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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.12.2016 – C-499/15
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2016:920
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 1. Dezember 2016 ( Rechtssache C‑499/15 W, V gegen X (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas [Bezirksgericht Vilnius, Litauen]) „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Unterhaltspflichten — Verordnung (EG) Nr. 4/2009 — Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes — Wohl des Kindes — Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat, zur Prüfung von Fragen zum Sorgerecht, zum Umgangsrecht sowie zu den Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind — Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung“
1 Die dem Gerichtshof vorliegende Rechtssache beruht auf einem Rechtsstreit über das Sorgerecht, das Umgangsrecht sowie die Festlegung der Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind.
2 Das Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) ersucht den Gerichtshof um Klarstellung zur konkreten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (
3 In diesen Schlussanträgen werde ich erläutern, weshalb ich der Auffassung bin, dass Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen sind, dass, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung zum Sorgerecht, zum Umgangsrecht sowie zu den Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind erlassen hat, die rechtskräftig geworden ist, dieses Gericht nicht mehr für die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung dieser Entscheidung zuständig ist, sofern dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat. Ich werde darlegen, weshalb meiner Ansicht nach gemäß diesen Bestimmungen sowie dem Grundsatz, dass das Wohl des Kindes zu wahren ist, das Gericht des Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. I – Rechtlicher Rahmen A – Verordnung Nr. 2201/2003
4 Zweck der Verordnung Nr. 2201/2003 ist es, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Bestimmungen über die internationale gerichtliche Zuständigkeit bei Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe sowie bei der elterlichen Verantwortung zu vereinheitlichen.
5 Der zwölfte Erwägungsgrund dieser Verordnung besagt: „Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.“
6 Art. 3 dieser Verordnung regelt die allgemeine Zuständigkeit in Verfahren betreffend die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe. Dieser Artikel lautet wie folgt: „(1) Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, a) in dessen Hoheitsgebiet — beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder — die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder — der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder — im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder — der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder — der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein ‚domicile‘ hat; b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames ‚domicile‘ haben. …“
7 Bezüglich der Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der elterlichen Verantwortung enthält Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 die folgende Regelung für die allgemeine Zuständigkeit. „(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.“
8 Art. 12 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt: „(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn a) zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat und b) die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht. (2) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 endet, a) sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden ist, b) oder in den Fällen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist, sobald die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden ist, c) oder sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind. …“
9 Art. 14 dieser Verordnung lautet: „Soweit sich aus den Art. 8 bis 13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates.“
10 Art. 19 dieser Verordnung sieht vor: „… (2) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. (3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“
11 Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 werden „[d]ie in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen … in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf“.
12 Zudem existiert eine Liste der Gründe für die Nichtanerkennung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung. Insbesondere wird gemäß Art. 23 Buchst. a dieser Verordnung eine solche Entscheidung nicht anerkannt, „wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist“. B – Verordnung Nr. 4/2009
13 Die Verordnung Nr. 4/2009 soll es erleichtern, in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten eine Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch zu erwirken (
14 Gemäß Art. 1 Abs. 1 findet die Verordnung Anwendung „auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen“.
15 Zu diesem Zweck wird mit dieser Verordnung ein System gemeinsamer Regeln für Kompetenzkonflikte eingeführt, indem Vorschriften über die allgemeine Zuständigkeit in Bezug auf Unterhaltspflichten festgelegt werden.
16 Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 bestimmt: „Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.“ II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
17 Der litauische Staatsangehörige W und die niederländische und argentinische Staatsangehörige X heirateten am 9. Dezember 2003 in Portland, Oregon (USA). V, der die litauische und die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde in dieser Ehe am 20. April 2006 in den Niederlanden geboren.
18 Von 2004 bis 2011 lebten W und X teilweise in den Niederlanden, in Italien und in Kanada. Im November 2011 zog X mit V in die Niederlande. Dem vorlegenden Gericht zufolge steht fest, dass V sich nie in Litauen aufgehalten hat und auch nie nach Litauen gereist ist.
19 Seit Dezember 2010 sind W und X getrennt. Es steht fest, dass W seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen hat, während X und V ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden haben.
20 X reichte vor einem kanadischen Gericht die Scheidung ein. Daraufhin ergingen von Mai 2011 bis April 2012 mehrere Entscheidungen zum Scheidungsantrag, zur Bestimmung des Aufenthaltsorts von V sowie zu den Regelungen für den Umgang mit und die Unterhaltspflichten für V. Mit Entscheidung vom 17. April 2012 sprach ein kanadisches Gericht die Scheidung zwischen den Parteien aus und sprach X das Sorgerecht für V zu. A – Verfahren vor den litauischen und den niederländischen Gerichten
21 Auf Antrag von W lehnte das Lietuvos apeliacinis teismas (Litauisches Appellationsgericht) die Anerkennung der Entscheidungen des kanadischen Gerichts ab.
22 W stellte beim Vilniaus miesto 1 apylinkės teismas (Gericht des 1. Bezirks der Stadt Vilnius, Litauen) einen Antrag auf Scheidung aus Verschulden von X und auf Bestimmung des Aufenthaltsorts von V bei ihm. Am 28. April 2011 erließ das Gericht auf Antrag von W eine einstweilige Anordnung und legte vorübergehend den Aufenthaltsort von V bei W fest. Das mit der Scheidungsklage befasste Gericht hob diese Anordnung durch Entscheidung vom 12. April 2013 auf und ordnete die sofortige Durchführung an. Auf das von W eingelegte Rechtsmittel hin bestätigte das Vilniaus apygardos teismas (Regionalgericht Vilnius, Litauen) am 19. Juli 2013 die Entscheidung des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius) vom 12. April 2013. Die von W eingelegte Kassationsbeschwerde wurde als unzulässig abgewiesen.
23 Mit Urteil vom 8. Oktober 2013 entschied das Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius) über den Scheidungsantrag und den Aufenthalt von V bei X und legte die Modalitäten des Umgangsrechts von W sowie die Höhe seiner Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind fest.
24 Gegen dieses Urteil legte W Rechtsmittel beim Vilniaus apygardos teismas (Regionalgericht Vilnius) ein, das mit Entscheidung vom 30. Mai 2014 dieses Urteil bestätigte. W legte Kassationsbeschwerde ein, die als unzulässig abgewiesen wurde.
25 Parallel zu dem Verfahren in Litauen rief X die niederländischen Gerichte an. Mit Entscheidung vom 29. Januar 2014 setzte die Rechtbank Overijssel (Gericht Overijssel, Niederlande) die Unterhaltspflichten von W gegenüber X auf 4323,16 Euro monatlich ab dem 8. Mai 2012 und gegenüber V auf 567,01 Euro monatlich für den Zeitraum vom 27. Juni bis zum 1. November 2011 sowie auf 790 Euro monatlich ab dem 2. November 2011 fest.
26 Dieses Gericht hob mit Entscheidung vom 22. August 2014 das gemeinsame Sorgerecht für V auf und sprach X das alleinige Sorgerecht zu. Nach niederländischem Recht werde einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen, wenn ein unvertretbares Risiko bestehe, dass die Meinungsverschiedenheiten der Eltern dem Kind schaden könnten und kaum Aussicht bestehe, dass sich die Situation verbessere, oder wenn die Änderung der Sorgerechtsregelung aus anderen Gründen im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich sei.
27 Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2014 lehnte es die Rechtbank Overijssel (Gericht Overijssel) ab, den Teil des Urteils des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius) vom 8. Oktober 2013 bezüglich der Scheidung aus Verschulden der Eheleute, der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts von V bei X, der Unterhaltspflichten gegenüber V und der Kostenerstattung anzuerkennen und für in den Niederlanden vollstreckbar zu erklären. Hingegen erkannte es den Teil des Urteils vom 8. Oktober 2013, in dem das Umgangsrecht von W festgelegt wurde, an und erklärte es für in den Niederlanden vollstreckbar.
28 Auf das Rechtsmittel von W lehnte das Lietuvos apeliacinis teismas (Litauisches Appellationsgericht) mit Entscheidung vom 2. Februar 2015 die Vollstreckung der Entscheidung der Rechtbank Overijssel (Gericht Overijssel) vom 29. Januar 2014 sowie die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Entscheidung dieses Gerichts vom 22. August 2014 über das Sorgerecht in Litauen ab. Außerdem stellte das Lietuvos apeliacinis teismas (Litauisches Appellationsgericht) das Verfahren hinsichtlich der Nichtanerkennung der Entscheidung der Rechtbank Overijssel (Gericht Overijssel) in Litauen ein. B – Verfahren vor dem vorlegenden Gericht
29 Am 28. August 2014 stellte W beim Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius) einen Antrag auf Änderung des Aufenthaltsorts von V, der Höhe der Unterhaltspflichten und der Modalitäten des Umgangsrechts.
30 Mit Entscheidung vom 25. September 2014 erklärte dieses Gericht den Antrag für unzulässig, weil W nicht dargelegt habe, welche Umstände sich konkret seit dem Erlass des Urteils vom 8. Oktober 2013 geändert hätten.
31 W legte gegen die Entscheidung vom 25. September 2014 Berufung beim Vilniaus apygardos teismas (Regionalgericht Vilnius) ein. Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2014 gab dieses der Berufung von W statt, hob die in Rede stehende Entscheidung teilweise auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht der ersten Instanz zurück.
32 Das Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius) erklärte den Antrag mit Entscheidung vom 23. Dezember 2014 für unzulässig mit der Begründung, es sei unzuständig, da V seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden bei X habe. Infolgedessen seien die litauischen Gerichte nicht für die Anträge von W zuständig. Das Gericht wies W darauf hin, dass er die Sache bei einem zuständigen Gericht in den Niederlanden anhängig machen könne.
33 Mit Entscheidung vom 31. März 2015 hob das von W angerufene Vilniaus apygardos teismas (Regionalgericht Vilnius) die Entscheidung vom 23. Dezember 2014 auf und verwies die Frage der Zulässigkeit der Klage an das Gericht erster Instanz, d. h. das Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius) zur erneuten Entscheidung zurück.
34 Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen der nationalen Gerichte zur Frage der Zuständigkeit hat das Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Welcher Mitgliedstaat – die Republik Litauen oder das Königreich der Niederlande – ist nach den Art. 8 bis 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung über einen Rechtsstreit betreffend einen Antrag auf Änderung des Aufenthaltsorts, der Höhe des Kindesunterhalts und der geltenden Umgangsregelung im Hinblick auf das minderjährige Kind V, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat, zuständig? III – Würdigung
35 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung u. a. vorgetragen hat, dass das Kind V seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in den Niederlanden sondern in Litauen habe. Seiner Ansicht nach ist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufenthaltsort des Kindes durch eine gerichtliche Entscheidung bei einem der Elternteile festgestellt wird, dieser „gerichtliche“ Aufenthaltsort als gewöhnlicher Aufenthaltsort anzusehen. Nach gefestigter Rechtsprechung jedoch ist „unter dem Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt‘ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 [dieser] Verordnung der Ort zu verstehen …, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Dieser Ort ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller besonderen tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls festzustellen“ (
36 Im vorliegenden Fall stellte das vorlegende Gericht spezifisch fest, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden habe, und wies sogar darauf hin, dass das Kind nie in Litauen gelebt habe. Somit steht zweifellos fest, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes V im niederländischen Hoheitsgebiet befindet.
37 Zweifel an der Zuständigkeit der litauischen Gerichte für den Erlass des Urteils vom 8. Oktober 2013 sind erlaubt. Ich werde jedoch dartun, dass es in der vorliegenden Rechtssache nicht darum geht, zur Frage, ob diese Gerichte gemäß den Regeln der Verordnung Nr. 2201/2003 für den Erlass dieses Urteils zuständig waren, oder gar zur Anerkennung des Urteils durch die niederländischen Richter Stellung zu nehmen. Um diese Frage geht es hier nicht.
38 Zwar ist die Frage des vorlegenden Gerichts nur auf die Verordnung Nr. 2201/2003 gerichtet, doch geht es in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof im Kern darum, ob die litauischen Gerichte auch für Unterhaltspflichten zuständig sind. Nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. e dieser Verordnung gilt diese jedoch nicht für Unterhaltspflichten. Die gerichtliche Zuständigkeit für Unterhaltssachen wird vielmehr von der Verordnung Nr. 4/2009 geregelt.
39 Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die beiden Aspekte, d. h. die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflichten für das betroffene Kind, nicht voneinander getrennt werden können. Im Übrigen bezieht sich das einzige Urteil des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius) vom 8. Oktober 2013 genau auf diese beiden Aspekte. Somit zweifle ich nicht daran, dass die Unterhaltssache für das Kind V akzessorisch zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht für es ist.
40 Gemäß Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 4/2009 ist für die Entscheidung in Unterhaltssachen das Gericht zuständig, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist.
41 Somit gilt die Zuständigkeitsregelung, die für die elterliche Verantwortung getroffen wird, gemäß dieser Bestimmung auch für die Unterhaltspflichten.
42 Deshalb schlage ich vor, die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt umzuformulieren: Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 2201/2003 und die Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen sind, dass, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung zum Sorgerecht, zum Umgangsrecht sowie zu den Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind erlassen hat, die rechtskräftig geworden ist, dieses Gericht auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung dieser Entscheidung zuständig ist, selbst wenn dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat.
43 In der vorliegenden Rechtssache stellt sich in Wirklichkeit die Frage, ob den litauischen Gerichten, die das Urteil vom 8. Oktober 2013 erließen, das rechtskräftig geworden ist und sich auf das Sorgerecht, das Umgangsrecht sowie die Unterhaltspflichten für das Kind V bezieht, eine Vereinbarung über die Zuständigkeit zugutekommt, die es ihnen erlaubt, erneut über denselben Gegenstand zu entscheiden, obwohl nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel der Verordnung Nr. 2201/2003 die niederländischen Gerichte für die elterliche Verantwortung zuständig sind, da das Kind V seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat.
44 Meiner Ansicht nach gibt es kein Argument, das die Zuständigkeit der litauischen Gerichte für die Entscheidung über einen solchen Antrag begründen könnte.
45 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Zuständigkeit eines Gerichts für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, in jedem Einzelfall, wenn bei einem Gericht ein Verfahren anhängig gemacht wird, zu prüfen und zu bestimmen ist. Das bedeutet, dass diese Zuständigkeit nicht über den Abschluss des anhängigen Verfahrens hinaus bestehen bleibt (
46 Sicher richtete sich der Antrag von W auf die Änderung des im Urteil vom 8. Oktober 2013 geregelten Sorge- und Umgangsrechts sowie der Unterhaltspflichten. Diese Art der Klage ist übrigens nicht ungewöhnlich. Es ist üblich, dass ein Elternteil das Gericht anruft, um eine Änderung dieser Modalitäten zu erreichen, weil sich seine persönliche oder finanzielle Situation verändert hat.
47 Das Urteil ist jedoch rechtskräftig geworden, und der von W am 28. August 2014 beim Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius) gestellte Antrag ist daher als neuer Antrag anzusehen.
48 Die in der Verordnung Nr. 2201/2003 aufgestellten Vorschriften zur Zuständigkeit sind indessen deutlich. Gemäß Art. 8 dieser Verordnung sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, in erster Linie die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, d. h. „zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück … bei Gericht eingereicht wurde“ (
49 Der Umstand, dass der Antrag von W auf Änderung der im Urteil der litauischen Gerichte vom 8. Oktober 2013 geregelten Modalitäten gerichtet war, kann nicht zu einem Abweichen von der allgemeinen Regel und zur Zuständigkeit dieser Gerichte führen.
50 Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsregeln wurden dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet (
51 Zwar gibt es tatsächlich Ausnahmen von dieser allgemeinen Zuständigkeitsregel, doch sind diese in den Art. 9 bis 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 abschließend aufgezählt und eng auszulegen (
52 Art. 9 dieser Verordnung regelt die Fälle des rechtmäßigen Wegzugs eines Kindes aus einem Mitgliedstaat. Art. 10 der Verordnung bezieht sich auf Fälle von Kindesentführung. Art. 12 der Verordnung behandelt die Vereinbarung über die Zuständigkeit, die es den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erlaubt, über Anträge, die die elterliche Verantwortung für dieses Kind betreffen, zu entscheiden, wenn diese Gerichte für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zuständig sind oder wenn eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil ein Träger der elterlichen Verantwortung dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. In beiden Fällen muss die „ausnahmsweise“ Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder den Trägern der elterlichen Verantwortung ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt werden (
53 Art. 14 dieser Verordnung greift ein, soweit sich aus deren Art. 8 bis 13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt. Art. 15 dieser Verordnung schließlich ermöglicht es den Gerichten eines Mitgliedstaats, die für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, den Fall an die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, zu verweisen, wenn sie diesen Fall besser beurteilen können und dies dem Wohl des Kindes entspricht.
54 Es ist festzustellen, dass der vorliegende Fall unter keine der von dieser Verordnung geregelten Ausnahmen fällt.
55 Die Vereinbarung oder die Aufrechterhaltung einer Zuständigkeit ist nur gerechtfertigt, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht diesbezüglich vor: „Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“
56 Tatsächlich könnte vorgebracht werden, dass es, da die Entscheidung zur Festlegung der mit dem Sorgerecht, dem Umgangsrecht und den Unterhaltspflichten verbundenen Modalitäten letztlich durch eine neue Entscheidung geändert werde, zweckdienlich wäre, wenn diese neue Entscheidung von demselben Gericht gefällt würde.
57 Eine solche Ausnahme von der allgemeinen Regel existiert hinsichtlich des Umgangsrechts. Art. 9 der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht für den Fall des rechtmäßigen Umzugs des Kindes und der Erlangung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts vor, dass die Zuständigkeit für die Änderung einer im Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats verbleibt.
58 Der Unionsgesetzgeber rechtfertigte diese Ausnahme von der allgemeinen Regel damit, dass es besser sei, wenn „[d]ie Änderung der früheren Entscheidung, mit der der neuen Wohnsituation des Kindes Rechnung getragen wird, … durch das Gericht [erfolgt], das dem Kind am nächsten ist. Auf diese Weise wird eine gewisse Kontinuität gewährleistet, ohne an die Definition des ‚gewöhnlichen Aufenthalts‘ zu rühren“ (
59 Es besteht jedoch über den Umstand hinaus, dass nur das Umgangsrecht betroffen ist, ein grundlegender Unterschied zwischen der in Art. 9 dieser Verordnung geregelten Situation und der Situation im Ausgangsverfahren. Die litauischen Gerichte, die das Urteil vom 8. Oktober 2013 erließen, das W geändert sehen möchte, konnten ihre Zuständigkeit zu keinem Zeitpunkt mit dem Aufenthaltsort des Kindes begründen, denn es hat sich, wie erwähnt, nie in Litauen aufgehalten. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die litauischen Gerichte, die dieses Urteil erließen, ihre Zuständigkeit offenbar auf der Grundlage von Art. 14 dieser Verordnung angenommen – eine subsidiäre Zuständigkeit, wie in Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt. Die Zuständigkeit dieser Gerichte wurde somit nicht aufgrund des Kriteriums der räumlichen Nähe und somit nicht zum Wohl des Kindes angenommen.
60 Die Vereinbarung einer Zuständigkeit, die nicht bestmöglich dem Wohl des Kindes dient, liefe völlig dem von der Verordnung Nr. 2201/2003 errichteten System und dem in Art. 24 der Charta der Grundrechte niedergelegten Grundsatz, nach dem bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, zuwider.
61 Angesichts all dessen sind Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 4/2009 meiner Auffassung nach dahin auszulegen, dass, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung zum Sorgerecht und Umgangsrecht für ein minderjähriges Kind erlassen hat, die rechtskräftig geworden ist, dieses Gericht nicht mehr für die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung dieser Entscheidung zuständig ist, sofern dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat. Gemäß diesen Bestimmungen sowie dem Grundsatz, dass das Wohl des Kindes zu wahren ist, ist für die Entscheidung über einen solchen Antrag das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. IV – Ergebnis
62 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) wie folgt zu antworten: Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung zum Sorgerecht, Umgangsrecht sowie zu den Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind erlassen hat, die rechtskräftig geworden ist, dieses Gericht nicht mehr für die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung dieser Entscheidung zuständig ist, sofern dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat. Gemäß diesen Bestimmungen sowie dem Grundsatz, dass das Wohl des Kindes zu wahren ist, ist für die Entscheidung über einen solchen Antrag das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.