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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.09.2016 – C-45/15
Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2016:658
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 8. September 2016 ( Rechtssache C‑45/15 P Safa Nicu Sepahan Co. gegen Rat der Europäischen Union „Rechtsmittel — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Außervertragliche Haftung — Hinreichend qualifizierter Verstoß — Materieller Schaden — Immaterieller Schaden“
1 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.
2 Die Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache, die Safa Nicu Sepahan Co., ist eine iranische Aktiengesellschaft, die über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren auf den durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union festgelegten Listen der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen aufgeführt war. Vor dem Gericht der Europäischen Union stellte sie die Rechtmäßigkeit der Aufnahme in diese Listen in Frage und beantragte eine Entschädigung für ihrer Ansicht nach daraus entstandene materielle und immaterielle Schäden. Mit Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986; im Folgenden: angefochtenes Urteil), erklärte das Gericht die Rechtsakte, mit denen der Name der Rechtsmittelführerin in die in Rede stehenden Listen aufgenommen worden war, für nichtig, wies den Antrag auf Entschädigung für materielle Schäden ab und verurteilte den Rat zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50000 Euro für den von der Rechtsmittelführerin erlittenen immateriellen Schaden (
3 Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist zum einen ein Rechtsmittel, das die Rechtsmittelführerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Ersatz für materielle Schäden und wegen der Höhe der ihr für immaterielle Schäden zugesprochenen Entschädigung eingelegt hat, und zum anderen ein Anschlussrechtsmittel des Rates, mit dem in Abrede gestellt wird, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Europäischen Union vorliegen, und das die Verurteilung des Rates zum Ersatz des der Rechtsmittelführerin verursachten immateriellen Schadens gerichtet ist. I – Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil
4 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, die in den Rn. 1 bis 13 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, lässt sich für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache wie folgt zusammenfassen.
5 Der Name einer als „Safa Nicu“ bezeichneten Einrichtung wurde mit dem Beschluss 2011/299/GASP (
6 Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 beantragte die Rechtsmittelführerin beim Rat, Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 zu ändern, indem die Aufnahme der als „Safa Nicu“ bezeichneten Einrichtung in die in Rede stehenden Listen entweder ergänzt und korrigiert oder gestrichen werde. Da die Rechtsmittelführerin keine Antwort erhalten hatte, richtete sie am 23. Juni 2011 ein weiteres Schreiben an den Rat.
7 Die Aufnahme in die Liste wurde mit dem Beschluss 2011/783/GASP (
8 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 unterrichtete der Rat die Rechtsmittelführerin darüber, dass ihr Name weiterhin in den Listen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgeführt werde. Er stellte fest, dass die von der Rechtsmittelführerin am 7. Juni 2011 vorgelegten Erklärungen die Aufhebung der restriktiven Maßnahmen nicht rechtfertigten und sich die Aufnahme der als „Safa Nicu“ bezeichneten Einrichtung auf die Rechtsmittelführerin bezogen habe. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 übermittelte der Rat der Rechtsmittelführerin die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (
9 Der Name der Rechtsmittelführerin wurde mit dem Beschluss 2014/222/GASP (
10 Am 22. Juli 2011 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage, mit der sie zum einen die Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 503/2011 und 267/2012 begehrte, soweit diese sie und die mit ihr verbundenen Gesellschaften betreffen, und zum anderen, den Rat zu verurteilen, an sie eine Entschädigung in Höhe von 7662737,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % jährlich ab dem 1. Januar 2013 als Schadensersatz für materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen, den sie aufgrund der gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen erlitten habe.
11 Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung machte die Rechtsmittelführerin drei Klagegründe geltend: erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, zweitens einen Beurteilungsfehler und einen „Ermessensmissbrauch“ sowie drittens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Nachdem das Gericht den ersten Klagegrund (
12 Was den Antrag auf Schadensersatz anbelangt, hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union, die die Rechtswidrigkeit des dem Rat zur Last gelegten Verhaltens betreffe, im vorliegenden Fall erfüllt sei, da dieser einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen habe, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Rn. 49 bis 69 angefochtenen Urteils).
13 Sodann hat das Gericht für die verschiedenen geltend gemachten Schäden die an den tatsächlichen Schadenseintritt und an das Bestehen eines Kausalzusammenhangs geknüpften Voraussetzungen geprüft.
14 In Bezug auf den immateriellen Schaden, den die Rechtsmittelführerin zuletzt mit 2 Mio. Euro bezifferte, war das Gericht der Ansicht, dass nach billigem Ermessen ein Betrag von 50000 Euro für den immateriellen Schaden der Rechtsmittelführerin eine angemessene Entschädigung darstelle (Rn. 78 bis 92 der Begründung und Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils).
15 Dagegen hat das Gericht den Antrag auf eine Entschädigung für die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten materiellen Schäden zurückgewiesen. Es hat für jede Schadensposition festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin weder für das tatsächliche Vorliegen oder den Umfang des ihr angeblich entstandenen Schadens noch für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und dem Rat zur Last gelegtem Verhalten ausreichende Beweise vorgebracht habe (Rn. 93 bis 148 der Begründung und Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils).
16 Was den Antrag auf Zahlung von Zinsen anbelangt, hat das Gericht zum einen die Ansicht vertreten, dass keine Zinsen für den dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils vorausgehenden Zeitraum zu gewähren seien, und zum anderen entschieden, dass der Rat für den Zeitraum von der Verkündung des angefochtenen Urteils bis zur vollständigen Zahlung der zugesprochenen Entschädigung Verzugszinsen zahlen müsse (Rn. 150 bis 152 der Begründung und Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils). II – Anträge der Parteien
17 Die Rechtsmittelführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel, das angefochtene Urteil insoweit teilweise aufzuheben, als damit der ihr entstandene materielle Schaden nicht anerkannt und ersetzt worden sei und ihr lediglich ein Betrag von 50000 Euro als Entschädigung für den immateriellen Schaden zugesprochen worden sei. Außerdem beantragt sie, der Gerichtshof möge von seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung Gebrauch machen und ihr einen Betrag von 5662737,40 Euro zuzüglich Zinsen sowie einen Betrag von 2 Mio. Euro zuzüglich Zinsen für die immateriellen Schäden zusprechen und dem Rat die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht auferlegen. Hilfsweise beantragt sie, ihr für materielle Schäden einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag zuzüglich Zinsen sowie einen Betrag von mindestens 50000 Euro zuzüglich Zinsen für immaterielle Schäden zuzusprechen und dem Rat die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. Höchst hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses die Höhe des Schadensersatzes prüft und ein neues Urteil zu ihren Gunsten erlässt.
18 In ihrer Beantwortung des Anschlussrechtsmittels des Rates beantragt die Rechtsmittelführerin, das Anschlussrechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. Außerdem wiederholt sie die im Rahmen des Rechtsmittels gestellten Anträge.
19 Der Rat beantragt mit seinem Anschlussrechtsmittel, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit er damit verurteilt wurde, an die Rechtsmittelführerin eine Entschädigung in Höhe von 50000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen, den von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Entschädigung für diesen Schaden zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
20 In seiner Rechtsmittelbeantwortung beantragt der Rat, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen, eine Ersetzung der Gründe des angefochtenen Urteils vorzunehmen und der Rechtsmittelführerin die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
21 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das für das mündliche Verfahren als Streithelfer zugelassen ist, unterstützt die Anträge des Rates aus dem Anschlussrechtsmittel und der Rechtsmittelbeantwortung. III – Würdigung A – Vorbemerkungen
22 Es sind einige Vorbemerkungen zu bestimmten, von den Parteien gestellten Anträgen angebracht.
23 Die erste Bemerkung betrifft den Antrag auf Ersetzung der Gründe, den der Rat in seiner Rechtsmittelbeantwortung gestellt hat. Der Rat beantragt, die Gründe des angefochtenen Urteils zu ersetzen, auf denen die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens beruht, den die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellt hatte. Der Rat befürwortet zwar diese Zurückweisung, teilt aber nicht die Feststellung des Gerichts, dass die erste Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union, d. h. das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, im vorliegenden Fall erfüllt sei. Diese Feststellung stellt aber die Prämisse dar, auf der sowohl die Anerkennung – in den Rn. 78 bis 92 des angefochtenen Urteils – des Anspruchs der Rechtsmittelführerin auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens als auch die Verurteilung des Rates – in Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils – beruht, der Rechtsmittelführerin dafür eine Entschädigung in Höhe von 50000 Euro zu zahlen. Daraus folgt, dass der Gerichtshof dem Antrag des Rates auf Ersetzung der Gründe nur stattgeben könnte, wenn er zugleich diese Teile des angefochtenen Urteils aufheben würde. Daher kann dieser Antrag trotz seiner Formulierung nur als ein Antrag auf teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts verstanden werden, der als solcher unzulässig ist, da er im Rahmen der Rechtsmittelbeantwortung vorgebracht wird (
24 Die zweite Bemerkung geht in dieselbe Richtung wie die erste, betrifft aber die Anträge aus der Anschlussrechtsmittelbeantwortung der Rechtsmittelführerin zum Anschlussrechtsmittel des Rates. Die Rechtsmittelführerin beantragt über die Zurückweisung des Anschlussrechtsmittels hinaus die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gewährung einer angemessenen Entschädigung sowohl für erlittenen materiellen als auch für erlittenen immateriellen Schaden und wiederholt insoweit die Anträge aus ihrem Rechtsmittel. Auch diese Anträge sind für unzulässig zu erklären, soweit sie in der Anschlussrechtsmittelbeantwortung gestellt werden (
25 Nach diesen Klarstellungen werde ich zunächst das Anschlussrechtsmittel prüfen, mit dem, wie oben bereits vorweggenommen, der Rat insbesondere in Abrede stellt, dass im vorliegenden Fall ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Sollte sich diese Rüge nämlich als begründet erweisen, wäre keine außervertragliche Haftung der Union gegeben und wären sämtliche von der Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel gestellten Anträge zurückzuweisen. Sodann werde ich das Rechtsmittel prüfen. B – Zum Anschlussrechtsmittel
26 Der Rat macht mit seinem Anschlussrechtsmittel zwei Rügen gegen das angefochtene Urteil geltend. Mit der ersten Rüge wirft er dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, „was bestimmte Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der [Union] betrifft“, und mit der zweiten Rüge wirft er dem Gericht vor, dass es entschieden habe, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte keine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darstelle, den die Rechtsmittelführerin angeblich erlitten habe. 1. Zur ersten Rüge: Rechtsfehler betreffend die Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union
27 Der Rat macht mit Unterstützung durch das Vereinigte Königreich geltend, dass das Gericht im vorliegenden Fall zu Unrecht einen nachgewiesenen, hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, festgestellt habe, der vorliegen müsse, damit die erste der drei Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Union als erfüllt angesehen werden könne, nämlich die der Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens ( a) Zum ersten Teil: unzutreffende Beurteilung des Umfangs des Ermessens des Rates
28 Der Rat wirft dem Gericht erstens vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 59 bis 61 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass er hinsichtlich seiner Pflicht, die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Listen der in den angefochtenen Rechtsakten bezeichneten Personen und Einrichtungen auf durch Informationen und Beweise untermauerte Gründe zu stützen, keinen Wertungsspielraum besessen habe. Diese Feststellung werde nämlich auf eine Rechtsprechung gestützt – u. a. Urteile vom 21. März 2012, Fulmen/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518) –, die entwickelt worden sei, nachdem der Rat die Rechtsakte erlassen habe, mit denen die Rechtsmittelführerin in die genannten Listen aufgenommen und dort belassen worden sei, und zu der Zeit, als diese Rechtsakte erlassen worden seien, d. h. am 23. Mai 2011 sowie am 1. Dezember 2011 und am 23. März 2012, nicht vorhersehbar gewesen seien. Zum Beweis verweist der Rat auf die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:176) und in der Rechtssache Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C‑348/12 P, EU:C:2013:470), in denen der Generalanwalt einen Ansatz verfolgte, der dem entgegengesetzt war, der schließlich vom Gerichtshof herangezogen wurde.
29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden ersetzen muss. Nach ständiger Rechtsprechung erkennt das Unionsrecht einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass das den Organen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig ist, dass tatsächlich ein Schaden vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (
30 Was sodann die Gründe des angefochtenen Urteils anbelangt, die das Gericht veranlasst haben, in Rn. 69 dieses Urteils festzustellen, dass der Rat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen habe, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, weise ich vorab darauf hin, dass diese Gründe in gewisser Weise mehrdeutig sind.
31 In Rn. 49 des angefochtenen Urteils verweist das Gericht nämlich auf die in den Rn. 26 bis 40 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung, die es zu der Feststellung geführt hat, dass der Rat die materielle Richtigkeit des Vorbringens, das den einzigen Grund darstelle, der gegenüber der Rechtsmittelführerin für den Erlass der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen angeführt werde, nicht nachgewiesen habe (Verletzung des Rechtsanspruchs der Rechtsmittelführerin darauf besteht, dass die fraglichen Maßnahmen gegen sie nicht verhängt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt sind (
32 Bei der Prüfung, ob der Rat im vorliegenden Fall einen Wertungsspielraum im Sinne der oben in Nr. 29 angeführten Rechtsprechung besaß, stellt das Gericht jedoch fest, dass „die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte darauf zurückzuführen ist, dass der Rat über keine Informationen oder Beweise verfügt, die rechtlich hinreichend die materielle Rechtmäßigkeit der die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen belegen, und dass es ihm folglich nicht möglich ist, sie dem Gericht vorzulegen“ (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), führt das Gericht aus, dass die Pflicht des Rates, die Rechtmäßigkeit der erlassenen restriktiven Maßnahmen nachzuweisen, durch die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen und Einrichtungen und insbesondere durch ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bestimmt werde. In den Rn. 64 bis 67 des angefochtenen Urteils wird danach auf vier Urteile des Gerichts hingewiesen – Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T‑390/08, EU:T:2009:401), Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat (T‑228/02, EU:T:2006:384), Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, EU:T:2008:461), und Urteil vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑284/08, EU:T:2008:550) –, die die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten betreffen, mit denen restriktive Maßnahmen erlassen worden sind. In Rn. 68 des angefochtenen Urteils gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass „eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter den Umständen des vorliegenden Falles zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten angefochtenen Rechtsakts hätte verstehen können, dass es ihr oblag, Informationen oder Beweise zu erheben, die die restriktiven Maßnahmen gegenüber der Klägerin rechtfertigen, um im Streitfall die Berechtigung der genannten Maßnahmen durch die Vorlage dieser Informationen oder dieser Beweise beim Unionsrichter nachweisen zu können“. Der Maßstab, anhand dessen das Gericht den Wertungsspielraum des Rates im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens eines qualifizierten Verstoßes prüft, scheint in diesen Passagen des angefochtenen Urteils eher der Anspruch der Rechtsmittelführerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sein.
33 Diese Mehrdeutigkeit beruht möglicherweise auf dem Umstand, dass die Frage der Grenzen der Befugnis des Rates sich in Anbetracht der Wahrung der Grundrechte im Bereich der restriktiven Maßnahmen im Wesentlichen bezüglich des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz stellt. Die Pflicht des Rates, die solche Maßnahmen rechtfertigenden Gründe durch Beweise zu untermauern, hat sich nämlich – wie die Pflicht betreffend die Begründung dieser Rechtsakte – mit den im Lauf der Zeit von den Unionsgerichten erlassenen Urteilen vor allem entsprechend der Notwendigkeit, eine gerichtliche Kontrolle der Rechtsakte sicherzustellen, mit denen diese Maßnahmen verhängt werden, nach und nach herausgebildet (
34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das dem Rat letztlich in dem Teil des angefochtenen Urteils, in dem der Antrag auf Nichtigerklärung geprüft wird, als „Beurteilungsfehler“ vorgeworfene Verhalten sein Unvermögen war, vor dem Unionsrichter einen Beweis vorzulegen, der es ermöglicht hätte, die Rechtmäßigkeit der restriktiven Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin zu beurteilen. In Rn. 37 des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, dass der Rat in einer Antwort auf eine Frage des Gerichts ausgeführt habe, dass die einzige ihm hinsichtlich des Erlasses und der Beibehaltung der betreffenden gegen die Rechtsmittelführerin gerichteten restriktiven Maßnahmen zur Verfügung stehende Information ein Aufnahmevorschlag eines Mitgliedstaats gewesen sei, und dass die in diesem Vorschlag enthaltenen Informationen in die Begründung der angefochtenen Handlungen übernommen worden seien. Dieses Unterlassen des Rates führte dazu, dass jede gerichtliche Kontrolle der materiellen Richtigkeit des zur Rechtfertigung des Erlasses der restriktiven Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin angeführten Grundes unmöglich ist, was die Rechtsakte, mit denen die angefochtene Aufnahme erfolgte, insbesondere aus diesem Grund rechtswidrig macht (
35 Es geht also im angefochtenen Urteil nicht um eine irgendwie geartete Überprüfung, ob der Rat bei der Beurteilung der Informationen und Beweise, die zur Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die fraglichen Listen führten, oder bei der Beurteilung komplexer Situationen aus dem politischen Bereich die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat; eine Überprüfung, die dazu führen könnte, Fragen zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle zu stellen. Der Verweis des Rates auf die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:176) sowie in der Rechtssache Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C‑348/12 P, EU:C:2013:470), in denen sich der Generalanwalt dafür ausspricht, dem Rat im Bereich der restriktiven Maßnahmen ein weites Ermessen einzuräumen, und „dass der Unionsrichter“ seine Kontrolle „anpasst“ (
36 In der vorliegenden Rechtssache geht es vielmehr um die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle – wenn nicht, noch davor, um den Grundsatz einer solchen Kontrolle – als um deren Grenzen. Ein Organ, das die Befugnis für sich in Anspruch nimmt, den Erlass und die Beibehaltung restriktiver Maßnahmen gegen einen Einzelnen oder eine juristische Person auf eine schlichte Information zu gründen, die es von einem Mitgliedstaat erhalten hat und die nicht mit einem Beweis einhergeht, der die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Behauptungen untermauern oder auch nur stützen könnte, und zwar selbst nachdem der Betroffene mit gewichtigen Argumenten geltend gemacht hat, dass er mit den ihm zugerechneten Machenschaften nichts zu tun habe, verstößt nämlich nicht nur gegen die Vorschriften, die die Voraussetzungen für den Erlass und die Beibehaltung solcher Maßnahmen festlegen, sondern leugnet damit auch grundlegend jede Möglichkeit einer Kontrolle seines Handelns durch den Unionsrichter.
37 Der Grundsatz, wonach eine effektive gerichtliche Kontrolle bezüglich der Rechtsakte gewährleistet sein muss, mit denen der Rat restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen erlässt, wurde vom Gerichtshof lange vor den Urteilen vom 21. März 2012, Fulmen/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), bestätigt.
38 Im Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32), hat der Gerichtshof in Bezug auf restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus darauf hingewiesen, dass die Union „eine Rechtsgemeinschaft [ist], in der die Handlungen ihrer Organe darauf hin kontrolliert werden, ob sie mit dem [Vertrag] vereinbar sind“, und in der „[d]ie Einzelnen … einen effektiven gerichtlichen Schutz … in Anspruch nehmen können [müssen]“. In diesem Urteil hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass die Effektivität eines solchen Schutzes im Bereich der restriktiven Maßnahmen umso wichtiger ist, als diese Maßnahmen „gravierende Folgen haben“, da nicht nur alle Finanzgeschäfte und Finanzdienstleistungen, an denen eine erfasste Person, Vereinigung oder Körperschaft beteiligt ist, verhindert, sondern auch ihr Ruf und ihr politisches Handeln geschädigt werden (
39 Diese Grundsätze wurden – ebenfalls zum Bereich restriktiver Maßnahmen, die im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ergriffen werden – im Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C‑550/09, EU:C:2010:382), bestätigt. Zwar bezieht sich dieses Urteil, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung betont hat, auf die Pflicht dieses Organs, Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen erlassen werden, zu begründen, während es in der vorliegenden Sache, jedenfalls im Stadium des Rechtsmittelverfahrens, weder um das Fehlen einer Begründung noch um einen Begründungsmangel hinsichtlich der Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die in Rede stehende Liste geht (materiellen Rechtmäßigkeit“ unterliegen müssen, als auch den Umfang dieser Kontrolle festgestellt, die sich insbesondere auf die „Nachprüfung des Sachverhalts sowie der zu ihrer Stützung angeführten Beweise und Informationen“ beziehen muss (
40 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass entgegen der Auffassung des Rates zu der Zeit, als der Name der Rechtsmittelführerin erstmals in die in Rede stehenden Listen aufgenommen wurde, d. h. am 23. Mai 2011, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Unsicherheit hinsichtlich der Pflicht des Rates bestand, bei Erlass von Entscheidungen, die restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen vorsehen, dem aus der Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Personen folgenden Erfordernissen zu entsprechen und somit hinsichtlich seiner Pflicht, sich auf eine Tatsachen- und Beweisgrundlage zu stützen, die dem Unionsrichter eine, sei es auch eingeschränkte, Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ermöglicht.
41 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer Rechtsprechung, die die Pflichtwidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens postuliert, keine zwingende Voraussetzung dafür ist, einen Verstoß als offenkundig qualifiziert einzustufen. Aus der oben in Nr. 29 angeführten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass eine solche Einstufung, bei der der Umfang des Ermessensspielraums berücksichtigt wird, den die verletzte Vorschrift den Organen belässt, u. a. vom Maß an Klarheit und Genauigkeit dieser Vorschrift abhängt. In Anbetracht der Bedeutung, die dem Schutz der Grundrechte in der Rechtsgemeinschaft, die die Union darstellt, zukommt, kann meines Erachtens aber kein Zweifel daran bestehen, dass deren Organen kein Ermessen zukommt, was die ihnen obliegende Pflicht betrifft, den Erlass und die Beibehaltung restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen auf eine Mindestbeweisgrundlage zu stützen, die dem Unionsrichter die Durchführung einer, wenn auch minimalen Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit – oder auch nur der Wahrscheinlichkeit (
42 Wie oben in Nr. 34 ausgeführt und wie der Rat in Beantwortung einer Frage des Gerichts eingeräumt und in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren bestätigt hat, wurde die Behauptung, die der Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die in Rede stehenden Listen und ihrer Beibehaltung auf diesen Listen während nahezu drei Jahren zu keiner Zeit durch irgendeinen Beweis untermauert, was jegliche gerichtliche Kontrolle durch den Unionsrichter unmöglich macht.
43 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das dem Rat vorgeworfene Verhalten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht im Sinne der oben in Nr. 29 angeführten Rechtsprechung darstellt.
44 Aus den dargelegten Gründen ist der erste Teil der Rüge des Rates, mit der ein Rechtsfehler betreffend die Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union geltend gemacht wird, meiner Meinung nach zurückzuweisen. b) Zum zweiten Teil: unzutreffende Beurteilung des Grads der Komplexität der Situation und der Schwierigkeiten der Anwendung und Auslegung der verletzten Vorschriften
45 Der Rat macht zweitens geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Regel, die den Rat verpflichte, die Rechtmäßigkeit der gegen die Rechtsmittelführerin erlassenen restriktiven Maßnahmen nachzuweisen, keine besonders komplexe Situation betreffe und zu keinen Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten führe. Der Rat weist darauf hin, dass die Schwierigkeiten, die mit der Übermittlung von hinter einer Entscheidung über die Aufnahme in eine Liste stehenden vertraulichen Informationen im Hinblick auf deren Beurteilung durch das Gericht verbunden seien, von Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (C‑27/09 P, EU:C:2011:482) benannt worden seien und dass, um diesen Schwierigkeiten abzuhelfen, im Jahr 2014 ein neuer Art. 105 in die Verfahrensordnung des Gerichts aufgenommen worden sei, also mehrere Jahre, nachdem die Rechtsmittelführerin erstmals in die in Rede stehenden Listen aufgenommen worden sei.
46 Ich erinnere daran, dass das System, das der Gerichtshof nach Art. 340 Abs. 2 AEUV entwickelt hat, u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte und den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften sowie dem Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift Rechnung trägt (
47 Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass der Rat zu keiner Zeit während des Verfahrens im ersten Rechtszug die Vertraulichkeit der in seinem Besitz befindlichen Dokumente oder Informationen eingewandt hat, um sich ihrer Übermittlung an das Gericht zu widersetzen. Vielmehr hat der Rat, worauf oben bereits mehrfach hingewiesen wurde, dem Gericht gegenüber angegeben, dass die einzigen ihm zur Verfügung stehenden Informationen bezüglich des Erlasses und der Beibehaltung der die Rechtsmittelführerin betreffenden restriktiven Maßnahmen in der Begründung des Rechtsakts zur Aufnahme wiedergegeben worden seien. Somit stand in der vorliegenden Rechtssache, wie der Prozessbevollmächtigte des Rates in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer konkreten Frage des Gerichtshofs bestätigt hat, nie die Übermittlung vertraulicher Informationen an den Unionsrichter in Rede.
48 Unter diesen Umständen kann sich der Rat nicht mit Erfolg auf Verfahrensschwierigkeiten stützen, die zu der Zeit, als die in Rede stehenden Maßnahmen erlassen wurden, angeblich mit einer solchen Übermittlung verbunden gewesen sein sollen, um die Feststellung in Rn. 62 des angefochtenen Urteils anzufechten, wonach die Regel, die den Rat verpflichte, die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen nachzuweisen, „keine besonders komplexe Situation [betrifft]“, „klar und genau [ist]“ und „zu keinen Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten führt“.
49 Aus den dargelegten Gründen ist der zweite Teil der Rüge des Rates, mit der ein Rechtsfehler betreffend die Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union geltend gemacht wird, meiner Meinung nach zurückzuweisen. 2. Zur zweiten Rüge: Rechtsfehler bezüglich der Verurteilung des Rates, die Rechtsmittelführerin für den erlittenen immateriellen Schaden zu entschädigen
50 Mit der zweiten Rüge seines Anschlussrechtsmittels, die sich gegen die Rn. 87 bis 92 des angefochtenen Urteils richtet, wirft der Rat mit Unterstützung des Vereinigten Königreichs dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihn verurteilt habe, an die Rechtsmittelführerin einen Betrag von 50000 Euro als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen, den diese angeblich erlitten habe. Damit sei das Gericht von der Rechtsprechung abgewichen, wonach die Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Aufnahme in eine Liste die betroffene Person rehabilitieren und eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, den sie erlitten habe, darstellen könne. Nach Ansicht des Rates gelten entsprechende Erwägungen wie die vom Gericht zur Begründung seiner Entscheidung dargelegten, nämlich u. a. die Schwere der Behauptung, dass eine Einrichtung mit der nuklearen Proliferation in Iran in Verbindung stehe, mutatis mutandis auch für andere Rechtssachen, u. a. die Rechtssache Sison/Rat (Urteil vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207), in der das Gericht den Antrag des Klägers auf Entschädigung für immateriellen Schaden aber zurückgewiesen habe. Außerdem weist der Rat darauf hin, dass er im vorliegenden Fall entschieden habe, den Namen der Rechtsmittelführerin im April 2014 von den in Rede stehenden Listen zu nehmen, also bevor das angefochtene Urteil ergangen sei.
51 Vor der Prüfung des Vorbringens des Rates ist kurz auf die Argumentation des Gerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils einzugehen, die im Rahmen der ersten, vorliegend geprüften Rüge angefochten werden.
52 In den Rn. 80 und 85 des angefochtenen Urteils führt das Gericht zunächst aus, dass eine Einrichtung, wenn sie wegen des Vorwurfs der Unterstützung der nuklearen Proliferation von restriktiven Maßnahmen betroffen ist, öffentlich mit einem Verhalten in Verbindung gebracht werde, das als schwere Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit betrachtet werde, das zu Missbilligung und Misstrauen ihr gegenüber führe und somit ihren Ruf beschädige und folglich einen sich von dem auf die Beeinträchtigung ihrer Geschäftsbeziehungen zurückzuführenden materiellen Schaden unterscheidenden immateriellen Schaden bei ihr verursache, für den ihr ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Nach dem Hinweis, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte eine Form der Wiedergutmachung dieses Schadens darstellen könne, da sie impliziere, dass es nicht gerechtfertigt und somit rechtswidrig sei, die Rechtsmittelführerin mit der nuklearen Proliferation in Verbindung zu bringen, stellt das Gericht fest, dass diese Nichtigerklärung unter den Umständen des vorliegenden Falles nur zu einer Ermäßigung der zuerkannten Entschädigung führen, aber keine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens darstellen könne (
53 Die Argumente des Rates stützen sich auf eine Reihe von Prämissen, die meiner Ansicht nach falsch sind.
54 Erstens hat der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen des Rates nicht den im Rahmen der Streitsachen des öffentlichen Dienstes entwickelten Grundsatz, wonach die Aufhebung einer Handlung der Verwaltung und damit die Bejahung der Rechtswidrigkeit dieser Handlung für sich genommen bereits eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darstellt, der dem Beamten, der diese Handlung anficht, durch diese entstanden ist (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), festgestellt, dass das Bejahen der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung geeignet war, den Kläger zu rehabilitieren oder eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darzustellen, der ihm aufgrund dieser Rechtswidrigkeit entstanden war. Jedoch hat zum einen der Gerichtshof diese Feststellung im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers, nachdem dessen Name aus der streitigen Liste gestrichen worden war, getroffen, so dass sie im Kontext des genannten Urteils als obiter dictum anzusehen ist. Zum anderen hat sich der Gerichtshof auf die Feststellung beschränkt, dass die Nichtigerklärung der Handlung „geeignet [war], … eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darzustellen“ (C‑343/87, EU:C:1990:49), verwendete engere Formulierung – auf die er gleichwohl verwiesen hat – zu übernehmen, wonach die Aufhebung der angefochtenen Handlung „als solche eine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darstellt, den [der Kläger] in dem jeweiligen Fall möglicherweise erlitten hat“ (
55 Zweitens geht, selbst wenn der Gerichtshof den oben in Nr. 54 angeführten Grundsatz übertragen haben sollte, aus der Rechtsprechung hervor, dass die Anwendung dieses Grundsatzes entgegen dem, wovon der Rat offenbar ausgeht, nicht automatisch erfolgt. Daher sind zum einen für die Bestimmung, ob die Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Handlung eine rückwirkende Beseitigung des immateriellen Schadens bewirken kann, den der Kläger erlitten hat, sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), hat der Gerichtshof aber ausgeführt, dass von restriktiven Maßnahmen betroffene Personen öffentlich als mit Verhaltensweisen in Verbindung stehend bezeichnet werden, die eine Stigmatisierung und Misstrauen erzeugen (
56 Drittens wurde der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, den der Kläger in der Rechtssache Sison/Rat (Urteil vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207) geltend gemacht hat, entgegen dem Vorbringen des Rates aus anderen Gründen zurückgewiesen als der Feststellung, dass die Nichtigerklärung der betreffenden restriktiven Maßnahmen geeignet wäre, den Schaden vollständig zu beseitigen. Rn. 241 dieses Urteils, auf die der Rat Bezug nimmt, betrifft allein den Schaden, der auf der Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers beruht und bezüglich dessen das Gericht davon ausging, dass er in Anbetracht dessen, dass es sich bei der verletzten Vorschrift um eine Verfahrensgarantie handelte, in angemessener Weise durch die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts wiedergutgemacht werden könne. Hingegen hat das Gericht in Rn. 247 des genannten Urteils über den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, der u. a. auf der Stigmatisierung des Klägers als „Terrorist“ beruht, entschieden, indem es ihn mangels Beweises eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und den fraglichen Gemeinschaftsrechtsakten zurückgewiesen hat.
57 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht im angefochtenen Urteil, ohne die ihm vom Rat vorgeworfenen Rechtsfehler begangen zu haben, die Umstände des konkreten Falles gewürdigt hat, um zu prüfen, ob und inwieweit der vom Kläger geltend gemachte immaterielle Schaden als durch die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts vollständig beseitigt gelten kann. 3. Ergebnis bezüglich des Anschlussrechtsmittels
58 Aufgrund aller dieser Überlegungen bin ich der Auffassung, dass das Anschlussrechtsmittel des Rates unbegründet und damit zurückzuweisen ist. C – Zum Rechtsmittel
59 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der gegen die Rn. 93 bis 149 des angefochtenen Urteils gerichtet ist, wirft sie dem Gericht vor, es habe verschiedene Rechtsfehler begangen, indem es ihren Antrag auf Entschädigung für den Schaden zurückgewiesen habe, den sie aufgrund ihrer Aufnahme in die fraglichen Listen erlitten habe. Der zweite Rechtsmittelgrund hingegen ist gegen den Teil des angefochtenen Urteils gerichtet, in dem das Gericht über den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Ersatz des immateriellen Schadens entschieden hat. 1. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV, gegen Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der angemessenen Bewertung; Rechtsverweigerung, Verfälschung des Sachverhalts sowie fehlerhafte und widersprüchliche Argumentation hinsichtlich des Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens, den die Rechtsmittelführerin erlitten haben soll
60 Dieser Rechtsmittelgrund umfasst mehrere Teile. a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen den in Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Grundrechtecharta aufgestellten Grundsatz der vollständigen Entschädigung
61 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht eine Verletzung ihres Anspruchs auf vollständige Entschädigung für die durch das rechtswidrige Verhalten des Rates entstandenen Schäden gemäß dem in Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Grundrechtecharta aufgestellten Grundsatz vor. Sie macht geltend, dass zu den in diesen Vorschriften angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, die Grundsätze der „Verhältnismäßigkeit“ und der „angemessenen Bewertung“ zählten, denen zufolge das Gericht, wenn das Vorliegen eines Schadens nachgewiesen sei, aber die Ermittlung von dessen genauem Umfang oder genauer Höhe schwierig oder aufwändig sei, verpflichtet sei, die Höhe des Schadensersatzes „gerecht und angemessen oder, hilfsweise, nach billigem Ermessen“ festzusetzen, anstatt „das, was offensichtlich ist“, in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführerin trägt außerdem vor, dass das Gericht alle ihre Anträge auf Ersatz materieller Schäden aus unlogischen und widersprüchlichen Gründen zurückgewiesen habe, nachdem es in verschiedenen Passagen des Urteils (
62 Vorab weise ich darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin die vorstehend angeführten Argumente systematisch und vollständig in den anderen Teilen ihres ersten Rechtsmittelgrundes wiedergegeben hat, die sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils beziehen, die die verschiedenen Positionen des von ihr im ersten Rechtszug geltend gemachten Schadens betreffen, so dass man sich berechtigterweise nach der Eigenständigkeit des vorliegend geprüften Teils im Kontext dieses Rechtsmittelgrundes fragen kann.
63 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV nur dann eintritt, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, zu denen gehört, dass ein Schaden entstanden sein muss und dass zwischen dem den Organen vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen muss (
64 Entgegen dem, was die Rechtsmittelführerin anzunehmen scheint, gelten diese Grundsätze auch, wenn die außervertragliche Haftung der Union im Zusammenhang mit dem Erlass restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen in Frage gestellt wird, d. h. von Maßnahmen, die dazu konzipiert wurden, negativ auf die rechtliche oder finanzielle Situation betroffener Einrichtungen und Einzelpersonen einzuwirken, um eine Änderung ihres Verhaltens herbeizuführen. Es kann dem Gericht daher nicht vorgeworfen werden, dass es auf der Grundlage der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Beweise sowohl das tatsächliche Vorliegen der verschiedenen von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Schäden als auch deren Umfang beurteilt hat und für jede geltend gemachte Schadensposition das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs bezüglich des dem Rat zugerechneten rechtswidrigen Verhaltens geprüft hat. Somit erlaubt der Umstand, dass das Gericht nach dieser Prüfung sämtliche Forderungen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, für sich allein und ohne die Feststellung, dass diese Prüfung fehlerhaft war, nicht, einen Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV oder den in Art. 41 Abs. 3 der Grundrechtecharta verankerten Grundsatz festzustellen.
65 Was die Rüge betrifft, mit der eine angeblich unlogische und widersprüchliche Begründung geltend gemacht wird, weise ich, wie dies auch der Rat getan hat, darauf hin, dass diese Rüge auf einer selektiven Lesart des angefochtenen Urteils beruht. Erstens ist nämlich die Feststellung in Rn. 88 des angefochtenen Urteils, wonach den Akten zu entnehmen sei, dass der Vorwurf einer Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der nuklearen Proliferation das Verhalten dritter, überwiegend außerhalb der Union niedergelassener Einrichtungen gegenüber der Rechtsmittelführerin beeinflusst habe, in den Gründen enthalten, die der Prüfung des Antrags auf Entschädigung für den immaterieller Schaden gewidmet sind – wobei das Gericht klarstellt, dass diesem Schaden gerade diese Auswirkungen zugrunde liegen –, und kann somit nicht als ein Beurteilungsfaktor angesehen werden, der sich auf das tatsächliche Vorliegen der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten materiellen Schäden bezieht. Zweitens hat das Gericht zwar, wie die Rechtsmittelführerin betont, in Rn. 109 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass „der Abbruch der Geschäftsbeziehungen von Seiten der in der Union ansässigen Einrichtungen eine unvermeidbare Folge des Erlasses der restriktiven Maßnahmen“ sei, und dass im vorliegenden Fall die Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der Siemens AG und der Rechtsmittelführerin die „unmittelbare Folge“ des Erlasses der in Rede stehenden Maßnahmen gewesen sei. Jedoch hat das Gericht am Schluss der folgenden Prüfung festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin das tatsächliche Vorliegen des als Folge dieser Beendigung geltend gemachten materiellen Schadens nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe. Drittens geht die Feststellung in Rn. 145 des angefochtenen Urteils, dass „die Auszüge aus der Buchhaltung der Klägerin und die Übersichtstabelle … tatsächlich einen bedeutenden Rückgang ihres Umsatzes aus[weisen]“ mit der Feststellung einher, was die Rechtsmittelführerin unerwähnt lässt, dass diese Dokumente „keine Gründe für diese Entwicklung an[geben]“. Dasselbe gilt für die Feststellung in Rn. 147 des angefochtenen Urteils, wonach die betreffenden restriktiven Maßnahmen „definitionsgemäß die freie Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin begrenzen sollen“, auf die im weiteren Verlauf der genannten Randnummer die Feststellung folgt, dass die Rechtsmittelführerin keine Nachweise vorgelegt habe, die eine Bewertung des Umfangs des erlittenen Schadens ermöglichten.
66 Die Rüge schließlich, mit der geltend gemacht wird, das Gericht sei verpflichtet, eine Entschädigung nach billigem Ermessen zuzusprechen, wenn das Vorliegen der Schäden nachgewiesen worden sei, aber die Beurteilung von deren Umfang komplexe Operationen erfordere, ist im Zusammenhang mit der konkreten Beurteilung der verschiedenen, von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Schadenspositionen zu prüfen, die in den anderen Teilen des vorliegend geprüften Rechtsmittelgrundes Gegenstand punktueller Kritik ist. An dieser Stelle genügt der Hinweis, dass eine solche Pflicht den Unionsrichter jedenfalls nicht von seiner Verpflichtung befreien kann, in jedem konkreten Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union, die sich auf das tatsächliche Vorliegen des geltend gemachten Schadens und den Kausalzusammenhang beziehen, erfüllt sind.
67 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Teilen, die sich nicht mit den anderen Teilen desselben Rechtsmittelgrundes decken, als unbegründet zurückzuweisen ist. b) Zum zweiten Teil: verschiedene Rechtsfehler, mit denen die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz der Schäden behaftet sein soll, den die Klägerin aufgrund der Kündigung des Vertrags über die Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan (Irak) und die Auflösung von Bankkonten angeblich erlitten hat i) Zum Antrag auf Entschädigung für die Schäden im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrags über die Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan
68 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, dass das Gericht ihr willkürlich und unter Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der „angemessenen Bewertung“ jegliche Entschädigung für den Schaden, den sie aufgrund der Aufhebung des Vertrags über die Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan (Irak) erlitten habe, verweigert habe.
69 Sie weist darauf hin, dass das Gericht zum einen in Rn. 102 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der zwischen ihr und den Behörden des irakischen Kurdistan geschlossene Vertrag von Letzteren wegen der Tatsache gekündigt worden sei, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Zahlung von Seiten der Weltbank zu erhalten, da diese von einer europäischen Zwischenbank blockiert worden sei, und zum anderen in Rn. 104 des angefochtenen Urteils, dass diese Blockade kurze Zeit nach dem Erlass der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen erfolgt sei. Jedoch habe es aus diesen Feststellungen nicht den sich aufdrängenden Schluss gezogen, dass der einzige plausible Grund für die Blockierung der Zahlung ihre Aufnahme in die in Rede stehenden Listen gewesen sei.
70 Was die Feststellung in Rn. 104 des angefochtenen Urteils betrifft, wonach der tatsächliche Eintritt und die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht nachgewiesen seien, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass sie dem Gericht die Beweise vorgelegt habe, die eine Beurteilung des Wertes des Vertrags, der zu dessen Vorbereitung aufgewandten Kosten und der Zielgewinnspanne ermöglichten, und somit den als Ersatz des erlittenen Schadens beantragten Betrag im Einzelnen nachgewiesen habe. Das Gericht habe diese Beweise rechtswidrig zurückgewiesen oder verfälscht.
71 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 103 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die ihm zur Verfügung stehenden Beweise nicht ausdrücklich belegten, dass die Blockade der Zahlung durch die europäische Zwischenbank auf dem Erlass der restriktiven Maßnahmen gegenüber der Rechtsmittelführerin beruht habe, weiter ausführt, dass selbst wenn man annehme, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Blockade und diesen Maßnahmen nachgewiesen sei, die Rechtsmittelführerin jedenfalls nicht den tatsächlichen Eintritt und die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens nachgewiesen habe. Mit ihrem Vorbringen rügt die Rechtsmittelführerin diese Feststellung, indem sie die Beurteilung der Beweismittel durch das Gericht in Frage stellt, die diesem vorgelegt wurden.
72 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aufgrund dessen, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist, allein das Gericht für die Feststellung des Sachverhalts – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für die Würdigung der herangezogenen Beweise zuständig ist. Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise stellen demnach, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (
73 Im vorliegenden Fall macht die Rechtsmittelführerin zwar eine Verfälschung der im ersten Rechtszug vorgelegten Beweise geltend, erläutert jedoch nicht, worin diese Verfälschung genau bestehen soll, sondern verweist lediglich allgemein auf Passagen in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und auf Anlagen zu diesen Schriftsätzen. Für alle Fälle weise ich darauf hin, dass die Rn. 71 bis 77 der Erwiderung vor dem Gericht, auf die die Rechtsmittelführerin Bezug nimmt, lediglich eine Zusammenfassung der Umstände der Kündigung des in Rede stehenden Vertrags enthalten. Nur in Rn. 76 dieses Schriftsatzes führt die Rechtsmittelführerin den erlittenen Schaden an, indem sie einen Verlust von 10 % des Wertes des genannten Vertrags in Anbetracht von mit zu dessen Vorbereitung aufgewandten Kosten und von 20 % dieses Wertes in Anbetracht der Zielgewinnspanne geltend macht. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Anlage A‑5 zur Klageschrift und auf die Anlagen A‑25‑a und A‑25‑b der Erwiderung vor dem Gericht. Die erste dieser Anlagen besteht jedoch aus einer zusammenfassenden Tabelle der Projekte der Rechtsmittelführerin, die beeinträchtigt worden sein sollen, und aus Ausschreibungen, bei denen sie aufgrund der gegen sie getroffenen Sanktionen unterlegen sein soll, und die beiden anderen Anlagen bestehen aus einer Kopie des in Rede stehenden Vertrags und den diesem in Anlage beigefügten besonderen Bedingungen. Diese Dokumente enthalten zwar Informationen zum Wert des in Rede stehenden Vertrags, sind aber nicht geeignet, das tatsächliche Vorliegen der Ausgaben, die die Rechtsmittelführerin angeblich in Bezug auf den Vertrag aufgewandt hat, oder den Umfang der Gewinnspanne nachzuweisen, die sie vernünftigerweise aus der Durchführung dieses Vertrags erwarten durfte. Was die Antworten auf die Fragen 7 und 8 betrifft, die das Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 14. Januar 2014 gestellt hat, auf die die Rechtsmittelführerin mit am 31. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz reagiert hat, weise ich darauf hin, dass die erste Antwort nur den behaupteten Kausalzusammenhang zwischen der in Rede stehenden Blockierung der Zahlung und den restriktiven Maßnahmen gegenüber der Rechtsmittelführerin betrifft, und die zweite Antwort nur schlichte Behauptungen bezüglich der Kosten enthält, die ihr entstanden sein sollen, sowie die aus der Kündigung des in Rede stehenden Vertrags resultierende Gewinneinbuße. Wie das Gericht in Rn. 106 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, sind diesen Behauptungen weder Aufstellungen zu den entstandenen Kosten noch genaue Angaben zu den allgemeinen Rentabilitätssätzen der Rechtsmittelführerin oder des Industriezweigs, in dem sie tätig ist, beigefügt (
74 Da nichts darauf hinweist, dass das Gericht die ihm vorgelegten Beweise verfälscht hätte, sind die Rügen, die die Rechtsmittelführerin gegen die Feststellung vorbringt, dass sie das tatsächliche Vorliegen und die Höhe des Schadens, der ihr aus der Kündigung des Vertrags über die Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan entstanden sein soll, nicht nachgewiesen habe, für unzulässig zu erklären.
75 Da die Voraussetzungen bezüglich u. a. des tatsächlichen Vorliegens des geltend gemachten Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem den Organen vorgeworfenen Verhalten kumulativ vorliegen müssen, und da aufgrund dessen, dass eine dieser Voraussetzungen fehlt, eine außervertragliche Haftung der Union nicht gegeben ist, ist es nicht erforderlich, über die Rüge zu entscheiden, mit der geltend gemacht wird, dass die Feststellung, wonach dieser Zusammenhang bezüglich der ersten in Rede stehenden Schadensposition fehle, falsch sei.
76 Außerdem können die Rügen, mit denen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der „angemessenen Beurteilung“ geltend gemacht wird, aufgrund dessen, dass zum einen das Gericht – ohne die Fehler begangen zu haben, die ihm die Rechtsmittelführerin vorwirft – das Fehlen von Beweisen für das tatsächliche Vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Schadens festgestellt hat, und zum anderen die Rechtsmittelführerin weder eine Unmöglichkeit noch auch nur Schwierigkeiten bei der Quantifizierung dieses Schadens geltend gemacht hat, in keinem Fall durchgreifen. ii) Zum Antrag auf Ersatz der Schäden im Zusammenhang mit der Auflösung der Bankkonten der Rechtsmittelführerin
77 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe willkürlich, aus unlogischen und widersprüchlichen Gründen sowie unter Verfälschung der Beweise jegliche Entschädigung für den Schaden, der ihr aufgrund der Auflösung ihrer Bankkonten bei der Emirate National Bank of Dubai entstanden sei, abgelehnt.
78 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage des von der Emirate National Bank of Dubai an die Rechtsmittelführerin gerichteten Schreibens, mit dem diese über die Auflösung ihrer Bankkonten informiert wurde, festgestellt hat, dass diese Auflösung eine Folge des kurz zuvor erfolgten Erlasses der die Rechtsmittelführerin betreffenden restriktiven Maßnahmen sei. In der weiteren Urteilsbegründung hat das Gericht bezüglich des tatsächlichen Vorliegens und des Umfangs des geltend gemachten Schadens jedoch erstens darauf hingewiesen, dass die Emirate National Bank of Dubai die Gelder auf den Konten der Rechtsmittelführerin nicht eingefroren, sondern an die Klägerin zurückgegeben habe (Rn. 97 des angefochtenen Urteils), zweitens, dass die Rechtsmittelführerin nichts vorgetragen habe, was geeignet wäre, nachzuweisen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Finanzdienstleistungen, die zuvor von der Emirate National Bank of Dubai erbracht wurden, von einer anderen Bank zu erhalten (Rn. 98 des angefochtenen Urteils), drittens, dass sie keine konkreten Nachweise dafür vorgelegt habe, dass die Schließung ihrer Konten oder die Unterbrechung ihrer Zahlungen die Beziehungen zu ihren Geschäftspartnern oder zu anderen Personen oder Einrichtungen beeinträchtigt habe (Rn. 99 des angefochtenen Urteils), und viertens, dass sie nichts dargetan habe, was die Höhe des behaupteten Schadens rechtfertige (Rn. 100 des angefochtenen Urteils).
79 Was zunächst die in Rn. 99 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung betrifft, wonach die Auswirkung der Unterbrechung der in Rede stehenden Finanzdienstleistungen auf die Geschäftsbeziehungen der Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen worden seien, beschränkt sich Letztere darauf, vorzutragen, dass diese Feststellung nicht begründet sei, und eine Verfälschung des Sachverhalts zu behaupten. Außer allgemeinen Behauptungen, wonach „diese Unterbrechung zu einer Lähmung ihrer Geschäfte und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten geführt [hat]“, bringt die Rechtsmittelführerin nichts Konkretes vor, was eine solche Auswirkung belegen könnte, die das Gericht außer Acht gelassen hätte oder deren Zurückweisung nicht begründet worden wäre.
80 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist sodann die vom Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, wonach die Weigerung der Emirate National Bank of Dubai, der Rechtsmittelführerin gegenüber weiterhin Finanzdienstleistungen zu erbringen, wahrscheinlich auf dem Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen und der Furcht dieser Bank, ihrerseits solchen restriktiven Maßnahmen ausgesetzt zu werden, nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, dass sich bestimmt auch jede andere Bank, an die die Rechtsmittelführerin ihre Zahlungen hätte leiten können, geweigert hätte. Das Gericht hat somit in Rn. 98 des angefochtenen Urteils widerspruchsfrei festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht bewiesen habe, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, dieselben Finanzdienstleistungen bei einer anderen Bank zu erhalten. Aus den Schriftsätzen der Rechtsmittelführerin geht im Übrigen nicht hervor, dass sie sich vor dem Gericht darauf berufen hätte, dass sie irgendwelche Schritte unternommen hätte, um die zuvor von der Emirate National Bank of Dubai erbrachten Finanzdienstleistungen bei anderen Bankinstituten nachzufragen und zurückgewiesen worden wäre. Unter diesen Umständen weist nichts darauf hin, dass die Feststellung des Gerichts auf einer Verfälschung des Sachverhalts oder von Beweisen beruht.
81 Was schließlich die Feststellung in Rn. 100 des angefochtenen Urteils betrifft, wonach die Rechtsmittelführerin die Höhe des behaupteten Schadens nicht begründet habe, beschränkt sich diese erneut darauf, eine Verfälschung des Sachverhalts einzuwenden, und dies lediglich auf allgemeine Behauptungen zu stützen, wonach die Auflösung der in Rede stehenden Konten „nach dem normalen Lauf der Dinge“ zur „unvermeidlichen und unbestreitbaren“ Folge gehabt habe, dass ihr ein „erheblicher finanzieller Schaden“ entstanden sei ( c) Zum dritten und zum vierten Teil, mit denen verschiedene Rechtsfehler bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Ersatz der Schäden gerügt werden, die die Rechtsmittelführerin aufgrund der Beendigung der Verträge und Beziehungen mit ihren Geschäftspartnern angeblich erlitten
82 Mit dem dritten und dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 3 der Grundrechtecharta und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der angemessenen Bewertung verstoßen, indem es ihr jegliche Entschädigung für den Schaden von 2 Mio. Euro verweigert habe, der ihr aufgrund der Beendigung der Verträge und der Geschäftsbeziehungen mit ihren wichtigsten Partnern, nämlich der Siemens AG und der Mobarakeh Steel Co. (im Folgenden: Mobarakeh), entstanden sei. Die Argumentation des Gerichts sei außerdem unlogisch und widersprüchlich und beruhe auf einer Verfälschung des Sachverhalts und einer Leugnung dessen, was offensichtlich sei.
83 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 109 des angefochtenen Urteils das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Siemens und der Rechtsmittelführerin und dem Erlass der gegen diese gerichteten restriktiven Maßnahmen anerkannt hat. In Rn. 110 des angefochtenen Urteils, in der sich das Gericht zum Vorliegen eines Schadens äußert, hat es zwar anerkannt, dass der Abbruch der Beziehungen zu wichtigen Lieferanten die Tätigkeiten einer Gesellschaft beeinträchtigt, jedoch auch festgestellt, dass die Ablehnung einer Warenlieferung als solche kein Schaden sei, da ein solcher nur entstehe, wenn sich die Ablehnung auf die wirtschaftlichen Resultate dieser Gesellschaft auswirke.
84 Sodann hat das Gericht die verschiedenen Beweise geprüft, die die Rechtsmittelführerin zum Nachweis beigebracht hat, dass ihr dadurch, dass ihre europäischen Lieferanten alle Geschäftsbeziehungen mit ihr beendet hätten, ein Schaden entstanden sei. Diese Beweise beziehen sich auf die Aufhebung des Vertrags mit Mobarakeh (Rn. 112 bis 117 des angefochtenen Urteils), auf die Auswirkungen dieser Beendigung auf die Durchführung der Verträge über die Modernisierung der elektrischen Ausrüstung des Euphrat-Damms in Syrien (Rn. 118 bis 125) und über den Bau von Schaltanlagen in Kunduz (Afghanistan) und in Baghlan (Afghanistan) (Rn. 126 bis 132 des angefochtenen Urteils) sowie auf andere ausländische Projekte, die beeinträchtigt worden sein sollen (Rn. 133 bis 148 des angefochtenen Urteils). i) Zur Aufhebung des Vertrags mit Mobarakeh
85 Die Rechtsmittelführerin trug vor dem Gericht vor, sie sei wegen der Weigerung von Siemens, bestimmte Geräte zu versenden, nicht in der Lage gewesen, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Mobarakeh zu erfüllen, die den betreffenden Vertrag aufgehoben und die Klägerin von der Teilnahme an ihren künftigen Ausschreibungen ausgeschlossen habe. In Rn. 116 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin nicht der entscheidende und unmittelbare Grund für die Aufhebung des in Rede stehenden Vertrags gewesen sei.
86 Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, dass diese Feststellung auf einer Verfälschung des Schreibens beruhe, das Mobarakeh am 3. September 2011 an sie gerichtet habe und mit dem ihr die Kündigung des Vertrags zugestellt worden sei. Jedoch geht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin aus diesem Schreiben nicht hervor, dass der Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie der „entscheidende und unmittelbare“ Grund für die Entscheidung war, diesen Vertrag zu kündigen, vielmehr hob Mobarakeh die Verspätung der Rechtsmittelführerin bei der Erfüllung ihrer Pflichten bezüglich der vertraglichen Frist von 15 Monaten hervor, die am 15. November 2010 endete, d. h., wie das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils betont, mehr als sechs Monate vor der Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die in Rede stehenden Listen. Somit hat das Gericht den Sinn dieses Schreibens nicht verfälscht ( ii) Zu den Verlusten, die der Rechtsmittelführerin angeblich im Rahmen der Verträge über die Modernisierung der elektrischen Ausrüstung des Euphrat-Damms in Syrien entstanden sind
87 Die Rechtsmittelführerin trug vor dem Gericht vor, sie sei dadurch, dass ihre europäischen Lieferanten alle Geschäftsbeziehungen mit ihr beendet hätten, nicht in der Lage gewesen, den Großteil der Anlage, des Zubehörs und der notwendigen Materialien für die Modernisierung der elektrischen Ausrüstung des Euphrat-Damms in Syrien zu liefern, wodurch ihr ein Schaden in Höhe von mindestens 30 % des Wertes des Teils des in Rede stehenden Vertrags, der an Subunternehmer habe vergeben werden müssen, nämlich 1425000 Euro für durchgeführte Vorarbeiten und für die Gewinnspanne, entstanden sei (vgl. Rn. 118 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat den Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführerin insoweit zurückgewiesen, nachdem es das Fehlen von Beweisen zum einen für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem dem Rat vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Rn. 119 bis 121 des angefochtenen Urteils) und zum anderen für den geltend gemachten Schaden (Rn. 122 bis 124 des angefochtenen Urteils) festgestellt hatte.
88 Was erstens den in Rn. 119 des angefochtenen Urteils behandelten Kausalzusammenhang betrifft, hat das Gericht auf der Grundlage der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass der Beginn und der Zeitplan der beauftragten Arbeiten verschoben worden seien und dass es der Rechtsmittelführerin erlaubt gewesen sei, „Subunternehmer“ zu beschäftigen. Jedoch hat das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise nicht belegten, dass der Grund für die eingetretene Verzögerung bei der Durchführung des Projekts und die Beschäftigung von „Subunternehmern“ im Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie liege.
89 Die Rechtsmittelführerin rügt diese Feststellung.
90 Es ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Union die Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der auslösenden Tatsache und dem Schaden besteht, eine Rechtsfrage ist, die damit der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (
91 Im vorliegenden Fall zielen die Argumente der Rechtsmittelführerin größtenteils darauf ab, die Beurteilung der Beweise durch das Gericht in Frage zu stellen, ohne dass eine Verfälschung dieser Beweise geltend gemacht würde. Dieses Vorbringen ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
92 Zulässig ist hingegen – soweit damit dem Gericht vorgeworfen wird, es habe den Sachverhalt nicht zutreffend bewertet – die Rüge, mit der geltend gemacht wird, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es das Bestehen eines Kausalzusammenhangs in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles nicht aus Gründen der „Plausibilität“ der Behauptungen der Rechtsmittelführerin anerkannt habe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV nach der Rechtsprechung bejaht wird, wenn ein sicherer und unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des betreffenden Organs und dem geltend gemachten Schaden besteht, wofür der Kläger die Beweislast trägt (
93 Was zweitens die Feststellung des Gerichts betrifft, wonach die Rechtsmittelführerin keine Beweise beigebracht habe, die den geltend gemachten Schaden nachwiesen, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin sich darauf beschränkt, die Beurteilung der Beweise durch das Gericht in Frage zu stellen, ohne eine Verfälschung derselben geltend zu machen, so dass dieses Vorbringen für unzulässig zu erklären ist. iii) Zu den Schäden, die der Rechtsmittelführerin angeblich im Rahmen des Vertrags über den Bau von Schaltanlagen in Kunduz und in Baghlan entstanden sind
94 Die Rechtsmittelführerin trug vor dem Gericht vor, dass sie wegen der Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch ihre europäischen Lieferanten einen Teil der für die Errichtung der elektrischen Schaltanlagen in Kunduz und Baghlan erforderlichen Maschinen und Geräte nicht habe liefern können und dass ihr ein Schaden von mindestens 10 % des Wertes des Vertragsteils, der an Subunternehmer habe vergeben werden müssen, nämlich 729210,80 Euro, entstanden sei.
95 In den Rn. 129 bis 132 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erstens festgestellt, dass ihm keine Informationen vorlägen, die belegen könnten, dass der Vertrag über den Bau von Schaltanlagen in Kunduz und in Baghlan infolge des Erlasses der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin habe geändert werden müssen, insbesondere durch die Vergabe an Subunternehmer, zweitens, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass es ihr infolge der Stornierung einer Bestellung von Siemens nicht möglich gewesen sei, den genannten Vertrag ohne Vergabe an Subunternehmer auszuführen, und drittens, dass sie zudem weder die Art des erlittenen Schadens präzisiert noch Unterlagen vorgelegt habe, die den Betrag des Teils dieses Vertrags, der angeblich an Subunternehmer vergeben worden sei, belegten.
96 Fast alle Argumente, die die Rechtsmittelführerin gegen die vorstehend wiedergegebenen Feststellungen vorbringt, zielen darauf ab, die Würdigung des Sachverhalts und der Beweise durch das Gericht in Frage zu stellen, oder laufen auf bloße Behauptungen hinaus, die häufig auf einer selektiven Lesart des angefochtenen Urteils beruhen.
97 Die einzige meiner Ansicht nach zulässige Rüge bezieht sich auf eine Verfälschung des Sachverhalts und der Beweise, die das Gericht begangen haben soll, indem es festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin nicht bewiesen habe, dass es ihr infolge der Stornierung einer Bestellung von Siemens nicht möglich gewesen sei, den genannten Vertrag ohne Vergabe an Subunternehmer auszuführen. Die Rechtsmittelführerin macht insoweit geltend, dass das Gericht hätte wissen müssen, dass sie kein Hersteller sei und somit von Lieferanten und Subunternehmern abhängig sei. Jedoch scheint mir diese Rüge auf einer fehlerhaften Lesart von Rn. 130 des angefochtenen Urteils zu beruhen. Meiner Ansicht nach wollte das Gericht nämlich nicht die Aussage treffen, dass die Rechtsmittelführerin die Ausrüstung und die Maschinen, die den Gegenstand des Vertrags bildeten, selbst hätte herstellen können, sondern, dass sie dieses Material gegebenenfalls bei anderen Lieferanten als Siemens hätte erwerben können, beispielsweise bei nicht europäischen Lieferanten, anstatt Subunternehmer mit der Belieferung zu beauftragen. Die von der Rechtsmittelführerin behauptete Verfälschung, die die einzige von ihr gegen diese Randnummer des Urteils vorgebrachte Rüge darstellt, ist somit nicht nachgewiesen. iv) Zu den anderen Beweisen, die das Gericht im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Ersatz der Schäden gewürdigt hat, die der Rechtsmittelführerin angeblich aufgrund der Beendigung der Verträge und Beziehungen mit ihren Geschäftspartnern entstanden sind
98 Die Rechtsmittelführerin macht zunächst geltend, dass das Gericht in den Rn. 133 ff. des angefochtenen Urteils das Fehlen von Beweisen für Tatsachen festgestellt habe, die es in anderen Passagen des angefochtenen Urteils als bewiesen angesehen habe.
99 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den vorstehend genannten Randnummern des angefochtenen Urteils eine Reihe von Dokumenten geprüft hat, die die Rechtsmittelführerin vorgelegt hatte, und zu jedem dieser Dokumente festgestellt hat, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte biete, um das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem dem Rat vorgeworfenen Verhalten und dem von der Rechtsmittelführerin wegen der Abbruchs der Geschäftsbeziehungen mit ihren europäischen Lieferanten geltend gemachten Schaden oder das tatsächliche Vorliegen eines solchen Schadens zu belegen. In den Rn. 88 und 109 des angefochtenen Urteils, auf die die Rechtsmittelführerin verweist, hat das Gericht festgestellt, dass „[eine] Beteiligung der Klägerin an der nuklearen Proliferation das Verhalten dritter, überwiegend außerhalb der Union niedergelassener, Einrichtungen gegenüber der Klägerin beeinflusst hat“ (Rn. 88 des angefochtenen Urteils) und dass „der Abbruch der Geschäftsbeziehungen von Seiten der in der Union ansässigen Einrichtungen eine unvermeidbare Folge des Erlasses der restriktiven Maßnahmen [ist]“ (Rn. 109 des angefochtenen Urteils). Jedoch stellen diese Passagen entgegen der offenbar von der Rechtsmittelführerin vertretenen Auffassung keine Anerkennung des tatsächlichen Vorliegens des von ihr wegen dieses Abbruchs geltend gemachten Schadens oder des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Schaden und den restriktiven Maßnahmen dar. Vielmehr hat das Gericht in Rn. 110 des angefochtenen Urteils ganz klar festgestellt, dass „die Ablehnung einer Warenlieferung als solche kein Schaden [ist]“.
100 Sodann macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es unter „gewöhnlichen Umständen“„normal“ sei, dass der Abbruch der Geschäftsbeziehungen durch den Lieferanten eines Unternehmens Schäden verursache und, allgemeiner, dass restriktive Maßnahmen zu dem Zweck erlassen würden, der betroffenen Einrichtung einen maximalen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden aufzuerlegen, was das Gericht u. a. damit in Abrede zu stellen versuche, dass es ihr eine Beweislast aufbürde, der sie unmöglich nachkommen könne.
101 Insoweit trifft es zwar zu, dass die restriktiven Maßnahmen, wie das Gericht in Rn. 147 des angefochtenen Urteils selbst anerkennt, darauf abzielen, die freie Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der betroffenen Einrichtungen zu begrenzen, und zwar zu dem Zweck, eine Änderung von deren Verhalten in dem den verfolgten Zielen entsprechenden Sinn zu erreichen. Jedoch erlaubt diese Selbstverständlichkeit nicht die Annahme, dass diese Maßnahmen der betroffenen Person konkret einen tatsächlichen und sicheren Schaden verursacht haben und kann somit nicht davon entbinden, im Rahmen einer Klage, mit der die außervertragliche Haftung der Union geltend gemacht wird, über die Rechtswidrigkeit des dem Rat zur Last gelegten Verhaltens hinaus das tatsächliche Vorliegen und den Umfang des geltend gemachten Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Schaden und dem genannten Verhalten zu beweisen. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens vom Unionsrichter nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen (
102 Im Übrigen zielen die Argumente der Rechtsmittelführerin darauf ab, die Beurteilung der Beweise durch das Gericht in Frage zu stellen, und sind daher als unzulässig zurückzuweisen. v) Zu der Rüge, mit der geltend gemacht wird, das Gericht habe es unterlassen, eine angemessene Beurteilung der der Rechtsmittelführerin entstandenen Schäden vorzunehmen
103 Hilfsweise wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dass es die aufgrund des Abbruchs der Beziehungen zu ihren Geschäftspartnern zu ihren Gunsten anzuerkennenden Schäden nicht nach billigem Ermessen auf der Grundlage u. a. des starken Umsatzrückgangs und der massenhaften Entlassung ihrer Angestellten bewertet, sondern stattdessen jegliches Schadensersatzbegehren der Rechtsmittelführerin in vollem Umfang zurückgewiesen habe.
104 Insoweit genügt der Hinweis, dass es für die Begründung einer Pflicht des Gerichts zur Vornahme einer solchen Beurteilung erforderlich gewesen wäre, dass die Rechtsmittelführerin den Beweis für das tatsächliche Vorliegen der geltend gemachten Schäden und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs erbracht hätte, was das Gericht hingegen ausgeschlossen hat, ohne dass die Rechtsmittelführerin dies wirksam gerügt hätte.
105 Da die Rechtsmittelführerin auf Auszüge aus ihrer Buchhaltung Bezug nimmt, weise ich darauf hin, dass das Gericht in Rn. 145 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Befugnis zur freien Beweiswürdigung festgestellt hat, dass diese Auszüge zwar tatsächlich einen bedeutenden Rückgang ihres Umsatzes auswiesen, jedoch keine Gründe für diese Entwicklung angäben, so dass „es nicht möglich [ist], festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser Rückgang mehr auf den Erlass und die Beibehaltung der restriktiven Maßnahmen zurückzuführen ist als auf andere Faktoren wie die allgemeine Entwicklung des wirtschaftlichen Klimas“. d) Ergebnis bezüglich des ersten Rechtsmittelgrundes
106 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund, der gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens gerichtet ist, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll, meiner Ansicht nach zurückzuweisen.
107 Da sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass die Voraussetzungen bezüglich des tatsächlichen Vorliegens und des Umfangs des Schadens und/oder des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Schaden und dem dem Rat vorgeworfenen Verhalten nicht für alle Schadenspositionen, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres Antrags auf Ersatz für materielle Schäden geltend gemacht hat, vorliegen, kann dem Antrag der Rechtsmittelführerin, mit dem sie begehrt, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Höhe dieser Schäden nach billigem Ermessen bestimmen soll, jedenfalls nicht stattgegeben werden. 2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Antrag auf Ersatz des der Rechtsmittelführerin entstandenen immateriellen Schadens
108 Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, dass der ihr vom Gericht zugesprochene Betrag von 50000 Euro, den sie als unbedeutend ansieht, willkürlich und ohne Begründung sowie unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgesetzt worden sei.
109 Bezüglich des Vorwurfs eines Begründungsmangels weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (
110 Was die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützte Rüge betrifft, gelingt es der Rechtsmittelführerin meines Erachtens nicht, mit ihrem Vorbringen darzutun, dass die Würdigung des Gerichts fehlerhaft wäre.
111 Zum einen begehrt die Rechtsmittelführerin insoweit, als sie vorträgt, das Gericht habe weder den Umfang ihres Schadens noch die Schwere der vom Rat begangenen Verstöße angemessen berücksichtigt, in Wirklichkeit, dass der Gerichtshof den vom Gericht festgesetzten Betrag neu beurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch allein das Gericht, wenn es das Vorliegen eines Schadens festgestellt hat, dazu befugt, im Rahmen des Klageantrags über den angemessensten Schadensersatz zu befinden (
112 Zum anderen genügt es insoweit, als die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, dass es festgestellt habe, dass die schädigenden Auswirkungen ihrer Aufnahme in die in Rede stehenden Listen über nahezu drei Jahre angedauert hätten, während sie die negativen Folgen weiterhin spüre, darauf hinzuweisen, wie dies auch der Rat getan hat, dass die Union nur für solche Schäden haftbar gemacht werden kann, die die unmittelbare Folge von durch ihre Organe oder Bediensteten begangene Verstöße sind. Weder der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Umstand, dass ihr Name bis heute auf Internetseiten mit den Sanktionen in Verbindung gebracht werde, noch die angeblichen Schäden, die daraus resultieren sollen, können als eine solche unmittelbare Folge angesehen werden, da der Name der Rechtsmittelführerin in den betreffenden Listen am 16. April 2014 gestrichen wurde und das Urteil, mit dem die Aufnahme für nichtig erklärt wurde, am 25. November 2014 erlassen worden ist.
113 Aus den vorstehenden Gründen ist der zweite Rechtsmittelgrund meines Erachtens zurückzuweisen. 3. Ergebnis bezüglich des Rechtsmittels
114 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Rechtsmittel nach meiner Auffassung insgesamt zurückzuweisen. IV – Ergebnis Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, — sowohl das Rechtsmittel der Safa Nicu Sepahan Co. als auch das Anschlussrechtsmittel des Rates der Europäischen Union zurückzuweisen und — der Safa Nicu Sepahan Co., dem Rat der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gemäß Art. 138 Abs. 2 und 3 sowie Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.