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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 01.12.2016 – C-598/14

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2016:915

Zitiert von 1 Entscheidungen

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 1. Dezember 2016 ( Rechtssache C‑598/14 P Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen Gilbert Szajner „Rechtsmittel — Unionsmarke — Wortmarke ‚LAGUIOLE’ — Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund der Rechte an der älteren Firma ‚Forge de Laguiole’ — Teilweise Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer des EUIPO — Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer durch das Gericht — Art. 8 Abs. 4, Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 — Bestimmung der Reichweite des Schutzes, der einem Kennzeichen durch das maßgebliche nationale Recht verliehen wird — Nach der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO ergangenes nationales Urteil — Kontrolle der Entscheidung der Beschwerdekammer durch das Gericht — Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs — Kontrolle der Entscheidung des Gerichts durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren“ I – Einleitung

1 Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es im Kern um die Frage, inwieweit die Unionsgerichte im Rechtsschutzsystem der Unionsmarke nationales Recht überprüfen können.

2 Diese Frage stellt sich anlässlich eines Rechtsstreits, in dem der Begriff „Laguiole“ auftaucht, der in Frankreich nicht nur mit Messern in Verbindung gebracht wird, sondern auch mit zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Letztere betreffen insbesondere die Verwendung des Namens des Dorfes Laguiole, der heute vielfach als Synonym für die berühmten Klappmesser benutzt wird, die traditionell dort hergestellt werden. Die Frage, inwieweit dieser Name für die Vermarktung von Produkten benutzt werden kann, die nichts mit der Ortschaft Laguiole zu tun haben, ist im nationalen Recht noch nicht endgültig geklärt (

3 Vorliegend geht es allerdings allein um die hiervon zunächst unabhängige Frage der Reichweite des Schutzes der Firma„Forge de Laguiole“ im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. L. 711-4 Buchst. b des französischen Gesetzes über das geistige Eigentum.

4 Die Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden: EUIPO) war diesbezüglich der Ansicht, eine Firma sei nach der französischen Rechtsprechung grundsätzlich für alle Tätigkeiten geschützt, die von ihrem Unternehmensgegenstand umfasst sind. Dem Gericht zufolge ist eine Firma dagegen nur für die Tätigkeiten geschützt, die das Unternehmen auch tatsächlich ausübt. Diese Ansicht stützte das Gericht auf das Urteil der französischen Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) vom 10. Juli 2012 in der Rechtssache Cœur de Princesse (im Folgenden: Urteil Cœur de princesse) (nach der Entscheidung der Beschwerdekammer ergangen ist.

5 Nach Ansicht des EUIPO liegt hierin ein Rechtsfehler des Gerichts. Denn das Gericht könne eine Entscheidung der Beschwerdekammer nur aufheben, wenn diese zum Zeitpunkt ihres Ergehens rechtsfehlerhaft gewesen sei. Indem es das Urteil Cœur de princesse berücksichtigt habe, habe das Gericht daher keinen Fehler der Beschwerdekammer festgestellt, sondern deren Beurteilung durch seine eigene ersetzt. Im Gegensatz dazu hat sich das fragliche Urteil dem Gericht zufolge darauf beschränkt, über das französische Recht so zu urteilen, wie es von der Beschwerdekammer hätte angewendet werden müssen (

6 Diese Kontroverse bringt zum Ausdruck, dass der Verweis auf nationales Recht im System der Unionsmarke in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen steht, die normalerweise die Kontrolle des Gerichts in Bezug auf die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO regeln. Denn hiernach muss sich das Gericht im Prinzip darauf beschränken, auf der Grundlage der Angaben, die der Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde lagen, die Entscheidung zu finden, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich bereits, dass diese Grundsätze nicht unverändert zur Anwendung kommen, wenn es um die Auslegung einer nationalen Rechtsvorschrift durch das Gericht geht. Das vorliegende Rechtsmittel gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, diese Rechtsprechung ( II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht 1. Satzung des Gerichtshofs

7 Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs lautet: „Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.“ 2. Verordnung Nr. 207/2009

8 Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (

9 Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt: „(4) Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind; b) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“

10 Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor: „(1) Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, […] c) wenn ein in Art. 8 Abs. 4 genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind.“

11 Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet wie folgt: „(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gericht anfechtbar. (2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.“ B – Französisches Recht

12 In den Art. L. 711-4 Buchst. b und L. 714-3 des französischen Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über das geistige Eigentum) (im Folgenden: CPI) heißt es: L. 711-4 „Nicht als Marke eingetragen werden kann ein Zeichen, das ältere Rechte verletzt, insbesondere […] b) eine Firma, wenn für das Publikum eine Verwechslungsgefahr besteht; […]“ L. 714-3 „Eine eingetragene Marke kann gerichtlich für nichtig erklärt werden, wenn sie nicht im Einklang mit den Art. L. 711-1 bis L. 711-4 steht.“ III – Hintergrund des Rechtsstreits und Verfahrensgang vor dem EUIPO und dem Gericht

13 Herr Szajner ist Inhaber der Unionswortmarke LAGUIOLE, die am 20. November 2001 angemeldet und am 17. Januar 2005 vom EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 40/94 (ersetzt durch die Verordnung Nr. 207/2009) eingetragen wurde.

14 Die Marke LAGUIOLE wurde u. a. für verschiedene Waren und Dienstleistungen in den Klassen 8, 14, 16, 18, 20, 21, 28, 34 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet. Dabei handelte es sich um eine breite Palette von diversen Waren und Dienstleistungen, die von handbetätigten Werkzeugen und Geräten über Juwelier- und Schmuckwaren, Uhren, Geschirr, Schreibgeräte, Lederwaren, Kunstgegenstände sowie Sport- und Raucherartikel bis hin zu Telekommunikationsdiensten reichte ( A – Verfahren vor dem EUIPO und Entscheidung der Beschwerdekammer

15 Am 22. Juli 2005 stellte Forge de Laguiole nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009) einen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE.

16 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Firma Forge de Laguiole gestützt, die Forge de Laguiole für „Anfertigung und Verkauf jeglicher Messerschmiede- und Schneidwaren, Geschenkartikel und Souvenirs – jeglicher Artikel im Zusammenhang mit Tischkultur“ verwendete. Forge de Laguiole zufolge berechtigt sie diese Firma gemäß Art. L. 711-4 Buchst. b in Verbindung mit Art. L. 714-3 CPI dazu, die Benutzung der Marke LAGUIOLE zu untersagen.

17 Mit Entscheidung vom 27. November 2006 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

18 Am 25. Januar 2007 legte Forge de Laguiole gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein.

19 Mit Entscheidung vom 1. Juni 2011 gab die Erste Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde teilweise statt und erklärte die Marke LAGUIOLE für die Waren der Klassen 8, 14, 16, 18, 20, 21, 28 und 34 für nichtig. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38 (Telekommunikationsdienstleistungen) wurde die Beschwerde zurückgewiesen (

20 Die Beschwerdekammer stützte ihre Entscheidung auf zwei Säulen, von denen jede für sich genommen eine ausreichende Grundlage für ihre Schlussfolgerung war, dass die Firma Forge de Laguiole für sämtliche in ihrem Unternehmensgegenstand aufgeführten Tätigkeiten geschützt sei ( B – Urteil des Gerichts

21 Am 8. August 2011 erhob Herr Szajner beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung. Er stützte seine Klage auf die Verletzung von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 und machte insbesondere geltend, gemäß Art. L. 711-4 CPI erstrecke sich der Schutz einer Firma entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer ausschließlich auf Tätigkeiten, die von einem Unternehmen tatsächlich ausgeübt werden (

22 In seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 stellte das Gericht zunächst fest, dass die Beschwerdekammer ihre Auslegung des französischen Rechts auf die Rechtsprechung gestützt hat, die beim Erlass der angefochtenen Entscheidung am 1. Juni 2011 bestand. Diese Rechtsprechung sei allerdings nicht einheitlich gewesen und habe in Fachkreisen zu einer Kontroverse geführt (

23 Diese Kontroverse wurde nach Ansicht des Gerichts von der französischen Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) im Urteil Cœur de princesse dahin gehend entschieden, dass „die Firma nur für jene Tätigkeiten geschützt ist, die das Unternehmen tatsächlich ausübt, und nicht für jene, die in seiner Satzung aufgezählt sind“ (

24 Somit kam das Gericht zu dem Schluss, dass die erste Säule der Begründung der Beschwerdekammer, die sich auf die im Unternehmensgegenstand von Forge de Laguiole genannten Tätigkeiten stützt, nicht als Grundlage für die angefochtene Entscheidung dienen konnte (

25 Im Anschluss an diese Prüfung ( IV – Rechtsmittelverfahren und Anträge der Parteien

26 Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat das EUIPO das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt. Am 23. März 2015 hat Forge de Laguiole einen Schriftsatz zur Rechtsmittelbeantwortung vorgelegt. Das EUIPO und Forge de Laguiole beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und Herrn Szajner die Kosten aufzuerlegen.

27 Aufgrund anfänglicher Zustellungsprobleme konnte Herr Szajner seine Rechtsmittelbeantwortung erst im Dezember 2015 einreichen. Er beantragt, sämtliche Anträge und Klagegründe des EUIPO und von Forge de Laguiole für unzulässig zu erklären, sowie hilfsweise, die genannten Anträge und Klagegründe für unbegründet zu erklären, das Rechtsmittel zurückzuweisen, die Aufhebung des angefochtenen Urteils für unnötig zu erklären und dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

28 Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich verhandelt. V – Würdigung A – Zur Zulässigkeit

29 Herr Szajner bestreitet sowohl die Zulässigkeit des Rechtsmittels des EUIPO (dazu sogleich unter 1) als auch die Zulässigkeit der Anträge von Forge de Laguiole (dazu sodann unter 2). 1. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels des EUIPO

30 Herr Szajner macht geltend, das EUIPO könne kein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts einlegen, dessen Gegenstand eine Entscheidung der Beschwerdekammer gewesen sei, da es weder Klagebefugnis noch Klageinteresse habe. Darüber hinaus seien die Rechtsmittelgründe des EUIPO unzulässig, da sie den Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem EUIPO änderten.

31 Diese Einwände sind unbegründet.

32 Zunächst wird gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 4. März 2015 (

33 Auch verstößt es nicht gegen die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Neutralität sowie gegen jene des Vertrauensschutzes und des fairen Verfahrens, dass das EUIPO als Beklagter bzw. Rechtsmittelführer in Verfahren vor den Unionsgerichten auftritt, in denen es um Entscheidungen seiner eigenen Beschwerdekammer geht. Zwar ist den Klagen gegen die Entscheidungen des EUIPO vor dem Gericht das Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern des EUIPO vorgeschaltet. Dessen gerichtsähnliche Züge sind unstreitig. Darüber hinaus werden die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO diesem in gewisser Weise zugerechnet. Denn es kann sie nicht beim Gericht anfechten, und seine Rechte sind gegenüber anderen Beklagten bzw. den Streithelfern beschränkt (

34 Des Weiteren geht auch die Annahme, das EUIPO sei im erstinstanzlichen Verfahren eigentlich nicht Klagegegner gewesen, sondern Streithelfer und müsse daher im Rechtsmittelverfahren sein Klageinteresse darlegen, ins Leere. Zwar hatte das Verfahren vor dem Gericht eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO über einen Rechtsstreit zwischen dem Inhaber einer jüngeren Marke und demjenigen eines älteren Kennzeichens zum Gegenstand. Dennoch ergibt sich aus der oben (

35 Schließlich bringt Herr Szajner vor, die Rechtsmittelgründe des EUIPO im Zusammenhang mit dem Urteil Cœur de princesse seien unzulässig. Das EUIPO habe diesbezüglich vor dem Gericht den Gegenstand des Rechtsstreits geändert, wie er sich aus den Anträgen der Parteien des Verfahrens vor dem EUIPO ergab.

36 Auch diese Einrede ist jedoch unbegründet. Denn wie das EUIPO zutreffend vorträgt, war die Auslegung des französischen Rechts schon im Verfahren vor der Beschwerdekammer Gegenstand des Streits zwischen den Parteien. Hierbei ging es insbesondere um die Reichweite des Schutzes einer Firma, zu der das Urteil Cœur de princesse vor dem Gericht – im Übrigen von Herrn Szajner selbst ( 2. Zur Zulässigkeit der Anträge von Forge de Laguiole

37 Herr Szajner bestreitet ferner die Zulässigkeit der Anträge von Forge de Laguiole. Obwohl sie nicht Rechtsmittelführer sei, verlange sie nämlich die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Nach Art. 174 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssten ihre Anträge aber auf die vollständige oder teilweise Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels des EUIPO gerichtet sein. Daher handele es sich bei ihrem Schriftsatz eigentlich um ein Anschlussrechtsmittel, das nach Art. 176 der Verfahrensordnung mit gesondertem Schriftsatz einzulegen gewesen wäre.

38 Dieses rein formalistische Argument ist zurückzuweisen. Zwar verlangt Forge de Laguiole in ihren Anträgen am Ende ihrer Ausführungen in der Tat nicht die Stattgabe des Rechtsmittels des EUIPO, sondern die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dennoch geht aus ihrer Rechtsmittelbeantwortung in ihrer Gesamtheit deutlich hervor, dass Forge de Laguiole das Vorbringen und die Rechtsmittelgründe des EUIPO vollumfänglich unterstützt. Damit ist klar, dass sie die Stattgabe des Rechtsmittels fordert. Darüber hinaus bringt sie keine eigenständigen Rechtsmittelgründe und -argumente vor, wie sie nach Art. 178 Abs. 3 der Verfahrensordnung für ein Anschlussrechtsmittel erforderlich wären. 3. Zwischenergebnis

39 Damit sind sowohl das Rechtsmittel des EUIPO als auch die Anträge von Forge de Laguiole zulässig. B – Zur Begründetheit

40 Wie schon erwähnt stützte die Beschwerdekammer ihre Begründung zur Reichweite des Schutzes der Firma Forge de Laguiole sowohl auf die von deren Unternehmensgegenstand erfassten als auch auf die von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten (

41 Im Rahmen seines Rechtsmittels wendet sich das EUIPO gegen die Schlussfolgerungen des Gerichts sowohl in Bezug auf den Schutz der im Unternehmensgegenstand von Forge de Laguiole genannten (dazu sogleich unter 1) als auch in Bezug auf die von dieser tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten (dazu sodann unter 2). 1. Zum Schutz der im Unternehmensgegenstand von Forge de Laguiole genannten Tätigkeiten (erster Rechtsmittelgrund und erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes)

42 Das EUIPO macht geltend, das Gericht hätte das nach der Entscheidung der Beschwerdekammer ergangene Urteil Cœur de princesse nicht berücksichtigen dürfen (erster Rechtsmittelgrund, dazu sogleich unter a). Darüber hinaus habe das Gericht dieses Urteil verfälscht (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, dazu sodann unter b). a) Zur Berücksichtigung des Urteils Cœur de princesse durch das Gericht

43 Dem EUIPO zufolge ist die Prüfung, die das Gericht in Bezug auf die Anwendung nationalen Rechts durch die Beschwerdekammer durchführt, ratione temporis beschränkt. So könne sich das Gericht zwar im Einklang mit dem Urteil HABM/National Lottery Commission (nach der Entscheidung der Beschwerdekammer ergangene nationale Urteile auszudehnen, übersteige dagegen die Prüfungsbefugnisse des Gerichts.

44 Die Verordnung Nr. 207/2009 enthält zahlreiche Bezugnahmen auf nationales Recht. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen wie vorliegend ältere Rechte mit einer Unionsmarke kollidieren. Hier wird der Schutz, den eine Unionsmarke beanspruchen kann, vom Recht eines Mitgliedstaats abhängig gemacht. Das betroffene nationale Recht wird hierdurch zu einer bei der Durchführung der Verordnung Nr. 207/2009 anzuwendenden Rechtsnorm.

45 Damit ist Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, nach dem eine Klage gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO beim Gericht insbesondere wegen „Verletzung […] einer bei [der] Durchführung [dieser Verordnung] anzuwendenden Rechtsnorm“ (

46 Bei der diesbezüglichen Prüfung des Gerichts handelt es sich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, um eine volle Rechtmäßigkeitsprüfung. Damit ist das Gericht weder auf die Elemente beschränkt, die von den Parteien vorgebracht werden, noch auf diejenigen, die von der Beschwerdekammer berücksichtigt wurden. Im Gegenteil kann es sich von Amts wegen informieren, um den Inhalt, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Tragweite der geltend gemachten nationalen Rechtsvorschriften zu prüfen (

47 Entgegen dem Vorbringen des EUIPO beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Gerichts daher nicht darauf, zu kontrollieren, ob die Beschwerdekammer das nationale Recht korrekt angewandt hat. Vielmehr obliegt es dem Gericht, zu prüfen, ob und inwieweit eine geltend gemachte nationale Rechtsvorschrift dem Inhaber eines älteren Zeichens das Recht verleiht, die Benutzung einer Unionsmarke zu untersagen.

48 Hieraus ergibt sich, dass das Gericht zur Beurteilung des Schutzes, der vom nationalen Recht gewährt wird, eine nationale Rechtsvorschrift so anzuwenden hat, wie sie zum Zeitpunkt seiner Entscheidung von den nationalen Gerichten ausgelegt wird. Damit muss das Gericht auch ein nach der Entscheidung der Beschwerdekammer ergangenes nationales Urteil berücksichtigen können, nachdem die Parteien – wie vorliegend (

49 Ein solches Verständnis der Prüfungsbefugnis des Gerichts wird dadurch bestätigt, dass es der Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Verordnung Nr. 207/2009 zuwiderlaufen würde, wenn das Gericht sich darauf beschränken müsste, das nationale Recht so anzuwenden, wie es zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer von den nationalen Gerichten ausgelegt wurde (

50 In diesem Zusammenhang ist die vorliegende Situation von einer Situation zu unterscheiden, in der eine nationale Rechtsvorschrift, die über eine Verweisung in der Verordnung Nr. 207/2009 zur Anwendung kommt, nach der Entscheidung der Beschwerdekammer geändert worden wäre. Zwar handelt es sich bei einer Verweisung wie derjenigen in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 mangels einer diesbezüglichen Beschränkung um eine dynamische Verweisung, die sich auf das nationale Recht in seiner jeweils geltenden Fassung bezieht. Die Änderung einer nationalen Rechtsvorschrift, die im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, würde jedoch einen neuen Sachverhalt begründen und damit nicht mehr Gegenstand eines bereits angestrengten Rechtsstreits um den Bestand einer Unionsmarke sein. Daher müsste in diesem Fall ein neues Verfahren zur Nichtigerklärung der betroffenen Unionsmarke angestrengt werden.

51 Eine, wie vorliegend, unveränderte nationale Rechtsvorschrift so anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts von den nationalen Gerichten ausgelegt wird, steht demgegenüber im Einklang mit dem Prinzip, nach dem die gerichtliche Auslegung einer Rechtsvorschrift grundsätzlich – d. h., wenn nicht ausnahmsweise explizit davon abgewichen wird – rückwirkend anwendbar ist. Sie beschränkt sich nämlich darauf, klarzustellen, wie eine solche Vorschrift „seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre“ (

52 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die inhaltliche Beurteilung eines nationalen Urteils und insbesondere die Frage, ob es sich um eine Änderung oder eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung handelt, nicht ausschlaggebend dafür sein kann, ob das Gericht ein nationales Urteil, das nach der Entscheidung der Beschwerdekammer ergangen ist, berücksichtigen kann oder nicht (

53 Zwar kann die Berücksichtigung eines nationalen Urteils, das nach der Entscheidung der Beschwerdekammer ergangen ist, zur Folge haben, dass das Gericht eine nationale Rechtsvorschrift allein aufgrund dieses Urteils anders beurteilt als die Beschwerdekammer. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht, wie das EUIPO vorträgt, eine Entscheidung der Beschwerdekammer aufgrund eines „Fehlers ohne Verschulden“ aufhebt oder abändert. Jedoch geht es bei der gerichtlichen Kontrolle der Beurteilung des nationalen Rechts durch die Beschwerdekammer eben aufgrund der Prüfungskompetenz des Gerichts nicht um ein „Verschulden“, sondern um eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit. Wenn sich erst später zeigt, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer auf einer unzutreffenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts beruht, kann dies kein Hindernis dafür sein, diesen Fehler zu korrigieren.

54 Dem steht auch nicht entgegen, dass sich das Gericht, wie das EUIPO anmerkt, im Prinzip darauf beschränken muss, auf der Grundlage der Angaben, die der Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde lagen, die Entscheidung zu finden, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (

55 Vorsorglich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass aufgrund dieser Möglichkeit zur Amtsermittlung ein gewisser Druck auf dem Gericht lastet, sich über das nationale Recht und seine Entwicklungen zu informieren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Auslegung des nationalen Rechts aufgrund der Aufgabenteilung zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten Letzteren obliegt und die Unionsgerichte über kein spezifisches Instrument zur Klärung einer Auslegungsfrage des nationalen Rechts verfügen (

56 Im Einklang mit den vorstehenden Überlegungen ist abschließend festzustellen, dass die Berücksichtigung des Urteils Cœur de princesse durch das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen. b) Zur Tragweite des Urteils Cœur de princesse

57 Im Rahmen des ersten Teils seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe das Urteil Cœur de princesse verfälscht und damit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt. Bevor ich mich dieser Argumentation zuwende, werde ich kurz auf die Reichweite der Prüfung des nationalen Rechts durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren eingehen. i) Zur Überprüfung der vom Gericht zu nationalen Rechtsvorschriften getroffenen Feststellungen im Rechtsmittelverfahren – Allgemeine Vorbemerkungen

58 Wie soeben erörtert, unterliegt die Anwendung nationalen Rechts durch die Beschwerdekammer des EUIPO im Kontext der Verordnung Nr. 207/2009 einer äußerst umfassenden Kontrolle durch das Gericht. Demgegenüber ist die Kontrolle, welche der Gerichtshof anschließend im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Anwendung nationalen Rechts durch das Gericht ausübt, wesentlich beschränkter.

59 Im Gegensatz zu Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, der eine erstinstanzliche Klage aufgrund der „Verletzung einer bei [der] Durchführung [dieser Verordnung] anzuwendenden Rechtsnorm“ zulässt, beschränkt Art. 58 der Satzung die Prüfungsbefugnis des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren nämlich auf eine „Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht“. So verleiht der Verweis auf das nationale Recht in der Verordnung Nr. 207/2009 diesem Recht zwar einen „rechtlichen Gehalt“ (vor dem Gericht einer vollständigen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt. Mitnichten wird es hierdurch aber zu Unionsrecht, dessen Verletzung im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann (

60 Im Einklang damit hat der Gerichtshof im Urteil Edwin/HABM festgestellt, dass seine Prüfung der Anwendung nationalen Rechts durch das Gericht im Kontext der Verordnung Nr. 207/2009 sich darauf beschränkt, zu kontrollieren, ob das Gericht den Wortlaut der in Frage stehenden nationalen Rechtsvorschriften sowie der sich auf sie beziehenden Rechtsprechung und Literatur verfälscht hat. Darüber hinaus prüft der Gerichtshof lediglich, ob das Gericht Feststellungen getroffen hat, die dem Inhalt dieser Dokumente offensichtlich zuwiderlaufen, und ob es die Tragweite der verschiedenen Angaben im Verhältnis zueinander offensichtlich falsch beurteilt hat (

61 Damit beschränkt sich die Rolle des Gerichtshofs zwar nicht wie bei bloßen Tatsachen auf die Überprüfung der Verfälschung der vom Gericht berücksichtigten Angaben, sondern schließt auch die Kontrolle des „offensichtlichen Beurteilungsfehlers“ mit ein (ihm vorliegenden Elemente offensichtlich falsch beurteilt hat. Im Gegensatz zum Gericht nimmt der Gerichtshof somit keine umfassende Beurteilung des nationalen Rechts mehr vor, sondern beschränkt sich auf die Kontrolle der Beurteilung des Gerichts anhand der von den Parteien gerügten Elemente und offensichtlicher Fehler. Daher obliegt es dem Gerichtshof auch keineswegs, den Inhalt des nationalen Rechts von Amts wegen zu ermitteln.

62 Diese Beschränkung ist sowohl durch die Rolle des Gerichtshofs als Rechtsmittelinstanz als auch durch den Stellenwert des nationalen Rechts im Kontext der Verordnung Nr. 207/2009 gerechtfertigt. Denn das nationale Recht ist zwar nicht nur „bloße Tatsache“ und wird vom Gericht umfassend überprüft. Dennoch bleibt es Teil der – wenn auch rechtlichen – Umstände des Rechtsstreits. Diese Umstände sind vom EUIPO und vom Gericht zu ermitteln und zu bewerten, werden aber vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nur auf offensichtliche Fehler hin überprüft. Denn der Gerichtshof ist als Rechtsmittelinstanz eben nicht dafür da, die uniforme Anwendung nationalen Rechts, für welche die nationalen Höchstgerichte zuständig sind, zu garantieren, sondern es obliegt ihm, für die uniforme Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zu sorgen.

63 Zwar steht diese Beschränkung der Kontrolle nationalen Rechts durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der Ratio der diesbezüglichen Prüfungsbefugnis des Gerichts. Denn diese besteht darin, zu garantieren, dass die Frage, ob und inwiefern eine nationale Rechtsvorschrift dem Inhaber eines Zeichens das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts beantwortet wird. Dieses Spannungsverhältnis lässt sich jedoch aufgrund der Unterschiedlichkeit der Aufgaben des Gerichts und des Gerichtshofs sowie aufgrund der Rolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren nicht vermeiden. Damit lässt sich nicht ausschließen, dass der Gerichtshof eine Beurteilung des nationalen Rechts durch das Gericht gutheißt, die aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Auslegung durch die nationale Rechtsprechung nicht mehr der nationalen Rechtswirklichkeit entspricht. Sollte sich hieraus eine grundlegende Neuerung für den Schutz eines nationalen Kennzeichens ergeben, die Auswirkungen auf die Gültigkeit einer Unionsmarke hat, müsste gegebenenfalls ein Wiederaufnahmeverfahren vor dem Gericht oder eben ein neues Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO angestrengt werden. – Anwendung im vorliegenden Fall

64 Vorliegend ist in Bezug auf die Angaben zum französischen Recht, die vom Gericht berücksichtigt wurden, festzustellen, dass sich das Gericht bei seiner Beurteilung des Urteils Cœur de princesse ausschließlich auf dessen Wortlaut gestützt hat (

65 Zwar stellte das Gericht im Übrigen fest, dass die – wenn auch uneinheitliche – ältere Rechtsprechung untergeordneter französischer Gerichte schon vor dem Urteil Cœur de princesse die Schlussfolgerung erlaubte, dass der Schutz der Firma auf die Tätigkeiten beschränkt ist, die das fragliche Unternehmen tatsächlich ausgeübt hat (

66 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beschränkt sich die Prüfung des Gerichtshofs somit darauf, zu kontrollieren, ob das Gericht den Wortlaut des Urteils Cœur de princesse verfälscht und Feststellungen getroffen hat, die den in diesem Urteil enthaltenen Angaben offensichtlich zuwiderlaufen. Denn da das Gericht sich nicht auf weitere Angaben zum nationalen Recht gestützt hat, kann ihm auch keine Verfälschung oder offensichtliche Fehlbeurteilung solcher Angaben vorgeworfen werden. Allerdings kann die Prüfungsbefugnis des Gerichtshofs dahin gehend verstanden werden, dass zu prüfen ist, ob das Urteil Cœur de princesse in Verbindung mit dem Wortlaut von Art. L. 711‑4 Buchst. b CPI geeignet ist, die Beurteilung des Gerichts zu stützen, oder ob es hierfür offensichtlich noch weiterer Auskünfte zum französischen Recht bedurft hätte.

67 Demgegenüber können die Stellungnahmen der französischen juristischen Literatur, die von Herrn Szajner zugunsten der vom Gericht vorgenommenen Auslegung des Urteils Cœur de princesse vorgebracht werden, höchstens unterstützend herangezogen werden. Dass weder erwiesen ist, ob diese Angaben dem Gericht vorlagen, noch, ob sie von diesem berücksichtigt wurden, kann damit dahinstehen. ii) Zur behaupteten Verfälschung des Urteils Cœur de princesse

68 Das EUIPO und Forge de Laguiole machen geltend, das Gericht habe das Urteil Cœur de princesse verfälscht, indem es festgestellt habe, die in diesem Urteil enthaltene Aussage zum Schutzbereich einer Firma sei keineswegs mehrdeutig und könne allgemein angewendet werden.

69 Im Urteil Cœur de princesse sei es nämlich nicht darum gegangen, den Umfang des Schutzes einer Firma gegenüber einer Marke zu definieren, die von einem Dritten angemeldet wurde. Vielmehr sei Gegenstand dieses Urteils gewesen, den betrügerischen Charakter der Anmeldung einer Marke durch den Firmeninhaber selbst festzustellen. So habe in dieser Rechtssache die Firma Cœur de princesse eine gleichnamige Marke nur angemeldet, um einem Dritten zu schaden. Diese Anmeldung sei darüber hinaus für Tätigkeiten erfolgt, die von der Firma Cœur de princesse nicht ausgeübt wurden und von ihrem ursprünglichen Unternehmensgegenstand auch nicht umfasst waren.

70 Dies ist zwar zutreffend und wurde vom Gericht auch erkannt. So hat das Gericht insbesondere festgestellt, dass dem Urteil Cœur de princesse keine Klage gemäß Art. L. 711-4 CPI, sondern eine Klage auf Nichtigerklärung einer Marke wegen betrügerischer Anmeldung und ein Antrag im Bereich des unlauteren Wettbewerbs zugrunde lagen.

71 Dennoch finden sich, wie das Gericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat, im Urteil Cœur de princesse keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) die Gültigkeit ihrer Aussage zum Schutzbereich einer Firma auf die besonderen Umstände beschränken wollte, die diesem Urteil zugrunde lagen. Im Gegenteil traf die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) die fragliche Aussage im Rahmen der Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes, der insbesondere auf die behauptete Verletzung von Art. L. 711-4 Buchst. b CPI gestützt war. Daher kann das Argument des EUIPO, die Aussage der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) sei im Kontext von Art. L. 711-4 Buchst. b CPI nicht einschlägig, nicht überzeugen. Gerade im Kontext dieser Bestimmung erscheint es im Übrigen folgerichtig, auf die Tätigkeiten abzustellen, die vom Inhaber einer Firma tatsächlich ausgeübt werden. Denn Art. L. 711-4 Buchst. b CPI macht die Möglichkeit, eine ältere Firma einer jüngeren Marke entgegenzuhalten, von einer für das Publikum bestehenden Verwechslungsgefahr abhängig. Eine solche Verwechslungsgefahr dürfte für Tätigkeiten, die nicht ausgeübt werden, nur schwer nachzuweisen sein.

72 Auch der unsubstantiierte Einwand von Forge de Laguiole, da das Urteil Cœur de princesse die Vorentscheidung bestätigt habe, könne es sich nicht um eine Leitentscheidung handeln, kann dem nicht entgegenstehen. Denn vorliegend muss nicht geklärt werden, ob das Urteil Cœur de princesse eine „Leitentscheidung“ darstellt. Es reicht, festzustellen, dass aus dem Aufbau der Antwort auf den ersten Rechtsmittelgrund sowie der Stellung der Aussage zum Schutzbereich einer Firma deutlich hervorgeht, dass es sich hier um eine allgemeine und grundsätzliche Feststellung handelt.

73 Schließlich macht das EUIPO geltend, die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) habe auf die Tätigkeiten abgestellt, die der Inhaber einer Firma tatsächlich ausübt, um den zweiten Rechtsmittelgrund zu prüfen, der auch noch vor ihr geltend gemacht wurde. Hier sei es nämlich um den Bereich des unlauteren Wettbewerbs gegangen, der eine reelle Konkurrenzsituation zwischen den beteiligten Unternehmen voraussetze. Diese Argumentation geht jedoch ins Leere. Denn die Aussage, um die es vorliegend geht, erfolgte nicht im Rahmen der Antwort der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) auf den zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf den unlauteren Wettbewerb bezog. Damit bedarf die Kontroverse der Parteien in Bezug auf die Notwendigkeit einer reellen Konkurrenzsituation im Bereich des unlauteren Wettbewerbs vorliegend keiner Erörterung.

74 In Anbetracht dieser Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass das Gericht das Urteil Cœur de princesse verfälscht hat oder es zur Bestätigung der Aussage dieses Urteils offensichtlich weiterer Elemente zum nationalen Recht bedurft hätte. Im Übrigen bestätigen die Stellungnahmen der französischen juristischen Literatur, die von Herrn Szajner vorgebracht werden, die Auslegung des Urteils Cœur de princesse durch das Gericht (

75 Damit ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. 2. Zu den von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes)

76 Im Rahmen des zweiten Teils seines zweiten Rechtsmittelgrundes wirft das EUIPO, unterstützt von Forge de Laguiole, dem Gericht vor, die Tätigkeiten, die Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübt hat, nicht korrekt bestimmt zu haben. So habe das Gericht zwar zutreffend angemerkt, dass der Schutzbereich der Firma Forge de Laguiole allein vom französischen Recht abhänge. Im Rahmen seiner Prüfung der Tätigkeiten, die von Forge de Laguiole ausgeübt wurden, habe sich das Gericht aber nur auf die Natur der betroffenen Waren gestützt, und nicht wie von der französischen Rechtsprechung gefordert auch auf deren Bestimmung und Verwendungszweck. Hierbei habe das Gericht sich außerdem auf seine eigene Rechtsprechung zur ernsthaften Benutzung der Unionsmarke berufen, obgleich der Gerichtshof eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung im Bereich von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeschlossen habe.

77 Diese Argumentation ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, ohne dass die Frage der analogen Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 im Bereich von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung vorliegend weiter gehender Klärung bedürfte (

78 Zunächst ist nämlich festzustellen, dass das Gericht im Rahmen seiner Prüfung der Tätigkeiten, die von Forge de Laguiole ausgeübt wurden, keineswegs allgemein eine analoge Anwendung seiner Rechtsprechung zur ernsthaften Benutzung der Unionsmarke vorgenommen hat. So hat das Gericht allein in Rn. 63 des angefochtenen Urteils seine Rechtsprechung zum Konzept der Kategorien bzw. Unterkategorien von Waren zitiert. Dies geschah, um die Feststellung zu erläutern, wonach sich die Vermarktung von Gabeln nicht als Beleg für eine Tätigkeit im gesamten Sektor der Tischkultur, sondern nur für eine Tätigkeit im Bereich der Bestecke eignet. Die vom EUIPO und Forge de Laguiole vorgebrachten Kritikpunkte gehen bezüglich dieser Feststellung ins Leere.

79 Des Weiteren ist die Kritik des EUIPO und von Forge de Laguiole insofern offensichtlich unbegründet, als sie auf einem nicht zutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Zwar hat das Gericht seiner Prüfung der Tätigkeiten, die von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübt wurden, nicht explizit die Kriterien vorangestellt, anhand derer die betreffenden Tätigkeiten zu bestimmen waren. So hat das Gericht die französische Rechtsprechung, auf die sich die Parteien vorliegend berufen, nur im Rahmen seiner Prüfung der Verwechslungsgefahr zitiert (

80 Bei seiner Prüfung dieser Tätigkeiten hat das Gericht nämlich ausdrücklich nicht nur auf die Natur der betroffenen Waren, sondern auch auf deren Bestimmung, Verwendungszweck, Kundschaft sowie Vertriebswege abgestellt (

81 Nachdem das Gericht diese verschiedenen Faktoren gebührend berücksichtigt hat, fällt ihre Beurteilung in den Bereich der Tatsachenwürdigung. Dieser ist vorbehaltlich einer Verfälschung, die vorliegend weder gerügt wird noch offensichtlich ist, der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen (

82 Damit greift auch der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht durch. 3. Zusammenfassung

83 Da keiner der vom EUIPO vorgebrachten Rechtsmittelgründe zum Erfolg führt, ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen. VI – Kosten

84 Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er das Rechtsmittel zurückweist.

85 Aus Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung folgt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Da Herr Szajner einen entsprechenden Antrag gestellt hat und das EUIPO mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind die Kosten Letzterem aufzuerlegen.

86 Des Weiteren ergibt sich aus Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung, dass einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, ihre eigenen Kosten auferlegt werden können, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Im Einklang damit sind Forge de Laguiole, die vorliegend am schriftlichen Verfahren teilgenommen hat, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. VII – Ergebnis

87 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Gilbert Szajner. 3. Die Forge de Laguiole SARL trägt ihre eigenen Kosten.