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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.05.2017 – C-183/16

Generalanwalt Nils Wahl · ECLI:EU:C:2017:348

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 4. Mai 2017 ( Rechtssache C‑183/16 P Tilly-Sabco gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Landwirtschaft – Ausfuhrerstattung – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Art. 162 und 164 – Komitologieverfahren – Verordnung (EU) Nr. 182/2011 – Art. 3 – Geflügelfleisch – Gefrorene Hähnchen – Verordnung (EU) Nr. 689/2013 – Praxis der Kommission bei der Festsetzung von Erstattungen – Erstattungssatz 0 Euro – Anwendbare Fristen – Begründungspflicht“

1 Die Gesellschaft Tilly-Sabco verfolgt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T‑397/13 (

2 Das Gericht entschied in dem angefochtenen Urteil u. a., dass die übliche Praxis der Kommission bei der Festsetzung von Ausfuhrerstattungen mit den Komitologieregeln, insbesondere mit Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (

3 Aus den nachstehenden Gründen bin ich der Ansicht, dass keiner der von Tilly-Sabco angeführten Rechtsmittelgründe durchgreift. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen. I. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (

4 Art. 162 („Geltungsbereich der Ausfuhrerstattungen“) der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt: „(1) Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der [Union] innerhalb der Grenzen der nach [Art. 218 AEUV] geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden: a) Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen: … viii) Geflügelfleisch; …“

5 In Art. 164 („Festsetzung der Ausfuhrerstattung“) der Verordnung Nr. 1234/2007 heißt es: „(1) Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte [Union] gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit [Art. 218 AEUV] geschlossenen Übereinkommen notwendig ist. (2) Die Ausfuhrerstattungen werden von der Kommission festgesetzt. Die Festsetzung kann erfolgen: a) in regelmäßigen Zeitabständen, b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 204 Absatz 2 vorgesehen wurde. Außer bei einer Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden die Liste der erstattungsfähigen Erzeugnisse und der Betrag der Erstattung mindestens einmal alle drei Monate festgesetzt. Die Erstattungsbeträge können jedoch länger als drei Monate auf demselben Niveau gehalten werden; die Kommission kann diese Beträge zwischenzeitlich, soweit erforderlich, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 ändern. (3) Die Ausfuhrerstattungen werden je nach Erzeugnis unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der folgenden Faktoren festgesetzt: a) Lage und voraussichtliche Entwicklung – der Preise und der verfügbaren Mengen der betreffenden Erzeugnisse auf dem [Unions]markt, – der Preise der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt; b) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die auf dem Markt für das jeweilige Erzeugnis die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen; c) Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der [Union] führen können; d) wirtschaftlicher Aspekt der geplanten Ausfuhren; e) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel [218 AEUV] geschlossenen Abkommen; f) Notwendigkeit, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der [Union] im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen in Drittländer und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen; g) günstigste Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von Märkten der [Union] zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der [Union] sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland; h) Nachfrage auf dem Markt der [Union]; i) bei Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch: Unterschied zwischen den Preisen in der [Union] und den Preisen auf dem Weltmarkt für die Menge des Futtergetreides, die in der [Union] für die Produktion in diesen Sektoren erforderlich ist. …“

6 Art. 195 („Ausschuss“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt: „(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (im Folgenden ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG[ ( Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.“ B. Verordnung (EU) Nr. 182/2011

7 Mit der Verordnung Nr. 182/2011 wurde der Beschluss 1999/468 aufgehoben und ersetzt. Ihr Art. 3 („Gemeinsame Bestimmungen“) bestimmt: „(1) Die in diesem Artikel genannten gemeinsamen Bestimmungen werden auf alle in den Artikeln 4 bis 8 genannten Verfahren angewendet. (2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Der Vorsitz nimmt nicht an den Abstimmungen im Ausschuss teil. (3) Der Vorsitz unterbreitet dem Ausschuss den Entwurf des von der Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakts. Außer in hinreichend begründeten Fällen setzt der Vorsitz eine Sitzung frühestens 14 Tage, nachdem der Entwurf des Durchführungsrechtsakts und der Entwurf der Tagesordnung dem Ausschuss vorgelegt wurden, an. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu dem Entwurf des Durchführungsrechtsakts innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitz entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Sache festsetzen kann. Die Frist muss angemessen sein und den Ausschussmitgliedern frühzeitig und effektiv die Möglichkeit geben, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. …“

8 Art. 5 („Prüfverfahren“) der Verordnung Nr. 182/2011 bestimmt: „… (2) Gibt der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt. (3) Unbeschadet des Artikels 7 erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, wenn der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme abgibt. Wird ein Durchführungsrechtsakt für erforderlich erachtet, so kann der Vorsitz entweder demselben Ausschuss innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der ablehnenden Stellungnahme eine geänderte Fassung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts unterbreiten oder den Entwurf des Durchführungsrechtsakts innerhalb eines Monats nach Abgabe der ablehnenden Stellungnahme dem Berufungsausschuss zur weiteren Beratung vorlegen. (4) Wird keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Kommission außer in den in Unterabsatz 2 vorgesehenen Fällen den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt erlassen. Erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, so kann der Vorsitz dem Ausschuss eine geänderte Fassung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts unterbreiten. Unbeschadet des Artikels 7 erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, … c) wenn die Mitglieder des Ausschusses ihn mit einfacher Mehrheit ablehnen. …“

9 In Art. 7 („Erlass von Durchführungsrechtsakten in Ausnahmefällen“) der Verordnung Nr. 182/2011 heißt es: „Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 kann die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt erlassen, wenn er unverzüglich erlassen werden muss, um eine erhebliche Störung der Agrarmärkte oder eine Gefährdung der finanziellen Interessen der Union im Sinne des Artikels 325 AEUV abzuwenden.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

10 Tilly-Sabco ist eine französische Gesellschaft, die im Bereich der Ausfuhr ganzer gefrorener Hähnchen in Länder des Nahen Ostens tätig ist.

11 Gemäß den in der Verordnung Nr. 1234/2007, insbesondere ihren Art. 162 und 164, niedergelegten Grundsätzen setzte die Kommission regelmäßig durch Durchführungsverordnungen die Höhe der Ausfuhrerstattungen im Sektor Geflügelfleisch fest.

12 Die Ausfuhrerstattung für drei Kategorien gefrorener Hähnchen wurde seit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 525/2010 (

13 Eine weitere Absenkung, mit der der Erstattungsbetrag für die betreffenden drei Kategorien gefrorener Hähnchen auf 10,85 Euro gesenkt wurde, erfolgte mit der Verordnung (EU) Nr. 33/2013 (

14 Mit der angefochtenen Verordnung setzte die Kommission u. a. den Betrag der Ausfuhrerstattungen für drei Kategorien gefrorener Hähnchen auf null fest.

15 Der Erstattungsbetrag für sechs andere im Anhang der angefochtenen Verordnung aufgeführte Erzeugnisse – im Wesentlichen Küken –, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1056/2011 (

16 Dem Anhang der angefochtenen Verordnung zufolge handelt es sich bei den von den Ausfuhrerstattungen betroffenen Bestimmungsländern insbesondere um Länder des Nahen Ostens.

17 Die einschlägigen Erwägungsgründe der angefochtenen Verordnung lauten: „(1) Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.. (2) Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt müssen die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.. (3) Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Erstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel [218 AEUV] geschlossenen Übereinkommen notwendig ist. … (6) Um einer Nichtübereinstimmung mit der derzeitigen Marktlage vorzubeugen, Marktspekulationen zu verhindern und eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. (7) Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.“

18 Das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung verlief, wie sich aus den Rn. 76 bis 82 des angefochtenen Urteils ergibt, wie folgt.

19 Am 16. Juli 2013 übersandte die Kommission den Mitgliedern des in Art. 195 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 bezeichneten Ausschusses (im Folgenden: Verwaltungsausschuss) per E‑Mail ein Dokument mit dem Titel „EU Market situation for poultry“ (Lage des EU-Geflügelmarkts).

20 In der Vormittagssitzung des Verwaltungsausschusses am 18. Juli 2013 stellte die Kommission die Lage des Geflügelmarkts dar. Am Nachmittag dieses Tages, an dem die Sitzung nach 13.00 Uhr fortgesetzt wurde, unterbreitete die Kommission dem Verwaltungsausschuss den Entwurf der angefochtenen Verordnung (im Folgenden: Verordnungsentwurf). Bei dem Verordnungsentwurf handelte es sich um die Fotokopie der vorangegangenen Verordnung, in der die Angaben zu den Erstattungsbeträgen mit Bleistift durchgestrichen worden waren.

21 Sodann wurde der Verordnungsentwurf zur Abstimmung gestellt. Der Generaldirektor der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung nahm am selben Tag um 15.46 Uhr die Selbstbescheinigungsformalitäten vor, um im Hinblick auf ein unverzügliches Inkrafttreten und eine unverzügliche Anwendung der angefochtenen Verordnung deren Veröffentlichung am nächsten Tag im Amtsblatt zu ermöglichen.

22 Keiner der Vertreter der Mitgliedstaaten beanstandete das Verfahren und die von der Kommission angewandten Fristen. III. Verfahren vor dem Gericht

23 Mit am 6. August 2013 beim Gericht eingegangener Klageschrift erhob Tilly-Sabco Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung. Tilly-Sabco machte dafür fünf Nichtigkeitsgründe geltend: i) Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und Verfahrensmissbrauch, ii) Verfahrensfehler und Unzuständigkeit, iii) Begründungsmangel, iv) Rechtsverletzung und offensichtlicher Beurteilungsfehler und v) Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

24 Am selben Tag stellte Tilly-Sabco beim Gericht den Antrag, die Anwendung der angefochtenen Verordnung bis zum Abschluss des Verfahrens auf Nichtigerklärung auszusetzen. Die Französische Republik wurde mit Beschluss vom 29. August 2013 als Streithelferin zur Unterstützung dieses Antrags zugelassen. Der Präsident des Gerichts wies den Antrag mit Beschluss vom 26. September 2013 (

25 Mit Beschluss vom 7. April 2014 wurde die Doux SA als Streithelferin zur Unterstützung der Nichtigkeitsklage von Tilly-Sabco zugelassen.

26 Nach einer mündlichen Verhandlung am 22. April 2015 wies das Gericht die Nichtigkeitsklage von Tilly-Sabco ab und erlegte dieser ihre eigenen Kosten auf, einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. Das Gericht erlegte auch der Kommission, der Französischen Republik und Doux ihre jeweiligen Kosten auf. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

27 Mit ihrem am 31. März 2016 beim Gerichtshof eingegangenen Rechtsmittel beantragt Tilly-Sabco, – das angefochtene Urteil, soweit es nicht die Zulässigkeit der Klage betrifft, aufzuheben; – über den Rechtsstreit gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären und – der Kommission die Kosten sowohl des ersten Rechtszugs als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

28 In ihrer am 17. Juni 2016 beim Gerichtshof eingereichten Rechtsmittelbeantwortung beantragt die Kommission, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

29 In der Sitzung am 1. März 2017 haben beide Parteien mündlich verhandelt. V. Analyse A. Einleitende Bemerkungen

30 Tilly-Sabco stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe, von denen sich die meisten in mehrere Teile untergliedern. Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe i) Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011, ii) Art. 164 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007, iii) Art. 296 AEUV und iv) Art. 164 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 fehlerhaft ausgelegt bzw. bei der Prüfung der letztgenannten Vorschrift einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Ich werde den Vortrag der Parteien kurz zusammenfassen und sodann auf diese Rechtsmittelgründe nacheinander eingehen.

31 Der erste Rechtsmittelgrund dürfte der schwierigste sein. Er betrifft die Rechtmäßigkeit der Praxis der Kommission gegenüber dem Verwaltungsausschuss bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen. Diese Praxis geht nach der Aussage der Kommission vor dem Gericht (vgl. Rn. 79 des angefochtenen Urteils) auf das Jahr 1962 zurück.

32 Damit untrennbar verbunden ist die Tatsache, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits eine nach dem Muster einer fast identischen Verordnung abgefasste Verordnung ist, mit der die Vorgängerregelung aufgehoben und ersetzt wurde und gegenüber dieser nur bestimmte Zahlen geändert wurden. Solche „Schablonen-Verordnungen“ werfen die Frage auf, ob der Begründungspflicht genügt wurde, wie auch die Frage, ob dadurch, dass die Kommission den Erstattungsbetrag auf null setzte, der Erlass sogenannter periodischer landwirtschaftlicher Rechtsinstrumente nach der Verordnung Nr. 1234/2007 de facto beendet wurde.

33 Zu erwähnen ist auch, dass das Gericht mit zwei an demselben Tag wie das angefochtene Urteil ergangenen Urteilen die Nichtigkeitsklagen von Doux (

34 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 28 bis 68 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertrat, dass die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV gegeben seien, insbesondere dass die angefochtene Verordnung keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe ( B. Erster Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 durch das Gericht 1. Vorbringen der Parteien

35 Im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 70 bis 146 des angefochtenen Urteils den Begriff „angemessene Frist“ in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 fehlerhaft ausgelegt. Mit der Aushändigung des Verordnungsentwurfs während der Sitzung, die nach 13.00 Uhr begonnen und um 15.46 Uhr geendet habe, sei keine angemessene Frist gewahrt worden. In der Erwiderung führt sie zudem aus, es sei niemals umstritten gewesen, dass Private einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 182/2011 rügen könnten; dies nicht anzuerkennen, würde gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen.

36 Im zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht Tilly-Sabco geltend, das Gericht habe in den Rn. 86, 110 bis 115 und 128 des angefochtenen Urteils den Begriff der Dringlichkeit fehlerhaft ausgelegt und/oder sich selbst widersprochen. Das Gericht könne nicht gleichzeitig der Ansicht sein, dass einerseits keine Dringlichkeit vorliege und dass andererseits die Gefahr eines ungewollten Bekanntwerdens bestehe, die es erforderlich mache, den Verordnungsentwurf in der Sitzung vorzulegen – eine Gefahr, die ohnehin keine Dringlichkeit begründe. In ihrer Erwiderung verweist Tilly-Sabco auf die Standardgeschäftsordnung (

37 Im dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 92 bis 108 des angefochtenen Urteils die Frist für die Übersendung der Unterlagen über die Marktsituation mit derjenigen für die Übermittlung des Verordnungsentwurfs verwechselt. Die wenigen Minuten, die den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses nach dem Erhalt des Verordnungsentwurfs zur Verfügung gestanden hätten, stellten eine sehr kurze oder sogar überhaupt keine Frist dar, wodurch es diesem Ausschuss nicht möglich gewesen sei, alle erforderlichen Umstände zu prüfen.

38 Im vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe, indem es in den Rn. 111 bis 118 des angefochtenen Urteils die bis 1962 zurückgehende Praxis unbeanstandet gelassen habe, gegen Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 verstoßen. Es sei der Kommission durchaus möglich gewesen, die Verordnung neu zu formulieren, um dieser Praxis Rechnung zu tragen.

39 Im fünften Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht Tilly-Sabco schließlich geltend, das Gericht widerspreche sich selbst, wenn es einerseits in Rn. 149 des angefochtenen Urteils feststelle, dass die Kommission darauf hingewiesen habe, dass die Festsetzung der Erstattungsbeträge auf null auf Grundlage der augenblicklichen Marktsituation erfolgt sei, während es später in Rn. 255 feststelle, dass die Kommission angegeben habe, dass die fortschreitende Absenkung der anwendbaren Sätze das Ergebnis einer andauernden Entwicklung und somit nicht einer bestehenden Situation gewesen.

40 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. 2. Würdigung

41 Ich werde diesen Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit behandeln, da alle seine Teile (mit Ausnahme des fünften Teils) in unterschiedlicher Weise die angeblich fehlerhafte Auslegung des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 durch das Gericht betreffen.

42 Das Gericht vertritt in Rn. 91 des angefochtenen Urteils die Auffassung, Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 stehe der Vorlage des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts während der Sitzung nicht entgegen. Nach Prüfung der Umstände des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte, stellt es in Rn. 108 fest, dass die Frist zwischen der Vorlage des Verordnungsentwurfs und der Abstimmung ausreichend gewesen sei, um den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses effektiv die Möglichkeit zu geben, diesen Entwurf zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Danach weist es in Rn. 114 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass die Frage der Dringlichkeit der Sache im Sinne des zweiten Satzes des Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung von der Kommission zu entscheiden sei und dass die Prüfung des Gerichts sich darauf beschränke, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliege. Es kommt in den Rn. 119 und 120 zu dem Ergebnis, dass die Frist für die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses angemessen gewesen und dass die Beurteilung der Dringlichkeit durch die Kommission weder mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler noch mit einem Ermessensmissbrauch behaftet sei, so dass die Kommission nicht gegen diese Vorschrift verstoßen habe. Für den Fall, dass die Rechtsmittelführerin einen Nichtigkeitsgrund wegen eines Verstoßes gegen die interne Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses (

43 Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass Tilly-Sabco in ihrer Rechtsmittelschrift zwar vorgetragen hat, für die in Rede stehende Sache sei keine Dringlichkeit geltend gemacht worden, die eine schnelle Behandlung rechtfertigen würde, dass sie aber ihr konkretes Argument zum Begriff der „Dringlichkeit“, wie er in der Standardgeschäftsordnung (siehe oben, Nr. 36) verwendet wird, in ihrer Rechtsmittelschrift nicht vorgebracht hat, so dass dieser Vortrag als verspätet anzusehen ist, da die Rechtsmittelbeantwortung der Kommission nichts enthält, was es rechtfertigt, dass die Rechtsmittelführerin dieses Argument in der Erwiderung vorbringt (

44 Ich wende mich nun Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 zu. Diese Vorschrift enthält drei verschiedene Regeln.

45 Erstens schreibt sie vor, dass die Kommission „[a]ußer in hinreichend begründeten Fällen“ eine Sitzung frühestens 14 Tage, nachdem der Entwurf des Durchführungsrechtsakts und der Entwurf der Tagesordnung dem Verwaltungsausschuss vorgelegt wurden, ansetzt (im Folgenden: erste Regel).

46 Außerdem hat der Verwaltungsausschuss seine Stellungnahme zu dem Entwurf des Durchführungsrechtsakts innerhalb einer Frist abzugeben, die der Vorsitz „entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Sache“ festsetzen kann (im Folgenden: zweite Regel).

47 Schließlich muss die Frist „angemessen“ sein und den Ausschussmitgliedern „frühzeitig und effektiv die Möglichkeit geben“, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen (im Folgenden: dritte Regel).

48 Aus dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 ist ohne Weiteres erkennbar, dass keine absolute Frist festgelegt ist. Selbst wenn eine bestimmte Frist genannt wird – wie im Fall der ersten Regel –, ist eine Anpassung möglich. Ich stimme daher dem Gericht zu, dass Art. 3 Abs. 3 der Verordnung es nicht grundsätzlich ausschließt, den Entwurf einer Durchführungsmaßnahme in der Ausschusssitzung zu unterbreiten.

49 Zweifellos sehen die ersten zwei Regeln, die für die Kommission bzw. den Verwaltungsausschuss bestimmte Handlungspflichten und die dafür anwendbaren Fristen festlegen, die Möglichkeit vor, eine kurze Frist zu setzen. Das Gleiche gilt für die dritte Regel, die eine allgemein gehaltene Bestimmung darstellt.

50 Alle drei Regeln aber sind unbestimmt: An keiner Stelle der Verordnung Nr. 182/2011 wird erklärt, was mit den Begriffen „hinreichend begründete Fälle“, „Dringlichkeit“, „angemessen“ oder „frühzeitig und effektiv die Möglichkeit geben“ gemeint ist. Diese Regeln ähneln mehr der Umschreibung einer Herangehensweise als einer zwingenden Bestimmung. Ob es „hinreichend begründet“ ist, die nach der ersten Regel geltende Frist für die Vorlage des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts und der Tagesordnung des Verwaltungsausschusses zu verkürzen, und ob die Frist für dessen Stellungnahme nach der dritten Regel „angemessen“ ist, hängt allein von den Umständen des Einzelfalls ab.

51 Was die zweite Regel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die betreffende Bestimmung sich tatsächlich noch nicht einmal auf Dringlichkeitsfälle bezieht, sondern vielmehr den Begriff „Dringlichkeit der betreffenden Sache“ verwendet, was etwas anderes ist. Diese Formulierung würde es sogar gestatten, in Dringlichkeitsfällen eine längere Frist und in alltäglichen Fällen eine kurze Frist festzusetzen. Jedenfalls ist nach der zweiten Regel eine zügige Behandlung nicht nur den Dringlichkeitsfällen vorbehalten. Dies ergibt sich auch aus anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 182/2011.

52 Der Kontext zeigt nämlich, dass die Möglichkeit, bei Dringlichkeit – oder vielmehr bei äußerster Dringlichkeit – zügig zu handeln, in einer anderen Bestimmung genannt wird, und zwar in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 182/2011 (

53 In ähnlicher Weise regelt Art. 7 der Verordnung Nr. 182/2011 in Abweichung von deren Art. 5 Abs. 3 und 4 ein besonderes Verfahren, nach dem die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt erlassen kann, wenn er „unverzüglich erlassen werden muss“, um eine erhebliche Störung der Agrarmärkte oder eine Gefährdung der finanziellen Interessen der Union abzuwenden. Der Nutzen dieser Bestimmung würde beeinträchtigt oder sogar beseitigt, wenn die Kommission gemäß der zweiten Regel nur bei Dringlichkeitsfällen innerhalb einer sehr kurzen Frist eine Stellungnahme des Verwaltungsausschusses zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts einholen könnte.

54 Auch der Umstand, dass Art. 196 („Organisation des Verwaltungsausschusses“) der Verordnung Nr. 1234/2007, wonach „[b]ei der Organisation der Sitzungen des Verwaltungsausschusses … insbesondere der Umfang seiner Zuständigkeit, die Besonderheiten der zu behandelnden Themen und der Bedarf an einschlägigem Fachwissen berücksichtigt [werden]“, als Aufforderung formuliert ist [dem imperativen Präsens der deutschen Fassung entspricht im Englischen der Ausdruck „shall take into account“], stützt die Auslegung, dass die Fristen in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 flexibel sind und dass die Kommission bei der Fristsetzung ein Ermessen besitzt.

55 Zudem soll aus teleologischer Sicht die Verordnung Nr. 182/2011 sicherstellen, dass die Verfahren für die Kontrolle der Kommission bei der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten klar, effektiv und der Natur des Durchführungsrechtsakts angemessen sind und dass sie die institutionellen Anforderungen des AEU-Vertrags sowie die gewonnene Erfahrung und die übliche Praxis bei der Durchführung des Beschlusses 1999/468 widerspiegeln. Insbesondere soll mit dem Prüfverfahren sichergestellt werden, dass die Kommission keine Durchführungsrechtsakte erlassen kann, die nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses stehen (

56 An dieser Stelle möchte ich eine Parallele wagen. Zwar hat der Gerichtshof es zugelassen, dass die Mitgliedstaaten Verstöße gegen interne Geschäftsordnungen geltend machen (

57 Wie oben in Nr. 50 erwähnt, sind die Begriffe, die in den drei Regeln des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 verwendet werden, unbestimmt. Diese Begriffe müssen daher in den jeweiligen Geschäftsordnungen mit Inhalt gefüllt werden (

58 Damit wird nicht in Frage gestellt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 182/2011 gemäß Art. 288 AEUV verbindlich und unmittelbar anwendbar sind und dass Private wie die Rechtsmittelführerin sich daher im Grundsatz vor den Unionsgerichten auf diese Bestimmungen berufen können, um die Gültigkeit eines unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Art. 288 AEUV erlassenen Rechtsinstruments anzufechten. So könnten sie z. B. geltend machen, dass es überhaupt keine Sitzung gegeben habe. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Komitologieregeln mangels anderslautender konkreter Bestimmungen Privaten keine Rechte gewähren (

59 Was die vom Gericht vorgenommene Prüfung angeht, folge ich dem Gericht darin, dass der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission entschieden hat, dass die Frage der Dringlichkeit der Behandlung einer bestimmten Angelegenheit im Komitologieverfahren von der Kommission zu entscheiden ist und dass der Umfang der gerichtlichen Prüfung auf das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums und von Ermessensmissbrauch beschränkt ist (Mitgliedstaat und nicht etwa ein Privater die Auffassung der Kommission zur Dringlichkeit der Sache in Frage stellte. Dieses Urteil ist daher nicht ohne Weiteres auf dieses Rechtsmittel übertragbar; es mag allerdings für die Nichtigkeitsklage der Französischen Republik von Bedeutung gewesen sein. Jedoch beanstandete dieser Mitgliedstaat bezeichnenderweise die angefochtene Verordnung weder wegen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 noch wegen eines Verstoßes gegen die Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses (

60 Meines Erachtens hat daher das Gericht zu Recht angenommen, dass kein Verstoß der Kommission gegen Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 vorliegt. Keines der Argumente der Rechtsmittelführerin kann dies in Frage stellen.

61 Die drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes sind nicht geeignet, den gestellten Antrag zu begründen, da ein Ausführer unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache kein einklagbares Recht aus Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 zusteht, die Interaktion der Kommission mit dem Verwaltungsausschuss zu rügen.

62 Zudem vertritt die Rechtsmittelführerin im dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes zu Unrecht die Ansicht, dem Gericht hätten genügend Beweise vorgelegen, um die Feststellung zu treffen, dass der Verwaltungsausschuss nicht über die für seine Beschlussfassung notwendigen Elemente verfügt habe. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 hat die Kommission diesem Ausschuss lediglich den Entwurf des Durchführungsrechtsakts und keine anderen Unterlagen zu unterbreiten. Demgemäß gab es streng genommen keine Verpflichtung der Kommission, gegenüber dem Verwaltungsausschuss die theoretische Berechnung der Höhe der Ausfuhrerstattungen auf der Grundlage der Differenz zwischen den Preisen auf dem Unionsmarkt und den Preisen auf dem Weltmarkt (im Folgenden: theoretische Berechnung) offenzulegen (

63 Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes greift ebenfalls nicht durch, da er auch umgekehrt gilt: Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hielt sie ihre Praxis für rechtmäßig und sah unabhängig von deren Dauer keine Notwendigkeit für eine Änderung der Komitologieregeln.

64 Im fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes geht es nicht um die Frage, ob der Verwaltungsausschuss ausreichend Zeit zur Prüfung des Verordnungsentwurfs hatte, sondern vielmehr um einen angeblichen Widerspruch zwischen dem gewählten Verfahren und den Erwägungsgründen der angefochtenen Verordnung. Diese Frage betrifft eher den dritten Rechtsmittelgrund, den ich unten in Nr. 78 behandeln werde. Wie dem auch sei, in Rn. 149 des angefochtenen Urteils gibt das Gericht jedenfalls nicht seine eigene Auffassung wieder, sondern diejenige der Kommission. Indem das Gericht die Haltung der Kommission übernimmt, kann es sich somit nicht selbst widersprechen. Eine Marktlage kann durchaus sowohl aktuell (bestehend) als auch gleichzeitig andauernd sein, so dass ich keinen Widerspruch erkennen kann.

65 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit keinem der fünf Teile des ersten Rechtsmittelgrundes durchdringt und dass dieser Rechtsmittelgrund daher insgesamt zurückzuweisen ist.

66 Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es auch keiner Untersuchung, ob die Höhe der Ausfuhrerstattungen anders ausgefallen wäre, wenn dem Verwaltungsausschuss eine längere Frist für die Prüfung des Verordnungsentwurfs zur Verfügung gestanden hätte ( C. Zweiter Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung des Art. 164 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 und widersprüchliche Begründung des Gerichts 1. Vorbringen der Parteien

67 Tilly-Sabco rügt, das Gericht habe in Rn. 200 des angefochtenen Urteils bei der Zurückweisung ihres Vortrags, die angefochtene Verordnung sei kein „periodisches landwirtschaftliches Rechtsinstrument“, versäumt, diesen Begriff zu prüfen, obwohl die Ermächtigung des Generaldirektors derartige Rechtsinstrumente umfasst habe. Da die angefochtene Verordnung nicht durch eine neue Verordnung ersetzt worden sei, könne sie kein von der Ermächtigung umfasstes periodisches landwirtschaftliches Rechtsinstrument sein, und zwar unabhängig von den Gründen dafür; somit habe das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass es sich um ein solches Rechtsinstrument handle. Die Rechtsmittelführerin macht in ihrer Erwiderung geltend, die Nichtneufestsetzung beruhe auf einer zuvor festgelegten Orientierung und das Gericht habe nicht beanstandet, dass die Kommission die in Art. 164 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007 genannte „voraussichtliche Entwicklung“ weder in der Sitzung des Ausschusses am 18. Juli 2013 noch durch Einberufung einer Sitzung im Oktober 2013 zur Neubewertung des Niveaus der Ausfuhrerstattungen berücksichtigt habe.

68 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. 2. Würdigung

69 Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

70 Wie die Kommission bin ich der Auffassung, dass die genaue Tragweite dieses Rechtsmittelgrundes unklar ist. Allgemein gesagt zielt der Vortrag der Rechtsmittelführerin als Ganzes gelegentlich weniger auf das angefochtene Urteil als auf die angefochtene Verordnung.

71 Wie dem auch sei, soweit dieser Rechtsgrund auf einen Verstoß gegen Art. 164 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 gestützt wird, weil das Gericht die Prüfung unterlassen habe, ob die angefochtene Verordnung ein „periodisches landwirtschaftliches Rechtsinstrument“ darstelle, das von der betreffenden Ermächtigung und den Wirkungen dieser Klassifizierung umfasst sei, genügt der Hinweis, dass dieser Begriff in Art. 164 Abs. 2 dieser Verordnung nicht enthalten ist. Dass in Art. 164 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung der Begriff „voraussichtliche Entwicklungen“ verwendet wird, ändert daran nichts. Die Frage, ob das Gericht es unterlassen hat, diesen Begriff zu analysieren, ist daher unerheblich.

72 Mit der Zurückweisung des Vortrags der Rechtsmittelführerin in Rn. 200 des angefochtenen Urteils, dass es sich nicht um ein „periodisches landwirtschaftliches Rechtsinstrument“ gehandelt habe, hat das Gericht die Maßnahme nicht etwa im Umkehrschluss als eine solche klassifiziert oder die Rechtsgültigkeit dieses Begriffs anerkannt. Das Gericht hat lediglich die Auffassung zurückgewiesen, dass die angefochtene Verordnung, weil sie nicht erneut erlassen worden sei, kein periodisches landwirtschaftliches Rechtsinstrument darstelle.

73 Die Rechtsmittelführerin missversteht aber auch Art. 164 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007. Zwar heißt es im ersten Satz dieser Bestimmung, dass „[d]ie Ausfuhrerstattungen … von der Kommission festgesetzt [werden]“, im zweiten Satz heißt es jedoch, dass „[d]ie Festsetzung … erfolgen [kann]“ entweder „in regelmäßigen Zeitabständen“ oder „im Wege der Ausschreibung“. Im ersten Fall, so der dritte Satz, wird der Betrag der Erstattung „mindestens einmal alle drei Monate festgesetzt“, er kann „jedoch länger als drei Monate auf demselben Niveau gehalten werden“. Die Kommission war daher berechtigt, den festgesetzten Betrag länger als drei Monate beizubehalten. Art. 164 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 schreibt nicht vor, in welcher Weise das Halten des festgesetzten Betrags zu geschehen hat. Somit wäre es zwar möglich gewesen, in der angefochtenen Verordnung ein Enddatum festzulegen, doch schreibt diese Bestimmung das nicht vor, da die angefochtene Verordnung ohne eine solche Befristung weiter gültig bleiben und so der festgesetzte Betrag beibehalten würde (

74 Die Auffassung, dass die Nichtneufestsetzung auf einer zuvor festgelegten Orientierung beruht habe, stützt die Rechtsmittelführerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte. Erstens macht sie geltend, der Verwaltungsausschuss habe in seiner Sitzung im Oktober 2013 die Frage nicht erörtert, ob die angefochtene Verordnung fortgelten oder ob sie neu gefasst werden solle. Zweitens meint sie, aus dem Protokoll der Sitzung am 18. Juli 2013 ergebe sich, dass die Festsetzung von Ausfuhrerstattungen beendet worden sei.

75 Zunächst lassen sich aus dem Umgang der Kommission mit dem Verwaltungsausschuss nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung keine Zweifel an der Gültigkeit dieser Verordnung herleiten, da die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (

76 Schließlich hat die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift nicht geltend gemacht, das Gericht habe nicht erkannt, dass eine De-facto-Aussetzung der Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nur nach Art. 162 der Verordnung Nr. 1234/2007 erfolgen könne und dass die betreffende Ermächtigung die angefochtene Verordnung nicht umfasse (

77 Sollte der Gerichtshof dennoch der Ansicht sein, dass der betreffende Vortrag im zweiten Rechtsmittelgrund enthalten ist, müsste dieser meines Erachtens zurückgewiesen werden. Tatsächlich verleiht Art. 162 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 keinem Organ die Befugnis, ein Ausfuhrerstattungssystem einzurichten, zu regeln oder zu beenden. Mit dem Beschluss, den Betrag der Ausfuhrerstattungen auf null zu setzen, wird es jedenfalls nicht beendet. Die Rückführung auf null ist lediglich eine konkrete Veränderung oder Anpassung des Erstattungsbetrags in einer bestimmten Situation. Die Tatsache, dass die Kommission den Betrag für einen bestimmten Zeitraum auf null setzte, stellt nicht ihre Befugnis in Frage, den Betrag der Ausfuhrerstattungen (wieder) neu festzusetzen, und bedeutet schon gar nicht, dass die Kommission damit das Ausfuhrerstattungssystem abgeschafft hätte. Der Gerichtshof hat, wie die Rechtsprechung zeigt, bereits früher entschieden, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Kommission, statt eine Prämie für Zuckerdenaturierung für Futtermittel auszusetzen, diese „nach einem im Abgabenrecht gebräuchlichen und ins [Unionsrecht] übernommenen Verfahren“ auf null festgesetzt hat ( D. Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung, ob für die angefochtene Verordnung keine oder eine mangelhafte Begründung gegeben wurde 1. Vorbringen der Parteien

78 Im ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 245 des angefochtenen Urteils gegen Art. 296 AEUV verstoßen und in den Rn. 226 bis 231 die einschlägige Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt. Die Begründung einer Verordnung über die Festsetzung von Ausfuhrerstattungen könne bei einer Änderung der Beträge, zumal wenn der Betrag auf null festgesetzt werde, nicht unverändert dieselbe bleiben.

79 Im zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht Tilly-Sabco geltend, das Gericht habe, wie sich aus den Rn. 241, 291, 293, 300 und 398 bis 401 des angefochtenen Urteils ergebe, rechtsfehlerhaft die Berechnungsmethode der Kommission angewandt und sie dadurch der gerichtlichen Nachprüfung, einschließlich in Bezug auf offensichtliche Beurteilungsfehler, entzogen. Zudem habe das Gericht in den Rn. 320 und 321 dieses Urteils bestimmte dem Verwaltungsausschuss vorliegende Unterlagen falsch ausgelegt, so dass das Urteil widersprüchlich sei, das Recht auf gerichtliche Überprüfung einschränke und den Sachverhalt verfälsche.

80 Die Rechtsmittelführerin macht im dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht widerspreche sich in den Rn. 253 bis 255 des angefochtenen Urteils selbst, wenn es feststelle, dass die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Änderung ihrer Struktur nach nicht verschieden von früheren Änderungen gewesen sei, zugleich aber sage, dass sie Teil einer schrittweisen Absenkung der Ausfuhrerstattungen sei. Zudem stelle das Gericht in Rn. 259 dieses Urteils rechtsfehlerhaft fest, die Kommission habe nicht erklärt, dass sie die Ausfuhrerstattung aufgrund einer internationalen Verpflichtung auf null gesetzt habe.

81 Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Tilly-Sabco geltend, das angefochtene Urteil enthalte einen Widerspruch zwischen einerseits den Rn. 53 und 54, in denen anerkannt werde, dass ein Ausführer keinen Antrag auf Ausfuhrerstattung stellen werde, wenn der geltende Erstattungssatz auf 0 Euro gesetzt worden sei, und andererseits den Rn. 267 und 268, in denen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werde, dass nationale Behörden Ausfuhrerstattungen in Höhe von 0 Euro gewährten, obwohl doch aller Wahrscheinlichkeit nach keine Anträge gestellt werden würden.

82 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. 2. Würdigung

83 Die Tragweite der verschiedenen Teile des dritten Rechtsmittelgrundes ist unklar. Nach meinem Verständnis geht es Tilly-Sabco im Wesentlichen darum, dass das Gericht einen Verstoß der Kommission gegen die Begründungspflicht nicht geahndet (erster und dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes), sich an verschiedenen Stellen des angefochtenen Urteils selbst widersprochen und/oder geirrt (zweiter, dritter und vierter Teil dieses Rechtsmittelgrundes) sowie den gerichtlichen Prüfungsmaßstab unzulässig herabgesetzt habe (zweiter Teil dieses Rechtsmittelgrundes). Ich werde diese Fragen der Reihe nach prüfen. a) Begründungspflicht

84 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (

85 Handelt es sich um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, so kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen (

86 Der Gerichtshof hat insbesondere zur Frage der Begründungspflicht bei einer Aufeinanderfolge gleichartiger Beschlüsse oder anderer Maßnahmen (mit anderen Worten einer Verwaltungspraxis) Stellung genommen. Er hat anerkannt, dass die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden müssen, unter denen die Entscheidung ergeht (

87 Die Rügen der Rechtsmittelführerin betreffen genau diese Fragen. Tilly-Sabco macht geltend, die Kommission hätte, als sie den Betrag der Ausfuhrerstattungen auf null setzte, die Begründung der vorangehenden Verordnung nicht einfach „wiederverwenden“ dürfen, da die angefochtene Verordnung erheblich weiter gehe als die vorangehende, was das Gericht nicht gewürdigt habe. Das Gericht habe die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung fehlerhaft angewandt.

88 Das Gericht hat jedoch nichts dergleichen getan.

89 In den Rn. 223 bis 231 des angefochtenen Urteils verweist das Gericht völlig korrekt auf die oben in Nr. 86 dargestellte Rechtsprechung. Das Gericht hatte zunächst die Kommission zur näheren Erläuterung ihrer Praxis im relevanten Zeitraum aufgefordert (Rn. 235 bis 241 dieses Urteils), gemäß der die Kommission den Erstattungsbetrag aufgrund zweier voneinander unabhängiger Methoden festsetzt. Dabei handelt es sich i) um eine theoretische Berechnung und ii) um eine Analyse der Marktlage (im Folgenden: Marktanalyse). Im Anschluss daran weist das Gericht die Auffassung der Rechtsmittelführerin zurück, dass die Kommission von ihrer geltenden Praxis abgegangen sei (Rn. 242 bis 262 dieses Urteils).

90 Diese Zurückweisung durch das Gericht lässt sich nicht beanstanden.

91 Tatsächlich hatte die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug, nicht geltend gemacht, die Kommission habe in verfahrensmäßiger Hinsicht nicht ihre übliche Praxis befolgt (vgl. Rn. 242 des angefochtenen Urteils) (

92 Diese Auffassung hat das Gericht jedoch zu Recht zurückgewiesen, da die Gründe, die den Gerichtshof im Urteil Silos veranlassten, die Verordnung für nichtig zu erklären, hier offensichtlich nicht gegeben sind. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil drei Gründe aufgezeigt, die ihn zusammengenommen zu dem Schluss kommen ließen, dass die Kommission von ihrer gewöhnlichen Praxis abgegangen und dass die gegebene Begründung daher unzureichend war (

93 Erstens war mit der Verordnung, die der im damaligen Fall streitigen voranging, der Erstattungsbetrag für das betreffende Futtermittel angehoben worden, während die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verordnung zu einer Herabsetzung führte.

94 Zweitens war der Erstattungsbetrag in einem Zug von 74,93 Euro pro Tonne auf null herabgesetzt worden.

95 Drittens war die streitige Verordnung nur eine Woche nach der vorangegangenen erlassen worden.

96 Im Gegensatz dazu wurde, wie in den Rn. 8 bis 11 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Erstattungsbetrag für gefrorenes Geflügelfleisch über einen Zeitraum von drei Jahren schrittweise herabgesetzt, ohne zwischenzeitlich angehoben worden zu sein, und zwar von einem Anfangsbetrag von 40 Euro pro 100 kg am 17. Juni 2010 auf 32,50 Euro pro 100 kg, danach auf 21,70 Euro pro 100 kg, danach auf 10,85 Euro pro 100 kg, um dann am 18. Juli 2013 durch die angefochtene Verordnung auf null gesetzt zu werden. Die angefochtene Verordnung wurde drei Monate nach der zuvor geltenden erlassen; dies ist der Zeitraum, der in Art. 164 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 ausdrücklich vorgesehen ist. Dieser Sachverhalt ist unstreitig.

97 Es besteht somit kein Zweifel, dass die angefochtene Verordnung Teil eines gleichförmigen Verfahrens im Rahmen der Verordnungen Nr. 1234/2007 und Nr. 182/2011 war, das durchgehend angewandt worden war, in dem die erlassenen Verordnungen auf der Grundlage der in der Verordnung Nr. 1234/2007 niedergelegten expliziten Kriterien erlassen wurden und mit dem die Handelskreise vollkommen vertraut waren. Zudem unterscheidet sich der Inhalt der angefochtenen Verordnung nicht in nennenswertem Umfang von dem ihrer Vorgänger. Dies ist mit der Lage in der Rechtssache Delacre (

98 Die Tatsache, dass die angefochtene Verordnung die Höhe der Erstattung auf null setzt, ohne eine von der vorangehenden Verordnung abweichende Begründung zu geben, ändert daran nichts. Über das hinaus, was ich in Nr. 77 zur Möglichkeit für die Kommission, die Ausfuhrerstattungen auf null festzusetzen, ausgeführt habe, erfolgte die Herabsetzung im Rahmen der bereits bestehenden Tendenz der Absenkung der Ausfuhrerstattungen. Andernfalls käme man zu dem absurden Ergebnis, dass der Begründungspflicht genügt worden wäre, wenn die Kommission stattdessen die Ausfuhrerstattungen auf 0,01 Euro pro 100 kg festgesetzt hätte. Das Gericht hat daher fehlerfrei in Rn. 245 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die bloße Tatsache, dass die Höhe der Ausfuhrerstattungen auf null festgesetzt wurde, nicht automatisch bedeute, dass die Kommission von der gewöhnlichen Praxis abgegangen sei, und dass eine Umstellung auf solche Beträge dem System der periodischen Festsetzung dieser Beträge immanent sei, so dass dieselbe Begründung Beträge abdecken könne, die sehr unterschiedlich seien, und damit auch einen auf null festgesetzten Betrag. Aus dem von der Rechtsmittelführerin herangezogenen Urteil National Iranian Oil Company (

99 Daraus folgt, dass der Vortrag von Tilly-Sabco, das Gericht habe Art. 296 AEUV fehlerhaft ausgelegt, zurückzuweisen ist. b) Widersprüchliche Aussagen und andere Argumente

100 Erstens entbehrt die Behauptung der Rechtsmittelführerin, die Rn. 320 und 321 des angefochtenen Urteils zeigten einen Widerspruch und eine Verfälschung der Beweise, jeder Grundlage. Die Feststellung des Gerichts, einerseits seien die Einfuhren schneller angestiegen als die Ausfuhren und andererseits sei der Wert der Einfuhren geschrumpft, enthält keinen Widerspruch und keine Verfälschung von Beweisen. Die Rechtsmittelführerin hätte hierzu genau angeben müssen, welches Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen müssen, die das Gericht ihres Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (

101 Zweitens lässt sich hinsichtlich der Rn. 253 bis 255 des angefochtenen Urteils, die Tilly-Sabco angesichts der politisch motivierten schrittweisen Herabsetzung der Höhe der Ausfuhrerstattungen für widersprüchlich hält, unabhängig davon, ob die These von Tilly-Sabco begründet ist, keine Diskrepanz zwischen diesen beiden Aussagen feststellen.

102 Drittens beanstandet die Rechtsmittelführerin zu Unrecht, dass das Gericht in Rn. 259 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt habe, dass der Erstattungsbetrag aufgrund einer internationalen Verpflichtung festgesetzt worden sei. Die Aussage der Kommission in ihrer Erwiderung, dass „die Entwicklung [der gemeinsamen Agrarpolitik] die laufenden Verhandlungen in der Doha-Entwicklungsrunde der Welthandelsorganisation … und die von der Union in Bezug auf Erstattungen in diesem Rahmen eingenommene Haltung berücksichtigt“, bezieht sich in keiner Weise auf irgendeine konkrete internationale Verpflichtung.

103 Schließlich kann ich auch keinen Widerspruch feststellen zwischen einerseits den Rn. 53 und 54 des angefochtenen Urteils, in denen eingeräumt wird, dass Ausführer keine Ausfuhrerstattungen beantragen würden, wenn der Erstattungssatz auf null festgesetzt werde, und andererseits den Rn. 267 und 268, in denen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird, dass nationale Behörden Ausfuhrerstattungen für einen Betrag von 0 Euro gewährten, obwohl wahrscheinlich keine Anträge gestellt werden würden. Was Tilly-Sabco aus diesen Passagen herausliest, berücksichtigt nicht den jeweiligen Zusammenhang: In den Rn. 53 und 54 prüft das Gericht zwecks Klärung der Klagebefugnis der Rechtsmittelführerin nach Art. 263 Abs. 4 AEUV, ob die angefochtene Verordnung Durchführungsmaßnahmen „nach sich zieht“. In den Rn. 267 und 268 wird dagegen etwas völlig anderes geprüft, nämlich die Frage, ob es nach Art. 164 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 zulässig ist, die Ausfuhrerstattungen auf null festzusetzen. Wären beide Dinge so eng miteinander verflochten, wie die Rechtsmittelführerin meint, wäre es zweifelhaft, ob die Rechtsmittelführerin in diesem Verfahren klagebefugt gewesen wäre.

104 Nach alledem ist der Vortrag der Rechtsmittelführerin, das Gericht widerspreche sich, es habe die Tatsachen verfälscht und es habe das schriftliche Vorbringen der Kommission falsch ausgelegt, zurückzuweisen. c) Unzulässige Herabsetzung des gerichtlichen Prüfmaßstabs

105 Das Gericht hat den anwendbaren gerichtlichen Prüfmaßstab, nämlich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers im Bereich der Agrarpolitik, in Rn. 276 des angefochtenen Urteils zutreffend erkannt. Ein solches Ermessen besteht für die Entscheidung, ob eine Anpassung der für gefrorene Hähnchen geltenden Vorschriften vorzunehmen ist. Folglich hat sich die gerichtliche Kontrolle in derartigen Fällen auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (

106 Die Rechtsmittelführerin rügt das angefochtene Urteil nicht deswegen, weil der korrekte gerichtliche Prüfmaßstab nicht erkannt worden sei. Sie rügt es auch nicht deswegen, weil stillschweigend ein für sie weniger günstiger Maßstab angewandt worden sei (

107 Hierzu weise ich darauf hin, dass das System der Ausfuhrerstattungen bezweckt, die Stabilisierung des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen und dafür zu sorgen, dass der Absatz von Agrarprodukten in Drittländern möglich wird (

108 Die Auffassung des Gerichts in Rn. 293 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission angesichts des Ausdrucks „eines oder mehrerer“ in Art. 164 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 den Schwerpunkt auf einzelne in dieser Bestimmung angeführte Faktoren legen kann, ist meines Erachtens zutreffend. Die Kommission wäre sogar berechtigt, sich auf nur einen Faktor zu beschränken. Im vorliegenden Fall stellt das Gericht in Rn. 291 des angefochtenen Urteils fest, die Kommission habe das Schwergewicht auf die in Art. 164 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung genannte Notwendigkeit gelegt, auf dem Markt für das jeweilige Erzeugnis die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel zu gewährleisten (

109 Anders als von der Rechtsmittelführerin vorgetragen, steht dieser Befund nicht in Widerspruch zu Rn. 401 (

110 Die danach noch verbleibenden Argumente in diesem Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, soweit sie verständlich und zulässig sind, basieren auf Missverständnissen und/oder Fehldarstellungen des angefochtenen Urteils.

111 Erstens entscheidet das Gericht in Rn. 401 des angefochtenen Urteils über das in dessen Rn. 400 wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin. Diese Entscheidung stellt die Auffassung des Gerichts dar und kann daher keine Verfälschung des Parteivorbringens sein. Jedenfalls hat die Rechtsmittelführerin nicht geltend gemacht, dass das Gericht ultra petita entschieden habe.

112 Zweitens ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in Rn. 300 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die theoretische Berechnung der Höhe der Ausfuhrerstattungen durch die dem Verwaltungsausschuss vorgelegten Unterlagen nicht erklärt wird“, eindeutig unzutreffend (

113 Unzutreffend ist schließlich auch die Rüge, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, von der Kommission die Vorlage ihrer theoretischen Berechnung zu verlangen, und es habe deswegen nicht prüfen können, ob das von der Kommission festgestellte Gleichgewicht zwischen der theoretischen Berechnung und der Marktanalyse auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht habe. Erstens ist es nicht Sache der Parteien, sondern des Gerichts, wenn es dies für erforderlich hält, über eine prozessleitende Maßnahme oder eine Beweisaufnahme zu beschließen (

114 Dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist also zurückzuweisen, so dass dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist. E. Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 164 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 oder offensichtlicher Beurteilungsfehler 1. Vorbringen der Parteien

115 Tilly-Sabco macht im ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht widerspreche sich selbst, indem es bei der Prüfung der Frage, ob die Kommission die in Art. 164 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 aufgeführten Faktoren ordnungsgemäß berücksichtigt habe, in Rn. 301 des angefochtenen Urteils einen Preisverfall in den USA im Jahr 2013 und in Rn. 302 dieses Urteils mit der Marktlage in Brasilien zwischen 2009 und 2013 vergleiche; das Gericht hätte die neuesten verfügbaren Daten berücksichtigen müssen.

116 Im zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 164 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 verstoßen, indem es in Rn. 289 des angefochtenen Urteils der Auffassung der Kommission gefolgt sei, dass die Preisdifferenz zu Geflügelfleisch aus Brasilien keine Ausfuhrerstattungen erforderlich mache. Zudem habe das Gericht gegen diese Bestimmung verstoßen, indem es sich bei seiner Prüfung auf den Weltmarkt beschränkt und den Unionsmarkt nicht berücksichtigt habe.

117 Im dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht Tilly-Sabco geltend, das Gericht habe nicht beanstandet, dass die Kommission die genaue Situation der Hähnchennachfrage unberücksichtigt gelassen habe, und widerspreche sich in Rn. 368 selbst. Zudem habe das Gericht es in den Rn. 350 ff. des angefochtenen Urteils unterlassen, aus der Preiserhöhung für Futtermittel Schlüsse auf die Margen der Erzeuger zu ziehen. Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht aus den in den Rn. 350 bis 356 sowie 360 und 361 des angefochtenen Urteils festgestellten Fehlern der Kommission keine Folgerungen gezogen und dass es in Rn. 369 dieses Urteils Beweismittel verfälscht habe, die für das Jahr 2013 einen rückläufigen Trend der Nachfrage für Geflügelfleisch gezeigt hätten.

118 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. 2. Würdigung

119 Die drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes enthalten im Wesentlichen eine Reihe verschiedener Rügen der vom Gericht vorgenommenen Überprüfung der Ermessensausübung durch die Kommission nach Art. 164 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007. Ich halte keinen von ihnen für begründet und werde mich mit ihnen der Reihe nach befassen.

120 Zunächst besteht der von Tilly-Sabco behauptete Widerspruch zwischen Rn. 300 und Rn. 301 des angefochtenen Urteils nicht: Die Tatsache, dass das Gericht bei der Prüfung der Preisentwicklung für frisches Hähnchenfleisch im Fall der Vereinigen Staaten nur das Jahr 2013 berücksichtigt hat, bedeutet nicht, dass es mit der Berücksichtigung eines längeren Zeitraums für Brasilien sich selbst widersprochen hätte. Nichts im Wortlaut des Art. 164 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 verlangt von der Kommission, ihre vergleichende Bewertung der Preisentwicklung auf konkrete Zeiträume zu beschränken (allerdings würde der Vergleich wohl seinen Zweck verfehlen, wenn sie dies nicht täte). Zwar weist die Rechtsmittelführerin zu Recht darauf hin, dass in Art. 164 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung, wie oben in Nr. 108 ausgeführt, von der „Lage“ auf dem Unionsmarkt und dem Weltmarkt gesprochen wird. Die Kommission darf jedoch ein besonderes Schwergewicht auf andere der in Art. 164 Abs. 3 dieser Verordnung aufgeführte Faktoren legen, was sie nach Feststellung des Gerichts im vorliegenden Fall getan hat. Jedenfalls sind die Rn. 300 und 301 des angefochtenen Urteils nicht widersprüchlich, da das Gericht in beiden Randnummern feststellt, dass der Rückgang der Preise in diesen Ländern erst Ende 2013 eingetreten ist.

121 Auch der Vortrag von Tilly-Sabco, das Gericht habe nicht erkannt, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie die Ausfuhrerstattungen, wie sich aus Rn. 289 des angefochtenen Urteils ergebe, nicht im Licht der geschätzten Differenz von 44,73 Euro pro 100 kg zwischen dem Preis für Hähnchen auf dem Binnenmarkt und dem für Geflügel aus Brasilien festgesetzt habe, muss zurückgewiesen werden. Diese Preisdifferenz könnte damit zu erklären sein, dass es sich bei den verglichenen Erzeugnissen nicht um Geflügel aus beiden Regionen, sondern vielmehr um Hähnchen und Geflügel handelte. Auch lässt Tilly-Sabco unerwähnt, dass die Kommission derselben Randnummer zufolge darauf hingewiesen hat, dass die Preise für Hähnchen auf dem Binnenmarkt hoch seien (

122 Was den Vortrag betrifft, das Gericht habe gegen Art. 164 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 verstoßen, indem es seine Prüfung auf einen einzigen Markt – sei es der Binnenmarkt oder der Weltmarkt (

123 Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist zu sagen, dass die Rechtsmittelführerin zu Unrecht geltend macht, das Gericht habe in Rn. 366 nicht erkannt, dass Art. 164 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 verlange, dass die Kommission den Stand der Entwicklung der Nachfrage nach Hähnchen auf dem Unionsmarkt und dem Weltmarkt exakt kennen müsse. Das Gericht hat im Gegenteil zutreffend festgestellt, dass der Preis sich aus Angebot und Nachfrage ergebe und dass eine Analyse der Preisentwicklung notwendigerweise die Nachfrage zu berücksichtigen habe. Zum Gegenargument der Rechtsmittelführerin, dass ein Preisanstieg ein Ungleichgewicht in der Entwicklung von Angebot und/oder Nachfrage widerspiegele, ist zu sagen, dass in Preisen durchaus eine geplante Entwicklung von Angebot und Nachfrage enthalten sein kann. Dieses Argument ist daher zurückzuweisen und somit auch die Rüge eines Widerspruchs zwischen den Rn. 366 und 368 des angefochtenen Urteils, der nur dann vorläge, wenn die Auffassung der Rechtsmittelführerin über den Zusammenhang zwischen Preis und Nachfrage richtig wäre.

124 Sodann entbehrt der Vortrag der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe es in den Rn. 350 ff. des angefochtenen Urteils unterlassen, aus dem Preisanstieg bei Futtermitteln die angemessenen Schlüsse für die Margen der Hersteller zu ziehen, der Grundlage: Eben dies hat das Gericht in Rn. 351 getan.

125 Des Weiteren berührt das von der Rechtsmittelführerin angeführte Argument, die Rn. 350 bis 356 sowie 360 und 361 des angefochtenen Urteils zeigten, dass die Kommission dem Gericht andere Informationen als dem Verwaltungsausschuss vorgelegt habe, nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung, für deren Beurteilung nicht die Informationen, die die Kommission dem Gericht vorlegt, sondern der Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung maßgebend sind. Diese Argumentation geht daher ins Leere. Dasselbe gilt für die Behauptung, das Gericht habe es in Rn. 360 des angefochtenen Urteils für notwendig gehalten, die Ausführungen in der Klagebeantwortung der Kommission zu den Futtermittelpreisen zu nuancieren. Die Unerheblichkeit dieser Umstände ergibt sich jedenfalls aus der Tatsache, dass, wie von der Kommission angemerkt, die Rechtsmittelführerin den zweiten und den dritten Satz der Rn. 361 des angefochtenen Urteils nicht gerügt hat, in denen u. a. festgestellt wird, dass die Frage, wann der Preis für Futtermittel zu steigen begonnen habe, nicht entscheidungserheblich sei.

126 Was schließlich den Vortrag betrifft, das Gericht habe in Rn. 369 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht, indem es angenommen habe, dass die Kommission insbesondere einen Anstieg der Nachfrage für Hähnchen berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Randnummer nur die Auffassung der Rechtsmittelführerin wiedergegeben wird und keine Tatsachen festgestellt werden sollen. Sie kann daher keine Verfälschung enthalten. Was die Kritik der Rechtsmittelführerin an Rn. 371 dieses Urteils betrifft, die diese mit der angeblichen Verfälschung von Beweisen in dessen Rn. 369 verknüpft, erbringt die Rechtsmittelführerin nicht den Nachweis, dass das Gericht in dieser Randnummer Beweise verfälscht oder einen Rechtsfehler begangen hätte. Wie die Kommission zu Recht angemerkt hat, erhebt die Rechtsmittelführerin keine Rüge gegen Rn. 370 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht feststellt, die Behauptungen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf eine Verlangsamung des Anstiegs der Herstellung und des Verbrauchs von Geflügelfleisch bedeuteten, dass es bei Herstellung und Nachfrage weiterhin einen Anstieg sowie eine Erwartung von Produktionszuwächsen gegeben habe, wenn auch in geringerem Maße als zuvor.

127 Dieser letzte Rechtsgrund ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. Demgemäß ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen. VI. Ergebnis

128 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.