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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.05.2017 – C-231/16

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2017:330

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 3. Mai 2017 ( Rechtssache C‑231/16 Merck KGaA gegen Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme Corp, MSD Sharp & Dohme GmbH (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Rechtshängigkeit – Art. 109 Abs. 1 – Gleichzeitige Klagen aus einer Unionsmarke und einer nationalen Marke – Begriff ‚dieselben Parteien‘ – Wirtschaftlich verbundene Unternehmen, die dieselbe Marke benutzen – Begriff ‚dieselben Handlungen‘ – Benutzung des Namens ‚Merck‘ auf Websites und Online-Plattformen – Klage aus einer Unionsmarke, der eine Klage aus einer nationalen Marke vorausgegangen ist – Teilweise Unzuständigkeit des später angerufenen Gerichts für einen Teil des Unionsgebiets“ Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache bietet dem Gerichtshof erstmals Gelegenheit, die Rechtshängigkeitsregel in Art. 109 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (

2 Dieses Ersuchen – das nur eine Episode der juristischen Auseinandersetzung ist, die zwei weltbekannte Unternehmen um die Verwendung des Namens Merck führen – ergeht im Rahmen einer von der Merck KGaA vor einem deutschen Gericht als Unionsmarkengericht erhobenen Verletzungsklage.

3 Das klagende Unternehmen möchte den drei Beklagten des Ausgangsverfahrens – Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme Corp und MSD Sharp & Dohme GmbH – die Verwendung des durch die Unionsmarke geschützten Wortes „Merck“ auf in der Europäischen Union zugänglichen Websites sowie auf den Online-Plattformen Facebook, Twitter und Youtube untersagen lassen.

4 Zum Zeitpunkt der Anrufung des deutschen Gerichts war bereits eine Klage zwischen denselben Unternehmen, mit Ausnahme eines der beklagten Unternehmen, vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs anhängig. Dieses Parallelverfahren betrifft insbesondere eine Verletzungsklage wegen der Benutzung des durch die nationalen Marken geschützten Begriffs „Merck“ im Internet.

5 Kern des im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens aufgeworfenen Problems ist die Auslegung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Fall, in dem das zuerst angerufene Gericht auf der Grundlage nationaler Marken einen Rechtsstreit über eine Markenverletzung im Gebiet eines Mitgliedstaats zu entscheiden hat, während das später angerufene Gericht ein für die gesamte Union zuständiges Unionsmarkengericht ist. Rechtlicher Rahmen

6 Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt: „Werden Verletzungsklagen zwischen denselben Parteien wegen derselben Handlungen bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, von denen das eine Gericht wegen Verletzung einer [Unionsmarke] und das andere Gericht wegen Verletzung einer nationalen Marke angerufen wird, a) so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären, wenn die betreffenden Marken identisch sind und für identische Waren oder Dienstleistungen gelten. Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann das Verfahren aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird; b) so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die betreffenden Marken identisch sind und für ähnliche Waren oder Dienstleistungen gelten oder wenn sie ähnlich sind und für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen gelten.“ Ausgangsverfahren

7 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Muttergesellschaft der deutschen Unternehmensgruppe Merck, die im Chemie- und Pharmasektor tätig ist und deren Geschichte bis ins 17. Jahrhundert zurückreicht.

8 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, zwei amerikanische Unternehmen und die deutsche Tochtergesellschaft eines von ihnen, gehören zur Gruppe Merck & Co (Merck Sharp & Dohme), die eines der größten Pharmaunternehmen der Welt ist. Historisch ist diese Gruppe aus der ehemaligen amerikanischen Tochtergesellschaft der deutschen Merck-Gruppe hervorgegangen. Seit 1919 sind diese beiden Gruppen wirtschaftlich völlig getrennt.

9 Im Anschluss an diese Spaltung schlossen die deutsche und die amerikanische Gruppe mehrere Koexistenzvereinbarungen bezüglich der Marken, die den Namen „Merck“ schützen. Hierzu gehört ein am 1. Januar 1970 zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und Merck & Co geschlossener Vertrag.

10 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Inhaberin mehrerer Marken, die diesen Namen schützen, darunter insbesondere im Vereinigten Königreich geschützter nationaler Marken sowie einer Unionswortmarke „Merck“, die für Waren der Klassen 5, 9 und 16 sowie Dienstleistungen der Klasse 42 des Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 eingetragen ist.

11 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens betreiben mehrere Websites unter Benutzung des Namens „Merck“. Im Rahmen der Aktivität dieser Websites wurden die Informationen nicht geografisch gezielt verbreitet, so dass die Inhalte in derselben Gestalt weltweit und somit auch in der gesamten Europäischen Union zugänglich sind. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben auch andere Formen der Internetpräsenz entwickelt, nämlich auf den Online-Plattformen Facebook, Twitter und Youtube.

12 Am 8. März 2013 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Chancery, Vereinigtes Königreich), Klage gegen die ersten beiden Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie gegen drei weitere zur selben Gruppe gehörende Gesellschaften. Diese Klage betrifft zum einen eine Verletzung des Vertrags vom 1. Januar 1970 und zum anderen eine Verletzung der im Vereinigten Königreich geschützten nationalen und internationalen Marken infolge der Benutzung des Namens „Merck“ im Internet durch die Beklagten des Ausgangsverfahrens.

13 Am 11. März 2013 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens ferner bei dem vorlegenden Gericht, dem Landgericht Hamburg (Deutschland), eine auf die Unionsmarke „Merck“ gestützte Verletzungsklage gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens wegen der Benutzung des Namens „Merck“ auf ihren Websites sowie auf den Plattformen Facebook, Twitter und Youtube.

14 Mit Schriftsätzen vom 11. November 2014, 12. März 2015, 10. September 2015 und 22. Dezember 2015 nahm die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre Klage zurück, soweit sie das Gebiet des Vereinigten Königreichs betraf. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens widersprachen dieser Rücknahme.

15 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, dass die vor dem vorlegenden Gericht anhängige Klage nach Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zumindest insoweit unzulässig sei, als sie sich auf den Klagegrund der Verletzung der Unionsmarke der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der gesamten Union beziehe. Die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erklärte Teilrücknahme ihrer Klage sei insoweit ohne Belang.

16 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt ihrerseits vor, Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sei, da sie sich im zweiten Verfahren auf Rechte aus ihrer Unionsmarke mit Geltung für die gesamte Union berufe, nicht anwendbar und jedenfalls aufgrund der Teilrücknahme ihrer Klage für das Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht mehr anzuwenden.

17 Das vorlegende Gericht ist sich nicht sicher, wie Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 angesichts der Umstände des vorliegenden Falls auszulegen ist. Es neigt zu der Auffassung, dass die beiden betroffenen Verfahren übereinstimmen und der Wortlaut dieser Bestimmung eine teilweise, auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkte Unzuständigerklärung nicht zulässt. Außerdem hat es Zweifel bezüglich der Wahl zwischen der Anwendung von Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 und der Anwendung von Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels und weist darauf hin, dass die bei ihm geltend gemachte Unionsmarke eine umfangreichere Liste von Waren und Dienstleistungen umfasst als die bei dem britischen Gericht geltend gemachte nationale Marke. Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

18 Unter diesen Umständen hat das Landgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff „derselben Handlungen“ in Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass die Unterhaltung und Benutzung einer welt- und damit auch unionsweit identisch aufrufbaren Internetpräsenz unter derselben Domain, deretwegen Verletzungsklagen zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht worden sind, von denen das eine Gericht wegen Verletzung einer Unionsmarke und das andere Gericht wegen Verletzung einer nationalen Marke angerufen worden ist, dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen? 2. Ist der Begriff „derselben Handlungen“ in Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass die Unterhaltung und Benutzung welt- und damit auch unionsweit im Internet unter den Domains „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ identisch aufrufbarer Inhalte jeweils – bezogen auf die jeweilige Domain „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ – unter demselben Benutzernamen, deretwegen Verletzungsklagen zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht worden sind, von denen das eine Gericht wegen Verletzung einer Unionsmarke und das andere Gericht wegen Verletzung einer nationalen Marke angerufen worden ist, jeweils dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen? 3. Ist Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass sich das im Wege einer „Verletzungsklage“ wegen der Verletzung einer Unionsmarke durch die Unterhaltung einer welt- und damit auch unionsweit identisch aufrufbaren Internetpräsenz unter derselben Domain „später angerufene Gericht“ eines Mitgliedstaats, bei dem gemäß Art. 97 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen Ansprüche geltend gemacht werden, nach Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates nur für das Gebiet desjenigen anderen Mitgliedstaats, in dem ein Gericht wegen der Verletzung einer mit der bei dem „später angerufene[n] Gericht“ geltend gemachten Unionsmarke identischen und für identische Waren geltenden nationalen Marke durch die Unterhaltung und Benutzung derselben welt- und damit auch unionsweit identisch aufrufbaren Internetpräsenz unter derselben Domain „zuerst“ angerufen worden war, im Umfang der Doppelidentität für unzuständig zu erklären hat, oder hat sich das „später angerufene Gericht“ in diesem Fall im Umfang der Doppelidentität für die gesamten bei ihm gemäß Art. 97 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen und mithin unionsweit geltend gemachten Ansprüche für unzuständig zu erklären? 4. Ist Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass sich das im Wege einer „Verletzungsklage“ wegen der Verletzung einer Unionsmarke durch die Unterhaltung und Benutzung welt- und damit auch unionsweit im Internet unter den Domains „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ identisch aufrufbarer Inhalte jeweils – bezogen auf die jeweilige Domain „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ – unter demselben Benutzernamen „später angerufene Gericht“ eines Mitgliedstaats, bei dem gemäß Art. 97 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen Ansprüche geltend gemacht werden, nach Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 nur für das Gebiet desjenigen anderen Mitgliedstaats, in dem ein Gericht wegen der Verletzung einer mit der bei dem „später angerufene[n] Gericht“ geltend gemachten Unionsmarke identischen und für identische Waren geltenden nationalen Marke durch die Unterhaltung und Benutzung derselben welt- und damit auch unionsweit im Internet unter den Domains „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ identisch aufrufbarer Inhalte jeweils – bezogen auf die jeweilige Domain „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ – unter demselben Benutzernamen „zuerst“ angerufen worden war, im Umfang der Doppelidentität für unzuständig zu erklären hat, oder hat sich das „später angerufene Gericht“ in diesem Fall im Umfang der Doppelidentität für die gesamten bei ihm gemäß Art. 97 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen und mithin unionsweit geltend gemachten Ansprüche für unzuständig zu erklären? 5. Ist Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass die Rücknahme einer wegen der Verletzung einer Unionsmarke durch die Unterhaltung einer welt- und damit auch unionsweit identisch aufrufbaren Internetpräsenz unter derselben Domain bei dem „später angerufene[n] Gericht“ eines Mitgliedstaats anhängig gemachten Verletzungsklage, bei dem zunächst gemäß Art. 97 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen Ansprüche geltend gemacht worden waren, in Bezug auf das Gebiet desjenigen anderen Mitgliedstaats, in dem ein Gericht wegen der Verletzung einer mit der bei dem „später angerufene[n] Gericht“ geltend gemachten Unionsmarke identischen und für identische Waren geltenden nationalen Marke durch die Unterhaltung und Benutzung derselben welt- und damit auch unionsweit identisch aufrufbaren Internetpräsenz unter derselben Domain „zuerst“ angerufen worden war, einer Unzuständigkeitserklärung des „später angerufene[n] Gericht[s]“ nach Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 im Umfang der Doppelidentität entgegensteht? 6. Ist Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass die Rücknahme einer wegen der Verletzung einer Unionsmarke durch die Unterhaltung und Benutzung welt- und damit auch unionsweit im Internet unter den Domains „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ identisch aufrufbarer Inhalte jeweils – bezogen auf die jeweilige Domain „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ – unter demselben Benutzernamen bei dem „später angerufene[n] Gericht“ eines Mitgliedstaats anhängig gemachten Verletzungsklage, bei dem zunächst gemäß Art. 97 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen Ansprüche geltend gemacht worden waren, in Bezug auf das Gebiet desjenigen anderen Mitgliedstaats, in dem ein Gericht wegen der Verletzung einer mit der bei dem „später angerufene[n] Gericht“ geltend gemachten Unionsmarke identischen und für identische Waren geltenden nationalen Marke durch die Unterhaltung und Benutzung derselben welt- und damit auch unionsweit im Internet unter den Domains „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ identisch aufrufbarer Inhalte jeweils – bezogen auf die jeweilige Domain „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ – unter demselben Benutzernamen „zuerst“ angerufen worden war, einer Unzuständigkeitserklärung des „später angerufene[n] Gericht[s]“ nach Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 im Umfang der Doppelidentität entgegensteht? 7. Ist Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass aus der Formulierung „wenn die betreffenden Marken identisch sind und für identische Waren oder Dienstleistungen gelten“ bei Vorliegen einer Markenidentität eine Unzuständigkeit des „später angerufene[n] Gericht[s]“ nur insoweit folgt, als die Unionsmarke und die jeweilige nationale Marke für dieselben Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen sind, oder ist das „später angerufene Gericht“ gänzlich unzuständig, auch wenn die bei diesem Gericht geltend gemachte Unionsmarke noch für weitere – von der anderen, nationalen Marke nicht geschützte – Waren und/oder Dienstleistungen geschützt ist, mit denen eine Identität oder Ähnlichkeit der angegriffenen Handlungen in Betracht kommt?

19 Der Vorlagebeschluss ist am 25. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben am 15. Februar 2017 an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Würdigung Vorbemerkungen

20 Das Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache wird dem Gerichtshof Gelegenheit geben, sich mit mehreren bisher noch nicht behandelten Aspekten der im europäischen Markenrecht anwendbaren Rechtshängigkeitsregel des Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zu befassen.

21 Erstens lässt der im Vorlagebeschluss beschriebene Sachverhalt, wie aus den schriftlichen Erklärungen der Kommission und den Erörterungen zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, Zweifel hinsichtlich der Voraussetzung der Identität der Parteien erkennen. Die Klage vor dem vorlegenden Gericht wurde nämlich gegen die am ersten Verfahren nicht beteiligte deutsche Tochtergesellschaft der amerikanischen Gruppe erhoben. Meines Erachtens ist diese Frage – auch wenn sie in den Vorlagefragen nicht angesprochen wird – zu prüfen, um dem vorlegenden Gericht Erläuterungen zu allen relevanten Aspekten von Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zu geben.

22 Zweitens werde ich die zentrale Problematik der vorliegenden Rechtssache untersuchen, bei der es um die Auslegung der Voraussetzung der Identität der Klagen im Sinne von Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geht. Diese Prüfung wird auch die Frage umfassen, ob das später angerufene Gerichts verpflichtet ist, sich teilweise für unzuständig zu erklären, soweit ein Teil des Gebiets der Union betroffen ist (erste bis vierte Vorlagefrage).

23 Drittens werde ich, auch wenn die Antworten auf die vorstehenden Fragen dem vorlegenden Gericht eine Entscheidung über die Einrede der Rechtshängigkeit ermöglichen sollten, hilfsweise die beiden anderen Aspekte des Vorabentscheidungsersuchens prüfen. Diese betreffen zum einen die Berücksichtigung der Teilklagerücknahme bei der Beurteilung der Rechtshängigkeit (fünfte und sechste Vorlagefrage) und zum anderen die Abgrenzung zwischen den Buchstaben a und b des Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (siebte Vorlagefrage). Die Rechtshängigkeitsregel in Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

24 Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verweist allgemein auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (

25 Dieser Verweis steht unter dem Vorbehalt spezieller Regeln. Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht eine solche spezielle Regel für die Rechtshängigkeit gleichzeitiger zivilrechtlicher Klagen aus Unionsmarken und aus nationalen Marken vor.

26 Diese Regel findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Unionsmarke und nationale Marken nebeneinander bestehen, einem charakteristischen Merkmal des Markenschutzsystems in der Union.

27 Das Ziel, das die in Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Regel verfolgt, deckt sich im Wesentlichen mit dem der Rechtshängigkeitsregeln des Art. 27 der Brüssel‑I-Verordnung (

28 Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 behandelt die Problematik der Rechtshängigkeit jedoch in einem sehr begrenzten Kontext, nämlich dem zweier paralleler Verletzungsklagen, von denen die eine auf eine Unionsmarke und die andere auf eine identische nationale Marke gestützt wird.

29 Da es sich somit um eine Regelung handelt, die sich unmittelbar aus den Rechtshängigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens (

30 Diese Erwägung wird dadurch bestätigt, dass die Verordnung Nr. 207/2009 nicht alle Fälle der Rechtshängigkeit erfasst, in denen es um eine Unionsmarke geht. Vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten erhobene Parallelklagen aus derselben Unionsmarke fallen insbesondere unter die Rechtshängigkeitsregeln der Brüssel‑I-Verordnung (bzw., soweit sie am 10. Januar 2015 oder danach erhoben wurden, unter die Verordnung Nr. 1215/2012) (

31 Daraus folgt, dass das Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Konzept der Rechtshängigkeit zwangsläufig dasselbe sein muss, das Art. 27 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung zugrunde liegt.

32 Die in Art. 27 der Brüssel‑I-Verordnung zur Umschreibung der Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe sind den im nationalen Recht bereits bestehenden entsprechenden Vorstellungen gegenüber autonom (

33 Der Gerichtshof hat den Begriff der Rechtshängigkeit dahin ausgelegt, dass drei Merkmale zu prüfen sind: Identität der Parteien, Identität der Grundlage und Identität des Gegenstands der Klagen. Insoweit hat der Gerichtshof auf den Wortlaut von Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens in der französischen sowie in anderen Sprachfassungen abgestellt und dabei außer Acht gelassen, dass die deutsche und die englische Fassung nicht zwischen den Begriffen „Gegenstand“ und „Grundlage“ des Anspruchs unterscheiden (

34 Die Auslegung von Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wirft ein ähnliches sprachliches Problem auf. Die englische Fassung von Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 verwendet nämlich denselben Ausdruck wie Art. 27 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung (

35 Da es sich jedoch eindeutig um eine Regel handelt, die sich von den im Kontext des Brüsseler Übereinkommens formulierten Rechtshängigkeitsregeln hat leiten lassen, kann dieser sprachliche Unterschied meines Erachtens außer Acht bleiben. Bei der Auslegung von Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung auf demselben Begriff der Rechtshängigkeit beruht wie Art. 27 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung – einschließlich der dreifachen Voraussetzung der Identität der Parteien, der Grundlage und des Gegenstands des Anspruchs (

36 Der Unterschied zwischen den Rechtshängigkeitsregeln dieses Art. 109 und denen der Brüssel‑I-Verordnung besteht darin, dass im ersten Fall die Voraussetzung der Identität der Ansprüche trotz ihrer formell unterschiedlichen Rechtsgrundlagen – die eine beruht auf einer Unionsmarke und die andere auf einer nationalen Marke – erfüllt ist, wenn die fraglichen Marken identisch sind und für dieselben Waren oder Dienstleistungen gelten. Zur Identität der Parteien

37 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass am zweiten Verfahren, das hier in Rede steht, eine Beklagte beteiligt ist, die nicht Beklagte des ersten Verfahrens war, nämlich die deutsche Tochtergesellschaft der aus den ersten beiden Beklagten des Ausgangsverfahrens bestehenden Unternehmensgruppe.

38 Es ist daher zu prüfen, ob die beiden Klagen zwischen denselben Parteien anhängig sind.

39 Wenn die Parteien paralleler Verfahren nur teilweise übereinstimmen, hat das später angerufene Gericht sich nämlich nur insoweit für unzuständig zu erklären, als die Parteien beider Verfahren identisch sind, so dass das Verfahren zwischen den anderen Parteien fortgesetzt werden kann (

40 Die Identität der Parteien setzt grundsätzlich voraus, dass es sich um dieselben Personen handelt.

41 In bestimmten Ausnahmefällen kann diese Voraussetzung aber auch dann erfüllt sein, wenn die Parteien der Parallelverfahren verschiedene Personen sind.

42 Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, es sei nicht auszuschließen, dass die Interessen der beiden Parteien hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten als so weit übereinstimmend und voneinander untrennbar zu beurteilen sind, dass diese Parteien für die Anwendung der Rechtshängigkeitsregeln als ein und dieselbe Partei angesehen werden müssen (

43 Ich bin der Auffassung, dass ein solcher Ausnahmefall auch dann vorliegt, wenn zwei parallele Verletzungsklagen – wie sie in dieser Rechtssache vorliegen – dasselbe Zeichen betreffen, das von zwei wirtschaftlich verbundenen Unternehmen benutzt wird.

44 Im Rahmen einer Unternehmensgruppe muss nämlich die Überwachung der Rechte am geistigen Eigentum, einschließlich des Markenrechts, einer der juristischen Personen – häufig der Muttergesellschaft – anvertraut werden, obwohl die Zeichen in der Praxis von sämtlichen Unternehmen der Gruppe einheitlich benutzt werden können.

45 Unter diesen Umständen zeichnen sich die Interessen der betroffenen Unternehmen, obwohl es sich um verschiedene Personen handelt, durch eine so hohe Übereinstimmung aus, dass diese Unternehmen im Hinblick auf den Zweck, voneinander abweichende markenrechtliche Gerichtsurteile zu verhindern, als ein und dieselbe Partei angesehen werden können (

46 Ich bin daher der Auffassung, dass unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache zwei parallele Verletzungsklagen, von denen die eine gegen die Muttergesellschaft und die andere gegen diese Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft gerichtet ist, als zwischen denselben Parteien anhängig anzusehen sind, wenn diese Klagen die Benutzung desselben Zeichens durch wirtschaftlich verbundene Unternehmen zum Gegenstand haben. Es ist natürlich Sache des nationalen Gerichts, diese Überlegungen auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwenden. Zur Identität der Verletzungsklagen

47 Wie bereits ausgeführt, beruht Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 auf demselben Begriff der Rechtshängigkeit wie Art. 27 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung.

48 Aus der Rechtsprechung zur letztgenannten Verordnung ergibt sich das Erfordernis, dass die unter eine Rechtshängigkeitsregel fallenden Klagen dieselbe „Grundlage“, d. h. dieselbe tatsächliche und rechtliche Grundlage (

49 Somit brauchen die Klagen nicht „identisch“ im eigentlichen Wortsinn zu sein, sondern müssen nur insoweit übereinstimmen, als es ihre Grundlage und ihren Gegenstand betrifft (

50 Meines Erachtens beruht Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 auf denselben Gesichtspunkten, weil er bestimmt, dass er auf Verletzungsklagen anzuwenden ist, die wegen derselben Handlungen und auf der Grundlage identischer nationaler Marken und Unionsmarken anhängig gemacht werden.

51 Was im vorliegenden Fall die Grundlage der Klagen betrifft, geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass beide Klagen auf Rechtsgrundlagen beruhen, die für die Zwecke der Rechtshängigkeitsregel des Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 einander gleichgestellt werden, nämlich auf den ausschließlichen Rechten, die sich aus nationalen Marken und aus einer Unionsmarke ergeben, die identisch sind.

52 Außerdem geht es in beiden Verfahren um Sachverhalte, die in gewisser Weise übereinstimmen, weil sie die Benutzung des Zeichens „Merck“ auf denselben Websites betreffen.

53 Die mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten betreffen den territorialen Aspekt dieser Klagen.

54 Obwohl die beiden Klagen auf das Verbot der Benutzung desselben Zeichens gerichtet sind, überschneiden sich nämlich der Umfang der Verletzungstatbestände in den beiden Klagen sowie die territorialen Auswirkungen der Verbote nur teilweise.

55 So ist unter den Umständen des vorliegenden Falles die Zuständigkeit des Gerichts, das mit der ersten, auf die nationale Marke gestützten Klage befasst ist, auf das Gebiet des Vereinigten Königreichs beschränkt, während die zweite Klage vor einem Unionsmarkengericht anhängig ist, das gemäß Art. 97 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 207/2009 dafür zuständig ist, in einem jeden Mitgliedstaat begangene Verletzungshandlungen festzustellen und ein Verbot auszusprechen, das sich auf die gesamte Union erstreckt.

56 Wie wirkt sich dieser Unterschied auf die Beurteilung der Identität der Grundlage und des Gegenstands der beiden Klagen aus?

57 Die Parteien sind in diesem Punkt unterschiedlicher Auffassung. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, die unterschiedliche territoriale Reichweite der beiden Klagen schließe die Annahme ihrer Identität aus. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen hingegen geltend, der fragliche Sachverhalt betreffe zwei für die Zwecke der Anwendung von Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 identische Klagen.

58 Die Kommission weist ihrerseits darauf hin, dass die Voraussetzung der Identität der „Handlungen“ sich auf eine Verletzung derselben Marken im Gebiet derselben Mitgliedstaaten beziehen müsse. Nach ihrer Auffassung ist der Begriff „dieselben Handlungen“ im Kontext von Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 so zu verstehen, dass er zwei Ansprüche betrifft, mit denen nicht nur die Verletzung identischer Marken, sondern auch deren Verletzung im selben Gebiet geltend gemacht wird.

59 Ich weise darauf hin, dass die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Frage eine Problematik betrifft, zu der in der Lehre zwei gegensätzliche Standpunkte vertreten werden.

60 Nach der ersten Auffassung steht Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 einer späteren Verletzungsklage entgegen, die dieselbe Marke betrifft, unabhängig von den territorialen Aspekten der beiden Klagen. Mit anderen Worten verlange diese Bestimmung, dass das – wegen einer Unionsmarke – später angerufene Gericht sich selbst dann für unzuständig erklärt, wenn sich die zuerst erhobene Klage auf eine nationale Marke stützt und somit einen Verletzungstatbestand betrifft, der auf das Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats beschränkt ist (

61 Nach der zweiten Auffassung sind zwei Verletzungshandlungen, gegen die sich gleichzeitige Verletzungsklagen aus einer nationalen Marke einerseits und aus einer Unionsmarke andererseits richten, nur dann identisch, wenn die Handlungen dasselbe Gebiet betreffen. Das Unionsmarkengericht sei nicht verpflichtet, sich für unzuständig zu erklären, soweit die territoriale Reichweite des bei ihm anhängigen Rechtsstreits über die des Rechtsstreits vor dem zuerst angerufenen Gericht hinausgehe (

62 Beide Auffassungen stimmen darin überein, dass die Formulierung des Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 problematisch ist. In einem weiten Sinn verstanden weise sie eine Lücke im gerichtlichen Schutz des Inhabers einer Unionsmarke auf. Dieser könne keine Klage zum Schutz seiner Rechte auf europäischer Ebene erheben, wenn zugleich eine Klage aus der nationalen Marke bei einem Gericht anhängig sei, das für die Entscheidung über eine auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkte Verletzung zuständig sei (

63 Um diese Auslegungszweifel auszuräumen, sollte meines Erachtens auf die Systematik der betreffenden Bestimmung abgestellt werden.

64 Das von Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgte Ziel ergibt sich aus dem Zusammenspiel zweier Grundsätze: zum einen der Einheitlichkeit der Unionsmarke und zum anderen der Koexistenz dieser Marke mit nationalen Marken, die es notwendig macht, voneinander abweichende Urteile zu verhindern.

65 Die Verbindung zwischen diesen Grundsätzen ergibt sich aus den in den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung Nr. 207/2009 beschriebenen Zwecken. Nach diesen Erwägungsgründen müssen sich die Wirkungen der Entscheidungen über die Gültigkeit und die Verletzung der Unionsmarke auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken. Außerdem soll vermieden werden, dass sich in Rechtsstreitigkeiten über denselben Tatbestand voneinander abweichende Gerichtsurteile aus einer Unionsmarke und aus parallelen nationalen Marken ergeben (

66 Das Zusammenspiel dieser beiden Zwecke wäre aber gefährdet, wenn Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in dem Sinne weit auszulegen wäre, dass er den Inhaber einer Unionsmarke daran hindert, sich auf die gesamteuropäische Wirkung einer solchen Marke zu berufen, weil gleichzeitig eine Klage aus der nationalen Marke wegen einer Verletzungshandlung in dem beschränkteren Gebiet anhängig ist. Eine solche Auslegung würde zwar dazu beitragen, dem Zweck der Verhinderung voneinander abweichender Gerichtsurteile zu dienen, aber den Zweck gefährden, zu gewährleisten, dass sich die Wirkungen der Entscheidungen über die Verletzung einer Unionsmarke auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken.

67 Hingegen kann das Gleichgewicht zwischen diesen beiden Zwecken in vollem Umfang gewahrt werden, wenn man Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auslegt, dass er nur auf Parallelklagen anzuwenden ist, deren territoriale Aspekte übereinstimmen. Eine solche Auslegung stellt nämlich einerseits sicher, dass der Inhaber einer Unionsmarke seine Rechte auf europäischer Ebene schützen kann, und zwar auch dann, wenn gleichzeitig eine Klage aus einer nationalen Marke anhängig ist. Andererseits ermöglicht sie es auch, voneinander abweichende Gerichtsurteile zu verhindern, weil sich die örtlichen Zuständigkeiten der aufgrund nationaler Marken bzw. Unionsmarken parallel befassten Gerichte klar voneinander abgrenzen lassen.

68 Ich bin daher der Auffassung, dass in einem Fall, in dem die erste Klage auf eine nationale Marke gestützt wird und die Verletzung in dem betroffenen Mitgliedstaat betrifft, während die zweite sich auf eine Unionsmarke stützt und die Verletzung in diesem Mitgliedstaat, aber auch in weiteren Teilen des Unionsgebiets betrifft, diese beiden Klagen nur teilweise übereinstimmen, nämlich soweit es um die Verletzung in dem Gebiet geht, in dem diese nationale Marke geschützt ist.

69 Diese Erwägung wird meines Erachtens durch den allgemeineren Ansatz bestätigt, der der Anwendung von Art. 27 der Brüssel‑I-Verordnung zugrunde liegt.

70 Im Kontext von Art. 27 dieser Verordnung muss die Identität der Grundlage und des Gegenstands vor allem im Licht potenzieller Auswirkungen der vom zuerst angerufenen Gericht zu treffenden Entscheidung geprüft werden. Somit muss man sich fragen, ob die am ersten Verfahren beteiligte Partei im zweiten Verfahren noch etwas gewinnen könnte, nachdem sie im ersten Verfahren obsiegt hat oder unterlegen war (

71 Folglich ist eine Unzuständigerklärung aus dem Grund der Rechtshängigkeit nur angebracht, soweit sich die potenziellen Auswirkungen der Urteile in den beiden Verfahren überschneiden. Wenn dieser Grundsatz für Art. 27 der Brüssel‑I-Verordnung gilt, muss er auch für Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gelten (

72 Wenn – wie im vorliegenden Fall – das zuerst angerufene Gericht über die Verletzung einer nationalen Marke entscheidet, würde ein Obsiegen im Rahmen dieses ersten Rechtsstreits dem Inhaber der Unionsmarke keinen ebenso umfangreichen Schutz gewähren, wie er ihn im zweiten Verfahren aufgrund der Unionsmarke begehrt.

73 Zwar soll Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 auch eine Situation verhindern, in der der Inhaber paralleler Marken – einer Unionsmarke und einer identischen nationalen Marke – wegen derselben Verletzung zwei Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten anrufen könnte.

74 Ich weise jedoch darauf hin, dass ein solcher Verfahrensmissbrauch nicht vermutet werden kann. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass der Inhaber paralleler Marken in bestimmten Fällen objektive Gründe haben kann, seine Rechte in zwei parallelen Verfahren geltend zu machen. Das dürfte hier der Fall sein, weil die Verletzung im Gebiet des Vereinigten Königreichs zusammen mit dem Vertragsrechtsstreit geprüft werden muss, der auf der Koexistenzvereinbarung vom 1. Januar 1970 beruht.

75 Für die von mir vorgeschlagene Auslegung sprechen schließlich noch grundsätzlichere Überlegungen, die auf den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zurückgehen.

76 Insoweit ist mir bewusst, dass die Heranziehung der Charta der Grundrechte grundsätzlich nicht dazu führen kann, die Tragweite der Regeln über die Rechtshängigkeit oder über die Bestimmung des zuständigen Gerichts im Allgemeinen zu ändern (

77 Aus all diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass der Gegenstand und die Grundlage zweier Verletzungsklagen, von denen die erste wegen Verletzung einer nationalen Marke im Gebiet eines Mitgliedstaats und die zweite wegen Verletzung einer Unionsmarke im gesamten Unionsgebiet erhoben wurde, nur teilweise übereinstimmen, nämlich soweit es um das Gebiet des Mitgliedstaats geht, in dem diese nationale Marke geschützt ist. Zur teilweisen, auf einen Teil des Unionsgebiets beschränkten Unzuständigerklärung

78 Wozu ist das später angerufene Gericht nach Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 verpflichtet, falls die Verletzungsklagen nur teilweise übereinstimmen?

79 Grundsätzlich braucht sich das später angerufene Gericht im Fall einer partiellen Überschneidung der beiden Verfahren nur insoweit für unzuständig zu erklären, als dies erforderlich ist, um diese Übereinstimmung auszuräumen (

80 Das setzt natürlich voraus, dass die Art des zweiten Verfahrens eine solche partielle Unzuständigerklärung zulässt.

81 Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof bereits die Grundsätze aufgestellt hat, nach denen das Unionsmarkengericht die territorialen Wirkungen eines Urteils im Verletzungsverfahren ausnahmsweise begrenzen kann, und zwar in zwei Fällen: erstens, wenn der Kläger die territoriale Reichweite seiner Klage im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis, den Umfang der von ihm erhobenen Klage festzulegen, beschränkt hat, und zweitens, falls das Unionsmarkengericht aufgrund von Umständen, die vorzutragen grundsätzlich Sache des Beklagten ist, zu dem Schluss kommt, dass die Benutzung des betroffenen Zeichens in einem exakt definierten Teil des Unionsgebiets nicht zur Gefahr von Verwechslungen mit der Unionsmarke führt (

82 Ich halte es für angebracht, einen dritten Fall der Begrenzung der territorialen Reichweite eines Urteils in einem Verfahren wegen Verletzung der Unionsmarke hinzuzufügen. Es handelt sich um den Fall, dass ein später angerufenes Unionsmarkengericht sich teilweise für unzuständig erklären muss, um die Reichweite gleichzeitiger Klagen aus nationalen Marken bzw. aus Unionsmarken voneinander abzugrenzen.

83 Ferner bin ich der Auffassung, dass es nicht den Parteien der Verfahren, sondern dem später angerufenen Gericht obliegt, seine örtliche Zuständigkeit zu beschränken, um eine doppelte Rechtshängigkeit zu verhindern.

84 Diese Überlegung beruht sowohl auf der Aufgabe eines Gerichts, seine örtliche Zuständigkeit festzustellen, als auch auf dem Mechanismus der Rechtshängigkeitsregeln, die als Folge einer Situation der Rechtshängigkeit eine Aussetzung des Verfahrens und anschließend eine Unzuständigerklärung vorsehen. Sie spiegelt sich auch im Wortlaut von Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wider, der verlangt, dass das später angerufene Gericht sich von Amts wegen für unzuständig erklärt.

85 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem gleichzeitig erhobene Klagen wegen Verletzung einer nationalen Marke und einer Unionsmarke teilweise übereinstimmen, soweit es um das Gebiet geht, in dem die nationale Marke geschützt ist, das Unionsmarkengericht sich, sofern es später angerufen wurde, von Amts wegen für unzuständig erklären muss, soweit es um den Teil der Klage geht, der das Gebiet betrifft, bezüglich dessen die Klagen übereinstimmen. Hilfsweise: zu den Folgen der partiellen Unzuständigerklärung

86 In Anbetracht der vorstehenden Prüfung erübrigt sich die Beantwortung der fünften bis siebten Vorlagefrage. Hilfsweise werde ich für den Fall, dass der Gerichtshof ihre Beantwortung für angebracht halten sollte, kurz auf sie eingehen.

87 Mit seiner fünften und seiner sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erklärte Teilklagerücknahme bezüglich der Verletzung im Gebiet des Vereinigten Königreichs für die Zwecke der Anwendung von Art. 109 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 berücksichtigt werden kann.

88 Ich weise vorab darauf hin, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens vortragen, die dort erklärte Rücknahme sei nach nationalem Verfahrensrecht – dem zufolge die einseitige Klagerücknahme nur wirksam sei, wenn sie vor Beginn der Verhandlung erklärt worden sei – unwirksam. Dies ist eine Frage des nationalen Verfahrensrechts, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. Ich beschränke mich daher auf eine Prüfung der Auswirkungen der Klagerücknahme unter dem Blickwinkel von Art. 109 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

89 Insoweit macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, im vorliegenden Fall beseitige die Rücknahme die Überschneidung der beiden Verfahren, so dass eine doppelte Rechtshängigkeit nicht mehr gegeben sei. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen ihrerseits geltend, die Frage der Rechtshängigkeit sei zu Beginn des Verfahrens zu beurteilen, so dass eine im Lauf des Verfahrens erklärte Klagerücknahme nicht berücksichtigt werden könne.

90 Nach meiner Kenntnis hatte der Gerichtshof bislang noch keine Gelegenheit, sich zu den Folgen einer Klagerücknahme für die Anwendung der Rechtshängigkeitsregeln zu äußern (

91 Da die Rechtshängigkeitsregeln die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffen, trifft es zwar zu, dass die Entscheidung darüber grundsätzlich in Bezug auf die Situation bei Erhebung der Klage zu treffen ist.

92 Diese Erwägung muss aber mit dem Zweck der Rechtshängigkeitsregeln, voneinander abweichende Gerichtsurteile zu verhindern, in Einklang gebracht werden. Wenn infolge eines im Laufe des Verfahrens eingetretenen Ereignisses keine Gefahr einer Abweichung mehr besteht, ist das meines Erachtens bei der Anwendung der Rechtshängigkeitsregeln zu berücksichtigen (

93 Ich bin daher der Auffassung, dass es bei der Anwendung von Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zu berücksichtigen ist, wenn gleichzeitige Verletzungsklagen infolge einer im zweiten Verfahren wirksam erklärten Teilklagerücknahme nicht mehr als identisch angesehen werden können. Hilfsweise: zur Identität der Waren und Dienstleistungen

94 Mit seiner siebten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht erfahren, wie zwischen den Fällen der Buchstaben a und b des Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zu unterscheiden ist.

95 Auch wenn die Relevanz dieses Gesichtspunkts im Vorlagebeschluss nicht dargelegt ist, lässt das Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens erkennen, dass sie darüber streiten, ob Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar ist, wenn die vor dem später angerufenen Gericht geltend gemachte Unionsmarke auch für weitere, von der im ersten Verfahren geltend gemachten nationalen Marke nicht erfasste Waren und Dienstleistungen eingetragen wurde.

96 Wie die Kommission zu Recht vorträgt, dürfte es insoweit für die Anwendung von Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 darauf ankommen, ob die Klagen vor den beiden Gerichten sich, was dieselben Waren oder Dienstleistungen betrifft, auf eine nationale Marke bzw. auf eine Unionsmarke stützen. Wenn die Verletzung hinsichtlich der weiteren Waren oder Dienstleistungen nur vor dem später angerufenen Gericht geltend gemacht wird, stimmt die Grundlage der beiden Ansprüche nur teilweise überein, so dass eine partielle Unzuständigerklärung in Betracht zu ziehen ist.

97 Wie bereits dargelegt, kommt es auf diesen Gesichtspunkt aber nicht an, wenn das Gericht meinen Vorschlägen zur Beantwortung der ersten vier Vorlagefragen folgt. Ergebnis

98 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) wie folgt zu antworten: Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass zwei bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemachte Verletzungsklagen, von denen die erste wegen Verletzung einer nationalen Marke im Gebiet eines Mitgliedstaats und die zweite wegen Verletzung einer Unionsmarke im gesamten Unionsgebiet erhoben worden ist, nur teilweise übereinstimmen, nämlich soweit sie das Gebiet dieses Mitgliedstaats betreffen. Das Unionsmarkengericht hat sich, sofern es später angerufen wird, in Bezug auf den Teil der Klage, der das Gebiet betrifft, hinsichtlich dessen die Klagen übereinstimmen, von Amts wegen für unzuständig zu erklären.