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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.12.2016 – C-421/15
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2016:939
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 8. Dezember 2016 ( Rechtssache C‑421/15 P Yoshida Metal Industry Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) „Rechtsmittel — Unionsmarke — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Eintragungshindernis oder Nichtigkeit der Eintragung — Zeichen, die ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen — Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii — Prüfung des Eintragungshindernisses oder der Nichtigkeit für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen — Art. 52 Abs. 3 — Begründung der Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO — Globale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen — Neues Angriffsmittel im Rechtsmittelverfahren — Unzulässigkeit“ Einleitung
1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Yoshida Metal Industry Co. Ltd (im Folgenden: Yoshida) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2015, Yoshida Metal Industry/EUIPO (
2 Das angefochtene Urteil, das nach Zurückverweisung im Anschluss an die Aufhebung (
3 Das neue von Yoshida eingelegte Rechtsmittel wirft neben der Frage, ob das Gericht dem Urteil, das auf das erste Rechtsmittel erging, nachgekommen ist, einen zusätzlichen Aspekt hinsichtlich des Vorliegens des für alle betroffenen Waren geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes sowie hinsichtlich der ausreichenden Begründung der streitigen Entscheidungen und des diesbezüglich angefochtenen Urteils auf ( Rechtlicher Rahmen
4 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (
5 Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung sieht vor, dass die Unionsmarke auf Antrag für nichtig erklärt wird, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 eingetragen worden ist.
6 Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt: „Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
7 Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, wie er sich aus den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Urteils ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
8 Am 3. und 5. November 1999 beantragte Yoshida beim EUIPO die Eintragung von zwei aus den folgenden Bildzeichen bestehenden Marken:
9 Die Marken wurden für folgende Waren der Klassen 8 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: — Klasse 8: „Messerschmiedewaren, Scheren, Messer, Gabeln, Löffel, Schleifsteine, Halter für Schleifsteine, Wetzstähle, Pinzetten für Fischgräten“; — Klasse 21: „Haushalts- oder Küchenutensilien und ‑behälter, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet, Wender, Küchenspatel, Messerblocks zum Einstecken von Messern, Tortenheber, Pastetenheber“.
10 Die in Rede stehenden Marken wurden am 25. September 2002 und am 16. April 2003 eingetragen.
11 Am 10. Juli 2007 beantragten Pi-Design u. a. unter Berufung auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 die Nichtigerklärung dieser Marken.
12 Die Nichtigkeitsabteilung wies die Anträge des EUIPO mit Entscheidungen vom 15. und vom 21. Juli 2008 zurück.
13 Mit den streitigen Entscheidungen über die von Pi-Design u. a. eingelegte Beschwerde hob die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die Marken gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 für nichtig. Die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof sowie das angefochtene Urteil
14 Mit den am 12. August und am 15. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen stützte sich Yoshida auf den einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009.
15 Mit zwei Urteilen vom 8. Mai 2012, Yoshida Metal Industry/HABM – Pi-Design u. a. (Darstellung einer dreieckigen Oberfläche mit schwarzen Punkten) (
16 Mit Urteil vom 6. März 2014 (
17 Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Gericht nach der Zurückverweisung und wies den einzigen Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 zurück, wies die Klagen insgesamt ab und erlegte Yoshida die Kosten beider Instanzen auf. Anträge der Parteien
18 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Yoshida die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der streitigen Entscheidungen, und zwar — mit dem Hauptantrag deren vollständige Aufhebung; — mit dem Hilfsantrag die Aufhebung, soweit sie ihre Marken für „Schleifsteine und Halter für Schleifsteine“ (Klasse 8) und „Haushalts- oder Küchenbehälter (nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet) und Messerblöcke“ (Klasse 21) für nichtig erklären, sowie die Verurteilung von EUIPO und Pi-Design u. a. zur Tragung der Kosten.
19 Das EUIPO und Pi-Design u. a. beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Würdigung
20 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 dieser Verordnung rügt.
21 Dem Wunsch des Gerichtshofs folgend beschränke ich meine Prüfung auf den zweiten Rechtsmittelgrund. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009
22 Der vorliegende Rechtsmittelgrund wird zur Stützung des Hilfsantrags von Yoshida geltend gemacht, der auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der streitigen Entscheidungen, soweit sie ihre Marken für einige betroffene Waren, nämlich „Schleifsteine und Halter für Schleifsteine“, „Haushalts- oder Küchenbehälter … und Messerblöcke“ für nichtig erklären, gerichtet ist. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile. Zum ersten Teil
23 Mit dem ersten Teil trägt Yoshida vor, das Gericht habe Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt, indem es unterlassen habe, zu prüfen, ob der im vorliegenden Fall angeführte Nichtigkeitsgrund für alle Waren, die Gegenstand der angegriffenen Marken sind, vorliegt.
24 Ich weise darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob eine Marke gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 von Eintragungshindernissen oder Nichtigkeit betroffen ist, aufgrund einer konkreten Prüfung im Hinblick auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen geprüft werden muss (
25 Daraus folgt zum einen, dass sich die Prüfung der Nichtigkeitsgründe durch das EUIPO auf alle Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Marke sind, erstrecken muss, und zum anderen, dass die Entscheidung des EUIPO, die einen Nichtigkeitsgrund anwendet, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen mit Gründen versehen sein muss (
26 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die streitigen Entscheidungen auf das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 für alle Waren, die Gegenstand der betroffenen Marken sind, abstellen.
27 Außerdem stelle ich fest, dass Yoshida in der ersten Instanz weder den Klagegrund eines Verstoßes der Beschwerdekammer gegen Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 noch den Klagegrund einer insoweit unzulänglichen Begründung der streitigen Entscheidungen vorgetragen hat.
28 Demzufolge ist der von Yoshida im Rechtsmittelverfahren erhobene Rechtsmittelgrund als Vorwurf an das Gericht zu verstehen, nicht – von Amts wegen – die Frage einer Unterlassung der Beschwerdekammer des EUIPO, den Nichtigkeitsgrund bezüglich aller betroffenen Waren zu prüfen und ihre Entscheidungen diesbezüglich rechtlich ausreichend zu begründen, aufgeworfen zu haben.
29 Es ist daher zu prüfen, ob ein solcher Rechtsmittelgrund, mit dem dem Gericht im Wesentlichen vorgeworfen wird, es unterlassen zu haben, einen Klagegrund von Amts wegen aufzugreifen, im Rechtsmittelverfahren zulässig ist. – Zur Zulässigkeit
30 Ich stelle fest, dass nach ständiger Rechtsprechung dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, nicht über einen Klagegrund entschieden zu haben, der ihm nicht vorgetragen wurde (
31 Die Anwendung dieses Grundsatzes bereitet Schwierigkeiten, wenn es sich um von Amts wegen zu berücksichtigende Klagegründe handelt.
32 Es könnte die Auffassung vertreten werden, dass der Richter der ersten Instanz, wenn er einen Klagegrund von Amts wegen aufgreifen kann oder sogar muss, dadurch dass er dies unterlässt, selbst einen Rechtsfehler begeht, der im Rahmen eines Rechtsmittels vom Gerichtshof sanktioniert werden kann. Diese Herangehensweise erklärt, weshalb der Gerichtshof manchmal bereit ist, einen solchen Klagegrund im Rechtsmittelverfahren zu prüfen (
33 Jedoch folgt aus einer Klarstellung in der jüngeren Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittelgrund, dem zufolge das Gericht es unterlassen haben soll, die Begründung einer vor ihm angefochtenen Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, unzulässig ist, wenn er sich auf Aspekte bezieht, die nicht vor dem Gericht vorgetragen wurden.
34 Der Gerichtshof hat nämlich den Klagegrund einer vom Gericht unterlassenen Ahndung der unzulänglichen Begründung einer solchen Entscheidung in Punkten, die vom Rechtsmittelführer in seiner Klage vor dem Gericht nicht ausdrücklich vorgetragen wurden, als unzulässig zurückgewiesen (
35 Ich bin der Auffassung, dass diese auf Rechtsmittelgründe anzuwendende Beschränkung vollumfänglich durch die Grundsätze für Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren nämlich grundsätzlich nur dafür zuständig, die rechtliche Entscheidung im ersten Rechtszug über das Parteivorbringen zu beurteilen (
36 Daraus folgt, dass ein Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, das Gericht habe einen Verstoß des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, gegen die Begründungspflicht im Hinblick auf Punkte, die vor dem Gericht nicht ausdrücklich geltend gemacht worden waren, nicht von Amts wegen geahndet, im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist.
37 Meiner Ansicht nach ist diese Herangehensweise auch auf markenrechtliche Streitigkeiten anzuwenden.
38 Was speziell die Anwendung von Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 durch das EUIPO und das Gericht angeht, kann sich ein Rechtsmittel nicht auf die Frage beziehen, ob die Entscheidung der Beschwerdekammer bezüglich eines Teils der Waren oder Dienstleistungen ausreichend begründet wurde, wenn der Rechtsmittelführer diesen Aspekt nicht ausdrücklich vor dem Gericht vorgetragen hat.
39 Es reicht diesbezüglich nicht aus, dass der Rechtsmittelführer allgemein die Anwendbarkeit des Eintragungshindernisses oder des Nichtigkeitsgrundes für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Frage gestellt hat. Um sich auf die Unanwendbarkeit eines solchen Grundes nur für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen berufen zu können, muss er dies im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht ausdrücklich getan haben.
40 Diese Lösung kann aus unserer Rechtsprechung abgeleitet werden. Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, obliegt es, soweit eine Entscheidung des EUIPO eindeutig feststellt, dass allen betroffenen Waren ein Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, dem Kläger, in seiner Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung vor dem Gericht diejenigen Waren anzugeben, die seiner Ansicht nach nicht in den Anwendungsbereich dieses Eintragungshindernisses fallen, oder zu bestreiten, dass die betroffenen Waren eine homogene Kategorie bilden (
41 Im vorliegenden Fall wendete sich Yoshida im Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht gegen die Anwendung des Nichtigkeitsgrundes nur allgemein und bezog sich nicht speziell auf seine Anwendung auf einen bestimmten Teil der betroffenen Waren, d. h. „Schleifsteine und Halter für Schleifsteine“, „Haushalts- oder Küchenbehälter“ und „Messerblöcke“.
42 Daher kann Yoshida im Rechtsmittelverfahren dem Gericht nicht vorwerfen, diesen Aspekt nicht von Amts wegen geprüft zu haben oder einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidungen diesbezüglich nicht geahndet zu haben.
43 Dies wäre meiner Ansicht nach anders, wenn nicht die Beschwerdekammer, sondern das Gericht erstmals das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes für diese Waren festgestellt hätte (
44 Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, denn das Gericht beschränkte sich darauf, die Entscheidungen der Beschwerdekammer des EUIPO zu bestätigen, indem es die Marken von Yoshida für alle betroffenen Waren für nichtig erklärte.
45 Der erste Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist daher meiner Ansicht nach unzulässig. – Hilfsweise zur Begründetheit
46 Selbst wenn der Gerichtshof den vorliegenden Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als zulässig erachten sollte, bin ich der Auffassung, dass er jedenfalls unbegründet ist.
47 Ich weise zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen allerdings nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (
48 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die zuständige Behörde, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, verpflichtet ist, in ihrer Entscheidung für jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis oder derselbe Nichtigkeitsgrund einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (
49 Diese Befugnis der Markenbehörde beruht darauf, dass die Anmeldungen sich häufig auf zahlreiche Waren oder Dienstleistungen beziehen (
50 Der Gerichtshof hat dieselbe Herangehensweise bei der Prüfung der Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe durch das EUIPO gewählt (
51 Um das Recht auf eine wirksame gerichtliche Überprüfung nicht zu beeinträchtigen, erstreckt sich die Befugnis, eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen vorzunehmen, nur auf Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (
52 Meiner Auffassung nach ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall vollumfänglich erfüllt.
53 Ich stelle fest, dass alle von den angegriffenen Marken erfassten Waren, d. h. „Messerschmiedewaren, Scheren, Messer, Gabeln, Löffel, Schleifsteine, Halter für Schleifsteine, Wetzstahl, Fischgrätenpinzetten“ und „Haushalts- oder Küchenbehälter, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet, Mischer, Küchenspatel, Messerblöcke, Tortenheber, Kuchenheber“ Küchenutensilien sind (
54 Meiner Ansicht nach bilden diese Waren für die Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes eine hinreichend homogene Gruppe von Waren.
55 Aus den Gründen der streitigen Entscheidungen (
56 Meiner Ansicht nach hat die Beschwerdekammer so in rechtlich hinreichender Weise die Gründe ausgeführt, aus denen unter den betroffenen Waren ein Zusammenhang besteht, der ihre gemeinsame Prüfung rechtfertigt. Auch wenn die Gründe der streitigen Entscheidungen knapp gehalten sind, so sind sie kohärent und ermöglichen es Yoshida, die Überlegungen der Beschwerdekammer des EUIPO hinsichtlich aller betroffenen Waren nachzuvollziehen, und dem Gericht, diese Überlegungen zu überprüfen.
57 Die Frage der Begründung ist von derjenigen der Begründetheit der besagten Entscheidungen zu unterscheiden (
58 Insoweit ist das Vorbringen von Yoshida, dass einige betroffene Waren keinen Griff hätten, tatsächlich darauf gerichtet, die Begründetheit der Überlegungen der Beschwerdekammer in Bezug auf einen neuen Aspekt, der vor dem Gericht nicht geltend gemacht wurde und der im Übrigen eine Tatsache betrifft, in Zweifel zu ziehen. Dieses Vorbringen ist daher im Rechtsmittelverfahren unzulässig.
59 Jedenfalls wird dieses Vorbringen nicht überzeugend ausgeführt. Was zum einen „Schleifsteine“ oder der „Haushalts- oder Küchenbehälter“, zu denen Kasserollen und Töpfe zählen, angeht, erklärt Yoshida nicht, weshalb diese Waren nicht mit einem Griff ausgestattet sein könnten.
60 Zum anderen handelt es sich bei „Haltern für Schleifsteine“ und „Messerblöcken“, wie das EUIPO zu Recht feststellt, um Waren, die im Vergleich zur Handhabung von Schleifsteinen oder Messern keine eigenständige Verwendung finden und daher bei der Prüfung von Eintragungshindernissen oder Nichtigkeitsgründen keine gesonderte Kategorie oder Gruppe von Waren darstellen können. Selbst wenn „Messerblöcke“ als eine von der Gruppe der „Messer“ verschiedene Gruppe von Waren anzusehen wären, wäre jedenfalls eine gemeinsame Lösung geboten (
61 Aus all diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig oder jedenfalls unbegründet ist. Zum zweiten Teil
62 Yoshida meint, die Überlegungen des Gerichts könnten auf einige betroffene Waren, und zwar solche ohne Griff, nicht angewandt werden.
63 Ich stelle fest, dass die Prüfung der Einhaltung der Begründungspflicht durch das Gericht von der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils unterschieden werden muss (
64 Demzufolge ist der zweite Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes meiner Ansicht nach ebenfalls unzulässig. Ergebnis
65 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund als unzulässig oder jedenfalls als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.