem Abs. 2 bestimmte Vorschriften des Besitzstandes der Union, die ohne diesen ausdrücklichen Ausschluss in ihren Anwendungsbereich fielen (
47 Drittens können die mit Section 73(2)(b) und (3) des CDPA verfolgten Ziele – nämlich, nach Angaben der Regierung des Vereinigten Königreichs, die Auswahl der Verbraucher im Bereich öffentlicher Sendedienstleistungen zu vergrößern, indem ihnen erlaubt wird, diese Inhalte in Gebieten mit schlechtem terrestrischen Fernsehsignal zu empfangen, und den Kabelnetzbetreibern einen Anreiz zur Schaffung von Kabelinfrastrukturen zu bieten – nicht die geringste Auswirkung auf die Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 haben (
48 Zusammenfassend besteht in meinen Augen kaum ein Zweifel daran, dass eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA nicht unter Art. 9 der Richtlinie 2001/29 fällt.
49 Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig von der Auslegung der in Art. 9 der Richtlinie gebrauchten Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“. Nachfolgend werde ich jedoch zeigen, dass eine Prüfung dieser Wendung zum selben Ergebnis führt. 3. Zur Auslegung der Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ in Art. 9 der Richtlinie 2001/29
50 Auf den ersten Blick ließe die in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 gebrauchte Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ vermuten, dass auf ein im Besitzstand der Union wohl bekanntes Konzept Bezug genommen wird. Meine Recherchen legen jedoch nahe, dass dies nicht der Fall ist.
51 Diese Wendung wird nämlich meines Wissens nur in den Vorarbeiten zu und der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Richtlinie 2001/29 (
52 Trotz fehlender Präzisierungen durch diese Vorarbeiten und diese Rechtsprechung, was die Bedeutung der Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ (
53 Erstens erscheint es mir trotz gewisser sprachlicher Abweichungen (
54 Während Art. 9 der Richtlinie 2001/29 ein „Kabel“ umfasst, zu dem Zugang begehrt wird, bezieht sich die britische Regelung auf ein „Kabel“, das als Übertragungsmittel dient. Art. 9 der Richtlinie betrifft mit anderen Worten nicht den Zugang der Öffentlichkeit zu ausgestrahlten Inhalten, wie dies offensichtlich die TVCatchup (UK) Limited, die Virgin Media Limited und die Regierung des Vereinigten Königreichs annehmen, sondern vielmehr den Zugang zu einem Netz (
55 Zweitens erscheint die von der TVCatchup (UK) Limited, der Virgin Media Limited und der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgenommene Gleichsetzung der Begriffe „Zugang zum Kabel“ und „über Kabel verbreitet“ unlogisch, weil die Richtlinie 2001/29 bereits in ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. c eine Bestimmung enthält, die ausdrücklich die „Kabelweiterverbreitung“ betrifft (
56 Drittens wird die Wendung „Zugang zum Kabel“ im Besitzstand der Union hauptsächlich in Verbindung mit der Frage des Zugangs der Anbieter zu den Kabelnetzen (
57 Mit dieser Richtlinie soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 „die Regulierung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung durch die Mitgliedstaaten harmonisiert“ werden (
58 Die logischste Auslegung wäre daher, den Schluss zu ziehen, dass die in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 gebrauchte Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ auf diesen Rechtsrahmen und insbesondere auf die Bestimmungen der Zugangsrichtlinie Bezug nimmt (
59 Meines Erachtens genügt jedoch die Feststellung, dass eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA, die nicht den Zugang zu einem Netz betrifft, nicht unter die in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 gebrauchte Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ fällt, ohne dass eine Entscheidung des Gerichtshofs über die genaue Bedeutung dieser Wendung erforderlich ist.
60 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass eine Regelung, die eine Weiterverbreitung von ausgestrahlten Werken über Kabel ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber gestattet, wenn diese Weiterverbreitung zeitgleich erfolgt und auf die Gebiete begrenzt ist, für die die ausgestrahlten Werke bestimmt waren, gleich, ob die Weiterverbreitung Werke betrifft, die ursprünglich auf bestimmten Gemeinwohlverpflichtungen unterliegenden Sendern ausgestrahlt wurden, nicht unter Art. 9 der Richtlinie 2001/29 fällt.
61 Angesichts der Antwort, die ich gerade für die dritte Vorlagefrage vorgeschlagen habe, wonach Art. 9 der Richtlinie 2001/29 in sachlicher Hinsicht nicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung anwendbar ist, ist meiner Ansicht nach über die fünfte Vorlage hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung nicht zu entscheiden.
62 Aus dieser Feststellung ergibt sich auch, dass es nicht erforderlich ist, die vom vorlegenden Gericht hinsichtlich des in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 verwendeten Begriffs „Kabel“ aufgeworfenen Fragen, also die erste, die zweite und die vierte Vorlagefrage, zu erörtern. Gleichwohl werde ich im Folgenden vorsorglich einige Anmerkungen zur Auslegung dieses Begriffs formulieren. Diese Anmerkungen ermöglichen es, das Vorbringen von TVCatchup und der Virgin Media Limited zurückzuweisen, wonach dieser Begriff hinreichend weit ist, um die Verbreitung über Internetstreaming zu umfassen. C – Zu dem in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 verwendeten Begriff „Kabel “ (erste, zweite und vierte Frage) 1. Zur Autonomie des Begriffs „Kabel“
63 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 verwendete Begriff „Kabel“ einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt.
64 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (
65 Der Wortlaut der Richtlinie 2001/29 verweist jedoch hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „Kabel“ in Art. 9 dieser Richtlinie nicht auf die nationalen Rechtsordnungen. Hieraus folgt, dass dieser Begriff für die Anwendung der Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist.
66 Daher ist auf die vierte Vorlagefrage, die sich nur stellt, falls der Gerichtshof entscheidet, dass der Begriff „Kabel“ in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 keinen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, nicht zu antworten. 2. Zur Auslegung des Begriffs „Kabel“
67 Mit seiner Vorlagefrage 2 Buchst. a und b, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 verwendete Begriff mit einer besonderen Technologie in Verbindung steht, die auf traditionelle Kabelnetze, die von herkömmlichen Kabeldienstleistungsanbietern betrieben werden, beschränkt ist, oder ob sie vielmehr eine neutrale Bedeutung in technologischer Hinsicht hat, die funktionell ähnliche, über das Internet verbreitete Dienste umfasst.
68 Aus den nachfolgenden Gründen werde ich den Standpunkt der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission unterstützen, wonach der Begriff „Kabel“ im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 auf die klassischen Kabelnetze beschränkt ist.
69 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Kabel“ nicht nur in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 enthalten ist, sondern auch in ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 2 Buchst. e und Art. 3 Abs. 2 Buchst. d (
70 Unter diesen Umständen müssen in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und Kohärenz der Unionsrechtsordnung die in sämtlichen dieser Richtlinien verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben, es sei denn, dass der Unionsgesetzgeber in einem konkreten gesetzgeberischen Kontext einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat (
71 In keiner der oben genannten Richtlinien wird der Begriff „Kabel“ definiert. Daher ist dieser Begriff unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem er steht, und der Ziele, die mit der Richtlinie 2001/29 verfolgt werden, auszulegen (
72 Zum Kontext, in dem der Begriff „Kabel“ steht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff in allen betroffenen Richtlinien mit Blick auf andere Technologien, insbesondere die der Satellitenausstrahlung (
73 Hinsichtlich der von der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziele erinnere ich daran, dass sie erlassen wurde, um auf Unionsebene auf die Herausforderungen des Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu reagieren, die die neuen Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, die infolge des Internets möglich geworden sind, darstellen (
74 Die Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen spricht für die Schlussfolgerung, dass der in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 verwendete Begriff „Kabel“ auf traditionelle Kabelnetze beschränkt ist, die von herkömmlichen Kabeldienstleistungsanbietern betrieben werden. Dieses Ergebnis steht darüber hinaus in Einklang mit der in der Rahmen- und in der Zugangsrichtlinie gemachten Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen ( V – Ergebnis
75 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) wie folgt antworten: Art. 9 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine Regelung, die eine Weiterverbreitung von ausgestrahlten Werken über Kabel ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber gestattet, wenn diese Weiterverbreitung zeitgleich erfolgt und auf die Gebiete begrenzt ist, für die die ausgestrahlten Werke bestimmt waren, gleich, ob die Weiterverbreitung Werke betrifft, die ursprünglich auf bestimmten Gemeinwohlverpflichtungen unterliegenden Sendern ausgestrahlt wurden, nicht unter Art. 9 der Richtlinie 2001/29 fällt.