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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.03.2017 – C-661/15
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2017:252
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 30. März 2017 ( Rechtssache C‑661/15 X BV gegen Staatssecretaris van Financiën (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollkodex der Gemeinschaft – Einfuhr von Kraftfahrzeugen – Art. 29 – Ermittlung des Zollwerts – Art. 78 – Überprüfung der Anmeldung – Art. 236 Abs. 2 – Erstattung von Einfuhrabgaben – Dreijahresfrist – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 145 Abs. 2 und 3 – Berücksichtigung von Zahlungen des Verkäufers zugunsten des Käufers aufgrund einer vertraglichen Gewährleistungspflicht im Hinblick auf die Zollwertfeststellung – Schadhafte Waren – Frist von zwölf Monaten – Gültigkeit“ I. Einleitung
1 Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ist mit einem Rechtsstreit der Gesellschaft X BV gegen den Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) befasst, in dem es um die Zurückweisung von Anträgen auf Erstattung von Zöllen geht, die diese Gesellschaft bei der Einfuhr von Fahrzeugen in das Zollgebiet der Europäischen Union entrichtet hatte.
2 In diesem Zusammenhang fragt dieses Gericht zum einen nach der Auslegung der Art. 29 und 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( II. Rechtlicher Rahmen
3 Art. 29 des Zollkodex sieht vor: „(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 … … a) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. …“
4 In Art. 78 des Zollkodex heißt es: „(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. … (3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“
5 Art. 236 des Zollkodex lautet: „(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war … Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war ... (2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. …“
6 Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung lautet: „(2) Nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zugunsten des Käufers durch den Verkäufer bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 29 des Zollkodex berücksichtigt werden, sofern der Zollbehörde nachgewiesen wird: a) dass die Waren zu dem in Artikel 67 Zollkodex bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren, b) dass der Verkäufer diese Änderung gemäß den vertraglichen Gewährleistungspflichten eines vor der Überführung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossenen Kaufvertrags vornimmt und c) dass die Schadhaftigkeit der Waren nicht schon im einschlägigen Kaufvertrag berücksichtigt wurde. (3) Der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gemäß Absatz 2 geändert wurde, kann zugrunde gelegt werden, sofern dieser während eines Zeitraums von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, angepasst wurde.“ III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
7 X kaufte Personenkraftwagen dreier verschiedener Typen, die in der Vorlageentscheidung und im Folgenden mit den Buchstaben A, C und D bezeichnet werden, von einem Hersteller in Japan und überführte sie im Zollgebiet der Union in den freien Verkehr. Dazu entrichtete sie die vom Inspecteur van de Belastingdienst (Steuerbehörde, Niederlande, im Folgenden: Inspecteur) festgesetzten Einfuhrabgaben. Für die Berechnung der Höhe dieser Eingangsabgaben wurde der Zollwert dieser Fahrzeuge gemäß Art. 29 des Zollkodex auf der Grundlage des von X an den Verkäufer und Hersteller gezahlten Kaufpreises ermittelt. Im Anschluss daran verkaufte X diese Autos an Vertragshändler, die sie an Endverwender weiterverkauften.
8 Der Verkäufer und Hersteller bat X später, alle Eigentümer von Fahrzeugen des Typs A aufzufordern, sich mit einem Vertragshändler in Verbindung zu setzen, um die Lenkungskupplung kostenlos austauschen zu lassen. Dieser Rückruf wurde damit begründet, dass die Schraubenbolzen der Lenkungskupplung möglicherweise nicht richtig angezogen worden seien. Unter diesen Umständen bestehe die Gefahr, dass sich die Verbindung der Lenkungskupplung mit der Lenksäule löse, so dass das Fahrzeug nicht mehr lenkbar wäre.
9 X vergütete den Vertragshändlern die Kosten dieses Austauschs. Der Verkäufer und Hersteller erstattete X auf der Grundlage der im Kaufvertrag vorgesehenen Gewährleistungspflicht diese Kosten. Diese Erstattung erfolgte innerhalb von zwölf Monaten nach der Annahme der für diese Fahrzeuge abgegebenen Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
10 Auch die Fahrzeuge der Typen C und D wiesen Mängel auf, und zwar an den Dichtungen bzw. den Türscharnieren. Die betreffenden Vertragshändler beseitigten diese Mängel auf der Grundlage ihrer Gewährleistungspflicht gegenüber den Endverwendern. X vergütete den Vertragshändlern die Kosten für diese Reparaturen. Der Verkäufer und Hersteller erstattete X wiederum diese Kosten aufgrund seiner vertraglichen Gewährleistungspflicht. Diese Erstattung erfolgte mehr als zwölf Monate nach der Annahme der Anmeldung zur Überführung dieser Autos in den zollrechtlich freien Verkehr.
11 Unter diesen Umständen beantragte X nach Art. 236 des Zollkodex die teilweise Erstattung der entrichteten Einfuhrabgaben mit der Begründung, dass sich der Zollwert der Fahrzeuge der Typen A, C und D nachträglich als geringer als der ursprünglich festgestellte Zollwert erwiesen habe, und zwar um die vom Verkäufer und Hersteller gezahlten Erstattungen.
12 Der Inspecteur war der Ansicht, dass dieser Antrag eine Änderung des für diese Fahrzeuge tatsächlich gezahlten Preises zugunsten von X durch den Verkäufer im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung betreffe. Er wies ihn zurück, und zwar hinsichtlich der Fahrzeuge des Typs A mit der Begründung, dass sie nicht schadhaft im Sinne dieser Bestimmung seien, und hinsichtlich der Fahrzeuge der Typen C und D mit der Begründung, dass die Zahlung des Verkäufers und Herstellers an X nicht innerhalb der in Art. 145 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwölf Monaten erfolgt sei.
13 X reichte gegen die Entscheidung des Inspecteur Klage bei der Rechtbank Noord Holland (Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande) ein. Nachdem diese Klage abgewiesen worden war, erhob X Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht.
14 Dieses Gericht fragt zunächst, soweit der Erstattungsantrag Fahrzeuge des Typs A betraf, nach der Tragweite von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung. Es führt aus, dass die Änderung des Kaufpreises für diese Fahrzeuge wegen der Erstattung der bei X angefallenen Reparaturkosten nach der Feststellung erfolgt sei, dass bei ihrem Herstellungsprozess nicht ausreichend sichergestellt gewesen sei, dass die Lenkungskupplung bei Gebrauch nicht ausfalle. Der Verkäufer und Hersteller habe deshalb gewünscht, dass diese vorsichtshalber ausgetauscht werde.
15 In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Bestimmung nur gelte, wenn feststehe, dass die eingeführte Ware zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einen Funktionsfehler aufgewiesen habe, oder auch dann, wenn feststehe, dass bei der Ware zu diesem Zeitpunkt herstellungsbedingt die Gefahr bestanden habe, dass der Funktionsfehler bei ihrem Gebrauch auftrete. Es erwähnt insoweit einen Kommentar des Ausschusses für den Zollkodex (
16 Für den Fall, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach dem Urteil Mitsui & Co. Deutschland (
17 Soweit der Erstattungsantrag die Fahrzeuge der Typen C und D betrifft, hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von zwölf Monaten mit verschiedenen Bestimmungen des Zollkodex. Insbesondere unterscheide sich diese Frist von der Dreijahresfrist, die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex für das Einreichen von Anträgen auf Erstattung der Einfuhrabgaben festgelegt sei. Außerdem sehe Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 des Zollkodex keine zeitliche Beschränkung für Zollwertberichtigungen vor.
18 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Niederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. a) Ist Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex dahin auszulegen, dass sich die darin enthaltene Regelung auch auf den Fall erstreckt, in dem festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für eine bestimmte Ware die mit der Fertigung zusammenhängende Gefahr bestand, dass an einem Teil der Ware während des Gebrauchs ein Defekt auftritt, und der Verkäufer im Hinblick darauf in Erfüllung einer gegenüber dem Käufer bestehenden vertraglichen Gewährleistungspflicht diesem einen Preisnachlass in Form einer Vergütung der Kosten gewährt, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass die Ware in einer die genannte Gefahr ausschließenden Weise angepasst wurde? b) Sofern die in Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung enthaltene Regelung nicht für den zuvor genannten Fall gilt, reichen dann die Bestimmungen in Art. 29 Abs. 1 und 3 des in Verbindung mit Art. 78 des Zollkodex ohne Weiteres aus, um den angegebenen Zollwert nach Gewährung des zuvor genannten Preisnachlasses zu verringern? 2. Verstößt die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung für die dort genannte Änderung des Zollwerts aufgestellte Voraussetzung, dass die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen worden sein muss, gegen die Bestimmungen der Art. 78 und 236 in Verbindung mit Art. 29 des Zollkodex?
19 X, die niederländische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben und waren in der Sitzung vom 30. November 2016 vertreten. IV. Würdigung A. Einleitende Erwägungen
20 Die vorgelegten Fragen beziehen sich auf die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Fahrzeuge, der als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben dient, die auf Fahrzeuge bei der Überführung in den freien Verkehr des Zollgebiets der Union zu erheben sind (
21 Nach Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex entspricht der Zollwert einer Ware grundsätzlich dem Transaktionswert (
22 Nach der Rechtsprechung (
23 Hierzu erlaubt Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, der Gegenstand der ersten Vorlagefrage ist, den Zollbehörden, eine Preisermäßigung zu berücksichtigen, wenn sich herausstellt, dass der Handelswert der Ware nach ihrer Überführung in den freien Verkehr unter diesem Preis liegt (
24 Wie Rn. 28 des Urteils Mitsui & Co. Deutschland (
25 Nach Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung, auf den sich die zweite Frage bezieht, unterliegt die Anwendung von dessen Abs. 2 der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Preisänderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum der Annahme der Zollanmeldung erfolgen muss. B. Zum Begriff der schadhaften Ware im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (erste Frage)
26 Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage möchte der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) vom Gerichtshof wissen, welche Bedeutung dem Begriff der schadhaften Ware im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex zukommt. Das vorlegende Gericht fragt im Wesentlichen, ob dieser Begriff eine Ware erfasst, bei der die herstellungsbedingte Gefahr besteht, dass ein Funktionsfehler auftritt.
27 Es wird nicht bestritten, dass Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung nur anwendbar ist, wenn die Ware zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung mit einem Fehler behaftet ist. Ist der Begriff des Fehlers aber auf einen Fehler beschränkt, der sich schon zu diesem Zeitpunkt in einem Funktionsfehler zeigt, wie die niederländische Regierung vorträgt? Oder schließt er die durch die Herstellung (im Gegensatz zu normaler Abnutzung) bedingte Gefahr ein, dass ein Funktionsfehler am Fahrzeug auftritt, auch wenn sich diese Gefahr (noch) nicht verwirklicht hat, wie X und die Kommission vortragen?
28 Vorab stelle ich klar, dass sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, dass für Fahrzeuge des Typs A herstellungsbedingt die Gefahr eines Ausfalls der Lenkungskupplung bestand (
29 Wie die Kommission bemerkt, definiert die Durchführungsverordnung den Begriff der schadhaften Ware nicht. Ebenso wenig verweist sie auf die nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, um dessen Bedeutung oder Tragweite zu bestimmen. Unter diesen Umständen muss, um die Achtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, diesem Begriff eine autonome und einheitliche Bedeutung in der gesamten Union gegeben werden (
30 Nach seinem gewöhnlichen Sinn bezeichnet der Begriff „schadhafte Ware“, wie die Kommission ausgeführt hat, jede Ware, die nicht die Eigenschaften aufweist, die unter Berücksichtigung ihrer Natur und aller maßgeblichen Umstände erwartet werden dürfen. So wird mit dem Adjektiv „schadhaft“ ein Gegenstand qualifiziert, der gegenüber dieser Erwartung einen Schaden, Defekt oder Mangel aufweist (
31 Diese der Alltagssprache entnommene Definition entspricht derjenigen des fehlerhaften Produkts in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (
32 Im vorliegenden Fall ist es angesichts der Art der Waren (Pkw in fahrbereitem Zustand) und der Teile (Lenkungskupplung) legitim und sachgerecht, in Anbetracht der mit ihrem Betrieb verbundenen erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Fahrer, der Beifahrer und Dritter ein hohes Maß an Sicherheit zu fordern. Dieses Sicherheitserfordernis ist eindeutig nicht erfüllt, wenn eine herstellungsbedingte Gefahr eines Versagens der Lenkungskupplung besteht. Aufgrund dieser Gefahr weisen diese Waren nicht die Eigenschaften auf, die von ihnen erwartet werden dürfen.
33 Mit anderen Worten stellt die Gefahr von Funktionsfehlern als solche in einem solchen Szenario selbst einen Fehler dar (
34 Für dieses Verständnis sprechen auch die Ziele, die mit dieser Bestimmung verfolgt werden. Wie ich bereits ausgeführt habe, präzisiert diese Bestimmung die Tragweite von Art. 29 des Zollkodex (
35 Der Kommentar des Zollkodex-Ausschusses, auf den sich das vorlegende Gericht und die niederländische Regierung berufen, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen (
36 Nach alledem bin ich der Meinung, dass Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung anwendbar ist, wenn, wie im Ausgangsverfahren, der Verkäufer eines Fahrzeugs dem Käufer in Erfüllung einer vertraglichen Gewährleistungspflicht eine Preisminderung in Form der Erstattung der Kosten gewährt, die dem Käufer zur Beseitigung einer herstellungsbedingten Gefahr entstanden sind, dass ein Funktionsfehler am Fahrzeug auftritt, aufgrund dessen es nicht das Maß an Sicherheit bietet, das vernünftigerweise erwartet werden kann.
37 Infolgedessen braucht der dem Gerichtshof hilfsweise vorgelegte zweite Teil dieser Frage, mit dem das vorlegende Gericht wissen möchte, ob für den Fall, dass diese Bestimmung auf einen solchen Sachverhalt nicht anwendbar ist, Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 des Zollkodex als solcher erlaubt, den Zollwert zu berichtigen, um einen solchen Preisnachlass zu berücksichtigen, nicht beantwortet zu werden. Gleichwohl füge ich der Vollständigkeit halber hinzu, dass in Anbetracht von Rn. 27 des Urteils Mitsui & Co. Deutschland ( C. Zur Gültigkeit der in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von zwölf Monaten (zweite Frage)
38 Die zweite Vorlagefrage betrifft die Vereinbarkeit von Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung, soweit er eine Frist von zwölf Monaten ab Annahme der Zollanmeldung vorsieht, innerhalb deren die Preisänderung stattfinden muss, um in dem in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Fall eine Berichtigung des Zollwerts zu rechtfertigen, mit Art. 29, Art. 78 und Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex. Dieser Frage kann praktische Bedeutung in allen Fällen zukommen, in denen der Kaufvertrag sich auf eine zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union bestimmte Ware bezieht und eine längere Gewährleistungsfrist als zwölf Monate vorsieht (
39 Vorab weise ich darauf hin, dass Rechtsgrundlage der Durchführungsverordnung eine frühere Fassung von Art. 249 des Zollkodex (
40 Außerdem ist nach der Rechtsprechung der Begriff „Durchführung“ weit auszulegen (
41 Im Licht dieser Grundsätze ist zum einen zu prüfen, ob die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene Frist erforderlich oder zweckdienlich ist, um den Zollkodex durchzuführen, und zum anderen, ob diese Frist nicht gegen diesen Kodex verstößt. Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, bin ich der Meinung, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 1. Zur Notwendigkeit oder Zweckdienlichkeit von Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung
42 Nach Ansicht der Kommission ist die Frist des Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung für die Durchführung von Art. 29 des Zollkodex nützlich, ja sogar notwendig, da sie ermögliche, die Gefahr von Fehlern oder Betrug im Rahmen der Anwendung von Art. 145 Abs. 2 dieser Verordnung zu minimieren. Diese würden nämlich dazu führen, dass unter Verstoß gegen Art. 29 des Zollkodex willkürliche oder fiktive Zollwerte festgestellt würden. Es sei in der Praxis schwierig, festzustellen, ob der Fehler einer Ware bereits zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr vorgelegen habe oder ob er später aufgrund ihrer normalen Abnutzung entstanden sei. Da diese Schwierigkeit und folglich die Gefahr von Irrtümern im Laufe der Zeit zunähmen, sei die Berücksichtigung von Preisänderungen nach der Überführung in den freien Verkehr nach Art. 145 Abs. 2 dieser Verordnung durch eine sachgerechte Frist zu beschränken (
43 Die niederländische Regierung und die Kommission machen darüber hinaus geltend, dass eine solche Frist notwendig sei, um die Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Im Übrigen entspreche die Frist von zwölf Monaten in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung der vergleichbaren Frist in Art. 238 Abs. 4 des Zollkodex.
44 Ich bezweifle, dass Art. 145 Abs. 3 dieser Verordnung zweckdienlich oder notwendig ist, um diese Ziele zu erreichen und folglich Art. 29 des Zollkodex durchzuführen.
45 Was erstens das Ziel betrifft, die Festsetzung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte infolge von Irrtümern oder Betrug im Rahmen von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu verhindern, und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die Schadhaftigkeit entstanden ist, so sehen die materiellen Bedingungen dieser Bestimmung bereits vor, dass der Zollbehörde nachzuweisen ist, dass der Fehler zum Zeitpunkt der Einfuhr der betreffenden Waren vorhanden war (
46 Im vorliegenden Fall stellt die Vorlageentscheidung klar, dass der Fehler bei den Fahrzeugen des Typs A herstellungsbedingt war und somit schon zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr vorlag. Wie X in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, erweist sich dieses Erfordernis demnach bei einem solchen Sachverhalt als nutzlos.
47 Die niederländische Regierung trägt überdies vor, dass die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene Frist auf die Fiktion gestützt sei, dass, wenn sich innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ein unter die Gewährleistungspflicht fallender Fehler zeige, die Zollbehörden von dem Grundsatz ausgingen, dass dieser Fehler bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen habe. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, dass diese Frist dem Zeitraum entspreche, während dessen angenommen werden könne, dass der Fehler zu diesem Zeitpunkt vorgelegen habe.
48 Die genannte Frist bewirkt jedoch keine solche Vermutung. Diese würde bedeuten, dass es möglich wäre, den Zollwert aufgrund jeder Preisänderung, die vor Ablauf eben dieser Frist aufgrund einer vertraglichen Gewährleistungspflicht erfolgt, zu berichtigen, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr vorlag. Art. 145 Abs. 3 dieser Verordnung schließt aber eine solche Berichtigung für jede Preisänderung nach Ablauf der darin festgesetzten Frist aus – selbst wenn der Zollschuldner nachweist, dass der Fehler zu diesem Zeitpunkt bereits bestand.
49 Was zweitens die Notwendigkeit betrifft, die Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung von Art. 145 Abs. 2 dieser Verordnung zu gewährleisten, bin ich ebenso wie X der Meinung, dass die Frist in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex diese Interessen bereits ausreichend schützt.
50 Nach dieser Bestimmung ist der Antrag auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben, unabhängig von der Begründung, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung dieser Abgaben an den Zollschuldner zu stellen. Wenn dieser somit infolge einer Berichtigung des Zollwerts einer Ware nach Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung einen Anspruch auf Erstattung hat, wird diese Erstattung nur vorgenommen, wenn er den Antrag innerhalb der Frist von drei Jahren gemäß Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex stellt.
51 Ich sehe keinen Grund, warum diese Frist in dieser spezifischen Situation im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen der Zollschuldner Anspruch auf Erstattung der Einfuhrabgaben hat, nicht einen angemessenen Grad an Rechtssicherheit und Einheitlichkeit zugunsten der Zollverwaltung und des Haushalts der Union sicherstellen sollte (
52 Keinen Erfolg kann drittens das aus dem Umstand abgeleitete Argument haben, dass die Frist des Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung in ihrer Länge derjenigen des Art. 238 Abs. 4 des Zollkodex entspreche.
53 Die letztgenannte Bestimmung betrifft nämlich einen Sachverhalt, der sich von dem unterscheidet, den Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung erfasst. Art. 238 Abs. 4 des Zollkodex betrifft den Fall, dass der Käufer die Ware nicht wegen eines versteckten Mangels, sondern wegen eines Fehlers, der bei der Einfuhr festgestellt wird, zurückweist oder eine Preisminderung verlangt. Im Unterschied zu einem solchen Käufer weiß der Käufer im Sinne von Art. 145 Abs. 3 dieser Verordnung nicht, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Fehler vorliegt. Im Gegensatz zum Käufer im Sinne von Art. 238 Abs. 4 des Zollkodex ist er also nicht immer in der Lage, die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben binnen zwölf Monaten nach Annahme der Zollanmeldung oder der Mitteilung der Einfuhrabgaben (
54 Infolgedessen bin ich der Meinung, dass die Frist des Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung nicht notwendig oder auch nur zweckdienlich für die Durchführung des Zollkodex ist. Auch wenn diese Erwägung genügt, um die Ungültigkeit dieser Bestimmung darzutun, erläutere ich im Folgenden der Vollständigkeit halber, aus welchen Gründen diese darüber hinaus gegen Art. 29 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 78 und Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex verstößt. 2. Zur Vereinbarkeit von Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung mit dem Zollkodex
55 Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Frist in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung mit Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 des Zollkodex, soweit die beiden letztgenannten Bestimmungen keine zeitliche Beschränkung für die Zollwertberichtigungen vorsehen. Für fraglich hält es auch die Vereinbarkeit dieser Frist mit Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex, der eine unterschiedliche Frist für die Einreichung der Erstattungsanträge für die Zölle festlegt.
56 Das Urteil Mitsui & Co. Deutschland (
57 Dieses Urteil betraf einen Sachverhalt, bei dem die Zollanmeldung vor dem Inkrafttreten der Verordnung angenommen worden war, mit der in Art. 145 der Durchführungsverordnung die Möglichkeit für die Zollbehörden vorgesehen wurde, den Zollwert einer schadhaften Ware wegen einer Preisermäßigung nach der Überführung in den freien Verkehr zu berichtigen (
58 Der Gerichtshof befand, dass die Zollbehörden, obwohl Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung auf einen solchen Sachverhalt nicht anwendbar war (
59 Der Gerichtshof hat dagegen nicht entschieden, dass diese Möglichkeit einer Berichtigung durch eine zeitliche Bedingung wie die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene begrenzt wäre (
60 Ohne die Frist des Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung könnten die Zollbehörden eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 29 des Zollkodex selbst den Zollwert einer Ware berichtigen, wenn die in Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung aufgezählten Voraussatzungen erfüllt sind, auch wenn seit der Annahme der Zollanmeldung bereits mehr als zwölf Monate vergangen sind. Mit Ablauf dieser Frist schließt die Anwendung von Abs. 3 dieses Artikels dagegen eine solche Berichtigung aus. Damit führt sie unter Verstoß gegen Art. 29 des Zollkodex zur Festlegung eines Zollwerts, der nicht dem Transaktionswert der Ware, wie er nach der Einfuhr geändert wurde, entspricht.
61 Außerdem kann die Herabsetzung des Zollwerts unter den in Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen mittels einer nachträglichen Prüfung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex vorgenommen werden (
62 Folglich können dem Zollschuldner gemäß Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 und Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex Einfuhrabgaben in dem Verhältnis, in dem der Zollwert gemäß Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung berichtigt wurde, bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Abgaben erstattet werden (
63 Daraus folgt, dass Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung gegen Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 und Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex verstößt.
64 Unter Berücksichtigung aller dieser Erwägungen war die Kommission trotz des Ermessens, über das sie bei der Durchführung des Zollkodex ( V. Ergebnis
65 Nach alledem schlage ich vor, auf die Fragen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) wie folgt zu antworten: 1. Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft ist im Licht von Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft dahin auszulegen, dass er u. a. dann anwendbar ist, wenn der Verkäufer eines Fahrzeugs dem Käufer aufgrund einer im Kaufvertrag vorgesehenen Gewährleistungspflicht einen Preisnachlass in Form der Erstattung der Kosten gewährt, die dem Käufer entstanden sind, um die herstellungsbedingte Gefahr zu beseitigen, dass ein Funktionsfehler am Fahrzeug auftritt, aufgrund dessen es nicht das Maß an Sicherheit bietet, das vernünftigerweise erwartet werden kann. 2. Art. 145 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 ist ungültig.