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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.01.2017 – C-625/15

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2017:23

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS Manuel Campos Sánchez-Bordona vom 18. Januar 2017 ( Rechtssache C‑625/15 P Schniga GmbH gegen Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) „Rechtsmittel — Gemeinschaftlicher Schutz für Pflanzenzüchtungen — Apfelsorte ‚Gala Schnitzer‘ — Einwendungen — Ablehnung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz durch die Beschwerdekammer — Aufhebung durch das Gericht — Neue Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der der Antrag auf gemeinschaftlichen Schutz abgelehnt wird“

1 Mehr als 17 Jahre sind vergangen, seit das Konsortium Südtiroler Baumschulen, deren Nachfolgerin die Schniga GmbH (im Folgenden: Schniga) ist, beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz einreichte (Gala Schnitzer bezeichnete Apfelsorte, und es konnte noch nicht rechtskräftig entschieden werden, ob das Amt dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen muss.

2 Der zuständige Ausschuss des CPVO erteilte am 26. Februar 2007 den beantragten Schutz für die Apfelsorte Gala Schnitzer (Baigent unterscheide, deren Existenz ihr Inhaber geltend gemacht hatte, um der neuen Eintragung entgegenzutreten. Der Beschluss vom 26. Februar 2007 wurde jedoch am 21. November 2007 von der Beschwerdekammer des CPVO wegen einiger Verfahrensfehler aufgehoben.

3 Die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 21. November 2007 wurde beim Gericht angefochten, das sie mit Urteil vom 13. September 2010 aufhob (

4 Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 13. September 2010 (nachdem der Gerichtshof das dagegen eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hatte) (

5 Mit zwei am 20. September 2013 ergangenen Entscheidungen (

6 Schniga focht diese beiden Entscheidungen der Beschwerdekammer beim Gericht an, das sie dieses Mal mit Urteil vom 10. September 2015, Schniga/CPVO – Brookfield New Zealand und Elaris (Gala Schnitzer) (

7 Der Streit über dieselbe Pflanzensorte gelangt also zum zweiten Mal zum Gerichtshof und konzentriert sich weniger auf seine materiellen (also auf die Unterschiede zwischen den beiden Apfelsorten) als auf die verfahrensrechtlichen Aspekte. Die technische Prüfung des genetischen Materials, von der die Feststellung der Unterscheidbarkeit der Pflanzenzüchtung weitgehend abhängt, ist für die Gewährung oder die Ablehnung des gemeinschaftlichen Schutzes durch das CPVO entscheidend. Daher ist die Regelung der Art und Weise, in der diese Prüfung durchzuführen ist, rechtlich erheblich.

8 Schniga strebt den begehrten Schutztitel für die Apfelsorte Gala Schnitzer an, die sie angesichts des entscheidenden innovativen Charakters der Breite ihrer Streifen für neu, beständig und unterscheidbar hält. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht, als es die Entscheidungen der Beschwerdekammer bestätigte, den Schutz jedoch – zusammengefasst – aus folgenden Gründen abgelehnt: a) Außerachtlassen von Richtlinien für die technische Prüfung aus zeitlichen Gründen und b) angebliche Befugnisüberschreitung durch den Präsidenten des CPVO. I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht 1. Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (

9 Gemäß Art. 6 wird der Schutz für Sorten erteilt, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind. Die ersten drei dieser Kriterien werden in der spanischen Sprache mit dem Akronym DHE [im Folgenden: DUS] bezeichnet, das aus den Anfangsbuchstaben der jeweiligen Eigenschaften [distintas, homogéneas, estables (unterscheidbar, homogen, beständig)] abgeleitet ist (

10 Nach Art. 7 Abs. 1 wird eine Sorte als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen am Antragstag allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt.

11 Die übrigen Kriterien der Homogenität, Beständigkeit und Neuheit sind in den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung Nr. 2100/94 geregelt.

12 Die Erfüllung der DUS-Kriterien wird in jedem Einzelfall durch eine technische Prüfung festgestellt, die gemäß Art. 55 und 56 der Verordnung Nr. 2100/94 durchgeführt wird.

13 Art. 55 Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „(1) Stellt das Amt aufgrund der Prüfung nach den Artikeln 53 und 54 keine Hindernisse für die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes fest, so veranlasst es die technische Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Artikel 7, 8 und 9 [DUS-Kriterien] durch das zuständige Amt oder die zuständigen Ämter in mindestens einem der Mitgliedstaaten …“

14 Art. 56 Abs. 2 sieht vor: „(2) Die technische Prüfung wird in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat erlassenen Prüfungsrichtlinien und den vom Amt gegebenen Weisungen durchgeführt.“

15 Im Allgemeinen regeln diese Richtlinien das für die technische Prüfung notwendige Pflanzenmaterial, die Prüfungsmodalitäten, die angewandten Methoden, die abzugebende Stellungnahme, die Gruppierung der Sorten, die geprüft werden, sowie die Tabelle der Merkmale, die Gegenstand der Prüfung sind. Im Rahmen dieser Prüfung werden die Pflanzen der Kandidatensorte neben den Referenzsorten angebaut, die ihr nach Ansicht des Gemeinschaftlichen Sortenamts und des benannten Versuchszentrums nach Maßgabe der technischen Beschreibung, die Bestandteil des Schutzantrags ist, am nächsten stehen. 2. Verordnung (EG) Nr. 1239/95 (

16 In Art. 22 („Prüfungsrichtlinien“) heißt es: „(1) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Präsidenten des Amts die Prüfungsrichtlinien fest. Das Datum der Prüfungsrichtlinien und das betreffende Taxon werden in dem in Artikel 87 genannten Amtsblatt veröffentlicht. (2) Solange der Verwaltungsrat keine Prüfungsrichtlinien erlassen hat, kann der Präsident des Amts vorläufige Prüfungsrichtlinien festlegen. Diese treten an dem Tag außer Kraft, an dem der Verwaltungsrat die Prüfungsrichtlinien erlässt. Von etwaigen Abweichungen zwischen den vorläufigen Prüfungsrichtlinien des Präsidenten des Amts und denen des Verwaltungsrats bleibt eine technische Prüfung, die vor Erlass der Prüfungsrichtlinien durch den Verwaltungsrat begonnen hat, unberührt. Der Verwaltungsrat kann anders entscheiden, wenn die Umstände dies erfordern.“ (

17 Art. 23 („Ermächtigung des Präsidenten des Amts“) lautet: „(1) Erlässt der Verwaltungsrat Prüfungsrichtlinien, so ist darin eine Ermächtigung des Präsidenten des Amts vorzusehen, zusätzliche Merkmale einer Sorte und ihre Ausprägungen in die Prüfungsrichtlinien aufzunehmen. (2) Macht der Präsident des Amts von der Ermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch, so gilt Artikel 22 Absatz 2 entsprechend.“ 3. Protokoll TP/14/1 (

18 Im CPVO-Protokoll TP/14/1 sind die Prüfungsrichtlinien für Äpfel der Sorte Malus Mill festgelegt. Vor ihrem Erlass gab es weder solche Richtlinien noch allgemeine Weisungen im Sinne der Verordnung Nr. 2100/94 für diese Sorten. Gemäß ständiger Übung auf dem Gebiet der technischen Prüfungen bewertete das CPVO die DUS-Kriterien der Sorten auf der Grundlage der allgemeinen Richtlinien und den Techniken des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Union internationale pour la protection des obtentions végétales; im Folgenden: UPOV), einer durch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (

19 Gemäß Abschnitt III.3 des CPVO-Protokolls TP/14/1 sind bei den DUS-Prüfungen und der Erstellung der Beschreibungen die in Anhang I genannten Merkmale zu verwenden.

20 Hingegen entspricht gemäß Abschnitt III.5 des CPVO-Protokolls TP/14/1 die Mindestdauer der Prüfungen (unabhängige Vegetationsperioden) mindestens zwei zufriedenstellenden Obsternten. In Abschnitt IV wird ergänzt, dass die Kandidatensorten die DUS-Kriterien nach zwei Fruchtbildungsperioden erfüllen können, in bestimmten Fällen aber drei notwendig sind.

21 Gemäß Abschnitt III.6 des CPVO-Protokolls TP/14/1 können die Antragsteller entweder im technischen Fragebogen oder im Verlauf der Prüfung geltend machen, dass eine Kandidatensorte ein Merkmal aufweise, das der Unterscheidbarkeit diene. Bei einem solchen Verlangen kann, wenn es durch verlässliche technische Angaben untermauert wird, die Prüfung durchgeführt werden, sofern ein technisch annehmbares Prüfungsverfahren ausgearbeitet werden kann. Darüber hinaus werden mit dem Einverständnis des Präsidenten des CPVO besondere Prüfungen durchgeführt, wenn wenig wahrscheinlich ist, dass die Unterscheidbarkeit ausschließlich anhand der im Protokoll genannten Merkmale nachgewiesen werden kann. B – Internationales Recht im Rahmen der UPOV 1. UPOV-Protokoll TG/1/3

22 Die UPOV, der die Europäische Union am 29. Juli 2005 beigetreten ist, hat eine Reihe von Protokollen und Richtlinien erlassen, die für diesen Rechtsstreit von Bedeutung sind. Konkret stellt das UPOV-Dokument TG/1/3 mit dem Titel „Allgemeine Einführung zur Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit und Erarbeitung harmonisierter Beschreibungen von neuen Pflanzensorten“ vom 19. April 2002 (im Folgenden: UPOV-Protokoll TG/1/3) die Grundnorm für sämtliche Richtlinien der UPOV für die DUS-Prüfung dar.

23 Der Gegenstand des UPOV-Protokolls TG/1/3 ist in Abschnitt 1.2 beschrieben: „Zweck des vorliegenden Dokuments … und der damit verbundenen Reihe von Dokumenten, die die Verfahren der Prüfungsrichtlinien darlegen …, ist es, die Grundsätze darzulegen, die bei der DUS-Prüfung verwendet werden. … Die Ausweisung dieser Grundsätze stellt sicher, dass die Prüfung neuer Sorten von allen Verbandsmitgliedern auf harmonisierte Weise durchgeführt wird.“

24 In Abschnitt 1.3 des UPOV-Protokolls TG/1/3 wird ausgeführt: „Die einzigen verbindlichen Verpflichtungen für die Verbandsmitglieder sind die im Wortlaut des UPOV-Übereinkommens selbst enthaltenen, und das vorliegende Dokument darf nicht so ausgelegt werden, dass es mit der für das betreffende Verbandsmitglied geltenden Akte in Widerspruch steht.“

25 Abschnitt 4.2.3 Satz 2 des UPOV-Protokolls TG/1/3 hat folgenden Wortlaut: „Die in den individuellen Prüfungsrichtlinien enthaltenen Merkmale sind nicht unbedingt erschöpfend und können um zusätzliche Merkmale erweitert werden, wenn sich dies als zweckmäßig erweist und die Merkmale die oben erwähnten Bedingungen erfüllen.“

26 Zu den maßgebenden Merkmalen heißt es in Abschnitt 6.2 des Protokolls: „Die maßgebenden Merkmale einer Sorte umfassen mindestens alle Merkmale, die für die DUS-Prüfung verwendet werden oder die zum Zeitpunkt der Erteilung des Schutzes für diese Sorte in der Sortenbeschreibung enthalten sind. Daher können alle offensichtlichen Merkmale als maßgebend betrachtet werden, ungeachtet dessen, ob sie in den Prüfungsrichtlinien erscheinen oder nicht.“

27 Zur Prüfung der Beständigkeit bestimmt Abschnitt 7.2 Folgendes: „Die maßgebenden oder wesentlichen Merkmale umfassen mindestens alle Merkmale, die für die DUS-Prüfung verwendet werden oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Schutzes für diese Sorte in der Sortenbeschreibung enthalten sind. Daher können alle offensichtlichen Merkmale berücksichtigt werden, ungeachtet dessen, ob sie in den Prüfungsrichtlinien erscheinen oder nicht.“

28 Auf Äpfel finden die von der UPOV für die Sorte Malus Mills erlassenen Richtlinien TG/14/8 für die Durchführung der Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit vom 20. Oktober 1995 Anwendung (im Folgenden: UPOV-Protokoll TG/14/8).

29 Das UPOV-Protokoll TG/14/9 vom 6. April 2005 enthält neue Richtlinien für die DUS-Prüfung aller Apfelsorten von Malus domestica Borkh außer Sorten, die nur als Unterlags- oder als Ziersorten verwendet werden ( II – Vorgeschichte des Rechtsstreits

30 Der komplexe Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, wird in den Rn. 22 bis 43 des angefochtenen Urteils dargestellt. Er kann wie folgt zusammengefasst werden. A – Verwaltungsverfahren

31 Der Antrag auf Sortenschutz für die Apfelsorte der Gattung Malus Mill mit der Bezeichnung Gala Schnitzer (im Folgenden: Kandidatensorte) wurde am 18. Januar 1999 beim CPVO gestellt (Baigent (im Folgenden: Referenzsorte) verwendet.

32 Da das von Schniga vorgelegte Material Träger von Viren war, wurde die Prüfung 2001 bis zum Frühjahr 2002 ausgesetzt, in dem das Unternehmen nach Aufforderung neues, gesundes Material vorlegte. Die Prüfung wurde in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt.

33 In einem Schriftsatz vom 18. Januar 2005 teilte das BSA dem CPVO mit, dass es den vorläufigen Bericht über die DUS-Prüfung der Kandidatensorte vorgelegt habe, in dem es zu dem Ergebnis komme, dass sie sich von der Referenzsorte auf der Grundlage eines Merkmals unterscheide, das im CPVO-Protokoll TP/14/1 nicht enthalten sei, nämlich „Blüte: Färbung des unteren Teils der Staubfäden (nach Freisetzen des Pollens durch die Staubbeutel)“. Es wies auch darauf hin, dass Beweismittel vorgelegt worden seien, um zu belegen, dass dieses Merkmal hinreichend homogen und reproduzierbar sei sowie hinreichende Unterschiede zwischen den Sorten aufweise und daher die Unterscheidung ermögliche.

34 Am 7. Februar 2005 übersandte das CPVO Schniga einen ergänzenden vorläufigen Bericht mit der Anmerkung „ohne besondere Bemerkungen“. Das BSA übermittelte Schniga und dem CPVO am 19. Dezember 2005 den abschließenden Bericht über die technische Prüfung. Aus den Nrn. 16 und 17 dieses Berichts ergibt sich in Bezug auf den Vergleich der Kandidatensorte mit der Referenzsorte, dass Erstere breite (Anmerkung 7) und Letztere schmale oder mittelbreite Streifen aufweise (Anmerkung 4). In dem Bericht wird auch ausgeführt, dass diese Beurteilung auf die Evaluierung des zusätzlichen Merkmals „Frucht: Breite der Streifen“, das dem Merkmal Nr. 40 des UPOV-Protokolls TG/14/9 entspreche, gestützt werde (im Folgenden: streitiges zusätzliches Merkmal). Das CPVO merkte insoweit an, dass das streitige zusätzliche Merkmal weder im UPOV-Protokoll TP/14/1 noch im UPOV-Protokoll TG/14/8 aufgeführt sei.

35 Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 teilte das Amt dem BSA mit, dass im abschließenden Prüfungsbericht falsche Prüfungsrichtlinien angewandt worden seien und dass als Grundlage für diesen Bericht nicht das UPOV-Protokoll TP/14/1, sondern das zum Zeitpunkt der Entscheidung, die Kandidatensorte zu prüfen (Januar 1999), geltende UPOV-Protokoll TG/14/8 heranzuziehen gewesen sei.

36 Am 9. Februar 2006 übermittelte das BSA dem CPVO eine geänderte Fassung des abschließenden Berichts über die technische Prüfung, in der unter Nr. 17 Folgendes ausgeführt wurde: „Die Sorte wurde gemäß [UPOV-Protokoll] T/14/8 aus dem Jahr 1995 geprüft. Die Sortenbeschreibung wurde anhand der Merkmalstabelle des CPVO[-Protokolls] TP/14/1 vom 27. März 2004 vorgenommen, das im Prüfungszeitraum in Kraft trat, so dass die [Kandidaten-]Sorte in die Vergleichssammlung der Sorten mit späterem Prioritätsdatum aufgenommen werden konnte. Die Sorte ist unterscheidbar, beständig und homogen im Sinne der beiden [Protokolle].“

37 Am 5. Mai 2006 erhoben Elaris und Brookfield – Erstere ist Inhaberin einer Lizenz an dem Schutzrecht für die Sorte Baigent und Letztere Inhaberin dieses Rechts – gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 2100/94 beim CPVO Einwendungen gegen die Erteilung des Schutzes für die Sorte Gala Schnitzer, die auf das ältere Schutzrecht für die Sorte Baigent gestützt wurden.

38 Zur Begründung stellten Brookfield und Elaris einerseits das Recht von Schniga in Frage, erneut virusfreies Pflanzenmaterial zu übersenden, obwohl das CPVO ihren ursprünglichen Antrag hätte zurückweisen müssen, und machten andererseits geltend, dass die Kandidatensorte sich nicht hinreichend von der Referenzsorte unterscheide.

39 Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2006 billigte der Präsident des CPVO die Verwendung des streitigen zusätzlichen Merkmals „Frucht: Breite der Streifen“ zur Bestimmung der Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte von der Referenzsorte (

40 Mit seiner Entscheidung vom 26. Februar 2007 erteilte der für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz zuständige CPVO-Ausschuss den beantragten Schutz für die Kandidatensorte und wies die Einwendungen zurück. Er stellte insbesondere fest, dass es „aus technischen Gründen“ gerechtfertigt sei, das streitige zusätzliche Merkmal zu berücksichtigen, obwohl es in den zum Zeitpunkt des Schutzantrags geltenden Protokollen nicht aufgeführt sei. B – Verfahren vor der Beschwerdekammer

41 Die Beschwerdekammer des CPVO gab der Beschwerde von Brookfield und Elaris gegen die Entscheidung vom 26. Februar 2007 statt, hob die in ihr enthaltenen Entscheidungen auf und wies den Schutzantrag zurück. Sie war der Ansicht, dass Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2100/94 dem Amt nicht erlaube, Schniga die Vorlage neuen Materials zu gestatten.

42 Schniga erhob beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 21. November 2007. Der Klage wurde mit Urteil vom 13. Dezember 2010 (

43 Die Beschwerdekammer musste daher die Anfechtung im Hinblick auf die Unterscheidbarkeit der Antragssorte anhand ihres Vergleichs mit der Referenzsorte erneut prüfen.

44 Die Beschwerdekammer entschied dieses (zweite) Mal, dass die vom BSA im Rahmen der technischen Prüfung vorgenommene Bewertung des streitigen zusätzlichen Merkmals aus folgenden Gründen gegen Abschnitt III.3 des CPVO-Protokolls TP/14/1 verstoße: a) in keinem der geltenden Protokolle oder ihren entsprechenden Prüfungsrichtlinien, d. h. im UPOV-Protokoll TG/14/8 (von 1995) und im CPVO-Protokoll TP/14/1 (von 1993) sei dieses Merkmal enthalten, b) Schniga habe weder im technischen Fragebogen noch während der technischen Prüfung die Berücksichtigung dieses Merkmals beantragt, c) das BSA habe das – erstmalig im abschließenden Prüfungsbericht sowie der Entscheidung des Präsidenten des Amts vom 14. Dezember 2006 angeführte – streitige zusätzliche Merkmal in seiner Korrespondenz mit dem CPVO nicht erwähnt, und d) die Entscheidung vom 14. Dezember 2006, mit der die rückwirkende Anwendung dieses Merkmals gestattet worden sei, sei mit einem grundlegenden Fehler behaftet, da sie zwölf Monate nach dem abschließenden Bericht getroffen worden und nicht nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1239/95 gerechtfertigt sei.

45 Zudem berief sich die Beschwerdekammer auf ihre Entscheidung in der Beschwerdesache Jewel (A 010/2008) (

46 Zudem verstoße die Durchführung der technischen Prüfung des streitigen zusätzlichen Merkmals durch das BSA während eines Jahres offenkundig gegen die UPOV-Protokolle TG/1/3 und TG/14/8, denn für die Feststellung der Homogenität und der Beständigkeit der Apfelsorten müssten solche Prüfungen nach dem Wortlaut der Protokolle während mindestens zwei Wachstumsperioden durchgeführt werden.

47 Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, dass sich die Kandidatensorte rechtlich nicht von der Referenzsorte unterscheide. C – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

48 Mit Klageschrift, die am 10. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, focht Schniga die beiden Entscheidungen der Beschwerdekammer an.

49 In der Sache machte Schniga einen einzigen, aus zwei Teilen bestehenden Klagegrund geltend: Im ersten Teil rügte sie einen Verstoß gegen die Art. 7 und 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94, da es abgelehnt worden sei, das während der technischen Prüfung entdeckte streitige zusätzliche Merkmal entgegen den Merkmallisten in den technischen Protokollen der UPOV zu berücksichtigen, die, wie sich aus den Grundsätzen des UPOV-Protokolls TG/1/3 ergebe, nicht erschöpfend seien. Zudem hätten die Entscheidungen gegen Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung verstoßen, da sie auf einem falschen Verständnis des Ermessens des Präsidenten der CPVO in diesem Bereich beruht und sowohl das Recht auf einen fairen Prozess als auch ihren auf die Art. 7 bis 10 der Verordnung Nr. 2100/94 gestützten materiell-rechtlichen Anspruch auf den beantragten Schutz verletzt hätten.

50 Im zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes macht Schniga geltend, in den Entscheidungen sei die mit der Kandidatensorte durchgeführte technische Prüfung über ein statt über zwei Jahre fehlerhaft als regelwidrig eingestuft worden.

51 Das Gericht wies die Klage von Schniga ab. Zum ersten Klagegrund führte es aus: — Die Anwendung der Verfahrensregeln des CPVO-Protokolls TP/14/1 durch die Beschwerdekammer sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur zeitlichen Wirkung von Verfahrensvorschriften vereinbar, die im Allgemeinen mit ihrem Inkrafttreten anwendbar seien ( — Das CPVO-Protokoll TP/14/1 habe Vorrang gegenüber den UPOV-Protokollen, insbesondere dem TG/1/3, aus dessen Abschnitt 1.3 sich ergebe, dass die Empfehlungen, die dieses Protokoll enthalte, unverbindlich seien ( — Trotz des weiten Ermessens, das dem CPVO eingeräumt werde (

52 Da es den ersten Klagegrund zurückwies, war das Gericht der Ansicht, dass der zweite bereits ins Leere gehe. Dennoch traf es eine Reihe von weiteren Feststellungen (

53 Folglich wies das Gericht die Klage ab und verurteilte Schniga zur Tragung der Kosten. III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

54 Die Rechtsmittelschrift von Schniga ist am 23. November 2015 und die Rechtsmittelbeantwortungen des CPVO sowie von Brookfield und Eladis sind am 2. bzw. 3. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

55 Schniga ersucht den Gerichtshof, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Amt zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

56 Das CPVO, das mit den vom Gericht bestätigten Entscheidungen seiner Beschwerdekammer nicht übereinstimmt, ersucht den Gerichtshof ebenfalls, dem Rechtsmittel stattzugeben, und beantragt, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

57 Brookfield und Eladis ersuchen den Gerichtshof, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Schniga in die Kosten zu verurteilen.

58 In der mündlichen Verhandlung am 24. November 2016 sind Schniga, das CPVO und Brookfield erschienen. IV – Prüfung des Rechtsmittels A – Vorbringen der Parteien

59 Schniga stützt ihren einzigen Rechtsmittelgrund auf einen Verstoß gegen die Art. 7 und 56 der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit den Art. 22 und 23 der Verordnung Nr. 1239/95. Sie stützt ihre Argumentation auf drei Rügen, die sie gegen das Gericht erhebt: a) Es habe die tatsächliche Funktion der Prüfungsrichtlinien und der Protokolle verkannt, b) es habe die Rechtsnatur dieser Richtlinien und Protokolle falsch eingeordnet, und c) es habe sie fehlerhaft angewandt.

60 Zu den Prüfungsrichtlinien und den Protokollen führt Schniga aus, sie würden erstellt, um die Art und Weise, in der die Prüfung durchzuführen sei, sowie die Anforderungen an das geprüfte Pflanzenmaterial zu erläutern. Durch die Festlegung der Richtlinien werde die Prüfung der neuen Pflanzensorten in den Mitgliedstaaten der UPOV harmonisiert. Diese technische Prüfung müsse den Nachweis erbringen, dass die maßgebenden Merkmale nicht auf die Umwelt- und Anbaubedingungen, sondern auf die genetische Struktur der Sorte zurückzuführen seien.

61 Jedenfalls könnten gemäß Abschnitt 6.2 des UPOV-Protokolls TG/1/3 (

62 In Bezug auf die Rechtsnatur der Prüfungsrichtlinien und der Protokolle rügt Schniga, dass sie in dem angefochtenen Urteil (in den Rn. 74 und 75) verbindlichen Rechtsvorschriften gleichgestellt worden seien. Sie müssten stattdessen als Richtlinien qualifiziert werden, die der Verwaltung aufzeigten, wie sie vorgehen müsse, indem sie ihr technische Anleitungen für die harmonisierte DUS-Prüfung an die Hand gäben.

63 Diese Prüfungsrichtlinien könnten der Verleihung eines Rechtstitels nicht entgegengehalten werden, sobald die Kandidatensorte die in Art. 6 der Verordnung Nr. 2100/94 niedergelegten Anforderungen erfülle. Insoweit hebt sie hervor, dass die Merkmale, die in den Prüfungsrichtlinien niedergelegt seien, nicht erschöpfend seien, und ihnen weitere hinzugefügt werden könnten, wenn dies von Nutzen sei und sie die erforderlichen Bedingungen erfüllten (

64 Bezüglich der fehlerhaften Anwendung der Prüfungsrichtlinien und der Protokolle wirft Schniga dem Gericht vor (

65 Zudem habe das Gericht Abschnitt 7.2 Satz 2 der UPOV-Prüfungsrichtlinien TG/1/3 außer Acht gelassen, wonach alle offensichtlichen Merkmale berücksichtigt werden könnten, ungeachtet dessen, ob sie in den Prüfungsrichtlinien erschienen oder nicht. Dieser Umstand bestätige ihren Standpunkt, wonach der Präsident des CPVO befugt sei, jedes Merkmal in Betracht zu ziehen, das die Beschreibung der Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte ermögliche.

66 Schließlich bringt Schniga entgegen der vom Gericht (

67 Das CPVO schließt sich dieser These von Schniga an und hebt hervor, dass die Protokolle und Richtlinien Vorschriften praktischer und nicht juristischer Natur seien. Ihre „selbstbindende“ Wirkung gelte nur im Hinblick auf „die Bedingungen für die technische Prüfung wie beispielsweise das angeforderte Pflanzenmaterial und den Begriff der technischen Prüfung als solchem“ (

68 Das CPVO hebt hervor, dass in den Ankündigungen der Veröffentlichung der Protokolle und insbesondere der Ankündigung des CPVO-Protokolls TP/14/1 darauf hingewiesen werde, dass die vor der Entscheidung über die Annahme des Protokolls begonnenen technischen Prüfungen nicht betroffen seien, sofern nichts Gegenteiliges gesagt werde.

69 Erst am Ende der technischen Prüfung könne beurteilt werden, ob die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale statthaft gewesen sei. Dadurch werde das Argument bekräftigt, wonach der Präsident dieses Amts befugt sein müsse, während des Verfahrens vor Erteilung des Schutzes jederzeit ein zusätzliches Merkmal einer Kandidatensorte zu berücksichtigen.

70 Brookfield und Eladis verneinen, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei. Zur Bindungswirkung des CPVO-Protokolls TP/14/1 und der Normenhierarchie zwischen den CPVO-Protokollen und den UPOV-Protokollen führen sie aus, die Prüfungsrichtlinien seien gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 Rechtsvorschriften, deren Nichtbeachtung einen Verstoß gegen diese Bestimmung darstelle. Da gemäß Abschnitt 1.3 des UPOV-Protokolls TG/1/3 die von dieser internationalen Organisation ausgearbeiteten Protokolle und Prüfungsrichtlinien den Wert von Empfehlungen und daher keinen zwingenden Rechtscharakter hätten, hätten die Protokolle der CPVO Vorrang gegenüber denen der UPOV.

71 Zur zeitlichen Anwendbarkeit des CPVO-Protokolls TP/14/1 führen Brookfield und Eladis aus, der Zeitpunkt, der den an einen Antrag auf Schutz einer gemeinschaftlichen Pflanzensorte anzulegenden prozessualen Rahmen bestimme, sei nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der tatsächliche Beginn der technischen Prüfung. Aus den Akten ergebe sich, dass das BSA die einschlägigen DUS-Prüfungen in den Jahren 2004 und 2005 durchgeführt habe, also als das CPVO-Protokoll TP/14/1 bereits in Kraft gewesen sei.

72 Schließlich schreibe das CPVO-Protokoll TP/14/1 unmissverständlich vor, wie die zusätzlichen Merkmale zu berücksichtigen seien. Nach seinem Abschnitt III.3 könnten sich die DUS-Prüfungen ausschließlich auf die in Anhang I aufgeführten Unterscheidbarkeitsmerkmale beziehen, und der Präsident müsse die Berücksichtigung eines zusätzlichen Merkmals vor der Durchführung der technischen Prüfung genehmigen. Abschnitt III.6 dieses Protokolls lasse sich im Übrigen entnehmen, dass die Berücksichtigung eines besonderen Merkmals einen vorherigen förmlichen Antrag des Antragstellers auf Durchführung einer besonderen Prüfung voraussetze, also eine Prüfung für jedes zusätzliche Merkmal, sowie das Einverständnis des Präsidenten. B – Prüfung des einzigen Rechtsmittelgrundes 1. Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes: fehlerhafte Anwendung des CPVO-Protokolls TP/14/1

73 Obwohl der von Schniga und dem CPVO erhobene Vorwurf drei der im angefochtenen Urteil erörterten Gesichtspunkte (das anwendbare Protokoll, seinen verbindlichen Charakter und sein Verhältnis zu den UPOV-Richtlinien) betrifft, würde es zur Feststellung des Rechtsfehlers, den beide dem Gericht vorwerfen, genau genommen ausreichen, ihrem Vorbringen zur zeitlichen Anwendbarkeit des CPVO-Protokolls TP/14/1 stattzugeben. Bevor ich jedoch auf dessen zeitliche Anwendbarkeit eingehe, ist die Rechtsverbindlichkeit dieses Protokolls zu prüfen.

74 Das Gericht hat die Protokolle des CPVO als Rechtsvorschriften eingestuft und ist dabei im Wesentlichen von Folgendem ausgegangen: a) der Verweisung auf sie als Anordnungen für die technischen Prüfungen in Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94, b) ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des CPVO und c) der Selbstbeschränkung des Amts beim Gebrauch seines weiten Ermessens. Schniga hingegen betrachtet sie als bloße technische Anweisungen bezüglich der Art und Weise der Durchführung der Prüfungen.

75 Zur Entscheidung der Streitfrage, ob die technischen Vorschriften, die in das Unionsrecht übernommen werden (in diesem Fall durch die Verweisung in der Verordnung Nr. 2100/94), Normqualität haben, ist auf folgende Beurteilungselemente abzustellen: a) Das CPVO ist eine Agentur der Union, die befugt ist, ihre eigenen Richtlinien aufzustellen (

76 Diese drei Beurteilungselemente sprechen meiner Meinung nach dafür, den vom Verwaltungsrat des CPVO zur Regelung der Durchführung der technischen Prüfungen erlassenen Leitlinien, Protokollen und Prüfungsrichtlinien Rechtsnatur zuzuerkennen (und in diesem Sinne Bindungswirkung, zumindest für die Verwaltung selbst). Diese Würdigung durch das Gericht wäre mithin rechtsfehlerfrei.

77 Hinsichtlich der Folgen der Ermessensbeschränkung, die sich das CPVO dem Urteil zufolge beim Erlass der Richtlinien selbst auferlegt hat (

78 Das angefochtene Urteil ist von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur selbstbeschränkenden Kraft der Leitlinien auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und des Rechts der staatlichen Beihilfen inspiriert (

79 Die Rechtsnatur der Richtlinien fügt sich trotz ihres unzweifelhaft technischen Charakters daher in ein System ein, in dem die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie der Grundsatz der Normenhierarchie gelten, so dass ein Widerspruch zwischen ihnen und den höherrangigen Normen wie den Art. 22 und 23 der Durchführungsverordnung unmöglich ist. Folglich können diese Richtlinien die Befugnisse des Präsidenten des CPVO nicht einschränken und ihn konkret nicht daran hindern, ein zusätzliches Merkmal aufzunehmen, wie er es im vorliegenden Fall getan hat.

80 Was die zeitliche Anwendbarkeit des CPVO-Protokolls TP/14/1 anbelangt, erscheint mir die Kritik von Schniga und des CPVO an dem angefochtenen Urteil berechtigt.

81 Es wurde treffend gesagt, dass die Kriterien für die zeitliche Anwendbarkeit neuer Rechtsvorschriften Teil der allgemeinen Rechtsgrundsätze seien und schlussendlich auf die gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten zurückgingen (

82 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird, und dass sie zwar nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar ist, jedoch auf deren künftige Wirkungen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung findet. Er akzeptiert als Ausnahme von diesem Grundsatz – vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten – die Fälle, in denen zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (

83 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden. Anders ist es bei den materiell-rechtlichen Vorschriften, die in der Regel so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (

84 Im vorliegenden Fall hat das Gericht unter Hinweis auf diese Rechtsprechung die unmittelbare Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des CPVO-Protokolls TP/14/1, auf die die Beschwerdekammer ihre Entscheidung gestützt hatte, bejaht (

85 Ich teile diese Einschätzung nicht und stimme bei der Auslegung des Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung mit Schniga und dem CPVO überein. In dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Nichtrückwirkung der Entscheidungen des Verwaltungsrats, die von den vorläufigen Entscheidungen des Präsidenten des CPVO abweichen, für „eine technische Prüfung, die vor Erlass der [Entscheidung des Verwaltungsrats] begonnen hat“ (

86 Das Amt hat im Rechtsmittelverfahren überdies vorgebracht, dass die Veröffentlichungsanzeigen der Protokolle (auch des CPVO-Protokolls TP/14/1) den ausdrücklichen Hinweis enthielten, dass die technischen Prüfungen, die vor dem Erlass (des Protokolls) begonnen hätten, nicht betroffen seien, sofern nichts anderes bestimmt sei (

87 Auch wenn das CPVO-Protokoll TP/14/1 genau genommen keine ausdrücklichen Einschränkungen im Hinblick auf seine zeitliche Anwendbarkeit vorsieht (es enthält keine dahin gehende Spezifizierung), genügt es, da es sich um eine Vorschrift handelt, die auch Geltung für Dritte haben kann, wenn bei seiner Veröffentlichung klargestellt wird, dass es auf laufende Verfahren nicht anwendbar ist. Eine solche Angabe reicht aus, damit eine der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen vom Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften zum Tragen kommt.

88 Daher machen beide Elemente (d. h. Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung und die Veröffentlichung der Richtlinien durch das CPVO) deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Verhalten des Amts die neuen Regeln, die das CPVO für die technischen Prüfungen erlässt, nicht für bereits laufende Verfahren gelten (

89 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das CPVO-Protokoll TP/14/1 im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar war, so dass der entsprechenden Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben ist. Das Gericht hat einen Rechtsfehler begangen, als es die Entscheidung der Beschwerdekammer, bei der dieses Protokoll angewandt wurde, bestätigte.

90 In Anbetracht dieser Feststellung ist es nicht erforderlich, auf die dritte Rüge im ersten Teil des Rechtsmittelgrundes einzugehen, die den angeblichen Vorrang der CPVO-Protokolle gegenüber den von der UPOV ausgearbeiteten Protokollen betrifft ( 2. Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Auslegung von Art. 23 der Verordnung Nr. 2100/94

91 Auch dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist stattzugeben, und ich glaube, dass dies dazu beiträgt, die Befugnisse des Präsidenten des CPVO genauer abzugrenzen. Es könnte sogar die Prüfung des vorhergehenden Teils unnötig machen, da es die Gültigkeit der Entscheidung des Präsidenten des CPVO vom 14. Dezember 2006 auch bei Geltung des CPVO-Protokolls TP/14/1 bestätigen würde. Es sei daran erinnert, dass mit dieser Entscheidung der Weg eröffnet wurde, um der Kandidatensorte den gemeinschaftlichen Schutz zu gewähren, indem (auf der Rechtsgrundlage von Art. 23 der Verordnung Nr. 1239/95) die Verwendung des streitigen zusätzlichen Merkmals zur Unterscheidung zwischen der Kandidatensorte und der Referenzsorte genehmigt wurde.

92 Das angefochtene Urteil bestätigte die Entscheidungen der Beschwerdekammer, wonach die Beurteilung eines zusätzlichen Merkmals durch den Präsidenten des Amts gegen Abschnitt III.3 des CPVO-Protokolls TP/14/1 verstößt. Das Gericht hob zudem hervor, dass selbst dann, wenn neue Merkmale hinzugefügt werden könnten, es zur Gewährleistung der Rechtssicherheit, der Objektivität bei der Bearbeitung der Anträge und der Vorhersehbarkeit des Verhaltens sämtlicher Beteiligter des vorherigen Einverständnisses des Präsidenten des CPVO bedürfe (

93 Die von Schniga und dem Amt erhobenen Kritiken an diesem Teil des angefochtenen Urteils (

94 Die Rechtsstellung des Präsidenten des CPVO ist vornehmlich in Art. 42 der Verordnung Nr. 2100/94 geregelt. Neben den klassischen Funktionen eines jeden Verwaltungsorgans einer Verwaltungseinrichtung (bezüglich ihrer Tätigkeit, ihres Personals und ihres Haushalts) (aller] für den ordnungsgemäßen Betrieb des Amtes erforderlichen Maßnahmen[ (Entwürfe für Änderungen dieser Verordnung, der in den Artikeln 113 und 114[ (

95 Durch Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung wird der Präsident ermächtigt, vorläufige Entscheidungen (

96 Die Befugnis des Präsidenten des Amts, zusätzliche Merkmale aufzunehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beurteilen, der dem CPVO bei der Ausübung seiner Befugnisse wegen der wissenschaftlichen und technischen Komplexität der Bedingungen für die Prüfung von Anträgen, die die Aufgabe des CPVO auszeichnen, ein weites Ermessen eingeräumt hat (

97 Zudem unterscheidet sich – wie der Vertreter des Amts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – das Verfahren zur Erteilung des gemeinschaftlichen Schutzes für Pflanzenzüchtungen von dem Verfahren für andere gewerbliche Schutzrechte gerade dadurch, dass es auf dem Studium eines patentierbaren Objekts basiert, das lebendes Material ist und somit während eines relativ langen Zeitraums, in dem es für die Gewährung des Titels bedeutende Änderungen erfährt oder erfahren kann, eine Evolution durchläuft. Dies stellt einen weiteren Grund für die flexiblere Gestaltung des Spielraums bei der technischen Beurteilung der Eigenschaften bzw. Merkmale der geprüften pflanzlichen Erzeugnisse dar.

98 Gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 sind bei den technischen Prüfungen (durch das CPVO selbst oder andere anerkannte Einrichtungen) die für vom Verwaltungsrat erlassenen Prüfungsrichtlinien und die Weisungen des Amts zu beachten. Meiner Ansicht nach kann der Präsident, der befugt ist, gemäß Art. 42 dieser Verordnung Vorschriften zu erlassen, dies auch im Rahmen der technischen Prüfungen tun, was gemeinsam mit dem bereits angesprochenen weiten Ermessen zur Anerkennung der Befugnis zur Aufstellung zusätzlicher Kriterien führt.

99 Aber selbst wenn die „internen Vorschriften“ des Präsidenten nicht so weit gingen, bleibt seine Befugnis gemäß Art. 23 der Durchführungsverordnung, „zusätzliche Merkmale einer Sorte und ihre Ausprägungen … aufzunehmen“, unberührt. Diese Befugnis ist in jedem Fall zu beachten, was so weit geht, dass der Verwaltungsrat, wenn er eine Entscheidung über Richtlinien erlässt, sie ihm zwingend („ist … eine Ermächtigung … vorzusehen“) zuerkennen muss.

100 Dem Präsidenten wird seine Befugnis, zusätzliche Kriterien aufzustellen, nicht genommen, wenn der Verwaltungsrat es in einem Einzelfall versäumt, ihm die Ermächtigung zu erteilen, oder unter anderen vergleichbaren Umständen. Beleg hierfür ist der in Art. 23 Abs. 2 der Durchführungsverordnung enthaltene Verweis auf deren Art. 22 Abs. 2, wonach der Präsident zumindest vorläufige Entscheidungen zu den zusätzlichen Merkmalen treffen kann.

101 Diese Auslegung der Befugnisse des Präsidenten steht einerseits im Einklang mit dem weiten Ermessen, das ihm bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse zustehen muss, und ist andererseits die mit dem Geist der im UPOV-Protokoll TG/1/3 niedergelegten Grundsätze, die auch dem Handeln der Europäischen Union als Vertragspartei dieser internationalen Organisation zugrunde liegen, kohärenteste. Ich wage es sogar, mich dafür auszusprechen, dass Art. 23 der Durchführungsverordnung auf europäischer Ebene Ausdruck von Abschnitt 4.2.3 dieses Protokolls ist (

102 Zusammenfassend gelange ich aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu dem Ergebnis, dass der Präsident die sich unmittelbar aus den Verordnungen Nr. 2100/94 und Nr. 1239/95 ergebende Befugnis hat, zusätzliche Kriterien aufzustellen, unabhängig davon, ob das CPVO-Protokoll TP/14/1 in Kraft war oder nicht. Die Richtlinien könnten eine durch die genannten Verordnungen, die gegenüber den Protokollen und Prüfungsrichtlinien unbestreitbar höherrangig sind, rechtmäßig eingeräumte und geregelte Befugnis nicht beschneiden.

103 Schließlich haben Schniga und das CPVO recht, wenn sie in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem der Präsident die Entscheidung über die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale treffen muss, darauf hinweisen, dass es keine Regelung gebe, die dies genauer regele. Folglich gehen die in dem angefochtenen Urteil insoweit geäußerten Kritiken ins Leere (

104 Daher ist auch der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes begründet. V – Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils

105 Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, hat dies die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge, soweit es die Entscheidungen der Beschwerdekammer bestätigt. Demgemäß sind auch Letztere aufzuheben.

106 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Ich glaube aber nicht, dass sich der Rechtsstreit auf diesem Stand befindet, insbesondere, weil das angefochtene Urteil zum zweiten Teil des von Schniga geltend gemachten Aufhebungsgrundes, den das Gericht für nicht stichhaltig hielt, nur Ausführungen „im Interesse der Vollständigkeit“ enthält, die keinen Entscheidungscharakter haben. Da die Rechtsmittelführerin unter diesen Umständen diese Ausführungen auch nicht mit dem Rechtsmittel anfechten konnte (

107 Schließlich verpflichtet die Aufhebung des angefochtenen Urteils den Gerichtshof auch dazu, über die Kosten des ersten Rechtszugs zu entscheiden. Nach Art. 137 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wäre das CPVO zur Zahlung der Kosten des ersten Rechtszugs und der Rechtsmittelinstanz zu verurteilen, da die Entscheidungen seiner Beschwerdekammer aufzuheben sind und die Rechtsmittelführerin diese Kostenentscheidung beantragt hat. Da sich das Amt jedoch auch im ersten Rechtszug für den Standpunkt von Schniga eingesetzt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es mit seinen Anträge unterlegen ist. Daher hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. VI – Ergebnis

108 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, 1. das Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 in den Rechtssachen T‑91/14 und T‑92/14, Schniga/CPVO – Brookfield New Zealand und Elaris (Gala Schnitzer) aufzuheben; 2. die Entscheidungen der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 20. September 2013 mit den Aktenzeichen A 003/2007 und A 004/2007 aufzuheben; 3. jeder Partei ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.