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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.05.2017 – C-677/15

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2017:363

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 11. Mai 2017 ( Rechtssache C‑677/15 P Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen European Dynamics Luxembourg SA, Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE, European Dynamics Belgium SA „Rechtsmittel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement sowie technische Beratung im Bereich Informationstechnologien – Kaskadenverfahren – Gewichtung der Unterkriterien innerhalb der Zuschlagskriterien – Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Begründungsmängel – Verlust einer Chance – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union“ I. Einleitung

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ( – die im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens über EDV-Dienstleistungen erlassene und der European Dynamics Luxembourg SA mit Schreiben vom 28. März 2011 bekannt gegebene Entscheidung des EUIPO, ihr Angebot nach dem Kaskadenverfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrags an die dritte Stelle zu setzen sowie die Angebote des Konsortiums der Unisys SLU und der Charles Oakes & Co. Sàrl zum einen sowie des ETIQ Konsortiums (by everis und Trasys) zum anderen an die erste bzw. zweite Stelle zu setzen, für nichtig erklärte (im Folgenden: streitige Entscheidung), sowie – die Europäische Union verpflichtet hat, den Schaden zu ersetzen, der European Dynamics Luxembourg wegen des Verlusts einer Chance entstanden ist, als erster Vertragspartner in der Kaskade den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten. II. Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (

3 Nach Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung „[unterrichtet d]er öffentliche Auftraggeber … alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben“.

4 Art. 149 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 (

5 Gemäß Art. 115 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (

6 Art. 118 Abs. 3 dieser Verordnung bestimmt: „Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Amt den durch seine Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“ III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7 Der Sachverhalt des vorliegenden Falls wurde in den Rn. 1 bis 28 des angefochtenen Urteils dargestellt.

8 Am 6. Juni 2011 reichten die European Dynamics Luxembourg, Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und die European Dynamics Belgium SA (im Folgenden: European Dynamics Luxembourg u. a. oder Rechtsmittelgegnerinnen) eine Klageschrift beim Gericht ein. Nachdem die Letzteren in der mündlichen Verhandlung einen ihrer Klageanträge fallen gelassen hatten, beantragten sie – die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit diese das Angebot von European Dynamics Luxembourg nach dem Kaskadenverfahren an die dritte Stelle setzt; – die Nichtigerklärung aller damit verbundenen Entscheidungen des EUIPO einschließlich der Entscheidungen, die betreffenden Zuschläge dem ersten und dem zweiten Bieter in der Kaskade zu erteilen; – die Verurteilung des EUIPO zum Ersatz des ihnen durch den Verlust einer Chance sowie die Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Glaubwürdigkeit entstandenen Schadens in Höhe von 650000 Euro und – die Verurteilung des EUIPO zur Tragung der Kosten.

9 Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung einen ihrer Klagegründe fallen gelassen hatten, machten European Dynamics Luxembourg u. a. zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund warfen sie dem EUIPO vor, es habe gegen Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung und Art. 149 der Verordnung Nr. 2342/2002 verstoßen sowie die Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV verletzt, indem es sich geweigert habe, die Vergabeentscheidung ihnen gegenüber hinreichend zu erläutern oder zu begründen. Mit dem zweiten Klagegrund machten sie einen „Verstoß gegen die Verdingungsunterlagen“ geltend, da das EUIPO zu ihren Lasten ein neues Zuschlagskriterium und eine neue Gewichtung der Zuschlagsunterkriterien herangezogen habe, die in den Verdingungsunterlagen nicht aufgeführt gewesen seien. Mit dem dritten Klagegrund warfen sie dem EUIPO mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler vor.

10 Das Gericht prüfte nacheinander den zweiten, den dritten und den ersten Klagegrund.

11 Zunächst stellte das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils fest, dass die negativen Äußerungen des EUIPO zum Angebot von European Dynamics Luxembourg, wonach die Angebote, die für das erste Zuschlagskriterium eine höhere Punktzahl als dieses erhalten hätten, „das Veränderungsmanagement und die Kommunikation als die beiden für einen Erfolg des Projekts wichtigsten Aufgaben [bezeichneten]“, beweise, dass das EUIPO eine Gewichtung der verschiedenen Unterkriterien innerhalb des ersten Zuschlagskriteriums vorgenommen habe. In Rn. 53 dieses Urteils kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass, da diese Gewichtung weder in den Verdingungsunterlagen vorgesehen gewesen noch den Bietern zuvor mitgeteilt worden sei, das EUIPO zulasten von European Dynamics Luxembourg u. a. gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und der Transparenz verstoßen habe. Folglich gab das Gericht in Rn. 55 dieses Urteils dem zweiten Klagegrund teilweise statt.

12 Sodann war das Gericht im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes zum einen der Auffassung, dass bestimmte negative Äußerungen des EUIPO betreffend die Beurteilung des in Rede stehenden Angebots im Hinblick auf das erste und das zweite Zuschlagskriterium einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwiesen.

13 Erstens stellte das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils fest, dass diese Beurteilung, da die in Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge angeführten negativen Äußerungen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz darstellten, zwangsläufig auch mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

14 Zweitens ging das Gericht in Rn. 102 dieses Urteils davon aus, dass die negativen Äußerungen betreffend die Beurteilung dieses Angebots im Hinblick auf das zweite Zuschlagskriterium, wonach es in diesem „an Leistungsbeispielen … [fehlt]“, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet seien, da sie in den Verdingungsunterlagen keine Stütze fänden.

15 Zum anderen stellte das Gericht in den Rn. 86, 89 und 95 dieses Urteils fest, dass mehrere andere Äußerungen des EUIPO im Zusammenhang mit der Bewertung dieses Angebots hinsichtlich des ersten Zuschlagskriteriums einen Begründungsmangel im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung aufwiesen, so dass es nicht in der Lage gewesen sei, zu überprüfen, ob offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich dieser Äußerungen vorgelegen hätten.

16 Folglich gab das Gericht dem dritten Klagegrund bezüglich der Rügen, die sich gegen die in den Nrn. 13 und 14 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Äußerungen des EUIPO richteten, statt und wies ihn im Übrigen zurück.

17 Schließlich entschied das Gericht am Ende der Prüfung des ersten Klagegrundes, nachdem es in Rn. 134 des angefochtenen Urteils auf die Beurteilungen Bezug genommen hatte, die seinen Feststellungen im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes zufolge nicht ausreichend begründet gewesen seien, in Rn. 135 dieses Urteils, dass die streitige Entscheidung mit mehreren Begründungsmängeln behaftet sei.

18 Nach alledem erklärte das Gericht in Rn. 136 dieses Urteils die streitige Entscheidung insgesamt für nichtig.

19 Zur Stützung ihres Antrags auf Schadensersatz verlangten European Dynamics Luxembourg u. a., wie aus Rn. 137 des besagten Urteils hervorgeht, zum einen einen Ausgleich für die entgangene Chance, den in Rede stehenden Auftrag als an die erste Stelle gesetzter Bieter zu erhalten, und zum anderen den Ersatz des wegen der Beeinträchtigung ihres guten Rufes und ihrer Glaubwürdigkeit erlittenen immateriellen Schadens.

20 Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV vorlägen.

21 Zunächst befand das Gericht in Rn. 141 des angefochtenen Urteils, dass, da der Antrag auf Schadensersatz auf dieselben Rechtsverstöße gestützt sei wie der Antrag auf Nichtigerklärung und das Gericht einige dieser Rechtsverstöße festgestellt habe, die Voraussetzung betreffend das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Organe oder Einrichtungen der Union erfüllt sei.

22 Sodann vertrat das Gericht in Rn. 143 dieses Urteils die Auffassung, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Begründungsmängeln und dem geltend gemachten Schaden nicht zu erkennen sei. Dagegen befand das Gericht in Rn. 144 dieses Urteils, dass die ebenso von ihm festgestellten materiellen Rechtsverstöße die Chance von European Dynamics Luxembourg, dass ihr Angebot an die erste oder zweite Stelle in der Kaskade gesetzt werde, hätten beeinträchtigen können.

23 Das Gericht prüfte schließlich das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Schadens. Zum einen kam es in den Rn. 144 bis 146 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass der von dieser Gesellschaft erlittene Verlust einer Chance einen tatsächlichen und sicheren Schaden darstelle. Das Gericht vertrat jedoch in Rn. 147 dieses Urteils die Auffassung, dass es ihm in diesem Stadium des Verfahrens nicht möglich sei, sich zur Bewertung des Schadens zu äußern. Zum anderen hielt es das Gericht in Rn. 155 dieses Urteils für nicht erforderlich, das Vorliegen einer Schädigung des guten Rufes und der Glaubwürdigkeit von European Dynamics Luxembourg u. a. zu prüfen, da eine Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung grundsätzlich ausreiche, um den durch eine solche Schädigung entstandenen Nachteil wiedergutzumachen.

24 Folglich gab das Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils dem Antrag auf Schadensersatz teilweise statt. In Rn. 157 dieses Urteils forderte das Gericht die Parteien auf, sich im Licht der in den Rn. 149 bis 154 dieses Urteils dargestellten Erwägungen über den Betrag, der als Entschädigung für den Verlust einer Chance geleistet werden könne, zu verständigen und ihm mitzuteilen, worauf sie sich geeinigt hätten. Für den Fall, dass eine solche Einigung nicht erzielt werden sollte, wurden die Parteien ersucht, dem Gericht ihre bezifferten Anträge vorzulegen. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

25 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das EUIPO: – das angefochtene Urteil aufzuheben und den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung sowie den Antrag auf Schadensersatz, wie im ersten Rechtszug gestellt, zurückzuweisen; – hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Union darin verpflichtet wird, den European Dynamics Luxembourg entstandenen Schaden zu ersetzen, und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und – den Rechtsmittelgegnerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26 European Dynamics Luxembourg u. a. beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem EUIPO die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. V. Würdigung A. Vorbemerkungen

27 Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht die streitige Entscheidung wegen des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz (Rn. 53 dieses Urteils), wegen zweier offensichtlicher Beurteilungsfehler (Rn. 91 und 102 dieses Urteils) sowie wegen mehrerer der Beurteilung des Angebots von European Dynamics Luxembourg durch das EUIPO anhaftender Begründungsmängel (Rn. 86, 89, 95 und 135 dieses Urteils) für nichtig.

28 Das EUIPO stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler und einen Begründungsmangel, die dem Gericht unterlaufen seien, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die streitige Entscheidung gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz verstoße. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht das EUIPO geltend, das angefochtene Urteil sei insoweit mit Rechtsfehlern behaftet, als das Gericht diese Entscheidung wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler für nichtig erklärt habe. Der dritte Klagegrund betrifft einen Rechtsfehler, den das Gericht begangen habe, indem es mehrere Verstöße gegen die Begründungspflicht festgestellt habe, die dieser Entscheidung anhafteten, und indem es diese in der Folge für nichtig erklärt habe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht das EUIPO das Vorliegen eines Rechtsfehlers und eines Begründungsmangels geltend, soweit dieses Urteil dem von European Dynamics Luxembourg u. a. gestellten Antrag auf Schadensersatz stattgegeben habe.

29 Aus den nachstehend dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung Rechtsfehler beging, indem es einen Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz (Rn. 53 des angefochtenen Urteils) und einen der Bewertung des in Rede stehenden Angebots im Hinblick auf das erste Zuschlagskriterium anhaftenden offensichtlichen Beurteilungsfehler (Rn. 91 dieses Urteils) feststellte (

30 Wie ich ebenso nachfolgend darlegen werde, führen die den Rn. 53 und 91 des angefochtenen Urteils anhaftenden Rechtsfehler meines Erachtens nur zur Aufhebung dieses Urteils, soweit die Union verpflichtet wird, den European Dynamics Luxembourg entstandenen Schaden zu ersetzen (

31 Allerdings bin ich der Auffassung, dass dem Gerichtshof ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, um in der Sache zu entscheiden, wie ihm Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) gestattet, was den im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Schadensersatz betrifft. In diesem Kontext müsste er diesen Antrag meines Erachtens zurückweisen ( B. Zum ersten Rechtsmittelgrund eines Rechtsfehlers und eines Begründungsmangels insoweit, als das angefochtene Urteil einen Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz feststellt

32 Der erste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen Rn. 53 des angefochtenen Urteils und umfasst zwei Teile. 1. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

33 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die streitige Entscheidung gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz verstoße, da die Bewertung des in Rede stehenden Angebots aufgrund des ersten Zuschlagskriteriums anhand von Gewichtungsfaktoren für die Unterkriterien innerhalb dieses Kriteriums erfolgt sei, die sich nicht aus den Verdingungsunterlagen ergäben und den Bietern nicht bekannt gegeben worden seien.

34 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers gründet sich die Beurteilung in Rn. 53 des angefochtenen Urteils, die einen „automatischen Kausalzusammenhang“ zwischen der Einführung dieser Gewichtungsfaktoren und dem Verstoß gegen diese Grundsätze schaffe, auf eine falsche Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und ist überdies nicht hinreichend begründet. Aus dem Urteil ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (

35 European Dynamics Luxembourg u. a. machen die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes geltend, da dieser Argumente betreffe, die das EUIPO in keinem früheren Verfahrensstadium geltend gemacht habe. Zur Begründetheit bringen die Rechtsmittelgegnerinnen im Wesentlichen vor, dass sich das Gericht an diese Rechtsprechung gehalten habe, da es, auch wenn es diese nicht zitiert habe, festgestellt habe, dass ihnen die Einführung dieser Gewichtungsfaktoren ohne vorherige Mitteilung einen Schaden zugefügt habe.

36 Die von European Dynamics Luxembourg u. a. erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist meines Erachtens zurückzuweisen. Mit dem Vorbringen des EUIPO im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes, unabhängig von der Tatsache, dass es sich als Beklagter im ersten Rechtszug vor dem Gericht nicht darauf berufen hatte, wird die vom Gericht getroffene rechtliche Entscheidung über das vor ihm erörterte Vorbringen aus rechtlichen Erwägungen gerügt (

37 Zur Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Sache weise ich vorab darauf hin, dass die Parteien die Feststellung des Gerichts in Rn. 48 des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen, wonach das EUIPO Gewichtungsfaktoren der Unterkriterien im Rahmen des ersten Zuschlagskriteriums einführte (

38 Nach dieser Klarstellung bin ich der Ansicht, dass das Gericht in Rn. 53 dieses Urteils zu Unrecht die in dessen Rn. 48 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs, nämlich Rn. 38 des Urteils Lianakis u. a. (

39 Aus dieser Randnummer geht hervor, dass der öffentliche Auftraggeber nicht neue Unterkriterien oder Gewichtungsregeln für die Zuschlagskriterien einführen darf, ohne sie den Bietern vorher zur Kenntnis zu bringen.

40 Im vorliegenden Fall betrafen die streitigen Beurteilungen indessen die Einführung von Gewichtungsfaktoren nicht für die Zuschlagskriterien, sondern für die Unterkriterien innerhalb dieser Kriterien.

41 Der Gerichtshof hat dem öffentlichen Auftraggeber hierfür jedoch mehr Spielraum zuerkannt. Wie er im Urteil ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (

42 Meines Erachtens hätte das Gericht die letztere Rechtsprechungslinie anwenden müssen. Daher hätte das Gericht prüfen müssen, ob das Vorbringen in der Klageschrift belegte, dass das EUIPO diese Voraussetzungen nicht beachtet hatte (

43 Folglich hat das Gericht die Tragweite der Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz verkannt, wie sie sich aus der in Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ergibt, so dass Rn. 53 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler aufweist. Insoweit ist dieses Urteil daher aufzuheben.

44 Infolge einer solchen Aufhebung kann der Gerichtshof nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung die Sache entweder zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

45 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof meines Erachtens selbst in der Lage, auf der Grundlage des Inhalts der Akte des Gerichts und im Licht der in den Nrn. 41 und 42 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Erwägungen zu bestimmen, ob der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz, der der streitigen Entscheidung anhaften soll, begründet ist.

46 Aufgrund der dargelegten Umstände scheint mir dies nicht der Fall zu sein: European Dynamics Luxembourg u. a. brachten vor dem Gericht nicht vor und wiesen somit erst recht nicht nach, dass die drei im Urteil ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (

47 Außerdem berührt der Rechtsfehler betreffend Rn. 53 des angefochtenen Urteils auch die Grundlage, auf der Rn. 91 dieses Urteils beruht, in der das Gericht feststellte, dass die streitige Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, da sie eine Gewichtung der Unterkriterien des ersten Zuschlagskriteriums berücksichtige, die den Bietern zuvor nicht mitgeteilt worden sei (

48 Allerdings wendet sich der Rechtsmittelführer weder im Rahmen des ersten noch eines anderen Rechtsmittelgrundes ausdrücklich gegen die Feststellung in Rn. 91 des angefochtenen Urteils (

49 Diese Frage ist meiner Auffassung nach zu bejahen. Insoweit weise ich darauf hin, dass die Aufhebung der Feststellung, dass die streitige Entscheidung gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz verstoße, Rn. 91 dieses Urteils jede Grundlage nähme. Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass eine unzureichende Begründung, die einem Urteil des Gerichts anhaftet, als Verletzung wesentlicher Formvorschriften anzusehen ist und einen Gesichtspunkt darstellt, der von Amts wegen zu prüfen ist (

50 Daher bin ich der Meinung, dass das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben ist, als es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler feststellt, der der Bewertung des in Rede stehenden Angebots im Hinblick auf das erste Zuschlagskriterium anhaftet. Es ist jedoch nicht erforderlich, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen oder die Rügen der Klageschrift betreffend offensichtliche Beurteilungsfehler, die dieser Bewertung anhafteten, in der Sache zu prüfen. Das Gericht entschied nämlich in Rn. 95 des angefochtenen Urteils bereits, dass die streitige Entscheidung insoweit keine hinreichende Begründung enthalte, so dass es außerstande sei festzustellen, ob derartige Fehler (außer dem in Rn. 91 dieses Urteils festgestellten) vorlägen. Wie sich jedoch aus meiner Prüfung des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ergeben wird, hat der Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen, dass diese Schlussfolgerung fehlerhaft ist (

51 Ich werde die Frage, in welchem Umfang der Tenor dieses Urteils aufgrund der Rechtsfehler in seinen Rn. 53 und 91 aufzuheben ist, prüfen, nachdem ich die anderen Rechtsmittelgründe behandelt habe ( 2. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

52 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, die dem Gericht nach Art. 36 erster Satz und Art. 53 Abs. 1 der Satzung obliegt. Das EUIPO macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe gegen diese Pflicht verstoßen, indem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils einen Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz zulasten der Rechtsmittelgegnerinnen festgestellt habe, ohne geprüft zu haben, ob die drei im Urteil ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (

53 Da die Untersuchung des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes bereits zur Feststellung eines Rechtsfehlers führt, der Rn. 53 des angefochtenen Urteils anhaftet, ist es nicht erforderlich, den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes in der Sache zu prüfen.

54 Der Vollständigkeit halber weise ich jedoch darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die dem Gericht obliegende Begründungspflicht Letzteres verpflichtet, seine Urteile so zu begründen, dass die Betroffenen die Gründe dafür, dass ihr Vorbringen keinen Erfolg hatte, erkennen können und der Gerichtshof über ausreichende Angaben verfügt, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann (

55 Indem das Gericht die in den Rn. 48 bis 52 des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägungen zur Stützung der Schlussfolgerung in Rn. 53 dieses Urteils anstellte und indem es auf die in Rn. 44 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung Bezug nahm, hat es meines Erachtens diese Anforderungen erfüllt. Meiner Ansicht nach ist die Beurteilung in Rn. 53 dieses Urteils nicht mangelhaft begründet, weil das Gericht nicht dargelegt hätte, inwiefern die Anwendung des anwendbaren rechtlichen Maßstabs gestattet hätte, auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz zu schließen, sondern – wie sich aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt – rechtsfehlerhaft, da das Gericht einen anderen rechtlichen Maßstab angewandt hat, der unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht einschlägig war.

56 Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet. C. Zum zweiten Rechtsmittelgrund und zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes betreffend Rechtsfehler insoweit, als das angefochtene Urteil die streitige Entscheidung aufgrund von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und Begründungsmängeln für nichtig erklärt

57 Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler, der dem Gericht unterlaufen sein soll, indem es in Rn. 136 des angefochtenen Urteils die streitige Entscheidung für nichtig erklärt habe, ohne geprüft zu haben, ob sich die in den Rn. 91, 95, 96 und 97 bis 103 dieses Urteils festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler auf das Endergebnis des Vergabeverfahrens ausgewirkt hätten.

58 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügt das EUIPO, dass das Gericht diese Entscheidung für nichtig erklärt habe, ohne geprüft zu haben, ob die in den Rn. 86, 89, 95 und 135 dieses Urteils festgestellten Begründungsmängel ausreichten, um für sich genommen oder in Verbindung mit den ebenso festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehlern dieses Ergebnis zu verändern.

59 Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes und des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes beruft sich der Rechtsmittelführer auf zwei Urteile des Gerichts.

60 Zum einen führt er die Rechtsprechung des Gerichts an, wonach, wenn das Gericht feststellt, dass eine Vergabeentscheidung unzureichend begründet ist, diese Entscheidung aus diesem Grund nur für nichtig erklärt werden kann, soweit die anderen Teile dieser Entscheidung, die nicht unzureichend begründet sind, nicht hinreichen, um diese zu rechtfertigen (

61 Das EUIPO bezieht sich zum anderen auf ein Urteil, in dem das Gericht entschieden hat, dass, wenn sich die einem Angebot aufgrund eines bestimmten Zuschlagskriteriums gewährten Punkte auf mehrere negative Äußerungen gründen, von denen einer oder mehreren ein offensichtlicher Beurteilungsfehler anhaftet, diese Punktzahl und die ihr zugrunde liegende Bewertung nicht mit einem solchen Fehler behaftet sind, wenn diese Punktzahl auch auf Äußerungen beruht, die keine offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweisen (

62 Nach Ansicht der Rechtsmittelgegnerinnen sind diese Präzedenzfälle im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

63 Ich schlage vor, den zweiten Rechtsmittelgrund und den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes gemeinsam zu prüfen.

64 Insoweit weise ich zunächst darauf hin, dass der Rechtsmittelführer nicht vorbringt und erst recht nicht beweist, dass die vom Gericht festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler und/oder Begründungsmängel das Ergebnis des Vergabeverfahrens nicht beeinflussen konnten und daher die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nicht rechtfertigten. Er rügt lediglich, dass das Gericht nicht ausdrücklich geprüft habe, ob diese Fehler das Ergebnis dieses Verfahrens verändert hätten.

65 Eine solche Rüge beruht meines Erachtens auf einem falschen Verständnis der Anforderungen an das Gericht.

66 Zwar kann das Gericht eine Vergabeentscheidung aufgrund von Fehlern, mit denen diese behaftet ist, nicht für nichtig erklären, wenn andere, fehlerfreie Teile dieser Entscheidung ausreichen, um ihr Endergebnis zu rechtfertigen. In einer solchen Situation sind die Klagegründe, die diese Fehler betreffen, nicht stichhaltig, da sie, selbst wenn man annähme, dass sie begründet sind, nicht zur Nichtigerklärung dieser Entscheidung führten (

67 Unter diesem Blickwinkel hat das Gericht – meines Erachtens zu Recht – wiederholt festgestellt, dass die unzureichende Begründung gewisser Beurteilungen des öffentlichen Auftraggebers in dem Fall nicht zur Nichtigerklärung der Zurückweisung eines Angebots führen kann, wenn selbst unter der Annahme, dass dieses Angebot sämtliche verfügbaren Punkte für die von dieser Unzulänglichkeit betroffenen Zuschlagskriterien oder Unterkriterien erhalten hätte, es nicht die Mindestpunktezahl erhalten hätte, die ihm Zugang zur finanziellen Phase oder zur Phase der vergleichenden Auswahl der Angebote eröffnet hätte (

68 Dieselbe Überlegung erfordert es, dass in dem Fall, in dem der öffentliche Auftraggeber wie im vorliegenden Fall ein Angebot nach dem Kaskadenverfahren an vorderer Stelle platziert hat, ohne es jedoch an die erste Stelle zu setzen, die Klagegründe ins Leere gehen, wenn dieses Angebot, auch wenn es sämtliche verfügbaren Punkte für die Zuschlagskriterien erhalten hätte, die von diesen fehlerhaften Beurteilungen betroffen sein sollen, eine niedrigere endgültige Punktzahl erhalten hätte als die im Kaskadenverfahren besser platzierten Angebote.

69 Ich denke jedoch nicht, dass das Gericht ausdrücklich die Gründe darzulegen hat, aus denen es der Ansicht ist, dass die Klagegründe nicht ins Leere gehen. Das Gericht ist meines Erachtens nur gehalten, eine Vergabeentscheidung nicht für nichtig zu erklären, wenn diese Klagegründe tatsächlich nicht stichhaltig sind – d. h., wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wenn die Fehler, auf die diese Klagegründe in ihrer Gesamtheit abzielen, das Ergebnis des Vergabeverfahrens nicht beeinflussen konnten.

70 Der Rechtsmittelführer hat jedoch weder bewiesen noch behauptet, dass die streitige Entscheidung selbst ohne die verschiedenen vom Gericht festgestellten Fehler für European Dynamics Luxembourg nicht hätte günstiger sein können.

71 Nach alledem sind der zweite Rechtsmittelgrund und der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. D. Zum dritten Rechtsmittelgrund eines Rechtsfehlers insoweit, als das angefochtene Urteil feststellt, dass die streitige Entscheidung mit Begründungsmängeln behaftet sei, die ihre Nichtigerklärung rechtfertigten

72 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der sich in drei Teile gliedern lässt, macht das EUIPO geltend, das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die streitige Entscheidung mit Begründungsmängeln behaftet sei, und indem es diese Entscheidung aus diesem Grund für nichtig erklärt habe. 1. Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

73 Der Rechtsmittelführer bringt mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes vor, das Gericht habe die Tragweite der Begründungspflicht verkannt, die dem öffentlichen Auftraggeber nach Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung obliege. Indem das Gericht jede Bemerkung des Bewertungsausschusses isoliert und nicht im weiteren Kontext der Bewertung, zu der sie gehöre, betrachtet habe, habe es bezüglich dieser Pflicht einen strengeren Maßstab angelegt als den, der aus der in Rn. 129 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehe (

74 Die Rechtsmittelgegnerinnen erwidern, das Gericht habe zu Recht lediglich die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe geprüft, die sich auf einige bestimmte Äußerungen konzentrierten.

75 Meiner Ansicht nach erlaubt das Vorbringen des EUIPO nicht die Annahme, das Gericht habe eine strengere Prüfung als diejenige angewandt, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, um in den Rn. 86, 89, 95 und 135 des angefochtenen Urteils auf das Vorliegen von Begründungsmängeln zu schließen, die den in den Rn. 81, 87 und 90 dieses Urteils angeführten Beurteilungen des EUIPO anhafteten (

76 Wie sich aus den Rn. 85, 88, 93 und 94 dieses Urteils ergibt, stellte das Gericht diese Begründungsmängel insbesondere auf der Grundlage der Ungenauigkeit der Verdingungsunterlagen sowie der knappen und vagen Einschätzungen des Bewertungsausschusses fest. Es schloss daraus in Rn. 94 dieses Urteils, dass „weder [European Dynamics Luxembourg u. a.] noch das Gericht verstehen, wie der öffentliche Auftraggeber … die aufgrund des ersten Zuschlagskriteriums und seiner verschiedenen Unterkriterien verfügbaren Punkte zugewiesen hat“. Folglich entschied das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils, dass es außerstande sei, eine Kontrolle der beanstandeten Beurteilungen in der Sache auszuüben. Außerdem wies das Gericht in Rn. 134 dieses Urteils darauf hin, dass diese Beurteilungen wesentliche Teile der für das richtige Verständnis der Bewertung der Angebote erforderlichen Begründung gewesen seien.

77 Somit beurteilte das Gericht zwar jede in der Klageschrift angegriffene Äußerung isoliert, betrachtete sie jedoch auch im Gesamtkontext der Bewertung des in Rede stehenden Angebots im Hinblick auf das erste Zuschlagskriterium und zog daraus den Schluss, dass diese Bewertung nicht hinreichend begründet sei.

78 Der Rechtsmittelführer hat im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern das Gericht mit diesen Erwägungen vom öffentlichen Auftraggeber verlangt hätte, eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail dieses Angebots berücksichtigt worden sei, und eine detaillierte vergleichende Analyse dieses Angebots und der besser platzierten Angebote auszuhändigen.

79 Daher ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet. 2. Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

80 Wie aus den Nrn. 64 bis 71 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, bin ich der Ansicht, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist. 3. Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

81 Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO erstens geltend, das angefochtene Urteil enthalte einen Widerspruch insoweit, als das Gericht zum einen im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes in den Rn. 112 bis 115 und 121 dieses Urteils keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder Begründungsmangel festgestellt habe, der der Bewertung des Angebots von European Dynamics Luxembourg im Hinblick auf das vierte Zuschlagskriterium anhafte, und zum anderen am Ende der Prüfung des ersten Klagegrundes in den Rn. 134 und 135 dieses Urteils entschieden habe, dass es nicht in der Lage sei, die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung hinsichtlich dieser Bewertung zu kontrollieren, und dass diese Entscheidung daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise.

82 Zweitens bringt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe jedenfalls gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es entschieden habe, dass es nicht in der Lage sei, eine solche Kontrolle vorzunehmen, während es diese in den Rn. 112 bis 115 dieses Urteils durchgeführt und daraus geschlossen habe, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege, der der Bewertung des in Rede stehenden Angebots im Hinblick auf das vierte Zuschlagskriterium anhafte.

83 Die Rechtsmittelgegnerinnen stellen das Vorliegen eines solchen Widerspruchs in Abrede.

84 Soweit das EUIPO erstens vorträgt, Rn. 135 des angefochtenen Urteils widerspreche anderen Randnummern dieses Urteils insoweit, als darin ein offensichtlicher Beurteilungsfehler festgestellt werde, beruht dieses Vorbringen meines Erachtens auf einem falschen Verständnis dieses Urteils. In seiner Rn. 135 stellte das Gericht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, sondern mehrere Begründungsmängel fest.

85 Hingegen macht das EUIPO meiner Ansicht nach zu Recht zweitens geltend, dass das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe, soweit es in Rn. 134 dieses Urteils „darauf hinweist“, dass es im Rahmen der Würdigung des dritten Klagegrundes nicht in der Lage sei, die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Bewertung des in Rede stehenden Angebots im Hinblick auf das vierte Zuschlagskriterium zu kontrollieren, während diese Schlussfolgerung in keiner Weise aus der Prüfung dieses dritten Klagegrundes hervorgeht. Im Gegenteil führte das Gericht in den Rn. 112 bis 115 dieses Urteils eine solche Kontrolle durch, nach deren Abschluss es die Rüge eines dieser Bewertung anhaftenden offensichtlichen Beurteilungsfehlers zurückwies (

86 Dieser Widerspruch beruht meines Erachtens auf einem bloßen Schreibfehler, der keinen Einfluss auf die Begründung des Gerichts hat und das Verständnis des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage stellen oder die Verteidigungsrechte des EUIPO beeinträchtigen kann. Dies zeigt der Umstand, dass das Gericht in Rn. 134 am Ende dieses Urteils nur auf dessen Rn. 81 bis 86, 87 bis 89 und 90 bis 95 – die die Untersuchung der Rügen im Zusammenhang mit dem ersten Zuschlagskriterium betreffen – Bezug nimmt, ohne die Randnummern dieses Urteils anzuführen, in denen der das vierte Zuschlagskriterium betreffende Teil behandelt wird. Dieser Schreibfehler behaftet daher das angefochtene Urteil nicht mit einem Begründungsmangel, der seine Aufhebung in diesem Punkt rechtfertigen könnte (

87 Da sich der Begründungsmangel, der sich aus diesem Widerspruch angeblich ergibt, jedenfalls nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils auswirkt ( E. Zum vierten Rechtsmittelgrund eines Rechtsfehlers und eines Begründungsmangels insoweit, als das angefochtene Urteil dem Antrag auf Schadensersatz stattgibt

88 Der vierte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 141, 144, 146 und 150 des angefochtenen Urteils sowie gegen Nr. 2 seines Tenors. Dieser Rechtsmittelgrund lässt sich in drei Teile gliedern. 1. Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

89 Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht festgestellt habe, die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union seien erfüllt.

90 Erstens beruhe in Anbetracht des Vorbringens zur Stützung des ersten bis dritten Rechtsmittelgrundes die Feststellung, wonach die streitige Entscheidung rechtswidrig sei, auf Rechtsfehlern.

91 Zweitens macht das EUIPO hilfsweise geltend, dass, falls der Gerichtshof das angefochtene Urteil nur aufheben sollte, soweit das Gericht einen Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz festgestellt habe, der Gerichtshof dieses Urteil auch in Bezug auf den Ersatz des European Dynamics Luxembourg entstandenen Schadens aufheben müsse. Zum einen bestehe nämlich, wie das Gericht in Rn. 142 dieses Urteils anerkannt habe, zwischen den von ihm festgestellten Begründungsmängeln und diesem Schaden kein Kausalzusammenhang. Zum anderen habe das Gericht, soweit es die Auswirkung der in den Rn. 91 und 102 dieses Urteils festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler auf das Endergebnis des Vergabeverfahrens nicht geprüft habe, die Schlussfolgerung in Rn. 144 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend begründet, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Fehlern und diesem Schaden bestehe.

92 Die Rechtsmittelgegnerinnen erwidern, dieses Urteil habe rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Haftung der Union erfüllt seien.

93 Was erstens das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens des EUIPO betrifft, weise ich darauf hin, dass der erste bis dritte Rechtsmittelgrund meines Erachtens die Feststellungen des Gerichts betreffend zum einen den offensichtlichen Beurteilungsfehler, der der Beurteilung des in Rede stehenden Angebots im Hinblick auf das zweite Zuschlagskriterium anhaften soll (Rn. 102 dieses Urteils), und zum anderen die Begründungsmängel hinsichtlich der Beurteilung dieses Angebots im Hinblick auf das erste Zuschlagskriterium (Rn. 86, 89, 95 und 135 dieses Urteils) nicht entkräften können. Folglich hat der Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es ein rechtswidriges Verhalten des öffentlichen Auftraggebers festgestellt hat.

94 Zweitens bezieht sich hinsichtlich der Begründung des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen den vom Gericht festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehlern und dem European Dynamics Luxembourg entstandenen Schaden das Vorbringen des EUIPO im Wesentlichen auf die Folgen des Durchgreifens des ersten Rechtsmittelgrundes. Ich werde diese in den Nrn. 107 bis 128 der vorliegenden Schlussanträge prüfen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass dieses Vorbringen meiner Meinung nach begründet ist. 2. Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

95 Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das angefochtene Urteil sei mit einem Begründungsmangel behaftet, da es einen Widerspruch zwischen zum einen den in den Rn. 144, 146 und 150 dieses Urteils dargelegten Gründen und zum anderen Nr. 2 des Tenors dieses Urteils enthalte. Während diese Gründe den European Dynamics Luxembourg entstandenen Schaden als den Verlust einer Chance feststellten, an die erste oder zweite Stelle in der Kaskade gesetzt zu werden, verpflichte der Tenor die Union, den Schaden zu ersetzen, der wegen des Verlusts einer Chance entstanden sei, als erster Vertragspartner den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten.

96 Die Rechtsmittelgegnerinnen tragen vor, dass kein solcher Widerspruch vorliege und der Hinweis im Tenor auf den Verlust einer Chance, als erster Vertragspartner den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten, die vollständige Tragweite des von European Dynamics Luxembourg erlittenen Verlusts einer Chance widerspiegele.

97 Meines Erachtens macht der Rechtsmittelführer zu Recht das Vorliegen eines Widerspruchs zwischen den Rn. 144, 146 und 150 der Begründung des angefochtenen Urteils zum einen und Nr. 2 seines Tenors zum anderen geltend (

98 Diese Nummer des Tenors spiegelt den Umfang des vor dem Gericht gestellten Antrags auf Schadensersatz wider. Wie aus Rn. 137 dieses Urteils hervorgeht, war dieser, abgesehen vom Ersatz des immateriellen Schadens, auf einen Ausgleich für die entgangene Chance beschränkt, den in Rede stehenden Auftrag als an die erste Stelle gesetzter Bieter zu erhalten.

99 Die Rn. 144, 146 und 150 dieses Urteils beziehen sich hingegen zu Unrecht auf den Verlust einer Chance, diesen Vertrag nach dem Kaskadenverfahren als erster oder zweiter Vertragspartner zu erhalten, obwohl dieser Verlust einer Chance den Umfang des Schadens überschreitet, für den European Dynamics Luxembourg u. a. Ersatz verlangten.

100 Dieser Widerspruch betreffend die Definition des entstandenen Schadens hat außerdem eine praktische Tragweite, da das Gericht unter den Erwägungen, die bei der Bestimmung des Umfangs des Ersatzes zu berücksichtigen seien, in Rn. 150 des angefochtenen Urteils den Wahrscheinlichkeitsgrad für das in Rede stehende Angebot anführte, an die erste oder zweite Stelle in der Kaskade gesetzt zu werden, wenn die von ihm festgestellten materiellen Rechtsverstöße nicht stattgefunden hätten. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Angebot an die erste oder zweite Stelle gesetzt wird, ist jedoch zweifellos höher als diejenige, an die erste Stelle gesetzt zu werden.

101 Demnach ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes begründet ( 3. Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

102 Der hilfsweise vorgebrachte dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft einen wesentlichen Fehler in Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils insoweit, als er nicht das EUIPO sondern die Europäische Union verurteile, den European Dynamics Luxembourg entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, dass nach Art. 115 und Art. 118 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 eine solche Verurteilung gegen das EUIPO hätte ausgesprochen werden müssen.

103 Laut den Rechtsmittelgegnerinnen ist die Bezugnahme auf die Europäische Union nicht falsch, da diese Einheit für die rechtswidrigen Verhaltensweisen ihrer Organe und Einrichtungen insgesamt hafte. Jedenfalls könne diese Bezugnahme, auch wenn sie einen materiellen Fehler darstelle, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

104 Dieser Teil entbehrt meiner Meinung nach der Grundlage. Art. 340 Abs. 2 AEUV bestimmt nämlich, dass die Europäische Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden ersetzt. Diese Haftung wird durch den Umstand nicht berührt, dass Art. 118 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 auch vorsieht, dass das EUIPO den durch seine Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden ersetzt. Diese letztere Bestimmung spiegelt meines Erachtens den Umstand wider, dass die Organe und Einrichtungen der Union, wie das EUIPO, diese in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich vertreten (

105 Auch wenn dieser Punkt eine offenbare Unrichtigkeit aufweisen sollte, stellte diese jedenfalls einen Schreibfehler dar, der nicht geeignet ist, die Verständlichkeit des angefochtenen Urteils ernstlich in Frage zu stellen oder die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin zu beeinträchtigen, so dass er nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann (

106 Der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen. F. Zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst

107 Am Ende meiner Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gericht Rechtsfehler begangen hat, indem es im Rahmen der Behandlung des Antrags auf Nichtigerklärung entschied, dass der Bewertung des in Rede stehenden Angebots im Hinblick auf das erste Zuschlagskriterium ein Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz (Rn. 53 des angefochtenen Urteils) und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler (Rn. 91 dieses Urteils) anhaften (

108 In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob diese Fehler zur Aufhebung dieses Urteils führen, soweit es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt und/oder dem Antrag auf Schadensersatz stattgibt. Falls dies zu bejahen ist, wird sich in einem zweiten Schritt die Frage stellen, ob die Rechtssache reif ist, um vom Gerichtshof in der Sache entschieden zu werden, oder ob sie an das Gericht zurückzuverweisen ist. 1. Das angefochtene Urteil ist nur insoweit aufzuheben, als es die Union zum Ersatz des Schadens verpflichtet

109 Meines Erachtens führen die Rechtsfehler, die den Rn. 53 und 91 des angefochtenen Urteils anhaften, nicht zur Aufhebung dieses Urteils, soweit es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt (Nr. 1 des Tenors).

110 Dies gilt, da, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts aufweisen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Gründen, auf die sich das Gericht gestützt hat, als richtig erweist, dieser Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen kann, so dass der Rechtsmittelgrund, mit dem dies geltend gemacht wird, ins Leere geht (

111 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 136 des angefochtenen Urteils die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung auf der Grundlage der Gesamtheit der von ihm festgestellten Fehler, die der Bewertung des in Rede stehenden Angebots im Hinblick auf das erste und das zweite Zuschlagskriterium anhaften, gerechtfertigt. Allerdings genügen die anderen als die in den Rn. 53 und 91 dieses Urteils festgestellten Fehler, soweit sie die Bewertung dieses Angebots im Hinblick auf das erste (Rn. 86, 89, 95 und 135 des angefochtenen Urteils) und das zweite (Rn. 102 dieses Urteils) Zuschlagskriterium betreffen, um das Ergebnis des Gerichts betreffend die Nichtigerklärung dieser Entscheidung zu rechtfertigen.

112 Folglich bleibt Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils trotz der vom Gericht begangenen Rechtsfehler begründet.

113 Hingegen bin ich der Ansicht, dass dieses Urteil aufzuheben ist, soweit es den Ersatz des European Dynamics Luxembourg entstandenen Schadens wegen des Verlusts einer Chance, den Auftrag nach dem Kaskadenverfahren als an die erste Stelle gesetzter Bieter zu erhalten, anordnet (Nr. 2 des Tenors). Demnach werden die Nrn. 4 und 5 des Tenors, die die Bestimmung des Schadensersatzbetrags betreffen, gegenstandslos und sind ebenso aufzuheben.

114 Dies gilt erstens, weil das Gericht seine Begründungspflicht insoweit verletzt hat, als dieses Urteil einen Widerspruch zwischen der Begründung und dem Tenor bei der Definition des zu ersetzenden Schadens enthält (

115 Zweitens bewirkt das Ergebnis, wonach die Rn. 53 und 91 des angefochtenen Urteils mit Rechtsfehlern behaftet sind, jedenfalls, wie der Rechtsmittelführer im Rahmen des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht hat (

116 Insoweit weise ich darauf hin, dass das Gericht in Rn. 143 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis kam, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den Begründungsmängeln (festgestellt in den Rn. 86, 89, 95 und 135 dieses Urteils) und diesem Verlust einer Chance nachgewiesen werden könne. Diese Schlussfolgerung wird im Rahmen des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt. Das Gericht hat hingegen in Rn. 144 dieses Urteils entschieden, dass ein solcher Kausalzusammenhang zwischen den materiellen Rechtsverstößen (festgestellt in den Rn. 53, 91 und 102 dieses Urteils) und diesem Schaden bestehe. Die Rn. 53 und 91 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die der Bewertung des in Rede stehenden Angebots im Hinblick auf das erste Zuschlagskriterium anhaftenden materiellen Rechtsverstöße festgestellt hat, sind allerdings meiner Ansicht nach rechtsfehlerhaft.

117 Unter diesen Umständen würde die Haftung der Union voraussetzen, dass ein Kausalzusammenhang nur zwischen dem materiellen Rechtsverstoß, der der Bewertung dieses Angebots im Hinblick auf das zweite Zuschlagskriterium (festgestellt in Rn. 102 dieses Urteils) anhaftet, und dem Verlust einer Chance, an die erste Stelle in der Kaskade gesetzt zu werden, besteht.

118 Das angefochtene Urteil begründet jedoch das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs in keiner Weise.

119 Das Gericht hat nämlich in Rn. 144 dieses Urteils lediglich festgestellt, dass erstens das in Rede stehende Angebot nach der vergleichenden Beurteilung aufgrund des ersten Zuschlagskriteriums nur eine Punktzahl von 22,81 bei einer Gesamtpunktzahl von 40 erreicht habe. Diese Erwägung soll nur einen Kausalzusammenhang zwischen den materiellen Rechtsverstößen betreffend die Bewertung dieses Angebots im Hinblick auf das erste Zuschlagskriterium und dem geltend gemachten Verlust einer Chance nachweisen.

120 Zweitens ging das Gericht davon aus, dass „[b]ereits die Tatsache …, dass [European Dynamics Luxembourg] … an die dritte Stelle in der Kaskade gesetzt wurde und sie damit als potenzielle Vertragspartnerin akzeptiert wurde, … die Annahme, dass für den öffentlichen Auftraggeber Anlass bestehen könnte, ihr den fraglichen Auftrag nicht zu erteilen, wenig glaubhaft erscheinen [lässt]“. Diese Erwägung reicht meines Erachtens nicht aus, damit das EUIPO die Gründe verstehen kann, aus denen das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass der materielle Rechtsverstoß, der der Bewertung dieses Angebots im Hinblick auf das zweite Zuschlagskriterium anhaftet, zu diesem Verlust einer Chance führte, und damit der Gerichtshof seine Kontrolle wahrnehmen kann, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt (

121 Die Feststellung des Bestehens eines Kausalzusammenhang zwischen diesem materiellen Rechtsverstoß und dem von European Dynamics Luxembourg erlittenen Verlust einer Chance, die Beurteilungen tatsächlicher Art erfordert, hat daher im Rahmen einer Sachprüfung zu erfolgen. 2. Der Antrag auf Schadensersatz ist nach einer Sachprüfung abzulehnen

122 Meiner Meinung nach liegen dem Gerichtshof ausreichende Anhaltspunkte vor, um nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung selbst eine solche Prüfung vorzunehmen und in der Sache zu entscheiden.

123 Aus den Zahlenangaben in den Rn. 12 und 20 des angefochtenen Urteils lässt sich nämlich schließen, dass, selbst wenn das Angebot von European Dynamics Luxembourg sämtliche nach dem zweiten Zuschlagskriterium verfügbaren Punkte (30) erhalten hätte, sie bei sonst gleichen Umständen nicht besser platziert worden wäre als die nach der streitigen Entscheidung an die erste und die zweite Stelle in der Kaskade gesetzten Angebote.

124 Insoweit weise ich darauf hin, dass dieses Angebot, wenn es die 30 nach diesem Kriterium verfügbaren Punkte erhalten hätte, eine „Gesamtpunktzahl (100)“ (angeführt in der vorletzten Zeile der Tabelle in Rn. 12 des angefochtenen Urteils) von 72,81 erhalten hätte. Da der auf die „Gesamtpunktzahl (100)“ angewandte Koeffizient für den Erhalt der „Gesamtzahl der technischen Punkte“ (angeführt in der letzten Zeile dieser Tabelle) der ausgewählten Angebote 1,09736 beträgt, hätte dieses Angebot eine „Gesamtzahl der technischen Punkte“ von 79,90 erhalten.

125 Das in Rede stehende Angebot erhielt außerdem 83,69 Punkte für die finanziellen Angebote (wie in der letzten Spalte der Tabelle in Rn. 20 dieses Urteils angegeben). Wie aus Rn. 150 dieses Urteils hervorgeht, zählten die Gesamtzahl der technischen Punkte und die Gesamtzahl der Punkte für die finanziellen Angebote jeweils 50 % in der Bewertung der Angebote.

126 Folglich hätte dieses Angebot, wenn es 30 Punkte nach dem zweiten Zuschlagskriterium erhalten hätte, bei sonst gleichen Umständen eine endgültige Punktzahl von 81,79/100 erhalten. Diese Punktzahl ist niedriger als die den an die erste und die zweite Stelle gesetzten Angeboten zugeteilten endgültigen Punktzahlen, die jeweils 87,99/100 und 83,40/100 betragen.

127 Folglich besteht kein Kausalzusammenhang zwischen dem in Rn. 102 dieses Urteils festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler und dem Verlust einer Chance, dass das Angebot von European Dynamics Luxembourg an erste Stelle gesetzt wird.

128 Ich gelange in Anbetracht des kumulativen Charakters der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union ( G. Kosten

129 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

130 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer die Verurteilung der Rechtsmittelgegnerinnen und haben Letztere die Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der Kosten beantragt.

131 Für den Fall, dass jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, bestimmt Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Der Gerichtshof kann jedoch in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt.

132 Im vorliegenden Fall sind beide Parteien mit dem Rechtsmittel und mit der erstinstanzlichen Klage teilweise unterlegen. Allerdings sollte in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls das EUIPO außer seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten von European Dynamics Luxembourg u. a. in beiden Rechtszügen tragen. Diese würden ein Drittel ihrer eigenen Kosten in beiden Rechtszügen tragen. Eine solche Aufteilung scheint mir gerecht, da European Dynamics Luxembourg u. a. nach meinem Vorschlag mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung im ersten Rechtszug und ihrem Antrag auf Aufhebung im Rechtsmittel obsiegt haben. VI. Ergebnis

133 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – die Nrn. 2, 4 und 5 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Oktober 2015, European Dynamics Luxembourg u. a./HABM (T‑299/11, EU:T:2015:757), aufzuheben; – den Antrag von European Dynamics Luxembourg SA, Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und European Dynamics Belgium SA auf Schadensersatz zurückzuweisen; – das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen, und – dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) seine eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten dieser Gesellschaften und diesen ein Drittel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.