Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.12.2016 – C-696/15
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2016:997
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 21. Dezember 2016 ( Rechtssache C‑696/15 P Tschechische Republik gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Verkehr – Richtlinie 2010/40/EU – Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr – Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Kommission – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 – Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 – Daten und Verfahren für die unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer – Vorwurf der Überschreitung der Grenzen der Befugnisübertragung durch die Kommission“ I – Einführung
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Tschechische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2015, Tschechische Republik/Kommission (
2 Ich schlage dem Gerichtshof aus den im Folgenden dargelegten Gründen vor, dieses Rechtsmittel zurückzuweisen. II – Rechtlicher Rahmen A – Die Richtlinie 2010/40
3 In den Erwägungsgründen 3, 7 und 18 der Richtlinie 2010/40 heißt es: „(3) [IVS] sind hochentwickelte Anwendungen, die – ohne Intelligenz an sich zu beinhalten – darauf abzielen, innovative Dienste im Bereich verschiedener Verkehrsträger und des Verkehrsmanagements anzubieten und die verschiedenen Nutzer mit umfassenderen Informationen zu versorgen und sie in die Lage zu versetzen, die Verkehrsnetze auf sicherere, koordiniertere und ‚klügere‘ Weise zu nutzen. … (7) Zur Gewährleistung einer koordinierten und effektiven Einführung von IVS in der gesamten Union sollten Spezifikationen und, soweit angemessen, Normen mit detaillierteren Bestimmungen und Verfahren festgelegt werden. Vor der Annahme von Spezifikationen sollte die Kommission prüfen, inwieweit diese mit bestimmten festgelegten Grundsätzen gemäß Anhang II vereinbar sind. Priorität sollte zunächst den vier zentralen Bereichen für die Entwicklung und Einführung von IVS eingeräumt werden. … … (18) Zentrale Akteure wie IVS-Diensteanbieter, Verbände von IVS-Nutzern, Verkehrsunternehmen und Anlagenbetreiber, Vertreter der herstellenden Industrie, Sozialpartner, Berufsverbände und örtliche Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Kommission in wirtschaftlichen und technischen Fragen der Einführung von IVS in der Union zu beraten. Dazu sollte die Kommission in enger Abstimmung mit den Akteuren und den Mitgliedstaaten eine IVS-Beratergruppe einsetzen. …“
4 Art. 4 Nrn. 1 und 17 der Richtlinie 2010/40 enthält folgende Begriffsbestimmungen: „1. … ‚IVS‘ Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden; … 17. ‚Spezifikation‘ die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln“.
5 Art. 5 („Einführung von IVS“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Einführung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten die von der Kommission gemäß Artikel 6 angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in Anhang II festgelegten Grundsätzen angewandt werden. Das Recht jedes Mitgliedstaats zu entscheiden, ob er auf seinem Hoheitsgebiet solche Anwendungen und Dienste einführt, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht berührt nicht die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 angenommenen Gesetzgebungsakte. …“
6 Art. 6 („Spezifikationen“) der Richtlinie 2010/40 lautet: „(1) Die Kommission erlässt zunächst die Spezifikationen, die erforderlich sind, um für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität der Einführung und des Betriebs von IVS zu gewährleisten. (2) Die Kommission bemüht sich, bis 27. Februar 2013 die Spezifikationen für eine oder mehrere der vorrangigen Maßnahmen zu erlassen. Spätestens 12 Monate nach Erlass der Spezifikationen, die für eine vorrangige Maßnahme erforderlich sind, legt die Kommission, wenn angemessen, nach Durchführung einer Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 AEUV einen Vorschlag für die Einführung dieser vorrangigen Maßnahme vor. (3) Wenn die erforderlichen Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen erlassen sind, erlässt die Kommission Spezifikationen, die die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und beim Betrieb von IVS bei anderen Maßnahmen in den vorrangigen Bereichen gewährleisten. (4) Die Spezifikation enthält gegebenenfalls und je nachdem, welches Gebiet sie abdeckt, eine oder mehrere der folgenden Arten von Vorschriften: a) funktionale Vorschriften, die die Aufgaben der verschiedenen Akteure und des Informationsflusses zwischen ihnen beschreiben; b) technische Vorschriften, die die technischen Mittel zur Erfüllung der funktionalen Vorschriften bereitstellen; c) organisatorische Vorschriften, die die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure beschreiben; d) Vorschriften in Bezug auf Dienste, die die unterschiedliche Güte der Dienste und ihre Inhalte bei IVS-Anwendungen und -Diensten beschreiben. (5) Unbeschadet der Verfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG werden in den Spezifikationen, soweit angemessen, die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Kommission und mit der Maßgabe, dass diese Regeln die Interoperabilität nicht beeinträchtigen, zusätzliche Vorschriften für die Erbringung von IVS-Diensten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon erlassen können. (6) Die Spezifikationen beruhen, soweit angemessen, auf Normen, die in Artikel 8 genannt werden. Die Spezifikationen sehen, soweit angemessen, eine Konformitätsbewertung nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG vor. Die Spezifikationen entsprechen den in Anhang II definierten Grundsätzen. (7) Die Kommission führt vor der Annahme der Spezifikationen eine Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse durch.“
7 Art. 7 („Delegierte Rechtsakte“) der Richtlinie 2010/40 bestimmt: „(1) Die Kommission kann in Bezug auf Spezifikationen delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen. Bei der Annahme dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 6 sowie Anhang II. (2) Für jede der vorrangigen Maßnahmen ist ein eigener delegierter Rechtsakt zu erlassen. …“ B – Die delegierte Verordnung Nr. 885/2013
8 Nach Art. 1 sind in der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 „die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge auf Unionsebene gemäß der Richtlinie [2010/40] sicherzustellen“.
9 Art. 3 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013, der die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationsdiensten betrifft, sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Gebiete, in denen die Verkehrs- und Sicherheitssituation die Einführung von Informationsdiensten über sichere Parkplätze erforderlich macht. Sie legen außerdem Prioritätszonen fest, in denen dynamische Informationen bereitgestellt werden. (2) Bei der Bereitstellung von Informationsdiensten werden die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 erfüllt.“
10 Art. 8 („Bewertung der Erfüllung von Anforderungen“) der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Stelle, die bewertet, inwieweit die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 von den Dienstanbietern, Parkplatzbetreibern und Straßenbetreibern erfüllt werden. Diese Stelle ist unparteiisch und von den Letztgenannten unabhängig. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können auch eine gemeinsame regionale Stelle benennen, die die Erfüllung dieser Anforderungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten bewertet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die benannte Stelle mit. (2) Alle Informationsdienstanbieter übermitteln den benannten Stellen eine Erklärung über die Erfüllung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Anforderungen. … (3) Die benannten Stellen kontrollieren anhand von Stichproben die Korrektheit der Erklärungen einer Reihe öffentlicher und privater Dienstanbieter und Parkplatzbetreiber und verlangen einen Nachweis der Erfüllung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Anforderungen. Die Qualität des Dienstes kann auch anhand von Stellungnahmen der Nutzer bewertet werden. Die benannten Stellen erstatten den zuständigen nationalen Behörden jährlich Bericht über die vorgelegten Erklärungen und die Ergebnisse ihrer Stichprobenkontrollen.“ C – Die delegierte Verordnung Nr. 886/2013
11 Nach Art. 1 sind in dieser Verordnung „die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Nutzung von Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer auf Unionsebene gemäß der Richtlinie [2010/40] sicherzustellen“.
12 Art. 5 („Bereitstellung des Informationsdienstes“) der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Abschnitte des transeuropäischen Straßennetzes, in denen die Verkehrs- und Sicherheitsbedingungen die Einführung des Dienstes zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erforderlich machen. Diese Straßenabschnitte teilen sie der Kommission mit. (2) Bei der Bereitstellung des Informationsdienstes werden die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 erfüllt.“
13 Art. 9 („Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen“) der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine unabhängige und unparteiische nationale Stelle, die beurteilt, ob die Anforderungen der Artikel 3 bis 8 von öffentlichen und privaten Straßenbetreibern, Dienstleistern und im Bereich der Verkehrsinformationen tätigen Rundfunkanbietern eingehalten werden. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können auch eine gemeinsame Stelle benennen, die die Einhaltung dieser Anforderungen auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten beurteilt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nationalen Stellen. (2) Öffentliche und private Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter übermitteln den benannten nationalen Stellen ihre Identifikationsdaten und eine Beschreibung des von ihnen erbrachten Informationsdienstes sowie eine Erklärung über die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen. … (3) Die benannten nationalen Stellen überprüfen nach dem Zufallsprinzip die Korrektheit der Erklärungen einer Reihe öffentlicher und privater Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätiger Rundfunkanbieter und fordern Nachweise der Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen an. Die benannten nationalen Stellen berichten den nationalen Behörden jährlich über die vorgelegten Erklärungen sowie über die Ergebnisse ihrer nach dem Zufallsprinzip vorgenommenen Überprüfungen.“ III – Das angefochtene Urteil
14 Mit Klageschriften, die am 12. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Tschechische Republik zwei Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnungen.
15 Die Tschechische Republik stützte diese Nichtigkeitsklagen auf drei Gründe. Mit dem ersten Grund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 1 und Art. 6, da die Kommission durch den Erlass der streitigen Verordnungen die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Grenzen der Befugnisübertragung überschritten habe. Mit dem zweiten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 290 AEUV, da die Kommission durch den Erlass der streitigen Verordnung die Grenzen ihrer Befugnis zum Erlass von in diesem Artikel nicht vorgesehenen delegierten Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter überschritten habe. Mit dem dritten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV, da die Kommission durch den Erlass der streitigen Verordnung die Grenzen der ihr in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse überschritten habe.
16 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht alle diese Klagegründe zurückgewiesen und die Klagen daher insgesamt abgewiesen. IV – Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
17 In erster Linie beantragt die Tschechische Republik, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die streitigen Verordnungen insgesamt für nichtig zu erklären und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
18 Hilfsweise beantragt die Tschechische Republik, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 sowie Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 für nichtig zu erklären und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
19 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. V – Analyse
20 Die Tschechische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, die ich im Folgenden nacheinander prüfen werde. A – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
21 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Tschechische Republik geltend, das Gericht habe den Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch verletzt, dass es in den Rn. 39 bis 43 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die streitigen Verordnungen keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten schüfen, die IVS-Anwendungen und -Dienste in ihrem Hoheitsgebiet einzuführen.
22 Diese Randnummern des angefochtenen Urteils beziehen sich auf die Prüfung des ersten Teils des ersten von der Tschechischen Republik geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes durch das Gericht. Die Tschechische Republik hatte ausgeführt, dass die Kommission die Grenzen der ihr durch die Richtlinie 2010/40 eingeräumten Ermächtigung dadurch überschritten habe, dass sie in den streitigen Verordnungen eine Verpflichtung zur Einführung der IVS-Anwendungen und -Dienste aufgestellt habe, obwohl Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis verliehen habe, über eine solche Einführung zu entscheiden. Das Gericht hat diesen Teil mit der Begründung zurückgewiesen, dass die streitigen Verordnungen entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik keine solche Einführungspflicht vorsähen.
23 Die Tschechische Republik führt die Rechtsprechung des Gerichtshofs an, wonach der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssten, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren könnten (
24 Sie trägt drei Argumente vor, um darzutun, dass in den Rn. 39 bis 43 des angefochtenen Urteils ein Verstoß gegen den erwähnten Grundsatz vorliege.
25 Erstens gehe aus den streitigen Verordnungen hervor, dass sie entgegen der Entscheidung des Gerichts in allen Mitgliedstaaten anzuwenden seien. Insbesondere enthielten diese Verordnungen die klassische Bestimmung über ihre Verbindlichkeit in allen Teilen und ihre unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten. Ferner sei in den Begründungen der Kommission zu diesen Verordnungen (
26 Ich bin der Ansicht, dass dieses Argument als unbegründet zu verwerfen ist. Zum einen enthalten die streitigen Verordnungen, wie die Kommission ausgeführt hat, keine Bestimmung, die eine solche Einführungspflicht ausdrücklich aufstellte.
27 Zum anderen kann aus Art. 1 beider Verordnungen und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 abgeleitet werden, dass diese in einem Mitgliedstaat nur dann Anwendung finden, wenn sich dieser dafür entschieden hat, die Einführung von IVS-Anwendungen oder -Diensten vorzunehmen.
28 Beide Verordnungen stellen nämlich in ihrem Art. 1 klar, dass in ihnen Spezifikationen „gemäß der Richtlinie [2010/40]“ festgelegt sind. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 bestimmt, dass von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von der Kommission angenommenen Spezifikationen angewandt werden, „[d]as Recht jedes Mitgliedstaats zu entscheiden, ob er auf seinem Hoheitsgebiet [IVS‑]Anwendungen und [‑]Dienste einführt, … unberührt [bleibt]“.
29 Eine Auslegung dieser Bestimmungen in Verbindung miteinander ergibt, dass die streitigen Verordnungen Spezifikationen festlegen, ohne jedoch das Recht jedes einzelnen Mitgliedstaats zu berühren, über die Einführung der IVS-Anwendungen und -Dienste in seinem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Ich möchte noch klarstellen, dass diese Verordnungen die Richtlinie 2010/40 ergänzen, wie das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, und keine Bestimmungen enthalten, die die Tragweite von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie veränderten, wie dies auch das Gericht richtigerweise in Rn. 41 des erwähnten Urteils ausgeführt hat.
30 Ich halte es nicht für erforderlich, die Begründungen der streitigen Verordnungen zu prüfen, da sich der Inhalt der vorgenannten Bestimmungen eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt.
31 Hilfsweise sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Begründungen einen Vergleich mehrerer Szenarien enthalten, die die Einführung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten in einigen oder in allen Mitgliedstaaten beinhalten. Zwar gelangt die Kommission in beiden Begründungen aufgrund einer vergleichenden Untersuchung der Kosten und der Vorteile dieser Szenarien zu dem Ergebnis, dass eine Einführung in allen Mitgliedstaaten vorzuziehen wäre. Es gibt jedoch nichts, was nahelegte, dass dieses Szenario dasjenige ist, das in den von der Kommission vorgelegten Verordnungsvorschlägen tatsächlich umgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang heißt es in der Begründung zur delegierten Verordnung Nr. 886/2013, dass „[i]n der Richtlinie [2010/40] … sechs vorrangige Maßnahmen für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen sowie gegebenenfalls für ihre obligatorische Einführung aufgeführt [sind]“ (
32 Deshalb kann meines Erachtens aus den Begründungen der streitigen Verordnungen nicht hergeleitet werden, dass die Kommission beim Erlass dieser Verordnungen die Absicht gehabt hätte, den Mitgliedstaaten eine Einführungspflicht aufzuerlegen.
33 Nach alledem hat das Gericht in den Rn. 39 bis 43 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die streitigen Verordnungen den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Einführung der IVS-Anwendungen oder -Dienste auferlegen.
34 Zweitens beanstandet die Tschechische Republik Rn. 40 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht fehlerhaft entschieden habe, dass die Unanwendbarkeit der streitigen Verordnungen in einigen Mitgliedstaaten in diesen Verordnungen nicht ausdrücklich angegeben werden müsse, da sich diese Unanwendbarkeit aus der Richtlinie 2010/40 ergebe. Damit habe das Gericht entschieden, dass die Anwendbarkeit delegierter Rechtsakte nicht aus ihrem Wortlaut, sondern aus der Auslegung des Basisgesetzgebungsakts abgeleitet werden müsse.
35 Die Tschechische Republik führt weiter aus, wenn der ausdrückliche Inhalt eines delegierten Rechtsakts dem Basisgesetzgebungsakt entgegenstehe, könne er nicht durch eine Auslegung des delegierten Rechtsakts gemäß dem Basisgesetzgebungsakt korrigiert werden. Eine solche konforme Auslegung sei nur dann möglich, wenn sie nicht contra legem erfolge, d. h., wenn der nachrangige Rechtstext eine solche Auslegung zulasse.
36 Meiner Ansicht nach hat das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die streitigen Verordnungen im Licht des Basisgesetzgebungsakts, der Richtlinie 2010/40, auszulegen sind. Diese Auslegungsmethode entspringt in meinen Augen dem Verhältnis zwischen dem Basisgesetzgebungsakt, der insbesondere die wesentlichen Bestandteile des rechtlichen Rahmens festlegt, und dem delegierten Rechtsakt, mit dem die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieses Rechtsakts gemäß Art. 290 AEUV ergänzen oder ändern kann. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass die Übertragung einer delegierten Befugnis dem Erlass von Vorschriften dient, die sich in einen rechtlichen Rahmen einfügen, wie er durch den Basisgesetzgebungsakt definiert ist (
37 Das Gericht hat zudem die streitigen Verordnungen nicht contra legem ausgelegt, da aus keiner ihrer Bestimmungen abgeleitet werden kann, dass diese Verordnungen den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Einführung von IVS-Anwendungen oder -Diensten auferlegten (
38 Drittens macht die Tschechische Republik geltend, dass das angefochtene Urteil die Mitgliedstaaten in eine ungewisse rechtliche Lage versetze, wenn sie einen delegierten Rechtsakt anwendeten, da sie sich für die Bestimmung der auf sie anwendbaren Vorschriften und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht auf die ausdrücklichen Bestimmungen dieses Rechtsakts verlassen könnten. In der Praxis würden die Mitgliedstaaten auf diese Weise gezwungen, innerhalb der Frist des Art. 263 AEUV eine Nichtigkeitsklage zu erheben, wenn aus den Bestimmungen des delegierten Rechtsakts hervorgehe, dass dessen Anwendungsbereich über das hinausgehe, was im Basisgesetzgebungsakt vorgesehen sei. Werde keine derartige Nichtigkeitsklage erhoben, verlören die Mitgliedstaaten nämlich die Möglichkeit, im Fall eines von der Kommission auf der Grundlage von Art. 258 AEUV eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens die Rechtswidrigkeit des delegierten Rechtsakts geltend zu machen (
39 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da es erneut auf der unrichtigen Prämisse beruht, dass die Bestimmungen der streitigen Verordnungen den Mitgliedstaaten entgegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 eine Einführungspflicht auferlegten (
40 Außerdem obliegt es den Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob der Anwendungsbereich eines delegierten Rechtsakts über das hinausgeht, was im Basisgesetzgebungsakt vorgesehen ist, und gegebenenfalls innerhalb der Frist des Art. 263 AEUV eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Diese Vorgabe, die sich aus der Gestaltung des Rechtsschutzes vor dem Unionsrichter ergibt, kann nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erachtet werden (
41 Da die Tschechische Republik kein weiteres Argument für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit angeführt hat, ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 290 AEUV
42 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Tschechische Republik, dass das Gericht gegen Art. 13 Abs. 2 EUV und Art. 290 AEUV verstoßen habe, indem es in Rn. 63 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass sich die Kommission beim Erlass der delegierten Rechtsakte nicht auf den ausdrücklichen Umfang der Ermächtigung beschränkt habe, wie er im Basisgesetzgebungsakt festgelegt worden sei.
43 Aus diesem Grund sei die Prüfung des zweiten Teils des ersten Nichtigkeitsgrundes in den Rn. 45 bis 63 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft, in denen das Gericht entschieden habe, dass die Kommission die Befugnisse aus der Richtlinie 2010/40 nicht überschritten habe, indem sie die Mitgliedstaaten verpflichte, eine unparteiische und unabhängige Kontrollstelle zu benennen, die mit der Überwachung der Einhaltung der durch die streitigen Verordnungen auferlegten Erfordernisse betraut sei.
44 Nach Ansicht der Tschechischen Republik ist die der Kommission durch Art. 290 AEUV erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter mit allgemeiner Geltung eine Ausnahme von der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerten allgemeinen Regel und sei als solche folglich eng auszulegen. Die Kommission vertritt dagegen die Ansicht, dass die Möglichkeit, ihr eine delegierte Befugnis zu erteilen, keine eng auszulegende Ausnahme, sondern eine dem Gesetzgeber durch Art. 290 AEUV gebotene Möglichkeit mit Verfassungsrang darstelle.
45 Diese theoretische Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, um die fünf Argumente zurückweisen zu können, auf die die Tschechische Republik den zweiten Rechtsmittelgrund stützt.
46 Erstens habe das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils fehlerhaft entschieden, dass die der Kommission erteilte Ermächtigung zum Erlass der delegierten Rechtsakte sich nicht auf die ausdrücklich in Art. 6 der Richtlinie 2010/40 geregelten Gesichtspunkte beschränke, sondern auch die Durchführung aller anderen Bestimmungen der Richtlinie betreffen könne. Die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 vorgesehene Ermächtigung müsse in dem Sinne eng ausgelegt werden, dass sie sich auf die in Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie aufgeführten Arten von Bestimmungen beschränke.
47 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die der Kommission erteilte Ermächtigung ihre Grundlage nicht in Art. 6 der Richtlinie 2010/40, sondern in deren Art. 7 findet. Nach dem letztgenannten Artikel erlässt die Kommission die delegierten Rechtsakte „im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 6 sowie Anhang II“. Somit hat das Gericht richtig entschieden, dass die der Kommission erteilte Ermächtigung sich nicht auf die in Art. 6 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen Gesichtspunkte beschränkt.
48 Auf alle Fälle möchte ich hinzufügen, dass aus den in den Nrn. 58 bis 65 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Gründen Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2010/40 für die Kommission eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, um vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten eine Kontrollstelle benennen. Infolgedessen wäre ein Rechtsfehler, den das Gericht in diesem Zusammenhang begangen haben soll, unbeachtlich, da die Kommission selbst dann, wenn die Ermächtigung auf die ausdrücklich in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2010/40 angegebenen Gesichtspunkte beschränkt wäre, befugt ist, die Benennung einer nationalen Kontrollstelle vorzusehen (
49 Zweitens macht die Tschechische Republik geltend, das Gericht habe in Rn. 63 des angefochtenen Urteils fehlerhaft entschieden, dass die Kommission den Ermächtigungsrahmen überschreitende Bestimmungen erlassen könne, wenn sie dies für notwendig halte. Die der Kommission verliehene Befugnis müsse auf das beschränkt sein, was der Unionsgesetzgeber als erforderlich erachtet habe, als er die Ermächtigung der Kommission im Basisgesetzgebungsakt formuliert habe.
50 Die Verfahrensbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung auch zu der Frage Stellung genommen, ob das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils fehlerhaft entschieden hat, dass die Notwendigkeit, nationale Kontrollstellen zu benennen, zu einem sogenannten „subjektiven“ Ermessen der Kommission gehöre.
51 Infolgedessen halte ich es für angebracht, die Prüfung dieses zweiten Arguments in zwei Teile aufzuteilen, die die mögliche Verleihung eines subjektiven Ermessens an die Kommission bzw. die mögliche Überschreitung der Grenzen der durch die Richtlinie 2010/40 vorgenommenen Befugnisübertragung betreffen.
52 Zum einen vermag ich die Ansicht nicht zu teilen, dass das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils das Bestehen eines subjektiven Ermessens der Kommission anerkannt habe.
53 Meines Erachtens ist es unbestreitbar, dass die Frage, ob die Kommission ihre delegierten Befugnisse überschritten hat, objektiv anhand der die Delegation von Befugnissen im Basisgesetzgebungsakt regelnden Bestimmungen zu beurteilen ist. Art. 290 Abs. 1 Satz 2 AEUV bestimmt nämlich, dass in den Gesetzgebungsakten Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt werden. Zudem werden nach Art. 290 Abs. 2 Satz 1 AEUV die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, in Gesetzgebungsakten ausdrücklich festgelegt (
54 Somit hat die Kommission zu Recht ausgeführt, dass sie bei der Ausübung delegierter Befugnisse über einen mehr oder weniger weiten Beurteilungsspielraum verfügt, je nachdem, was der Gesetzgeber in diesem Rechtsakt insoweit entscheidet, da die Delegation nur nicht wesentliche Einzelheiten des Basisgesetzgebungsakts betreffen kann. Ich sehe eine Bestätigung dieser Auslegung von Art. 290 AEUV in Rn. 32 des Urteils vom 16. Juli 2015, Kommission/Parlament und Rat, in der der Gerichtshof entschieden hat, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Unionsgesetzgebers, der Kommission eine delegierte Befugnis zu übertragen, nicht vom Bestehen oder vom Umfang eines ihr im Gesetzgebungsakt eingeräumten Ermessens, sondern allein davon abhängt, ob die Rechtsakte, die dieses Organ auf der Grundlage dieser Befugnisübertragung zu erlassen hat, allgemeine Geltung haben und ob sie Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts, die nicht wesentlich sind, ergänzen oder ändern (
55 Eine ebensolche objektive Beurteilung hat aber das Gericht in den Rn. 50 bis 60 des angefochtenen Urteils vorgenommen. Es ist nämlich aufgrund einer Prüfung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2010/40, insbesondere von Art. 4 Nr. 17, der Art. 5 bis 7 und des Anhangs II, in Rn. 62 des Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission befugt war, in den streitigen Verordnungen ein Verfahren der Beurteilung der Konformität vorzusehen und den Mitgliedstaaten, die mit der Gewährleistung der Anwendung der Spezifikationen betraut sind, aufzugeben, eine Stelle zu bezeichnen, die mit der Kontrolle von deren Beachtung durch die Akteure beauftragt ist.
56 Ebenfalls fehlerfrei hat das Gericht sodann in Rn. 63 des angefochtenen Urteils entschieden, dass eine ausdrückliche Ermächtigung nicht erforderlich war und dass es genügte, dass die Kommission, die über ein Ermessen verfügte, wie es objektiv aus den erwähnten Bestimmungen der Richtlinie 2010/40 hervorgeht, erwogen hatte, dass die Benennung einer solchen Stelle erforderlich war, um die Ziele der Vereinbarkeit, der Interoperabilität und der Kontinuität zu gewährleisten. Die Kommission hat also, wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten getroffen, die sich ihr in dem durch die Richtlinie 2010/40 eingegrenzten Rahmen und insbesondere durch die in deren Anhang II verankerten Grundsätze boten.
57 Mit anderen Worten kann Rn. 63 des angefochtenen Urteils nicht isoliert so betrachtet werden, als hätte das Gericht der Kommission einen subjektiven Ermessensspielraum zugebilligt. Der vom Gericht angeführte Ermessensspielraum der Kommission hat objektiven Charakter, da er auf den Bestimmungen der Richtlinie 2010/40 beruht, die die Befugnisübertragung regeln und deren Bedeutung in den Rn. 50 bis 62 dieses Urteils untersucht wird.
58 Zum anderen bin ich der Ansicht, dass das Gericht in den Rn. 45 bis 67 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass die Kommission beim Erlass von Art. 8 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 9 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013, die die Benennung einer unparteiischen und unabhängigen Kontrollstelle vorsehen, nicht die Grenzen der mit der Richtlinie 2010/40 erfolgten Befugnisübertragung überschritten hat.
59 Meines Erachtens verschafft nämlich Art. 6 Abs. 4 Buchst. c dieser Richtlinie in Verbindung mit der in ihrem Art. 7 Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigung der Kommission eine ausreichende rechtliche Grundlage für den Erlass der beiden erwähnten Bestimmungen.
60 Nach Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2010/40 enthält diese Spezifikation gegebenenfalls und je nachdem, welches Gebiet sie abdeckt, „organisatorische Vorschriften, die die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure beschreiben“.
61 Daher muss zum einen geprüft werden, ob Art. 8 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 9 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 „organisatorische Vorschriften“ sind, und zum anderen, ob sie „die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure beschreiben“.
62 Es dürfte zum einen kaum zu bestreiten sein, dass die Bestimmungen dieser beiden Artikel „organisatorischen“ Charakter haben, da sie ein Verfahren gestalten, das der Bewertung der Vereinbarkeit mit den jeweils in den streitigen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen dient.
63 Ebenso wenig lässt sich zum anderen bestreiten, dass diese Bestimmungen den Akteuren (
64 In diesem Kontext ist die Pflicht zur Benennung einer unparteiischen und unabhängigen Kontrollstelle zu beurteilen. Die Benennung einer solchen Stelle ist nämlich ein organisatorischer Bestandteil des ordnungsgemäßen Funktionierens der mit den erwähnten Bestimmungen eingeführten Bewertungsverfahren. Diese Stellen sind insbesondere mit der Überprüfung der von den Akteuren übermittelten Erklärungen nach dem Zufallsprinzip betraut und müssen den Nachweis der Einhaltung der in den streitigen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen verlangen und den zuständigen nationalen Stellen über die übermittelten Erklärungen sowie die Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach dem Zufallsprinzip Bericht erstatten (
65 Infolgedessen bin ich der Ansicht, dass Art. 8 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 9 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 „organisatorische Vorschriften, die die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure beschreiben“, im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2010/40 enthalten, zu denen die Pflicht gehört, eine unparteiische und unabhängige Kontrollstelle im Sinne von Abs. 1 dieser Artikel zu benennen.
66 Hilfsweise, für den Fall, dass in Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2010/40 der Kommission keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der erwähnten Bestimmungen gesehen werden könnte, vertrete ich die Ansicht, dass deren Art. 4 Nr. 17 und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit der Ermächtigung in ihrem Art. 7 Abs. 1 eine solche Rechtsgrundlage abgeben.
67 Art. 4 Nr. 17 der Richtlinie 2010/40 definiert den Begriff der Spezifikation besonders weit als „die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln“ (Hervorhebung nur hier). Ferner bestimmt Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass die Kommission die Spezifikationen erlässt, die erforderlich sind, um für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität der Einführung und des Betriebs von IVS zu gewährleisten. Ich weise noch darauf hin, dass Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie meines Erachtens die Arten von Spezifikationen, die von der Kommission erlassen werden können, nicht abschließend aufzählt.
68 Für mich ergibt sich aus Art. 4 Nr. 17 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40, dass die Kommission ermächtigt war, die Benennung einer unparteiischen und unabhängigen Kontrollstelle vorzusehen und somit Art. 8 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 9 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 zu erlassen (
69 Nach alledem ist das zweite Argument der Tschechischen Republik als unbegründet zurückzuweisen.
70 Drittens macht die Tschechische Republik geltend, die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 47 bis 49 des angefochtenen Urteils zum Ermessensspielraum, über den die Kommission für die Ergänzung einer Regelung auf der Grundlage von Art. 290 AEUV verfügt, stünden nicht im Einklang mit dem Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Parlament und Rat (
71 Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in Rn. 32 dieses Urteils entschieden hat, dass es für die Beantwortung der Frage, ob der von der Kommission zu erlassende Rechtsakt unter Art. 290 AEUV oder unter Art. 291 AEUV fällt, weder auf das Bestehen noch auf den Umfang eines ihr im Gesetzgebungsakt eingeräumten Ermessens ankommt (
72 Im Licht dieser Rechtsprechung bin ich der Ansicht, dass dem Gericht mit der Feststellung in Rn. 49 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum verfüge, wenn sie eine Regelung auf der Grundlage von Art. 290 AEUV ergänze, ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
73 Dieser Rechtsfehler ist jedoch unbeachtlich, da er sich auf Urteilsgründe bezieht, deren Annullierung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (
74 Viertens macht die Tschechische Republik geltend, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 den Mitgliedstaaten und nicht der Kommission die Wahl der Mittel überlasse, die einzusetzen seien, um die Einhaltung der Spezifikationen zu gewährleisten. Daher dürfe die der Kommission erteilte Ermächtigung zum Erlass delegierter Rechtsakte nicht in einer Weise ausgelegt werden, die diese Befugnis der Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. Der Unionsgesetzgeber habe dies als einen wesentlichen Aspekt betrachtet, der daher gemäß Art. 290 AEUV nicht Gegenstand eines delegierten Rechtsakts sein könne.
75 Ich halte die Zulässigkeit dieses Arguments für zweifelhaft, da die Tschechische Republik nicht genau angegeben hat, welche Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils beanstandet werden, wie dies Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verlangt.
76 Jedenfalls ist das Argument unbegründet. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 beschränkt sich nämlich darauf, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die Maßnahmen zu treffen, die für die Anwendung der von der Kommission gemäß Art. 6 dieser Richtlinie erlassenen Spezifikationen erforderlich sind. Wie ich in den Nrn. 58 bis 69 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, ist die Kommission befugt, verfahrensbezogene Spezifikationen wie Art. 8 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 9 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 anzunehmen, zu denen eine Verpflichtung zur Benennung einer unparteiischen und unabhängigen Kontrollstelle gehört. Infolgedessen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 verpflichtet, die für die Einhaltung dieser Spezifikation erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
77 Fünftens vertritt die Tschechische Republik die Ansicht, das Gericht habe in den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils fehlerhaft befunden, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2010/40 stützten die Ansicht, dass die Kommission befugt gewesen sei, die Benennung einer nationalen Kontrollstelle vorzusehen.
78 Den Vorwurf einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 halte ich aus dem in Nr. 76 der vorliegenden Schlussanträge angegebenen Grund für unbegründet.
79 Die Tschechische Republik führt weiter aus, dass Art. 6 Abs. 6 dieser Richtlinie nur die Bewertung der Konformität mit dem Beschluss Nr. 768/2008 (
80 Dieses Argument ist meines Erachtens begründet. Der genannte Beschluss stellt nämlich nach seinem Art. 2 einen einheitlichen Rahmen für allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten auf. Die streitigen Verordnungen betreffen jedoch nicht die Vermarktung von Produkten. Infolgedessen hat das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2010/40 stütze die Ansicht, dass die Kommission befugt gewesen sei, die Benennung einer nationalen Kontrollstelle vorzuschreiben, wie sie in Art. 8 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 und in Art. 9 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 vorgesehen sei.
81 Dieser Rechtsfehler ist jedoch aus den in Nr. 73 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen unbeachtlich.
82 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund der Tschechischen Republik als unbegründet zurückzuweisen. C – Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler des Gerichts
83 Mit ihrem dritten und letzten Rechtsmittelgrund macht die Tschechische Republik geltend, das Gericht habe Verfahrensfehler begangen, indem es bestimmte ihrer Argumente verfälscht oder verkannt habe.
84 Erstens habe das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass sich die Tschechische Republik und die Kommission darüber einig gewesen seien, dass die Bestimmungen der streitigen Verordnungen nicht anwendbar seien, solange ein Mitgliedstaat nicht entschieden habe, die IVS-Anwendungen und ‑Dienste in seinem Hoheitsgebiet einzuführen. Die Tschechische Republik verweist darauf, dass sie in ihren beim Gericht eingereichten Erwiderungen angegeben habe, sie sei mit einer solchen Auslegung dieser Verordnungen einverstanden, finde in ihnen jedoch dafür keine Stütze.
85 Wie die Kommission geltend gemacht hat, ist dieses Argument zurückzuweisen, da es auf einem fehlerhaften Verständnis von Rn. 39 des angefochtenen Urteils beruht. Das Gericht hat nämlich das Vorliegen einer Einigung zwischen den Parteien über die Auslegung der Richtlinie 2010/40 dahin festgestellt, dass die streitigen Verordnungen ohne eine solche Einführung nicht anwendbar seien, nicht aber über die Auslegung der streitigen Verordnungen selbst.
86 Ferner stelle ich fest, dass das Gericht in den Rn. 35 bis 44 des angefochtenen Urteils das Argument der Tschechischen Republik, wonach die streitigen Verordnungen eine Einführungspflicht vorschrieben, eingehend untersucht hat. Dieses Vorbringen ist daher unbegründet.
87 Zweitens habe, so die Tschechische Republik, das Gericht ihr Vorbringen nicht beachtet, dass die Kommission in den Erwägungsgründen der streitigen Verordnungen ausdrücklich ihre Absicht bekundet habe, eine Pflicht zur Einführung der IVS-Anwendungen und ‑Dienste in allen Mitgliedstaaten vorzuschreiben.
88 Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet die Begründungspflicht, die dem Gericht nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, dieses nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern ihr der Betroffene die Gründe für die Entscheidung entnehmen kann und sie dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (
89 In den Rn. 35 bis 44 des angefochtenen Urteils hat das Gericht klar die Gründe dargelegt, die es zu der Feststellung veranlasst haben, dass die – zwingenden – Bestimmungen der streitigen Verordnungen den Mitgliedstaaten keine Einführungspflicht auferlegen, womit es seiner Begründungspflicht genügt hat. Daher durfte das Gericht annehmen, dass es nicht erforderlich war, die Gründe darzulegen, aus denen sich diese Feststellung auch aus dem – nicht verbindlichen – Inhalt der Erwägungsgründe ergeben sollte (
90 Drittens habe, so die Tschechische Republik, das Gericht insbesondere im Rahmen der Beurteilung des zweiten Nichtigkeitsgrundes in den Rn. 69 bis 75 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen verkannt, dass die Organisation der Kontrolltätigkeit auf nationaler Ebene einen wesentlichen Aspekt darstelle, mit dessen Regelung infolgedessen nicht die Kommission nach Art. 290 AEUV betraut werden könne.
91 Meines Erachtens hat das Gericht dieses Argument in den Rn. 72 und 73 des angefochtenen Urteils geprüft, als es entschieden hat, dass die Kommission beim Erlass von Art. 8 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 9 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013, die durch die Richtlinie 2010/40 erteilte Ermächtigung nicht überschritten und keinen ihrer wesentlichen Aspekte ergänzt oder geändert hat.
92 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund der Tschechischen Republik als unbegründet zurückzuweisen.
93 Infolgedessen ist das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Ferner hat die Tschechische Republik gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten zu tragen. VI – Ergebnis
94 Nach alledem schlage ich vor, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.