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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.03.2017 – C-329/15
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2017:233
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 22. März 2017 ( Rechtssache C‑329/15 ENEA SA gegen Prezes Urzędu Regulacji Energetyki (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy [Oberster Gerichtshof, Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Staatliche Beihilfen – Pflicht zur Versorgung mit elektrischem Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung – Stromlieferant, dessen Kapital vom Staat gehalten wird – Begriff ‚Vorteil‘ – Anstieg der Nachfrage – Zurechenbarkeit an den Staat – Gesetzgebungsmaßnahme – Fehlende Verwendung staatlicher Mittel – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Rechtswidrige Durchführung einer staatlichen Beihilfe – Unmittelbare Wirkung – Möglichkeit zur Anrufung der Gerichte durch die der Versorgungspflicht unterliegenden Stromlieferanten – Geldbuße im Fall der Nichtdurchführung der Versorgungspflicht – Ausschluss bei rechtswidriger Ausführung einer staatlichen Beihilfe“ I. Einleitung
1 Das Ersuchen um Vorabentscheidung des Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen) an den Gerichtshof ist formal auf die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV gerichtet, betrifft aber auch die Auslegung von Art. 108 Abs. 3 AEUV (
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der ENEA SA gegen den Leiter der Urzędu Regulacji Energetyki (polnische Energieregulierungsbehörde) (im Folgenden: ERB) wegen einer Geldbuße, die Letztere gegen ENEA wegen Verstoßes gegen deren Pflicht zur Versorgung (
3 Es ist unstreitig, dass ENEA die ihr nach nationalem Recht obliegende Pflicht zur Versorgung mit Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung nicht eingehalten hat. ENEA macht aber geltend, dass diese Versorgungspflicht eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.
4 Aus den nachstehend dargelegten Gründen, bin ich der Ansicht, dass diese Versorgungspflicht nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, da der Vorteil, den sie den Erzeugern dieser Elektrizitätsart verschafft, nicht aus staatlichen Mitteln gewährt wird. II. Rechtlicher Rahmen
5 Art. 9a Abs. 8 des Ustawa Prawo Energetyczne (Energiegesetz) ( „Energieunternehmen, die elektrische Energie erzeugen oder damit Handel treiben und diese Energie an Endverbraucher veräußern, die an das Stromnetz im Gebiet der Republik Polen angeschlossen sind, sind, soweit dies in nach Abs. 10 erlassenen Rechtsvorschriften festgelegt ist, verpflichtet, elektrische Energie, die bei gleichzeitiger Wärmegewinnung erzeugt wurde, von den im Gebiet [der Republik Polen] gelegenen, an das Stromnetz angeschlossenen Energiequellen abzunehmen.“
6 Art. 56 Abs. 1 Nr. 1a des Energiegesetzes bestimmt: „Eine Geldbuße wird gegen jede Person verhängt, die gegen ihre in Art. 9a Abs. 6 bis 8 festgelegte Pflicht zum Kauf von elektrischem Strom und Wärme verstößt.“
7 Art. 56 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmt: „Die in Abs. 1 vorgesehene Geldbuße wird vom Leiter der ERB verhängt.“
8 Art. 56 Abs. 2b dieses Gesetzes lautet: „Die Einnahmen aus den Geldbußen, die in den in Abs. 1 Nr. 1a bestimmten Fällen wegen Nichtbeachtung der in Art. 9a Abs. 1 und 6 bis 8 festgelegten Pflichten verhängt werden, fließen dem Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej [(polnischer Fonds zum Schutz der Umwelt und zur Wasserbewirtschaftung)] zu.“
9 Für das Jahr 2006 wurde die Menge, die zur Erfüllung dieser Abnahmepflicht erreicht werden musste, in § 5 Nr. 2 der Rozporządzenie Ministra Gospodarki i Pracy w sprawie szczegółowego zakresu obowiązku zakupu energii elektrycznej wytwarzanej w skojarzeniu z wytwarzaniem ciepła (Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit über die Spezifizierung der Abnahmeverpflichtung von bei gleichzeitiger Wärmegewinnung erzeugter elektrischer Energie) vom 9. Dezember 2004 (
10 Nach dieser Bestimmung galt die Abnahmepflicht als erfüllt, wenn der gekaufte Strom, der aus kombinierten an das Stromnetz angeschlossenen Energiequellen stammte oder von dem betreffenden Elektrizitätsunternehmen aus eigenen kombinierten Energiequellen erzeugt wurde, im Jahr 2006 mindestens 15 % der gesamten an Kunden, die Strom für ihren eigenen Bedarf kaufen, verkauften Jahresmenge Strom ausmachte. III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11 ENEA ist eine zu 100 % vom polnischen Staat gehaltene privatrechtliche Gesellschaft, die elektrische Energie erzeugt, vertreibt und verkauft.
12 Mit Entscheidung vom 27. November 2008 verhängte der Leiter der ERB gegen ENEA eine Geldbuße in Höhe von 7594613, 28 polnischen Zloty (PLN) (etwa 2011813 Euro) wegen Nichterfüllung der für sie nach Art. 9a Abs. 8 des Energiegesetzes bestehenden Pflicht zur Abnahme von elektrischer Energie aus Kraft-Wärme-Kopplung im Jahr 2006.
13 Im Jahr 2006 betrug die Menge des elektrischen Stroms aus Kraft-Wärme-Kopplung, die von ENEA gekauft und an Kunden, die diesen Strom für ihren eigenen Bedarf erwarben, wiederverkauft wurde, nur 14,596 % ihrer Gesamtverkäufe an solche Kunden anstatt der in § 5 Nr. 2 der Durchführungsverordnung geforderten 15 %.
14 ENEA erhob gegen die Entscheidung des Leiters der ERB Klage vor dem Sąd Okręgowy w Warszawie – Sąd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Bezirksgericht Warschau – Gericht für Wettbewerbs- und Verbraucherschutzsachen).
15 Mit Urteil vom 15. Dezember 2009 gab dieses Gericht der Klage von ENEA statt und hob die verhängte Geldbuße auf. Dieses Urteil wurde jedoch vom Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) mit Urteil vom 24. November 2010 aufgehoben.
16 Im Anschluss an dieses Urteil wies das vorinstanzliche Gericht mit Urteil vom 27. September 2011 die Klage der ENEA ab. Dieses Urteil wurde jedoch wiederum vom Sąd Apelacyjny w Warszawie mit Urteil vom 29. Mai 2012 aufgehoben.
17 Nachdem es den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens ein drittes Mal geprüft hatte, wies das vorinstanzliche Gericht mit Urteil vom 10. Dezember 2012 die Klage von ENEA erneut ab.
18 In seinem Berufungsurteil vom 14. Oktober 2013 setzte das Sąd Apelacyjny w Warszawie die gegen ENEA verhängte Geldbuße in Anbetracht der Umstände des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren und das Maß der Nichterfüllung der in Rede stehenden Pflicht auf 3600000 PLN (etwa 860760 Euro) herab.
19 Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein, das Folgendes ausführt.
20 Zwischen den Parteien des Rechtsstreits sei unstreitig, dass ENEA die Pflicht nach Art. 9a Abs. 8 des Energiegesetzes im Jahr 2006 nicht eingehalten habe. Der Rechtsstreit im Kassationsverfahren betreffe dagegen die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Geldbuße nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 1a des Energiegesetzes wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus dessen Art. 9a Abs. 8.
21 Die Abnahmepflicht für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung habe nicht dazu geführt, dass ein Unternehmen wie ENEA jedes Verkaufsangebot für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung habe annehmen müssen, unabhängig von Größe, Preis oder anderen Parametern. Für ein solches Unternehmen habe 2006 der Mindestanteil des an die Endverbraucher verkauften Stroms aus Kraft-Wärme-Kopplung 15 % der an solche Verwender verkauften Mengen betragen. Diese Menge habe erreicht werden können zum einen durch die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung in dem Unternehmen selbst oder zum anderen durch den Erwerb von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Dritterzeugern.
22 Bei einem Erwerb von Dritterzeugern sei der Kaufpreis für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung von den Parteien der Vereinbarung festgelegt worden, nämlich dem Unternehmen, das der Kaufverpflichtung unterlegen habe, und dem Erzeuger von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, ohne externes Eingreifen.
23 Der Leiter der ERB sei jedoch befugt gewesen, im Rahmen der Billigung der von den einzelnen Elektrizitätsgesellschaften angewandten Tarife das Preisniveau für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung zu bestimmen, das er bei der Festlegung des Höchstpreises für den Verkauf von Strom an die Endverbraucher als sachgerecht angesehen habe.
24 Die zum Kauf von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung verpflichteten Elektrizitätsgesellschaften hätten diese manchmal zu einem niedrigeren als dem vom Leiter der ERB als sachgerecht angesehenen Preis erworben. Es sei jedoch auch vorgekommen, dass diese Gesellschaften Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung zu einem Preis erworben hätten, der höher gewesen sei als der vom Leiter der ERB als sachgerecht angesehene Preis und sogar höher als der bei dem in Rede stehenden Unternehmen tariflich festgelegte Verkaufspreis an den Endverbraucher, wie er vom Leiter der ERB gebilligt worden sei.
25 So hätten mehrere Elektrizitätsgesellschaften, die der Pflicht aus Art. 9a Abs. 8 des Energiegesetzes nicht nachgekommen seien, wie ENEA im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens, Verkaufsangebote für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung zu einem Preis abgelehnt, der deutlich über dem Preis gelegen habe, der vom Leiter der ERB bei der Genehmigung ihres Tarifs berücksichtigt worden sei.
26 Zur Zeit des im Ausgangsverfahren maßgeblichen Sachverhalts habe es auf dem Strommarkt in Polen einen Mangel an Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung gegeben. Dieser Mangel habe den Leiter der ERB veranlasst, verschiedene Lösungen vorzusehen, die das Volumen dieses Stroms künstlich erhöhen sollten, wie Vereinbarungen über den Verkauf konventionellen Stroms im Austausch gegen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung
27 Das vorlegende Gericht meint, dass die Entscheidung im Ausgangsverfahren u. a. davon abhänge, wie die in Art. 9a Abs. 8 des Energiegesetzes eingeführten Abnahmepflicht von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung nach Art. 107 AEUV einzustufen sei. Falls diese Pflicht als staatliche Beihilfe anzusehen sein sollte, fehle es an einer Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV.
28 Das Gericht führt aus, dass es dazu neige, Art. 107 AEUV in dem Sinne auszulegen, dass die genannte Pflicht keine staatliche Beihilfe sei, da entgegen dem Vorbringen von ENEA keine staatlichen Mittel eingesetzt würden; es bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (
29 Der Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen) hat unter diesen Umständen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 107 AEUV dahin auszulegen, dass die im nationalen Recht vorgesehene Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Kraft-Wärme-Kopplung eine staatliche Beihilfe darstellt? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist, ist Art. 107 AEUV dahin auszulegen, dass ein einem Mitgliedstaat zuzurechnendes Energieunternehmen, dem die als staatliche Beihilfe qualifizierte Verpflichtung auferlegt wurde, sich in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift berufen kann? 3. Falls die Fragen 1 und 2 zu bejahen sind, ist Art. 107 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass die Unvereinbarkeit der sich aus dem nationalen Recht ergebenden Verpflichtung mit Art. 107 AEUV die Möglichkeit ausschließt, eine Geldbuße gegen ein Unternehmen zu verhängen, das der Verpflichtung nicht nachgekommen ist? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
30 Das Ersuchen um Vorabentscheidung ist am 3. Juli 2015 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.
31 ENEA, die polnische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
32 In der Sitzung vom 11. Januar 2017 haben ENEA, die polnische Regierung und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht. V. Würdigung
33 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Pflicht zur Versorgung mit Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, die in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen ist.
34 Die beiden anderen Fragen werden nur für den Fall gestellt, dass die erste Frage bejaht wird. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, die erste Frage zu verneinen, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versorgungspflicht keine staatliche Beihilfe darstellt. Gleichwohl werde ich der Vollständigkeit halber die beiden anderen Fragen am Ende meiner Darlegung kurz prüfen. A. Zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (erste Frage)
35 Unbeschadet der in den Verträgen vorgesehenen Ausnahmen sind nach Art. 107 Abs. 1 AEUV staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
36 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass es sich um eine staatliche Maßnahme oder (
37 Um festzustellen, ob diese Voraussetzungen unter den Umständen des Ausgangsverfahrens gegeben sind, sind die Merkmale der nationalen Regelung, die in diesem Rechtsstreit in Rede steht, genau zu ermitteln. 1. Zu den Merkmalen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versorgungspflicht
38 Formal begründet Art. 9a Abs. 8 des Energiegesetzes eine Pflicht zum Kauf von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung. Gleichwohl sieht Art. 5 Nr. 2 der Durchführungsverordnung die Möglichkeit vor, dass eine Elektrizitätsgesellschaft wie ENEA diese Pflicht nicht durch Ankauf, sondern dadurch erfüllt, dass sie selbst Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt, was das vorlegende Gericht bestätigt hat (
39 Nach dem Wortlaut von Art. 9a Abs. 8 des Energiegesetzes obliegt diese Pflicht zur Versorgung jeder Elektrizitätsgesellschaft, die Strom erzeugt oder liefert und ihn an Endverbraucher verkauft, die im polnischen Hoheitsgebiet an das Stromnetz angeschlossen sind (im Folgenden: Stromlieferant).
40 Diese Pflicht besteht für jeden Stromlieferanten darin, sich Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung in Höhe von 15 % der Menge an Strom zu beschaffen, die jährlich an die Endverbraucher verkauft wird. Mit anderen Worten müssen 15 % des jährlich an die Endverbraucher verkauften Stroms aus Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung kommen.
41 Der Leiter der ERB ist befugt, gegen jeden Stromlieferanten eine Geldbuße zu verhängen, der seine Pflicht zur Versorgung mit Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung nicht erfüllt. Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betrifft genau die Geldbuße, die der Leiter der ERB aus diesem Grund gegen ENEA verhängt hat.
42 Der Kauf von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung unterliegt keiner anderen Regelung. Insbesondere wird der Kaufpreis von den Beteiligten der Transaktion frei vereinbart, ohne dass die staatlichen Stellen eine Unter- oder Obergrenze festlegen.
43 Gleichwohl muss der Höchstpreis, der beim Verkauf von Elektrizität an die Endverbraucher gefordert werden kann, für jeden Stromlieferanten vom Leiter der ERB genehmigt werden, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat (
44 So ist das Handeln des polnischen Staates auf dem Markt für Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung auf die beiden folgenden Maßnahmen beschränkt: – zum einen Begründung einer Versorgungpflicht der Stromlieferanten und – zum anderen Festlegung eines Höchstpreises für den Verkauf von elektrischem Strom an die Endverbraucher, was dazu führen kann, dass der Stromlieferant die Mehrkosten aus der Versorgungspflicht nur begrenzt auf diese Verbraucher abwälzen kann.
45 Ich betone zudem, dass die Stromlieferanten, denen die Pflicht zur Versorgung obliegt, einschließlich der Lieferanten – wie ENEA –, deren Kapital mehrheitlich vom Staat gehalten wird, privatrechtliche Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht sind.
46 Was konkret die Umstände des Ausgangsverfahrens betrifft, so ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht, dass für die Entscheidungen von ENEA andere Erwägungen als ihre Geschäftsinteressen bestimmend gewesen wären.
47 Insoweit hat ENEA in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen dargelegt, sie habe im Jahr 2005 zwei Verträge über die Versorgung mit Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung geschlossen, die es ihr hätten ermöglichen müssen, die nach den polnischen Vorschriften für 2006 erforderliche Schwelle von 15 % zu erreichen, doch seien diese Verträge wegen der besonders milden Wetterverhältnisse in Polen in diesem Zeitraum nur teilweise durchgeführt worden (
48 ENEA räumt jedoch auch ein, dass sie 2006 mehrere Angebote zum Verkauf von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, deren Preis 46 % bis 75,6 % über dem Durchschnittspreis für Strom auf dem wettbewerbsbestimmten Markt gelegen habe, abgelehnt habe. Außerdem sei die Geldbuße, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, gegen sie verhängt worden, weil sie diese Verkaufsangebote abgelehnt habe.
49 Insoweit hat das vorlegende Gericht zunächst ausgeführt, dass unbeschadet des Umstands, dass das gesamte Gesellschaftskapital der Klägerin vom Staat gehalten werde, ihre Autonomie durch die Staatsbehörden nicht beschränkt worden sei; diese hätten keine Anweisung in Bezug auf die Durchführung der Pflicht zur Versorgung mit Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung gegeben. Das Marktverhalten von ENEA habe sich in keiner Weise von dem Verhalten der Einrichtungen unterschieden, deren Kapital privatrechtlich kontrolliert werde, was insbesondere die Ablehnung des oben genannten Verkaufsangebots zeige. Schließlich habe ENEA als Aktiengesellschaft gehandelt und sei im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln wie jedes andere private Unternehmen behandelt worden.
50 Unter Berücksichtigung dieser Merkmale werde ich das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV prüfen, indem ich die Erfüllung der in Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge genannten Voraussetzungen der Reihe nach prüfe. Meines Erachtens erfüllt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung alle diese Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung der Verwendung staatlicher Mittel, wodurch die Einstufung als staatliche Beihilfe ausgeschlossen wird. 2. Vorliegen eines selektiven Vorteils
51 Nach ständiger Rechtsprechung gelten als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (
52 Der Gerichtshof hat sich im Urteil Association Vent De Colère! u. a. zu dieser Voraussetzung nicht geäußert, das eine Abnahmepflicht für Strom aus Windkraftanlagen betraf, die mit einem Ausgleichsmechanismus für die durch diese Pflicht verursachten Mehrkosten verbunden war (
53 Außerdem hat er sich mit dieser Voraussetzung im Urteil PreussenElektra nur knapp befasst. In Rn. 54 dieses Urteils hat er nämlich ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen den Erzeugern dieser Stromart unstreitig einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, indem sie ihnen ohne jedes Risiko höhere Gewinne sichert, als sie ohne eine solche Regelung erzielen könnten. Ich erinnere insoweit daran, dass die von den deutschen Behörden festgelegten Mindestpreise über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieser Stromart lagen (
54 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugenden Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstigt wurden, da ihnen ein Verkauf zu einem Preis, der höher war als der tatsächliche Wert ihrer Produktion, garantiert wurde.
55 Die Umstände des Ausgangsrechtsstreits unterscheiden sich jedoch von denen der Rechtssache, in der das Urteil PreussenElektra ergangen ist, da es keinen Mindestpreis für den Kauf von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung gibt, wie ich in Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe. Folglich muss der Gerichtshof bestimmen, ob eine einfache Versorgungspflicht die Hersteller des Erzeugnisses, auf das sich diese Pflicht bezieht, begünstigt.
56 Meines Erachtens lässt sich nicht bestreiten, dass dies tatsächlich der Fall ist.
57 Der Vorteil durch eine Versorgungspflicht ergibt sich zwar nicht direkt, wenn diese nicht mit einem Mindestpreis verbunden ist, der höher als der wirtschaftliche Wert der betreffenden Ware ist.
58 Gleichwohl führt eine solche Versorgungspflicht praktisch zu einer Erhöhung der Nachfrage nach dem betreffenden Erzeugnis, die unter normalen Marktbedingungen des polnischen Strommarkts nicht eingetreten wäre.
59 Eine solche Erhöhung der Nachfrage nach Strom aus der Kraft-Wärme-Kopplung hat die Erzeuger dieses Stroms begünstigt. Ein Anstieg der Nachfrage für ein bestimmtes Gut löst nämlich die Tendenz zu einem Anstieg sowohl der Menge der verkauften Güter als auch des Verkaufspreises für diese Güter aus (
60 Dies ist im Wesentlichen der Vorwurf, den ENEA gegenüber der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versorgungspflicht erhebt, da diese Pflicht den Erzeugern von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung erlaubt habe, einen Kaufpreis zu fordern, der den wirtschaftlichen Wert dieses Stroms und manchmal sogar den vom Leiter der ERB festgesetzten Höchstverkaufspreis für die Endverbraucher übersteige (
61 Die Versorgungspflicht begünstigt dadurch, dass sie die normalen Marktbedingungen zugunsten der Erzeuger von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung ändert, diese Erzeuger im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
62 Es besteht im Übrigen kein Zweifel, dass dieser Vorteil selektiv ist, wie in Art. 107 Abs. 1 AEUV ( 3. Zurechnung der Begünstigung an den polnischen Staat und die fehlende Verwendung staatlicher Mittel
63 Nach ständiger Rechtsprechung müssen Vergünstigungen, um als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden zu können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein. Demgemäß wurde der Ausdruck „staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“ vom Gerichtshof so interpretiert, dass er zwei kumulative Bedingungen beinhaltet, die die Finanzierung der gewährten Vergünstigung, die aus staatlichen Mitteln kommen muss, und die Entscheidung, die Vergünstigung zu gewähren, die dem Staat zurechenbar sein muss, betreffen (
64 ENEA und die Kommission sind der Ansicht, dass diese Voraussetzungen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache erfüllt seien. Die polnische Regierung macht geltend, dass keine der beiden Voraussetzungen erfüllt sei.
65 Aus den nachstehend dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass die Gewährung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorteils dem polnischen Staat zurechenbar ist, dass dabei jedoch keine staatlichen Mittel eingesetzt werden. a) Maßnahmen nicht staatlicher Einrichtungen
66 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Gewährung eines Vorteils durch das Eingreifen von Einrichtungen, die nicht staatlich sind, nämlich der Stromlieferanten, für die eine Pflicht zur Versorgung mit Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung besteht.
67 Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht zwischen Fällen, in denen die Beihilfe unmittelbar durch den Staat, und solchen, in denen sie von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die vom Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde, zu unterscheiden (
68 Der Einbeziehung von Vorteilen, die von nicht staatlichen Einrichtungen gewährt werden, in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV soll zu Recht die praktische Wirksamkeit des Verbots staatlicher Beihilfen wahren. Der Gerichtshof hat es nämlich für unionsrechtlich unzulässig erklärt, dass Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (
69 Die Entscheidung, die Vorteile, die von nicht staatlichen Einrichtungen gewährt werden, mit einzubeziehen, lässt aber eine besondere Gefahr einer zu weitgehenden Einbeziehung erkennen, indem sie auf Vorteile abzielt, die dem Staat nicht zugerechnet werden können oder bei denen keine staatlichen Mittel eingesetzt werden. Insbesondere darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Vorteile, deren Gewährung zwar der Staat verbindlich angeordnet hat, bei denen jedoch keine staatlichen Mittel eingesetzt werden, keine staatlichen Beihilfen sind (
70 Im Kontext von durch nicht staatliche Einrichtungen gewährten Vorteilen soll die Auslegung der Voraussetzungen der Zurechenbarkeit an den Staat und der Verwendung staatlicher Mittel somit ein Gleichgewicht herstellen zwischen der Gefahr einer nicht weit genug gehenden und der einer zu weitgehenden Einbeziehung. Im Licht dieser Spannung werde ich diese beiden Voraussetzungen unter den Umständen des Ausgangsverfahrens prüfen. b) Die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergünstigung ist dem polnischen Staat zurechenbar
71 Was die Voraussetzung der Zurechenbarkeit der Maßnahme betrifft, ist zu prüfen, ob die staatlichen Behörden als am Erlass dieser Maßnahme beteiligt anzusehen sind (
72 Wie ENEA und die Kommission geltend machen, wurde die Pflicht zur Versorgung mit Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung durch eine Rechtsvorschrift eingeführt, nämlich Art. 9a Abs. 8 des Energiegesetzes. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist sie deshalb dem Staat zurechenbar (
73 Die polnische Regierung hat diese Zurechenbarkeit in Abrede gestellt und betont, dass die wesentlichen Punkte des Kaufs von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung von den an diesem Vorgang Beteiligten zu Marktbedingungen ohne Eingreifen des Staates bestimmt würden.
74 Dieses Vorbringen geht meines Erachtens von einer falschen Bestimmung des Vorteils im Ausgangsverfahren aus. Der polnische Staat hat zwar die Voraussetzungen, insbesondere den Verkaufspreis, für einen tatsächlichen Erwerb von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung nicht unmittelbar geregelt. Somit finden diese Geschäfte „zu Marktbedingungen“ statt, wie diese Regierung vorträgt.
75 Der Vorteil, der durch die Versorgungspflicht entsteht, liegt gerade in der Änderung der Marktbedingungen für elektrischen Strom und insbesondere in der Erhöhung der Nachfrage nach Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (
76 Mit anderen Worten wurde der Vorteil, um den es im Ausgangsverfahren geht, den Erzeugern von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung nicht spontan von den Stromlieferanten gewährt, sondern er ist die Folge von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften des polnischen Staates. In diesem Sinne steht es meines Erachtens fest, dass die Gewährung dieses Vorteils diesem Staat zurechenbar ist.
77 Zu prüfen bleibt jedoch, ob dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird. c) Keine Verwendung staatlicher Mittel zur Gewährung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorteils
78 Nach Ansicht von ENEA und der Kommission wurde der den Erzeugern von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung gewährte Vorteil aus staatlichen Mitteln finanziert.
79 Nach meiner Überzeugung wurde dieser Vorteil jedoch nicht aus staatlichen Mitteln finanziert, wie die polnische Regierung zutreffend ausgeführt hat. In meinen Augen sind nämlich die Umstände des Ausgangsverfahrens in Bezug auf den Begriff der staatlichen Beihilfen vergleichbar mit denen der Rechtssache, in der das Urteil PreussenElektra (
80 Wie ich nachstehend darlegen werde ( 1) Keine Verwendung staatlicher Mittel
81 Wie ich in den Nrn. 58 bis 61 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, besteht der Vorteil der Erzeuger von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Erhöhung der Nachfrage, die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versorgungspflicht bewirkt wird, die wiederum das Verkaufsvolumen und/oder den Verkaufspreis für diese Art von Strom erhöhen wird.
82 Es ist zu prüfen, ob dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird.
83 Meines Erachtens ist dies nicht der Fall. Ich bin nämlich der Ansicht, dass dieser Vorteil durch Übertragung von Mitteln zwischen Privatpersonen gewährt wird. Genauer gesagt, der Vorteil wird zulasten der Erzeuger anderer Stromarten gewährt, da diese ihren Strom in geringerer Menge oder zu einem niedrigeren Preis verkaufen werden, und zulasten der Stromlieferanten, da diese den Strom aus der Kraft-Wärme-Kopplung zu einem höheren Preis erwerben müssen als dem Preis, zu dem Strom von den Erzeugern anderer Stromarten angeboten wird.
84 Mit anderen Worten wird der staatliche Vorteil, den Polen den Erzeugern von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung gewährt hat, durch die Erzeuger anderer Stromarten und durch die Stromlieferanten „finanziert“.
85 Eine Bestätigung dieser Überlegung entnehme ich Rn. 59 des Urteils PreussenElektra; dort hat der Gerichtshof entschieden, dass die Pflicht der privaten Elektrizitätsversorgungsunternehmen, zu den festgelegten Mindestpreisen Strom aus erneuerbaren Energien zu kaufen, zu keinem direkten oder indirekten Transfer staatlicher Mittel an die Unternehmen, die diese Stromart erzeugen, führt (
86 Folglich sind sowohl unter den Umständen des Ausgangsverfahrens als auch unter denen der Rechtssache, in der das Urteil PreussenElektra ergangen ist, die Unternehmen, die der Versorgungspflicht unterliegen, vom Staat nicht beauftragt, staatliche Mittel zu verwalten, sondern unterliegen einer Pflicht zur Abnahme unter Einsatz ihren eigenen finanziellen Mittel (
87 ENEA und die Kommission haben versucht, die Umstände der Rechtssache PreussenElektra von denen der vorliegenden Rechtssache zu unterscheiden, und argumentierten mit der Mehrheitsbeteiligung des polnischen Staates am Kapital mehrerer Stromlieferanten, die der in Art. 9a Abs. 8 des Energiegesetzes vorgesehenen Versorgungspflicht unterliegen (
88 Aus den nachstehend dargelegten Gründen bin ich jedoch der Ansicht, dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist. 2) Mehrheitsbeteiligung des Staates am Kapital bestimmter Stromlieferanten
89 ENEA und die Kommission meinen, dass der bloße Umstand einer Mehrheitsbeteiligung des Staates am Kapital mehrerer Stromlieferanten genüge, um aus den Mitteln dieser Lieferanten staatliche Mittel zu machen, wie der Gerichtshof in den Rn. 33 bis 38 des Urteils Stardust Marine entschieden habe (
90 ENEA erläutert insoweit, dass im Jahr 2006 die von der polnischen Regierung kontrollierten Unternehmen mehr als 80 % der Marktanteile am Verkauf von elektrischem Strom an die Endverbraucher gehalten und mehr als 85 % des Stroms aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen hätten.
91 Ich kann mich dieser Argumentation nicht anschließen. In meinen Augen kann der Umstand, dass der polnische Staat die Mehrheit am Kapital eines Stromlieferanten hielt, als solcher nicht ausreichen, um die Verwendung staatlicher Mittel festzustellen.
92 Genauer gesagt folgt die Auslegung des Urteils Stardust Marine (
93 Erstens betraf dieses Urteil (
94 So betrifft dieser Fall die Ausübung der Kontrollbefugnis durch den Staat als Mehrheitsaktionär in einem privaten Unternehmen. Wie der Gerichtshof in Rn. 38 dieses Urteils ausgeführt hat, ist „der Staat … durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten bestimmter Unternehmen zu finanzieren“.
95 Die vorliegende Rechtssache betrifft aber einen ganz anderen Fall als denjenigen, der dem Gerichtshof im letztgenannten Urteil vorlag. Mit anderen Worten ist die Kontrollbefugnis des Staates als Mehrheitsaktionär, die in Rn. 38 des Urteils Stardust Marine (
96 Dass die Kontrollbefugnis des Staates als Mehrheitsaktionär hier unerheblich ist, wird gestützt durch die Tatsache, dass die in Rede stehende Regelung unterschiedslos auf Stromlieferanten anwendbar ist, an deren Kapital der Staat mehrheitlich beteiligt ist, und auf solche, deren Kapital mehrheitlich von privaten Wirtschaftsbeteiligten gehalten wird, wie es auch bei der in der Rechtssache PreussenElektra in Rede stehenden Regelung der Fall war.
97 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Meinung, dass die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Stardust Marine (
98 Zweitens und selbst wenn der Gerichtshof seine Ausführungen im Urteil Stardust Marine (
99 In einem solchen Fall muss vielmehr die Zurechenbarkeit der Vergünstigung an den Staat nachgewiesen werden, indem tatsächlich festgestellt wird, dass der Staat die Kontrollbefugnis, die ihm sein Status als Mehrheitsaktionär verleiht, tatsächlich ausgeübt hat, wie der Gerichtshof in Rn. 52 des genannten Urteils erläutert hat. Ich betone insoweit, dass die konkrete Beteiligung der staatlichen Behörden, die der Gerichtshof in den Rn. 52 bis 56 dieses Urteils untersucht hat, nicht aus der Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis folgt, sondern aus der Kontrollbefugnis, die ihm sein Status als Mehrheitsaktionär verleiht.
100 Im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht ausdrücklich hervorgehoben, dass das Verhalten von ENEA nicht durch Anweisungen der staatlichen Behörden vorgegeben gewesen sei. Ganz allgemein und wie ich in den Nrn. 45 bis 49 der vorliegenden Schlussanträge erklärt habe, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass das Verhalten von ENEA und insbesondere die Entscheidung, die Angebote zum Verkauf von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung im Jahr 2006 abzulehnen, das Ergebnis geschäftlicher Entscheidungen war, die ein privatrechtliches Unternehmen völlig selbständig getroffen hatte.
101 Tatsächlich zeigt gerade der Umstand, dass der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zwischen ENEA und dem polnischen Staat besteht, ab absurdo, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, da ENEA ihre Pflicht zur Versorgung mit Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung nicht erfüllt hat, und zwar gegen den Willen des polnischen Staates.
102 Drittens birgt die von ENEA und der Kommission vorgeschlagene Auslegung in der Praxis die Gefahr einer zu weitgehenden Einbeziehung, die in Nr. 69 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt worden ist. Diese Auslegung würde dazu führen, dass jeder Vorteil, der in einer nationalen Regelung vorgesehen ist, als staatliche Beihilfe eingestuft wird, wenn er irgendwie zulasten der Mittel eines Unternehmens geht, das mehrheitlich vom Staat gehalten wird. So wäre beispielsweise eine Regelung, mit der ein Mindestpreis eingeführt wird, der über dem tatsächlichen Wert eines Gutes oder einer Dienstleistung liegt, als staatliche Beihilfe einzustufen, soweit ein mehrheitlich vom Staat gehaltenes Unternehmen als Erwerber dieses Gutes oder dieser Dienstleistung auftritt. Ein solches Ergebnis erscheint mir kaum vereinbar zu sein mit dem Urteil van Tiggele (
103 Ich bin der Meinung, dass diese extensive Auslegung auf einen formalistischen Ansatz zurückzuführen ist, bei dem die verschiedenen Rechtsprechungslinien des Gerichtshofs künstlich vermengt werden. Genauer gesagt halte ich es nicht für möglich, die Voraussetzung der Zurechenbarkeit wegen des Bestehens einer gesetzlichen Regelung unter Berufung auf Rn. 18 des Urteils Association Vent De Colère! u. a. (
104 Aus den vorstehenden Erwägungen ziehe ich den Schluss, dass es nicht möglich ist, aus der Mehrheitsbeteiligung des Staates am Kapital bestimmter Unternehmen, die der Versorgungspflicht nach Art. 9a Abs. 8 Energiegesetz unterliegen, auf die Verwendung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu schließen 3) Kein Pflichtbeitrag oder Kompensationsmechanismus
105 Ich möchte in Bezug auf bestimmte Argumente der Beteiligten noch kurz die Umstände des Ausgangsverfahrens von denen in den Rechtssachen unterscheiden, die zu den Urteilen Essent Netwerk Noord u. a. sowie Association Vent De Colère! u. a geführt haben (
106 Wie erinnerlich betreffen diese beiden Urteile Pflichtbeiträge, deren Höhe und Verwendung gesetzlich festgelegt waren. Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Finanzierungsmechanismen aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahmen waren (
107 Die Umstände des Ausgangsverfahrens sind aber davon zu unterscheiden, da sie keinen äquivalenten Finanzierungmechanismus enthalten, durch den der polnische Staat die Einziehung der Pflichtbeiträge regelt, deren Höhe und Verwendung gesetzlich vorgesehen sind.
108 Wie ich nämlich in Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, bestehen die Maßnahmen des polnischen Staates nur in der Einführung einer Versorgungspflicht zulasten der Stromlieferanten und in der Festlegung eines Höchstpreises für den Verkauf an die Endabnehmer.
109 In einem solchen Kontext, der mit dem in der Rechtssache PreussenElektra vergleichbar ist, sind die Stromlieferanten nicht vom Staat beauftragt, staatliche Mittel zu verwalten, sondern sie haben eine Pflicht zur Abnahme unter Einsatz ihren eigenen Finanzmittel (
110 Ich betone insoweit, dass die Festsetzung eines Höchstpreises für den Verkauf von Strom an die Endabnehmer, wie die polnische Regierung in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Stromlieferanten und denen der Endabnehmer schaffen sollte, indem verhindert wird, dass Erstere die Mehrkosten aus der Pflicht zur Versorgung mit Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung vollständig auf Letztere abwälzen.
111 Aufgrund der Festsetzung dieses Höchstpreises, der für die Stromlieferanten die Möglichkeit beschränkt, Mehrkosten, die sich aus der Versorgungspflicht ergeben, abzuwälzen, lassen sich somit die Umstände des Ausgangsverfahrens von denjenigen der Rechtssache Association Vent De Colère! u. a. unterscheiden, die eine nationale Regelung betraf, die den vollständigen Ausgleich der Mehrkosten garantierte, die durch eine Abnahmepflicht von Strom aus Windenergie entstanden sind (
112 Entgegen dem Vorbringen der Kommission führt die Existenz dieses Höchstverkaufspreises nicht dazu, dass ein Stromlieferant wie ENEA staatliche Mittel im Sinne der Urteile Italien/Kommission und Steinicke & Weinlig (
113 Wie die Kommission selbst ausgeführt hat, hat der Gerichtshof in diesen beiden Urteilen entschieden, dass Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Pflichtbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (
114 Diese Rechtsprechung ist jedoch unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht maßgeblich, da, wie ich vorstehend erläutert habe, der polnische Staat nur eine Versorgungspflicht und einen Höchstpreis eingeführt hat, ohne Pflichtbeiträge zu schaffen oder Fonds einzurichten, durch die solche Beiträge verteilt werden.
115 Nach alledem bin ich der Meinung, dass die Verpflichtung zur Versorgung mit Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht die Verwendung staatlicher Mittel beinhaltet und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. 4. Zu der Frage, ob der Vorteil den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann
116 Der Vollständigkeit halber und für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versorgungspflicht mit staatlichen Mitteln finanziert wird, möchte ich kurz die Voraussetzungen prüfen, unter denen der Vorteil den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann.
117 Es bedarf insoweit bekanntlich keines Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die fragliche Beihilfe und auch keiner tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (
118 Insbesondere wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Position eines Unternehmens gegenüber der anderer im Handel innerhalb der Union konkurrierender Unternehmen stärkt, sind die Letztgenannten durch diese Beihilfe beeinträchtigt (
119 Ferner ist es nicht erforderlich, dass das begünstigte Unternehmen selbst im Handel innerhalb der Union tätig ist. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder ausgebaut werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern. Zudem kann ein Unternehmen, das bisher am Handel innerhalb der Union nicht teilgenommen hat, durch diese Stärkung eine Position erlangen, die ihm den Markteintritt in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht (
120 Schließlich gibt es keinen Schwellenwert oder Prozentsatz, bis zu dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt ist. Ein relativ geringer Umfang der Beihilfe oder eine relativ geringe Größe des begünstigten Unternehmens lassen nicht grundsätzlich darauf schließen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird (
121 Im Kontext des Ausgangsverfahrens verbessert die in Rede stehende Versorgungspflicht die Wettbewerbssituation der Erzeuger von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, da sie die Nachfrage nach dieser Stromart erhöht, was bewirkt, dass die verkaufte Menge und der Verkaufspreis steigen (
122 Meines Erachtens lässt sich deshalb nicht bestreiten, dass diese Pflicht den Wettbewerb auf dem Strommarkt verfälschen kann.
123 Außerdem werden die innereuropäischen Handelsbeziehungen von dieser Versorgungspflicht beeinflusst, da sie die Wettbewerbsposition der Erzeuger von Strom aus Kraft-Wärme- Kopplung sowohl auf dem heimischen Markt als auch auf dem Exportmarkt gegenüber in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Erzeugern dieser Art von Strom verbessert.
124 Zudem hat der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils Essent Network Noord u. a. entschieden, dass eine Finanzbeihilfe, die den Stromerzeugern in den Niederlanden gewährt wurde, den unionsinternen Handel beeinflussen konnte, zum einen wegen des Umstands, dass diese Erzeuger im Wettbewerb mit Stromerzeugern in anderen Mitgliedstaaten standen, und zum anderen wegen der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts und der sich daraus ergebenden starken Konkurrenz (
125 Folglich bin ich der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versorgungspflicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen und den Wettbewerb zu verfälschen. B. Zu den Folgen des hypothetischen Bestehens einer staatlichen Beihilfe (zweite und dritte Frage)
126 Diese beiden Fragen werden vom vorlegenden Gericht nur gestellt – und sind nur erheblich – für den Fall, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versorgungspflicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen ist.
127 Da ich dem Gerichtshof vorschlage, auf die erste Frage in dem Sinne zu antworten, dass diese Pflicht keine staatliche Beihilfe darstellt, schlage ich ihm auch vor, auf die beiden anderen Fragen nicht zu antworten
128 Ich möchte sie dennoch kurz prüfen für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass diese Pflicht eine staatliche Beihilfe darstellt. 1. Zur Möglichkeit für ENEA, eine Verletzung des Verbots der Durchführung staatlicher Beihilfen geltend zu machen (zweite Frage)
129 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Stromlieferant, der als eine „auf den Staat zurückgehende Einrichtung“ behandelt wird und der der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versorgungspflicht unterlag, vor einem nationalen Gericht einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV geltend machen kann.
130 Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie es sich aus Art. 108 AEUV und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten (
131 Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Verbot der Durchführung staatlicher Beihilfen (
132 Aus dieser Rollenverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten folgt, dass sich der Einzelne nicht vor den nationalen Gerichten auf die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit Art. 107 AEUV berufen kann. Art. 107 AEUV hat mit anderen Worten keine unmittelbare Wirkung (
133 Dagegen kann der Einzelne vor den nationalen Gerichten die nach Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrige Durchführung einer Beihilfe geltend machen. Die nationalen Gerichte können aufgrund der unmittelbaren Geltung tätig werden, die Art. 108 Abs. 3 letzter Satz zuerkannt wird (
134 Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist, oder die im Fall der Anzeige während der Vorprüfungsphase oder – falls die Kommission ein förmliches Verfahren einleitet – vor Erlass der abschließenden Entscheidung durchgeführt wird (
135 Wie das vorlegende Gericht insoweit ausgeführt hat, war die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung der Kommission nicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV mitgeteilt worden (
136 In diesem Zusammenhang sehe ich keinen Grund, warum es einem Stromlieferanten wie ENEA deshalb verwehrt sein sollte, einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 letzter Satz geltend zu machen, weil der Staat die Mehrheit oder die Gesamtheit seines Kapitals hält.
137 Wie die Kommission zutreffend geltend macht, hat der Gerichtshof bereits wiederholt anerkannt, dass die Einrichtung, die eine nicht mitgeteilte Beihilfe gewährt, sich auf Art. 108 Abs. 3 AEUV berufen kann, um die Beihilfe zurückzufordern oder ihre Gewährung zu beenden (
138 Somit wäre meines Erachtens auf die zweite Frage zu antworten, dass ein Stromlieferant wie ENEA, der der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versorgungspflicht unterliegt, sich vor einem nationalen Gericht auf einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV berufen kann. 2. Zur Möglichkeit, eine Geldbuße wegen der Verweigerung der Gewährung einer staatlichen Beihilfe zu verhängen (dritte Frage)
139 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die eventuelle Unvereinbarkeit der Pflicht, sich mit Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung zu versorgen, mit Art. 107 AEUV die Möglichkeit ausschließt, ein Bußgeld gegen ein Unternehmen zu verhängen, das dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
140 Wie ich im vorausgehenden Abschnitt ausgeführt habe, können Einzelne sich vor den nationalen Gerichten nicht auf eine Unvereinbarkeit mit Art. 107 AEUV berufen, wohl aber einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV geltend machen.
141 Somit halte ich es für angebracht, die Frage dahin umzuformulieren, ob die eventuell nach Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrige Durchführung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versorgungspflicht die Möglichkeit ausschließen würde, gegenüber dem Unternehmen, das dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, eine Geldbuße zu verhängen.
142 In der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass zwischen ENEA und der polnischen Regierung unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Verwendung der Einnahmen aus den Geldbußen, die gemäß Art. 56 des Energiegesetzes verhängt wurden, durch den nationalen Fonds zum Schutz der Umwelt und der Wasserbewirtschaftung bestehen. ENEA zufolge hat der Fonds die Einnahmen aus diesen Geldbußen für die Gewährung von Darlehen und Subventionen für Projekte der Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung verwendet. Der polnischen Regierung zufolge war eine solche Verwendung nach der einschlägigen nationalen Regelung erst ab dem Jahr 2007 erlaubt.
143 Hierzu ist zu beachten, dass der Gerichtshof nicht zur Verwendung der nach Art. 56 des Energiegesetzes verhängten Geldbußen durch diesen Fonds befragt worden ist, sondern ausschließlich zu den nationalen Maßnahmen, mit denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versorgungspflicht eingeführt wurde. Die Vorlageentscheidung enthält im Übrigen keine Angaben zur Verwendung der Einnahmen aus diesen Geldbußen. Ohne auszuschließen, dass in dieser Verwendung eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV liegen kann, bin ich der Meinung, dass sich der Gerichtshof dazu im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht äußern kann.
144 Nach dieser Klarstellung wäre also, wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versorgungspflicht eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, davon auszugehen, dass die nach Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrige Durchführung dieser Pflicht die Möglichkeit ausschließt, gegenüber dem Unternehmen, das dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, eine Geldbuße zu verhängen.
145 Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich eine Sanktionsregelung für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erachtet werden, wenn mit ihr die Verletzung einer Pflicht geahndet wird, die selbst als unionsrechtswidrig eingestuft worden ist ( VI. Ergebnis
146 Nach alledem schlage ich vor, die vom Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Die Pflicht zur Versorgung mit elektrischem Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung auferlegt, kann nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, da der Vorteil, den sie den Erzeugern dieser Art von Strom einräumt, nicht aus staatlichen Mitteln gewährt wird.