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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.2016 – C-660/15
Generalanwalt Nils Wahl · ECLI:EU:C:2016:854
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 10. November 2016 ( Rechtssache C‑660/15 P Viasat Broadcasting UK Ltd gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Beihilfe der dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark — Öffentliche Finanzierung zum Ausgleich der Kosten, die aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erwachsen — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Verhältnis zwischen Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 AEUV“
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat) Aufhebung des Urteils vom 24. September 2015 in der Rechtssache T‑125/12 (
2 Vom Standpunkt der Beihilfendisziplin wirft dieses Rechtsmittel wichtige Fragen in Bezug auf die Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf. Von Viasat wird das Verhältnis zwischen den im Grundsatzurteil Altmark (
3 Aus den nachstehenden Gründen bin ich der Ansicht, dass das Gericht diese Rechtsauffassung zu Recht abgelehnt hat. Ich schlage daher vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen. I – Hintergrund des Verfahrens
4 Nach einer am 5. April 2000 eingegangenen Beschwerde gab die Kommission dem Königreich Dänemark mit Entscheidung vom 19. Mai 2004 auf, von dem eigenständigen staatlichen Unternehmen TV2/Danmark einen Betrag von 628,2 Mio. DKK nebst Zinsen zurückzufordern (
5 Da diese Entscheidung zur Folge hatte, dass die Nachfolgeorganisation von TV2/Danmark, die Aktiengesellschaft TV2/Danmark A/S (
6 Nach der Nichtigerklärung der oben in Nr. 4 genannten Entscheidung erließ die Kommission nach einer Neubewertung der in Rede stehenden Maßnahmen und nach Konsultation der betroffenen Kreise im April 2011 den streitigen Beschluss. Der Beschluss betrifft die Maßnahmen, die TV2 zwischen 1995 und 2002 gewährt wurden. In ihrer Analyse berücksichtigte die Kommission aber auch die 2004 ergriffenen Maßnahmen zur Kapitalerhöhung, auf die oben in Nr. 5 Bezug genommen wird (im Folgenden zusammen: streitige Maßnahmen).
7 Im streitigen Beschluss wurden die streitigen Maßnahmen von der Kommission als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zugunsten von TV2 eingestuft. Die Kommission kam sodann zu dem Ergebnis, dass der Betrag von 628,2 Mio. DKK eine Eigenmittelreserve für TV2 darstelle. Demgemäß bestimmt Art. 1 des streitigen Beschlusses: „Die von Dänemark in den Jahren 1995–2002 getroffenen Maßnahmen zugunsten von [TV2] in Form der in diesem Beschluss erläuterten Übertragung von Rundfunkgebühren und anderer Maßnahmen sind nach Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar.“ II – Verfahren vor dem Gericht
8 Mit der am 14. März 2012 eingereichten Klage beantragte Viasat die Nichterklärung des streitigen Beschlusses.
9 Ihre Nichtigkeitsklage stützte Viasat auf die folgenden zwei Nichtigkeitsgründe: Erstens habe die Kommission rechtsfehlerhaft die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ohne Berücksichtigung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung beurteilt, und zweitens habe die Kommission dadurch gegen Art. 296 AEUV verstoßen, dass sie im streitigen Beschluss nicht begründet habe, warum Art. 106 Abs. 2 AEUV in diesem Fall Anwendung finde, obwohl die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt seien.
10 Nach mündlicher Verhandlung, die am 15. Januar 2015 stattfand, gelangte das Gericht im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, soweit die Kommission in dem Beschluss festgestellt habe, dass die an TV2 über den sogenannten Fonds TV2 ausgezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellten (zu der dafür gegebenen Begründung siehe unten Nr. 18), und wies die Klage im Übrigen ab. Außerdem wurden Viasat ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission sowie dem Königreich Dänemark und TV2 jeweils die eigenen Kosten auferlegt. III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
11 Mit dem beim Gerichtshof am 8. Dezember 2015 eingegangenen Rechtsmittel beantragt Viasat, — das angefochtene Urteil aufzuheben; — den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären; — der Kommission die Kosten von Viasat sowohl im ersten Rechtszug als auch vor dem Gerichtshof aufzuerlegen; hilfsweise, — das angefochtene Urteil aufzuheben; — die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; — die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.
12 Die Kommission beantragt in ihrer am 11. Februar 2016 eingegangenen Rechtsmittelbeantwortung, das Rechtsmittel als unzulässig, unbegründet und unwirksam zurückzuweisen und Viasat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
13 TV2 beantragt in ihrer am 19. Februar 2016 eingegangenen Rechtsmittelbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Für den Fall, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel für zulässig hält, beantragt TV2 hilfsweise, die Wirkungen des angefochtenen Urteils und des streitigen Beschlusses gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten. Außerdem beantragt TV2, die ihr entstandenen Kosten Viasat aufzuerlegen.
14 Das Königreich Dänemark beantragt in seiner am 22. Februar 2016 eingegangenen Rechtsmittelbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
15 Gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist keine mündliche Verhandlung abgehalten worden. IV – Würdigung A –Vorbemerkung
16 Über die Frage eines Ausgleichs für die Erbringung der TV2 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rundfunkbereich ist vor dem Gericht ausgiebig gestritten worden (
17 Neben der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof gegenwärtig mit drei Rechtsmittelverfahren befasst, die von Viasat, TV2 und der Kommission angestrengt worden sind. Diese Rechtsmittel betreffen ein am selben Tag wie das angefochtene Urteil ergangenes Urteil, in dem das Gericht einer Klage von TV2 auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit darin festgestellt wurde, dass die in Frage stehenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten, zum Teil stattgegeben hat (
18 In dem anderen angefochtenen Urteil erklärte das Gericht erstens, der Argumentation von TV2 folgend, den streitigen Beschluss insoweit für nichtig, als die Kommission festgestellt hatte, dass die an TV2 über den Fonds TV2 ausgezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 eine staatliche Beihilfe sei, da das Gericht das Erfordernis „staatlicher Mittel“ nicht als erfüllt ansah (vgl. Rn. 211 bis 220 des anderen angefochtenen Urteils) (
19 Sollte TV2 in ihrem Rechtsmittelverfahren C‑649/15 P damit durchdringen, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass nur ein Teil der in Rede stehenden Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstelle, könnte das vorliegende Rechtsmittel – mit dem geltend gemacht wird, dass die in Rede stehenden Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten – gegenstandslos werden.
20 Die vorliegende Rechtssache wirft jedoch eine wichtige Rechtsfrage auf, über die der Gerichtshof bisher noch nicht entschieden hat und die besondere Aufmerksamkeit verlangt. Ungeachtet des Ausgangs der anderen Rechtsmittelverfahren werde ich das vorliegende Rechtsmittel nach seinem gegenwärtigen Stand prüfen.
21 Viasat führt drei Rechtsmittelgründe an. Erstens habe das Gericht ihr Vorbringen, die Kommission sei im streitigen Beschluss ihrer Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV nicht nachgekommen, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, bei ihrer Prüfung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV zu berücksichtigen, dass die Beihilfe TV2 ohne Berücksichtigung der elementaren Grundsätze der Transparenz und Kosteneffizienz gewährt worden sei. Drittens habe das Gericht selbst einen Fehler begangen, indem es ihre Klageanträge nicht sorgfältig geprüft und sich nicht mit ihnen befasst habe.
22 Meine Würdigung werde ich zweckmäßigerweise mit dem zweiten Rechtsmittelgrund beginnen. B –Zweiter Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien
23 Viasat trägt vor, dass für die Erklärung der Vereinbarkeit einer Beihilfe nach Art. 106 Abs. 2 AEUV bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Erstens müsse der Mitgliedstaat einen Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definieren (im Folgenden: Definitionserfordernis), zweitens müsse dieser Mitgliedstaat die Leistung dieses Dienstes einem bestimmten Unternehmen übertragen (im Folgenden: Übertragungserfordernis) und drittens müsse i) die Anwendung der Vorschriften der Verträge einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfe der Erfüllung der dem Dienstleister übertragenen besonderen Aufgabe entgegenstehen (im Folgenden: Verhinderungsprüfung) und ii) dürfe durch die Abweichung von diesen Vorschriften die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderlaufe (im Folgenden: Abwägungsprüfung).
24 Viasat ist der Ansicht, dass die Verhinderungsprüfung stets die Vertragsvorschriften widerspiegeln müsse, von denen abgewichen werden solle. In dieser Hinsicht entsprächen das Definitionserfordernis und das Übertragungserfordernis sowie das sich aus der Abwägungsprüfung ergebende Verbot der Überkompensation, die alle gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV erfüllt sein müssten, der ersten und der dritten Altmark-Voraussetzung. Davon ausgehend vertritt Viasat die Auffassung, dass im Anschluss an das Urteil Altmark die Verhinderungsprüfung eine Analyse erfordere, ob es der Erfüllung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entgegenstünde, wenn verlangt werde, a) dass die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor in transparenter und objektiver Weise aufgestellt werden (entsprechend der zweiten Altmark-Voraussetzung) und b) dass die Dienstleistung aufgrund einer Ausschreibung vergeben wird oder dass der Ausgleich auf die Kosten eines kosteneffizienten, gut geführten Unternehmens begrenzt wird (entsprechend der vierten Altmark-Voraussetzung). Die Kommission habe dies im streitigen Beschluss nicht getan, was zu beanstanden das Gericht im angefochtenen Urteil unterlassen habe.
25 Zudem habe das Gericht rechtsfehlerhaft i) sich zur Abweisung ihrer Klage auf das Urteil M6 (
26 Die Kommission, unterstützt durch TV2 und das Königreich Dänemark, tritt dem entgegen. Die Kommission hält insbesondere das Vorbringen von Viasat, die Rundfunkmitteilung von 2001 sei ungültig, für verspätet und daher unzulässig. Das Königreich Dänemark macht u. a. geltend, dass die Argumentation von Viasat, soweit mit ihr beanstandet werde, dass das Gericht bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen im streitigen Beschluss nicht geprüft habe, ob die Kommission sich davon überzeugt habe, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von TV2 nicht gemäß dem aus den Freizügigkeitsbestimmungen des AEU-Vertrags abgeleiteten Transparenzgrundsatz ausgeschrieben worden waren, unzulässig sei, da diese Argumentation nicht im erstinstanzlichen Verfahren dem Gericht unterbreitet worden sei. 2. Bewertung
27 Ich halte es für zweckmäßig, die von der Kommission und vom Königreich Dänemark eingewandte Unzulässigkeit im Zusammenhang mit den Argumenten zu prüfen, auf die sie sich beziehen. Ich beginne daher unmittelbar mit der materiellen Prüfung des Rechtsmittelgrundes von Viasat.
28 Es trifft zu, dass das Verhältnis zwischen Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 AEUV über die Jahre ziemlich unklar geblieben ist. Dieser Mangel an Klarheit ist besonders deutlich auf dem Gebiet der Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Bekanntermaßen hat jedoch der Gerichtshof als Plenum im Urteil Altmark eine neue Lösung gefunden, die verschiedentlich als „conditional compensation approach“ (
29 Die vier Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil Altmark festgelegt hat, betreffen die Frage, ob einem Unternehmen ein Vorteil gewährt worden ist. Sie beziehen sich also auf einen Bestandteil des Beihilfebegriffs im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (
30 Hiervon wird im angefochtenen Urteil offenbar stillschweigend ausgegangen. In Rn. 63 des Urteils vertritt das Gericht die Ansicht, dass die beiden Gruppen von Voraussetzungen, die sich aus dem Urteil Altmark bzw. aus Art. 106 Abs. 2 AEUV herleiten, selbst wenn sie eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, mit völlig verschiedenen Fragen in Zusammenhang stehen. Nach Ansicht des Gerichts sind die Altmark-Voraussetzungen den Voraussetzungen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV, der die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt betrifft, vorgelagert. Ausgehend davon hat das Gericht in den Rn. 75 bis 99 des angefochtenen Urteils die verschiedenen Argumente, mit denen die Rechtsmittelführerin ihre Ansicht begründet hatte, geprüft und zurückgewiesen. Nach dem Willen der Rechtsmittelführerin soll der Gerichtshof nun dieser Ansicht folgen und entscheiden, dass das Gericht die von ihr vorgetragenen Argumente rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat.
31 Dem Gericht ist jedoch kein Rechtsfehler unterlaufen.
32 Zunächst einmal besteht zwischen dem Urteil Altmark und den darin enthaltenen Voraussetzungen einerseits und Art. 106 Abs. 2 AEUV und dessen Erfordernissen andererseits ein wesentlicher Unterschied. Wie erwähnt, wird mit den Altmark-Voraussetzungen festgestellt, ob ein Vorteil gewährt wurde; sie betreffen daher allgemein den Beihilfebegriff im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Dies geht der Prüfung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV voraus, der die Frage betrifft, ob eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Wenn die Altmark-Voraussetzungen erfüllt sind, liegt keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vor und besteht folglich auch kein Anlass Art. 106 Abs. 2 AEUV anzuwenden. Aus diesem Unterschied ergeben sich zudem in der Praxis Konsequenzen.
33 Einerseits löst die Feststellung, dass eine staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, bestimmte Rechtsfolgen aus, wie die Verpflichtung für Mitgliedstaaten aus Art. 108 Abs. 3 AEUV zur vorherigen Anmeldung und das Durchführungsverbot (
34 Andererseits fällt die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission (
35 Daraus ergibt sich, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV jede Wirksamkeit genommen würde, wenn nach ihm eine Beihilfemaßnahme die Genehmigung der Kommission nur dann erhalten könnte, wenn sie die Altmark-Voraussetzungen erfüllt.
36 Dass Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 AEUV unterschiedliche Fragen zum Gegenstand haben, wird von Viasat nicht bestritten. Sie hält aber ihre in erster Instanz vorgetragenen Argumente für davon unabhängig. Dies ist jedoch eine wertlose Behauptung, da sich Viasat weigert, die sich aus diesem Unterschied ergebenden Konsequenzen anzuerkennen.
37 Als Erstes ist daran zu erinnern, dass die sich aus dem Urteil Altmark ergebende Konsequenz darin besteht, den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfung der Frage zu erleichtern, ob ein an ein Unternehmen als Gegenleistung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährter Ausgleich als ein „Vorteil“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. Insoweit betreffen die Altmark-Voraussetzungen die hypothetische und kontrafaktische Frage, ob das betreffende Unternehmen den Ausgleich unter normalen Marktbedingungen erhalten hätte, also unter den Bedingungen für einen bestimmten Markt, die ohne einen Eingriff des Mitgliedstaats gelten (
38 Zweitens stimmt es, dass der Gerichtshof im Urteil Ferring die Ansicht vertreten hat, dass eine Ausgleichsleistung für ein gemeinwirtschaftlich tätiges Unternehmen eine staatliche Beihilfe nach (dem jetzigen) Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, soweit der betreffende Vorteil die zusätzlichen Kosten für die Erfüllung der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Pflichten übersteigt, und dass in einem solchen Fall der Vorteil jedenfalls nicht als notwendig betrachtet werden kann, damit das Unternehmen die besonderen, ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann, und daher nicht (vom jetzigen) Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt ist (
39 Drittens findet sich weder im Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Grundlage für eine Auslegung dieser Bestimmung, wonach zu prüfen wäre, ob es der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entgegenstünde, wenn die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung erfüllt sein müssten.
40 Art. 106 Abs. 2 AEUV soll das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen, insbesondere solcher des öffentlichen Sektors, als Instrument der Wirtschafts- oder Fiskalpolitik mit hauptsächlich dem Interesse der Union an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Binnenmarkts in Einklang bringen. Die Vertragsbestimmungen sind daher nach Art. 106 Abs. 2 AEUV bereits dann nicht auf ein mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen anwendbar, wenn ihre Anwendung die Erfüllung der besonderen Verpflichtungen, die dem Unternehmen obliegen, sachlich oder rechtlich gefährden würde (
41 Für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV ist es insoweit nicht erforderlich, dass das Überleben des Unternehmens bedroht ist. Vielmehr genügt es, wenn ohne die betreffenden Rechte oder Beihilfemaßnahmen die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben, wie sie sich aus seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergeben, gefährdet wäre. Die Kriterien für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Aufrechterhaltung der Rechte oder Beihilfemaßnahmen erforderlich ist, um es ihrem Inhaber oder Empfänger zu ermöglichen, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu erfüllen, und zwar „unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen“ (
42 Die Argumentation von Viasat impliziert demgegenüber, dass eine Ausgleichsregelung für den Erbringer einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung, die, weil sie die kumulativen Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllt, Beihilfeelemente enthält, nur dann genehmigt werden kann, wenn sie eben diese Erfordernisse der Objektivität, Transparenz und Kosteneffizienz erfüllt. Das würde den Begriff der „wirtschaftlich tragbaren Bedingungen“ unangemessen einengen. Auch wenn Art. 106 Abs. 2 AEUV, wie Viasat vorträgt, eine Bestimmung ist, die Abweichungen von den Vorschriften des Vertrags erlaubt und daher eng auszulegen ist, so findet die enge Auslegung doch ihre Grenze, wenn die Bestimmung dadurch ihre Wirksamkeit verlieren würde (
43 Die Auslegung von Art. 106 Abs. 2 AEUV durch Viasat erscheint besonders wenig überzeugend, was den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anbelangt. So wird in dem Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist (
44 Daraus folgt, dass es für die richtige Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht erforderlich ist, die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung zu berücksichtigen.
45 Keines der von Viasat mit ihrem Rechtsmittel angeführten Argumente weckt Zweifel an diesem Ergebnis.
46 Was erstens die von Viasat kritisierten Urteile des Gerichts anbelangt (
47 Was zweitens das Vorbringen von Viasat betrifft, dass ihre Auffassung, anders als vom Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils dargestellt, nicht in eine logische Sackgasse führe, genügt der Hinweis, dass dieser Absatz mit „Zudem“ beginnt, womit deutlich gemacht wird, dass es sich hierbei bloß um eine zusätzliche Begründung handelt. Dieses Vorbringen greift daher nicht durch. Jedenfalls widerspricht sich Viasat selbst, wenn sie vorträgt, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV bei ihrer Auslegung nicht nur auf dem Papier stehen würde. Denn Viasat kann nicht behaupten, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit im Einzelfall auf eine der Altmark-Voraussetzungen verzichten könne, und gleichzeitig fordern, dass die Verhinderungsprüfung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV spiegelbildlich zu Art. 107 Abs. 1 AEUV die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen erfordere, da diese Voraussetzungen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV kumulativ anzuwenden sind.
48 Drittens räumt Viasat ein, dass die Mitteilungen und Entscheidungen der Kommission von 2005 und 2011, die im angefochtenen Urteil in Rn. 67 erwähnt werden, nicht anwendbar sind, wie dies vom Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils festgestellt wurde. Daraus folgt, dass sie für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung sind, in dem es darum geht, ob das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung zu prüfen.
49 Viertens besteht bezüglich des Vorbringens, das Gericht habe im angefochtenen Urteil in den Rn. 97 bis 99 die Bedeutung der Rundfunkmitteilung von 2001 nicht berücksichtigt, der Eindruck, dass Viasat – anders als von der Kommission unterstellt – die Gültigkeit dieser Mitteilung nicht in Frage stellt. Was die Stichhaltigkeit dieses Arguments anbelangt, belegt der Umstand, dass es der Kommission möglich gewesen wäre, unter Berücksichtigung von Mitteilungen und Leitlinien aus jüngster Zeit zu einer Auslegung zu gelangen, die der Auffassung der Rechtsmittelführerin mehr entsprechen würde, nicht, dass das Gericht fehlerhaft festgestellt hätte, dass die Kommission dazu nicht verpflichtet gewesen sei.
50 Was schließlich das Vorbringen von Viasat betrifft, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV für die Vergabe von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eine Ausschreibung erfordere, ist die oben in Nr. 26 erwähnte Unzulässigkeitseinrede des Königreichs Dänemark zurückzuweisen, da Viasat im ersten Rechtszug offenbar ein im Wesentlichen ähnliches Argument vorgetragen hat. Jedoch ergibt sich die konkrete Behauptung von Viasat, der im streitigen Beschluss in Rede stehende Vertrag über öffentlich-rechtliche Rundfunkleistung habe einen grenzüberschreitenden Aspekt, nicht aus dem angefochtenen Urteil, und es ist nicht ersichtlich, dass Viasat dergleichen im ersten Rechtszug geltend gemacht hat. Zudem würde diese Prüfung eine Tatsachenwürdigung erfordern, die dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aber nicht möglich ist. Demgemäß ist dieses konkrete Vorbringen unzulässig.
51 Zu der mit diesem Vorbringen angesprochenen Rechtsfrage ist zu bemerken, dass das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht erfordere, für die Vergabe einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ein Ausschreibungsverfahren zu veranstalten. Wie die Kommission ausführt, erlaubt Art. 106 Abs. 2 AEUV Abweichungen von den „Vorschriften der Verträge“, was die Bestimmungen über den freien Verkehr und die sich daraus ergebenden Grundsätze einschließt, sofern die Kommission feststellt, dass die Verhinderungsprüfung und die Abwägungsprüfung beachtet werden und der Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegen. In diesem Sinne kann das Amsterdamer Protokoll nicht anders verstanden werden, als dass es den Grundsatz bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten im öffentlichen Interesse einem Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte in Form einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkkonzession unmittelbar gewähren können.
52 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. C –Erster Rechtsmittelgrund
53 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Viasat geltend, das Gericht habe ihren Nichtigkeitsgrund, dass die Kommission im streitigen Beschluss gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoßen habe, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.
54 In Rn. 103 des angefochtenen Urteils hat das Gericht diesen Nichtigkeitsgrund mit der Feststellung zurückgewiesen, „dass das Schweigen des Beschlusses zu der Rolle, die die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt spielen, nicht auf einen Denkfehler der Kommission oder einen Begründungsmangel im streitigen Beschluss zurückzuführen ist, sondern darauf, dass der Beschluss einen anderen Prüfungsrahmen verwendet als denjenigen, für den sich [Viasat] ausspricht“.
55 Wie Viasat einräumt, wäre die Begründung des streitigen Beschlusses nur dann unzureichend, wenn die Kommission verpflichtet gewesen wäre, den sich nach Auffassung von Viasat aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergebenden Prüfungsrahmen anzuwenden.
56 Das Gericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Kommission keine derartige Verpflichtung hatte, und ist daher ebenfalls ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der streitige Beschluss ausreichend begründet sei. Der Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen. D –Dritter Rechtsmittelgrund
57 Viasat macht in ihrer Rechtsmittelschrift abschließend beiläufig geltend, dass „das Gericht … es rechtsfehlerhaft unterlassen [habe], den Klageantrag von Viasat nach dem [erforderlichen] Standard zu prüfen“, und dass „in der vorliegenden Rechtssache die Prüfung der Klageanträge von Viasat … nicht dem in der Rechtsprechung geltenden Standard [entspricht]“.
58 Wenn um der Argumentation willen davon ausgegangen wird, dass sich dieser Rechtsmittelgrund auf alle Randnummern des angefochtenen Urteils bezieht, pflichte ich der Kommission darin bei, dass er jedenfalls nicht hinreichend dargelegt ist, damit die anderen Parteien auf ihn erwidern könnten oder das Gericht über ihn entscheiden könnte. Der Rechtsmittelgrund ist daher unzulässig ( E –Ergebnis
59 Ich bin daher der Auffassung, dass Viasat mit keinem Rechtsmittelgrund Erfolg hat. Somit ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. V – Kosten
60 Wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, entscheidet der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung über die Kosten. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Viasat unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission und von TV2 ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und von TV2 aufzuerlegen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, hat das Königreich Dänemark seine eigenen Kosten zu tragen. VI – Ergebnis
61 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, — das Rechtsmittel zurückzuweisen; — der Viasat Broadcasting UK Ltd ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der TV2/Danmark A/S aufzuerlegen; — dem Königreich Dänemark seine eigenen Kosten aufzuerlegen.