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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.10.2016 – C-430/15

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2016:743

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 5. Oktober 2016 ( Rechtssache C‑430/15 Secretary of State for Work and Pensions gegen Tolley (verstorben, handelnd durch ihren persönlichen Vertreter) (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom [Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs]) „Vorabentscheidungsersuchen — Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Pflegekomponente) — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 1 Buchst. a — Begriff ‚Arbeitnehmer oder Selbständiger‘ — Art. 4 Abs. 1 Buchst. a — Geldleistung bei Krankheit — Art. 13 Abs. 2 Buchst. f — Anwendbares Recht — Art. 22 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 — Exportierbarkeit — Fehlen der vorherigen Genehmigung“ I – Einleitung

1 Frau Tolley, eine britische Staatsangehörige, hatte bereits die Pflegekomponente der Disability Living Allowance (Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, im Folgenden: DLA) bezogen, als sie noch im Vereinigten Königreich wohnte. Diese Leistung war ihr für unbestimmte Zeit gewährt worden. Fünf Jahre nach der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Spanien erkannten ihr die Behörden des Vereinigten Königreichs den Anspruch auf Weitergewährung dieser Leistung vom Wohnortwechsel an mit der Begründung ab, dass die für die Leistung vom nationalen Recht vorgesehene Wohnortvoraussetzung nicht erfüllt sei. Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) möchte im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht einer solchen Wohnortvoraussetzung entgegensteht. II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (

3 Art. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor: „Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: a) ‚Arbeitnehmer‘ oder ‚Selbständiger‘ jede Person, i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist, — wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann oder — wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft, … o) ‚Zuständiger Träger‘: i) der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder ii) der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, … … q) ‚Zuständiger Staat‘: der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat; …“

4 Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt „[d]iese Verordnung … für Arbeitnehmer oder Selbständige sowie Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene“.

5 Art. 4 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen: a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, b) Leistungen bei Invalidität … c) Leistungen bei Alter, …“

6 Art. 10 („Aufhebung der Wohnortklauseln – Auswirkungen der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung“) Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erhoben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.“

7 Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: „Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.“

8 Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung unterliegt, soweit nicht die Art. 14 bis 17 dieser Verordnung etwas anderes bestimmen, „[e]ine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, … den Rechtsvorschriften dieses Staates“.

9 Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung bestimmt: „Eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.“

10 Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung, der sich in Abschnitt 2 („Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige“) des Kapitels I („Krankheit und Mutterschaft“) von Titel III („Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten“) befindet, bestimmt: „Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikel 18, erfüllt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt, … b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften …“

11 Art. 22 Abs. 1 im selben Abschnitt der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor: „(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllt und … b) der, nachdem er zu Lasten des zuständigen Trägers leistungsberechtigt geworden ist, von diesem Träger die Genehmigung erhalten hat, in das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, … … hat Anspruch auf: … ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften …“

12 Gemäß Anhang I („Persönlicher Geltungsbereich der Verordnung“) Nr. I Abschnitt „Vereinigtes Königreich“ dieser Verordnung gilt „[a]ls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung … jede Person, die im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien oder der Rechtsvorschriften von Nordirland Arbeitnehmer (employed earner) oder Selbständiger (self-employed earner) ist, sowie jede Person, für die Beiträge als Arbeitnehmer (employed person) oder Selbständiger (self-employed person) im Sinne der Rechtsvorschriften von Gibraltar geschuldet werden“.

13 Anhang VI („Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten“) Abschnitt „Vereinigtes Königreich“ Nr. 19 dieser Verordnung schreibt vor: „Für eine Person, die als Arbeitnehmer oder Selbständiger früher den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, gelten vorbehaltlich mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossener Vereinbarungen für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung und des Artikels 10b der Durchführungsverordnung die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs nach Ablauf des letzten der drei folgenden Tage nicht weiter: a) dem Tag, an dem der Wohnsitz in den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) genannten anderen Mitgliedstaat verlegt wird; … c) dem letzten Tag eines Zeitraums, in dem britische Leistungen wegen Krankheit, Mutterschaft (einschließlich Sachleistungen, für deren Gewährung das Vereinigte Königreich der zuständige Staat ist) oder Arbeitslosigkeit bezogen wurden und der i) vor dem Tag des Wohnortwechsels in einen anderen Mitgliedstaat begann …“

14 Anhang VI Abschnitt „Vereinigtes Königreich“ Nr. 20 dieser Verordnung schreibt vor: „Die Tatsache, dass eine Person nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung, Artikel 10b der Durchführungsverordnung und Nummer 19 oben den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterstellt wird, steht folgender Regelung nicht entgegen: a) Die Bestimmungen für Arbeitnehmer oder Selbständige in Titel III Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 sowie in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung werden vom Vereinigten Königreich als dem zuständigen Staat auf sie angewandt, wenn sie im Sinne dieser Bestimmungen Arbeitnehmer oder Selbständiger bleibt und zuletzt nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs als solcher versichert war. …“ B – Recht des Vereinigten Königreichs

15 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die DLA eine beitragsfreie Leistung ist, die sich aus einer Pflegekomponente und einer Mobilitätskomponente zusammensetzt. Die Gewährung dieser Leistung erfolgt bedarfsunabhängig und soll nicht mögliche Lohnausfälle des Empfängers kompensieren. Ihr Zweck besteht darin, die Mehrkosten bei Inanspruchnahme bestimmter Pflegearten oder bei völlig oder fast völlig fehlender Gehfähigkeit des Empfängers auszugleichen.

16 Nach Section 71(6) des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit von 1992, im Folgenden: Gesetz von 1992) hat „[e]ine Person … nur dann Anspruch auf eine [DLA], wenn sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnorts und des Aufenthaltsorts in Großbritannien erfüllt“. Diese Voraussetzungen werden insbesondere in Regulation 2 (1) Buchst. a der Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991 (Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte im Bereich der sozialen Sicherheit von 1991) im Einzelnen festgelegt. III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

17 Frau Tolley, am 17. April 1952 geboren und britische Staatsangehörige, zahlte von 1967 bis 1984 im Vereinigten Königreich Sozialversicherungsbeiträge. Danach wurden ihr Beiträge bis 1993/1994 angerechnet. Wenn sie die Beitragsvoraussetzungen bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erfüllt hätte, hätte sie Anspruch auf eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gehabt. Sie verstarb jedoch am 10. Mai 2011 vor Erreichen dieses Alters.

18 Ab dem 26. Juli 1993 erhielt Frau Tolley für unbestimmte Zeit die Pflegekomponente der DLA, weil sie nicht in der Lage war, sich eine warme Mahlzeit zuzubereiten.

19 Am 5. November 2002 verlegten ihr Ehemann und sie ihren Wohnsitz nach Spanien. Frau Tolley übte dort keine Berufstätigkeit aus.

20 Im Jahr 2007 entschied der Secretary of State for Work and Pensions (Minister für Arbeit und Altersversorgung, im Folgenden: Minister), dass sie ab dem 6. November 2002 keinen Anspruch mehr auf diese Beihilfe gehabt habe, da sie die hierfür nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs vorgesehene Wohnortvoraussetzung nicht erfüllt habe.

21 Frau Tolley erhob gegen diese Entscheidung Klage beim First-tier Tribunal (Gericht erster Instanz, Vereinigtes Königreich). Dieses gab der Klage statt und entschied, dass sie nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf Weitergewährung dieser Beihilfe nach dem Wohnortwechsel nach Spanien habe.

22 Der Minister legte gegen dieses Urteil beim Upper Tribunal (Gericht zweiter Instanz, Vereinigtes Königreich) ein Rechtsmittel ein. Das Gericht stellte zunächst fest, Frau Tolley sei „Arbeitnehmerin“ im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung, da sie aufgrund ihrer in der Vergangenheit entrichteten Beiträge gegen das Risiko „Alter“ versichert gewesen sei. Es bestätigte sodann den Anspruch von Frau Tolley auf Gewährung der Pflegekomponente der DLA, stützte diese Entscheidung aber nicht auf Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern auf deren Art. 22 Abs. 1 Buchst. b, nachdem es diese Beihilfe als Leistung bei Krankheit eingestuft hatte.

23 Da sich der Court of Appeal (England and Wales) (Rechtsmittelgericht [England und Wales]) als an sein Präzedenzurteil im Fall The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Ruas (

24 In diesem Zusammenhang hat der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigen Königreichs) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Pflegekomponente der DLA des Vereinigten Königreichs für die Zwecke der Verordnung Nr. 1408/71 zutreffend als eine Leistung bei Invalidität und nicht als eine Geldleistung bei Krankheit eingestuft? 2. a) Unterliegt eine Person, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs den Anspruch auf die DLA des Vereinigten Königreichs verliert, weil sie in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist, und die vor diesem Umzug jede Berufstätigkeit eingestellt hat, aber nach dem Sozialversicherungssystem des Vereinigten Königreichs für den Fall des Alters versichert bleibt, für die Zwecke von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f) der Verordnung Nr. 1408/71 nicht mehr den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs? b) Unterliegt eine solche Person jedenfalls im Licht von Nr. 19 Buchst. c des Abschnitts „Vereinigtes Königreich“ in Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs? c) Sofern sie den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin unterliegt, ist das Vereinigte Königreich dann aufgrund von Nr. 20 des Abschnitts „Vereinigtes Königreich“ in Anhang VI dieser Verordnung verpflichtet oder lediglich berechtigt, die Bestimmungen in Titel III Kapitel 1 der Verordnung auf sie anzuwenden? 3. a) Ist die weite Definition des Arbeitnehmerbegriffs im Urteil Dodl und Oberhollenzer (C‑543/03, EU:C:2005:364) für die Zwecke der Art. 19 bis 22 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn die Person vor ihrem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat jede Berufstätigkeit eingestellt hat, ungeachtet der Unterscheidung in Titel III Kapitel 1 zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen einerseits und Arbeitslosen andererseits? b) Hat eine Person, falls die Definition anzuwenden ist, Anspruch darauf, dass die Leistung entweder aufgrund von Art. 19 oder aufgrund von Art. 22 der Verordnung Nr. 1408/71 exportiert wird? Verhindert Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung den Ausschluss des Anspruchs eines Antragstellers auf die Pflegekomponente der DLA durch eine Wohnortvoraussetzung in nationalen Rechtsvorschriften bei einem Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat?

25 Frau Tolley, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die norwegische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der norwegischen Regierung sind sie auch in der mündlichen Verhandlung vertreten gewesen. IV – Würdigung A – Vorbemerkungen

26 Im Ausgangsrechtsstreit geht es darum, festzustellen, ob Frau Tolley nach dem Wohnortwechsel nach Spanien zulasten des Trägers des Vereinigten Königreichs einen Anspruch auf Weitergewährung der Pflegekomponente der DLA hatte, die sie bereits vor dem Wohnortwechsel bezog.

27 Erstens möchte der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) wissen, ob diese Beihilfe als Leistung bei Invalidität eingestuft werden kann, obwohl der Gerichtshof sie zuvor als eine Leistung bei Krankheit eingestuft hat (

28 Zweitens möchte dieses Gericht wissen, ob Frau Tolley die Pflegekomponente der DLA, wenn diese als Geldleistung bei Krankheit anzusehen sein sollte, dennoch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Spanien auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 1 und/oder Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung exportieren kann. In diesem Zusammenhang ersucht dieses Gericht vorab um bestimmte Klarstellungen, welche Rechtsvorschriften nach den Kollisionsregeln des Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung auf die Betroffene nach diesem Wohnortwechsel anzuwenden sind.

29 Bevor ich mich diesen Fragen zuwende, erachte ich es für zweckmäßig, zu prüfen, ob Frau Tolley in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, da die Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung ihre Eigenschaft als „Arbeitnehmer oder Selbständiger“ (im Folgenden: Arbeitnehmer) im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung verneint hat. B – Persönlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71

30 Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt die Verordnung „für Arbeitnehmer oder Selbständige …, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten“.

31 Es ist unstreitig, dass für Frau Tolley die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs galten (

32 Dagegen ist Frau Tolley nach Ansicht des Vereinigten Königreichs keine Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung. Zum einen falle sie nicht unter Ziff. i dieser Bestimmung, da sie zum Zeitpunkt des Wohnortwechsels nach Spanien nicht im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer versichert gewesen sei. Zum anderen falle sie auch nicht unter Ziff. ii dieser Bestimmung, da Anhang I Nr. I Abschnitt „Vereinigtes Königreich“ dieser Verordnung deren Geltungsbereich auf Personen einschränke, die eine Erwerbstätigkeit ausübten.

33 Dazu ist festzustellen, dass aus dem Urteil Martínez Sala (

34 Eine Person kann daher diese Eigenschaft besitzen, auch wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausübt und die Leistung, die sie begehrt, weder mit einer vorherigen Beschäftigung noch mit einem Risiko in Zusammenhang steht, gegen das sie versichert ist (

35 Im Rahmen des Ausgangsverfahrens stellten sowohl das Upper Tribunal (Gericht zweiter Instanz) als auch der Court of Appeal (England & Wales) (Rechtsmittelgericht [England und Wales]) fest, dass Frau Tolley Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 gewesen sei, da sie nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs weiterhin gegen eines der in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten Risiken, nämlich das Risiko Alter im Sinne von Buchst. c dieser Bestimmung, versichert gewesen sei.

36 Genauer gesagt haben diese Gerichte festgestellt, dass Frau Tolley unter Art. 1 Buchst. a Ziff. ii erster Gedankenstrich dieser Verordnung gefallen sei, da sie im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit versichert gewesen sei, das für alle Einwohner gegolten habe, und da sie aufgrund der Art der Verwaltung und der Finanzierung des Systems als Arbeitnehmer habe unterschieden werden können (

37 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, beabsichtigt der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) nicht, diese Feststellung in Frage zu stellen.

38 Daher ist Frau Tolley als Arbeitnehmerin anzusehen, obwohl sie noch nicht zum Bezug einer Altersrente berechtigt war.

39 Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Dumont de Chassart (

40 Anhang I Nr. I Abschnitt „Vereinigtes Königreich“ dieser Verordnung stellt diese Feststellung nicht in Frage. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass dieser Anhang nur für die Anwendung des zweiten Gedankenstrichs von Art. 1 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung relevant ist. Nach den Feststellungen der Gerichte im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits fiel Frau Tolley jedoch unter den ersten Gedankenstrich dieser Ziffer.

41 Folglich werde ich bei meiner Würdigung davon ausgehen, dass Frau Tolley vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst war. C – Einstufung der Pflegekomponente der DLA (erste Frage)

42 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Einstufung der Pflegekomponente der DLA als Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, die sich aus dem Urteil Kommission/Parlament und Rat ( 1. Zur Zulässigkeit

43 Vorab trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs vor, die Antwort auf diese Frage ergebe sich bereits aus dem oben genannten Urteil. Die Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht werde, seien daher ein „acte clair“ im Sinne des Urteils Cilfit u. a. (

44 Dieses Vorbringen beruht meines Erachtens darauf, dass hier die Verpflichtung von Gerichten, deren Entscheidungen nicht angefochten werden können, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn sich ihnen eine unionsrechtliche Frage stellt, und die Zulässigkeit einer solchen Frage miteinander vermengt werden. Die im Urteil Cilfit u. a. niedergelegte Acte-clair-Theorie sieht nur eine Ausnahme von der oben genannten Verpflichtung vor (

45 Ganz im Gegenteil bleibt es den innerstaatlichen Gerichten, selbst bei Vorliegen einer Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die betreffende Rechtsfrage entschieden hat, unbenommen, den Gerichtshof anzurufen ( 2. Zur Begründetheit

46 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit auf der Art des Risikos, das diese decken sollen (

47 Im Urteil Kommission/Parlament und Rat (

48 Das vorlegende Gericht zieht diese Einstufung im Wesentlichen deshalb in Zweifel, weil diese Beihilfe Merkmale aufweise, die jenen der in Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgezählten Leistungen entsprächen, da sie in Form von langfristigen Leistungen oder einmaligen Leistungen wegen dauerhafter Umstände gewährt würden.

49 Der Vertreter von Frau Tolley betont zwar, dass er die Einstufung der Pflegekomponente der DLA als Leistung bei Krankheit im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht in Frage gestellt habe, trägt aber auch einige Argumente für eine Einstufung der Beihilfe als Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vor. Insbesondere werde dieser Ansatz durch das Urteil Stewart (

50 Diese Überlegungen rechtfertigen es meiner Ansicht nach nicht, dass der Gerichtshof von seiner in diesem Urteil vorgenommenen Einstufung der Pflegekomponente der DLA abgeht.

51 Erstens: Aus dem Urteil Stewart (

52 Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Zeitraum, den die betreffende Leistung abdecken soll, ein wesentliches Kriterium für deren Einstufung ist. Im Urteil Kommission/Parlament und Rat (

53 Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Silva Martins (

54 Zweitens: Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Kommission/Parlament und Rat (

55 Da es im Übrigen in der Verordnung Nr. 1408/71 keine Vorschriften speziell über Leistungen gibt, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, bringt die Entscheidung des Gerichtshofs, diese als Leistungen bei Krankheit einzustufen, selbst wenn sie langfristig gezahlt werden, meiner Ansicht nach gewisse Vorteile hinsichtlich Rechtssicherheit und Transparenz mit sich.

56 Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sehr vielfältige Pflegeleistungen vorsehen, von denen einige Merkmale der Leistungen bei Invalidität aufweisen, während andere eher den Leistungen bei Alter oder den Familienleistungen ähnlich sind. Somit würde eine von Fall zu Fall vorzunehmende Verknüpfung der einzelnen Pflegeleistung mit einem bestimmten Zweig der sozialen Sicherheit nicht nur die Einstufung von Pflegeleistungen kompliziert gestalten, sondern auch das Ergebnis unvorhersehbar machen und dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigen (

57 Daher meine ich, dass die Pflegekomponente der DLA eine Leistung bei Krankheit ist. Somit fällt sie nicht in den materiellen Geltungsbereich von Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 und kann daher nicht auf dieser Grundlage exportiert werden. D – Bestimmung des anwendbaren Rechts (zweite Frage) 1. Einleitende Bemerkungen

58 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welchen nationalen Rechtsvorschriften Frau Tolley in dem für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitraum gemäß den Kollisionsnormen des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 unterlag. Genauer gesagt fragt dieses Gericht, ob die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs auf Frau Tolley nach ihrem Wohnortwechsel nach Spanien nicht mehr anwendbar im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung waren und sie daher den spanischen Rechtsvorschriften unterworfen war.

59 Es erscheint mir zweckmäßig, vorab die Folgen der Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage zu klären.

60 Sollten die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs weiterhin auf Frau Tolley anwendbar gewesen sein, wäre die Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung nicht anwendbar. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass sie diesen Rechtsvorschriften weiterhin gemäß einer der Kollisionsnormen nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a bis e dieser Verordnung unterlag (

61 Wären dagegen die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs auf Frau Tolley nicht mehr anwendbar gewesen, wäre sie nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 dem spanischen System der sozialen Sicherheit unterworfen gewesen. In diesem Fall müsste noch festgestellt werden, ob daraus folgt, dass das Vereinigte Königreich nicht mehr der „zuständige Staat“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung ist – so dass sich die betreffende Person nicht darauf berufen könnte – oder ob diese Vorschrift dennoch Anwendung finden kann, sofern das Vereinigte Königreich der „zuständige Staat“ im Sinne dieser Vorschrift geblieben ist, weil seine Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistung, deren Export begehrt wird, anwendbar waren.

62 Im Übrigen geht weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den dem Gerichtshof vorgelegten Erklärungen hervor, ob das spanische Recht in dem für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitraum Leistungen vorsah, die das von der Pflegekomponente der DLA gedeckte Risiko umfassten ( 2. Zum Begriff „Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71

63 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel, ob mit „Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 alle Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemeint sind oder nur jene, die die beantragte Leistung betreffen. Es möchte insbesondere wissen, ob im Ausgangsrechtsstreit die Aufrechterhaltung eines möglichen Anspruchs darauf, in der Zukunft eine Altersrente zulasten des Trägers im Vereinigten Königreich zu beziehen, der Schlussfolgerung entgegensteht, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats auf Frau Tolley nicht mehr im Sinne dieser Vorschrift anwendbar waren.

64 In diesem Zusammenhang erscheint es mir zweckmäßig, vorab zwischen der Frage der Bezeichnung der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Frage der Aufrechterhaltung erworbener Ansprüche zu unterscheiden (

65 Die Bezeichnung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (des sogenannten zuständigen Staates oder Versicherungsstaats) als anwendbare Rechtsvorschriften hat zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbar ist. Gegebenenfalls wird dieser Arbeitnehmer dort seine Sozialversicherungsbeiträge entrichten und/oder Leistungen erhalten, wenn eines der von diesem System gedeckten Risiken sich verwirklicht. Nach dem in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts ist jeder Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften eines, und nur eines (

66 Die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche betrifft im Wesentlichen die Wahrung des Anspruchs auf eine Leistung der sozialen Sicherheit nach dem Wohnortwechsel des Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat als den, nach dessen Rechtsvorschriften er den Anspruch auf eine solche Leistung erworben hat (oder gerade erwirbt) (

67 Mehrere Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 sollen somit sicherstellen, dass die erworbenen Ansprüche bzw. die Ansprüche, die gerade erworben werden, weiterbestehen, auch wenn der Arbeitnehmer nach seinem Wohnortwechsel anderen Rechtsvorschriften unterliegt. Insbesondere sieht Art. 10 dieser Verordnung den Anspruch auf Weitergewährung u. a. der Geldleistungen bei Invalidität und Alter vor. Was die Leistungen bei Krankheit anbelangt, sehen meiner Ansicht nach Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung auch einen solchen Anspruch vor (

68 Ein Arbeitnehmer kann somit im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats versichert sein, während er von einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht versichert ist, eine Leistung bezieht, die auf der Grundlage von zuvor in letzterem Mitgliedstaat erworbenen Ansprüchen bestimmt wird. Wenn das System der sozialen Sicherheit des Versicherungsmitgliedstaats das durch diese Leistung gedeckte Risiko ebenfalls versichert, verhindern die Antikumulierungsvorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts den Bezug mehrerer Leistungen der gleichen Art, die sich auf dieselbe Versicherungszeit beziehen (

69 Der Gesetzgeber hat nunmehr durch die Verabschiedung der Verordnung Nr. 883/2004 alle diesbezüglichen Unklarheiten ausgeräumt. Art. 11 Abs. 3 Buchst. e dieser Verordnung übernimmt den Inhalt von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 und sieht ausdrücklich vor, dass die von ihm aufgestellte Kollisionsnorm „unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen [den betreffenden Personen] Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen“, gilt.

70 Aufgrund dieser Überlegungen bin ich der Ansicht, dass ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 „nicht weiterhin unterliegt“, wenn er nicht länger im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats versichert ist Dies gilt unabhängig davon, ob er Ansprüche behält, die er dort erworben hat oder im Begriff ist zu erwerben (

71 Somit spricht die Tatsache, dass Frau Tolley im Vereinigten Königreich weiterhin gegen das Risiko Alter versichert war, nicht dagegen, dass sie dem Recht dieses Mitgliedstaats nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 nicht weiterhin unterlag. 3. Zum Zeitpunkt, von dem an das Recht des Vereinigten Königreichs auf Frau Tolley nicht mehr anwendbar war

72 Nach Art. 10b der Verordnung Nr. 574/72 werden der Zeitpunkt, von dem an die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiter gelten, und die Voraussetzungen hierfür von diesem Mitgliedstaat bestimmt (

73 Gemäß Anhang VI Abschnitt „Vereinigtes Königreich“ Nr. 19 der Verordnung Nr. 1408/71 gelten für eine Person für die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats nach Ablauf des letzten Tages, an dem die dort aufgezählten Ereignisse stattfanden, nicht weiter.

74 Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs gelten diese Rechtsvorschriften für Frau Tolley gemäß Nr. 19 Buchst. a dieses Abschnitts nicht mehr seit dem Tag, der auf den Tag folgte, an dem sie ihren Wohnsitz nach Spanien verlegte (d. h. seit dem Jahr 2002).

75 Demgegenüber trägt der Vertreter von Frau Tolley vor, der Zeitpunkt, von dem an die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für Frau Tolley nicht mehr gegolten hätten, sei nach Nr. 19 Buchst. c Ziff. i der Tag nach dem letzten Tag des Zeitraums gewesen, in dem sie die Pflegekomponente der DLA bezogen habe und der vor dem Tag ihres Wohnortwechsels begonnen habe (d. h. seit dem Jahr 2007). Frau Tolley habe diese Beihilfe von 2002 bis 2007 weiter bezogen, obwohl der Minister später zu der Ansicht gelangt sei, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für diesen Zeitraum keinen Anspruch mehr darauf gehabt habe.

76 Da der Zeitpunkt, von dem an die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf eine Person nicht weiterhin anwendbar sind, und die Voraussetzungen hierfür vom innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats geregelt werden, vertrete ich mit der Kommission die Ansicht, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, festzustellen, ob die Situation von Frau Tolley unter Nr. 19 Buchst. a oder unter Nr. 19 Buchst. c Ziff. i des Abschnitts „Vereinigtes Königreich“ des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 fällt. E – Weitergewährung der Pflegekomponente der DLA auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 1 und/oder Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 (dritte Frage) 1. Einleitende Bemerkungen

77 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Frau Tolley, auch wenn sie nach dem Wohnortwechsel nach Spanien den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs nicht weiterhin im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 unterlag, dennoch einen Anspruch auf Weitergewährung der Pflegekomponente der DLA gemäß Art. 19 Abs. 1 und/oder Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung hatte (

78 Die Regierung des Vereinigten Königreichs, die norwegische Regierung und die Kommission machen geltend, die Situation der Betroffenen falle nicht unter diese Vorschriften. Dazu tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: — Erstens machen die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission geltend, Frau Tolley sei keine Arbeitnehmerin im Sinne dieser Vorschriften, die nur Personen erfassten, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Weitergewährung der fraglichen Leistung eine berufliche Tätigkeit ausübten. — Zweitens sind die Regierung des Vereinigten Königreichs und die norwegische Regierung der Ansicht, das Vereinigte Königreich sei nicht der „zuständige Staat“ im Sinne dieser Vorschriften (

79 Falls dieses Vorbringen zurückzuweisen sein sollte, wird festzustellen sein, ob Art. 19 Abs. 1 und/oder Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung einem Mitgliedstaat verwehren, die Weitergewährung einer Leistung bei Krankheit an eine Wohnortvoraussetzung zu knüpfen. Ist das zu bejahen, werden dann die Auswirkungen des Fehlens einer vorherigen Genehmigung des Wohnortwechsels des Leistungsempfängers zu beurteilen sein.

80 Bevor ich auf diese Fragen eingehe, erscheint es mir zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass diese Vorschriften die Leistungen bei Krankheit „stricto sensu“ und die Leistungen, die das Risiko Pflegebedürftigkeit decken sollen und im Unterschied zu Ersteren langfristig gewährt werden (

81 Gegebenenfalls wäre es Sache des Gesetzgebers, in die Verordnung Nr. 1408/71 Vorschriften aufzunehmen, die speziell für die Leistungen gelten, die das Risiko Pflegebedürftigkeit decken sollen, falls er wünschen sollte, diese Leistungen insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen finanziellen Aspekte einem besonderen System zu unterstellen. 2. Zum jeweiligen Geltungsbereich von Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71

82 Wie der Gerichtshof im Urteil von Chamier-Gliczinski (

83 Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (in dessen Überschrift unter anderem „Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles“ aufgeführt wird) betrifft die Situation einer Person, die ihren Wohnsitz von dem Mitgliedstaat, in dem sie eine Leistung bei Krankheit oder Mutterschaft bereits bezieht, in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. Diese Vorschrift macht die Weitergewährung dieser Leistung von der Genehmigung durch den zuständigen Träger des ersten Staates abhängig.

84 Hingegen sieht Art. 19 („Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat – Allgemeine Regelung“) dieser Verordnung – der diese Voraussetzung nicht enthält – meiner Ansicht nach nur für einen Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt, zu dem er eine solche Leistung beantragt, bereits in einem anderen Mitgliedstaat wohnt als dem, in dem er arbeitet, die Möglichkeit vor, diese Leistung in dem Mitgliedstaat zu beziehen, in dem er wohnt (

85 Dies ergibt sich insbesondere aus einer systematischen Auslegung dieser Verordnung. Wenn deren Art. 19 anwendbar wäre, wenn ein Arbeitnehmer die betreffende Leistung bereits vor dem Wohnortwechsel bezieht – d. h. in einer Situation, die auch Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 deckt –, wäre der in dieser letzteren Vorschrift aufgestellten Voraussetzung einer Genehmigung die praktische Wirksamkeit genommen.

86 Da Frau Tolley die Pflegekomponente der DLA bereits bezog, als sie ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte, ist ihre Lage nur in Bezug auf Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zu prüfen. 3. Zum Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71

87 Laut dem ersten Teil der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob jemand in der Situation von Frau Tolley „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist, so dass er in den persönlichen Geltungsbereich dieser Vorschrift fällt.

88 Der Vertreter von Frau Tolley trägt vor, der Begriff Arbeitnehmer habe in allen Vorschriften dieser Verordnung eine einheitliche Bedeutung. Da Frau Tolley der Definition des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung entspreche, sei sie auch für die Zwecke der Anwendung von Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung als Arbeitnehmerin anzusehen.

89 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission tragen hingegen vor, der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne der Art. 19 bis 22 der Verordnung Nr. 1408/71 habe eine eigenständige Bedeutung. Dieser Begriff bezeichne nur Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt, zu dem sie auf der Grundlage einer dieser Vorschriften die betreffenden Leistungen begehrten, einer Erwerbstätigkeit nachgingen.

90 Meiner Ansicht nach widerspricht letzteres Vorbringen dem Urteil Pierik (

91 Da der Begriff Arbeitnehmer in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung definiert wird, hat der Gesetzgeber meiner Meinung nach mit der Verwendung dieses Begriffs in anderen Vorschriften der Verordnung die Personen bezeichnen wollen, die unter diese Definition fallen. Dagegen hat der Gesetzgeber, wie der Prozessbevollmächtigte von Frau Tolley anmerkte, eine andere Terminologie verwendet, wenn er speziell erwerbstätige Arbeitnehmer bezeichnen wollte (

92 Wenn Frau Tolley Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung ist, bin ich der Ansicht, dass dies somit auch für Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gilt.

93 Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der norwegischen Regierung sowie der Kommission nicht in Frage gestellt, wonach die Unterscheidung zwischen den Arbeitnehmern (deren Situation in den Art. 19 bis 22 der Verordnung Nr. 1408/71 von Titel III Kapitel 1 Abschnitt 2 dieser Verordnung geregelt sei) und den Arbeitslosen (um die es in Art. 25 in Abschnitt 3 dieses Kapitels gehe) ihres Sinnes beraubt würde, wenn Personen, die ihre Erwerbstätigkeit endgültig beendet hätten, als Arbeitnehmer angesehen würden.

94 Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Frau Tolley, wenn sie nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Art. 19 bis 22 dieser Verordnung angesehen würde, unter keine der einschlägigen Vorschriften von Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung fiele. Sie kann nämlich nicht als Rentenantragstellerin oder Rentenberechtigte im Sinne der Vorschriften von Titel III Kapitel 1 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden. Meiner Ansicht nach sind die Art. 19 bis 22 dieser Verordnung auf Situationen anzuwenden, die nicht durch die besonderen Vorschriften geregelt sind, die in den Abschnitten 3 bis 5 dieses Kapitels enthalten sind. Dies gilt trotz der Tatsache, dass die Anwendung dieser Artikel dazu führen könnte, dass eine Person in der Lage von Frau Tolley eine Leistung bei Krankheit exportieren könnte, obwohl andere Gruppen von wirtschaftlich nicht aktiven Personen diese Leistung unter Umständen nicht erhalten. 4. Zum Begriff „zuständiger Staat“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 a) Problemstellung

95 Bei der Prüfung des zweiten Teils der dritten Frage ist in einem ersten Schritt der Begriff „zuständiger Staat“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 zu klären und zu diesem Zweck das Zusammenspiel zwischen dieser Vorschrift und Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung genauer darzulegen.

96 In der vorliegenden Rechtssache wird die Frage aufgeworfen, ob in einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits unter dem zuständigen Staat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung der Staat zu verstehen ist, dessen Rechtsvorschriften nach dem Wohnortwechsel des Arbeitnehmers anzuwenden sind, oder der Staat, gemäß dessen Rechtsvorschriften die Ansprüche auf Leistungen bei Krankheit erworben wurden.

97 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die norwegische Regierung sprechen sich für die erste Möglichkeit aus. Da Spanien als zuständiger Staat (

98 Eine solche Auslegung würde letztlich darauf hinauslaufen, dass Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung als eine Vorschrift anzusehen wäre, die es einer Person, die ihre Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben hat, verwehrte, nach dem Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat in den Genuss von Leistungen bei Krankheit zu kommen, die sie im Mitgliedstaat ihrer letzten Beschäftigung bezog. Somit wäre durch Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung deren Art. 22 Abs. 1 Buchst. b nur auf Arbeitnehmer anwendbar, die zum Zeitpunkt des Wohnortwechsels einer Erwerbstätigkeit nachgingen.

99 Der Vertreter von Frau Tolley spricht sich seinerseits für die zweite Möglichkeit aus. Art. 13 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung beeinträchtige also nicht das Recht eines Arbeitnehmers, der seine Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben habe, auf Weitergewährung von Leistungen bei Krankheit, die er bereits in einem Mitgliedstaat beziehe, wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlege.

100 Aus den nachfolgend dargelegten Gründen schließe ich mich der letztgenannten Auffassung an. b) Wörtliche Auslegung

101 Nach Art. 1 Buchst. o Ziff. i in Verbindung mit Buchst. q der Verordnung Nr. 1408/71 ist der „zuständige Staat“ insbesondere der Mitgliedstaat, in dem der Träger, bei dem der Arbeitnehmer „im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen“ versichert ist, seinen Sitz hat (

102 Gemäß dieser Definition ist der „zuständige Staat“, auf den Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung Bezug nimmt, meiner Ansicht nach derjenige, der aufgrund der Vorschriften von Titel II zum Zeitpunkt des Erwerbs des Anspruchs auf die Leistungen, deren Export begehrt wird, zuständig war. Im vorliegenden Fall ist dies das Vereinigte Königreich, da Frau Tolley dort ihren Antrag auf die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Leistung mehrere Jahre vor der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Spanien gestellt hatte.

103 Zur Untermauerung dieser Auslegung verweise ich zunächst darauf, dass ein vergleichbarer zeitlicher Aspekt auch im Kontext mit einer anderen Vorschrift dieser Verordnung, nämlich deren Art. 71 Abs. 1 Buchst. a (während der letzten Beschäftigung der betreffenden Person zuständig war.

104 Sodann sieht meiner Ansicht nach ebenfalls unter diesem Aspekt Anhang VI Abschnitt „Vereinigtes Königreich“ Nr. 20 der Verordnung Nr. 1408/71 vor, dass „[d]ie Tatsache, dass eine Person nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. f [dieser] Verordnung … den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterstellt wird, … [insbesondere] folgender Regelung nicht [entgegensteht]: Die Bestimmungen für Arbeitnehmer oder Selbständige in Titel III Kapitel 1 [über Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft] … werden vom Vereinigten Königreich als dem zuständigen Staat auf sie angewandt, wenn sie im Sinne dieser Bestimmungen Arbeitnehmer oder Selbständiger bleibt und zuletzt nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs als solcher versichert war“.

105 Diese Nummer zeigt, dass das Vereinigte Königreich die Möglichkeit zulässt, dass es zuständiger Staat im Sinne der Vorschriften von Titel III Kapitel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bleibt, auch wenn seine Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung nicht mehr auf den Arbeitnehmer anwendbar sind. Meiner Ansicht nach wird in dieser Nummer somit festgestellt, dass diese Vorschrift der Anwendung der Vorschriften von Titel III dieser Verordnung über die Aufrechterhaltung erworbener Ansprüche, darunter Art. 22 Abs. 1 Buchst. b, nicht entgegensteht.

106 Schließlich entspricht die Weitergewährung einer von einem Mitgliedstaat bezogenen Geldleistung bei Krankheit, auch wenn der Wohnortwechsel des Empfängers in einen anderen Mitgliedstaat zu einer Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften führt, der gegenwärtigen Lage nach der Verordnung Nr. 883/2004. Diese Verordnung enthält nämlich keine spezielle, mit Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 vergleichbare Vorschrift über die Weitergewährung von Leistungen bei Krankheit. Stattdessen enthält sie in ihrem Art. 7 eine Vorschrift über die Aufhebung der Wohnortklauseln, die alle Geldleistungen der sozialen Sicherheit umfasst (und nicht nur die, die in Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgezählt sind).

107 Im Übrigen steht das Urteil Kuusijärvi ( c) Teleologische Auslegung

108 Die oben beschriebene wörtliche Auslegung wird durch eine teleologische Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 untermauert.

109 Vor der Einführung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 (

110 Der Gerichtshof hat in der Folge diese Feststellung auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer nur vorübergehend jede Erwerbstätigkeit aufgegeben hat (

111 Durch die Einführung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 wollte der Gesetzgeber die nach diesem Urteil festgestellte Lücke füllen (

112 Würde man diesen Mitgliedstaat als zuständigen Staat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung ansehen, fiele ein solcher Arbeitnehmer nicht mehr in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Er würde nämlich definitionsgemäß nicht in einem „anderen als dem zuständigen Staat“ wohnen (

113 Erstens bezweifle ich, dass eine solche Folge vom Gesetzgeber bezweckt war, da sie dem in der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Grundsatz der Wahrung erworbener Ansprüche zuwiderlaufen würde (

114 Zweitens wäre es, wenn einem Bezieher einer Geldleistung bei Krankheit bei einem Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat diese Leistung nicht mehr gewährt würde, dem Leistungsempfänger de facto unmöglich, den Wohnort zu wechseln, ohne seine medizinische Behandlung zu unterbrechen. Eine solche Folge stünde meiner Ansicht nach dem Ziel der Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer entgegen, das sowohl diese Verordnung als auch Art. 48 AEUV verfolgen (

115 Drittens scheint mir die Auslegung, für die ich eintrete, kohärent in Bezug auf andere Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 zu sein, die vom Willen des Gesetzgebers zeugen, zu vermeiden, dass die Kosten bestimmter Leistungen bei Krankheit dem Wohnsitzmitgliedstaat einer Person aufgebürdet werden, die dort niemals gearbeitet hat. Insbesondere Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor, dass ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt ist und keinen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dem er wohnt, dennoch diese Leistungen zulasten des Trägers des ersten Mitgliedstaats erhält, sofern dort ein Anspruch bestünde, wenn er dort wohnte. d) Ergebnis

116 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 zuständige Staat der Mitgliedstaat ist, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch erworben wurde, dessen Aufrechterhaltung nach dieser Vorschrift begehrt wird. Obwohl die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs auf Frau Tolley nach ihrem Wohnortwechsel nicht weiterhin anwendbar waren und sie daher nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung dem spanischen Recht unterlag, ist das Vereinigte Königreich der zuständige Staat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geblieben, soweit es um die Weitergewährung der Pflegekomponente der DLA geht. 5. Zur Rechtswidrigkeit der Wohnortvoraussetzung

117 Um den zweiten Teil der dritten Frage zu beantworten, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 einer Wohnortvoraussetzung wie der, die in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs vorgesehen ist, entgegensteht.

118 Dazu trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs vor, selbst wenn das Vereinigte Königreich als zuständiger Staat im Sinne dieser Vorschrift gälte, wäre diese, wie aus ihrem Wortlaut hervorgehe, nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer die von diesem Staat verlangten Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistungen erfüllte. Das Vereinigte Königreich habe diesen Anspruch von einer Wohnortvoraussetzung abhängig gemacht, deren Rechtmäßigkeit im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits bestritten werde.

119 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kuusijärvi nämlich ausgeführt hat, „[würde] diese Vorschrift ihren Zweck völlig verlieren …, wenn [der durch Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 verliehene] Anspruch mit Hilfe einer nationalen Wohnortvoraussetzung vereitelt werden könnte“ (

120 Allerdings hindert das Unionsrecht meiner Ansicht nach den im Sinne dieser Vorschrift zuständigen Mitgliedstaat nicht daran, wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht, den Anspruch auf eine Leistung oder den Betrag derselben nach Maßgabe von Faktoren wie dem Lebensstandard im Wohnsitzmitgliedstaat oder den geänderten Bedürfnissen der betreffenden Person zu überprüfen. Dagegen kann dem Betroffenen ein solcher Anspruch nicht allein deswegen entzogen werden, weil er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. 6. Zu den Folgen des Fehlens einer Genehmigung

121 Nach Art. 22 Abs.1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 hat der Empfänger einer Geldleistung bei Krankheit nach der Verlegung seines Wohnsitzes nur dann Anspruch auf deren Weitergewährung, wenn er vom zuständigen Träger die Genehmigung dazu erhalten hat. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Frau Tolley um eine solche Genehmigung seitens des zuständigen Trägers des Vereinigten Königreichs aber nicht ersucht und eine solche erst recht nicht bekommen hat. Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass ihr die Genehmigung zu erteilen gewesen wäre, wenn sie darum ersucht hätte (

122 Daher ist, immer noch im Rahmen der Würdigung des zweiten Teils der dritten Frage, in einem dritten Schritt festzustellen, ob das Fehlen der Genehmigung der Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung entgegensteht, obwohl eine Genehmigung nicht hätte verweigert werden können, wenn darum ersucht worden wäre.

123 Die Verordnung Nr. 1408/71 sieht keine Sanktion für den Fall vor, dass die betreffende Person, obwohl keiner der Umstände vorliegt, aufgrund deren der zuständige Mitgliedstaat eine Genehmigung verweigern kann, über keine behördliche Genehmigung verfügt.

124 Insoweit halte ich es für angebracht, die Zwecke der in Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung aufgestellten Genehmigungsvoraussetzung genauer zu prüfen. Art. 22 Abs. 2 dieser Verordnung zeigt meiner Ansicht nach, dass durch diese Voraussetzung vermieden werden soll, dass dem Staat, der die Leistung schuldet, unverhältnismäßige Kosten aufgebürdet werden, wenn sich der Leistungsberechtigte in einen anderen Mitgliedstaat begibt, in dem sich sein Gesundheitszustand möglicherweise verschlechtert oder in dem die Durchführung der Behandlung gefährdet sein könnte, wodurch für den ersten Mitgliedstaat höhere Kosten entstünden (

125 Eine Auslegung, wonach der Arbeitnehmer auch bei Fehlen einer entsprechenden Genehmigung einen Anspruch auf Weitergewährung einer Leistung hätte, sofern der Wechsel nicht seinen Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in Frage stellen könnte, könnte die Verwirklichung dieses Ziels behindern. Eine solche Auslegung könnte nämlich einen Arbeitnehmer dazu verleiten, seinen Wohnort zu verlegen, ohne die Genehmigung dazu eingeholt oder bekommen zu haben. Es könnte sich dann im Nachhinein herausstellen, dass die Verlegung für seinen Gesundheitszustand oder seine ärztliche Behandlung nachteilig sein kann.

126 Unter diesen Voraussetzungen kann Art. 22 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, einen Arbeitnehmer in den Genuss von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung kommen zu lassen, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Wohnortwechsel keine Genehmigung hierfür erhalten hat (

127 Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 die einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, aber nicht harmonisiert ( V – Ergebnis

128 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) wie folgt zu beantworten: 1. Eine Leistung wie die Pflegekomponente der Disability Living Allowance (Unterhaltsbeihilfe für Behinderte) ist eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Rates vom 5. Juni 2001. 2. Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1386/2001, ist dahin auszulegen, dass eine Person nicht weiterhin den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, wenn sie nicht mehr im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats nach dessen nationalen Rechtsvorschriften versichert ist. Dies gilt auch, wenn diese Person gegen das Risiko Alter gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats versichert bleibt, so dass sie Anspruch auf ihre Altersrente hätte, wenn sie die Beitragsvoraussetzungen bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erfüllte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, gemäß den Kriterien in Anhang VI Abschnitt „Vereinigtes Königreich“ Nr. 19 dieser Verordnung den Zeitpunkt festzustellen, von dem an die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung nicht weiterhin anwendbar waren. 3. Eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass auf sie nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1386/2001, die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anwendbar würden, und die daher gemäß Buchst. f dieser Vorschrift den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie wohnt, hat dennoch gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und nach den dort vorgesehenen Modalitäten einen Anspruch auf Weitergewährung der Leistungen bei Krankheit, die sie bereits vor der Verlegung ihres Wohnsitzes in den zweiten Mitgliedstaat zulasten des Trägers des ersten Mitgliedstaats bezog. 4. Der Begriff „Arbeitnehmer oder Selbständiger“, der in Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1386/2001, definiert ist, schließt Personen ein, die jede Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufgegeben haben, sofern sie auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. 5. Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1386/2001, verwehrt es einem Mitgliedstaat, die Weitergewährung von Geldleistungen bei Krankheit an eine Wohnortvoraussetzung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu knüpfen. 6. Art. 22 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1386/2001, ist dahin auszulegen, dass Personen, die jede Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufgegeben haben und bereits Geldleistungen bei Krankheit in einem Mitgliedstaat beziehen, bevor sie einen Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat vornehmen, weiterhin einen Anspruch darauf haben, diese Leistungen zulasten des Trägers des ersten Mitgliedstaats zu beziehen, sofern sie zu diesem Wohnortwechsel die Genehmigung erhalten haben.