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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2016 – C-632/15
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2016:894
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 24. November 2016 ( Rechtssache C‑632/15 Costin Popescu gegen Guvernul României, Ministerul Afacerilor Interne, Direcția Regim Permise de Conducere si Înmatriculare a Vehiculelor, Direcția Rutieră, Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere și Înmatriculare a Vehiculelor (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verkehr — Straßenverkehr — Führerschein — Richtlinie 2006/126/EG — Art. 13 Abs. 2 — Begriff ‚vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis‘ — Nationale Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie — Verpflichtung zum Erwerb eines Führerscheins für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung zum Führen von Kleinkrafträdern ohne Führerschein berechtigt waren — Zulässigkeit“ I – Einleitung
1 Bei dem Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) geht es um die Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (
2 Dieses Ersuchen erfolgt im Rahmen einer von einer Privatperson erhobenen Klage auf Anerkennung ihrer Fahrerlaubnis für ein Kleinkraftrad auf öffentlichen Straßen, die durch ein Dokument bescheinigt wurde, das die erfolgreiche Teilnahme an einem Verkehrsrechtskurs bestätigte, auch über den 19. Januar 2013 hinaus, zu welchem Zeitpunkt die Anwendung der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 (
3 Der Kläger behauptet, er sei Inhaber einer „vor dem 19. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126, und dies entbinde ihn von der Pflicht, die theoretische und die praktische Prüfung abzulegen, um einen Führerschein zu erwerben, was seit diesem Tag für das Führen von Kleinkrafträdern in Rumänien vorgeschrieben sei.
4 Im Licht der folgenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass diese Richtlinie einer Umsetzungsregelung wie der hier streitigen nicht entgegensteht, mit der ein Mitgliedstaat von Personen, die zuvor eine Berechtigung zum Führen von Kleinkrafträdern auf öffentlichen Straßen hatten, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, verlangt, einen solchen zu erwerben. II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht
5 Nach dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126 „[sollten v]or dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse … unberührt bleiben“.
6 Nach dem 13. Erwägungsgrund dieser Richtlinie „[hat d]ie Einführung einer Führerscheinklasse für Kleinkrafträder … vor allem eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für die jüngsten Fahrer zum Ziel, die den Statistiken zufolge am stärksten von Verkehrsunfällen betroffen sind“.
7 In ihrem 16. Erwägungsgrund heißt es: „Das Führerscheinmuster gemäß der Richtlinie 91/439/EWG[ (
8 Die Abs. 1 und 2 von Art. 4 („Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter“) bestimmen: „(1) Der Führerschein nach Art. 1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der nachstehend definierten Klassen. Er kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen Mindestalter ausgestellt werden. Als ‚Kraftfahrzeug‘ gilt jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor … (2) Kleinkrafträder: Klasse AM: — zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/24/EG[ ( — das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.“
9 Art. 7 der Richtlinie 2006/126 („Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung“) bestimmt in Abs. 1 Buchst. a und b: „Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen; b) für die Klasse AM eine Prüfung lediglich der Kenntnisse bestanden haben; die Mitgliedstaaten können die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen. Für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse können die Mitgliedstaaten eine besondere Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben. Zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrzeugen der Klasse AM kann auf dem Führerschein ein nationaler Code vermerkt werden“.
10 Art. 13 dieser Richtlinie („Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen“) schreibt vor: „(1) Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest. Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6[ ( (2) Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.“
11 Nach Art. 16 („Umsetzung“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/126 mussten die Mitgliedstaaten zum einen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um den dort aufgezählten Vorschriften dieser Richtlinie nachzukommen ( B – Rumänisches Recht
12 Die Legea nr. 203/2012 (Gesetz Nr. 203/2012) (
13 Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 203/2012 sah die Durchführungsverordnung zur OUG Nr. 195/2002 in ihrem Art. 160 Abs. 2 vor, dass „Personen, die nicht im Besitz eines Führerscheins sind, … Kleinkrafträder auf öffentlichen Straßen nur führen [dürfen], wenn sie nachweisen können, dass sie erfolgreich an einem Verkehrsrechtskurs bei einer für die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern zugelassenen Stelle teilgenommen haben“.
14 Art. 161 Abs. 2 dieser Durchführungsverordnung bestimmte, dass „Radfahrer … ihren Personalausweis mit sich führen [müssen] und Kleinkraftradführer … zudem eine Bescheinigung ihrer Teilnahme an einem Kurs über die Straßenverkehrsvorschriften und die Eintragungsbestätigung des Fahrzeugs mit sich führen [müssen], wenn sie auf öffentlichen Straßen fahren“.
15 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 203/2012 wurden die Vorschriften der Art. 160 und 161 dieser Durchführungsverordnung zur OUG Nr. 195/2002, die sich auf Kleinkrafträder bezogen, aufgehoben, während jene, die sich auf Fahrräder bezogen, ihre Gültigkeit behielten.
16 Art. 6 Nrn. 6 und 21 der OUG Nr. 195/2002 in der durch das Gesetz Nr. 203/2012 geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte OUG Nr. 195/2002) definiert die Begriffe „Kraftfahrzeug“ und „Kleinkraftrad“ und bestimmt zum einen, dass „Kleinkrafträder … als Kraftfahrzeuge [gelten]“, und zum anderen, dass vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge „Kleinkrafträdern gleichgestellt [sind]“.
17 Ihr Art. 20 Abs. 1 und 2 lautet: „(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen, … auf öffentlichen Straßen muss der Fahrzeugführer im Besitz eines entsprechenden Führerscheins sein. (2) Führerscheine werden für die folgenden Fahrzeugklassen ausgestellt: AM …“.
18 Anhang 1 der geänderten OUG Nr. 195/2002 betrifft die in deren Art. 20 Abs. 2 vorgesehenen Fahrzeugklassen, für die ein Führerschein ausgestellt wird. Buchst. a dieses Anhangs legt fest, dass sich die „Klasse AM“ auf „Kleinkrafträder“ bezieht.
19 In Art. 23 Abs. 1 und 9 der geänderten OUG 195/2002 heißt es: „(1) Die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs … auf öffentlichen Straßen wird ausschließlich dem Inhaber eines gültigen Führerscheins für die Klasse, zu der das Fahrzeug gehört, erteilt oder jeder Person, die ersatzweise ein Dokument vorweisen kann, das sie zum Fahren auf öffentlichen Straßen berechtigt. … (9) Die Führerscheinprüfung besteht aus einer theoretischen Prüfung zur Überprüfung der Kenntnisse und einer praktischen Prüfung zur Überprüfung der Fähigkeiten und des Verhaltens entsprechend der beantragten Führerscheinklasse. Die praktische Prüfung für die Klasse AM besteht lediglich in einer Überprüfung der Fähigkeiten auf einem speziell eingerichteten Gelände. Die Voraussetzungen für den Erwerb des Führerscheins werden durch Verordnung bestimmt.“ III – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
20 Herr Costin Popescu ist Inhaber einer Eintragungsbestätigung vom 12. Oktober 2010 für ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug der Marke Aixam, Fahrzeugklasse L6e (
21 Ab 19. Januar 2013 wurde für das Führen von Kleinkrafträdern oder gleichgestellten Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen in Rumänien gemäß dem Gesetz Nr. 203/2012, mit dem die OUG Nr. 195/2002 geändert wurde, um bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2006/126 (
22 Herr Popescu erhob bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) gegen mehrere nationale Behörden (
23 Da der Kläger des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die Vorschriften der durch dieses Gesetz geänderten OUG Nr. 195/2002 auch die Einrede der Verfassungswidrigkeit erhob, rief die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) an.
24 Mit Entscheidung vom 5. Dezember 2013 wies letzteres Gericht die Einrede der Verfassungswidrigkeit mit als unbegründet zurück, da die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften seine Zuständigkeit überschreite und dieses Recht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten sei und da die von Herrn Popescu gerügten Vorschriften des nationalen Rechts im Einklang mit der rumänischen Verfassung stünden.
25 Auf der Grundlage dieser Entscheidung erklärte die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) die Klage mit Urteil vom 8. April 2014 für unzulässig.
26 Herr Popescu legte gegen dieses Urteil bei der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof) ein Rechtsmittel ein und machte geltend, die Vorschriften des Gesetzes Nr. 203/2012 liefen dem fünften Erwägungsgrund und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 zuwider, wonach vorgesehen sei, dass „[e]ine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis … aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden [darf]“.
27 In der Rechtsmittelbeantwortung trug das Inspectoratul General al Poliției Române (Generalinspektorat der rumänischen Polizei) vor, die Änderungen der OUG Nr. 195/2002 durch das Gesetz Nr. 203/2012, die darin bestünden, das Führen von Kleinkrafträdern nur mit Führerschein zu gestatten, beruhten auf der Zielsetzung, die Verkehrssicherheit durch eine Reduktion der Verkehrsunfälle mit Kleinkrafträdern und eine Minimierung von deren Folgen zu verbessern, was dadurch erreicht werden solle, dass die Fahrzeugführer in einem geeigneten Kurs die nötigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten erwerben müssten.
28 In diesem Zusammenhang hat die Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof) mit Beschluss vom 12. November 2015, der beim Gerichtshof am 30. November 2015 eingegangen ist, entschieden, dass Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Erlaubt die Richtlinie 2006/126 dem rumänischen Staat, Kleinkraftradführer, die im Besitz eines amtlichen Dokuments sind, mit dem ihnen vor dem 19. Januar 2013 die Berechtigung zum Fahren auf öffentlichen Straßen erteilt wurde, zum Erwerb eines Führerscheins auf der Grundlage von Prüfungen oder Examen vergleichbar den Prüfungen und Examen für andere Kraftfahrzeuge zu verpflichten, um auch nach dem 19. Januar 2013 Kleinkrafträder führen zu dürfen?
29 Schriftliche Erklärungen sind von Herrn Popescu, der rumänischen und der slowakischen Regierung sowie der Europäischen Kommission eingereicht worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. IV – Würdigung A – Zum Inhalt der Vorlagefrage
30 Für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage sind meines Erachtens Vorbemerkungen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Formulierung dieser Frage als auch unter dem Gesichtspunkt der vorgeschlagenen Beantwortung nötig. 1. Zur rechtlichen Bewertung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens
31 Anzumerken ist, dass sich die rumänische Regierung aufgrund des Wortlauts der dem Gerichtshof vorgelegten Frage zu Klarstellungen, ja sogar Vorbehalten veranlasst gesehen hat.
32 Gemäß der von ihm gestellten Frage scheint das vorlegende Gericht von der Annahme auszugehen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens „im Besitz eines amtlichen Dokuments [war], mit dem [ihm gemäß der damals geltenden rumänischen Regelung] vor dem 19. Januar 2013 die Berechtigung zum Fahren auf öffentlichen Straßen erteilt wurde“. Die rumänische Regierung stellt jedoch in Abrede, dass eines der beiden Dokumente, auf die sich der Kläger beruft (
33 Hinsichtlich der Eintragungsbestätigung, die Herr Popescu von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Führerschein vorgesehen habe, dürfe nicht mit der bloßen Berechtigung, Kleinkrafträder auf öffentlichen Straßen zu verwenden, verwechselt werden, die durch die anderen zuvor angeführten Regelungen verliehen worden sei (
34 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV die Definition des Inhalts des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats und die rechtliche Bewertung des Rechtsstreits, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, nur Letzterem obliegt (
35 Im vorliegenden Fall scheint mir keines der beiden Dokumente, auf die sich der Kläger des Ausgangsverfahrens beruft, ein Dokument darzustellen, das tatsächlich ein im Sinne der Richtlinie 2006/126 von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellter „Führerschein“ ist. Es bleibt die Frage, ob der Kläger Inhaber einer „vor dem 19. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis“ nach der vor diesem Zeitpunkt anwendbaren rumänischen Regelung war, also einer Berechtigung, die in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 fortbestehen könnte, ja müsste. 2. Zum Gegenstand der Vorlagefrage und den vorgetragenen Argumenten
36 Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Vorschriften der Richtlinie 2006/126, insbesondere deren Art. 13 Abs. 2, einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die Personen, die eine Berechtigung zum Führen von Kleinkrafträdern auf öffentlichen Straßen hatten, ohne jedoch vor dem 19. Januar 2013 Inhaber eines Führerscheins gewesen zu sein, verpflichtet, einen solchen zu erwerben, um nach diesem Zeitpunkt – zu dem die Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht in Kraft traten – weiterhin diese Fahrzeuge führen zu dürfen.
37 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof bereits verschiedene Vorschriften der Richtlinie 2006/126 ausgelegt hat, insbesondere in einer Reihe von Urteilen betreffend den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine im Sinne dieser Richtlinie (
38 Der Beschluss des vorlegenden Gerichts enthält keine Stellungnahme zu einer möglichen Antwort auf die vorgelegte Frage. In seinen schriftlichen Erklärungen trägt Herr Popescu vor, es stehe im Widerspruch zu den Anforderungen der Richtlinie 2006/126, insbesondere dem Text ihres Art. 13 Abs. 2, Personen in seiner Lage eine aufgrund einer vor der streitigen Reform anwendbaren Regelung erteilte Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder auf öffentlichen Straßen zu entziehen.
39 Hingegen sind sowohl die rumänische und die slowakische Regierung als auch die Kommission der Ansicht, dass die Vorschriften dieser Richtlinie nationalen Umsetzungsmaßnahmen wie den hier streitigen nicht entgegenstehen, die die Bedingungen für die Berechtigung zum Führen von Kleinkrafträdern verschärfen, indem dafür ein Führerschein und somit Nachweise und/oder Prüfungen vorgeschrieben werden, die jenen entsprechen, die für das Führen anderer Kraftfahrzeuge verlangt werden ( B – Zur Beantwortung der Vorlagefrage
40 Angesichts der Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 in Verbindung mit deren fünftem Erwägungsgrund können die Auswirkungen dieser Vorschriften auf die Beilegung eines Rechtsstreits wie den des Ausgangsverfahrens fraglich sein. Es scheint mir jedoch klar zu sein, dass nicht nur die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, sondern auch der spezifische Zusammenhang, in dem deren Art. 13 steht, für eine Auslegung sprechen, die der von Herrn Popescu vorgeschlagenen entgegensteht. 1. Zu den durch den Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 aufgeworfenen Fragen
41 Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126, auf den Herr Popescu sein Vorbringen stützt, man könne ihn nicht zwingen, einen Führerschein zu erwerben, damit er weiterhin mit seinem einem Kleinkraftrad gleichgestellten Fahrzeug fahren könne, hat in seiner französischen Fassung folgenden Wortlaut: „Aucun droit de conduire délivré avant le 19 janvier 2013 n’est supprimé ou assorti de restrictions quelconques aux termes des dispositions de la présente directive.“ (
42 Eine wörtliche Auslegung des in dieser Fassung enthaltenen Ausdrucks „droit de conduire délivré“ („erteilte Fahrerlaubnis“), insbesondere in Bezug auf den allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes „délivré“ (
43 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Termini „délivré“ („erteilt/ausgestellt“) bzw. „délivrance („Erteilung/Ausstellung“) insbesondere auch in der französischen Sprachfassung der Art. 4, 6 und 7 der Richtlinie 2006/126 (
44 Zudem möchte ich anmerken, dass der Begriff „droit de conduire“ („Fahrerlaubnis“) im Zusammenhang mit Führerscheinen insbesondere in der französischen Fassung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 (
45 Jedoch legt die in anderen Sprachfassungen des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 verwendete Terminologie eine andere Auslegung nahe.
46 Insbesondere in der rumänischen Sprachfassung, auf die sich Herr Popescu beruft, findet sich der Ausdruck „drept de conducere acordat“, wobei anzuführen ist, dass mit dem Terminus „drept“ normalerweise das Recht als solches und nicht das förmliche Dokument bezeichnet wird, welches das verliehene Recht bescheinigt, und dass im Unterschied zum Terminus „délivré“, der sich im Französischen normalerweise auf ein Dokument bezieht, das rumänische Wort „acordat“ wörtlich den französischen Wörtern „accordé“ oder „octroyé“ entspricht, dieses sich also sowohl auf ein Recht als auch auf ein Dokument beziehen kann.
47 Gleiches gilt für andere Sprachfassungen dieser Vorschrift, in denen Termini vorkommen, die offensichtlich eine neutralere Bedeutung und somit eine allgemeinere Tragweite haben als der Ausdruck „droit de conduire délivré“ der französischen Fassung (
48 Zudem erlaubt der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126 zumindest in seiner französischen Sprachfassung nicht, den in dieser Rechtssache zutage getretenen Zweifel auszuräumen, da es dort heißt: „La présente directive ne devrait pas porter atteinte aux droits de conduire existants ou obtenus avant sa date d’application“ („Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestehende oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben“). Aus den beiden in dieser Formulierung verwendeten Adjektiven könnte der Schluss gezogen werden, dass nicht bloß die förmlich „erworbenen“ Fahrerlaubnisse, sondern auch die vor diesem Zeitpunkt „bestehenden“ weiterhin Geltung haben sollten, was ein breiterer Ansatz wäre als der, den der Terminus „délivré“ in der französischen Fassung von Art. 13 Abs. 2 zum Ausdruck bringt.
49 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Wortlaut einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Bestimmung nicht als alleinige Grundlage für deren Auslegung herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich – im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union – einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, wie es hier der Fall ist, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (
50 Im Licht des Zusammenhangs und des Zwecks dieser Vorschrift, auf die ich jetzt eingehe, bin ich jedoch der Ansicht, dass beim Begriff „droit de conduire délivré“ („erteilte Fahrerlaubnis“) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 auf dessen engere Bedeutung abzustellen ist und dieser nicht Gegenstand einer weiten Auslegung sein darf, wonach es den Mitgliedstaaten versagt wäre, von einer Person, die vor dem 19. Januar 2013 eine nicht förmliche Fahrerlaubnis besaß, zu verlangen, ab diesem Zeitpunkt einen Führerschein zu erwerben. 2. Zur vorgeschlagenen Auslegung in Bezug auf die Ziele der Richtlinie 2006/126 und den speziellen Zusammenhang von Art. 13 dieser Richtlinie
51 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2006/126 nicht zum Gegenstand hat, eine vollständige Harmonisierung der auf Führerscheine anwendbaren nationalen Vorschriften durchzuführen, sondern grundsätzlich bezweckt, die Mindestvoraussetzungen festzulegen, unter denen Letztere ausgestellt werden können (
52 Mit der durch die Richtlinie 2006/126 eingeführten verstärkten Harmonisierung wurde unter anderem bezweckt (
53 Aus den Vorschriften der Richtlinie 2006/126 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 19. Januar 2013 eine neue Führerscheinklasse für Kleinkrafträder einzuführen hatten, wobei dieser Führerschein den Kandidaten nach Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und gegebenenfalls, wenn der nationale Gesetzgeber beschlossen hat, diese Verpflichtungen hinzuzufügen, nach erfolgreicher Absolvierung einer praktischen Prüfung und/oder einer ärztlichen Untersuchung (
54 Unbestreitbar gewährleistet das Erfordernis, dass Fahrer von Kleinkrafträdern theoretische Kenntnisse erwerben und sich möglicherweise auch praktische Fertigkeiten aneignen müssen, wie dies von der Richtlinie 2006/126 vorgeschrieben ist, ein höheres Niveau der Verkehrssicherheit. Zudem können die Inhaber der Fahrerlaubnis aufgrund der Tatsache, dass ein von einer Verwaltungsbehörde ausgestelltes Dokument nötig ist, registriert werden, und ist es gegebenenfalls möglich, diese Erlaubnis bei groben Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zu entziehen (
55 Wie diese Regierung und die slowakische Regierung betonen, liefe es eindeutig einem der wichtigsten mit der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziele zuwider, wenn der von Herrn Popescu vorgeschlagenen Auslegung gefolgt werden müsste, da dies dazu führen würde, dass es den Mitgliedstaaten untersagt wäre, die vor dem 19. Januar 2013 bestehenden Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder auf öffentlichen Straßen zu verschärfen, obwohl eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sich offensichtlich aus einer solchen Verschärfung der rechtlichen Erfordernisse ergeben kann.
56 Was zweitens speziell Art. 13 der Richtlinie 2006/126 betrifft, so hat der Gerichtshof in den Vorbemerkungen im Urteil Hofmann klargestellt, dass dieser Artikel, „der die Überschrift ‚Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen‘ trägt, nur die Frage der Äquivalenzen zwischen den vor der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den verschiedenen darin definierten Führerscheinklassen regeln [soll]“ (
57 Der Gerichtshof hat seine Auslegung zur Stellung, die dieser Art. 13 innerhalb der Richtlinie 2006/126 (Umtausch der alten Führerscheine unter keinen Umständen zu einem Verlust oder einer Einschränkung der erworbenen Rechte hinsichtlich der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge verschiedener Klassen führen dürfe.“ (
58 Im vorliegenden Fall stützt sich die rumänische Regierung auf diese Begründung des Parlaments, um daraus meiner Ansicht nach zu Recht abzuleiten, dass dieser Art. 13 Abs. 2 ausschließlich auf vor dem 19. Januar 2013 erworbene Berechtigungen Bezug nimmt, die durch einen Führerschein oder ein entsprechendes Dokument bescheinigt wurden, und nicht auf eine Situation, in der vor diesem Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug ohne Führerschein auf öffentlichen Straßen benutzt werden durfte, wie dies bei den Kleinkrafträdern oder ihnen gleichgestellten Fahrzeugen in Rumänien vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 203/2012 der Fall war. Dieser vorgeschlagene Ansatz wird meiner Ansicht nach durch andere Komponenten der Materialien der Richtlinie 2006/126 bestätigt (
59 Abgesehen von der Entstehungsgeschichte von Art. 13 dieser Richtlinie liefert auch jene von deren fünftem Erwägungsgrund nützliche Hinweise, die auch für eine solche Auslegung sprechen. Wiederum hat das Parlament die Einfügung eines Erwägungsgrundes vorgeschlagen, wonach „[b]estehende Rechte in Bezug auf die Fahrerlaubnis für verschiedene Klassen … nicht durch diesen Umtausch der bestehenden Führerscheine eingeschränkt [werden]“ (
60 Die Überschrift dieses Art. 13, in der ausdrücklich von „nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen“ die Rede ist, sowie, im Licht dieser Überschrift, der Inhalt von dessen Abs. 1 (von Personen, die vor dem 19. Januar 2013 einen Führerschein erworben hatten – und zwar nur von diesen Personen –, erworbenen Rechte auswirkt.
61 Diese Analyse des Rahmens, in dem dieser Abs. 2 zu sehen ist, wird durch den Inhalt der Beschlüsse der Kommission bestätigt, die sich auf die Äquivalenzen zwischen den von den Mitgliedstaaten vor der Umsetzung der Richtlinie 2006/126 ausgestellten Führerscheinklassen und den harmonisierten Führerscheinklassen nach Art. 4 dieser Richtlinie beziehen (
62 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Grundsatz des Schutzes bestehender Rechte, auf den sich Herr Popescu implizit beruft, nicht zu seinen Gunsten anwendbar ist, da die einzigen von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 geschützten Rechte jene sind, die sich aus einem Führerschein ergeben, der von den Mitgliedstaaten vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, und da der Kläger vor diesem Stichtag nicht Inhaber eines Führerscheins war.
63 Selbst wenn eine Situation wie die, in der sich Herr Popescu befindet, als unter Art. 13 Abs. 2 fallend anzusehen wäre, bin ich zudem mit der slowakischen Regierung und der Kommission der Ansicht, dass diese Vorschrift eine bloße Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorsieht, vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnisse weiterhin anzuerkennen. Sie bestimmt nur, dass die Richtlinie 2006/126 keinen Eingriff in diese Rechte bezweckt, für die somit bis zu einer etwaigen Reform auf nationaler Ebene weiterhin die vor diesem Zeitpunkt anwendbaren innerstaatlichen Regelungen gelten.
64 Es liefe nämlich den oben genannten Zielen der Richtlinie 2006/126 (
65 Folglich ist die Richtlinie 2006/126, insbesondere ihr Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit ihrem fünften Erwägungsgrund, meiner Ansicht nach dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht. V – Ergebnis
66 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, insbesondere ihr Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit ihrem fünftem Erwägungsgrund, ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach Personen, die im Besitz eines Dokuments sind, das sie vor dem 19. Januar 2013 zum Führen von Kleinkrafträdern auf öffentlichen Straßen berechtigte, zum Erwerb eines Führerscheins auf der Grundlage von Prüfungen, die jenen entsprechen, die für andere Kraftfahrzeuge erforderlich sind, verpflichtet sind, um auch nach diesem Zeitpunkt Kleinkrafträder führen zu dürfen.