Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.10.2016 – C-558/15
Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2016:785
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 19. Oktober 2016 ( Rechtssache C‑558/15 Alberto José Vieira de Azevedo, Maria da Conceição Ferreira da Silva, Carlos Manuel Ferreira Alves, Rui Dinis Ferreira Alves, Vítor José Ferreira Alves, gegen CED Portugal Unipessoal, Lda, Instituto de Seguros de Portugal ‑ Fundo de Garantia Automóvel (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto [Berufungsgericht Porto, Portugal]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Schadenregulierungsbeauftragter — Versicherungsunternehmen — Befugnisse zur gerichtlichen Vertretung — Geschädigte — Wohnsitzmitgliedstaat“ I – Einleitung
1 Am 17. Oktober 2007 kam es auf einer Autobahn in Spanien zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine Person getötet und eine weitere verletzt wurde. Der Fahrer, der die portugiesische Staatsangehörigkeit besaß und bei einer in Portugal ansässigen Gesellschaft beschäftigt war, verlor die Kontrolle über den von dieser Gesellschaft genutzten Mietwagen. Das den Unfall verursachende Fahrzeug war von seinem Eigentümer bei der Helvetia Seguros versichert, die in Spanien ansässig ist und deren benannter Beauftragter in Portugal die CED Portugal Unipessoal, Lda (im Folgenden: CED) ist. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind zum einen das überlebende Opfer und zum anderen die Rechtsnachfolger der bei dem Unfall getöteten Person.
2 Um vor dem erstinstanzlichen portugiesischen Gericht Ersatz des bei dem Unfall erlittenen Schadens zu erlangen, verklagten die Kläger des Ausgangsverfahrens die CED und, hilfsweise, den Fundo de Garantia Automóvel. Insbesondere auf der Grundlage des Inhalts der Beauftragungsvereinbarung, die die CED mit der Helvetia Seguros verbindet, stellte das Gericht jedoch die fehlende Passivlegitimation der CED fest und wies die Klagen ab.
3 Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten beim vorlegenden Gericht gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein. Das vorlegende Gericht war der Ansicht, dass es keine nationale Bestimmung gebe, die die den portugiesischen Beauftragten der Versicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübten, eindeutig die Passivlegitimation verleihe, um vor einem portugiesischen Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage des Opfers eines Verkehrsunfalls, der sich außerhalb des Gebiets seines Wohnsitzmitgliedstaats (
4 Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, einen Beauftragten für jeden anderen Mitgliedstaat zu benennen, auf die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (
5 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/26 bestimmt nämlich, dass „[d]er Schadenregulierungsbeauftragte … im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen[trägt] und … die notwendigen Maßnahmen [ergreift], um eine Schadenregulierung auszuhandeln. Der Umstand, dass ein Schadenregulierungsbeauftragter zu benennen ist, schließt das Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht aus.“
6 Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2000/26 sieht vor, dass „Schadenregulierungsbeauftragte … über ausreichende Befugnisse verfügen [müssen], um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten in den in Artikel 1 genannten Fällen zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Sie müssen in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten zu bearbeiten.“
7 Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2000/26 wurde durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (
8 Der Wortlaut der Bestimmungen der Richtlinie 2000/26 allein erlaubt es dem vorlegenden Gericht daher nicht, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, ohne den Gerichtshof zum Begriff „ausreichende Befugnisse“ zu befragen, über die der Schadenregulierungsbeauftragte verfügen muss, da er nicht deutlich genug ist, um zu bestimmen, ob er die Möglichkeit für Opfer von Verkehrsunfällen einschließt, diesen Beauftragten unmittelbar vor den Gerichten ihres Wohnsitzes zu verklagen.
9 In Anbetracht dieser Schwierigkeit bei der Auslegung des Unionsrechts hat das Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof mit einer am 2. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Vorlageentscheidung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
10 Zum vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen haben der Fundo de Garantia Automóvel, die Portugiesische Republik und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. II – Rechtliche Würdigung
11 Welche Bedeutung hat die Vorschrift, der zufolge Schadenregulierungsbeauftragte gemäß der Richtlinie 2000/26 über „ausreichende Befugnisse verfügen [müssen], um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten … zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen“ (
12 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( A – Der Schadenregulierungsbeauftragte der Richtlinien 2000/26 und 2005/14
13 Wie Europa ist die Regelung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht an einem Tag erschaffen worden, wie die Aufeinanderfolge der entsprechend der Entwicklung der Anliegen des Gesetzgebers ergangenen Richtlinien zeigt (
14 Ziel dieser Richtlinie ist es, die Lücken der früheren Richtlinien zu schließen (in vollem Umfang zu befriedigen (
15 Gleichzeitig war der Unionsgesetzgeber der Ansicht, dass „der Umstand, dass ein Schadenregulierungsbeauftragter zu benennen ist, … das Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht aus[schließt]“ (
16 Schließlich hat der Gesetzgeber Wert auf die Klarstellung gelegt, dass die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung (
17 Der Auftrag, die Funktionen und Aufgaben des Schadenregulierungsbeauftragten blieben in der Richtlinie 2009/103, die nur eine Kodifizierungsrichtlinie ist, unverändert ( B – Kontextuelle, teleologische und systematische Auslegung
18 Die Auslegung des Wortlauts der Richtlinie 2000/26 hat uns gelehrt, dass die „ausreichenden Befugnisse“ des Schadenregulierungsbeauftragten so definiert werden müssen, dass sie es ihm ermöglichen, die zwei wesentlichen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm übertragen wurden, nämlich „das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten“ und „[die] Schadenersatzansprüche [der Geschädigten] in vollem Umfang zu befriedigen“ (
19 So hat der Unionsgesetzgeber klargestellt, dass durch das System eines Schadenregulierungsbeauftragten „weder das im konkreten Fall anzuwendende materielle Recht geändert noch die gerichtliche Zuständigkeit berührt [wird]“ (
20 Parallel zu den vom Gesetzgeber getroffenen Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf mögliche Auswirkungen der Einschaltung des Schadenregulierungsbeauftragten auf die Bestimmung der Zuständigkeitsregeln und der Regelungen des internationalen Privatrechts wird den Geschädigten ein Direktanspruch gegen das im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Versicherungsunternehmen zuerkannt. Dieses Klagerecht wird aber nicht als einziges Mittel zur gerichtlichen Regulierung der Unfallschäden dargestellt, sondern ist nur „eine logische Ergänzung der Benennung [dieses Beauftragten] und verbessert … die Rechtsstellung [der Geschädigten]“ (den Haftpflichtversicherer in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen kann. Grundsätzlich können daher die Geschädigten die Versicherungsunternehmen auch vor den Gerichten ihres Wohnsitzmitgliedstaats verklagen.
21 Nach den normativen Bestimmungen der Richtlinie sowie ihren Erwägungsgründen scheint die Erhebung einer Klage durch die Geschädigten entweder unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen oder gegen seinen Beauftragten möglich, da der Unionsgesetzgeber offensichtlich diese beiden Vorgehensweisen offen lassen wollte.
22 Die Lektüre der Erwägungsgründe erhellt somit etwas die interne Logik der Richtlinie 2000/26. Es ist jedoch weiter zu prüfen, ob mein Zwischenergebnis, das auf einer wörtlichen und kontextuellen Auslegung dieser Richtlinie gründet, nicht durch die gebotene teleologische Auslegung widerlegt wird.
23 Die Richtlinie 2000/26 verfolgt das Ziel, den Opfern eines Verkehrsunfalls, unabhängig davon, wo sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren (
24 Es versteht sich von selbst, dass die Anerkennung der „Passivlegitimation“ des Schadenregulierungsbeauftragten, d. h. seiner „Beklagtenfähigkeit“ (
25 So verstehe ich auch die im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/26 genannte Verbesserung der Rechtsstellung der Geschädigten. Versetzt man sich nochmals in den Kontext des Ausgangsrechtsstreits, wäre es für diese Geschädigten schwer verständlich, wenn ihre Klage mit der – unter Berücksichtigung der engen Verbindungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem benannten Schadenregulierungsbeauftragten – etwas formalistischen Begründung abgewiesen würde, dass sie gegen diesen Beauftragten und nicht gegen das Versicherungsunternehmen selbst gerichtet ist.
26 Die meisten Beteiligten, die am schriftlichen Verfahren beteiligt gewesen sind, haben allerdings nachdrücklich, betont dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter (
27 In dieser Rechtssache ging es um die Frage, ob der Begriff „ausreichende Befugnisse“ die Vollmacht des Schadenregulierungsbeauftragten umfassen muss, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen.
28 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die „Geschädigten ihren Schadensersatzanspruch in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat gegenüber einem dort bestellten Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens der haftpflichtigen Partei geltend machen können [müssen]“ (
29 Nach dieser offensichtlich breiten Anerkennung der Befugnisse des Schadenregulierungsbeauftragten hat der Gerichtshof jedoch anknüpfend an die Schlussanträge seines Generalanwalts in der Folge klargestellt, dass aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 2000/26 hervorgeht, dass „nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Vertretung eines Versicherungsunternehmens im Staat des Geschädigten eine passive Zustellungsvollmacht für gerichtliche Schriftstücke umfassen sollte, wenn auch mit eingeschränktem Charakter, da sie die Regelungen des internationalen Privat‑ und Zivilprozessrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten nicht berühren sollte“ (
30 Unsere vorliegende Rechtssache betrifft einen deutlich anderen Fall. Es geht nämlich nicht um eine über den Beauftragten erhobene und ihm zugestellte Klage gegen das Versicherungsunternehmen, sondern darum, ob die Geschädigten, den Schadenregulierungsbeauftragten als Beklagten ihrer Klage benennen können. Die Nuancierung ist wichtig. Im ersten Fall können sich berechtigterweise schwierige Fragen in Verbindung mit dem Beklagtenstatus des Versicherungsunternehmens stellen (
31 In diesem Stadium der Auslegung zeigt sich auch, dass – entgegen dem, was das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage zu verstehen gibt – die Frage der Passivlegitimation des Schadenregulierungsbeauftragten nichts mit dem konkreten Inhalt der Vollmacht zu tun hat, die diesen Beauftragten mit dem Versicherungsunternehmen verbindet. Um zu einer vergleichbaren Behandlung der Geschädigten zu gelangen und ihre Schritte – auch vor Gericht – zu erleichtern, darf die Beklagtenfähigkeit des Schadenregulierungsbeauftragten, in keiner Weise von seiner vertraglichen Verbindung mit dem Versicherungsunternehmen abhängen. Dies gilt auch für die Vorhersehbarkeit der zugunsten der Geschädigten durch die Richtlinie 2000/26 eingeführten Wege und Verfahren zur Erlangung von Schadensersatz. Anders gesagt hat diese Richtlinie eine Art gesetzliche Vertretung vorgesehen, von der man nicht annehmen kann, dass sie allein durch den Willen der Parteien vereitelt werden kann.
32 Sollte der Gerichtshof die erste Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts bejahen, würde dies, wie die Kommission vorträgt, „das empfindliche Gleichgewicht, das die Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte und das auf Kraftfahrzeug-Haftpflichtansprüche mit grenzüberschreitendem Bezug anzuwendende Recht kennzeichnet“, gefährden (
33 Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen. Die Sorge des Gesetzgebers hinsichtlich der Regelungen des internationalen Privat‑ und Zivilprozessrechts und der Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten ist berechtigt, wenn die Klage gegenüber dem Versicherungsunternehmen erhoben wird. Die hier gestellte Frage ist jedoch eine andere, da es weder darum geht, das zuständige Gericht noch das auf den Rechtsstreit anzuwendende Recht zu bestimmen. Es geht lediglich darum, ob der Schadenregulierungsbeauftragte Beklagter sein kann. Im Übrigen greift die Antwort, die der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht gibt, in keiner Weise der Feststellung der Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte vor, wie die Tatsache zeigt, dass diese zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens aufgrund der Unsicherheit im Hinblick auf den Mitgliedstaat des tatsächlichen Wohnsitzes eines der Kläger streitig ist. Die Passivlegitimation ist daher ein von der gerichtlichen Zuständigkeit zu unterscheidender Begriff. Selbst wenn man das Gegenteil behaupten sollte, könnte die in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2000/26 Bestimmung, der zufolge der Schadenregulierungsbeauftragte über „ausreichende Befugnisse“ verfügen muss, um die Schadenersatzansprüche der Geschädigten in vollem Umfang zu befriedigen, wie eine spezielle Zuständigkeitsvorschrift – wenn auch nur implizit – im Verhältnis zu den Regeln über die internationale Zuständigkeit erscheinen (
34 Ich bin daher nach alledem der Ansicht, dass Art. 4 Abs. 5 derselben Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Fähigkeit, im Rahmen einer von den in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26 genannten Opfern von Verkehrsunfällen unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erhobenen Klage verklagt zu werden, zu den ausreichenden Befugnissen gehört, über die der Schadenregulierungsbeauftragte verfügen muss, da die Bestimmungen der Beauftragungsvereinbarung, die das Versicherungsunternehmen an den Beauftragten binden, dessen Passivlegitimation nicht beeinträchtigen können. III – Ergebnis
35 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto) wie folgt zu beantworten: Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2000/26 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) ist dahin auszulegen, dass die Fähigkeit, im Rahmen einer von den in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26 genannten Opfern von Verkehrsunfällen unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erhobenen Klage verklagt zu werden, zu den ausreichenden Befugnissen gehört, über die der Schadenregulierungsbeauftragte verfügen muss, da die Bestimmungen der Beauftragungsvereinbarung, die das Versicherungsunternehmen an den Beauftragten binden, dessen Passivlegitimation nicht beeinträchtigen können.