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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.03.2017 – C-54/16
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2017:164
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 2. März 2017 ( Rechtssache C‑54/16 Vinyls Italia SpA in Insolvenz gegen Mediterranea di Navigazione SpA (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia [Erstinstanzliches Gericht Venedig, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Handlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen — Umstände, unter denen eine Handlung angefochten werden kann — Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) — Wahl des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts — Rechtswahl unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung beschriebenen Umständen“ I. Einleitung
1 Das in der vorliegenden Rechtssache eingereichte Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Einfluss der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, weiterzuentwickeln. Im Unionsrecht wurde dieser Frage Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (
2 Dem Gerichtshof wird zugleich die Gelegenheit geboten, Fragen zu klären, die im Kontext nicht nur internationaler Insolvenzverfahren, sondern auch allgemeiner Themenkomplexe des internationalen Privatrechts von weitreichender Bedeutung sind. Erstens wird eine Auslegung des Ausdrucks „[S]achen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“ erforderlich sein, durch den der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
3 Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet: „(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere: … m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen“.
4 In Art. 13 dieser Verordnung heißt es: „Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, — dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und — dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist“.
5 Art. 1 der Rom‑I-Verordnung („Anwendungsbereich“) bestimmt in Abs. 1: „Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“.
6 In Art. 3 („Freie Rechtswahl“) Abs. 1 und 3 der Rom‑I-Verordnung heißt es indessen: „(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. … (3) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.“ B. Italienisches Recht
7 Art. 67 Abs. 2 der Legge fallimentare (italienisches Insolvenzgesetz) lautet: „Wenn der Insolvenzverwalter beweist, dass der anderen Partei die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war, werden auch Zahlungen zur Tilgung bestimmter und fälliger Forderungen, entgeltliche Rechtsgeschäfte sowie Rechtsgeschäfte, die einen Vorrang für gleichzeitig begründete Forderungen – auch von Dritten – vorsehen, rückabgewickelt, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden“.
8 Art. 167 des Codice di procedura civile (italienische Zivilprozessordnung) bestimmt: „In der Klageerwiderung hat der Beklagte alle seine Verteidigungsmittel vorzubringen und dabei Stellung zu den Umständen zu nehmen, auf die der Kläger sein Begehren stützt, seine Personalien sowie die Steuernummer anzugeben und die Beweismittel, auf die er sich zu stützen beabsichtigt, sowie die Dokumente, die er zur Akte reicht, zu benennen und seine Anträge zu stellen. Er hat eine etwaige Widerklage sowie prozess- und materiell-rechtliche Einreden, die nicht von Amts wegen vom Gericht zu berücksichtigen sind, zu erheben; anderenfalls ist er mit dem entsprechenden Vorbringen ausgeschlossen“. C. Recht des Vereinigten Königreichs
9 Section 239 (2) und (3) des in England und Wales geltenden Insolvency Act 1986 (Insolvenzgesetz von 1986) lautet: „(2) Hat die Gesellschaft in der maßgebenden Zeit [die durch die Vorschriften des Insolvenzrechts bestimmt wird] einer anderen Person einen Sondervorteil gewährt, so kann der Insolvenzverwalter bei Gericht den Erlass einer Anordnung gemäß dieser [Bestimmung] beantragen. (3) Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen erlässt das mit einem solchen Antrag befasste Gericht eine Anordnung, die es für geeignet hält, um den Zustand wiederherzustellen, der gegeben wäre, wenn die Gesellschaft diesen Sondervorteil nicht gewährt hätte“. III. Ausgangsverfahren
10 Die Vinyls Italia SpA (im Folgenden: Vinyls Italia) ist eine im Chemiesektor tätige Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Venedig (Italien).
11 Zum Zweck des Transports von chemischen Stoffen schloss Vinyls Italia am 11. März 2008 mit der Gesellschaft Mediterranea di Navigazione SpA (im Folgenden: Mediterranea) mit Sitz in Ravenna (Italien) einen Chartervertrag für ein unter italienischer Flagge fahrendes Schiff.
12 In Erfüllung dieses Vertrags leistete Vinyls Italia an Mediterranea am 24. Februar 2009 und am 24. März 2009, 17 bzw. neun Tage nach den vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, zwei Zahlungen in einer Gesamthöhe von 447740,27 Euro.
13 Einige Monate nach diesen Zahlungen wurde Vinyls Italia der Sonderverwaltung unterworfen, die anschließend in die Insolvenz mündete.
14 Daraufhin erhob Vinyls Italia gemäß Art. 67 Abs. 2 des italienischen Insolvenzgesetzes Klage gegen Mediterranea auf Feststellung der Unwirksamkeit der an die Beklagte geleisteten Zahlungen und beantragte, sie zur Rückzahlung von 447740,27 Euro samt Zinsen zu verurteilen. Die Klägerin behauptete, dass diese Zahlungen zu einer Zeit vorgenommen worden seien, als ihre Zahlungsunfähigkeit im Licht der öffentlich zugänglichen Informationen bekannt gewesen sei.
15 Mediterranea machte geltend, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 angewandt werden müsse, und trug dazu vor, dass die Zahlungen in Erfüllung des Schiffschartervertrags erfolgt seien, der nach der von den Parteien getroffenen Rechtswahl englischem Recht unterliege. Dieses Recht, das für die Beurteilung der vertraglichen Rechte und Pflichten maßgeblich sei (im Folgenden: lex contractus oder Vertragsstatut) (
16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die für die Rechtssache wesentlichen Vorschriften des italienischen Rechts, die die Anfechtung der geleisteten Zahlungen erlauben würden, nicht anwendbar sein könnten, wenn die Beklagte sich wirksam auf die Ausnahmeklausel in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 berufe.
17 Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung bestimme, dass Fragen der Nichtigkeit, der Anfechtbarkeit oder der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligten, nach dem für das Insolvenzverfahren geltenden Recht (im Folgenden: lex fori concursus) zu beurteilen seien. Art. 13 dieser Verordnung erlaube es aber, von der Anwendung der lex fori concursus abzusehen, wenn die entsprechende Partei nachweise, dass für die betreffende Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich sei und dass diese Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar sei.
18 Das Tribunale Ordinario di Venezia (Erstinstanzliches Gericht Venedig, Italien) weist darauf hin, dass die beklagte Gesellschaft die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 erst nach Ablauf der im italienischen Recht vorgesehenen Frist zur Vorbringung prozessualer Einreden beantragt habe.
19 Das innerstaatliche Gericht weist außerdem darauf hin, dass das englische Recht nicht allgemein und abstrakt die Möglichkeit ausschließe, kurz vor der Insolvenz getätigte Handlungen anzufechten. Nach Einschätzung des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Dokument, dass das englische Recht die Möglichkeit vorsehe, eine Rechtshandlung unwirksam werden zu lassen, wenn durch diese Handlung ein Gläubiger „bevorzugt“ worden sei.
20 Das vorlegende Gericht hegt zudem Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit der Rom‑I-Verordnung, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für „vertragliche Schuldverhältnisse … [gilt], die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“.
21 Das Tribunale Ordinario di Venezia (Erstinstanzliches Gericht Venedig) hält es auch nicht für eindeutig, wie sich eine unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung beschriebenen Umständen getroffene Rechtswahl auf die Möglichkeit einer Partei auswirkt, sich wirksam auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berufen. IV. Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
22 Unter diesen Umständen hat das Tribunale Ordinario di Venezia (Erstinstanzliches Gericht Venedig) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen: 1. Umfasst der „Nachweis“, den Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 der Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, auferlegt, um einer Anfechtung dieser Handlung nach den Bestimmungen der lex fori concursus entgegenzutreten, die Obliegenheit, innerhalb der im Verfahrensgesetz des Staates des angerufenen Gerichts festgelegten Fristen eine Prozesseinrede im strengen Sinne zu erheben, indem beantragt wird, von der in der Verordnung enthaltenen Ausnahmeklausel Gebrauch zu machen, und nachgewiesen wird, dass die beiden in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder ist Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 anwendbar, wenn die betroffene Partei dessen Anwendung während des Verfahrens beantragt hat, auch wenn dies außerhalb der im Verfahrensgesetz des Staates des angerufenen Gerichts für Prozesseinreden festgelegten Fristen erfolgte, oder auch von Amts wegen, sofern die betroffene Partei bewiesen hat, dass die benachteiligende Handlung der lex causae eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, nach dessen Recht die Handlung im konkret vorliegenden Fall in keiner Weise angreifbar ist? 2. Ist die Verweisung auf die lex causae, die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehen ist, um festzustellen, ob „in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist“, in dem Sinne auszulegen, dass die die Beweislast tragende Partei beweisen muss, dass die lex causae im konkret vorliegenden Fall allgemein und abstrakt keine Möglichkeit vorsieht, eine Handlung wie die im vorliegenden Fall als benachteiligend angesehene – eine vertraglich geschuldete Zahlung – anzufechten, oder in dem Sinne, dass die die Beweislast tragende Partei beweisen muss, dass, wenn die lex causae die Anfechtung einer Handlung dieser Art zulässt, im konkreten Fall die Voraussetzungen – die sich von den in der lex fori concursus vorgesehenen unterscheiden – nicht vorliegen, die erfüllt sein müssen, damit der Anfechtung im zu beurteilenden Fall stattgegeben werden kann? 3. Kann die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Ausnahmeregelung – unter Berücksichtigung ihrer ratio des Schutzes des schuldlosen Vertrauens der Parteien in den Bestand der Handlung nach der lex causae – auch dann Anwendung finden, wenn die Vertragsparteien ihren Sitz im selben Vertragsstaat haben, dessen Recht daher vorhersehbar dafür bestimmt ist, im Fall der Insolvenz einer der Vertragsparteien die lex fori concursus zu werden, und die Parteien durch eine Vertragsklausel über die Wahl des Rechts eines anderen Vertragsstaats die Rückgängigmachung von zur Durchführung dieses Vertrags vorgenommenen Handlungen der Anwendbarkeit von unabdingbaren Regelungen der lex fori concursus entziehen, die zum Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger aufgestellt wurden, was im Fall des Insolvenzeintritts die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt? 4. Ist Art. 1 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung in dem Sinne auszulegen, dass die Umstände, „die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“, für die Zwecke der Anwendbarkeit dieser Verordnung auch den Fall eines Schiffschartervertrags erfassen, der in einem Mitgliedstaat zwischen Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat geschlossen wurde und eine Klausel über die Wahl des Rechts eines anderen Mitgliedstaats enthält? 5. Falls die vierte Frage bejaht wird: Ist Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 in dem Sinne auszulegen, dass die Entscheidung der Parteien, einen Vertrag dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem „alle anderen Elemente des Sachverhalts“ belegen sind, zu unterwerfen, die Anwendung der unabdingbaren Vorschriften des Rechts dieses Mitgliedstaats, die als lex fori concursus anwendbar sind, für die Anfechtbarkeit von Handlungen, die vor der Insolvenz zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger vorgenommen wurden, nicht beeinträchtigt, so dass diese Vorschriften gegenüber der Ausnahmeklausel des Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 Vorrang haben?
23 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 29. Januar 2016 beim Gerichtshof eingegangen.
24 Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die italienische und die griechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Parteien, die italienische Regierung und die Kommission haben auch an der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2016 teilgenommen. V. Würdigung A. Zur ersten Vorlagefrage
25 Die erste Frage wurde von dem vorlegenden Gericht in zwei Varianten formuliert, die im Alternativverhältnis zueinander stehen.
26 Der einleitende Teil der Frage könnte darauf hindeuten, dass das vorlegende Gericht klären möchte, ob eine durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigte Person, die Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zur Anwendung kommen lassen möchte, die entsprechende Einrede erheben und sich auf diese Bestimmung berufen muss. Diese Frage beruht jedoch auf der Annahme, dass diese Person die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 beantragt. So ist nach meiner Auffassung die im weiteren Verlauf der Frage verwendete Formulierung „indem beantragt wird, von der in der Verordnung enthaltenen Ausnahmeklausel Gebrauch zu machen“ zu verstehen.
27 Das vorlegende Gericht möchte klären, ob eine Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, sich innerhalb der im Verfahrensrecht des Staates, dessen Gerichte für die Entscheidung der betreffenden Rechtssache zuständig sind, festgelegten Fristen auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 berufen muss, um einer Anfechtung dieser Handlung nach den Bestimmungen der lex fori concursus entgegenzutreten.
28 Die im weiteren Verlauf gestellte Alternativfrage betrifft hingegen zwei Problemkreise. Bei dem ersten geht es um die Klärung der Frage, ob eine Partei die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ohne Rücksicht auf zeitliche Beschränkungen beantragen kann, die die lex fori processualis vorsieht. Die erste Frage und der erste Problemkreis der Alternativfrage betreffen also den gleichen Themenkomplex.
29 Der zweite dieser Problemkreise betrifft die Verpflichtung zur Anwendung von Art. 13 dieser Verordnung von Amts wegen.
30 Die Feststellung, dass das Gericht von Amts wegen zur Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 verpflichtet ist, ließe die Notwendigkeit entfallen, über die Frage zu entscheiden, ob die Partei sich auf diese Bestimmung innerhalb der im Verfahrensrecht des zuständigen Gerichts festgelegten Fristen berufen muss. Daher möchte ich – entgegen der von dem vorlegenden Gericht in diesem Teil des Vorabentscheidungsersuchens vorgeschlagenen Reihenfolge – an erster Stelle auf die Frage der Verpflichtung zur Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 von Amts wegen eingehen.
31 Erst wenn festgestellt wird, dass das Unionsrecht das nationale Gericht dazu nicht verpflichtet, wird zu erwägen sein, ob die betreffende Partei sich auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 innerhalb der im Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts festgelegten Frist berufen muss.
32 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf die erste Vorlagefrage zu erteilen, ist daher zu entscheiden, ob das Unionsrecht dem nationalen Gericht die Pflicht auferlegt, Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 von Amts wegen anzuwenden und damit die Anfechtung einer die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligenden Handlung nach den Bestimmungen der lex fori concursus zurückzuweisen, wenn die Partei die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung nachgewiesen hat.
33 Falls diese Frage verneint wird, muss im nächsten Schritt geprüft werden, ob das Verfahrensrecht des zuständigen Gerichts regelt, ob und in welcher Weise die betreffende Partei sich – unter Erbringung des Nachweises der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 – auf diese Bestimmung berufen muss, um einer Anfechtung der betreffenden Handlung auf der Grundlage der lex fori concursus entgegenzutreten. 1. Einleitende Erwägungen zur Ausnahmeklausel in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000
34 Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex fori concursus). Dieses Recht regelt sowohl alle Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch die Grundsätze für seine Durchführung und Beendigung. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. m ist dieses Recht insbesondere dafür maßgebend, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
35 Der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 aufgestellte Grundsatz erfährt allerdings gewisse Einschränkungen, die – wie es im 24. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt – der Gewährleistung von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit dienen sollen. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung in den Art. 5 bis 15 Ausnahmen vor, die es erlauben, von der Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung abzusehen.
36 Die Verordnung Nr. 1346/2000, die grundsätzlich zur Einheitlichkeit der lex fori concursus tendiert, beruht auf dem Grundsatz der „beschränkten Universalität“. Das heißt, dass die Gesamtheit der Fragen, die das Insolvenzverfahren betreffen, von nur einigen Ausnahmen abgesehen, der lex fori concursus unterworfen wird.
37 Eine bedeutende Rolle unter diesen Ausnahmen spielt Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000, wonach unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung nicht auf die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung genannten Fragen angewandt wird, also in Bezug auf die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Diese Bestimmung enthält eine besondere Ausnahmeklausel, die es erlaubt, von der Anwendung der lex fori concursus insoweit abzusehen, als dieses Recht die Anfechtung einer Handlung zulässt, die mit dem anschließend insolventen Schuldner vorgenommen wurde. Die Person, die durch diese Handlung begünstigt wurde, muss allerdings nachweisen, dass für die Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass die Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
38 Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dient dem Schutz des berechtigten Vertrauens desjenigen, der durch eine Handlung begünstigt wurde, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt. Dieser Bestimmung liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass diese Person auf den Bestand der Handlung im Licht des Rechts, dem diese Handlung unterliegt, vertrauen können soll und nicht durch die Anwendung der lex fori concursus infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens überrascht werden darf. 2. Zur Verpflichtung zur Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 von Amts wegen
39 Zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist zu klären, ob das nationale Gericht – wenn die Partei die beiden Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nachgewiesen hat – verpflichtet ist, diese Bestimmung von Amts wegen anzuwenden und von der Anwendung des Rechts des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (lex fori concursus) insoweit abzusehen, als dieses die Anfechtung einer Handlung erlaubt, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt.
40 Die diesbezüglichen Zweifel des vorlegenden Gerichts können sich durch den Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 erklären, nach dem zum einen die Partei die beiden in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen „nachweisen“ muss und zum anderen, wenn dieser Nachweis erbracht wird, Art. 4 Abs. 2 Buchst. m „keine Anwendung [findet]“. Die kategorische Formulierung, die der Gesetzgeber verwendet hat, kann zu dem Schluss führen, dass das Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen tätig zu werden, wenn die betreffende Partei Beweismittel vorlegt, die die Feststellung erlauben, dass die beiden in Art. 13 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
41 Ich denke aber nicht, dass ein solcher Standpunkt begründet wäre.
42 Überaus hilfreich bei der Auslegung der Verordnung Nr. 1346/2000 sind die im Bericht von M. Virgós und E. Schmit (
43 In dem oben genannten Bericht wurde dargelegt, dass der mit der Vorschrift des Übereinkommens, dem Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nachgebildet ist, eingeführte Mechanismus auf dem „Veto“-Prinzip beruhe. Die Verfasser des Berichts wiesen darauf hin, dass die Partei nicht nur anstreben müsse, dass das Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Anwendung komme, sondern dies auch „geltend machen“ müsse („Artikel 13 stellt eine Einschränkung in Bezug auf die Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung dar, eine Einschränkung, die von der betreffenden Person selbst geltend gemacht werden muss“ – Nr. 136).
44 In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof im Urteil Nike European Operations Netherlands argumentiert, wo er darauf hingewiesen hat, dass die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 die Partei trägt, die „sich auf diese Vorschrift beruft“ (
45 Nach meiner Überzeugung macht das Unionsrecht die Anwendung der in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 aufgestellten Ausnahme davon abhängig, dass die Partei, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, im Verfahren aktiv geworden ist.
46 Ich möchte auch anmerken, dass das Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich dieser Frage auf der Annahme beruht, dass die Partei die Voraussetzungen von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nachgewiesen hat, ohne indessen die Anwendung dieser Bestimmung zu beantragen.
47 Ich habe Zweifel, ob man klar zwei Erscheinungsformen der prozessualen Betätigung einer Partei voneinander abgrenzen kann: die Vorlage von Beweisen für die Umstände, die für Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 wesentlich sind, und die Beantragung der Anwendung der in dieser Bestimmung aufgestellten Ausnahme.
48 Diese Fragen sind eng miteinander verknüpft. Wenn eine Partei im Verlauf des Verfahrens ein Beweismittel vorlegt, tut sie es, um eine bestimmte prozessuale Wirkung zu erzielen. Ich möchte an dieser Stelle nicht auf die Einzelheiten betreffend die verschiedenen Lösungsansätze im Verfahrensrecht der einzelnen Mitgliedstaaten eingehen. Mir scheint aber, dass ein auf Antrag einer Partei erhobener Beweis grundsätzlich dazu dienen soll, einen Umstand festzustellen, der für die Streitentscheidung wesentlich ist. Ich bin daher nicht davon überzeugt, dass es möglich ist, auf Antrag einer Partei Beweise zu erheben, um die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 festzustellen, und gleichzeitig zu behaupten, dass die Partei nicht die Anwendung dieser Bestimmung beantrage.
49 Jedenfalls ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob nach den Bestimmungen des Verfahrensrechts des betreffenden Mitgliedstaats die Partei, die Beweise für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorlegt, damit zugleich die Anwendung dieser Bestimmung beantragt. 3. Zu den Bestimmungen, die die Art und Weise der Berufung einer Partei auf die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 geregelte Ausnahme betreffen
50 Wie ich oben festgestellt habe, knüpft die Verordnung Nr. 1346/2000 die Anwendung der in Art. 13 geregelten Ausnahme an eine Betätigung der Person an, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstig wurde. Die Verordnung regelt aber nicht, auf welche Art und Weise sich die betreffende Partei auf diese Bestimmung berufen kann. Sie enthält auch keine Regelungen betreffend die Fristen, innerhalb deren die Anwendung von Art. 13 dieser Verordnung beantragt werden kann.
51 Die Angaben, die das nationale Gericht im Vorabentscheidungsersuchen macht, führen zu dem Schluss, dass die entsprechende prozessuale Einrede nach italienischem Recht innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden muss, damit Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zur Anwendung kommen kann.
52 Mit der ersten Vorlagefrage – soweit sie nicht die Verpflichtung zur Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 von Amts wegen betrifft – möchte das nationale Gericht somit klären, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, festzulegen, auf welche Art und Weise die Berufung auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu erfolgen hat, damit der Anfechtung einer Handlung, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, nach den Bestimmungen der lex fori concursus entgegengetreten werden kann. a) Ausnahmeregelung in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten
53 Im Urteil Nike European Operations Netherlands hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 insbesondere keine Bestimmungen zu den Modalitäten der Beweiserhebung, zu den vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismitteln oder zu den Grundsätzen, nach denen dieses Gericht die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel beurteilt, enthält. Diese zu bestimmen, ist nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der Mitgliedstaaten. Die eingeführten Bestimmungen dürfen aber nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (
54 Zwar richtete sich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs im Urteil Nike European Operations Netherlands vor allem auf die Regelungen zum Ablauf des Beweisverfahrens, doch möchte ich betonen, dass die Mitgliedstaaten – angesichts des Fehlens entsprechender Regelungen in der Verordnung Nr. 1346/2000 – im Rahmen der Verfahrensautonomie über die Gesamtheit der verfahrensrechtlichen Fragen entscheiden, die die Anwendung von Art. 13 dieser Verordnung betreffen.
55 Wie ich bereits in Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, sind die beiden betreffenden Formen prozessualer Betätigung (Beweisantrag mit dem Ziel, die Voraussetzungen von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 festzustellen, und die Berufung auf diese Bestimmung) eng miteinander verknüpft. Sie sollten daher Regelungen unterliegen, die demselben Rechtssystem entstammen.
56 In Ergänzung der obigen Ausführungen möchte ich auch anmerken, dass das Verfahrensrecht des Staates, dessen Gerichte in der betreffenden Rechtssache zuständig sind, Fristen für die Benennung von Beweisen vorsehen kann. Die Verordnung regelt – ebenso wenig wie die Fristen für die Erhebung der Einrede, die das Vorabentscheidungsersuchen betrifft – nicht die Fristen, innerhalb deren die Partei alle Beweisanträge zu stellen hat. Die Sammlung des Beweismaterials ist so stark mit der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs eines Gerichtsverfahrens verbunden, dass man sie kaum von der Gesamtheit der in dem betreffenden Staat geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften trennen kann. Daher müssen diese Fristen dem Verfahrensrecht des Staates unterliegen, dessen Gerichte für die Streitentscheidung zuständig sind (lex fori processualis).
57 Nach dem Ablauf der Beweisantragsfrist verliert die Partei die Möglichkeit, die Voraussetzungen von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nachzuweisen, und kann sich damit auch nicht mehr auf den durch diese Bestimmung gewährten Schutz berufen. Eine ähnliche Funktion, zumindest in dem hier in Rede stehenden Kontext, können Regelungen erfüllen, die Fristen für die Erhebung prozessualer Einreden bestimmen, auf die sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bezieht. Ich habe deswegen keine Zweifel, dass die Problematik der Fristen für die Erhebung prozessualer Einreden ebenfalls dem Recht des Staates unterworfen sein muss, dessen Gerichte zur Streitentscheidung berufen sind. b) Zugehörigkeit der Bestimmungen über die Frist zur Erhebung von Einreden zur lex fori processualis
58 Es scheint mir außerdem erforderlich, die Anwendungsbereiche der lex fori processualis und der lex causae voneinander abzugrenzen, um zu klären, welches Recht in der vorliegenden Rechtssache darüber entscheidet, wie die betreffende Partei die Anwendung der in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 geregelten Ausnahme beantragen muss.
59 Im Licht von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 kann eine Person, die durch eine die Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, im Vertrauen auf das auf diese Handlung anzuwendende Recht handeln, aber nur insoweit, als sie erwarten durfte, dass die Vorschriften dieses Rechts zum Tragen kommen und ihre Rechte und Pflichten außerhalb des Insolvenzverfahrens bestimmen werden. Das nach den Normen der Rom‑I-Verordnung auf ein vertragliches Schuldverhältnis anzuwendende Recht regelt u. a. – gemäß ihrem Art. 12 Abs. 1 Buchst. d – „die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben“, dies allerding nur im Kontext der „verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen“. Für die Beurteilung der Fristen für die Erhebung prozessualer Einreden ist es nicht maßgebend. Selbst dann, wenn die Ausübung eines bestimmten prozessualen Rechts (z. B. durch die Erhebung einer Einrede) materiell-rechtliche Folgen nach sich zieht, entscheidet über die Art und Weise der Geltendmachung dieser Rechte weiterhin – nach dem Grundsatz der lex fori processualis – das Verfahrensrecht des Staates, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat. Dies wird mittelbar durch Art. 18 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung bestätigt, der bestimmt, dass zum Beweis eines Rechtsgeschäfts alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der Rechte, nach denen sich die Formgültigkeit bemisst (Art. 11), zulässig sind, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.
60 Bestimmungen, die die Möglichkeit der Berufung auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 in zeitlicher Hinsicht einschränken, betreffen zudem nicht die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, wovon in Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung die Rede ist. Diese Bestimmungen fallen nicht unter die Regelung der Ungültigerklärung von Handlungen, und nur solche rechtlichen Regelungen können vom Anwendungsbereich der lex causae erfasst sein, worauf ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lutz hingewiesen habe (
61 Im Licht der vorgenommenen Würdigung habe ich keine Zweifel, dass kraft des Grundsatzes der Verfahrensautonomie die Mitgliedstaaten bestimmen, wie die betreffende Partei sich auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 berufen muss, um der Anfechtung einer Handlung entgegenzutreten, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt.
62 Die Prüfung, ob eine Verfahrensvorschrift, die Fristen für die Erhebung prozessualer Einreden festsetzt, mit dem Äquivalenz- und dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, ist dem nationalen Gericht zu überlassen. Unter den in dem Vorabentscheidungsersuchen gemachten Angaben weist aber nichts auf eine Verletzung dieser Grundsätze hin.
63 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage des nationalen Gerichts wie folgt zu beantworten: Die Anwendung der in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 geregelten Ausnahme erfordert eine prozessuale Betätigung der Partei, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstig wurde. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bestimmt aber das Prozessrecht des Staates, dessen Gerichte in der betreffenden Rechtssache zuständig sind, wie die betreffende Partei sich – unter Erbringung des Nachweises der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 13 der Verordnung – auf diese Bestimmung berufen muss, um der Anfechtung einer Handlung, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, nach der lex fori concursus entgegenzutreten. B. Zur zweiten Vorlagefrage
64 Im Rahmen der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht klären, ob zur Erfüllung der in Art. 13 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1346/2000 aufgestellten Voraussetzung bewiesen werden muss, dass die Handlung allgemein und abstrakt nicht angreifbar ist, oder ob der Nachweis verlangt wird, dass die Handlung, obwohl sie grundsätzlich angreifbar ist, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mit Erfolg angegriffen werden kann.
65 Bei der Beantwortung der so formulierten Frage ist daran zu erinnern, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 es erlaubt, von der Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung abzusehen und das Recht anzuwenden, dem die Rechtshandlung unterliegt, soweit „in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist“.
66 Von entscheidender Bedeutung für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage scheint die Auslegung des Ausdrucks „in diesem Fall“ zu sein.
67 Die Verfasser des bereits erwähnten Virgós-Schmit-Berichts sind der Ansicht, dass der Ausdruck „in diesem Fall“ („in the relevant case“) bedeute, dass nachgewiesen werden müsse, dass die Rechtshandlung im konkreten Fall mit keinem Rechtsbehelf angreifbar sei. Daher gehe es nicht um eine rein abstrakte Berufung auf ihre fehlende Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen der lex causae (Nr. 137).
68 Bei der Übertragung dieser Erwägungen auf das Unionsrecht muss betont werden, dass der Ausdruck „in diesem Fall“ in der italienischen („nella fattispecie“) und in der englischen („in the relevant case“) Sprachfassung der Verordnung vorkommt. Allerdings wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits darauf hingewiesen, dass die einzelnen Sprachfassungen der Verordnung in dieser Hinsicht gewisse Unterschiede aufweisen und dass Art. 13 offenbar nicht durchgehend den Ausdruck „in diesem Fall“ oder eine entsprechende Wendung enthält (
69 Diesen Auslegungsgrundsätzen folgend hat der Gerichtshof im Urteil Nike European Operations Netherlands erläutert, dass die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 voraussetzt, dass die betreffende Handlung nach der lex causae„unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles“ unanfechtbar ist (
70 Ergänzend möchte ich daran erinnern, dass die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 geregelte Ausnahme dem Zweck dient, berechtigtes Vertrauen in den Bestand einer Rechtshandlung zu schützen.
71 Dieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass eine Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, auf das für diese Handlung geltende Recht insoweit vertrauen kann, wie es über die Zulässigkeit und die Voraussetzungen für eine Anfechtung dieser Handlung entscheidet. In den bereits angeführten Schlussanträgen in der Rechtssache Lutz habe ich darauf hingewiesen, dass der Zeitablauf zu den Umständen gehört, die sich manchmal auf die Anfechtungsmöglichkeit nach der lex causae auswirken (
72 Dagegen würde es dem Schutz berechtigten Vertrauens nicht dienen, die potenzielle Anfechtbarkeit der betreffenden Handlung zu prüfen, ohne auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens müsste die Partei nämlich damit rechnen, dass diese Umstände sich auf die Anfechtungsmöglichkeit auswirken können, während sie nach der Verfahrenseröffnung unberücksichtigt blieben.
73 Das Erfordernis, nachzuweisen, dass die Handlung nach dem auf sie anzuwendenden Recht nicht angreifbar ist, betrifft – neben den insolvenzrechtlichen Bestimmungen der lex causae – auch alle allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze dieses Rechts (
74 Angesichts der obigen Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Vorlagefrage wie folgt zu beantworten: Um sich mit Erfolg auf die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 geregelte Ausnahme zu berufen, genügt es, dass die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass – falls die lex causae die Anfechtung von Handlungen der betreffenden Art zulässt – die Handlung, obwohl grundsätzlich anfechtbar, nach der lex causae unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in keiner Weise mit Erfolg angegriffen werden kann. C. Zur vierten Vorlagefrage
75 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die dritte und die fünfte Vorlagefrage die Wirkungen einer unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung beschriebenen Umständen getroffenen Rechtswahl betreffen, muss folgerichtig zunächst auf die vierte Vorlagefrage eingegangen werden, mit der geklärt werden soll, ob die Verordnung in der vorliegenden Rechtssache überhaupt zur Anwendung kommt.
76 Das vorlegende Gericht ersucht nämlich mit der vierten Vorlagefrage um Hinweise, die die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der Rom‑I-Verordnung erlauben. Das Gericht nimmt also an, dass die Verordnung im vorliegenden Verfahren in zeitlicher Hinsicht Anwendung findet. Dieser Frage müssen, wie ich denke, ein paar einleitende Erwägungen gewidmet werden. 1. Zeitlicher Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung
77 Den zeitlichen Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung regelt ihr Art. 28, nach dem diese Verordnung „auf Verträge angewandt [wird], die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden“.
78 Die Zahlungen, die das Ausgangsverfahren betrifft, wurden dagegen in Erfüllung eines am 11. März 2008 geschlossenen Vertrags geleistet, dessen Geltungszeitraum – worauf Mediterranea in ihren schriftlichen Erklärungen hinweist – anschließend durch eine Zusatzvereinbarung vom 9. Dezember 2009 verlängert wurde. Daraus folgt, dass die Rom‑I-Verordnung im Ausgangsverfahren nicht zur Anwendung kommt. Die beiden in Rede stehenden Vorgänge datieren nämlich auf Zeiten vor dem 17. Dezember 2009.
79 An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass das Ausgangsverfahren Leistungen betrifft, die erst einige Monate nach dem Vertragsschluss erbracht wurden. Die Verbindlichkeiten wurden nämlich ebenfalls noch vor dem 17. Dezember 2009 beglichen, und zwar 17 bzw. neun Tage nach Fälligkeit, die am 24. Februar 2009 bzw. am 24. März 2009 eingetreten ist.
80 Ich bin zudem davon überzeugt, dass die Rom‑I-Verordnung, selbst wenn die Leistung am 17. Dezember 2009 oder später erbracht worden wäre, dennoch nicht zur Anwendung käme.
81 Über die Anwendbarkeit der Verordnung entscheidet nämlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht der Zeitpunkt der Erbringung der vertraglichen Leistungen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber eine unmittelbare Anwendbarkeit der Rom‑I-Verordnung, bei der die künftigen Wirkungen von vor dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträgen in ihren Anwendungsbereich fielen, ausgeschlossen hat (
82 Angesichts der obigen Erwägungen komme ich zu dem Schluss, dass die Vorschriften der Rom‑I-Verordnung bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssache nicht zur Anwendung kommen. 2. Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens von Rom
83 Falls das vorlegende Gericht zu der Überzeugung gelangen sollte, dass die Rom‑I-Verordnung in der vorliegenden Rechtssache nicht zur Anwendung kommt, wäre auf das System der Kollisionsnormen des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (
84 Das Übereinkommen von Rom ist allerdings kein Rechtsakt der Union. Gemäß Art. 1 Buchst. a und Art. 2 Buchst. a und b des Ersten Protokolls zu dem Übereinkommen entscheidet der Gerichtshof zwar über seine Auslegung, aber nur auf Antrag bestimmter Gerichte der Mitgliedstaaten. Erstinstanzliche Gerichte gehören nicht dazu. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht indessen hervor, dass das Tribunale Ordinario di Venezia (Erstinstanzliches Gericht Venedig) mit der Rechtssache in erster Instanz befasst ist.
85 Im weiteren Verlauf dieser Schlussanträge werde ich dennoch meine Auffassung zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung im Kontext der Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 darlegen.
86 Es ist nämlich Aufgabe des nationalen Gerichts, endgültig darüber zu entscheiden, ob die Umstände der vorliegenden Rechtssache die Anwendung der Rom‑I-Verordnung erlauben. Zugleich gilt für die von dem nationalen Gericht vorgelegten Fragen nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vermutung der Erheblichkeit.
87 Die Auslegung des Unionsrechts kann für das nationale Gericht auch von Nutzen sein. Zu beachten sind die Übereinstimmungen zwischen den Regelungen des Übereinkommens von Rom und der Rom‑I-Verordnung, die – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – das Übereinkommen abgelöst hat. 3. Sachlicher Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung
88 Mit der vierten Vorlagefrage möchte das nationale Gericht klären, ob ein Schiffschartervertrag, der in einem Mitgliedstaat zwischen Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat geschlossen wurde und eine Klausel über die Wahl des Rechts eines anderen Mitgliedstaats enthält, dem sachlichen Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung unterfällt.
89 Ich möchte anmerken, dass Mediterranea sowohl im Rahmen der schriftlichen Erklärungen – betreffend die fünfte Vorlagefrage – als auch mündlich in der Verhandlung noch auf andere Umstände – neben der Rechtswahl – hingewiesen hat, die ihrer Ansicht nach für das Vorliegen einer Verbindung des Vertrags zum Recht von mehr als nur einem Staat sprechen. Insbesondere hat sie sich auf die Möglichkeit der Nutzung des Schiffs außerhalb der italienischen Hoheitsgewässer berufen. Einige dieser Umstände hat auch das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen berücksichtigt: Es weist darauf hin, dass der Vertrag in englischer Sprache verfasst worden sei und eine Schiedsklausel zugunsten der LMAA (London Maritime Arbitrators Association) enthalte.
90 Bei der Formulierung der dritten, der vierten und der fünften Vorlagefrage ist das vorlegende Gericht auf diese Umstände aber nicht eingegangen. In der dritten Frage hat es nämlich lediglich Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf Klagen geäußert, die einen Vertrag betreffen, dessen Parteien ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben, aber vertraglich die Geltung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats vereinbart haben. In der vierten und der fünften Frage hat das Gericht diese Umstände durch die Angabe ergänzt, dass der Vertrag in dem Mitgliedstaat geschlossen worden sei, in dem beide Parteien ihren Sitz hätten.
91 Um die vierte Vorlagefrage zu beantworten, ohne sie in der Sache zu ändern, muss geklärt werden, ob ein im Mitgliedstaat des Sitzes der Parteien geschlossener Vertrag, für den die Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats vereinbart wurde, dem Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung unterfällt. a) Einleitende Bemerkungen
92 Den weiteren Ausführungen möchte ich die Bemerkung voranstellen, dass einige der nächsten Abschnitte dieser Schlussanträge einer höchst theoretischen und abstrakten Analyse gewidmet sind. Als Generalanwalt halte ich es jedoch für angebracht, Stellung zu einer Frage zu nehmen, die in der Lehre des internationalen Privatrechts seit Langem umstritten ist. Ich bin mir dessen bewusst, dass – wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen sein wird – damit, dass man sich einem der im Folgenden dargestellten Standpunkte anschließt, nicht endgültig über die Antwort auf die dritte und die fünfte Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache entschieden ist. In anderen Rechtssachen kann dieser Fragenkreis jedoch für die Auslegung des Unionsrechts von Bedeutung sein. Zudem bin ich davon überzeugt, dass die Darlegung vertiefter Erwägungen es dem Gerichtshof ermöglichen wird, den Fragenkreis, der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ganzheitlich zu beurteilen.
93 Mit der vierten Vorlagefrage soll geklärt werden, ob Sachverhalte ohne „Auslandsbezug“ bzw. „Auslandsberührung“ – diese Begriffe werden in der Kollisionsrechtslehre verwendet –, die deswegen keine Verbindung zum Recht von zwei oder mehr Staaten aufweisen, dem Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung unterfallen.
94 Diese Frage betrifft eines der am längsten und am breitesten diskutierten Probleme des Kollisionsrechts (
95 Einige sind der Ansicht, dass die Vorschriften des internationalen Privatrechts nur auf Rechtsverhältnisse Anwendung fänden, die eine Verbindung zum Recht von mehr als einem Staat aufwiesen (
96 Die gegenteilige Auffassung ist auf die Überzeugung gestützt, dass die Normen des internationalen Privatrechts alle Rechtsverhältnisse erfassen, u. a. auch solche von rein nationalem Charakter ( b) Rolle des Auslandsbezugs bei der Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der Rom‑I-Verordnung
97 Bei dem Versuch, den sachlichen Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung zu bestimmen, muss in erster Linie auf ihren Art. 1 Abs. 1 eingegangen werden, nach dem diese Verordnung für vertragliche Schuldverhältnisse gilt, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
98 Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung knüpft an Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom an, in dem dessen sachlicher Anwendungsbereich bestimmt wurde. Nach dieser Bestimmung wurde das Übereinkommen auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten angewandt, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen („les situations comportant un conflit de lois“).
99 Im von M. Giuliano und P. Lagarde erstellten Bericht über das Übereinkommen von Rom (
100 Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung – der durch die von den Verfassern des Giuliano-Lagarde-Berichts vertretene Ansicht gestützt wird – kann zu dem Schluss führen, dass diese Verordnung nicht für rein innerstaatliche Sachverhalte gilt.
101 Vertretbar ist aber auch die gegenteilige Auffassung, dass die Verordnung auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten zur Anwendung kommt, da diese Fälle in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung geregelt werden.
102 Diese Auffassung wird durch die Auslegung einer Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung entsprechenden Bestimmung in der verwandten Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (
103 Art. 1 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung bestimmt – ähnlich wie Art. 1 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung –, dass sie „für außervertragliche Schuldverhältnisse … [gilt], die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“ (
104 Art. 14 Abs. 2 der Rom‑II-Verordnung, der Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung entspricht, bestimmt, dass, wenn „alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses in einem anderen als demjenigen Staat belegen [sind], dessen Recht gewählt wurde,... die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates [berührt], von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann“ (
105 Der Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung muss aber mit dem Anwendungsbereich der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht übereinstimmen; dies ergibt sich aus dem Kohärenzgebot, das im siebten Erwägungsgrund der beiden Verordnungen ausgedrückt wurde (
106 Ich neige daher eher der Auffassung zu, dass Kollisionsnormen selbst dann zur Anwendung kommen, wenn der betreffende Sachverhalt einen rein innerstaatlichen Charakter hat (
107 Ich bin zudem der Ansicht, dass gegen die Versuche, den Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung anhand des Kriteriums der „Internationalisierung“ eines bestimmten Sachverhalts festzulegen – also im Geist des ersten Lösungsansatzes, der im Giuliano-Lagarde-Bericht vertreten wird –, die Unschärfe dieses Begriffs spricht, die eine Quelle kaum zu überwindender Komplikationen sein kann.
108 Bitte lassen Sie mich diese Schwierigkeiten anhand des folgenden Beispiels verdeutlichen: Findet die Rom‑I-Verordnung Anwendung, wenn ein Vermieter vom Mieter Mietzinsforderungen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag geltend macht, der im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Vertragsparteien geschlossen wurde, der Mieter aber Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist? Nehmen wir dabei an, dass die Parteien in Bezug auf den geschlossenen Vertrag keine Rechtswahl getroffen haben.
109 Es stellt sich die Frage, ob in diesem Fall – angesichts des Auftretens eines Auslandsbezugs in Gestalt der Staatsangehörigkeit einer der Parteien – die Notwendigkeit besteht, die Rom‑I-Verordnung anzuwenden, um festzustellen, anhand welchen Rechts der Streit über die Mietzinszahlung zu entscheiden ist.
110 Im Rahmen der Prüfung der Rom‑I-Verordnung wäre zunächst zu klären, welche ihrer Normen einschlägig ist, um das auf den durch die Parteien geschlossenen Vertrag anzuwendende Recht zu bestimmen. Die Rom‑I-Verordnung selbst enthält indessen keine ausdrückliche Regelung zur Fahrnismiete.
111 Daher wird die Auslegung der in den einzelnen Bestimmungen der Verordnung verwendeten Begriffe erforderlich sein, um ihre Anwendungsvoraussetzungen festzustellen. In der Kollisionsrechtslehre bezeichnet man diesen Vorgang als „Qualifikation“ (kwalifikacja, qualification, characterisation) (
112 Das nationale Gericht käme auf diese Weise sicherlich zu dem Schluss, dass der Mietvertrag als „Dienstleistungsvertrag“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Rom‑I-Verordnung anzusehen ist. Erst auf dieser Stufe stellte sich heraus, dass die Staatsangehörigkeit des Mieters für den Streit über die Mietzahlung ohne Bedeutung ist, da der Dienstleistungsvertrag – bei fehlender Rechtswahl – dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Dienstleister (Vermieter) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ich möchte allerdings anmerken, dass die Staatsangehörigkeit bedeutsam werden könnte, wenn der Streit die fehlende Geschäftsfähigkeit des Mieters beträfe (
113 Ich denke, dass die oben genannten Zweifel den Schluss untermauern, dass kein Grund dafür besteht, zwischen vertraglichen Schuldverhältnissen mit rein innerstaatlichem Charakter und solchen, die eine Verbindung zum Recht mehrerer Staaten aufweisen, zu differenzieren. Diese Kriterien könnten nur auf konkrete Fragen zur Entstehung, Durchführung oder Beendigung eines vertraglichen Schuldverhältnisses angewandt werden.
114 Daher vertrete ich die Auffassung, dass die „Internationalisierung“ einer konkreten Streitigkeit, die vor dem Hintergrund eines geschlossenen Vertrags entstehen kann, nicht über die Anwendung der Verordnung auf den Vertrag als solchen entscheiden kann. Ansonsten wäre jedes Mal die Prüfung erforderlich, ob – unabhängig von den Umständen des betreffenden Falles – in Bezug auf andere potenzielle Streitigkeiten Sachverhaltselemente vorliegen, die die Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Staates begründen könnten. Schon der Entscheidung über die Anwendung der Verordnung müsste eine detaillierte Prüfung ihrer Bestimmungen und eine Reihe von Auslegungsschritten vorausgehen. Dabei können zahlreiche Zweifel zutage treten, die viel komplizierter sind als die Feststellung des nach den Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung anwendbaren Rechts an sich.
115 Im Licht der obigen Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Rom‑I-Verordnung auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten, die keine Verbindung zum Recht von mehr als einem Staat aufweisen, zur Anwendung kommt. Daher hat die Wahl des Rechts eines anderen Mitgliedstaats, um die es in der vierten Vorlagefrage geht, als solche keinen Einfluss darauf, ob der betreffende Sachverhalt dem sachlichen Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung unterfällt. Es muss demnach nicht entschieden werden, ob die Rechtswahl eine Verbindung des vertraglichen Schuldverhältnisses zum Recht verschiedener Staaten herstellt, da dies keine Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist.
116 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die vierte Vorlagefrage zu bejahen und dies wie folgt zu erläutern: Art. 1 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein Schiffschartervertrag, der in einem Mitgliedstaat zwischen Gesellschaften mit Sitz in demselben Mitgliedstaat geschlossen wurde, dem sachlichen Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung unabhängig davon unterfällt, ob in diesem Vertrag die Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats vereinbart wurde.
117 Sollte der Gerichtshof diesen Standpunkt nicht teilen, so gelangt man – in der vorliegenden Rechtssache – nichtsdestoweniger zu dem gleichen Ergebnis, wenn man davon ausgeht, dass, obwohl die Rom‑I-Verordnung selbst nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung findet, die Aufnahme einer Rechtswahlklausel in den Vertrag eine so starke Verbindung zu einem anderen Rechtssystem erzeugt, dass die Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung zur Anwendung kommen können. D. Zur dritten und zur fünften Vorlagefrage
118 Mit der dritten Vorlagefrage möchte das nationale Gericht durch den Gerichtshof klären lassen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zur Anwendung kommen kann, wenn die Vertragsparteien ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben und durch eine Vertragsklausel das Recht eines anderen Mitgliedstaats für anwendbar erklären. In diesem Teil des Vorabentscheidungsersuchens verweist das nationale Gericht noch nicht ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung. Ich denke aber, dass die Wirkungen einer unter den in dieser Bestimmung beschriebenen Umständen getroffenen Rechtswahl den springenden Punkt der dritten Vorlagefrage bilden.
119 Mit der fünften Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht klären, ob eine unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung genannten Umständen getroffene Rechtswahl der betreffenden Partei die Möglichkeit nimmt, sich mit Erfolg auf die Ausnahmeregelung in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berufen.
120 Die dritte und die fünfte Vorlagefrage betreffen im Wesentlichen das gleiche Problem, das auf die Frage hinausläuft, wie eine unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung genannten Umständen getroffene Rechtswahl die Möglichkeit beeinflusst, sich auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berufen. Nach meinem Dafürhalten müssen die beiden Fragen deswegen gemeinsam gewürdigt werden.
121 Zunächst möchte ich auf das Verhältnis zwischen Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung und Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 eingehen. Anschließend werde ich die Wirkungen der Aufnahme einer Klausel über die Rechtswahl in den Vertrag unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung genannten Umständen erörtern. 1. Verhältnis zwischen Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 und Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung a) Entscheidet Art. 3 der Rom‑I-Verordnung über die Wirkungen der Rechtswahl für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000?
122 Art. 13 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1346/2000 fordert von der betreffenden Partei den Nachweis, dass für die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist.
123 Im 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 wird darauf hingewiesen, dass diese Verordnung einheitliche Kollisionsnormen formulieren soll, die – im Rahmen ihres Anwendungsbereichs – die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Die Verordnung enthält aber keine Kollisionsnormen, die die Feststellung erlauben würden, welches Recht auf die angefochtene Rechtshandlung, die Art. 13 der Verordnung betrifft, Anwendung findet. Daher bin ich der Ansicht, dass über das auf diese Handlung anwendbare Recht die Kollisionsnormen entscheiden, die außerhalb des Insolvenzverfahrens für die Bestimmung der lex causae maßgeblich wären. Die Verordnung Nr. 1346/2000 wurde zu einem Zeitpunkt angenommen, als das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – nach dem Übereinkommen von Rom bestimmt wurde. Im Licht der Erwägungen zur vierten Vorlagefrage werde ich mich im weiteren Verlauf dieser Schlussanträge aber auf die Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung beziehen. Ich nehme nämlich an, dass in Bezug auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 – in der vorliegenden Rechtssache – die Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung über das auf die angefochtene Handlung anwendbare Recht entscheiden, darunter auch ihr Art. 3, der eine Rechtswahl für vertragliche Schuldverhältnisse zulässt.
124 Gewisse Zweifel weckt in dieser Hinsicht der im Virgós-Schmit-Bericht erhobene Vorbehalt, wonach die Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 entsprechende Bestimmung des Übereinkommens dem Schutz des berechtigten Vertrauens von Gläubigern oder Dritten diene, die im Einklang mit den Bestimmungen des normalerweise anwendbaren nationalen Rechts („normally applicable national law“) vorgegangen seien. Dies kann als ein Hinweis darauf gedeutet werden, dass für die Zwecke von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 (soweit diese Bestimmung den Nachweis fordert, dass für die Rechtshandlung „das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist“) nur das anhand von Kollisionsnormen, die an objektiv vorliegende Verbindungen anknüpfen, bestimmte Recht von Bedeutung ist, unter Außerachtlassung des von den Parteien gewählten Rechts.
125 Für diese Auffassung lässt sich der 24. Erwägungsgrund dieser Verordnung anführen, in dem es heißt, dass die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, u. a. ihr Art. 13, neben dem Vertrauensschutz auch der „[Rechtssicherheit] in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung“ dienen. Diese Formulierung kann zu dem Schluss führen, dass für Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nur Elemente des Sachverhalts von Bedeutung sind, da sie – in Anknüpfung an die in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung verwendeten Begrifflichkeiten – dafür maßgeblich sind, dass die betreffende Rechtshandlung in (einem) anderen Staat(en) als dem Staat der Verfahrenseröffnung „belegen“ ist.
126 Diese Auffassung überzeugt mich aber nicht. Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 gebietet den Schutz berechtigten Vertrauens. Es ist wohl kaum anzunehmen, dass Parteien nicht schutzwürdig sind, die im Einklang mit dem Recht handeln, das sie im Rahmen der ihnen durch das internationale Privatrecht zuerkannten Autonomie gewählt haben. Die Rechtswahl ist im Kollisionsrecht eine gleichberechtigte Methode der Festlegung des anwendbaren Rechts. Dem Grundsatz der Willensautonomie kommt im unionsrechtlichen System der Normen des internationalen Privatrechts ein hoher Stellenwert zu (
127 Daher bin ich überzeugt, dass für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1346/2000 über die Wirkungen der von Parteien, die ihren Sitz im Staat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben, getroffenen Rechtswahl weiterhin die Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung, u. a. ihr Art. 3, entscheiden. b) Können die Parteien zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtswahl für ein vertragliches Schuldverhältnis voraussehen, welches nationale Recht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur lex fori concursus wird?
128 Ich möchte betonen, dass die dritte Vorlagefrage – wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen anmerkt – auf der Annahme beruht, dass die Vertragsparteien, die ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben, schon zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtswahl voraussehen können, welches nationale Recht nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen eine von ihnen zur lex fori concursus wird.
129 Ich denke aber, dass diese Annahme auf einer gewissen Vereinfachung beruht. Zum Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung wissen die Parteien im Prinzip noch nicht, ob und gegen welche von ihnen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
130 Erst recht können die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen, welches Recht auf das mögliche Insolvenzverfahren Anwendung finden wird.
131 Für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000). Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung).
132 Die Zuständigkeitsregelungen in Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 entscheiden also darüber, welches nationale Recht schließlich auf die Prüfung der Gesamtheit der im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehenden Fragen Anwendung findet. Die Umstände, die über die Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, können sich nach der Vornahme des Rechtsgeschäfts mit dem künftigen Insolvenzschuldner noch ändern.
133 Wenn etwa der künftige Insolvenzschuldner vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, werden in der Regel die Gerichte dieses Staates für die Prüfung der im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehenden Fragen zuständig sein. Der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt den für die Prüfung der zuständigkeitsbegründenden Verknüpfung nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 maßgeblichen Zeitpunkt (
134 Die Wirkungen der Rechtswahl dürfen daher nicht dadurch eingeschränkt werden, dass gewissermaßen davon ausgegangen wird, die Parteien würden – in der Annahme, dass ein bestimmtes Recht als lex fori concursus zum Tragen komme – die Anwendung dieses Rechts vereiteln wollen, da sie ja zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtswahl in der Regel gar nicht wissen, ob und gegen welche Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, und erst recht nicht, welches Recht darauf angewandt werden wird. c) Dient die von den Parteien getroffene Rechtswahl der Umgehung des Rechts im kollisionsrechtlichen Sinne („fraude à la loi“)?
135 Ich bin auch nicht der Auffassung, dass die Rechtswahl in jedem Fall ausschließlich dazu dient, die Geltung der Vorschriften eines bestimmten Rechts zu umgehen, worauf auch die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hingewiesen hat, was aber die dritte Vorlagefrage in gewissem Maß anzudeuten scheint.
136 In der Kollisionsrechtslehre wurde der Begriff der Gesetzesumgehung („obejście prawa“, „fraude à la loi“, „evasion of law“) entwickelt (
137 Heutzutage muss die Bedeutung dieses Konzepts angesichts der zunehmenden Rolle der Willensautonomie im Kollisionsrecht in Frage gestellt werden, insbesondere in Bezug auf Sachverhalte, für die die Wahl des anzuwendenden Rechts für zulässig erachtet wird (
138 Die Rom‑I-Verordnung stellt in ihrem Art. 2 den Grundsatz des sogenannten uneingeschränkten Wahlrechts auf, was bedeutet, dass die Parteien das sie verbindende Rechtsverhältnis dem gewählten Recht, das keinerlei Verbindung zum betreffenden Sachverhalt aufweisen muss, unterwerfen können. Dieser Ansatz entspricht im Übrigen der im gegenwärtigen Kollisionsrecht herrschenden Tendenz (
139 Wenn die Parteien das auf den sie verbindenden Vertrag anzuwendende Recht wählen können und diese Wahlmöglichkeit keinen Beschränkungen unterliegt, kann schwerlich angenommen werden, dass allein schon der Absicht, das vertragliche Schuldverhältnis dem Recht des gewählten Staates zu unterwerfen, entgegengetreten werden müsse.
140 Der weite Umfang der Willensautonomie wird durch eine Reihe von Instrumenten beschränkt, die die Rom‑I-Verordnung vorsieht, etwa Eingriffsnormen (Art. 9), die Klausel der öffentlichen Ordnung (Art. 21), Regelungen zum Schutz der Rechte Dritter (Art. 3 Abs. 2 S. 2) und der schwächeren Partei des Vertragsverhältnisses (Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1) sowie Bestimmungen, die bestimmte Wirkungen an die Rechtswahl anknüpfen, wenn alle Elemente des Sachverhalts, außer der Wahl an sich, in einem Mitgliedstaat belegen sind (Art. 3 Abs. 3). Insbesondere in der letztgenannten Bestimmung kann ein Ausfluss des Verbots der Rechtsumgehung gesehen werden. Die Verordnung enthält aber außer den oben genannten Bestimmungen keine allgemeine Regelung, die die Rechtsumgehung verhindern soll. Ich denke auch nicht, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 diese Funktion in Bezug auf die Rechtswahl zwischen Parteien erfüllen soll, die ihren Sitz in demselben Staat haben. Die Wirkungen einer solchen Wahl bestimmen sich nämlich nach Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung. 2. Rechtswahl unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung beschriebenen Umständen a) Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung
141 Das grundsätzliche Problem, das mit der fünften – und zumindest mittelbar mit der dritten – Vorlagefrage angesprochen wird, betrifft die Wirkungen der Rechtswahl für ein vertragliches Schuldverhältnis, das in seiner Gesamtheit mit dem Recht eines Staates verbunden ist.
142 Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung, auf den das nationale Gericht im Vorabentscheidungsersuchen verweist, bestimmt, dass, wenn „alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen [sind], dessen Recht gewählt wurde, ... die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates [berührt], von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann“.
143 Es ist zu betonen, dass die fünfte Vorlagefrage auf der Annahme beruht, dass nach den tatsächlichen Umständen der vorliegenden Rechtssache „alle anderen Elemente des Sachverhalts“ – außer der Rechtswahl – im Staat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens belegen sind.
144 Jedenfalls ist es Aufgabe des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in der vorliegenden Rechtssache die Rechtswahl unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung beschriebenen Umständen erfolgte.
145 Das vorlegende Gericht wird insbesondere entscheiden können, ob allein die Aufnahme einer Klausel in den Vertrag, die es erlaubt, ein Seeschiff im Hoheitsgewässer eines anderen Staates als desjenigen zu nutzen, in dem der Vertrag geschlossen wurde und in dem die Parteien ihren Sitz haben, ausreicht, um anzunehmen, dass das Schuldverhältnis eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist. Mediterranea hat sich in ihren schriftlichen Erklärungen auf diesen Umstand berufen.
146 Nur am Rande möchte ich anmerken, dass gegen diese Auffassung der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung spricht, nach dem die zum Zeitpunkt der Rechtswahl gegebenen Elemente des Sachverhalts maßgeblich sind.
147 Ich denke auch nicht, dass allein eine Vertragsbestimmung, die die Möglichkeit vorsieht, eine Sache außerhalb eines Mitgliedstaats zu nutzen, es erlaubt, die Rechtssache mit dem Recht verschiedener Staaten zu verbinden und deshalb von der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung abzusehen. Die Mehrzahl der im Wirtschaftsleben geschlossenen Verträge enthält keinen solchen Vorbehalt. Das heißt nicht, dass man eine Sache nur im Rechtsraum eines Staates nutzen darf. Nach meiner Ansicht reicht die potenzielle Möglichkeit, die zur Verfügung gestellte Sache in einem anderen Staat zu nutzen, nicht aus, um den betreffenden Sachverhalt zu internationalisieren, was es unmöglich machte, die Wirkungen der Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung zu beschränken. Ich denke, dass dadurch die Bedeutung dieser Bestimmung, die verhindern soll, dass das normalerweise auf rein innerstaatliche Sachverhalte anzuwendende Recht umgangen wird, allzu sehr beschränkt würde.
148 Umso weniger kann angenommen werden, dass allein die Verwendung einer Vertragsbestimmung, die es erlaubt, eine Sache in einem anderen Rechtsraum zu nutzen, die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung verhindert. Dies würde es nämlich ermöglichen, Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung allein durch entsprechende Formulierungen in dem Vertrag zu umgehen. In ähnlicher Weise sind nach meiner Auffassung Fälle zu bewerten, in denen sich die Parteien zur Abfassung eines Vertrags der Sprache eines anderen Staates bedienen oder die Gerichte eines anderen Staates für zuständig erklären, über Streitigkeiten zu entscheiden, die vor dem Hintergrund des Vertrags entstehen könnten.
149 Um für die Zwecke der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung zu prüfen, ob „alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen [sind], dessen Recht gewählt wurde“, müssen nach meiner Ansicht nicht alle Umstände berücksichtigt werden, sondern nur die, die kollisionsrechtlich bedeutsam sind. b) Wirkungen einer unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung beschriebenen Umständen getroffenen Rechtswahl
150 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs und in der Lehre besteht indessen bis heute keine Einigkeit bezüglich der Wirkungen einer unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung beschriebenen Umständen getroffenen Rechtswahl.
151 In der Kollisionsrechtslehre werden zwei Ansichten zu den Wirkungen der Rechtswahl bei rein innerstaatlichen Sachverhalten vertreten, deren Anhänger die Grenzen der Willensautonomie im internationalen Privatrecht in verschiedener Weise bestimmen. – Kollisionsrechtliche Rechtswahl
152 Bisweilen wird die Auffassung vertreten, dass sich die Rechtswahl bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kollisionsrechtlich auswirke. Die Rechtswahl führe also dazu, dass das vertragliche Schuldverhältnis dem gewählten Recht unterworfen werde.
153 Die Rechtswahl unterliege allerdings gewissen Einschränkungen, die Versuchen entgegenwirken sollen, sich den Folgen der Anwendung des normalerweise maßgeblichen Rechts zu entziehen. Neben dem gewählten Recht kämen dann die zwingenden Bestimmungen des Staates zur Anwendung, mit dem das Rechtsverhältnis ausschließlich verbunden sei ( – Materiell-rechtliche Verweisung
154 Eine andere Ansicht beruht auf der Annahme, dass bei rein innerstaatlichen Sachverhalten die „Wahl“ keine kollisionsrechtlichen Wirkungen auslöse, sondern den Charakter einer sogenannten materiell-rechtlichen Verweisung habe (lex causae, von denen – wie von Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung gefordert – nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden könne. – Wirkungen einer unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung beschriebenen Umständen getroffenen Rechtswahl
155 Ich schließe mich der zweiten der oben genannten Ansichten an, nach der eine unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung beschriebenen Umständen getroffene Wahl nur eine materiell-rechtliche Verweisung darstellt.
156 Die Verordnung selbst enthält keinen deutlichen Hinweis darauf, welchem der beiden oben genannten Lösungsansätze zu folgen ist.
157 Der 13. Erwägungsgrund der Rom‑I-Verordnung sieht allerdings vor, dass die Verordnung „die Parteien nicht daran [hindert], in ihrem Vertrag auf ein nichtstaatliches Regelwerk oder ein internationales Übereinkommen Bezug zu nehmen“ (
158 In Bezug auf Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung kann nach meiner Auffassung ebenfalls angenommen werden, dass die „Rechtswahl“ nur eine materiell-rechtliche Verweisung bewirkt. Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung belegt nämlich, dass der Unionsgesetzgeber einer Rechtswahlklausel, die die Grenzen der den Parteien zustehenden kollisionsrechtlichen Willensautonomie überschreitet, diese Wirkungen zuschreibt.
159 Diesen Standpunkt, wenn auch mit verschiedener Begründung, vertritt der überwiegende Teil der Lehre des internationalen Privatrechts ( – Wirkungen einer unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung beschriebenen Umständen getroffenen Rechtswahl und Möglichkeit der Berufung auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000
160 Unabhängig davon, ob an die Wahl des anwendbaren Rechts bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kollisionsrechtliche Wirkungen geknüpft werden oder darin bloß eine materiell-rechtliche Verweisung gesehen wird, kommen die zwingenden Bestimmungen des Staates des normalerweise anwendbaren Rechts (lex fori concursus) weiterhin zur Anwendung.
161 Dennoch bin ich davon überzeugt, dass die Entscheidung für eine dieser Ansichten durchaus erhebliche praktische Bedeutung haben kann. Der Lösungsansatz über die materiell-rechtliche Verweisung erweist sich insbesondere dann als vorteilhaft, wenn geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 erfüllt sind.
162 Die Partei, die sich auf Art. 13 dieser Verordnung beruft, muss nachweisen, dass die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung unterliegt.
163 Folgt man dem Lösungsansatz über die materiell-rechtliche Verweisung, so wird der Partei die Möglichkeit verwehrt, sich auf die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 geregelte Ausnahme zu berufen. Wenn die Rechtswahl keine kollisionsrechtlichen Wirkungen auslöst, kann die betreffende Partei nicht nachweisen, dass die angefochtene Handlung dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen der lex fori concursus unterliegt.
164 Spricht man der Rechtswahl kollisionsrechtliche Wirkungen zu, so würde es der betreffenden Partei hingegen ermöglicht, die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 13 dieser Verordnung bei rein innerstaatlichen Sachverhalten nachzuweisen. Dem stünde nicht entgegen, dass Bestimmungen des normalerweise anwendbaren Rechts zum Tragen kämen, „von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann“.
165 Zu diesen Bestimmungen, „von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann“, zählen nämlich nicht die Vorschriften des Insolvenzrechts. Die Wahl des auf ein vertragliches Schuldverhältnis anzuwendenden Rechts unterwirft nur diejenigen Fragen dem gewählten Recht, die vom Geltungsbereich des Vertragsstatuts erfasst werden. Dieser wiederum ist gemäß den Vorgaben in Art. 12 der Rom‑I-Verordnung zu bestimmen. Diese Vorschrift enthält zwar keine enumerative Aufzählung der vom Vertragsstatut erfassten Fragen, dennoch stützt sie die in der Kollisionsrechtslehre verbreitete Auffassung, dass das Vertragsstatut für den Inhalt des Vertrags, seine Rechtsfolgen und – mit gewissen in den Bestimmungen der Verordnung selbst, u. a. in Art. 11 sowie in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und f, geregelten Ausnahmen – Wirksamkeitsvoraussetzungen maßgeblich ist. Das auf ein vertragliches Schuldverhältnis anwendbare Recht ist also für die Bestimmung der Rechte und Pflichten der Parteien maßgeblich. Sein Anwendungsbereich reicht nach meiner Ansicht aber nicht so weit, dass es besondere Instrumente des Insolvenzrechts erfassen würde.
166 Die Ausnahmeregelung in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 beruht also auf einer Vereinfachung. Sie schützt das Vertrauen auf das Recht, das auf eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung Anwendung findet, in einem Umfang, der den Anwendungsbereich der lex causae übersteigt.
167 Der von Art. 13 der Verordnung geforderte Nachweis, dass die Handlung „in keiner Weise“ nach dem auf sie anwendbaren Recht angegriffen werden kann, betrifft also auch Fragen, die nicht vom Vertragsstatut erfasst sind. Damit soll die fehlende Möglichkeit einer Anfechtung sowohl nach den allgemeinen Vorschriften im Wege klassischer zivil- und handelsrechtlicher Klagen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens der lex contractus unterliegen, als auch auf der Grundlage besonderer Instrumente des Insolvenzrechts, die vom Vertragsstatut nicht erfasst werden, belegt werden.
168 Der Grund für den oben genannten Mechanismus liegt in den Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000. Diese Bestimmung unterwirft nämlich alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, dem Recht eines Staates, obwohl bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem künftigen Insolvenzschuldner noch nicht ersichtlich sein muss, welches nationale Recht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur lex fori concursus wird (
169 Die obigen Erwägungen stützen zusätzlich die Auffassung, dass eine unter den in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung beschriebenen Umständen getroffene Rechtswahl lediglich als eine materiell-rechtliche Verweisung anzusehen ist.
170 Im Licht der obigen Würdigung schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte und die fünfte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten: Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 kann angewandt werden, wenn die Parteien eines Vertrags ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben und eine Rechtswahl für diesen Vertrag treffen. Die Wirkungen dieser Rechtswahl richten sich jedoch nach Art. 3 der Rom‑I-Verordnung. Wählen die Parteien das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dem „alle Elemente des Sachverhalts“ belegen sind, so führt diese Wahl im Licht von Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung nicht dazu, dass der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterworfen wird, was wiederum zur Folge hat, dass der in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 geforderte Nachweis, dass für den Vertrag das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist, nicht erbracht werden kann. VI. Ergebnis
171 Im Licht der obigen Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Tribunale Ordinario di Venezia (Erstinstanzliches Gericht Venedig, Italien) wie folgt zu beantworten: 1. Die Anwendung der in Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren geregelten Ausnahme erfordert eine prozessuale Betätigung der Partei, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstig wurde. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bestimmt aber das Prozessrecht des Staates, dessen Gerichte in der betreffenden Rechtssache zuständig sind, wie die betreffende Partei sich – unter Erbringung des Nachweises der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 13 der Verordnung – auf diese Bestimmung berufen muss, um der Anfechtung einer Handlung, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, nach der lex fori concursus entgegenzutreten. 2. Um sich mit Erfolg auf die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 geregelte Ausnahme zu berufen, genügt es, dass die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass – falls die lex causae die Anfechtung von Handlungen der betreffenden Art zulässt – die Handlung, obwohl grundsätzlich anfechtbar, nach der lex causae unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in keiner Weise mit Erfolg angegriffen werden kann. 3. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein Schiffschartervertrag, der in einem Mitgliedstaat zwischen Gesellschaften mit Sitz in demselben Mitgliedstaat geschlossen wurde, dem sachlichen Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung unabhängig davon unterfällt, ob in diesem Vertrag die Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats vereinbart wurde. 4. Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 kann angewandt werden, wenn die Parteien eines Vertrags ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben und eine Rechtswahl für diesen Vertrag treffen. Die Wirkungen dieser Rechtswahl richten sich jedoch nach Art. 3 der Rom‑I-Verordnung. Wählen die Parteien das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dem „alle Elemente des Sachverhalts“ belegen sind, so führt diese Wahl im Licht von Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung nicht dazu, dass der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterworfen wird, was wiederum zur Folge hat, dass der in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 geforderte Nachweis, dass für den Vertrag das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist, nicht erbracht werden kann.