Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.10.2016 – C-406/15
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2016:824
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 27. Oktober 2016 ( Rechtssache C‑406/15 Petya Milkova gegen Izpalnitelen direktor Agentsiata za privatizatsia i sledprivatizatsionen kontrol (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad [Oberster Verwaltungsgerichtshof, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Nationale Regelung, die Arbeitnehmern mit Behinderung einen besonderen Schutz im Fall einer Entlassung gewährt — Fehlen solcher Vorschriften für Beamte mit Behinderung — Zulässigkeit — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 4 und 7 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen — Art. 5 Abs. 2 — Erweiterung der nationalen Schutzbestimmungen auf Beamte mit Behinderung“ I – Einleitung
1 Beim Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Bulgarien) geht es um die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (insbesondere der Art. 4 und 7, sowie von Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden: VN-Übereinkommen) (
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage von Frau Petya Milkova gegen eine Verfügung über die Beendigung ihres Dienstverhältnisses, die auf der Streichung der Stelle beruhte, die Frau Milkova, die eine Behinderung hat, als Beamtin innehatte. Sie warf der Verwaltung, die sie beschäftigt hatte, vor, die bulgarischen Rechtsvorschriften, die bestimmten Kategorien von kranken Menschen einen besonderen Schutz im Fall einer Entlassung gewähren – jedoch nur, wenn diese Arbeitnehmer sind –, nicht auf sie angewandt zu haben.
3 Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob solche nationalen Rechtsvorschriften mit den oben angeführten Vorschriften des VN-Übereinkommens und der Richtlinie 2000/78 vereinbar sind. Sollte dies nicht der Fall sein, möchte es wissen, ob die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, diese beiden Regelungen zu beachten, in einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits dazu zwingt, die nationalen Vorschriften, die ausschließlich Arbeitnehmer mit Behinderung schützen (
4 Vorab möchte ich anmerken, dass eine solche Situation meiner Ansicht nach nicht in den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt und dass daher deren Vorschriften im vorliegenden Fall nicht ausgelegt zu werden brauchen, auch nicht im Licht des VN-Übereinkommens. Dennoch werde ich dazu hilfsweise Stellung nehmen. II – Rechtlicher Rahmen A – Völkerrecht
5 Das VN-Übereinkommen wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates (
6 Nach Art. 1 Abs. 1 des VN-Übereinkommens ist sein „Zweck …, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“ Nach Abs. 2 dieses Artikels zählen „[z]u den Menschen mit Behinderungen … Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“.
7 Art. 4 („Allgemeine Verpflichtungen“) des VN-Übereinkommens schreibt in seinem Abs. 1 vor, dass sich „[d]ie Vertragsstaaten verpflichten …, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern“.
8 Art. 5 („Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung“) dieses Übereinkommens bestimmt: „(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben. (2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. …“
9 Art. 27 („Arbeit und Beschäftigung“) dieses Übereinkommens schreibt vor: „(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten; …“ B – Unionsrecht
10 Nach dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 hat „[d]er Rat … in seiner Empfehlung 86/379/EWG vom 24. Juli 1986 … zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft[ (
11 Nach Art. 1 dieser Richtlinie ist deren „Zweck … die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“.
12 Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) der Richtlinie 2000/78 bestimmt in seinem Abs. 1, dass „[i]m Sinne dieser Richtlinie … ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘ [bedeutet], dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf“. Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie definiert die Begriffe „unmittelbare Diskriminierung“ und „mittelbare Diskriminierung“ im Sinne dieser Richtlinie.
13 Art. 3 („Geltungsbereich“) dieser Richtlinie sieht in Abs. 1 Buchst. c vor, dass „[i]m Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten … diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen [gilt], einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf … die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“.
14 Art. 4 („Berufliche Anforderungen“) dieser Richtlinie schreibt in seinem Abs. 1 vor, dass „[u]ngeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und 2 … die Mitgliedstaaten vorsehen [können], dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt“.
15 Art. 7 („Positive und spezifische Maßnahmen“) der Richtlinie 2000/78 bestimmt: „(1) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden. (2) Im Falle von Menschen mit Behinderung steht der Gleichbehandlungsgrundsatz weder dem Recht der Mitgliedstaaten entgegen, Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizubehalten oder zu erlassen, noch steht er Maßnahmen entgegen, mit denen Bestimmungen oder Vorkehrungen eingeführt oder beibehalten werden sollen, die einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt dienen oder diese Eingliederung fördern.“ C – Bulgarisches Recht 1. Der Kodeks na truda (Arbeitsgesetzbuch)
16 Nach Art. 328 Abs. 1 Nr. 2 des Kodeks na truda (Arbeitsgesetzbuch) (
17 Art. 333 („Schutz bei Entlassung“) Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsgesetzbuchs sieht vor, dass „[i]n den Fällen nach Art. 328 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5 und 11 … der Arbeitgeber eine Entlassung nur nach vorheriger Zustimmung der Arbeitsinspektion von Fall zu Fall vornehmen [kann]: … 3. [bei] einem Arbeitnehmer oder Angestellten, der an einer in einer Verordnung des Gesundheitsministers definierten Krankheit leidet“. 2. Die Naredba Nr. 5/1987 (Verordnung Nr. 5/1987)
18 Art. 1 der Naredba Nr. 5/1987 za bolestite, pri koito rabotnitsite, boleduvashti ot tyah, imat osobena zakrila saglasno chl. 333, al 1, ot kodeksa na trud, izdadena ot Ministerstvoto na narodnoto zdrave i Tsentralniyat savet na balgarskite profesionalni sayrééduzi (Verordnung Nr. 5/1987 über Erkrankungen, die den von diesen Erkrankungen betroffenen Arbeitnehmern einen besonderen Schutz gemäß Art. 333 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs gewährt, erlassen vom Ministerium für nationale Gesundheit und dem Zentralrat der bulgarischen Berufsverbände) ( „Bei teilweiser Auflösung, einer Entlassung von Personal oder Einstellung der Arbeit für mehr als 30 Tage kann das Unternehmen erst nach einer vorherigen Zustimmung der zuständigen Kreisinspektion für Sicherheit am Arbeitsplatz die Arbeitnehmer entlassen, die an einer der folgenden Erkrankungen leiden: … ischämische Herzerkrankungen; … aktive Form der Tuberkulose; … onkologische Erkrankung; … Berufskrankheit; … psychische Erkrankung; … Zuckerkrankheit.“ 3. Der Zakon za administratsiata (Verwaltungsgesetz)
19 Art. 12 des Zakon za administratsiata (Verwaltungsgesetz) ( „(1) Die Tätigkeit der Verwaltung wird von Beamten und Arbeitnehmern wahrgenommen. (2) Die Regelung der Einstellung und das Statut der Beamten werden gesetzlich festgelegt. (3) Die aufgrund eines Arbeitsvertrags in der Verwaltung Beschäftigten werden gemäß dem Arbeitsgesetzbuch eingestellt.“ 4. Der Zakon za darzhavniya sluzhitel (Beamtengesetz)
20 Der Zakon za darzhavniya sluzhitel (Beamtengesetz) (
21 Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes sieht vor, dass „[d]ie Anstellungsbehörde … das Dienstverhältnis durch Kündigung mit einer Frist von einem Monat … bei Streichung eines Postens [beenden kann]“. 5. Der Zakon za zashtita ot diskriminatsia (Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung)
22 Gemäß der Vorlageentscheidung ist der Zakon za zashtita ot diskriminatsia (Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung) (
23 Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes ist „jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen … einer Behinderung … oder jeglichen anderen persönlichen Merkmals, das in einem Gesetz oder in einem völkerrechtlichen Vertrag, dessen Partei die Republik Bulgarien ist, festgelegt ist[, verboten]“.
24 Art. 21 dieses Gesetzes sieht vor, dass „[d]er Arbeitgeber … bei der Wahrnehmung seines Rechts auf einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 328 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, 10 und 11 sowie Art. 329 des Arbeitsgesetzbuchs oder des Dienstverhältnisses nach Art. 106 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 des Beamtengesetzes unabhängig von den persönlichen Merkmalen nach Art. 4 Abs. 1 dieselben Kriterien [anwendet]“. III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
25 Frau Milkova leidet an einer psychischen Erkrankung, die ihre Arbeitsfähigkeit um 50 % gemindert hat.
26 Sie hatte vom 10. Oktober 2012 an eine Beamtenstelle in einer bulgarischen Behörde inne, und zwar in der Agentsia za privatizatsia i sledprivatizatsionen kontrol (Agentur für Privatisierung und Kontrolle nach der Privatisierung, im Folgenden: Agentur).
27 Da die Zahl der Planstellen der Agentur von 105 auf 65 herabgesetzt wurde, wurde Frau Milkova ein Kündigungsschreiben zugesandt, dem zufolge ihr Dienstverhältnis nach Ablauf der Frist von einem Monat wegen Streichung der von ihr besetzten Planstelle endete. Mit einer auf Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes gestützten Verfügung des geschäftsführenden Direktors der Agentur wurde das Dienstverhältnis mit Wirkung ab 1. März 2014 beendet.
28 Frau Milkova erhob gegen diese Verfügung vor dem Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien) Klage und machte geltend, Art. 333 Abs. 1 Nr. 3 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuchs sei auf ihre Situation anwendbar, so dass vor der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die vorherige Zustimmung der Arbeitsinspektion hätte eingeholt werden müssen. Der geschäftsführende Direktor der Agentur brachte hiergegen vor, eine solche Zustimmung sei nicht notwendig und die streitige Verfügung daher rechtmäßig.
29 Dieses erstinstanzliche Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass Frau Milkova trotz ihrer Behinderung der Schutz nach Art. 333 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsgesetzbuchs nicht zuerkannt werden könne, da diese Vorschrift auf die Beendigung eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses nicht anwendbar sei.
30 Frau Milkova legte beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil ein. Da der Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) der Ansicht war, dass für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits die Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts nötig sei, hat er mit Entscheidung vom 16. Juli 2015, die beim Gerichtshof am 24. Juli 2015 eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Erlaubt Art. 5 Abs. 2 des VN-Übereinkommens den Mitgliedstaaten, einen spezifischen vorherigen Schutz vor Entlassung nur bei Menschen mit Behinderungen, die Arbeitnehmer sind, nicht aber bei Beamten mit den gleichen Behinderungen gesetzlich festzulegen? 2. Gestatten Art. 4 und die weiteren Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 eine nationale Regelung, die einen spezifischen vorherigen Schutz vor Entlassung nur Menschen mit Behinderungen gewährt, die Arbeitnehmer sind, nicht aber auch Beamten mit den gleichen Behinderungen? 3. Gestattet es Art. 7 der Richtlinie 2000/78, dass ein spezifischer vorheriger Schutz vor Entlassung nur für Menschen mit Behinderungen vorgesehen wird, die Arbeitnehmer sind, nicht aber auch für Beamte mit den gleichen Behinderungen? 4. Bei Verneinung der ersten und der dritten Frage: Verlangt die Einhaltung der völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angesichts der dargelegten Tatsachen und Umstände der vorliegenden Rechtssache, dass der vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene spezifische vorherige Schutz vor Entlassung von Menschen mit Behinderungen, die Arbeitnehmer sind, auch auf Beamte mit den gleichen Behinderungen anzuwenden ist?
31 Die bulgarische Regierung und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 sind die Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs aufgefordert worden, auf dessen Fragen schriftlich zu antworten. Frau Milkova, die bulgarische Regierung und die Kommission haben diese Fragen in zusätzlichen Erklärungen beantwortet. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. IV – Würdigung A – Einleitende Bemerkungen 1. Zu Tragweite und Inhalt der einschlägigen bulgarischen Rechtsvorschriften
32 In der Begründung seiner Entscheidung hebt das vorlegende Gericht hervor, das bulgarische Rechtssystem garantiere zwar grundsätzlich, dass Menschen mit Behinderungen geschützt seien, und schließe jegliche Diskriminierung aufgrund einer Behinderung aus (
33 Aus Art. 12 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsgesetzes geht hervor, dass die Verwaltungsaufgaben, die von öffentlichen Stellen wie der Behörde, bei der Frau Milkova bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses beschäftigt war, erfüllt werden, entweder von Personen mit Beamtenstatus oder von Vertragsbediensteten wahrgenommen werden, die den Status von Arbeitnehmern haben, die dem Arbeitsgesetzbuch unterliegen.
34 Es steht auch fest, dass die psychische Erkrankung, an der Frau Milkova leidet, in der Liste der Krankheiten aufgeführt wird, die in Art. 1 der Verordnung Nr. 5/1987 über Erkrankungen, die den von diesen Erkrankungen betroffenen Arbeitnehmern einen besonderen Schutz gemäß Art. 333 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs gewährt, aufgezählt sind. Sie hätte daher diesen Schutz genossen, wenn sie für die Agentur als Arbeitnehmerin und nicht als Beamtin gearbeitet hätte.
35 Gemäß Art. 333 in Verbindung mit Art. 328 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzbuchs muss der Arbeitgeber, um einen Arbeitnehmer mit einer bestimmten Behinderung wegen Streichung seiner Stelle entlassen zu können, die vorherige Zustimmung der Arbeitsinspektion einholen, deren Aufgabe es ist, eine Beurteilung vorzunehmen, wie sich die beabsichtigte Entlassung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen auswirkt, und diese notfalls zu untersagen (
36 Der Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) führt aus, das Beamtengesetz sehe keine entsprechenden Vorschriften für Beamte mit Behinderungen vor, und nach der nationalen Rechtsprechung könne Frau Milkova auch nicht in den Genuss eines solchen vorherigen Schutzes kommen. Da dieses Gesetz nicht ausdrücklich auf Art. 333 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs verweise, könnten die dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung auch nicht entsprechend zugunsten eines Beamten angewendet werden.
37 Das vorlegende Gericht trägt vor, der allen Menschen mit bestimmten Arten von Behinderung ab 1987 gewährte zusätzliche Schutz sei den Beamten mit dem Erlass des Beamtengesetzes im Jahr 1999 entzogen worden, ohne dass der Verfasser des Gesetzesvorschlags dies ausdrücklich begründet hätte. Dieser Schutz bestehe jedoch weiterhin für alle Arbeitnehmer, auch für jene, die im Rahmen einer Aufgabe der öffentlichen Hand tätig seien. Diese Rechtslage gelte auch weiterhin nach dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Union am 1. Januar 2007.
38 Somit ist Kriterium für die fragliche Ungleichbehandlung von Personen mit der gleichen Behinderung, ob sie einen Beamtenstatus oder einen Arbeitnehmerstatus haben, da alle Inhaber eines Arbeitsvertrags in den Genuss der betreffenden Schutzmaßnahme kommen können, unabhängig davon, ob sie von einer privaten oder einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt werden. Die Schriftsätze der Kommission stiften hier meines Erachtens Verwirrung, da darin behauptet wird, dass danach unterschieden werde, ob diese Personen in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Sektor arbeiteten (
39 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dem Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung, das zur Umsetzung der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien verabschiedet worden sei (
40 Das vorlegende Gericht ist sich nicht sicher, inwiefern das VN-Übereinkommen, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und die Richtlinie 2000/78, die seiner Ansicht nach allgemein geltende Bedingungen für die Gleichbehandlung aller Behinderten aufgestellt hätten, ein Fortbestehen dieses Rechtszustands in Bulgarien zuließen, der zu einer unterschiedlichen Behandlung zweier Kategorien von schutzbedürftigen Personen führe, die sich jedoch hinsichtlich der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses in einer vergleichbaren Situation befänden. 2. Zu Gegenstand und Reihenfolge der Behandlung der Vorlagefragen
41 Obwohl das vorlegende Gericht vom Gerichtshof in erster Linie wissen möchte, welche Auswirkung Art. 5 Abs. 2 des VN-Übereinkommens im vorliegenden Fall haben kann, scheint es mir, wie auch der Kommission, zweckmäßiger, darauf erst einzugehen, nachdem ich das zweifache Problem der Anwendbarkeit und der Auslegung der Vorschriften der Richtlinie 2000/78 untersucht habe, um das es bei der zweiten und der dritten Vorlagefrage geht.
42 Die erste Frage muss nämlich im Wesentlichen so verstanden werden, dass sie darauf abzielt, wie die Richtlinie 2000/78 – gegebenenfalls im Licht dieses Übereinkommens – auszulegen ist, was nur relevant ist, wenn die Richtlinie tatsächlich anwendbar ist, was meiner Ansicht nach aus den von mir im Folgenden dargelegten Gründen nicht der Fall ist.
43 Schließlich weise ich darauf hin, dass die vierte Vorlagefrage, die bedingt formuliert ist, gegenüber den vorstehenden Fragen subsidiär ist. Angesichts der Antworten auf die vorangegangenen Fragen wird es meiner Ansicht nach nicht nötig sein, die vierte Frage zu beantworten. B – Zur beantragten Auslegung der Vorschriften der Richtlinie 2000/78 (zweite und dritte Frage) 1. Zur Unanwendbarkeit der Richtlinie 2000/78 im vorliegenden Fall
44 Die zweite und die dritte Vorlagefrage betreffen beide das Problem, ob die Vorschriften der Richtlinie 2000/78, genauer gesagt deren Art. 4 und 7, einem Mitgliedstaat eine Regelung, wie sie in den im Ausgangsverfahren fraglichen bulgarischen Rechtsvorschriften enthalten ist, gestatten, die zwar Arbeitnehmern mit bestimmten Krankheiten, nicht aber Beamten mit den möglicherweise gleichen Arten von Behinderungen einen spezifischen vorherigen Schutz im Fall einer Entlassung gewährt.
45 Diese Fragen sind daher gemeinsam zu behandeln, indem zuerst geprüft wird, ob die Richtlinie 2000/78 unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits anwendbar ist.
46 Zwar gilt diese Richtlinie, wie die bulgarische Regierung und die Kommission vorbringen, nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. c „[i]m Rahmen der auf [die Union] übertragenen Zuständigkeiten … für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen in Bezug auf … die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, [zu denen die] Entlassungsbedingungen [gehören]“. Daher könnte die Regelung, der Frau Milkova von der öffentlichen Stelle, die sie beschäftigte, unterworfen wurde, bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses als Beamtin insoweit in den materiellen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Zudem ist unstreitig, dass die psychische Erkrankung, unter der sie leidet, unter den Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 laut der Definition des Gerichtshofs (
47 Doch bin ich wie die Kommission der Ansicht, dass die Richtlinie 2000/78 auf einen Rechtsstreit mit den Besonderheiten, die die Situation von Frau Milkova aufweist, nicht anzuwenden ist, da das Kriterium für die unterschiedliche Behandlung, über die sich die Betroffene beschwert, von den Vorschriften dieser Richtlinie nicht umfasst ist.
48 Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit dadurch gekennzeichnet ist, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften, die speziell Arbeitnehmer mit Krankheiten wie etwa psychischen Erkrankungen bei einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses schützen, auf Frau Milkova nicht wegen der Behinderung, unter der sie leidet, nicht angewandt wurden, sondern einzig und allein aufgrund der Tatsache, dass sie Beamtin war und nicht die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Eigenschaft einer Arbeitnehmerin besaß (
49 Das vorlegende Gericht gesteht zu, dass im vorliegenden Fall die streitige Ungleichbehandlung nicht auf dem „persönlichen Merkmal“ der Behinderung beruht (
50 Das vorlegende Gericht hält es jedoch für nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Regelung und eine nationale Rechtsprechung wie jene, die auf den Ausgangsrechtsstreit Anwendung finden, mit den Erfordernissen des Unionsrechts zur Sicherstellung der Gleichberechtigung in Beschäftigung und Beruf für alle Menschen mit Behinderung nicht vereinbar sind. Dies ist der eigentliche Grund, weshalb es um eine Auslegung der Vorschriften der Richtlinie 2000/78 ersucht.
51 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und dem Ziel der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass diese die Schaffung eines allgemeinen Rahmens bezweckt, um die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für jeden zu gewährleisten, indem sie ihm einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe (
52 Unter den in der Richtlinie 2000/78 speziell angeführten Diskriminierungsgründen befindet sich nicht die besondere Art des Beschäftigungsverhältnisses, das Kriterium, auf dessen Grundlage die Klägerin im Ausgangsverfahren unterschiedlich behandelt wurde, was zur Folge hatte, dass ihr der Schutz verwehrt wurde, der in Art. 333 Abs. 1 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuchs für Arbeitnehmer mit Behinderungen vorgesehen ist und dessen Anwendung auf Beamte die nationale Rechtsprechung ablehnt.
53 Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 wegen Art. 13 EG (nunmehr Art. 19 AEUV), auf dem die Richtlinie beruht (abschließend aufgezählten Gründe einer Diskriminierung hinaus ausgedehnt werden darf (
54 Daher kann ein neues Unterscheidungskriterium, wie im vorliegenden Fall die Art des Beschäftigungsverhältnisses eines Behinderten, den erschöpfend aufgezählten Gründen, aus denen diese Richtlinie eine Diskriminierung verbietet, nicht hinzugefügt werden. Daraus folgt, dass eine etwaige Ungleichbehandlung von Beamten einer öffentlichen Stelle und Vertragsbediensteten im öffentlichen oder im privaten Sektor, wie sie Frau Milkova laut der Vorlageentscheidung erlitten hat, nicht unter das Diskriminierungsverbot in seiner konkreten Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78 fällt. In diesem Sinne hat der Gerichtshof, wie gesagt, bereits die Ungleichbehandlung aufgrund der Berufskategorie der Betroffenen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen (
55 Genauer gesagt reicht meiner Ansicht nach die bloße Tatsache, dass die betreffende Person ein Mensch mit Behinderung ist, an sich nicht aus, um die Richtlinie 2000/78 im vorliegenden Fall anwenden zu können. Dazu verweise ich auf die Feststellung des Gerichtshofs, wonach „[d]er für [den] Bereich [Beschäftigung und Beruf] in dieser Richtlinie verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz … nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen[, wie Menschen mit Behinderungen, gilt], sondern in Bezug auf die in … Art. 1 [dieser Richtlinie] genannten Gründe“ (
56 Obwohl die Tragweite der Richtlinie 2000/78, was diese Gründe betrifft, anerkanntermaßen nicht restriktiv ausgelegt werden darf, steht meiner Ansicht nach doch fest, dass deren Vorschriften nur die in dieser Richtlinie niedergelegten Verletzungen des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung betreffen, die tatsächlich, und sei es durch Verknüpfung (
57 Hinzuzufügen ist, dass die gesetzgeberischen Arbeiten, die 2008 aufgenommen wurden, um den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78 zu ändern, diese Analyse nicht in Frage stellen (
58 Im Ergebnis ist die Richtlinie 2000/78 meiner Ansicht nach in einer Situation wie der, die zu dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit geführt hat, nicht anwendbar, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beamten mit Behinderungen auf der Art des Beschäftigungsverhältnisses beruht, das zwischen diesen beiden Kategorien von schutzbedürftigen Beschäftigten und ihrem Arbeitgeber besteht, und dieses Unterscheidungsmerkmal nicht in der Liste der in Art. 1 dieser Richtlinie erschöpfend aufgezählten Diskriminierungsgründe genannt wird.
59 Unter diesen Umständen erübrigt sich meines Erachtens eine Auslegung der Vorschriften der Richtlinie 2000/78, die Gegenstand der zweiten und der dritten Vorlagefrage sind. Die folgenden Erwägungen werden daher nur für den Fall angestellt, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, die beantragte Auslegung vorzunehmen. 2. Zur möglichen Auswirkung der Charta auf den vorliegenden Fall
60 Das vorlegende Gericht erwähnt in der Begründung seiner Entscheidung kurz die Charta, ohne jedoch in irgendeiner Weise zu erläutern, inwiefern dieses Instrument des Unionsrechts im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits von Bedeutung sein könnte. Es trägt nichts dazu vor, welche Auswirkungen die eine oder andere Vorschrift der Charta, die im Übrigen nicht Gegenstand der gestellten Fragen ist, im vorliegenden Fall haben könnte. In den dem Gerichtshof vorgelegten schriftlichen Erklärungen wird darauf auch nicht weiter eingegangen (
61 Nach ständiger Rechtsprechung finden jedoch die in der Charta garantierten Grundrechte nur in unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung. Dem Gerichtshof müssen sämtliche Angaben vorliegen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die streitige Situation in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, damit er über die Auslegung der Vorschriften der Charta befinden kann (
62 Zudem ist eine eventuelle Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts – im vorliegenden Fall der Artikel der Richtlinie 2000/78, um die es in der zweiten und in der dritten Vorlagefrage geht – im Licht der Vorschriften der Charta – insbesondere der Art. 20, 21, 26 oder 30 (
63 Zu beachten ist, dass die Vorlageentscheidung implizit auf einen Grundsatz Bezug nimmt, der jede Art von Diskriminierung von Menschen mit einer Behinderung untersagt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof, wenn er mit einer Vorlagefrage befasst wurde, die die Auslegung des allgemeinen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters nach Art. 21 der Charta betraf, welches in der Richtlinie 2000/78 konkretisiert wird (
64 Da diese Richtlinie meiner Ansicht nach, wie ich oben ausgeführt habe (
65 Nach alledem bin ich grundsätzlich der Ansicht, dass es im vorliegenden Fall nicht nötig ist, die Art. 4 und 7 der Richtlinie 2000/78 auszulegen, auch nicht im Licht der Vorschriften der Charta. Ich werde dennoch hilfsweise einige Überlegungen für den Fall anstellen, dass der Gerichtshof dieser Empfehlung nicht folgen sollte. 3. Zur hilfsweisen Auslegung der betreffenden Vorschriften der Richtlinie 2000/78
66 Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass die bulgarische Regierung in ihren Erklärungen Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 (
67 Zu Art. 4 der Richtlinie 2000/78, der in der zweiten Vorlagefrage ausdrücklich angeführt wird, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht nicht erläutert hat, warum für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof von Nutzen sein sollte (
68 Ich meinerseits kann mir angesichts des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits nur schwer vorstellen, inwiefern die eventuelle Anwendung von Art. 4 der Richtlinie 2000/78 im vorliegenden Fall möglich ist und seine Auslegung für die Sachprüfung daher von Nutzen wäre. Dieser Artikel lässt nämlich zu, dass eine Ungleichbehandlung nicht als Diskriminierung angesehen wird, „wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt“ (
69 Jedenfalls erlaubt meines Erachtens der Inhalt von Art. 4, wie er in früheren Urteilen des Gerichtshofs ausgelegt worden ist, nicht, eine solche nationale Regelung als mit dem Unionsrecht unvereinbar anzusehen.
70 Zu Art. 7 der Richtlinie 2000/78, der Gegenstand der dritten Vorlagefrage ist, führt das vorlegende Gericht aus, dass „nicht klar [ist], inwieweit die von der Republik Bulgarien erlassenen Regelungen, die spezifische Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen darstellen, aber nur für die als Arbeitnehmer tätigen Personen gelten, gälten sie auch für den öffentlichen Dienst, eine zulässige positive Maßnahme im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2000/78 darstellen“.
71 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor, dass „[d]er Gleichbehandlungsgrundsatz … die Mitgliedstaaten nicht daran [hindert], … spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden“, und zwar „zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung im Berufsleben“ (
72 Diese Vorschriften, die den Mitgliedstaaten ihre Souveränität belassen (
73 Sollte der Gerichtshof feststellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter Art. 7 der Richtlinie 2000/78 und insbesondere, wie die bulgarische Regierung vorbringt, unter dessen Abs. 2 fällt (
74 Folglich schlage ich für den Fall, dass der Gerichtshof meint, die Art. 4 und 7 der Richtlinie 2000/78 auslegen zu müssen, hilfsweise vor, sie dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung nicht entgegenstehen. C – Zur begrenzten Auswirkung der Vorschriften des VN-Übereinkommens (erste Frage) 1. Zum Wortlaut der ersten Vorlagefrage
75 Auf den ersten Blick scheint der Gerichtshof mit der ersten Vorlagefrage, ob „Art. 5 [Abs.] 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen [eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erlaubt]“, um eine Auslegung einer Vorschrift ersucht zu werden, die weder zum Primärrecht noch zum abgeleiteten Recht der Union gehört. Dafür ist der Gerichtshof jedoch nach Art. 267 Abs. 1 AEUV nicht zuständig.
76 Allerdings geht aus der Begründung der Vorlageentscheidung hervor, dass diese Frage dadurch gerechtfertigt ist, dass die Richtlinie 2000/78 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Diskriminierung von Personen mit Behinderungen …, welcher Art auch immer die Behinderung sei, und zwar nicht nur aufgrund bestimmter schutzwürdiger persönlicher Merkmale, die im Sekundärrecht der Union festgelegt sind“ (
77 Die erste Frage ist daher so zu verstehen, dass im Wesentlichen festgestellt werden soll, ob die Richtlinie 2000/78 im Licht dieses Übereinkommens dahin ausgelegt werden kann, dass das Unionsrecht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, soweit diese zu einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten mit der gleichen Art von Behinderung führt, obwohl das Unterscheidungskriterium in dieser Regelung nicht die Behinderung ist, sondern die unterschiedliche Art des Beschäftigungsverhältnisses, das zwischen diesen beiden Personenkategorien und ihren Arbeitgebern besteht, und das letztgenannte Kriterium nicht in der Liste der in Art. 1 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten verbotenen Diskriminierungsgründe aufgeführt ist.
78 Ich möchte bereits hier klarstellen, dass auch ein Teil der vierten Vorlagefrage umformuliert werden muss ( 2. Zum begrenzten Umfang der Auswirkungen des VN-Übereinkommens in Bezug auf das Unionsrecht
79 In ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs hat die bulgarische Regierung geltend gemacht, aus Art. 5 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 Buchst. g und h (
80 In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission geltend gemacht, es sei, da die Vorschriften der betreffenden nationalen Regelung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78 fielen und es keine anderen anwendbaren Unionsvorschriften gebe, Sache des betreffenden Mitgliedstaats, hier der Republik Bulgarien, für die Einhaltung der Erfordernisse des VN-Übereinkommens zu sorgen, die ihr als Vertragsstaat dieses Übereinkommens entgegengehalten werden könnten.
81 Diesbezüglich möchte ich, ebenso wie die bulgarische Regierung und die Kommission, daran erinnern, dass der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, dass aufgrund der Genehmigung des VN-Übereinkommens durch die Europäische Union dessen Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung bilden (
82 Entgegen dem Vorbringen von Frau Milkova in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs (
83 Nichtsdestotrotz hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Anlage zu Anhang II des Beschlusses 2010/48 unter den „Rechtsakten der Union zu den durch das [VN-]Übereinkommen erfassten Angelegenheiten“, namentlich in den Bereichen „selbständige Lebensführung, soziale Eingliederung, Arbeit und Beschäftigung“, ausdrücklich die Richtlinie 2000/78 anführt. Der Gerichtshof hat, worauf die bulgarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen aufmerksam gemacht hat, daraus abgeleitet, dass das VN-Übereinkommen aufgrund des Vorrangs der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts zur Auslegung der Richtlinie 2000/78 herangezogen werden kann, die nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen ist (
84 Nach der Ratifizierung des VN-Übereinkommens durch die Union hat der Gerichtshof seine Definition des Begriffs „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 durch Übernahme der in Art. 1 Abs. 2 dieses Übereinkommens verwendeten Terminologie angepasst (
85 Ich bin jedoch der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Richtlinie 2000/78 nicht im Licht des VN-Übereinkommens auszulegen ist, da meiner Meinung nach der Ausgangsrechtsstreit aus den oben dargelegten Gründen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt ( 3. Zur subsidiären Auslegung der Richtlinie 2000/78 im Licht des VN-Übereinkommens
86 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78 unter Berücksichtigung des Inhalts von Art. 5 Abs. 2 des VN-Übereinkommens weit ausgelegt werden kann (
87 In ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs hat die Kommission angeführt, der genannte Art. 5 Abs. 2 solle die in Art. 5 Abs. 1 angeführten Grundsätze der Gleichberechtigung und der Nichtdiskriminierung in Bezug auf die Behinderung verdeutlichen. Sie hat bekräftigt, dass diese Vorschrift keinen umfassenderen Schutz gewähre als den, den bereits die Art. 2 und 5 der Richtlinie 2000/78 (
88 Ich möchte darauf hinweisen, dass sowohl aus Art. 2 (Diskriminierung aufgrund von Behinderung verbietet (
89 Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass das VN-Übereinkommen nicht eine Gleichbehandlung verschiedener Kategorien von Behinderten gewährleisten soll, sondern eine Gleichbehandlung von Personen mit Behinderung und Personen ohne Behinderung. Aus zahlreichen Vorschriften dieses Übereinkommens geht hervor, dass dieses dazu beitragen soll, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt „mit anderen“ (
90 Eine entsprechende Formulierung hat der Gerichtshof in seinen Urteilen verwendet, in denen es um Begriffe in der Richtlinie 2000/78 wie beispielsweise „Behinderung“ oder „angemessene Vorkehrungen“ ging, die im Einklang mit den Vorschriften des VN-Übereinkommens ausgelegt wurden. In diesem Zusammenhang hat sich der Gerichtshof wiederholt auf Barrieren, die „[Menschen mit Behinderung] an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können“ (
91 Ich bin daher der Ansicht, dass die Vorschriften des VN-Übereinkommens nicht für eine Situation wie die des Ausgangsrechtsstreits gelten sollen; jedenfalls wird durch eine Auslegung der Richtlinie 2000/78 im Einklang mit diesen Vorschriften nicht in Frage gestellt, dass die Diskriminierungsgründe in Art. 1 dieser Richtlinie (
92 Sollte es der Gerichtshof im vorliegenden Fall für nötig erachten, die Richtlinie 2000/78 im Einklang mit dem VN-Übereinkommen auszulegen, so ergibt sich meiner Ansicht nach aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Begriff „Diskriminierung wegen einer Behinderung“ im Sinne dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er sich auf den Fall bezieht, dass Menschen mit Behinderungen eine weniger günstige Behandlung oder einen bestimmten Nachteil im Vergleich mit anderen erleiden, d. h. im Vergleich mit Personen, die dieses Merkmal nicht aufweisen, die sich jedoch ansonsten in einer Situation befinden, die der Situation dieser Menschen mit Behinderung entspricht. Ebenso müsste für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie „der Grundsatz der Gleichbehandlung“ in Bezug auf Menschen mit Behinderung dahin ausgelegt werden, dass er die Gleichstellung dieser Gruppe mit Menschen ohne eine derartige dauerhafte Beeinträchtigung gewährleisten soll.
93 Schließlich möchte ich speziell zum vorliegenden Fall anmerken, dass aus keiner Vorschrift dieses Übereinkommens hervorgeht, dass den Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegt ist, einen Menschen mit Behinderung nach Möglichkeit weiter zu beschäftigen, wenn seine Stelle gestrichen wurde, und damit Frau Milkova in den Genuss der von ihr verlangten günstigeren Behandlung kommen könnte.
94 Selbst wenn man davon ausginge, dass Art. 5 Abs. 2 des VN-Übereinkommens, wie das vorlegende Gericht in Betracht zu ziehen scheint, für Situationen gilt, die von der Richtlinie 2000/78 nicht erfasst sind, wäre das meiner Ansicht nach irrelevant, da die Vorschriften dieses Übereinkommens im Unionsrecht nicht unmittelbar anwendbar sind (
95 Somit komme ich in erster Linie zu dem Ergebnis, dass es hier nicht nötig ist, die Richtlinie 2000/78 im Licht des VN-Übereinkommens auszulegen; hilfsweise meine ich, dass der Gerichtshof, falls er meine Ansicht nicht teilt, bei dieser Auslegung davon ausgehen sollte, dass dieses Übereinkommen nicht bezweckt, eine Gleichbehandlung verschiedener Kategorien von Menschen mit Behinderung sicherzustellen, sondern eine Gleichbehandlung von Menschen mit und Menschen ohne Behinderung gewährleisten soll. D – Zur möglichen Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der nationalen Rechtsvorschriften, die Arbeitnehmer mit Behinderung schützen (vierte Frage)
96 Die vierte Vorlagefrage wird hilfsweise für den Fall der „Verneinung der ersten und der dritten Frage“ durch den Gerichtshof gestellt.
97 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die – den Behörden der Republik Bulgarien obliegende – Verpflichtung, diese völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, verlangt, in einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits den Anwendungsbereich der nationalen Vorschriften, die Arbeitnehmer mit Behinderung, ob sie nun im öffentlichen oder im privaten Sektor beschäftigt sind, im Fall einer Entlassung schützen (
98 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Frage mit der strikten Anwendung der betreffenden bulgarischen Regelung durch die nationalen Gerichte zusammenhängt (
99 Angesichts der von mir vorgeschlagenen Beschränkung hinsichtlich der Antworten auf die Vorlagefragen und aufgrund des bedingten Charakters der vierten Frage teile ich die Ansicht der bulgarischen Regierung und der Kommission, dass es nicht nötig ist, die vierte Frage zu beantworten und ihr daher spezielle Ausführungen zu widmen.
100 Äußerst hilfsweise verweise ich für alle Fälle in Bezug auf die Rolle, die den nationalen Gerichten bei ihrer Aufgabe zukommen mag, zu gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat seinen Pflichten aus dem Unionsrecht in vollem Umfang nachkommt – was mir das Problem, das der vierten Vorlagefrage zugrunde liegt, zu sein scheint – bloß auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu, insbesondere auf die Urteile über Diskriminierungen aufgrund von nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ( V – Ergebnis
101 In Anbetracht dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Bulgarien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten: Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Situation anwendbar ist, in der die durch die betreffende nationale Regelung eingeführte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten mit der gleichen Art von Behinderung nicht auf dem Kriterium der Behinderung beruht, sondern auf der Art des Beschäftigungsverhältnisses, das zwischen diesen beiden Kategorien von Beschäftigten und ihrem Arbeitgeber besteht.