Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.05.2017 – C-300/16
Generalanwalt Nils Wahl · ECLI:EU:C:2017:331
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 3. Mai 2017 ( Rechtssache C‑300/16 P Europäische Kommission gegen Frucona Košice a.s. „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfe – Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers – Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und die Anwendung dieses Kriteriums – Gesamtbeurteilung – Beweislast – Beweiswürdigung“
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T‑103/14 (
2 Dieses Rechtsmittel betrifft die folgende Frage: Wann und wie ist das sogenannte „Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers“ ( I. Hintergrund des Verfahrens
3 Zur Vorgeschichte dieses Verfahrens geht Folgendes aus dem angefochtenen Urteil hervor.
4 Die Rechtsmittelgegnerin, die Frucona Košice a.s. (im Folgenden: Frucona), ist eine Gesellschaft slowakischen Rechts, die u. a. alkoholische Getränke herstellte.
5 Im Zeitraum November 2002 bis November 2003 wurde Frucona mehrfach ein Zahlungsaufschub für geschuldete Steuern gewährt. Diese Steuerschulden bestanden in ausstehenden Verbrauchsteuern. Das Finanzamt Košice IV (im Folgenden: örtliche Steuerbehörde) gewährte den Zahlungsaufschub jeweils, nachdem Frucona ihr finanzielle Sicherheiten gestellt hatte.
6 Am 25. Februar 2004 konnte Frucona wegen finanzieller Schwierigkeiten die für Januar 2004 geschuldeten Verbrauchsteuern nicht entrichten. Infolge einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 konnte sie für diese Verbrauchsteuern keinen Zahlungsaufschub mehr erhalten.
7 Dadurch trat bei Frucona Überschuldung im Sinne des Zákon č. 328/1991 Zb. o konkurze a vyrovnaní (Gesetz Nr. 328/1991 über Insolvenz- und Vergleichsverfahren) ein.
8 Am 8. März 2004 reichte Frucona beim Krajský súd v Košiciach (Bezirksgericht Košice, Slowakei) einen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens ein. In diesem Antrag schlug Frucona vor, jedem ihrer Gläubiger 35 % des jeweils geschuldeten Betrags zu zahlen. Die Gesamtschuld belief sich auf etwa 644,6 Mio. slowakische Kronen (SKK). Den bei Weitem größten Teil dieses Betrags machten die Steuerschulden in Höhe von etwa 640,8 Mio. SKK aus.
9 Mit Beschluss vom 29. April 2004 genehmigte das Krajský súd v Košiciach (Bezirksgericht Košice) die Eröffnung des Vergleichsverfahrens.
10 Am 9. Juli 2004 stimmten die Gläubiger von Frucona einschließlich der örtlichen Steuerbehörde in einer Vergleichsverhandlung dem Vergleichsvorschlag zu. Im Rahmen dieses Vergleichsverfahrens trat die örtliche Steuerbehörde als Sondergläubigerin auf. Diese Eigenschaft kam ihr wegen der Sicherheiten zu, die ihr Frucona in Bezug auf die Zahlungsaufschübe für die vorgenannten Verbrauchsteuern gestellt hatte.
11 Vor dem 9. Juli 2004 hatte Frucona der örtlichen Steuerbehörde einen von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Prüfbericht vorgelegt. Dieser Bericht sollte der örtlichen Steuerbehörde die Beurteilung der jeweiligen Vorteile eines Vergleichs- bzw. eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens ermöglichen.
12 Am 21. Juni 2004 nahm die slowakische Steuerverwaltung in den Räumen von Frucona eine Betriebsrevision vor. Bei dieser Revision wurde die finanzielle Lage des Unternehmens zum 17. Juni 2004 festgestellt.
13 Mit Beschluss vom 14. Juli 2004 bestätigte das Krajský súd v Košiciach (Bezirksgericht Košice) den Vergleich. Der Vergleich sah eine Rückzahlung der Forderung der slowakischen Steuerverwaltung in Höhe von 35 %, d. h. von etwa 224,3 Mio. SKK, vor.
14 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 teilte die örtliche Steuerbehörde Frucona mit, dass die Modalitäten des Vergleichs, denen zufolge ein Teil der Steuerschuld nicht zurückgezahlt werden müsse, eine mittelbare staatliche Beihilfe darstellten, die einer Genehmigung durch die Europäische Kommission bedürfe.
15 Am 17. Dezember 2004 zahlte Frucona der örtlichen Steuerbehörde einen Betrag in Höhe von 224,3 Mio. SKK, d. h. 35 % ihrer gesamten Steuerschuld. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 schloss das Krajský súd v Košiciach (Bezirksgericht Košice) das Vergleichsverfahren. Am 18. August 2006 setzte dieses Gericht den der örtlichen Steuerbehörde zu zahlenden Betrag auf 224,1 Mio. SKK herab. A. Verwaltungsverfahren
16 Am 15. Oktober 2004 ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen einer vermutlich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe ein, die zugunsten von Frucona gewährt worden sei.
17 Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 teilte die Slowakische Republik der Kommission auf deren Auskunftsverlangen hin mit, dass Frucona möglicherweise eine rechtswidrige Beihilfe erhalten habe, und bat sie, diese Beihilfe als Rettungsbeihilfe für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen zu genehmigen.
18 Nach Einholung zusätzlicher Informationen teilte die Kommission der Slowakischen Republik mit Schreiben vom 5. Juli 2005 ihre Entscheidung mit, in Bezug auf die in Rede stehende Maßnahme das förmliche Prüfverfahren nach dem jetzigen Art. 107 Abs. 2 AEUV einzuleiten (
19 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 übermittelte die Slowakische Republik der Kommission ihre Stellungnahme zu der in Rede stehenden Maßnahme. Ebenso sandte Frucona der Kommission mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 ihre Stellungnahme zu dieser Maßnahme. Dieses Schreiben wurde der Slowakischen Republik zur Stellungnahme übermittelt, die sie mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 abgab. B. Ursprüngliche Entscheidung
20 Am 7. Juni 2006 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/254/EG über die staatliche Beihilfe Nr. C 25/2005 (ehemals NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. ( C. Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof
21 Am 12. Januar 2007 erhob Frucona beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die ursprüngliche Entscheidung.
22 Mit Urteil vom 7. Dezember 2010, Frucona Košice/Kommission (
23 Mit Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission (
24 In der Folge des Urteils Frucona I erließ die Kommission zur Behebung der vom Gerichtshof festgestellten Mängel am 16. Oktober 2013 den streitigen Beschluss. Durch diesen wurde die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben.
25 Das Gericht stellte daher durch mit Gründen versehenen Beschluss vom 21. März 2014, Frucona Košice/Kommission ( D. Streitiger Beschluss
26 Der streitige Beschluss erging, um die im Urteil Frucona I festgestellten Mängel der ursprünglichen Entscheidung zu beseitigen (zehnter Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).
27 Die Kommission vertrat insbesondere die Ansicht, dass eingehend zu prüfen sei, ob sich die örtliche Steuerbehörde gegenüber Frucona wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer verhalten habe, als sie dem Vergleichsvorschlag und daher der Abschreibung von 65 % ihrer Forderung zustimmte. Insoweit sei die Stellung dieser Behörde als Gläubigerin von Frucona ungewöhnlich stark gewesen. Die rechtliche und wirtschaftliche Lage der örtlichen Steuerbehörde sei vorteilhafter gewesen als die der privaten Gläubiger von Frucona. Die örtliche Steuerbehörde habe nämlich mehr als 99 % aller in das Insolvenzverfahren einbezogenen Forderungen gehalten und sei eine Sondergläubigerin gewesen, deren Forderungen im Insolvenzverfahren jederzeit aus dem Erlös der als Sicherheit eingesetzten Aktiva hätten befriedigt werden können (80. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).
28 Zum Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers führte die Kommission insbesondere aus, dass dessen Anwendbarkeit davon abhänge, ob der betroffene Mitgliedstaat in einer anderen als seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt habe. Darüber hinaus müsse ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf dieses Kriterium berufe, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in der Eigenschaft eines als privater Wirtschaftsteilnehmer handelnden Mitgliedstaats getroffen habe. Hierfür bezog sich die Kommission auf das Urteil Kommission/EDF (
29 Sodann stellte sie fest: „[D]ie Slowakische Republik [bringt] vor, dass die betreffende Maßnahme ihrer Auffassung nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie räumt ein, dass die Frage der staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt des Vergleichs einfach nicht in Erwägung gezogen wurde, und beantragt, die fragliche Maßnahme als Rettungsbeihilfe zu betrachten. Es hat daher den Anschein, dass die vorbezeichneten Anforderungen der Rechtsprechung in diesem Fall nicht erfüllt wurden und die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt“ (83. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).
30 Im Folgenden stellte sie fest, dass Frucona der Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe widersprochen habe. Frucona habe auch von Wirtschaftsprüfern erstellte Unterlagen vorgelegt, um diese Auffassung zu stützen (84. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).
31 Sodann befasste sich die Kommission mit der Frage, ob sich die Slowakische Republik Frucona gegenüber wie ein privater Gläubiger verhalten habe.
32 Erstens verglich die Kommission unter Berücksichtigung der von Frucona vorgelegten Beweise das Vergleichsverfahren und das Insolvenzverfahren (Erwägungsgründe 88 bis 119 des streitigen Beschlusses). Zweitens verglich sie das Vergleichsverfahren und das Steuereinziehungsverfahren (Erwägungsgründe 120 bis 127 des streitigen Beschlusses). Drittens beurteilte sie die von den slowakischen Behörden und Frucona vorgelegten Beweise (Erwägungsgründe 128 bis 138 des streitigen Beschlusses). Im Wesentlichen war die Kommission der Ansicht, dass sowohl das Insolvenzverfahren als auch das Steuereinziehungsverfahren aus der Sicht der örtlichen Steuerbehörde vorteilhaftere Alternativen als der Vergleichsvorschlag gewesen seien (Erwägungsgründe 119, 124 und 127 des streitigen Beschlusses).
33 Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht erfüllt gewesen sei und dass die Slowakische Republik Frucona einen Vorteil gewährt habe, den diese unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte erlangen können (139. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses). Die von der örtlichen Steuerbehörde im Rahmen des Vergleichs gebilligte Schuldabschreibung stelle folglich eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar (140. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses). Die Beihilfe sei auch nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar (182. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).
34 Mit Art. 1 des streitigen Beschlusses wird die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben. In Art. 2 wird die Unvereinbarkeit der staatlichen Beihilfe in Höhe von insgesamt 416515990 SKK, die die Slowakische Republik Frucona gewährt hat, mit dem Binnenmarkt festgestellt. In Art. 3 verpflichtet die Kommission die Slowakische Republik, die Beihilfe nebst Zinsen zurückzufordern. Gemäß Art. 4 ist die Slowakische Republik gehalten, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Nach Art. 5 ist der Beschluss an die Slowakische Republik gerichtet. II. Verfahren vor dem Gericht
35 Mit am 17. Februar 2014 beim Gericht eingegangener Klageschrift beantragte Frucona, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären.
36 Das Gericht erklärte mit dem angefochtenen Urteil den streitigen Beschluss für nichtig und erlegte der Kommission die Kosten auf. III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten
37 Mit am 26. Mai 2016 beim Gerichtshof eingegangener Rechtsmittelschrift beantragt die Kommission, — das angefochtene Urteil aufzuheben; — die Nichtigkeitsklage abzuweisen und Frucona die Kosten aufzuerlegen; — hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
38 Frucona beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
39 In der Sitzung vom 15. Februar 2017 haben die Parteien mündliche Ausführungen gemacht. IV. Analyse
40 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe. Die ersten vier Gründe betreffen die Feststellung des Gerichts, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar sei. Die beiden übrigen Rechtsmittelgründe betreffen die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers.
41 Konkret geht es bei den Gründen, die die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers betreffen, um die folgenden Aspekte. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe den streitigen Beschluss fehlerhaft ausgelegt. Es habe den Beschluss fälschlich dahin gehend verstanden, dass darin der Schluss gezogen werde, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers auf die in Rede stehende Maßnahme anwendbar sei. Mit dem zweiten Grund wird geltend gemacht, das angefochtene Urteil sei insofern rechtsfehlerhaft, als das Gericht festgestellt habe, der Begünstigte der in Rede stehenden Maßnahme könne sich auf das Kriterium berufen. Mit dem dritten Grund werden Verstöße gegen den Rechtskraftgrundsatz und den Grundsatz ne ultra petita geltend gemacht. Das Gericht habe gegen diese Grundsätze verstoßen, indem es, weil der Gerichtshof im Urteil Frucona I das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers angewandt habe, ebenfalls – implizit, aber notwendigerweise – das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers für anwendbar erachtet habe. Mit dem vierten Grund wird schließlich geltend gemacht, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen mit der Annahme, die Kommission könne hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Alternativen zu der streitigen Maßnahme vornehmen.
42 Die übrigen beiden Gründe betreffen die Art und Weise, in der das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers angewandt wurde. Mit dem fünften Grund wird geltend gemacht, das angefochtene Urteil sei insofern rechtsfehlerhaft, als das Gericht eine neue Anforderung aufgestellt habe, die von der Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu erfüllen sei. Die Kommission vertritt die Ansicht, das angefochtene Urteil verlange, entgegen gefestigter Rechtsprechung, dass das betreffende Organ von Amts wegen nachvollziehe, wie sich der ideale, rationale und umfassend informierte hypothetische private Wirtschaftsteilnehmer verhalten hätte. Mit dem sechsten Grund macht die Kommission geltend, dem Gericht sei auch insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als das angefochtene Urteil dahin verstanden werden könne, dass es zu dem Schluss komme, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung zu einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung verstoßen.
43 Ich werde mit der Prüfung des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes beginnen, und zwar deshalb, weil diese Gründe für die anschließende Prüfung des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes von Belang sind. Zuvor sind jedoch einige einleitende Bemerkungen geboten. A. Einleitende Bemerkungen
44 Zunächst ist es nützlich, sich den Grund für das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers (in diesem Fall: das Kriterium des privaten Gläubigers) sowie den damit verfolgten Zweck in Erinnerung zu rufen.
45 Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der in den EU-Beihilfevorschriften verwendete Begriff der Beihilfe ist also weit gefasst. Er umfasst Beihilfen jeder Art, sowohl unmittelbare als auch mittelbare: Er beinhaltet, unabhängig von ihrer Form, alle Maßnahmen, welche die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern (
46 Allerdings ist hier ein wichtiger Vorbehalt zu beachten. Selbst wenn eine Maßnahme aus Staatsmitteln gewährt wurde, fällt sie nicht unter Art. 107 AEUV, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter normalen Marktbedingungen entsprechenden Umständen hätte erhalten können (
47 Einfach ausgedrückt ist das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers das Instrument, dessen sich die Kommission bedient, um festzustellen, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, was eines der notwendigen Tatbestandsmerkmale staatlicher Beihilfen ist.
48 Zweifellos aus diesem Grund hat der Gerichtshof entschieden, dass dies keine Ausnahme darstellt, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat darauf beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale einer staatlichen Beihilfe vorliegen (
49 Die zweite kurze Vorbemerkung betrifft die Beweislast und den Beweismaßstab auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen.
50 Zur Feststellung, ob es sich bei einer Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, muss die Kommission eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung vornehmen. Durch eine solche Prüfung wird sichergestellt, dass sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen für diesen Zweck verfügt. Zu beachten ist nämlich, dass die Kommission die Beweislast dafür trägt, dass die angefochtene Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.
51 Das vorliegende Rechtsmittel ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen. B. Zum zweiten und zum vierten Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien
52 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass sich ein Beihilfeempfänger auf das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers berufen könne (
53 Selbst wenn die vom Gericht vertretene Auffassung, dass sich der Empfänger der Beihilfe auf das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers berufen könne, richtig sein sollte, habe das Gericht, so die Kommission, es rechtsfehlerhaft versäumt, vom Empfänger zu verlangen, dass er eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belege, dass der Mitgliedstaat wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt habe.
54 Frucona trägt vor, das Gericht habe richtig entschieden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehe klar hervor, dass sich der Beihilfeempfänger auf das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers berufen könne.
55 Zu dem von der Kommission vorgebrachten Argument, dass es beim Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers um die subjektiven Überlegungen des betroffenen Mitgliedstaats gehe, führt Frucona aus, die Rechtsprechung lege besonderes Gewicht darauf, dass der Mitgliedstaat in wirtschaftlicher Eigenschaft handle. In dieser Rechtssache gebe es keinerlei Zweifel hinsichtlich der Eigenschaft, in welcher die örtliche Steuerbehörde handelte.
56 Mit dem vierten Grund macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass sie hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Alternativen zu der streitigen Maßnahme vornehmen könne (
57 Die Kommission führt aus, die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers hänge von Beweisen ab, die für die Feststellung, ob sich die Behörde so verhalten habe, wie sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer in derselben Situation verhalten hätte, entweder vom betroffenen Mitgliedstaat oder vom Begünstigten beigebracht würden. Das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers sei hier, wo kein Beweis dafür beigebracht worden sei, dass die Behörde eine bestimmte Vorgehensweise in Betracht gezogen habe, nicht anwendbar.
58 Frucona ist der Auffassung, das Gericht habe die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers zutreffend beurteilt. Wo das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden sei, könne die Kommission die Beurteilung nicht auf eine potenzielle Alternative zu der in Rede stehenden Maßnahme beschränken und eine andere Alternative außer Betracht lassen. 2. Würdigung
59 Mit dem zweiten und dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers auch gelten könne, wenn sich der Mitgliedstaat nicht darauf berufen habe. Die Kommission hält das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers nur unter engen Voraussetzungen für anwendbar, und zwar wenn 1. der betreffende Mitgliedstaat sich darauf berufen habe, 2. die subjektiven Überlegungen des Mitgliedstaats zeigten, dass er beabsichtigt habe, als privater Wirtschaftsteilnehmer zu handeln, und 3. der Mitgliedstaat bei Ergreifen der fraglichen Maßnahme konkret eine bestimmte Vorgehensweise im Auge gehabt habe.
60 Zunächst ist hervorzuheben, dass das vorliegende Rechtsmittel in sich widersprüchlich ist. Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden, weil sich der betreffende Mitgliedstaat im Verwaltungsverfahren nicht auf dieses Kriterium berufen habe. Im Verwaltungsverfahren hatte die Slowakische Republik eingeräumt, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handle. Sie beantragte, die fragliche Maßnahme als Rettungsbeihilfe zu betrachten. Gleichzeitig akzeptiert die Kommission jedoch, dass der streitige Beschluss das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendet und zu dem Schluss kommt, dass es sich bei der Abschreibung der Steuerschuld um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handle. Anders ausgedrückt ist der Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsmittels, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers, obwohl es im streitigen Beschluss angewandt wird, gar nicht anwendbar sei.
61 Bei genauerer Prüfung des Rechtsmittels zeigt sich jedoch, dass die Kommission versucht, ihre Verpflichtung, das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden, künstlich zu beschränken und letztlich die Beweislast umzukehren.
62 Wie ich nachstehend ausführen werde, wird die Auffassung der Kommission nicht durch die Rechtsprechung gestützt. a) Das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers ist anwendbar, wenn der betreffende Mitgliedstaat in wirtschaftlicher Eigenschaft handelt
63 Zunächst ist es hilfreich, hervorzuheben, dass die Feststellung, ob das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar ist, von objektiven Kriterien abhängt, die damit zusammenhängen, in welcher Eigenschaft der Staat gehandelt hat. Konkret ist das Kriterium anwendbar, wenn der Mitgliedstaat in wirtschaftlicher Eigenschaft einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt (
64 Was speziell einen öffentlichen Gläubiger betrifft, hat der Gerichtshof bereits im Urteil Frucona I entschieden, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden ist, wenn „ein öffentlicher Gläubiger Zahlungserleichterungen für eine ihm von einem Unternehmen geschuldete Forderung gewährt“ (
65 Im vorliegenden Fall hat ein öffentlicher Gläubiger (die örtliche Steuerbehörde) „Zahlungserleichterungen für eine ihm von einem Unternehmen geschuldete Forderung gewährt“. Auf den ersten Blick könnte man daher die Notwendigkeit, das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden, für klar halten.
66 Die Kommission trägt jedoch vor, das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, und zieht diesen Schluss aus dem Urteil des Gerichtshofs Kommission/EDF.
67 Die genannte Entscheidung stützt die Ansicht der Kommission nicht.
68 Im Urteil Kommission/EDF bestanden Zweifel bezüglich der Eigenschaft, in der dieser Mitgliedstaat gehandelt hatte. Es war unklar, ob der Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als wirtschaftlich handelnder Anteilseigner eines öffentlichen Unternehmens oder als Träger öffentlicher Gewalt gehandelt hatte. Dies lag an der Natur der erlassenen Maßnahme. Obwohl der Mitgliedstaat behauptete, wie ein Anteilseigner gehandelt zu haben, benutzte er doch steuerliche Maßnahmen, um dem fraglichen Unternehmen eine Steuerbefreiung zu gewähren. Der Gerichtshof hat in diesem wohl ganz besonderen Kontext entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers beruft, auch eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen muss, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat und nicht als Träger öffentlicher Gewalt (
69 Hierzu ist dreierlei zu sagen.
70 Erstens hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/EDF nur festgestellt, dass in Fällen, in denen zweifelhaft ist, in welcher Eigenschaft ein Mitgliedstaat gehandelt hat, und in denen der betreffende Mitgliedstaat sich auf dieses Kriterium beruft, dieser Mitgliedstaat Nachweise vorlegen muss, die seine Auffassung stützen. Dieser Aussage kann aber nicht entnommen werden, dass nur ein Mitgliedstaat sich auf das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers berufen kann.
71 Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Land Burgenland u. a., in der ähnliche Zweifel bestanden, in welcher Eigenschaft der Mitgliedstaat gehandelt hatte, bestätigt, dass diese Auslegung richtig ist. Im spezifischen Kontext dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission nicht verpflichtet war, das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden. Den Grund dafür sah der Gerichtshof darin, dass weder der Mitgliedstaat noch die Behörde, die die behauptete Beihilfe gewährte, noch der Empfänger der behaupteten Beihilfe im Verwaltungsverfahren in dieser Hinsicht Nachweise betreffend die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers geliefert hatten (
72 Sieht man von den Besonderheiten dieser Rechtssachen ab, steht die Annahme, dass sich der Empfänger der behaupteten Beihilfe auf das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers berufen kann, im Einklang mit dem Zweck des Verwaltungsverfahrens: Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass die Kommission über alle relevanten Fakten verfügt, um die für Art. 107 Abs. 1 AEUV erforderliche objektive Beurteilung vorzunehmen. Es liefe dem Ziel dieses Verfahrens zuwider, die Möglichkeit für interessierte Beteiligte, insbesondere den Empfänger der behaupteten Beihilfe, zu beschränken, Argumente und Nachweise vorzulegen, die das Vorliegen der Beihilfe betreffen (bzw. wie hier ihr Fehlen), indem sie sich etwa auf das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers berufen. Dies gilt, obwohl streng genommen nur der Mitgliedstaat Beteiligter dieses Verfahrens ist.
73 Zweitens ist das Argument, die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers hänge von „subjektiven Überlegungen“ des Mitgliedstaats ab, offenbar auf die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/EDF zurückzuführen, wonach bei der Beurteilung, ob das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar ist, das Ziel der Maßnahme (und somit die Absicht des Staates) relevant sein kann. Wie jedoch oben dargelegt, ist das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers dann anwendbar, wenn der Mitgliedstaat in wirtschaftlicher Eigenschaft gehandelt hat. Im Urteil Kommission/EDF erläutert der Gerichtshof lediglich, wie diese Eigenschaft auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung in Fällen festzustellen ist, in denen zweifelhaft ist, in welcher Eigenschaft die Behörde gehandelt hat. In diesem speziellen Zusammenhang kann die Absicht des Staates ein relevanter Faktor sein.
74 Für den vorliegenden Fall ist es unerheblich, ob die Slowakische Republik der Auffassung war, dass der beantragte Vergleich eine Beihilfe darstellte, oder ob die örtlichen und zentralen Steuerbehörden uneinig darüber waren, ob die Abschreibungen zu akzeptieren waren (
75 Nichts in den Akten deutet auf solche Zweifel hin (
76 Drittens ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/EDF sodann klargestellt hat, dass es Aufgabe der Kommission ist, festzustellen, ob das Kriterium anzuwenden ist. Wenn sich also erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar sein könnte, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob das Kriterium anwendbar ist (
77 Im Einklang mit diesem Grundsatz muss die Kommission zuerst feststellen, in welcher Eigenschaft der Mitgliedstaat gehandelt hat, sofern Zweifel bezüglich der Natur seiner Maßnahme bestehen. Soweit die erforderliche Gesamtwürdigung der relevanten Informationen zeigt, dass der Mitgliedstaat in wirtschaftlicher Eigenschaft gehandelt hat, muss sie sodann das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwenden. Somit wird der Kommission durch das Urteil Kommission/EDF nicht etwa die Prüfungslast abgenommen, sondern ihr wird vielmehr noch ein zusätzlicher Schritt vor der Prüfung des Vorliegens eines Vorteils auferlegt.
78 Anzumerken ist, dass der streitige Beschluss in der vorliegenden Rechtssache keine solche Vorabprüfung erkennen lässt und dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers tatsächlich angewandt wurde, um das Bestehen eines Vorteils festzustellen.
79 Da bezüglich der Eigenschaft, in der die örtliche Steuerbehörde gehandelt hat, keine Zweifel bestanden, hat das Gericht jedenfalls korrekt entschieden, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar war.
80 Damit komme ich zum vierten Rechtsmittelgrund. b) Die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers ist Teil einer unvoreingenommenen und sorgfältigen Prüfung
81 Die Kommission trägt im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes – ähnlich wie mit dem zweiten Rechtsmittelgrund – vor, das Gericht habe ferner rechtsfehlerhaft entschieden, die Kommission könne, weil das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers als solches anwendbar sei, für seine Anwendbarkeit nicht nach den verschiedenen Alternativen zu der streitigen Maßnahme unterscheiden (
82 Im Einzelnen trägt die Kommission vor, das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers sei für den Vergleich zwischen dem Steuereinziehungs- und dem Vergleichsverfahren nicht anwendbar. Denn weder der Mitgliedstaat noch der Empfänger hätten Nachweise dafür beigebracht, dass die örtliche Steuerbehörde ein Steuereinziehungsverfahren in Erwägung gezogen hätte und zu dem Schluss gekommen wäre, dass dieses Verfahren weniger vorteilhaft wäre als der Vergleich (
83 Die Gründe, warum dieser Rechtsmittelgrund zurückgewiesen werden sollte, sind bereits oben dargelegt worden. Gleichwohl werde ich noch Folgendes hinzufügen.
84 Der vierte Rechtsmittelgrund geht von denselben Voraussetzungen aus wie der zweite Rechtsmittelgrund. Er gründet auf dem Gedanken, das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers sei in Bezug auf dieses Verfahren nicht anwendbar, weil weder der betroffene Mitgliedstaat noch der Empfänger der behaupteten Beihilfe eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegt hätten, dass die örtliche Behörde ein Steuereinziehungsverfahren in Erwägung gezogen hätte.
85 Da keine Zweifel darüber bestanden, in welcher Eigenschaft die örtliche Steuerbehörde gehandelt hatte, hat das Gericht zu Recht entschieden, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar war. Anders als die Kommission offenbar meint, gehört die Frage, welche Optionen bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils zu berücksichtigen sind, zur tatsächlichen Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers und nicht zu der, ob das Kriterium überhaupt anwendbar ist (
86 In dieser Hinsicht zeigt der vierte Rechtsmittelgrund, dass die Unterscheidung zwischen der Anwendbarkeit und der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers insgesamt wenig hilfreich ist. Sie führt, wie im vorliegenden Fall, zu Unklarheit.
87 Abgesehen von Fällen wie der Rechtssache Kommission/EDF, in der die Natur der Maßnahme des Mitgliedstaats zweifelhaft war, kann nicht sinnvoll zwischen den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und denen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers unterschieden werden. Das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers ist nicht die Ausnahme, die nur vom Mitgliedstaat als Verteidigung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden darf, sondern vielmehr das Kriterium, das von der Kommission anzuwenden ist, um festzustellen, ob dem fraglichen Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wurde. Ob der Mitgliedstaat schon deshalb, weil er eine Maßnahme in wirtschaftlicher Eigenschaft erlassen hat, tatsächlich auch wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat, ist eine Frage, die durch die Anwendung dieses Kriteriums geklärt werden muss. Lediglich in diesem Kontext kann die Frage aufkommen, welche Alternativen mit der getroffenen Maßnahme zu vergleichen sind (
88 Um es nochmals zu sagen: Wenn – wie im vorliegenden Fall – bezüglich der Eigenschaft, in der der Mitgliedstaat gehandelt hat, keine Zweifel bestehen, muss das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers angewandt werden. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist dieses Kriterium anzuwenden, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte. Hierzu muss die Kommission eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkte vornehmen. Was insbesondere einen öffentlichen Gläubiger betrifft, muss die Kommission prüfen, ob der Begünstigte derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie die Behörde und von einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (
89 Aus all diesen Gründen ist nach meiner Auffassung das angefochtene Urteil in Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen, unter denen das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar ist, nicht zu beanstanden. Der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund sind meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen. C. Zum ersten Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien
90 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, das Gericht habe den streitigen Beschluss fehlerhaft ausgelegt, da es ihn so verstanden habe, dass er das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers für anwendbar befunden habe (
91 Frucona trägt im Wesentlichen vor, das Gericht habe den streitigen Beschluss zutreffend ausgelegt. 2. Würdigung
92 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Auslegung des streitigen Beschlusses geltend gemacht. Wie ich im Folgenden kurz erläutern werde, ist der erste Rechtsmittelgrund, der mit dem zweiten und dem vierten Rechtsmittelgrund eng verknüpft ist, ebenfalls zurückzuweisen.
93 Erstens wird im streitigen Beschluss nicht ausdrücklich festgestellt, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht anwendbar sei. Zwar könnte man seinen 83. Erwägungsgrund – für sich betrachtet – in dem von der Kommission vorgetragenen Sinne auslegen (
94 Zweitens hätte die Kommission, wenn die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers zweifelhaft war, die betroffenen Mitgliedstaaten ersuchen müssen, ihr alle einschlägigen Informationen zu übermitteln, damit sie feststellen konnte, ob das Kriterium anwendbar ist. Dem streitigen Beschluss sind keine Hinweise auf eine Würdigung der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu entnehmen. Dass die Slowakische Republik die Maßnahme während des Verwaltungsverfahrens als Beihilfe ansah (d. h., nachdem dem Vergleich zugestimmt worden war), ist kaum ausreichend für die Feststellung, dass das Kriterium nicht anwendbar ist. Jedenfalls bestehen hier, wie oben dargelegt, keine derartigen Zweifel: Ein öffentlicher Gläubiger hat einem Unternehmen Zahlungserleichterungen für eine ihm zustehende Forderung gewährt. Bereits aus diesem Grund war das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden (
95 Drittens sollte als Folge der beiden vorstehenden Punkte nicht übersehen werden, dass Frucona vorgetragen hatte, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstelle, und Nachweise vorlegte, die zeigten, dass ein Insolvenzverfahren für die örtliche Steuerbehörde weniger vorteilhaft gewesen wäre. Obwohl die Kommission auf jeden Fall verpflichtet war, das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden, hat sie es offenbar genau aus diesem Grund angewandt (
96 Aus diesen Gründen kann ich die von der Kommission vorgetragene alternative Auslegung des streitigen Beschlusses kaum nachvollziehen. Gegen das angefochtene Urteil kann nicht angeführt werden, es habe den streitigen Beschluss in diesem Punkt fehlinterpretiert. Der erste Rechtsmittelgrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen. D. Zum dritten Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien
97 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe den Grundsatz der Rechtskraft fehlerhaft angewandt, seine Befugnisse überschritten sowie gegen den Grundsatz, dass der Streitgegenstand einer Klage von den Parteien bestimmt werde, gegen Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und gegen Art. 44 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen (
98 Die Kommission trägt insbesondere vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Gerichtshof im Urteil Frucona I „implizit, aber notwendigerweise, festgestellt hat, dass dieses Kriterium [des privaten Wirtschaftsteilnehmers] anwendbar war“ (ultra petita entschieden, wenn es das Kriterium für nicht anwendbar befunden hätte.
99 Frucona ist der Auffassung, die Würdigung durch das Gericht sei zutreffend und der Gerichtshof sei jedenfalls nicht an die von den Parteien vorgetragenen Argumente gebunden. Wäre der Gerichtshof der Auffassung gewesen, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht anwendbar sei, wäre es fehlerhaft gewesen, wenn das Gericht geprüft hätte, ob das Kriterium erfüllt sei. 2. Würdigung
100 Mit ihrem dritten Klagegrund rügt die Kommission die Art und Weise, wie das Gericht den Grundsatz der Rechtskraft angewandt habe. In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht festgestellt, dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers bereits im Urteil Frucona I geklärt worden sei, da sich der Gerichtshof in jenem Fall mit der Anwendbarkeit dieses Kriteriums befasst habe.
101 Falls der Gerichtshof, wie von mir vorgeschlagen, den ersten, den zweiten und den vierten Rechtsmittelgrund zurückweist, muss der dritte Rechtsmittelgrund nicht mehr geprüft werden. Dieser befasst sich nämlich mit einem Punkt, den das Gericht lediglich der Vollständigkeit halber angesprochen hat.
102 Was den Inhalt des Rechtsmittelgrundes betrifft, teile ich die Auffassung der Kommission.
103 Im Urteil Frucona I hat der Gerichtshof keine Entscheidung zur Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers getroffen, da er sonst ultra petita entschieden hätte. Es genügt, festzuhalten, dass der Gerichtshof ersucht worden war, über die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu entscheiden und nicht über seine Anwendbarkeit. In dieser Hinsicht finde ich insbesondere die folgende im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung bedenklich: Weil der Gerichtshof die Unanwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers hätte feststellen können, dies aber nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er die Anwendbarkeit dieses Kriteriums in diesem Fall habe bestätigen wollen (
104 Richtig ist, dass die Anwendbarkeit Voraussetzung für die Anwendung ist. Richtig ist auch, dass der Richter nicht verpflichtet ist, nur die Argumente zu berücksichtigen, die die Parteien für ihr Vorbringen angeführt haben. Sonst müsste er seine Entscheidung gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen. Dennoch hat er nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden, deren Sache es ist, den Rahmen des Rechtsstreits abzugrenzen (
105 Im Urteil Frucona I war die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers zwischen den Parteien nicht streitig. Hätte der Gerichtshof unter diesen Umständen entschieden, dass das Kriterium nicht anwendbar war, hätte er eindeutig über einen Gegenstand entschieden, der außerhalb des Rahmens des Rechtsstreits lag. Wie die Kommission zutreffend ausführt, kann das Problem der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht Fragen zwingenden Rechts gleichgestellt werden, die der Gerichtshof von Amts wegen ohne ein entsprechendes Parteivorbringen aufwerfen kann.
106 Daher bin ich der Auffassung, dass das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen ist, dass mit der Würdigung der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers durch den Gerichtshof im Urteil Frucona I die Frage der Anwendbarkeit dieses Kriteriums rechtskräftig entschieden worden sei. Soweit jedoch der Gerichtshof meine Auffassung zum ersten, zum zweiten und zum vierten Rechtsmittelgrund teilt, geht dieser Grund ins Leere. E. Zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien
107 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, sie müsse für das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers die subjektive Einstellung der Behörde ermitteln und diese subjektive Einstellung mit derjenigen vergleichen, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer in derselben Situation hätte. Für die Anwendung dieses Kriteriums seien die zum Zeitpunkt der ergriffenen Maßnahme zur Verfügung stehenden Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen die einzigen relevanten Beweise. Die Prüfung der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers sei fehlerhaft, weil das Gericht sie verpflichtet habe, das Verhalten der Behörde mit dem eines idealen, rationalen und umfassend informierten hypothetischen privaten Wirtschaftsteilnehmers zu vergleichen. Damit habe das Gericht eine zusätzliche Anforderung geschaffen, die die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers erfüllen müsse (
108 Frucona trägt vor, dass die Prüfung durch das Gericht zutreffend sei. Erstens liege ihr dasselbe Kriterium zugrunde wie dasjenige, das die Kommission selbst im streitigen Beschluss angewandt habe. Es verpflichte die Kommission, sämtliche relevanten Faktoren zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahme ergriffen wurde, verfügbar und vorhersehbar gewesen seien.
109 Der sechste Rechtsmittelgrund ist mit dem fünften eng verknüpft. Mit ihm rügt die Kommission einen Rechtsfehler, soweit das angefochtene Urteil dahin verstanden werden könne, dass es zu dem Schluss komme, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, eine unvoreingenommene und sorgfältige Prüfung durchzuführen (
110 Frucona trägt vor, das Gericht habe klar beanstandet, dass die Kommission u. a. versäumt habe, die Natur ihrer Bewertung der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers und die ihr zugrunde liegende Methode zu überprüfen. Das Gericht habe zutreffend entschieden, dass die Kommission ihre Schlussfolgerungen nicht hinreichend untermauert habe. 2. Würdigung
111 Der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund hängen zusammen. Daher sind sie gemeinsam zu prüfen.
112 Die beiden verbleibenden Rechtsmittelgründe betreffen den Vergleich des Vergleichsverfahrens mit dem Insolvenzverfahren auf der einen und dem Steuereinziehungsverfahren auf der anderen Seite. Im Einzelnen betreffen diese Rechtsmittelgründe den Umfang der Verpflichtung der Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers. Die Kommission trägt vor, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil das Gericht nicht aufgezeigt habe, dass der streitige Beschluss einen offenkundigen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers aufweise. a) Beurteilungsparameter
113 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilungsparameter für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert worden sind.
114 Einerseits hat der Gerichtshof im Urteil Frucona I entschieden, dass die Kommission eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat, um zu ermitteln, ob der Begünstigte derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht. Dabei muss sie jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt berücksichtigen, der ihr diese Feststellung ermöglicht (
115 Andererseits hat der Gerichtshof – zweifellos um die Pflichten der Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu umreißen – festgestellt, dass nur die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Kapitalanlage verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant sind (
116 Bevor ich zur Prüfung der verbleibenden beiden Rechtsmittelgründe der Kommission übergehe, möchte ich noch eine kurze Anmerkung betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Rechtsmittel machen: Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen eines Rechtsmittels Tatsachenfeststellungen oder die Beweisaufnahme zu überprüfen. So hat die Kommission auch keine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen oder der Beweisaufnahme beantragt, sondern trägt vor, das Gericht habe bei der Würdigung des Akteninhalts für sie eine gänzlich neue Anforderung in Bezug auf die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers aufgestellt. b) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Würdigung des Akteninhalts
117 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht entschieden, dass die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers im vorliegenden Fall hätte feststellen müssen, ob ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befand wie die slowakischen Behörden, den Vergleichsvorschlag offensichtlich nicht akzeptiert hätte, um die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen. Dazu hätte sie die Vor- und Nachteile jedes dieser Verfahren nach Maßgabe der Interessen eines privaten Gläubigers vergleichen müssen, um die günstigste Alternative zu ermitteln (
118 Im angefochtenen Urteil befasste sich das Gericht zunächst mit dem Insolvenzverfahren als potenzieller Alternative zum Vergleichsverfahren. Das Gericht beurteilte die von der Kommission im streitigen Beschluss angewandten Verwertungskoeffizienten für die kurzfristigen Forderungen und die langfristigen Vermögenswerte (Produktionsanlagen und Maschinen) (
119 Das angefochtene Urteil befasste sich dann mit dem Steuereinziehungsverfahren. In diesem Zusammenhang wiederholte das Gericht seine Auffassung, dass die Schlussfolgerungen zur Bewertung der langfristigen Vermögenswerte und der kurzfristigen Forderungen nicht in rechtlich hinreichender Weise untermauert worden seien (
120 Die Kommission bekräftigt, dass durch die Feststellungen des Gerichts eine neue Anforderung geschaffen werde, die sie bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu erfüllen habe: Sie müsse das Verhalten eines idealen, rationalen und umfassend informierten hypothetischen privaten Wirtschaftsteilnehmers nachvollziehen.
121 Meiner Ansicht nach gehen die Rügen der Kommission fehl.
122 Besonders wichtig ist hier, dass es Aufgabe des Gerichts ist, nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (
123 Im Wesentlichen befand das Gericht, dass dies nicht der Fall sei. Seine Entscheidung bezog sich auf die Beurteilung sowohl des Insolvenzverfahrens als auch des Steuereinziehungsverfahrens (
124 Was die Verwertungskoeffizienten betrifft, trägt die Kommission vor, das angefochtene Urteil enthalte keinen Hinweis darauf, welche zusätzlichen Informationen hätten eingeholt werden müssen, um die erforderlichen Mindestanforderungen an die Nachweise zu erfüllen. Die Anforderungen, die damit an die Kommission gestellt würden, stünden dem Zweck des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers entgegen, nämlich der Beurteilung der subjektiven Überlegungen der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung.
125 Eine genauere Prüfung des angefochtenen Urteils stützt diese Auffassung meiner Ansicht nach nicht. Tatsächlich kann dem angefochtenen Urteil bezüglich der langfristigen Vermögenswerte entnommen werden, dass der streitige Beschluss beanstandet wird, weil in ihm die Entscheidung, dafür einen Verwertungskoeffizienten von 97 % heranzuziehen, nicht begründet werde (
126 Dies bringt mich zum Urteil Buczek Automotive, auf das das angefochtene Urteil verweist. Die Kommission ist bestrebt, den vorliegenden Fall von dem mit diesem Urteil entschiedenen abzugrenzen. Insbesondere weist sie darauf hin, dass die Natur der in jener Rechtssache festgestellten Mängel mit den im vorliegenden Fall im ersten Rechtszug ermittelten Mängeln nicht vergleichbar sei. Im Urteil Buczek Automotive sei zu einem Punkt festgestellt worden, dass die Verfahrensakte keine Nachweise enthielt, die die Schlussfolgerungen der Kommission stützten (
127 Erstens ist der behauptete Unterschied zwischen den Rechtssachen Haarspalterei: Wenn überhaupt, ist der Unterschied minimal. In der Rechtssache Buczek Automotive fehlte es an Beweisen für die Schlussfolgerung, dass nur eine Insolvenz einen effizienten Forderungseinzug hätte gewährleisten können. Auch im angefochtenen Urteil ist entschieden worden, dass im streitigen Beschluss eine Reihe von Schlussfolgerungen gezogen worden seien, die nicht durch hinreichend stichhaltige Nachweise in der Verwaltungsakte gestützt gewesen seien (
128 Auf jeden Fall ist zu beachten, dass sich das angefochtene Urteil nicht allein auf das Urteil Buczek Automotive stützt. Es stützt sich auch auf gefestigte Grundsätze, denen zufolge die von der Kommission vorzunehmende (Gesamt‑)Würdigung auf sachlich richtigen, zuverlässigen und kohärenten Informationen beruhen muss (
129 Die Unionsgerichte dürfen die komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen vornimmt, nicht durch ihre eigenen ersetzen. Allerdings bleibt es dabei, dass sie prüfen können müssen, ob diese Beurteilungen auf stichhaltigen Beweisen beruhen.
130 Man mag den Ansatz des Gerichts für streng halten. Die Kommission macht jedoch meines Erachtens zu Unrecht geltend, der im angefochtenen Urteil gezogene Schluss laufe auf eine neue Anforderung hinaus, nachzuvollziehen, wie sich ein hypothetischer idealer und rationaler privater Wirtschaftsteilnehmer verhalten hätte.
131 Das angefochtene Urteil legt in keiner Weise nahe, dass die Kommission gehalten wäre, mehr als diejenigen Informationen zu berücksichtigen, die beim Ergreifen der in Rede stehenden Maßnahme zur Verfügung standen. Das Gericht ist lediglich in seiner Würdigung des Akteninhalts bezüglich der Verwertungskoeffizienten zu dem Schluss gelangt, dass die Beweislage nicht ausreiche, die im streitigen Beschluss gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu untermauern. Mit anderen Worten reichte die Beweislage nicht aus, das Gericht vom Vorliegen eines Vorteils zu überzeugen, weil nicht alle relevanten Informationen berücksichtigt worden waren.
132 Tatsächlich ist die Lage hier derjenigen in der mit dem Urteil Tetra Laval entschiedenen Rechtssache insofern nicht unähnlich, als das Gericht in der vorliegenden Rechtssache den Beweisanforderungen keine Voraussetzung hinzugefügt hat. Es hat lediglich festgestellt, dass die Beweislage die Entscheidung der Kommission nicht überzeugend untermauere (
133 Eine allgemeine Grenzziehung zwischen substantiierten und unsubstantiierten Schlussfolgerungen mag schwierig sein. Deshalb muss es dem Gericht überlassen bleiben, die erforderliche Beweiswürdigung in dieser Rechtssache selbst und ohne unnötige Einmischung seitens des Gerichtshofs vorzunehmen.
134 Dies bringt mich zu den von der Kommission vorgebrachten Argumenten bezüglich der Beurteilung des Steuereinziehungsverfahrens, zu denen Folgendes anzumerken ist.
135 Hinsichtlich der Beurteilung der Vermögenswerte und der angesetzten Verwertungskoeffizienten ist derselbe Schluss zu ziehen wie im Fall des Insolvenzverfahrens: Das Gericht war aufgrund seiner Zuständigkeit für Tatsachen- und Beweiswürdigung berechtigt, den von ihm gezogenen Schluss zu ziehen.
136 Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Kommission die vom Gericht vorgenommene Würdigung dreier anderer Aspekte, hinsichtlich deren der streitige Beschluss seiner Meinung nach ebenfalls rechtsfehlerhaft war, nicht spezifisch beanstandet hat: das Fehlen einer korrekten Beurteilung der Dauer des Steuereinziehungsverfahrens, die mit dem Verfahren verbundenen Kosten sowie die Möglichkeit, dass das Unternehmen während des Verfahrens in Insolvenz gerät.
137 Es lässt sich kaum argumentieren, dass ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie die örtliche Steuerbehörde, diese Faktoren einfach ignorieren könnte. Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Frucona I in Bezug auf Insolvenz entschieden, dass die Dauer des Verfahrens ein Gesichtspunkt ist, der den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers beeinflussen kann (
138 Da die Kommission diese im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht beanstandet hat, gehen die von ihr vorgetragenen Argumente in Bezug auf Mängel bei der Beurteilung der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers in Verbindung mit dem Steuereinziehungsverfahren unter diesen Umständen ins Leere.
139 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, eine unvoreingenommene und sorgfältige Prüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Dabei muss sie ihre Schlussfolgerungen durch sachlich richtige, zuverlässige und kohärente Beweise untermauern. Diese Beweise müssen alle Daten enthalten, die für die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe relevant sind. In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht entschieden, dass die im streitigen Beschluss gezogenen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Vor- und Nachteile der Alternativen zum Vergleichsverfahren nicht auf allen relevanten Daten beruhten. Dies bedeutet nicht, dass den Beweisanforderungen eine neue Anforderung hinzugefügt wurde.
140 Daher sind meines Erachtens der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. F. Ergebnis
141 Nach alledem schlage ich vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.