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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.04.2017 – C-180/16

Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2017:299

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 26. April 2017 ( Rechtssache C‑180/16 P Toshiba Corporation gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Art. 101 AEUV — Gasisolierte Schaltanlagen — Kommissionsentscheidung zur Änderung der ursprünglichen Entscheidung nach deren teilweiser Nichtigerklärung durch das Gericht — Geldbußen — Verteidigungsrechte — Mitteilung der Beschwerdepunkte — Gleichbehandlung — Beteiligung an bestimmten Aspekten eines Kartells — Rechtskraft“

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Toshiba Corporation (im Folgenden: Toshiba) beim Gerichtshof die Aufhebung des Urteils des Gerichts (

2 Die Entscheidung von 2007 war vom Gericht, soweit gegen Toshiba eine Geldbuße verhängt worden war, mit der Begründung für nichtig erklärt worden, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe (

3 Das vorliegende Rechtsmittel wirft eine verfahrensrechtliche Frage auf, nämlich ob die Kommission vor dem Neuerlass einer zuvor vom Gericht für nichtig erklärten Entscheidung eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte übermitteln muss. Außerdem werden unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes Fragen zur Berechnung der Geldbuße aufgeworfen. I. Rechtsrahmen

4 Art. 7 („Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor: „Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [101] oder Artikel [102] des Vertrags fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. …“

5 Art. 23 („Geldbußen“) der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt: „… (2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) gegen Artikel [101] oder Artikel [102] des Vertrags verstoßen … … (3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen. …“

6 Art. 27 („Anhörung der Parteien, der Beschwerdeführer und sonstiger Dritter“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor: „Vor einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7, 8, 23 oder 24 Absatz 2 gibt die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das von ihr betriebene Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Die Kommission stützt ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten. …“

7 Art. 10 („Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderung“) der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 ( „(1) Die Kommission teilt den Parteien die gegen sie angeführten Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird jeder der Parteien zugestellt. (2) Bei Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die Kommission den Parteien eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. …“

8 Art. 11 der Verordnung Nr. 773/2004 sieht vor: „(1) Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, Gelegenheit zur Äußerung, bevor sie den Beratenden Ausschuss nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1/2003 hört. (2) Die Kommission zieht in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen sich die in Absatz 1 genannten Parteien äußern konnten.“

9 Im ersten, im zweiten und im dritten Absatz unter Punkt 1A der Leitlinien der Kommission von 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen ( „Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen. Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße. … Innerhalb dieser einzelnen Kategorien und insbesondere bei den als schwer und besonders schwer eingestuften ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine differenzierte Behandlung der Unternehmen gemäß der Art des begangenen Verstoßes.“

10 Im sechsten Absatz unter Punkt 1A der Leitlinien von 1998 ist bestimmt: „Bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartelle), sollten in bestimmten Fällen die innerhalb der einzelnen vorstehend beschriebenen Gruppen festgesetzten Beträge gewichtet werden, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits A. Entscheidung von 2007 und ihr Hintergrund

11 Der Fall kam durch einen Antrag auf Geldbußenerlass in Gang. Nach unangemeldeten Nachprüfungen in den Räumlichkeiten mehrerer GIS-Hersteller nahm die Kommission am 20. April 2006 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Am 21. Juni 2006 wurde eine Ergänzung zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte (zusammen im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006) übermittelt. Am 18. und 19. Juli 2006 wurde eine mündliche Anhörung abgehalten.

12 In der Entscheidung von 2007 stellte die Kommission fest, dass die wichtigsten japanischen und europäischen GIS-Anbieter, darunter die Mitsubishi Electric Corporation (im Folgenden: Melco) und Toshiba, Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) zuwidergehandelt hätten, indem sie sich über die weltweite Zuteilung von GIS-Projekten nach Kontingenten geeinigt hätten, die weitgehend geschätzten historischen Marktanteilen entsprochen hätten.

13 Die in der Entscheidung von 2007 bezeichnete Zuwiderhandlung umfasste drei wesentliche Elemente.

14 Erstens wurden weltweit GIS-Projekte nach den Regeln einer am 15. April 1988 in Wien unterzeichneten Vereinbarung (im Folgenden: GQ-Abkommen) aufgeteilt. Das GQ-Abkommen galt für die ganze Welt, ausgenommen die Vereinigten Staaten, Kanada, Japan und die Länder der europäischen Kartellmitglieder, und beruhte auf der Zuteilung eines „gemeinsamen japanischen Gesamtkontingents“ an japanische Hersteller und eines „gemeinsamen europäischen Gesamtkontingents“ an europäische Hersteller.

15 Zweitens gab es eine „Übereinkunft“, wonach einerseits GIS-Projekte in Japan den japanischen Herstellern und andererseits GIS-Projekte in den angestammten Märkten der europäischen Kartellmitglieder den europäischen Herstellern vorbehalten waren. Gemäß der „Übereinkunft“ waren ferner GIS-Projekte in den sonstigen europäischen Ländern ebenfalls den europäischen Kartellmitgliedern vorbehalten, da sich die japanischen Mitglieder verpflichtet hatten, in Europa keine Angebote einzureichen.

16 Drittens gab eine weitere am 15. April 1988 ebenfalls in Wien unterzeichnete Vereinbarung (im Folgenden: EQ-Abkommen) an, wie das gemeinsame europäische Gesamtkontingent unter den europäischen Herstellern aufzuteilen war.

17 Die Kommission betrachtete dieses Paket von Maßnahmen als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die auf eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 des EWR-Abkommens abzielte.

18 In Art. 1 der Entscheidung von 2007 stellte die Kommission fest, dass Toshiba mindestens vom 15. April 1988 (dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des GQ-Abkommens und des EQ-Abkommens) bis zum 11. Mai 2004 (dem Zeitpunkt der Durchführung unangemeldeter Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der wichtigsten GIS-Anbieter) an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe (

19 Vom 1. Oktober 2002 bis zum 11. Mai 2004 habe Toshiba jedoch durch ihre hälftige Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen mit Melco, der TM T&D Corporation (im Folgenden: TM T&D), an der Zuwiderhandlung teilgenommen. Beide Muttergesellschaften hätten entscheidenden Einfluss auf das Verhalten von TM T&D ausgeübt. Daher wurde Toshiba für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 1. Oktober 2002 allein haftend und außerdem zusammen mit Melco für die von TM T&D im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 11. Mai 2004 begangene Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haftbar gemacht (

20 Folglich wurden in Art. 2 Buchst. h und i der Entscheidung von 2007 gegen Toshiba allein eine Geldbuße in Höhe von 86250000 Euro sowie gegen Toshiba und Melco zusammen eine gesamtschuldnerisch zu zahlende Geldbuße in Höhe von 4650000 Euro verhängt. B. Zum Rechtsmittel gegen die Entscheidung von 2007

21 Mit seinem Urteil von 2011 wies das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung des Art. 1 der Entscheidung von 2007 ab. Allerdings erklärte es Art. 2 Buchst. h und i der Entscheidung von 2007, soweit er Toshiba betraf (

22 Ziel der Kommission war es gewesen, die ungleiche Wettbewerbsstellung von Toshiba und Melco durch Zugrundelegung des letzten Jahres der jeweiligen Beteiligung von Toshiba und Melco als Einzelunternehmen an dem Kartell, nämlich des Jahres 2001, zu berücksichtigen. Das Gericht entschied, dass dieses Ziel legitim gewesen sei, dass es jedoch auch ohne eine unterschiedliche Behandlung der japanischen und europäischen Hersteller hätte erreicht werden können. Beispielsweise hätte die Kommission bei der Ermittlung der Ausgangsbeträge der gegen Toshiba und Melco zu verhängenden Geldbußen den Ausgangsbetrag von TM T&D aus dem Umsatz von TM T&D im Jahr 2003 errechnen und dann diesen Ausgangsbetrag zwischen Toshiba und Melco nach dem Verhältnis der von diesen im Jahr 2001 erzielten GIS-Erlöse aufteilen können. Die Kommission hätte das Jahr 2003 dann auch für die japanischen Hersteller als Referenzjahr herangezogen.

23 Mit dem Urteil von 2013 hat der Gerichtshof das gegen das Urteil von 2011 eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen. C. Angefochtener Beschluss und dessen Hintergrund

24 Am 15. Februar 2012 übermittelte die Kommission Toshiba ein Sachverhaltsschreiben, in dem sie ihre Absicht bekundete, Toshiba mit einer neuen Entscheidung eine Geldbuße aufzuerlegen. Sie legte darin die Tatsachen dar, die sie für die Berechnung dieser Geldbuße als relevant erachtete (im Folgenden: Sachverhaltsschreiben).

25 Mit Schreiben vom 7. und 23. März 2012 nahm Toshiba zum Sachverhaltsschreiben Stellung.

26 Am 12. Juni 2012 fand ein Treffen zwischen den Vertretern von Toshiba und den mit der Sache betrauten Kommissionsbediensteten statt.

27 Am 27. Juni 2012 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss. Mit diesem Beschluss wurde insbesondere Art. 2 der Entscheidung von 2007 durch Hinzufügung der neuen Buchst. h und i geändert. Gegen Toshiba wurde eine Geldbuße in Höhe von 56793000 Euro, für die sie allein haftete, und gegen Toshiba und Melco gemeinschaftlich eine gesamtschuldnerisch von diesen zu zahlende Geldbuße in Höhe von 4650000 Euro verhängt ( III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

28 Am 12. September 2012 erhob Toshiba Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Beschluss.

29 Durch Urteil vom 19. Januar 2016 wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ab.

30 Erstens entschied das Gericht, dass die Kommission, indem sie Toshiba vor Erlass des angefochtenen Beschlusses keine erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte, sondern lediglich ein Sachverhaltsschreiben übermittelt habe, die Verteidigungsrechte von Toshiba nicht verletzt habe. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 habe Toshiba die erforderlichen Informationen gegeben, um sich angemessen verteidigen zu können, da in der Mitteilung die wesentlichen Gesichtspunkte für die Festsetzung der Geldbuße angeführt gewesen seien. Richtigkeit, Relevanz und Stichhaltigkeit dieser Gesichtspunkte seien im Urteil von 2011 nicht in Frage gestellt worden. Die Kommission habe sich im angefochtenen Beschluss ausschließlich auf in der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 angegebene Gesichtspunkte gestützt.

31 Zweitens entschied das Gericht, dass die Kommission sehr wohl die Gründe angegeben habe, warum für TM T&D ein Ausgangsbetrag von 31000000 Euro angesetzt wurde.

32 Drittens stellte das Gericht fest, dass die Kommission, indem sie die gegen Toshiba verhängte Geldbuße auf der Grundlage eines hypothetischen Ausgangsbetrags für das Gemeinschaftsunternehmen und nicht nach dem Umsatz von Toshiba berechnet habe, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe. Da Toshiba im Jahr 2003 keine GIS-Erlöse erzielt habe (sie hatte ihr GIS-Geschäft auf TM T&D übertragen), habe ihre Geldbuße nicht genauso wie die der europäischen Hersteller berechnet werden können.

33 Viertens entschied das Gericht, dass die Kommission, indem sie die Ausgangsbeträge unter Außerachtlassung der fehlenden Beteiligung von Toshiba am kollusiven Handeln im EWR festgesetzt habe, obwohl die europäischen Hersteller an diesem Handeln beteiligt gewesen seien, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

34 Mit ihrem am 29. März 2016 eingegangenen Rechtsmittel beantragt Toshiba gemäß Art. 261 AEUV die Aufhebung des Urteils des Gerichts und Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße, sowie äußerst hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Gericht. Außerdem beantragt Toshiba, der Gerichtshof möge der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegen.

35 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Toshiba die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. V. Prüfung der Rechtsmittelgründe

36 Toshiba bringt drei Rechtsmittelgründe vor. Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Verteidigungsrechte von Toshiba von der Kommission nicht verletzt worden seien. Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die von der Kommission bei der Berechnung der gegen Toshiba zu verhängenden Geldbuße angewendete Methode nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe. Drittens macht Toshiba geltend, das Gericht sei rechtsirrig zu dem Ergebnis gelangt, die Kommission habe dadurch, dass sie die Geldbuße von Toshiba mit Blick auf das Maß ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung nicht herabgesetzt habe, nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. A. Zum ersten Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien

37 Als ersten Rechtsmittelgrund macht Toshiba geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission, indem sie vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ein Sachverhaltsschreiben und keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt habe, die Verteidigungsrechte von Toshiba nicht verletzt habe. Nach Ansicht von Toshiba war die Kommission verpflichtet, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln.

38 Toshiba trägt erstens vor, dass das Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses entgegen der Feststellung des Gerichts unter Rn. 42 des angefochtenen Urteils nicht als „Folge“ des Verfahrens anzusehen sei, das zur Entscheidung von 2007 geführt habe.

39 Zweitens führt Toshiba aus, das Gericht habe zwar unter Rn. 74 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die Kommission zusätzliche Gesichtspunkte zu der Art und Weise zu nennen verpflichtet war, wie sie die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen beabsichtigte, sich aber widersprochen, indem es im selben Absatz festgestellt habe, dass diese Gesichtspunkte „nach der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte“ anstatt in der Mitteilung der Beschwerdepunkte hätten genannt werden können. Unter Rn. 74 des angefochtenen Urteils habe das Gericht anerkannt, dass Toshiba nicht nur in Bezug auf die Abschreckungszwecken dienende Erhöhung der Geldbuße, sondern auch hinsichtlich der Methode der Berechnung der Geldbuße ganz allgemein Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt habe. Die Verteidigungsrechte von Toshiba seien nur dann gewahrt, wenn die unter Rn. 74 erwähnten zusätzlichen Informationen über die Abschreckung in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte bereitgestellt würden, da die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte anders als die eines Sachverhaltsschreibens in der Verordnung Nr. 1/2003 und in der Verordnung Nr. 773/2004 vorgesehen sei; außerdem begründe die Mitteilung der Beschwerdepunkte sonstige Verfahrensrechte, nämlich ein Recht auf eine Anhörung und auf eine Entscheidung durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder.

40 Die Kommission hält dem entgegen, dass, wenn der erste Rechtsmittelgrund so zu verstehen sei, dass eine Geldbuße nur in einem neuen Verfahren verhängt werden könne, dieser unzulässig sei, weil er in der ersten Instanz nicht geltend gemacht worden sei.

41 Hinsichtlich der Begründetheit macht die Kommission geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund, wenn er so zu verstehen sei, dass vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eine erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte übermittelt werden müssen, zurückzuweisen sei.

42 Erstens, betont die Kommission, habe das Gericht unter Rn. 42 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass das Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses als Folge des Verfahrens anzusehen sei, das zur Entscheidung von 2007 geführt habe. Denn das Verfahren zur Ersetzung einer vom Gericht für nichtig erklärten Maßnahme müsse nach ständiger Rechtsprechung genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem der Rechtsverstoß eingetreten sei.

43 Zweitens, so die Kommission, sei sie, obwohl sie vor Erlass des angefochtenen Beschlusses ein Sachverhaltsschreiben übermittelt habe, hierzu nicht verpflichtet gewesen, da in der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 bereits sämtliche erforderlichen Informationen betreffend die Berechnung der Geldbuße mitgeteilt worden seien. Das Gericht habe unter Rn. 74 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission Gesichtspunkte zu der Art und Weise zu nennen verpflichtet gewesen sei, wie sie die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen beabsichtigte, da die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht in dem betreffenden Absatz gestützt habe, nicht für die Berechnung der Geldbuße, sondern für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gelte. 2. Würdigung a) Zulässigkeit

44 Die Kommission macht geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da es sich um einen neuen Klagegrund handele. Nach Auffassung der Kommission hat Toshiba im Verfahren vor dem Gericht nicht geltend gemacht, dass die Kommission den angefochtenen Beschluss nicht ohne Durchführung eines neuen Verfahrens habe erlassen dürfen.

45 Es trifft zu, dass Toshiba im Verfahren vor dem Gericht nicht vorgetragen hat, dass die Kommission den angefochtenen Beschluss nicht ohne Wiederholung des gesamten Verfahrens habe erlassen dürfen. Allerdings hat Toshiba diesen Grund auch nicht im Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht. Indem Toshiba erklärt, dass das Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht als „Folge“ des Verfahrens, das zu der Entscheidung von 2007 geführt habe, anzusehen sei, macht Toshiba lediglich geltend, dass eine erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte erforderlich gewesen sei, da die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 keinen gültigen vorbereitenden Schritt für den Erlass des angefochtenen Beschlusses bilde. In ihrer Erwiderung stellt Toshiba klar, dass sie mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund dem Gericht lediglich vorwirft, das Vorbringen von Toshiba, dass eine erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte erforderlich gewesen sei, zurückgewiesen zu haben.

46 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher meines Erachtens zulässig. b) Begründetheit

47 Meiner Ansicht nach war die Kommission nicht verpflichtet, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eine erneute Mitteilung der Beschwerdegründe zu übermitteln. Erstens hatte die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2007 keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006. Zweitens war die Kommission nicht verpflichtet, Gesichtspunkte zu der Art und Weise zu nennen, wie sie die abschreckende Wirkung der Geldbuße im angefochtenen Beschluss sicherzustellen beabsichtigte. 1) Gültigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006

48 Nach ständiger Rechtsprechung berührt die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen, da das Verfahren zur Ersetzung eines solchen Akts grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (

49 Die Frage, ob die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2007 Auswirkung auf die Gültigkeit der Mitteilung der Beschwerdegründe von 2006 hatte, muss anhand der Tragweite des Urteils von 2011 beantwortet werden. Um die Tragweite dieses Urteils zu bestimmen, müssen seine Gründe herangezogen werden. Diese Gründe benennen nämlich zum einen die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen (

50 Aus den Gründen des Urteils von 2011 geht hervor, dass die Entscheidung von 2007 wegen eines bei der Berechnung der Geldbuße begangenen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz für nichtig erklärt wurde. Bei der Berechnung der Ausgangsbeträge der Geldbußen legte die Kommission für die japanischen Hersteller das Jahr 2001 und für die europäischen Hersteller das Jahr 2003 als Referenzjahr zugrunde. Das Jahr 2003 war das letzte volle Jahr der Zuwiderhandlung. Durch die Zugrundelegung des Jahres 2001 für die japanischen Hersteller hatte die Kommission die ungleiche Marktstellung der beiden Anteilsinhaberinnen von TM T&D (Melco hielt einen erheblich größeren Anteil des weltweiten GIS-Markts als Toshiba) berücksichtigen wollen. Das Jahr 2001 war das letzte Jahr der unmittelbaren Beteiligung von Toshiba und Melco an der Zuwiderhandlung vor der Gründung von TM T&D. Eine Berücksichtigung der ungleichen Marktstellung von Toshiba und Melco wäre unmöglich gewesen, wenn die Kommission den Umsatz von TM T&D des Jahres 2003 zwischen Toshiba und Melco nach ihren jeweiligen Anteilen am Gemeinschaftsunternehmen (es handelte sich um ein Gemeinschaftsunternehmen mit einer Beteiligung von jeweils 50 %) aufgeteilt hätte. Das Gericht entschied, dass das – legitime Ziel – der Kommission ebenfalls hätte erreicht werden können, ohne die japanischen und europäischen Hersteller ungleich zu behandeln. Beispielsweise hätte die Kommission den Umsatz von TM T&D des Jahres 2003 zur Berechnung des Ausgangsbetrags für TM T&D heranziehen und diesen dann unter Toshiba und Melco nach dem Verhältnis ihrer im Jahr 2001 erzielten GIS-Erlöse aufteilen können (

51 Es wird nicht bestritten, dass es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Berechnung der Ausgangsbeträge verschiedene Jahre für die japanischen und europäischen Hersteller herangezogen werden dürfen. Daher kann die im Urteil von 2011 enthaltene Feststellung, dass die Auswahl des Jahres 2001 als Referenzjahr für die japanischen Hersteller rechtswidrig sei, die Gültigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 nicht berühren.

52 Folglich gelangte das Gericht unter Rn. 42 des angefochtenen Urteils zutreffend zu der Feststellung, dass der Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 „nicht durch das Urteil [von 2011] in Frage gestellt worden [war]“.

53 Die Urteile ThyssenKrupp Stainless (

54 In diesen beiden Rechtssachen wurden die ursprünglichen Entscheidungen der Kommission mit der Begründung für nichtig erklärt, dass sie sich auf Gesichtspunkte stützten, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angegeben worden seien und zu denen den Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei (

55 Im Gegensatz hierzu wurde die Entscheidung von 2007 in der vorliegenden Rechtssache mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Kommission, indem sie für die japanischen und europäischen Hersteller verschiedene Referenzjahre zugrunde gelegt habe, diese ungleich behandelt habe. Die Entscheidung von 2007 wurde nicht mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Absicht der Kommission, das Jahr 2001 als Referenzjahr für die japanischen Hersteller zugrunde zu legen, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 nicht erwähnt worden sei.

56 Ebenso wenig stellt die von Toshiba vorgetragene Argumentation, dass das Urteil PVC II auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, das oben unter Nr. 52 genannte Ergebnis in Frage. Im Urteil PVC II hat der Gerichtshof entschieden, dass eine erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erforderlich gewesen sei (

57 Meines Erachtens liegt der Grund, warum eine erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte im Urteil PVC II nicht für erforderlich angesehen wurde, nicht darin, dass der Fehler das Verfahren anstatt die Begründung der Entscheidung oder die Berechnung der Geldbuße betroffen habe. Er liegt darin, dass die Ausfertigung des Beschlusses des Kollegiums der Kommissionsmitglieder fehlerhaft erfolgte. Da nur der Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV festgestellt wird, (und nicht die Mitteilung der Beschwerdepunkte) der Ausfertigung bedarf, konnte dieser Fehler die Gültigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht beeinträchtigen (

58 Ich möchte hinzufügen, dass die Ausgangslage der vorliegenden Rechtssache sich von der unterscheidet, mit der sich Generalanwalt Wahl in den kürzlich von ihm vorgelegten Schlussanträgen in der Rechtssache Feralpi befasst hat (

59 Die Kommissionsentscheidung war mit der Begründung für nichtig erklärt worden, dass sie auf Art. 65 Abs. 4 und 5 KS gestützt worden sei und die Kommission nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags nicht mehr über die Befugnis verfügt habe, einen Verstoß gegen Art. 65 Abs. 1 KS festzustellen (

60 Nach Auffassung des Generalanwalts Wahl war das Urteil des Gerichts aufzuheben und die neue Entscheidung für nichtig zu erklären. Erstens seien keine Schritte gemäß dem in den Verordnungen Nr. 1/2003 oder Nr. 17 (unmittelbar zum Erlass der neuen Entscheidung zu schreiten“ (

61 Wie bereits oben ausgeführt, bin ich der Auffassung, dass sich der Sachverhalt des vorliegenden Falls vom Sachverhalt der Rechtssache Feralpi unterscheidet und die von Generalanwalt Wahl vorgeschlagene Lösung auf die vorliegende Rechtssache nicht angewendet werden kann. In der Rechtssache Feralpi bestand der Grund, warum die Kommission nach Ansicht des Generalanwalts Wahl nicht unmittelbar eine neue Entscheidung erlassen konnte, darin, dass das vor der Nichtigerklärung der Entscheidung durchgeführte Verwaltungsverfahren (größtenteils) nach Verfahrensvorschriften durchgeführt worden war, die inzwischen nicht mehr galten, und dass die neuen Verfahrensvorschriften nicht als gleichwertig angesehen werden konnten (unmittelbar nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2007 erlassen durfte.

62 Aus den obigen Gründen bleibt die Gültigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 von der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2007 meiner Ansicht nach unberührt. Daher hat das Gericht unter Rn. 42 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 genannten Gesichtspunkte bei der Prüfung, ob die Verteidigungsrechte von Toshiba im Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses gewahrt wurden, berücksichtigt werden mussten. 2) Keine Verpflichtung zur Bereitstellung zusätzlicher Informationen über die Art und Weise der Sicherstellung einer abschreckenden Wirkung

63 Ich wende mich nun der Frage zu, ob die unter Rn. 74 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts, dass „die Kommission nach der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte [von 2006] verpflichtet war, … [Toshiba] zusätzliche Gesichtspunkte zu der Art und Weise zu nennen, wie sie die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen beabsichtigte“, zutreffend ist.

64 Diesbezüglich macht Toshiba geltend, das Gericht habe sich unter Rn. 74 widersprochen, indem es zunächst festgestellt habe, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, Toshiba Informationen über den zusätzlichen Betrag von 4650000 Euro, den sie Toshiba aus Gründen der Abschreckung aufzuerlegen beabsichtigte (im Folgenden: zusätzlicher Betrag) (

65 Die Kommission macht ihrerseits geltend, dass die unter Rn. 74 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts, die Kommission sei zur Bereitstellung von Informationen über die abschreckende Wirkung der Geldbuße verpflichtet gewesen, rechtsfehlerhaft sei.

66 Was die Berechnung der Geldbußen betrifft, möchte ich daran erinnern, dass die Kommission ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand, ob diese „vorsätzlich oder fahrlässig“ begangen worden sei, anführt. Demgegenüber ist die Kommission, wenn sie die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sie ihre Berechnung der Geldbußen stützen würde, mitgeteilt hat, nicht verpflichtet, zu erläutern, wie sie diese Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen gedenkt. Dagegen wären Angaben zur Höhe der in Aussicht genommenen Geldbußen, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (

67 Meines Erachtens ist die Kommission nicht verpflichtet, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erläutern, wie sie die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen beabsichtigt.

68 Gemäß Punkt 1A der Leitlinien von 1998 ist die Abschreckung ein Gesichtspunkt bei der Bemessung der Geldbuße. Nach der Rechtsprechung muss die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen, dass ihr Vorgehen die notwendige abschreckende Wirkung hat, weshalb die Kommission die Geldbuße so anpassen darf, dass der gewünschten Wirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung getragen wird (wie sie die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen beabsichtigt. Dies liefe darauf hinaus „zu erläutern, in welcher Art und Weise sie [(die Kommission)] das betreffende Kriterium [bei der Bemessung der Geldbuße] berücksichtigen wird“. Nach der unter der Nr. 66 angeführten Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet zu erläutern, wie sie die wichtigsten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu verknüpfen beabsichtigt.

69 Ich möchte hier festhalten, dass das Gericht im angefochtenen Urteil nicht dahin entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet sei, Informationen darüber, wie sie die abschreckende Wirkung sicherzustellen beabsichtige, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereitzustellen. Ganz im Gegenteil hat das Gericht unter den Rn. 43 und 73 festgestellt, dass die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 in Bezug auf die Abschreckung und den zusätzlichen Betrag bereitgestellten Informationen den Anforderungen der Rechtsprechung genügten. Allerdings führte es unter Rn. 74 weiter aus, dass die Kommission Gesichtspunkte zu der Art und Weise zu nennen verpflichtet gewesen sei, wie sie die abschreckende Wirkung „nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte [von 2006]“ sicherzustellen beabsichtigte.

70 Ich sehe keinen Grund, warum die oben unter Nr. 66 angeführte Rechtsprechung und das unter den Nrn. 67 und 68 festgestellte Ergebnis nicht für die Verfahrensabschnitte nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gelten sollten. Wenn die Unternehmen keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Informationen haben, trifft die Kommission keine Verpflichtung, ihnen derartige Informationen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.

71 Dies gilt jedoch offensichtlich unbeschadet der Befugnis der Kommission, den Unternehmen derartige Informationen bereitzustellen. Ich möchte hier festhalten, dass die bewährten Vorgehensweisen der Kommission (

72 Diese Feststellungen gelten unbeschadet der Verpflichtung der Kommission, bei einem Bekanntwerden neuer Informationen nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte den Parteien derartige Informationen zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder mittels einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte (wenn neue Beschwerdepunkte geltend gemacht werden) oder mittels eines Sachverhaltsschreibens (wenn bereits geltend gemachte Beschwerdepunkte durch neue Beweise untermauert werden) (

73 In der vorliegenden Rechtssache wird nicht bestritten, dass die im angefochtenen Beschluss für die Berechnung der Geldbuße zugrunde gelegten Gesichtspunkte mit denen in der Entscheidung von 2007 übereinstimmen. Nur die Berechnungsmethode wurde geändert, um der Entscheidung des Gerichts im Urteil von 2011 Rechnung zu tragen, dass die Kommission für die japanischen und die europäischen Hersteller keine verschiedenen Referenzjahre zugrunde legen durfte. Im angefochtenen Beschluss wurde die vom Gericht unter Rn. 291 seines Urteils vorgeschlagene Berechnungsmethode angewendet.

74 Daher ist das Gericht, wie von der Kommission geltend gemacht worden ist, unter Rn. 74 des angefochtenen Urteils meines Erachtens rechtsfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, dass die Kommission nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 verpflichtet gewesen sei, Toshiba zusätzliche Gesichtspunkte zu der Art und Weise zu nennen, wie sie die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen beabsichtigte.

75 Allerdings ist ein Rechtsmittel – auch wenn das Gericht unter Rn. 74 zu einer rechtsfehlerhaften Feststellung gelangt ist – nach ständiger Rechtsprechung zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (

76 In der vorliegenden Sache ist das Gericht ungeachtet seiner unzutreffenden Feststellung, dass die Kommission nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 verpflichtet gewesen sei, zusätzliche Gesichtspunkte zu der Art und Weise zu nennen, wie sie die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen beabsichtigte, zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verteidigungsrechte von Toshiba nicht verletzt worden sind.

77 Aus den genannten Gründen bin ich der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist. B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

78 Zur Klarstellung werde ich hier kurz die von der Kommission im angefochtenen Beschluss angewendete Berechnungsmethode erläutern, bevor ich das Vorbringen der Parteien einschließlich der von Toshiba vorgeschlagenen alternativen Berechnungsmethode darstelle und sodann zu meiner Würdigung komme. 1. Zu der im angefochtenen Beschluss angewendeten Berechnungsmethode

79 Um den Ausgangsbetrag von Toshiba zu berechnen, hat die Kommission im angefochtenen Beschluss folgende Methode angewendet.

80 Nachdem die Kommission die Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ eingestuft hatte, teilte sie die an der Zuwiderhandlung teilnehmenden Unternehmen in verschiedene Gruppen ein. Die im angefochtenen Beschluss erwähnten Gruppen stimmen mit denen in der Entscheidung von 2007 überein. Die besagten Gruppen wurden nach ihren jeweiligen weltweiten Verkäufen von GIS-Produkten gebildet. Um den Anforderungen des Urteils von 2011 zu genügen, legte die Kommission für Toshiba und Melco das Jahr 2003 als Referenzjahr zugrunde, während sie in der Entscheidung von 2007 das Jahr 2001 als Referenzjahr für alle japanischen Hersteller herangezogen hatte. Allerdings konnte die Kommission die für Toshiba und Melco maßgeblichen Ausgangsbeträge nicht unter Heranziehung ihrer jeweiligen weltweiten Verkäufe des Jahres 2003 berechnen, da Toshiba und Melco im Jahr 2003 keine Erlöse erzielt hatten (ab dem 1. Oktober 2002 hatten sie ihre jeweiligen GIS-Geschäfte nämlich auf ihr Gemeinschaftsunternehmen TM T&D übertragen). Daher legte die Kommission zur Berechnung insbesondere des Ausgangsbetrags von Toshiba den in der Entscheidung von 2007 für TM T&D festgestellten Ausgangsbetrag, d. h. 31000000 Euro (im Folgenden: hypothetischer Ausgangsbetrag des Gemeinschaftsunternehmens) zugrunde, von dem sie sodann einen Anteil in Ansatz brachte, der dem Anteil von Toshiba an dem Erlös entsprach, welchen sie selbst, Toshiba, und Melco in dem der Gründung von TM T&D vorausgegangenen Jahr, nämlich im Jahr 2001, erzielt hatten. Die sich so ergebende Zahl bildete den für Toshiba maßgeblichen Ausgangsbetrag ( 2. Vorbringen der Parteien

81 Toshiba macht geltend, das Gericht habe unter Rn. 115 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission, indem sie den Ausgangsbetrag von Toshiba ausgehend von dem für TM T&D ermittelten Ausgangsbetrag anstatt aus dem Umsatz von TM T&D berechnet habe, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe.

82 Im Zuge des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des angefochtenen Beschlusses hat Toshiba eine alternative Methode für die Berechnung des für sie maßgeblichen Ausgangsbetrags vorgeschlagen. Erstens, so Toshiba, hätte die Kommission, anstatt den für TM T&D ermittelten Ausgangsbetrag heranzuziehen, den Umsatz von TM T&D des Jahres 2003 zugrunde legen müssen; von diesem hätte sie sodann den gleichen Anteil wie bereits oben angegeben berücksichtigen müssen (

83 In diesem Zusammenhang erkennt Toshiba zwar an, dass die gegen sie zu verhängende Geldbuße, wie das Gericht unter Rn. 114 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, nicht „genauso“ wie die der europäischen Hersteller habe berechnet werden können, da Toshiba im Jahr 2003 keine einschlägigen Umsätze erzielt habe. Die Kommission müsse aber möglichst vergleichbare Zahlen und Methoden zugrunde legen bzw. anwenden. In der vorliegenden Rechtssache habe das Gericht nicht dargelegt, warum die von Toshiba vorgeschlagene Berechnungsmethode weniger geeignet oder weniger künstlich als die von der Kommission im angefochtenen Beschluss angewendete Methode sei.

84 Ferner macht Toshiba geltend, die Zugrundelegung des für TM T&D ermittelten Ausgangsbetrags anstatt des Umsatzes von TM T&D durch die Kommission spiegele das Gewicht der Beteiligung von TM T&D an der Zuwiderhandlung wider. Die Berechnungsmethode hätte jedoch das Gewicht der Beteiligung von Toshiba an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vor der Gründung von TM T&D widerspiegeln müssen. Im Gegensatz hierzu hätte die von Toshiba vorgeschlagene Zugrundelegung eines Anteils des Umsatzes von TM T&D bei der Berechnung des Ausgangsbetrags von Toshiba das Gewicht der Beteiligung von Toshiba an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vor der Gründung von TM T&D wiedergegeben.

85 Hätte die Kommission schließlich, so Toshiba, die von ihr vorgeschlagene Methode angewendet, wäre Toshiba in die vierte Gruppe einzuordnen und Toshiba somit ein Ausgangsbetrag von 9000000 Euro zuzuordnen gewesen. Stattdessen habe der für Toshiba im angefochtenen Beschluss festgestellte Ausgangsbetrag keiner der in der Entscheidung von 2007 gebildeten Gruppen entsprochen. Folglich sei Toshiba ein höherer Ausgangsbetrag als anderen Unternehmen vergleichbarer Größe, die in die vierte Gruppe eingeordnet worden seien, zugeordnet worden.

86 Toshiba beantragt daher, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit gegen Toshiba eine Geldbuße verhängt worden ist, bzw. den Betrag der Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV herabzusetzen.

87 Die Kommission macht geltend, die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe, sei rechtsfehlerfrei.

88 Da sie das Jahr 2003 als Referenzjahr für die Berechnung der Geldbuße habe zugrunde legen müssen, so die Argumentation der Kommission, habe sie nur die Zahlen von TM T&D verwenden dürfen. Da Toshiba im Jahr 2003 keinen einschlägigen Umsatz erzielt habe, habe die Kommission den Umsatz von Toshiba nicht zugrunde legen dürfen.

89 Ferner macht die Kommission geltend, die von Toshiba vorgeschlagene Methode sei künstlicher als die der Kommission. Denn Toshiba wäre nach ihrer eigenen Methode für das Jahr 2003 ein Umsatz zugeordnet worden, obwohl Toshiba im Jahr 2003 keinen einschlägigen Umsatz erzielt habe.

90 Nach Ansicht der Kommission müsste sie, wenn sie den Ausgangsbetrag von Toshiba auf der Grundlage des Umsatzes von TM T&D berechnen würde, Toshiba einen Anteil von 50 % des Umsatzes von TM T&D des Jahres 2003 zuweisen, da Toshiba einen Anteil von 50 % an TM T&D halte. Der Ausgangsbetrag von Toshiba würde somit höher als im angefochtenen Beschluss angegeben ausfallen.

91 Schließlich hebt die Kommission hervor, dass das Gericht dann, wenn der Gerichtshof die von Toshiba vorgeschlagene Methode für geeigneter halten sollte als die der Kommission, das Vorbringen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht rechtsfehlerhaft abgewiesen hätte. Der Gerichtshof habe nicht zu entscheiden, ob die Kommission die bestmögliche Methode angewendet habe, sondern vielmehr, ob die angewendete Methode rechtmäßig war. 3. Würdigung

92 Ich möchte hier daran erinnern, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in den Art. 20 und 21 der Charta verankert ist. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (

93 In Bezug auf Geldbußen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur für den Endbetrag, sondern auch für Zwischenschritte wie die Einteilung von Unternehmen in Kategorien zwecks einer differenzierenden Behandlung (

94 Ferner darf bei der Bemessung der Geldbuße nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden nicht zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen führen, die an derselben Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV teilgenommen haben (

95 Entgegen dem Vorbringen von Toshiba hat das Gericht in der vorliegenden Sache durch die Feststellung, dass der Ausgangsbetrag von Toshiba auf der Grundlage des Ausgangsbetrags von TM T&D habe berechnet werden können, den Gleichbehandlungsgrundsatz meines Erachtens nicht verletzt.

96 Diesbezüglich macht Toshiba geltend, ihr Ausgangsbetrag habe auf der Grundlage des Umsatzes von TM T&D anstatt ausgehend von dem Ausgangsbetrag von TM T&D berechnet werden müssen, weil die Ausgangsbeträge der europäischen Hersteller ausgehend von deren Umsätzen berechnet worden seien.

97 Es trifft zu, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss verschiedene Methoden für die Berechnung der Ausgangsbeträge der europäischen Hersteller einerseits und Toshiba andererseits angewendet hat. Die Ausgangsbeträge der europäischen Hersteller wurden im ersten Schritt durch eine auf ihre im Jahr 2003 getätigten GIS-Verkäufe gestützte Berechnung ihrer Marktanteile und im zweiten Schritt durch Einordnung eines jeden Unternehmens in die relevante Gruppe sowie durch Zuordnung des entsprechenden Ausgangsbetrags festgelegt. Diese Methode entspricht Punkt 1A der Leitlinien von 1998. Demgegenüber wurde der Ausgangsbetrag von Toshiba im ersten Schritt durch Errechnung des Ausgangsbetrags von TM T&D für das Jahr 2003 und im zweiten Schritt durch Berücksichtigung eines Anteils des Ausgangsbetrags von TM T&D des Jahres 2003, der dem Anteil der von Toshiba selbst und Melco im Jahr 2001 getätigten Verkäufe entspricht, berechnet.

98 Ich möchte hier jedoch betonen, dass die europäischen Hersteller und Toshiba sich nicht in derselben Situation befanden, da die Ersteren im Jahr 2003 GIS-Verkäufe getätigt haben, während dies für Toshiba nicht zutrifft. Folglich hat das Gericht unter Rn. 114 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die Geldbuße von Toshiba nicht „genauso“ berechnet werden konnte wie jene der europäischen Hersteller. Dies wird von Toshiba auch anerkannt.

99 Außerdem hat die im angefochtenen Beschluss angewendete Methode meines Erachtens nicht zu einer grob verfälschenden Abbildung der Stellung von Toshiba auf dem GIS-Markt geführt (

100 Schließlich bestehen zwischen der im angefochtenen Beschluss angewendeten Methode zur Berechnung der Ausgangsbeträge der europäischen Hersteller und der zur Berechnung des Ausgangsbetrags von Toshiba angewendeten Methode meiner Ansicht nach weniger Unterschiede als zwischen der im angefochtenen Beschluss zur Berechnung der Ausgangsbeträge der europäischen Hersteller angewendeten Methode und der von Toshiba für die Berechnung des eigenen Ausgangsbetrags vorgeschlagenen Methode (

101 Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission den Ausgangsbetrag von Toshiba ausgehend von dem in der Entscheidung von 2007 festgestellten Ausgangsbetrag von TM T&D berechnet. Allerdings wurde der Ausgangsbetrag von TM T&D selbst auf der Grundlage des Umsatzes von TM T&D des Jahres 2003 berechnet. Daher berücksichtigt die im angefochtenen Beschluss angewendete Methode zur Berechnung des Ausgangsbetrags von Toshiba, wenn auch nur mittelbar, den Umsatz von TM T&D.

102 Die von Toshiba vorgeschlagene alternative Methode führt meines Erachtens nicht zu einer unmittelbareren Berücksichtigung des Umsatzes von TM T&D. Während die Methode der Kommission darin besteht, einen Anteil des Ausgangsbetrags von TM T&D zugrunde zu legen, erfordert die Methode von Toshiba die Berechnung des virtuellen Umsatzes von Toshiba für das Jahr 2003 und, ausgehend hiervon, ihres virtuellen Marktanteils für das Jahr 2003. Ich bezweifle, dass diese zusätzlichen Schritte in der Methode von Toshiba eine unmittelbarere Berücksichtigung des Umsatzes von TM T&D des Jahres 2003 gestatten oder ein genaueres Bild der Stellung von Toshiba auf dem Markt im Jahr 2003 liefern.

103 Entgegen dem Vorbringen von Toshiba hat das Gericht sehr wohl erläutert, warum die von Toshiba vorgeschlagene alternative Methode mit den Worten von Toshiba „weniger geeignet“ als die Methode der Kommission war. Unter Rn. 128 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass „nach Ansicht der Kommission die von [Toshiba] vorgeschlagene Methode zur Folge hätte, den Umsatz von TM T&D unter Außerachtlassung ihrer Eigenschaft als eigenständige juristische Person künstlich aufzuspalten, um die virtuellen Umsätze ihrer Anteilsinhaber zu bestimmen“. Wie bereits oben erläutert, hätte die Anwendung der von Toshiba vorgeschlagenen Methode die Berechnung ihres virtuellen Umsatzes für das Jahr 2003, d. h. die „künstliche Aufspaltung“ des tatsächlichen Umsatzes von TM T&D des Jahres 2003, zur Folge gehabt.

104 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht, indem es feststellte, dass der Ausgangsbetrag von Toshiba ausgehend von dem Ausgangsbetrag von TM T&D berechnet werden könne, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hat.

105 Das Vorbringen von Toshiba, dass Toshiba aufgrund der im angefochtenen Beschluss angewendeten Berechnungsmethode ein höherer Ausgangsbetrag zugewiesen worden sei als anderen Unternehmen vergleichbarer Größe, ändert an diesem Ergebnis nichts.

106 Nach ständiger Rechtsprechung muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Gruppen mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (

107 Es trifft zu, dass der Toshiba im angefochtenen Beschluss zugewiesene Ausgangsbetrag (10863199 Euro) in der vorliegenden Rechtssache mit keinem der Ausgangsbeträge übereinstimmt, die den in der Entscheidung von 2007 gebildeten Gruppen zugeordnet sind (nämlich 17000000 Euro der dritten Gruppe, in die Toshiba in der Entscheidung von 2007 eingeordnet wurde, und 9000000 Euro der vierten Gruppe, in die Toshiba ihrer Auffassung nach hätte eingeordnet werden müssen) (

108 Da jedoch der im angefochtenen Beschluss festgestellte Ausgangsbetrag von Toshiba durch Berücksichtigung eines Anteils am Ausgangsbetrag von TM T&D berechnet wurde, konnte Ersterer mit keinem der in der Entscheidung von 2007 angegebenen Ausgangsbeträge übereinstimmen. Außerdem macht Toshiba nicht geltend, dass die Kommission, indem sie TM T&D in die zweite Gruppe eingeordnet und TM T&D somit einen Ausgangsbetrag von 31000000 Euro zugewiesen habe, den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe (

109 Aus den genannten Gründen bin ich im Ergebnis der Auffassung, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist. C. Zum dritten Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien

110 Toshiba macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission, indem sie die gegen Toshiba verhängte Geldbuße nicht entsprechend dem Maß ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung herabgesetzt habe, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe.

111 Toshiba macht geltend, während die europäischen Hersteller sowohl an der Übereinkunft als auch an den kollusiven Aktivitäten im EWR teilgenommen hätten, seien die japanischen Hersteller lediglich an der Übereinkunft beteiligt gewesen. Daher sei die Beteiligung der japanischen Hersteller an der Zuwiderhandlung weniger schwerwiegend als die der europäischen Unternehmen gewesen. Dies, so Toshiba, hätte bei der Festlegung des Ausgangsbetrags von Toshiba berücksichtigt werden müssen. Folglich habe das Gericht unter Rn. 142 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Beitrag von Toshiba zur Zuwiderhandlung „mit jenem der europäischen Unternehmen vergleichbar“ sei und dass die Kommission, indem sie die japanischen und europäischen Hersteller gleich behandelt habe, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe.

112 Die Kommission macht in Bezug auf den dritten Rechtsmittelgrund geltend, dass er im Verfahren vor dem Gericht nicht vorgebracht worden und daher unzulässig sei.

113 Die Kommission erkennt an, dass der fünfte von Toshiba im Verfahren vor dem Gericht geltend gemachte Klagegrund die Behauptung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die Bestimmung des Grades des Verschuldens von Toshiba betraf. Toshiba habe in ihrer Erwiderung jedoch ausgeführt, dass ihr fünfter Klagegrund sich nicht auf die Schwere ihres Handelns bezogen habe. Somit sei der fünfte Klagegrund von Toshiba gegenstandslos geworden, und Toshiba habe diesen Klagegrund tatsächlich auch aufgegeben. Folglich handele es sich bei dem dritten Rechtsmittelgrund um einen neuen Klagegrund, der als solcher unzulässig sei.

114 Hilfsweise macht die Kommission geltend, der dritte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, weil er einen rechtskräftig entschiedenen Punkt in Frage stelle.

115 Die Kommission merkt an, das Gericht habe im Urteil von 2011 entschieden, dass erstens die japanischen Hersteller an der Übereinkunft teilgenommen hätten und es sich um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gehandelt habe und dass zweitens die Schwere des Handelns der japanischen Hersteller der der europäischen Hersteller vergleichbar gewesen sei. Daher handele es sich bei der mit dem dritten Rechtsmittelgrund aufgeworfenen Frage, ob das Verhalten von Toshiba weniger schwerwiegend als das der europäischen Hersteller gewesen sei, um einen rechtskräftig entschiedenen Punkt.

116 Für den Fall, dass der Gerichtshof den dritten Rechtsmittelgrund als zulässig erachten sollte, macht die Kommission geltend, dass er zurückzuweisen sei.

117 Die Kommission argumentiert insoweit, dass ein Unternehmen, wenn es nur an einigen der Maßnahmen eines Kartells teilnehme, jedoch von dem Gesamtplan Kenntnis habe, der alle Maßnahmen des Kartells umfasse, für die Zuwiderhandlung in ihrer Gänze haftbar sei.

118 Hiergegen wendet Toshiba ein, dass der dritte Rechtsmittelgrund zulässig sei. Erstens handele es sich nicht um einen neuen Klagegrund, da Toshiba den fünften Klagegrund im Verfahren vor dem Gericht nicht zurückgenommen habe. Außerdem habe das Gericht im angefochtenen Urteil über diesen Klagegrund entschieden. Zweitens beziehe sich der dritte Rechtsmittelgrund nicht auf einen Punkt, über den bereits rechtskräftig entschieden sei, weil mit diesem Rechtsmittelgrund die Höhe der gegen Toshiba verhängten Geldbuße, nicht jedoch das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, über die bereits rechtskräftig entschieden sei, angegriffen worden sei. 2. Würdigung a) Zulässigkeit

119 Meines Erachtens ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen, da mit ihm geltend gemacht wird, dass die gegen Toshiba verhängte Geldbuße wegen der begrenzten Beteiligung von Toshiba an der Zuwiderhandlung herabzusetzen sei, und über diesen Punkt bereits rechtskräftig entschieden wurde.

120 Nach ständiger Rechtsprechung muss sichergestellt sein, dass Rechtsfragen, die nach Ausschöpfung aller verfügbaren Rechtsbehelfe oder nach Ablauf in diesem Zusammenhang maßgeblicher Fristen rechtsverbindlich geklärt sind, nicht mehr in Frage gestellt werden können. Die Rechtskraft eines Urteils steht der Zulässigkeit einer Klage entgegen, wenn die Klage, die zu dem fraglichen Urteil geführt hat, dieselben Parteien und denselben Gegenstand betraf und auf denselben Grund gestützt wurde. Die Rechtskraft erstreckt sich lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (

121 Ich möchte hier daran erinnern, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss festgestellt hat, dass die Zuwiderhandlung drei wesentliche Elemente umfasste: erstens die „Übereinkunft“ zwischen den japanischen und den europäischen Herstellern, wonach die japanischen Hersteller sich verpflichteten, nicht in die angestammten Märkte der europäischen Hersteller einzudringen, und umgekehrt die europäischen Hersteller sich verpflichteten, nicht in den japanischen Markt einzudringen, zweitens das GQ-Abkommen, mit dem Regeln über die Aufteilung von GIS-Projekten zwischen den japanischen und den europäischen Herstellern in anderen Ländern als (insbesondere) Japan und auf den angestammten Märkten der europäischen Hersteller vereinbart wurden, und drittens das EQ-Abkommen, wonach den europäischen Herstellern zugewiesene GIS-Projekte unter diesen aufgeteilt wurden. Diese Regelungen wurden als eine einheitliche und fortgesetzte anstatt als mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen eingestuft (

122 Im Urteil von 2011 bestätigte das Gericht, dass die besagten Vereinbarungen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildeten (

123 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Toshiba geltend, dass „das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden [habe], dass die Kommission, indem sie die gegen Toshiba verhängte Geldbuße nicht entsprechend dem Maß ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung herabgesetzt habe, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe“.

124 Erstens stellt Toshiba mit dem dritten Rechtsmittelgrund das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung meines Erachtens nicht in Frage. In ihrer Erwiderung erklärt Toshiba ausdrücklich, sie greife die Feststellung des Gerichts unter Rn. 141 des angefochtenen Urteils, dass die Verpflichtung der japanischen Hersteller, nicht in den EWR-Markt einzudringen (so übernommen aus dem Urteil von 2011), „eine Vorbedingung“ dafür gewesen sei, dass die Aufteilung der GIS-Projekte unter den europäischen Herstellern nach den im EQ-Abkommen vereinbarten Regeln erfolgen konnte, nicht an. Anzuerkennen, dass die Verpflichtung der japanischen Hersteller, nicht in den EWR-Markt einzudringen, eine Vorbedingung für die kollusiven Maßnahmen im EWR gewesen sei, heißt zugleich, anzuerkennen, dass die beiden Vereinbarungen ein Ganzes bilden und als eine einheitliche Zuwiderhandlung anzusehen sind.

125 Zweitens macht Toshiba, das möchte ich hier festhalten, mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund geltend, dass die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen gewesen sei, weil sie, Toshiba, an dem kollusiven Handeln im EWR nicht teilgenommen habe. Mit anderen Worten macht Toshiba geltend, dass die kollusiven Maßnahmen im EWR zwar keine gesonderte Zuwiderhandlung bildeten, aber als ein gesonderter Aspekt der besagten Zuwiderhandlung anzusehen seien. Folglich sei ihre Zuwiderhandlung weniger schwerwiegend als die der europäischen Hersteller, was sich in der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße widerspiegeln müsse.

126 Im Urteil von 2011 stellte das Gericht fest, dass die japanischen Hersteller „in anderer Weise“ an den auf den EWR abzielenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt gewesen seien als die europäischen Hersteller (da die Beteiligung der japanischen Hersteller darin bestanden habe, nicht in den EWR-Markt einzudringen, wohingegen die europäischen Hersteller sich durch aktives [kollusives] Handeln beteiligt hätten). Jedoch habe es keinen „wesentlichen Unterschied“ in Bezug auf die Schwere dieser beiden Arten von Verhalten gegeben, weil insbesondere die Verpflichtung der japanischen Hersteller, nicht in den EWR-Markt einzudringen, eine Vorbedingung für die Umsetzung der auf den EWR gerichteten Vereinbarungen unter den europäischen Herstellern gewesen sei (

127 Daher wurde die Frage, ob das Verhalten von Toshiba wegen ihrer fehlenden Beteiligung an den kollusiven Vereinbarungen betreffend den EWR als weniger schwerwiegend als das der europäischen Hersteller anzusehen ist, im Urteil von 2011 geprüft (

128 Bezogen auf die oben unter Nr. 120 angeführte Rechtsprechung möchte ich anmerken, dass die Parteien des Verfahrens, das zu dem Urteil von 2011 geführt hat, dieselben wie die des vorliegenden Verfahrens waren (nämlich Toshiba und die Kommission). Beide Verfahren haben dieselbe Rechtsgrundlage, nämlich Art. 263 AEUV. Hinsichtlich der Zweckrichtung ist anzumerken, dass der Beschluss, dessen Nichtigerklärung mit dem vorliegenden Verfahren angestrebt wird, nicht derselbe ist wie der, der durch das Urteil von 2011 teilweise für nichtig erklärt wurde. Jedoch stimmt der Inhalt des angefochtenen Beschlusses abgesehen von der Methode der Berechnung der Geldbuße, die im Interesse der Erfüllung der Anforderungen des Urteils von 2011 geändert wurde, mit dem der Entscheidung von 2007 überein (

129 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass über die Frage, ob das Verhalten von Toshiba wegen ihrer fehlenden Beteiligung an den auf den EWR bezogenen kollusiven Vereinbarungen als weniger schwerwiegend als das der europäischen Hersteller einzustufen ist, bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

130 Dem ist hinzuzufügen, dass diese Frage entgegen den Behauptungen der Kommission in der vorliegenden Sache von Toshiba gegenüber dem Gericht aufgeworfen worden ist. Mit ihrem fünften Klagegrund hatte Toshiba geltend gemacht, dass die Kommission, indem sie die Geldbußen festgesetzt habe, ohne zu berücksichtigen, dass Toshiba an den Vereinbarungen betreffend den EWR nicht beteiligt gewesen und dass ihr Verhalten daher weniger schwerwiegend als das der europäischen Hersteller einzustufen sei, den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe (

131 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht in dem bei ihm geführten Verfahren den fünften von Toshiba vorgetragenen Klagegrund rechtsfehlerhaft als unbegründet zurückgewiesen hat. Meines Erachtens hätte es diesen Klagegrund als unzulässig zurückweisen müssen. Allerdings stellt sich die Urteilsformel des angefochtenen Urteils weiterhin als richtig dar (

132 Dennoch werde ich der Vollständigkeit halber noch kurz prüfen, ob die Feststellung des Gerichts zutreffend war, dass die Kommission, indem sie die gegen Toshiba zu verhängende Geldbuße festgesetzt habe, ohne zu berücksichtigen, dass Toshiba an den kollusiven Maßnahmen im EWR nicht teilgenommen habe, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe. b) Begründetheit

133 Dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder aber bei seiner Beteiligung eine weniger bedeutende Rolle gespielt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (

134 Im vorliegenden Fall haben die japanischen Hersteller, darunter Toshiba, jedoch deswegen an der Aufteilung von GIS-Projekten im EWR nicht teilgenommen, weil sie sich verpflichtet hatten, nicht in den EWR-Markt einzudringen. Daher ist der Umstand, dass Toshiba an diesem Aspekt der Zuwiderhandlung nicht teilgenommen hat, kein Anzeichen dafür, dass das Verhalten von Toshiba weniger schwerwiegend als das der europäischen Hersteller war. Dieser Umstand ist eine bloße Folge ihrer Beteiligung an dem „Übereinkommen“, wonach die japanischen Hersteller sich verpflichteten, nicht in den EWR-Markt einzudringen.

135 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass der Gerichtshof den dritten Rechtsmittelgrund, sollte er ihn für zulässig erachten, als unbegründet zurückzuweisen hat. VI. Kosten

136 Nach Art. 138 in Verbindung mit Art. 184 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn ein Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag der obsiegenden Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Meines Erachtens ist das Rechtsmittel zurückzuweisen; die Kommission hat einen Kostenantrag gestellt. Toshiba sind daher die der Kommission entstandenen Kosten aufzuerlegen. VII. Ergebnis

137 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: — Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. — Der Toshiba Corp. werden die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten auferlegt.