Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.09.2016 – C-365/15

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2016:663

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 8. September 2016 ( Rechtssache C‑365/15 Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen gegen Hauptzollamt Bielefeld (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf, Deutschland) „Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Erstattung von Einfuhrabgaben — Nichtigkeit der Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls — Gültigkeit von Art. 241 des Zollkodex — Anwendbarkeit des Zollkodex — Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen“ Nach der Aufhebung der Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen aus China und Vietnam als Folge der Nichtigerklärung der Verordnung zur Einführung dieses Zolls 1. ( durch den Gerichtshof erstattete die deutsche Zollverwaltung die von dem einführenden Unternehmen zu Unrecht gezahlten Beträge. Die Verwaltung lehnte es jedoch ab, den erstatteten Betrag entsprechend dem Antrag des Unternehmens ab dem Tag der Zahlung der Hauptschuld zu verzinsen. 2. Der Streit zwischen der Importeurin und der deutschen Zollverwaltung ist vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) zu entscheiden, das den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften ersucht. 3. Konkret lehnte die Zollverwaltung die Zahlung der geltend gemachten Zinsen ab und berief sich dabei auf Art. 241 des Zollkodex der Gemeinschaften ( 4. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt der allgemeine Grundsatz, dass, wenn die Verwaltung Beträge, die sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht vereinnahmt hat, erstatten muss, die erstatteten Beträge ab dem Tag, an dem sie zu Unrecht gezahlt wurden, entsprechend zu verzinsen sind. Nach Art. 241 des Zollkodex ist die Verzinsung jedoch (mit gewissen Abstufungen) ausgeschlossen, wenn die Zollbehörden Einfuhrabgaben zu erstatten haben. 5. Das Spannungsverhältnis zwischen der allgemeinen Regel (die eine Verzinsung vorsieht) und der besonderen Vorschrift (die einer Verzinsung entgegensteht) steht im Mittelpunkt eines großen Teils des Vorabentscheidungsersuchens, in dessen Rahmen die Frage der Ungültigkeit von Art. 241 des Zollkodex aufgeworfen wurde, da er möglicherweise mit einem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten allgemeinen Grundsatz des Rechts der Europäischen Union unvereinbar ist. 6. Der Streit ist Widerhall einer Diskussion, die in der Geschichte der gesetzlichen Zinsen – also nicht der zwischen den Parteien vereinbarten, sondern der ex lege auferlegten Zinsen – Jahrhunderte zurückreicht. Die Spuren des alten Fragments des Buchs von Paulus über die Zinsen, Fiscus ex suis contractibus usuras non dat, sep ipse accipit ( I – Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Zollkodex 7. Art. 236 Abs. 1 lautet: „Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist. …“ 8. Art. 241 besagt: „Erstatten die Zollbehörden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge sowie bei deren Entrichtung gegebenenfalls erhobene Kredit- oder Säumniszinsen, so sind dafür von diesen Behörden keine Zinsen zu zahlen. Dagegen sind Zinsen zu zahlen, — wenn eine Entscheidung, mit der einem Erstattungsantrag stattgegeben wird, nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Ergehen vollzogen wird; — wenn dies aufgrund der einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist. …“ Verordnung Nr. 1472/2006 — wenn eine Entscheidung, mit der einem Erstattungsantrag stattgegeben wird, nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Ergehen vollzogen wird; — wenn dies aufgrund der einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist. 9. Art. 1 Abs. 1 und 4 bestimmen: 10. „(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf den Import von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln, und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die unter folgenden … Codes [der Kombinierten Nomenklatur] eingereiht werden: … … (4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.“ Deutsches Recht Abgabenordnung (im Folgenden: AO) 11. § 1 Abs. 1 und 3 lauten: „(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar … … 12. (3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar …“ 13. § 3 Abs. 3 und 4 sehen vor: 14. „(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. 15. (4) Steuerliche Nebenleistungen sind … Zinsen (§§ 233 bis 237), … sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes …“ 12. § Art. 37 Abs. 1 und 2 bestimmen: „(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind … der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 … (2) Ist eine Steuer, … ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags …“ 13. § 233 lautet: „Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist …“ 14. Gemäß § 236 Abs. 1 gilt: „(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen …“ II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage 15. In den Jahren 2006 bis 2012 überführte die Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen (im Folgenden: Wortmann) im eigenen Namen in einem Zolllager eingelagerte Waren ihrer Tochterunternehmen in den zollrechtlich freien Verkehr. Hierbei handelte es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Vietnam, bezogen vom Lieferanten Brosmann Footwear (HK) Ltd (im Folgenden: Brosmann) und vom Hersteller Seasonable Footwear (Zhong Shan) Ltd (im Folgenden: Seasonable). 16. Das Hauptzollamt Bielefeld (Deutschland) setzte nach der Verordnung Nr. 1472/2006 Antidumpingzoll gegen Wortmann fest. Das Unternehmen reichte unter Berufung auf zwei beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen (Rechtsmittelverfahren C‑247/10 P ( 17. Mit dem Urteil Brosmann ( 18. Angesichts dieses Urteils erstattete das Hauptzollamt Bielefeld Wortmann mit Bescheid vom 17. April 2013 die Antidumpingzölle für die Jahre 2007 (61895,49 Euro) und 2008 (92870,62 Euro). 19. Wortmann beantragte am 29. November 2013, den jeweiligen Erstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Antidumpingzölle zu verzinsen. Die Verwaltung lehnte diesen Antrag ab, da sie der Auffassung war, dass die Voraussetzungen des Art. 241 des Zollkodex nicht vorlägen: Ein Verzug von drei Monaten beim Vollzug der angeordneten Erstattung sei nicht eingetreten, und das deutsche Recht sehe einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem Tag der Rechtshängigkeit vor. 20. Das Finanzgericht Düsseldorf, bei dem die Ablehnung der Zinsen angefochten wurde, ist der Ansicht, dass gemäß Art. 241 des Zollkodex diese Zinsen grundsätzlich nicht zu zahlen seien, da die Klägerin ihren Anspruch nur auf die einzelstaatlichen Bestimmungen gründen könne, die eine Verzinsung eines Anspruchs aus einem Steuerschuldverhältnis aber nur vom Tag der Rechtshängigkeit an vorsähen (§§ 233 und 236 AO). 21. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch Zweifel, ob diese Ablehnung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar sei, wonach der Erstattungsanspruch nicht auf die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben begrenzt sei, sondern auch die Beträge erfasse, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Abgaben an den Staat gezahlt oder von ihm einbehalten worden seien. Dies betreffe insbesondere die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit einer Abgabe ( 22. Vor diesem Hintergrund legt es dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Ist Art. 241 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin gehend auszulegen, dass das darin in Bezug genommene einzelstaatliche Recht unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Effektivität eine Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgabenbeträgen von dem Zeitpunkt der Zahlung der Abgabenbeträge bis zur Auszahlung der Erstattungsbeträge auch in den Fällen vorsehen muss, in denen der Erstattungsanspruch nicht bei einem einzelstaatlichen Gericht eingeklagt worden ist? III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Vorbringen der Parteien A – Verfahren 23. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 14. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. 24. Wortmann, das Hauptzollamt Bielefeld, die Regierungen Deutschlands und Italiens sowie die Europäische Kommission haben innerhalb der Frist des Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs schriftliche Erklärungen eingereicht. 25. Der Gerichtshof hat den Rat gemäß Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs aufgefordert, schriftlich zur Frage der Gültigkeit von Art. 241 des Zollkodex Stellung zu nehmen und hierbei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, nach der sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht ergibt ( 26. Am 13. Mai 2016 reichte die Kommission die Unterlagen, die das Verfahren der Ausarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 ( 27. Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien gemäß Art. 61 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgefordert, ihre mündlichen Ausführungen auf die Frage, inwieweit es möglich ist, Art. 241 des Zollkodex mit der in der Frage an den Rat angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vereinbaren, sowie gegebenenfalls auf die Frage der Gültigkeit dieser Bestimmung zu konzentrieren. 28. Am 25. Mai 2016 fand die mündliche Verhandlung statt, zu der Wortmann, das Hauptzollamt Bielefeld, die Regierung Deutschlands, die Europäische Kommission und der Rat erschienen sind. B – Zusammenfassung der Erklärungen der Parteien 29. Wortmann meint, die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen als Folge der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1472/2006 durch das Urteil Brosmann ergebe sich nicht aus dem Zollkodex, sondern unmittelbar aus dem primären Unionsrecht, insbesondere aus einem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten und bestätigten allgemeinen Grundsatz auf der einen sowie aus dem angeführten Urteil in Verbindung mit Art. 266 AEUV, aus dem sich ein Anspruch auf Beseitigung aller Folgen einer vom Gerichtshof für nichtig erklärten Handlung mit Wirkung ex tunc ergebe, auf der anderen Seite. 30. Als Importeurin der von ihren Lieferanten Brosmann und Seasonable gelieferten Schuhe komme ihr, Wortmann, das Urteil Brosmann unmittelbar zugute. Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bestehe eine Verpflichtung zur vollständigen Erstattung – einschließlich Zinsen – der zu Unrecht erhobenen Antidumpingzölle, die Gegenstand jener Entscheidung gewesen seien, da es sich um Eigenmittel der Europäischen Union handele, die über die Zollbehörden der Mitgliedstaaten vereinnahmt worden seien. 31. Schließlich schlägt Wortmann dem Gerichtshof vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 241 des Zollkodex nicht anwendbar sei und einem Importeur, der Antidumpingzölle aufgrund einer Verordnung gezahlt habe, die durch den Gerichtshof für nichtig erklärt worden sei, ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beträge sowie auf deren Verzinsung vom Tag der Zahlung bis zum Tag ihrer vollständigen Erstattung zustehen müsse. Sollte der Gerichtshof Art. 241 des Zollkodex für anwendbar halten, sei dieser Artikel dahin auszulegen, dass das darin in Bezug genommene einzelstaatliche Recht eine Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben auch in den Fällen gewähren müsse, in denen der Erstattungsanspruch nicht bei einem einzelstaatlichen Gericht eingeklagt worden sei. 32. Weder das Hauptzollamt Bielefeld noch die deutsche Regierung, noch die Kommission sind der Ansicht, dass im Ausgangsverfahren eine der beiden in Art. 241 des Zollkodex vorgesehenen Ausnahmen vorliege. Diese Unionsbestimmung schließe die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes aus, wenngleich sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gebe, als Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass keine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bestehe, eine andere Regelung vorzusehen. 33. Das Hauptzollamt Bielefeld ist insbesondere der Auffassung, dass Art. 241 des Zollkodex nicht dahin ausgelegt werden könne, dass das darin in Bezug genommene einzelstaatliche Recht zwingend eine Verzinsung der Erstattungsbeträge für die zu Unrecht erhobenen Einfuhrabgaben vorsehen müsse. 34. Die deutsche Regierung vertritt einen ähnlichen Standpunkt wie das Hauptzollamt Bielefeld und führt ergänzend aus, dass die Verneinung der Vorlagefrage durch folgende Gründe untermauert werde: — Der neue Zollkodex ( — Die Befreiung von der Zinszahlung gemäß Art. 241 des Zollkodex sei durch den Mechanismus der anfänglichen Festsetzung der Zollabgaben gerechtfertigt, durch den die Waren sofort zur Überführung in den Handelsverkehr zur Verfügung stünden. — Der neue Zollkodex ( — Die Befreiung von der Zinszahlung gemäß Art. 241 des Zollkodex sei durch den Mechanismus der anfänglichen Festsetzung der Zollabgaben gerechtfertigt, durch den die Waren sofort zur Überführung in den Handelsverkehr zur Verfügung stünden. 35. Die italienische Regierung meint, dass für jede Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge ein Antrag erforderlich sei, so dass eine Verzinsung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht komme. Eine einzelstaatliche Bestimmung, die dies vorsehe, verstoße nicht gegen das Unionsrecht. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Littlewoods Retail u. a. und Irimie ( 36. Schließlich führt die italienische Regierung aus, dass für den Verstoß, der in dieser Rechtssache den Erstattungsanspruch entstehen lasse, nicht die Mitgliedstaaten, sondern die Organe der Union verantwortlich seien. Sie schlägt dem Gerichtshof daher vor, falls er erwäge, die Irimie-Rechtsprechung ( 37. Die Kommission fügt den vorstehend dargestellten Argumenten hinzu, dass zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen unterschieden werden müsse und das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung zu berücksichtigen sei. Die Rechtsprechung zum Zinsanspruch ( 38. Hilfsweise trägt die Kommission vor, Wortmann könne sich zur Stützung ihrer Ansprüche nicht auf Art. 266 AEUV berufen, denn a) sei sie an dem Verfahren vor den Gerichten der Union, das mit dem Urteil Brosmann abgeschlossen worden sei, nicht beteiligt gewesen und b) wären die gemäß Art. 266 AEUV anfallenden Verzugszinsen erst vom Tag der Verkündung jenes Urteils an entstanden. Was die Ausgleichszinsen betreffe, seien sie im Wege einer Klage wegen außervertraglicher Haftung gegenüber dem Rat oder der Kommission geltend zu machen. 39. Zu einem möglichen Verstoß von Art. 241 des Zollkodex gegen höherrangiges Recht ( 40. Sollte der Gerichtshof feststellen, dass auf die Erstattungsbeträge Zinsen zu zahlen seien, sei Folgendes zu berücksichtigen: a) Für einen Anspruch auf Ausgleichszinsen sei der Nachweis eines tatsächlichen Schadens erforderlich, der im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da der Importeur die Antidumpingzölle systematisch auf den Käufer abgewälzt habe; b) die beklagte Verwaltung könne dem Importeur die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegenhalten ( 41. Letztendlich schließe Art. 241 des Zollkodex die Zahlung von Ausgleichszinsen für zu Unrecht erhobene Antidumpingzölle aus, sofern nicht einzelstaatliche Bestimmungen einen solchen Anspruch anerkennten. Das einzelstaatliche Recht müsse nicht unbedingt die Verpflichtung vorsehen, Zinsen auf erstattete Zollabgaben für die Zeit von der Entrichtung dieser Abgaben bis zu ihrer Erstattung zu zahlen, wenn keine gerichtliche Geltendmachung vorausgegangen sei. 42. Der Rat vertritt die Auffassung, dass Art. 241 des Zollkodex gültig sei, und stützt sich insoweit auf seine Entstehungsgeschichte. Die im Vorlagebeschluss angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs sei auf den Fall nicht anwendbar, da sie Situationen betreffe, die im Unionsrecht nicht geregelt seien. In diesem Verfahren gebe es hingegen eine ausdrückliche Regelung über die Verzinsung – Art. 241 des Zollkodex –, die das Gleichgewicht widerspiegele, das der Unionsgesetzgeber zwischen den Zollbehörden und den Importeuren habe wahren wollen. Hilfsweise schlägt er eine primärrechtskonforme Auslegung von Art. 241 in dem Sinne vor, dass die nationalen Rechtsvorschriften derartige Zinszahlungen vorsehen müssten. IV – Würdigung 43. An erster Stelle ist jeder Zweifel hinsichtlich der Verbindung zwischen dem Zollkodex und diesem Rechtsstreit auszuräumen. Zum einen hat die Verordnung Nr. 1472/2006 bei der Einführung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Schuhen ausdrücklich auf diesen Kodex verwiesen ( 44. Zudem bin ich der Ansicht, dass diese Frage in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 45. Dem Gerichtshof bieten sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 241 des Zollkodex auf den vorliegenden Fall drei Möglichkeiten. Die erste wäre die „lineare“ Auslegung dieser Bestimmung, nach der die allgemeine Regel Vorrang hat (d. h., die Zahlung von Zinsen würde abgelehnt), da keine der beiden in der Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen vorliegt. Die zweite wäre, festzustellen, dass die in diese Bestimmung aufgenommene Regel gegen einen unionsrechtlichen Grundsatz verstößt, weil sie die Zahlung von Zinsen zusätzlich zur Erstattung des Hauptbetrags untersagt, und daher ungültig ist. Die dritte wäre eine differenziertere Auslegung von Art. 241 des Zollkodex, nach der Sachverhalte wie dieser, bei denen die Antidumpingzölle wegen der vorangegangenen Nichtigerklärung des Rechtsetzungsaktes zu ihrer Einführung erstattet werden müssen, nicht unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. 46. Aus den Gründen, die ich sogleich darstellen werde, meine ich, dass die dritte Möglichkeit am ehesten den Umständen dieser Rechtssache gerecht wird. Art. 241 des Zollkodex regelt die „gewöhnlichen“ Situationen, in denen die Festsetzung von Abgaben (einschließlich der von Antidumpingzöllen) wegen Fehlern bei der konkreten Anwendung der einzelnen Elemente der Zollschuld für nichtig erklärt wird ( 47. Um die Gründe aufzuzeigen, auf denen die allgemeine Regel (keine Verzinsung bei der Erstattung von Zollabgaben) beruht, ist es meines Erachtens zweckmäßig, auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift einzugehen, die sich aus den Unterlagen ergibt, die von der Kommission vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. 48. Anhand dieser Unterlagen lässt sich feststellen, dass Art. 241 des Zollkodex auf Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 ( 49. Der Wortlaut des Erwägungsgrundes, der ein Licht auf die wahre Bedeutung der Vorschrift wirft, stellt ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den Parteien her. Die Durchführung des Verfahrens der anfänglichen Festsetzung der Zollschuld steht auf einer so fragilen Grundlage, dass es gerechtfertigt ist, dass als allgemeine Regel weder die Verwaltung noch der Abgabenpflichtige während des (kurzen) Zwischenzeitraums zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sind, wenn die Grundlage nachträglich wegen einer Überzahlung oder einer unzureichenden Zahlung berichtigt werden muss. 50. Die Kommission räumt selbst ein, dass die Zollbehörde in einigen Fällen die Ware nicht prüfe, bevor sie sie freigebe, und erst danach die Ordnungsmäßigkeit der Einfuhren kontrolliere. Wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine Neufestsetzung erforderlich ist, kann dies sowohl dazu führen, dass der Importeur bis dahin nicht entrichtete Beträge zahlen muss (ursprünglich unzureichende Festsetzung), als auch dazu, dass die Verwaltung die Überzahlung erstatten muss; in beiden Fällen sind keine Zinsen zu zahlen. 51. Dieses ausgewogene Prinzip, das den gewöhnlichen Verkehr bei der Abfertigung von Waren in verkürzten Fristen berücksichtigt, ist in den Zollkodex aufgenommen worden und hat seinen Niederschlag in der allgemeinen Regel des Art. 241 sowie in einer anderen Bestimmung gefunden, konkret in Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, der die Zahlung von Säumniszinsen durch den Schuldner vorsieht, der die Abgabe nicht in der vorgegebenen Frist (die in Art. 222 Abs. 1 des Zollkodex festgelegt ist) entrichtet hat ( 52. Hierbei gilt die Befreiung von der Zahlung von Zinsen für beide Seiten (Verwaltung und Wirtschaftsteilnehmer). Sie ist bei normalen Bedingungen für die Anwendung der Elemente, die für die Festsetzung der Zollschuld notwendig sind, unter der stillschweigenden Voraussetzung gerechtfertigt, dass nicht der rechtliche Rahmen für diese Elemente, sondern nur die Berechnung oder einzelne Bedingungen dieser Elemente oder der erfolgten Festsetzung in Frage gestellt wird ( 53. Eine Regel, die für diese Fälle gedacht ist, ist nicht ohne Weiteres auf andere Fälle anwendbar, die mit der raschen Abwicklung der Zollabfertigung oder den einzelnen Parametern einer jeden Festsetzung nichts zu tun haben, bei denen es wohl aber um die Ungültigkeit der Verordnung zur Einführung der Antidumpingzölle geht. Im letztgenannten Fall ergibt sich meiner Ansicht nach der Anspruch auf Erstattung sowohl des zu Unrecht vereinnahmten Betrags als auch auf Zahlung der Zinsen unmittelbar aus der Ungültigerklärung der Verordnung zur Einführung der Antidumpingzölle. Diesen Zöllen wird ihre Rechtsgrundlage entzogen, so dass die durch sie begründeten Verpflichtungen „rechtsgrundlos“ werden und die insoweit gezahlten Beträge denen, die sie entrichtet haben, zu erstatten sind. 54. Bevor ich fortfahre, halte ich es für angebracht, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Erstattung der Beträge einzugehen, die die nationalen Behörden (auch die Zollbehörden) unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht erhoben haben. Am Ende dieses Exkurses werde ich vorschlagen, dem vorlegenden Gericht eine Antwort zu geben, die so formuliert ist, dass sie für seine Endentscheidung hilfreich ist ( 55. In den Urteilen Metallgesellschaft u. a. und Test Claimants in the FII Group Litigation ( 56. Das Urteil Littlewoods Retail u. a. ( 57. Im Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a. (ABl. 2001, L 178, S. 1) verstieß. Der Gerichtshof kam infolgedessen zu dem Ergebnis, dass die zu Unrecht gezahlten Produktionsabgaben für Zucker zu erstatten waren, und stellte unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung fest, dass „Rechtssuchende, die einen Anspruch auf die Erstattung von Beträgen haben, die als in einer ungültigen Verordnung festgesetzte [Abgaben] zu Unrecht gezahlt wurden, auch einen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zinsen [haben]“ ( 58. Das Urteil Irimie ( 59. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung also einen unionsrechtlichen Grundsatz aufgestellt, nach dem die Erstattung von Beträgen, die zu Unrecht gezahlt worden sind, weil ihre Grundlage unionsrechtswidrige Bestimmungen sind, nicht nur die zu Unrecht gezahlten Beträge umfasst, sondern auch deren Zinsen seit der zu Unrecht erfolgten Zahlung. Die oben angeführten Urteile weisen ein gemeinsames Element auf, nämlich das Bestehen einer Zahlungspflicht aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts (Urteil Irimie) ( 60. Unter diesem Blickwinkel unterliegen sowohl die Erstattung des Hauptbetrags als auch der Zinsen – ohne dass zwischen dem einen und dem anderen unterschieden wird – dem Vorrang des Unionsrechts, das es (außer in Ausnahmefällen und vorbehaltlich bestimmter zeitlicher Grenzen) nicht gestattet, die Wirkungen ihm widersprechender Vorschriften, die durch ein Urteil des Gerichtshofs für ungültig oder unanwendbar erklärt worden sind, aufrechtzuerhalten. Insbesondere für Handlungen der Union sieht Art. 264 Abs. 1 AEUV vor, dass die angefochtene Handlung für nichtig erklärt wird, wenn einer Nichtigkeitsklage stattgegeben wird. Aus dieser Prämisse folgt, wie Art. 264 Abs. 2 AEUV im Umkehrschluss bestätigt, dass die „Wirkungen“ dieser Handlungen grundsätzlich nicht fortbestehen können. 61. In diesem Stadium der Debatte kommt Art. 266 AEUV ins Spiel, auf den Wortmann ihren Anspruch gestützt hat, soweit er die Organe der Union, denen das für nichtig erklärte Handeln (in dieser Rechtssache die Verordnung Nr. 1472/2006, die Gegenstand des Urteils Brosmann ist) zur Last fällt, verpflichtet, „die sich aus dem Urteil … ergebenden Maßnahmen“ zu ergreifen. 62. Die Kommission meint, Wortmann sei nicht berechtigt, sich auf ein Urteil zu stützen, das in einem Verfahren ergangen sei, an dem sie nicht beteiligt gewesen sei, zumal in dem Urteil die Verordnung Nr. 1472/2006 für nichtig erklärt worden sei, „soweit sie“ die klagenden Unternehmen „betrifft“. Der Einwand könnte theoretisch zulässig sein, wenn Wortmann im Verfahren zur Durchführung des Urteils vor dem Gemeinschaftsorgan hätte auftreten wollen, das diese Verordnung erlassen hat. Der Einwand ist dagegen nicht zulässig im Hinblick auf die Befugnis dieses Unternehmens, sich vor den nationalen Behörden auf das Urteil Brosmann zu berufen, denn es besteht eine enge Verbindung zwischen Wortmann und der Verordnung Nr. 1472/2006 und dem Rechtsstreit, in dem diese für nichtig erklärt wurde, weil Wortmann als Importeurin der Schuhe, die von Brosmann und Seasonable ausgeführt und die mit dem Antidumpingzoll belegt worden waren, diesen Zoll zahlen musste. 63. Gerade wegen ihrer Eigenschaft als unmittelbar betroffene Wirtschaftsteilnehmerin, die Nutzen aus der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1472/2006 ziehen kann, hatte die deutsche Zollverwaltung keine Vorbehalte, Wortmann nach dem Erlass des Urteils Brosmann die Antidumpingzölle zu erstatten, die sie in Vollzug dieser Verordnung vereinnahmt hatte. Dass sie bei den entsprechenden Zinsen auf diese zu Unrecht geleistete Zahlung nicht genauso gehandelt hat, liegt nur an dem Hindernis, das diese Verwaltung in Art. 241 des Zollkodex gesehen hat. Ich möchte aber betonen, dass die deutschen Zollbehörden die sich aus der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1472/2006 ergebenden Konsequenzen ( 64. Art. 266 AEUV stellt innerhalb eben dieses Kontextes eine wertvolle normative Richtschnur für die Ausrichtung des Handelns der nationalen Verwaltungen (und der Gerichte der Mitgliedstaaten) dar, wenn die zu Unrecht von ihnen vereinnahmten Beträge aus der Einziehung von Eigenmitteln der Union stammen. Mehrere der untersuchten Urteile (Littlewoods Retail u. a. und Zuckerfabrik Jülich u. a.) ( 65. Die Verwaltung der Eigenmittel (die die Antidumpingzölle einschließen) ( 66. Der einzelne Rechtsakt der nationalen Behörden zur Festsetzung von Antidumpingzoll ist nichts anderes als die Durchführung der Verordnung Nr. 1472/2006: Ist sie als Rechtsgrundlage für nichtig erklärt worden, muss die Zollbehörde die sich daraus „ergebenden Maßnahmen“ ergreifen, um die auf sie gestützte Festsetzung mit all ihren Folgen außer Kraft zu setzen, was bedeutet, dass sowohl die zu Unrecht vereinnahmten Antidumpingzölle zu erstatten als auch Zinsen seit dem Zeitpunkt der Entrichtung der festgesetzten Zölle zu zahlen sind. Nur so wird der Zustand wiederhergestellt, der bestanden hätte, wenn der Rechtsakt zur Durchführung der später für nichtig erklärten Verordnung nicht erlassen worden wäre. Da diese Wiederherstellung erst nach langer Zeit erfolgte, in der Wortmann die Beträge, die sie zu Unrecht gezahlt hatte, nicht verwenden konnte, wird durch die Zahlung von Zinsen ein Ausgleich für die fehlende Verfügbarkeit dieses Teils ihres Vermögens geschaffen. 67. Letztendlich folgt aus der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1472/2006 die Verpflichtung, sowohl die von Wortmann gezahlten Antidumpingzölle zu erstatten als auch auf diesen Betrag die entsprechenden Zinsen zu zahlen. Nur so werden die Wirkungen der Zollfestsetzung der deutschen Behörden vollständig aufgehoben und alle ihre Folgen ex tunc beseitigt. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Zuckerfabrik Jülich u. a. ( 68. Gemäß dem Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a. ( 69. Es sprechen meiner Meinung nach auch keine überzeugenden Argumente dafür, dass der dies a quo für die Berechnung der Zinsen der Tag der Verkündung des Urteils Brosmann oder sogar der Tag ihrer gerichtlichen Geltendmachung sein soll. Zu der letztgenannten Ansicht hat der Gerichtshof im Urteil Irimie ( 70. Diese Feststellung ist darin begründet, dass dem Abgabenpflichtigen bei Zugrundelegung der gegenteiligen Regel der angemessene Ausgleich für die Einbußen, die ihm durch die Zahlung der unionsrechtswidrig erhobenen Steuer entstanden sind, genommen würde. Diese Einbußen „hängen nämlich u. a. davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung stand, und entstehen somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung“ (mutatis mutandis auch für die angefallenen Zinsen gelten, wenn es um die Erstattung von Antidumpingzöllen geht, die aufgrund einer Antidumpingverordnung erhoben wurden, die der Gerichtshof für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt hat. In diesen Fällen ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung unmittelbar aus dem Unionsrecht, also ipso iure, ohne dass es für ihre Entstehung einer gesonderten Mahnung bedarf, die auf den Hauptbetrag anfallenden Zinsen zu zahlen. 71. Aus gleichartigen Gründen meine ich auch nicht, dass der dies a quo für die Berechnung von Zinsen in diesem Fall mit der Verkündung des Urteils Brosmann (2. Februar 2012) zusammenfallen muss. Unter den besonderen Umständen der Rechtssache Kommission/IPK International ( 72. Das Urteil Kommission/IPK International (vom 12. Februar 2015, C‑336/13 P, EU:C:2015:83) muss meiner Ansicht nach unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jenes Rechtsstreits gelesen werden und lässt nicht den Schluss auf eine Kehrtwende in der von mir in den vorstehenden Nummern angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 73. In Bezug auf die übrigen Einwände gegen die Erstattungspflicht, die sich auf die Zinsen erstreckt, die wegen der Nichtverfügbarkeit des vereinnahmten Geldes anfallen, reicht die Feststellung, dass eine mögliche ungerechtfertigte Bereicherung desjenigen, der die Antidumpingzölle gezahlt hat (Wortmann), wegen Abwälzung des entrichteten Betrags auf Dritte nicht nachgewiesen wurde. Zudem machte diesen Umstand nicht einmal die deutsche Zollverwaltung, die Wortmann den entrichteten Betrag vorbehaltlos erstattete, im Hinblick auf die Hauptschuld geltend. Umso weniger lässt sich dieser Einwand gegen die Zahlung von Zinsen erheben, deren Entstehung schlussendlich darauf zurückgeht, dass es für den Zahler unmöglich war, über die eingezahlten Geldbeträge zu verfügen, solange sie – objektiv – zu Unrecht von der Verwaltung einbehalten wurden. V – Ergebnis 74. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) vorgelegte Frage wie folgt zu antworten: Die Pflicht der Zollbehörden zur Erstattung der Beträge, die ein Importeur zu Unrecht als Antidumpingzölle gezahlt hat, die in einer Verordnung vorgesehen waren, die vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurde, umfasst auch die Verzinsung dieser Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung.