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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.05.2017 – C-171/16

Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2017:386

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 17. Mai 2017 ( Rechtssache C‑171/16 Trayan Beshkov Andere Verfahrensbeteiligte: Sofiyska rayonna prokuratura (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski Rayonen sad [Bezirksgericht Sofia, Bulgarien]) „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Rahmenbeschluss 2008/675/JI – Berücksichtigung früherer Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten – Begriff ‚neues Strafverfahren‘ – Nichtzulassung einer Abänderung der Vollstreckung der früheren Verurteilung durch den Mitgliedstaat, der das neue Strafverfahren eingeleitet hat“

1 In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof zum ersten Mal die Gelegenheit, die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (

2 Genauer gesagt ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof darum, den Begriff „Strafverfahren“ in Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses zu präzisieren. Es möchte wissen, ob der Begriff auch ein Verfahren erfasst, das die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats verhängten Strafe zum Gegenstand hat, für die die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochene frühere Verurteilung berücksichtigt werden muss.

3 Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Bestimmung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach der Antrag auf Berücksichtigung einer vom Gericht eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochenen Verurteilung nicht unmittelbar von der verurteilten Person gestellt werden kann.

4 Schließlich betrifft die dritte vom vorlegenden Gericht gestellte Frage, wie das nationale Gericht die vom Gericht eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochenen frühere Verurteilung in dem Fall, dass die damit verhängte Strafe schon vollständig vollstreckt worden ist, konkret zu berücksichtigen hat.

5 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst darlegen, dass meines Erachtens eine Gerichtsentscheidung eines dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angehörenden Mitgliedstaats für die Zwecke ihrer Berücksichtigung in einem neuen Strafverfahren in einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/675 nicht zuvor in einem besonderen Verfahren wie dem im Nakazatelno-protsesualen kodeks (bulgarisches Strafverfahrensgesetzbuch) geregelten Verfahren anerkannt werden muss.

6 Sodann werde ich begründen, warum meines Erachtens Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 so auszulegen ist, dass „Strafverfahren“ im Sinne dieser Bestimmung ein Verfahren ist, das die Vollstreckung einer vom Gericht eines Mitgliedstaats verhängten Strafe zum Gegenstand hat, für die eine vom Gericht eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochene frühere Verurteilung zu berücksichtigen ist. Ich werde dem Gerichtshof außerdem vorschlagen, für Recht zu erkennen, dass diese Bestimmung so auszulegen ist, dass der Antrag auf Berücksichtigung einer vom Gericht eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochenen Verurteilung unmittelbar von der verurteilten Person gestellt werden kann.

7 Danach werde ich erläutern, warum Art. 3 Abs. 1 und 3 dieses Rahmenbeschlusses meines Erachtens so ausgelegt werden muss, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach ein nationales Gericht in einem neuen Strafverfahren die vom Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte und bereits vollstreckte Strafe für die Zwecke der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe, in die die von diesem anderen Mitgliedstaat verhängte Strafe eingerechnet ist, überprüft.

8 Schließlich muss meines Erachtens das nationale Gericht zur Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit des genannten Rahmenbeschlusses gegebenenfalls und unter den in diesem vorgesehenen Bedingungen und Vorbehalten die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1, 3 und 5 dieses Rahmenbeschlusses, ausgelegt im Licht seiner Erwägungsgründe 8 und 9, anwenden. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

9 Gemäß dem ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675 erfordert das Ziel der Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dass Informationen über in den Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen auch außerhalb des Urteilsmitgliedstaats zur Verhinderung neuer Straftaten und im Rahmen neuer Strafverfahren herangezogen werden können.

10 Die Erwägungsgründe 8 und 9 dieses Rahmenbeschlusses lauten: „(8) Liegen bei einem Strafverfahren in einem Mitgliedstaat Informationen über eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilung vor, so sollte so weit wie möglich vermieden werden, dass die betreffende Person schlechter behandelt wird, als wenn die frühere Verurteilung im Inland ergangen wäre. (9) Artikel 3 Absatz 5 sollte, unter anderem in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 8, dahin gehend ausgelegt werden, dass, wenn das nationale Gericht in dem neuen Strafverfahren bei der Berücksichtigung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Urteils der Ansicht ist, dass die Verhängung eines bestimmten Strafmaßes im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezogen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles dem Straftäter gegenüber unverhältnismäßig streng wäre, und wenn der Zweck der Bestrafung auch durch ein milderes Urteil erreicht werden kann, das einzelstaatliche Gericht das Strafmaß entsprechend verringern kann, falls ein solches Vorgehen in rein innerstaatlichen Fällen möglich gewesen wäre.“

11 Art. 2 dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses gilt folgende Begriffsbestimmung: … Eine ‚Verurteilung‘ ist jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts, mit der eine Person einer Straftat schuldig gesprochen worden ist.“

12 Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 lautet: „(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts in einem Strafverfahren gegen eine Person frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, in dem Maße berücksichtigt werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass sie mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen. (2) Absatz 1 findet auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Untersuchungshaft, die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften. (3) Die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen nach Absatz 1 hat nicht die Wirkung, dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden. (4) In Übereinstimmung mit Absatz 3 findet Absatz 1 keine Anwendung, soweit die Berücksichtigung der früheren Verurteilung für den Fall, dass es sich dabei um eine in dem Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, ergangene Verurteilung gehandelt hätte, nach dessen innerstaatlichem Recht die Wirkung gehabt hätte, dass die frühere Verurteilung oder eine Entscheidung zu ihrer Vollstreckung abgeändert, aufgehoben oder überprüft worden wäre. (5) Wurde die Straftat, die Gegenstand des neuen Verfahrens ist, begangen, bevor die frühere Verurteilung erfolgte oder vollständig vollstreckt wurde, so haben die Absätze 1 und 2 nicht die Wirkung, dass die Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Verhängung von Strafen anwenden müssen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften auf im Ausland ergangene Verurteilungen das Gericht darin einschränken würde, in einem neuen Verfahren eine Strafe zu verhängen. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass ihre Gerichte frühere in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen in solchen Fällen auf andere Weise berücksichtigen können.“ B. Bulgarisches Recht

13 Gemäß Art. 8 Abs. 2 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) in der seit dem 27. Mai 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: Strafgesetzbuch) wird eine in einem anderen Mitgliedstaat der Union ausgesprochene und rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen einer Tat, die eine strafbare Handlung im Sinne dieses Gesetzes ist, in gegen dieselbe Person in Bulgarien geführten Strafverfahren berücksichtigt.

14 Für den Fall, dass durch dieselbe Handlung mehrere Straftaten begangen worden sind oder eine Person mehrere gesonderte Straftaten begangen hat, bevor ein Urteil über eine von ihnen rechtskräftig geworden ist, bestimmt Art. 23 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, dass das Gericht nach Bestimmung einer Strafe für jede einzelne Straftat auf die schwerste Strafe erkennt.

15 Gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs sind die Bestimmungen von Art. 23 auch dann anwendbar, wenn die Person durch getrennte Verurteilungen verurteilt worden ist. Außerdem wird die mit einer dieser Verurteilungen verhängte Strafe, wenn sie ganz oder zum Teil verbüßt worden ist, bei der Vollstreckung der Strafe angerechnet, wenn sie derselben Art wie die Gesamtstrafe ist.

16 Art. 24 des Strafgesetzbuchs bestimmt außerdem, dass das Gericht, wenn die verhängten Strafen derselben Art sind – was hier der Fall ist –, die Gesamtstrafe um die Hälfte erhöhen kann, ohne dabei eine doppelte Höchstgrenze zu überschreiten, nämlich zum einen die Höchststrafen für jede der Straftaten dieser Art und zum anderen jedenfalls die Höchstgrenze der schwersten dieser Strafen.

17 Art. 4 Abs. 2 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessgesetzbuch) sieht in seiner 2010 geltenden Fassung vor, dass die vom Gericht eines anderen Staates ausgesprochene, rechtskräftig gewordene Verurteilung, die nicht in dem Verfahren nach bulgarischem Recht anerkannt worden ist, von den bulgarischen Behörden nicht vollstreckt wird. Abs. 3 dieses Artikels bestimmt, dass dessen Abs. 2 nicht anwendbar ist, wenn in einem ratifizierten, bekannt gemachten und in Kraft getretenen völkerrechtlichen Vertrag, dessen Partei die Republik Bulgarien ist, etwas anderes bestimmt ist.

18 In dem Abschnitt über die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen Verurteilung bestimmt Art. 463 des Strafprozessgesetzbuchs, dass eine von einem ausländischen Gericht ausgesprochene, rechtskräftig gewordene Verurteilung von den bulgarischen Behörden anerkannt und vollstreckt wird, wenn die Tat, auf die sich der Antrag bezieht, nach bulgarischem Recht eine Straftat darstellt und der Täter strafrechtlich verantwortlich ist, wenn die Verurteilung unter Beachtung der Grundsätze der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer Protokolle, denen die Republik Bulgarien beigetreten ist, ausgesprochen worden ist, wenn der Täter nicht wegen einer Straftat, die als politische Straftat oder als im Zusammenhang mit einer solchen stehende Straftat anzusehen ist, oder wegen eines Kriegsverbrechens verurteilt worden ist, wenn die Republik Bulgarien eine von einem ausländischen Gericht gegen denselben Täter und wegen derselben Straftat ausgesprochene Verurteilung nicht anerkannt hat und wenn die Verurteilung nicht gegen die grundlegenden Prinzipien des bulgarischen Straf- und Strafverfahrensrechts verstößt.

19 Art. 466 Abs. 1 des Strafprozessgesetzbuchs bestimmt, dass die Entscheidung, mit der eine von einem ausländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung anerkannt wird, die Wirkung einer von einem bulgarischen Gericht ausgesprochenen Verurteilung hat. II. Sachverhalt

20 Mit Urteil des Landgerichts Klagenfurt vom 13. Dezember 2010 wurde der bulgarische Staatsangehörige Trayan Beshkov wegen im österreichischen Staatsgebiet am 14. November 2010 begangener Hehlerei zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt, wovon zwölf Monate auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden.

21 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wurde die nicht zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe von sechs Monaten – nach Abzug der Untersuchungshaft – vom 13. Dezember 2010 bis zum 14. Mai 2011 vollstreckt. Am 14. Mai 2011 begann die Bewährungszeit von drei Jahren zu laufen.

22 Mit Urteil des Sofiyski Rayonen sad (Bezirksgericht Sofia, Bulgarien) vom 29. April 2013 wurde Herr Beshkov wegen einer am 19. November 2008 in Sofia begangenen Tat, die als leichte Körperverletzung mit Gesundheitsbeeinträchtigung bewertet wurde, und wegen Hooliganismus zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

23 Da Herr Beshkov von den bulgarischen Behörden gesucht wird, ist diese Strafe noch nicht vollstreckt worden.

24 Am 14. Mai 2015 erhielt das Sofiyski Rayonen sad (Bezirksgericht Sofia) einen von Herrn Beshkov formulierten und von seinem Prozessbevollmächtigten übersandten Antrag auf Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und von Art. 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs. Er beantragt, ihm für die Zwecke der Vollstreckung der mit dem Urteil vom 29. April 2013 gegen ihn verhängten Strafe eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe aufzuerlegen, die der schwersten der von dem österreichischen und dem bulgarischen Gericht verhängten Strafen entspricht.

25 Da eine der Strafen von einem ausländischen Gericht verhängt worden ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es zunächst die Entscheidung des österreichischen Gerichts anerkennen muss oder ob es auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2008/675 dem Antrag von Herrn Beshkov stattgeben kann oder sogar muss. III. Die Vorlagefragen

26 Da der Sofiyski Rayonen sad (Bezirksgericht Sofia) sich nicht sicher ist, wie das Unionsrecht auszulegen ist, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Wie ist der im Rahmenbeschluss 2008/675 verwendete Begriff „neues Strafverfahren“ auszulegen, und muss er zwingend mit der Feststellung von Schuld bei einer begangenen Straftat zusammenhängen oder kann er auch ein Verfahren betreffen, in dem nach dem nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats die im früheren Urteil verhängte Strafe eine andere Strafe konsumiert oder in diese eingerechnet wird bzw. ihre gesonderte Verbüßung anzuordnen ist? 2. Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wonach ein Verfahren zur Berücksichtigung eines früheren, in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils nicht von der verurteilten Person, sondern allein von dem Mitgliedstaat, in dem das frühere Urteil ergangen ist, bzw. von dem Mitgliedstaat, der das neue Strafverfahren betreibt, eingeleitet werden kann? 3. Ist Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass der Staat, der das neue Strafverfahren betreibt, die Art der Vollstreckung der von dem Mitgliedstaat, in dem das frühere Urteil ergangen ist, verhängten Strafe ändert, und zwar auch in den Fällen, in denen nach dem nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats die im früheren Urteil verhängte Strafe eine andere Strafe konsumiert oder in diese eingerechnet wird bzw. ihre gesonderte Verbüßung anzuordnen ist? IV. Würdigung

27 Auch wenn das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich danach fragt, möchte es vom Gerichtshof doch auch wissen, ob die Entscheidung des Landgerichts Klagenfurt zunächst als ausländische Entscheidung in dem in Art. 463 des Strafverfahrensgesetzbuchs vorgesehenen besonderen Verfahren anerkannt werden muss.

28 Da dies eine wesentliche Frage ist, werde ich sie gemäß der hergebrachten Übung der Umformulierung der Vorlagefragen in meine Überlegungen einbeziehen.

29 Meines Erachtens drängt sich eine Verneinung dieser Frage auf.

30 Da sowohl die Republik Österreich als auch die Republik Bulgarien dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angehören, ist das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Rahmen des Verkehrs und der Anwendung von Gerichtsentscheidungen in diesem Raum und nach den Regeln, die sich aus den geltenden gesetzlichen Regelungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof, ergeben, anzuwenden. Nach der mit dem Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (

31 In Bezug auf den Rahmenbeschluss 2008/675, der selbst in seinem zweiten Erwägungsgrund auf die gegenseitige Anerkennung Bezug nimmt, ist festzustellen, dass eine solche vorherige Anerkennung nicht nur dem Wortlaut dieses Rahmenbeschlusses, der eine solche Formalität in keiner Weise vorschreibt, sondern auch den Grundsätzen, auf die in der vorstehenden Randnummer hingewiesen worden ist, widersprechen würde.

32 Nach dieser Klarstellung ist auf die Fragen zurückzukommen, die dem Gerichtshof in dieser Rechtssache vorgelegt worden sind und die sich auf einen der technischsten und damit kompliziertesten Bereiche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts beziehen, nämlich das Recht der Strafe.

33 Genauer gesagt beziehen sich die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Probleme auf die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/675, der die Berücksichtigung der strafrechtlichen Entscheidungen eines Mitgliedstaats durch die nationalen Gerichte eines anderen Mitgliedstaats vorsieht.

34 Diese Pflicht zur Berücksichtigung ist eine der unmittelbaren Folgen des Bestehens des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den die Union ihren Bürgern bietet.

35 Die konkrete Verwirklichung dieses Raums setzt voraus, dass sich die nationalen Gesetze und Praktiken so miteinander verknüpfen lassen, dass keine Unvereinbarkeiten geschaffen werden, die nicht nur das Wirken der gegenseitigen Anerkennung, sondern auch das der einfachen und täglichen justiziellen Zusammenarbeit verhindern würden. Andernfalls entstünden entweder territoriale Räume, in denen Straftäter Zuflucht finden könnten, weil sie vor Haftbefehlen und Strafvollstreckungsanträgen geschützt wären, die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind, oder es käme zu einer Ungleichbehandlung identischer Situationen, je nachdem, ob die Straftaten diesseits oder jenseits eines Flusses begangen wurden, der eine dieser Grenzen bildet, die der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gerade abschaffen wollte (

36 Der Begriff selbst des einheitlichen Raums muss nämlich im Bereich des Strafrechts der Realität der Verhaltensweisen der Straftäter und den von den nationalen Gerichten angewandten gemeinsamen Regeln, die die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Strafe bilden, Rechnung tragen.

37 Die Straftäter bewegen sich im einheitlichen Raum wie die rechtschaffenen Bürger im Gebiet der Mitgliedstaaten. In diesen wie innerhalb der Union können sie Einzeltaten oder Serientaten begehen. Die nationalen Rechtsvorschriften bewerten Erstere anders als Letztere. Serientaten fallen im Allgemeinen in den Bereich des Rückfalls oder der Wiederholungstat oder unter das, was als „Realkonkurrenz von Straftaten“ bezeichnet wird.

38 Rückfall im Rechtssinne liegt vor, wenn der Straftäter nach einer endgültigen Verurteilung – umso mehr wenn diese bereits vollstreckt ist – erneut eine Straftat begeht, mit der der gleiche oder ein vom Gesetz als gleichartig bewerteter Straftatbestand wie mit der vorangegangenen Straftat verwirklicht wird.

39 Die Wiederholung von Straftaten ist dem Rückfall vergleichbar, mit dem wesentlichen Unterschied, dass in diesem zweiten Fall die Straftat oder Straftaten, die auf eine erste Verurteilung folgen, nicht die in der vorstehenden Randnummer angesprochene Gleichartigkeit aufweisen.

40 Dagegen liegt Realkonkurrenz vor, wenn mehrere Straftaten begangen wurden, ohne dass die begangenen strafbaren Handlungen durch eine endgültige Verurteilung zeitlich voneinander getrennt worden sind.

41 Der Rückfall hat eine Erhöhung der Höchststrafe für die nachfolgende Straftat zur Folge. Hinzu kommen die Möglichkeit des Widerrufs früherer Strafaussetzungen zur Bewährung sowie gegebenenfalls die Unmöglichkeit, bestimmte Vorteile wie die einfache Strafaussetzung in Anspruch zu nehmen. Diese Strenge rechtfertigt sich durch die Überlegung, dass dem Straftäter durch die erste Verurteilung zumindest bewusst geworden ist, dass die Straftat tatsächlich eine Bestrafung nach sich zieht, dass dies für ihn unangenehm sein kann und dass ihm, weil es das erste Mal war, möglicherweise eine Strafverschonung oder eine begleitende Maßnahme zugutegekommen ist, die für ihn die Chance darstellte, sich zu besinnen und künftig gesetzestreu zu verhalten. Aus dieser Perspektive markiert der Rückfall ein Verharren in der Delinquenz, weil erneut die gleiche Straftat begangen wird, und rechtfertigt deshalb eine stärkere Antwort der Gesellschaft.

42 Die Wiederholung ist Ausdruck eines weniger starken Verharrens in einer bestimmten Art der Delinquenz. Sie hat nicht die Erhöhung der auf die nachfolgenden Straftaten anwendbaren Höchststrafe zur Folge, rechtfertigt jedoch gleichwohl eine Steigerung der Strenge der Repression durch den möglichen Widerruf früherer Strafaussetzungen und die Möglichkeit, diese in der Zukunft zu verweigern.

43 Im Fall einer Realkonkurrenz von Straftaten ist die Situation anders. Es gab keine in einer ersten Verurteilung liegende Warnung, die ein Bewusstwerden fördert. Der Häufung von Straftaten kann deshalb nicht die oben beschriebene Bedeutung beigemessen werden, und die Antwort der Gesellschaft kann folglich nicht die gleiche Form haben.

44 Gleichwohl hat es der Richter mit einer Mehrheit von Straftaten zu tun, für die theoretisch ebenso viele Einzelstrafen, wie es begangene Straftaten gibt, verhängt werden können. Die konkrete Situation, der er sich gegenübersieht, kann zweierlei Gestalt annehmen: Entweder sind alle begangenen Taten Gegenstand einer einzigen Strafverfolgung, oder sie sind Gegenstand verschiedener Strafverfolgungen. Im ersten Fall wird das Problem in einer einzigen Verurteilung behandelt; im zweiten Fall muss entschieden werden, ob die einzelnen verhängten Strafen addiert werden oder nicht und wie der über die Strafvollstreckung entscheidende Richter seine Entscheidung mit den von einem anderen Gericht getroffenen Entscheidungen kombinieren kann oder muss.

45 Diese „anderen“ Gerichte werden entweder solche des gleichen Mitgliedstaats oder zumindest teilweise solche anderer Mitgliedstaaten sein. Eben dies macht die Problematik des Ausgangsverfahrens aus. Glücklicherweise bieten die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Strafe bereits eine Richtschnur für dieses schwierige Problem.

46 Die Strafvollstreckung selbst kann nicht nur in einer einfachen Berechnung der Tage des Freiheitsentzugs bestehen. Abgesehen von Fragen der Würde hinsichtlich der Bedingungen des Freiheitsentzugs muss die Strafvollstreckung auch den Anforderungen genügen, die sich aus dem Zweck einer Strafe ergeben.

47 Ich erinnere daran, dass der Zweck der Strafe, auch wenn er als solcher weder in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angesprochen wird, Ausdruck sowohl der Vorstellung von den zwischenmenschlichen Beziehungen innerhalb einer Gesellschaft als auch der Fähigkeit des Menschen ist, sich zu korrigieren und wieder einzufügen.

48 Ursprünglich als Rache verstanden, hat sich die Strafe zu einer Sanktion entwickelt, die zunächst als Vergeltung, dann als Wiedergutmachung erfahren wurde und schließlich in ihrem modernen Verständnis als ein Mittel gesehen wird, das eine Resozialisierung des Verurteilten ermöglichen soll. Die Rückfälligkeit hat sofort die Frage aufgeworfen, wie sich ihr vorbeugen lässt. Sehr schnell hat sich gezeigt, dass die Ausschließung des Straftäters, die die Gefängnisstrafe darstellt, auch wenn sie in einigen Fällen unvermeidbar ist, den Rückfall keineswegs verhindert, sondern ihn im Gegenteil begünstigen kann. So hat sich der in der Resozialisierung bestehende Zweck der Strafe entwickelt, der im Stadium der Vollstreckung an den Grundsatz der Individualisierung anknüpft.

49 Im hier vorliegenden Fall einer Realkonkurrenz von Straftaten steht eben dieser Grundsatz der Individualisierung im Mittelpunkt. Die mathematische Addition aller Strafen, die durch die Straftaten verwirkt worden sind, die in einem Zeitraum, in dem weder eine Warnung erfolgt ist noch eine Betreuung stattgefunden hat, begangen worden sind, kann in den meisten Fällen unangemessen im Verhältnis zur Persönlichkeit des Straftäters und zu den Umständen der Begehung der Taten und damit ungerecht erscheinen. Eine ungerechte Strafe wird eher Auflehnung, also Rückfall bewirken als Änderung. Von daher rechtfertigt sich die dem Richter in seinem Bereich der Beurteilung der notwendigen Individualisierung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen eingeräumte Befugnis, die Sanktionen für die von dem Straftäter in diesem Abschnitt seines Lebens begangenen Straftaten so gut wie möglich zu kombinieren.

50 Da diese Sanktionen sehr vielfältig sein können – einige können z. B. in kurzen, aber unbedingten Strafen bestehen, während andere, längere zu einfacher oder mit Auflagen versehener Bewährung ausgesetzt werden können, setzt dies voraus, dass der Richter einen Beurteilungsspielraum hat, der es ihm erlaubt, seine Strafzumessungsentscheidung der Schwere der Taten, den Umständen ihrer Begehung und der Persönlichkeit und insbesondere dem Alter des Straftäters anzupassen.

51 Was die Berücksichtigung und die Kombination von Entscheidungen von Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten anbelangt, müssen darüber hinaus die Besonderheiten, die in den jeweils angewandten Rechten bestehen mögen, respektiert werden, soweit sie nicht die Einheit, die Wirksamkeit und den Vorrang des Unionsrechts in Frage stellen.

52 Eben diesen Grundsatz stellt der Rahmenbeschluss 2008/675 auf.

53 In den Erwägungsgründen 4 und 5 dieses Rahmenbeschlusses wird klar ausgeführt, dass die nationalen Rechtsordnungen, die nur die im Inland ergangenen Verurteilungen mit Wirkungen versehen, vom Richter unberücksichtigt bleiben müssen. Der fünfte Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses schreibt den Gerichten der Mitgliedstaaten vor, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union ergangenen Verurteilungen mit den Wirkungen zu versehen, die das innerstaatliche Recht den im Inland ergangenen Verurteilungen zuerkennt.

54 Dieses Erfordernis ist klar an die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und folglich an die gegenseitige Anerkennung geknüpft, die nicht nur vorschreibt, die ausländische Entscheidung zu berücksichtigen, sondern auch, sie zu respektieren.

55 Folglich kann das Gericht diese frühere ausländische Entscheidung, wenn es sie bei seiner eigenen, späteren Entscheidung berücksichtigt, nicht in der einen oder der anderen Richtung abändern. Dies bedeutet, dass der in letzter Instanz entscheidende Richter zur Anwendung seiner eigenen Entscheidung die frühere Strafe weder erhöhen noch reduzieren, noch die eventuelle Gewährung einer Strafaussetzung aufheben kann. Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 schreibt diesen Grundsatz fest.

56 Der zuletzt angerufene nationale Richter muss diese Entscheidung nur mit den Wirkungen versehen, die einer früheren nationalen Entscheidung zukämen.

57 Nach diesen Klarstellungen sind die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen genauer zu untersuchen.

58 Insoweit scheint die Beantwortung der ersten und der zweiten Frage keine besonderen Schwierigkeiten zu bereiten.

59 Was die erste Frage anbelangt, ist das eingeleitete Verfahren meines Erachtens in Anbetracht seines Gegenstands, nämlich Vollstreckung einer Strafe, unbestreitbar ein Verfahren strafrechtlicher Art. Ein Verfahren kann strafrechtlich sein, ohne auf eine neue Strafverfolgung gerichtet zu sein. Es geht hier um die Vollstreckung der Strafe, ein Verfahren, in dem die Techniken und Grundsätze des Strafrechts und seines besonderen Zwecks zum Einsatz kommen und das somit an dessen Autonomie teilhat. Im Übrigen hätte der Gesetzgeber, wenn er die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/675 auf die Strafverfolgung hätte beschränken wollen, sicher den präzisen Begriff „Strafverfolgung“ und nicht den allgemeinen Begriff „Verfahren“ gewählt.

60 Ich weise insoweit darauf hin, dass „Strafverfahren“ in Art. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (

61 Was die zweite Frage anbelangt, so ist, soweit dieser Rahmenbeschluss sich auf die Vollstreckung und die Individualisierung der Sanktion bezieht, letzterer Grundsatz offensichtlich sowohl im Interesse der Gesellschaft als auch im Interesse des Verurteilten aufgestellt worden, so dass sich der Verurteilte schon deshalb auf nationale Regeln berufen kann, die die Berücksichtigung einer früheren, in einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochenen Verurteilung vorsehen. Wenn die Strafe dem Zweck der Resozialisierung dient, auf den ich hingewiesen habe, ist es offensichtlich, dass diese Interessen übereinstimmen, nämlich das Interesse des Straftäters, auf den rechten Weg zurückzukehren, und das Interesse der Gesellschaft, einen Straftäter weniger zu haben.

62 Im Übrigen ist die Zuerkennung dieses Rechts nichts anderes als die Anwendung des Grundsatzes des Rechts auf Zugang zum Richter, zumal dessen Entscheidung eine bessere Individualisierung der Strafe bewirken kann.

63 Schließlich sieht das bulgarische Recht, wie das vorlegende Gericht feststellt, ausdrücklich das Recht des Verurteilten vor, ein Gerichtsverfahren mit dem Ziel der Festsetzung einer Gesamtstrafe, die der schwersten der verhängten Strafen entspricht, zu initiieren, wenn alle Verurteilungen von nationalen Gerichten ausgesprochen worden sind. Dem Verurteilten, dem eine Strafe vom Gericht eines anderen Mitgliedstaats auferlegt worden ist, dieses Recht vorzuenthalten, würde dem Rahmenbeschluss 2008/675 seine praktische Wirksamkeit nehmen, weil die Initiative ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft läge, die nicht notwendig von früheren ausländischen Verurteilungen Kenntnis hat, so wie es übrigens in dieser Rechtssache der Fall war, und deren Untätigkeit dem Verurteilten jede Möglichkeit nehmen würde, darauf hinzuwirken, dass eine Gesamtstrafe gegen ihn verhängt wird. Außerdem hätte dies im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine Diskriminierung zwischen Rechtsbürgern, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, zur Folge.

64 Insoweit hat der ausschließliche Charakter der Befugnis des Generalstaatsanwalts im nationalen Recht seinen Ursprung darin, dass die ausländische Verurteilung zunächst anerkannt werden muss. Wie ich bereits betont habe, verpflichtet der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochenen früheren Verurteilung ohne jede weitere Formalität und insbesondere ohne vorherige Einleitung eines Anerkennungsverfahrens, wie es das vorlegende Gericht vorschlägt.

65 Schließlich würde damit der Grundsatz der Gleichwertigkeit, der auch der Philosophie des Rahmenbeschlusses 2008/675 zugrunde liegt, missachtet. Unter diesen Umständen ist die nationale Bestimmung, die diese unterschiedliche Behandlung begründet, meines Erachtens schlicht zu verwerfen.

66 Die dritte Frage wirft größere Schwierigkeiten auf. Welche Lösungen kommen in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Betracht? Ich erinnere daran, dass weder ein Rückfall noch eine einzelne Strafverfolgung vorliegt.

67 Erstens ist die einfache mathematische Addition angesichts der oben dargestellten Gründe und Grundsätze keine akzeptable Lösung. Der Rahmenbeschluss 2008/675 selbst erkennt in seinem neunten Erwägungsgrund dem als Zweiten angerufenen Richter die Freiheit zu, eine Sanktion, die durch die automatische Wirkung der Berücksichtigung der früheren Entscheidung zustande käme und unverhältnismäßig wäre, nicht zu verhängen, wenn ein geringeres Strafmaß dem Zweck der Bestrafung angemessen wäre.

68 Zweitens kann der Richter die verhängten Strafen innerhalb der Grenze der Höchststrafe für die schwerste der begangenen Straftaten kumulieren.

69 Drittens kann er der Meinung sein, dass die erste verhängte Strafe ausreichend ist, und eine Strafe gleicher Art und Höhe verhängen und dabei aussprechen, dass diese Strafe von der zuvor verhängten Strafe konsumiert wird. Ist diese Strafe, obwohl verhängt, noch nicht vollstreckt worden, sollte der zweite angerufene Richter in einen Dialog mit seinem ausländischen Kollegen treten, um sich entweder von der Vollstreckung der zuvor von dem ausländischen Gericht verhängten Strafe zu überzeugen oder um darum zu ersuchen, dass ihm die Vollstreckung dieser Strafe übertragen wird, eine Entscheidung, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI (

70 In beiden Fällen wird die Integrität der ausländischen Entscheidung respektiert und die Souveränität des Gerichts, das sie ausgesprochen hat, gewahrt.

71 Zu diesen klassischen und in der Union weit verbreiteten Fällen kommen weitere hinzu, die sich aus besonderen Bestimmungen einzelner nationaler Rechte ergeben.

72 Nach dem, was wir den Ausführungen des vorlegenden Gerichts entnehmen, ist dies im bulgarischen Recht der Fall.

73 Ich kann insoweit nur bedauern, dass weder die bulgarische noch eine andere Regierung es für nützlich befunden hat, an der Sitzung teilzunehmen, weshalb der Gerichtshof die zunächst vorgesehene Sitzung aufgehoben hat. Ohne Auskünfte zu wichtigen Details erhalten zu haben und ohne mich auf die Analysen der Mitgliedstaaten, deren Gerichte täglich mit dieser Art von Problemen konfrontiert sind, stützen zu können, setze ich deshalb mit diesem Vorbehalt meine Ausführungen fort.

74 Das nationale Recht scheint mir in der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Situation die folgenden Merkmale aufzuweisen: – Es schreibt dem Richter vor, eine Gesamtstrafe zu verhängen, normalerweise von den beiden verhängten Strafen die schwerere, eventuell geändert, auch im Sinne einer Verschärfung gemäß Art. 24 des Strafgesetzbuchs. – Nach bulgarischem Recht wäre die schwerere Strafe, die die Gesamtstrafe bilden könnte, die vom Landgericht Klagenfurt verhängte Gefängnisstrafe von 18 Monaten, von denen zwölf Monate zur Bewährung ausgesetzt worden sind. – Es verbietet dem Richter, eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe zu berücksichtigen, weil das nationale Recht den Ausspruch einer solchen Maßnahme angesichts der anderen Vorstrafen von Herrn Beshkov als der mit der Entscheidung des Landgerichts Klagenfurt verhängten verbietet.

75 Ich ziehe daraus die folgenden Schlüsse: Die Berücksichtigung der österreichischen Verurteilung bei der Vollstreckung der bulgarischen Strafe würde unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen eine Abänderung der Art der Vollstreckung der österreichischen Strafe bewirken, die das bulgarische Gericht z. B. im Rahmen der Festsetzung einer Gesamtstrafe in eine unbedingte Strafe umwandeln müsste (

76 Der Rahmenbeschluss 2008/675 verbietet jedoch gerade die Abänderung einer ausländischen Entscheidung im Rahmen ihrer bloßen Berücksichtigung, wie sich aus der Regelung in Art. 3 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses ergibt, wonach die Berücksichtigung einer früheren ausländischen Verurteilung nicht eine Überprüfung derselben zur Folge habe kann, was der Fall wäre, wenn die nationalen bulgarischen Bestimmungen angewandt würden.

77 Diese Feststellung führt zu der Entscheidung, dass das bulgarische Gericht nach den Bestimmungen seines nationalen Rechts die Strafen nicht ineinander aufgehen lassen kann. Der genannte Rahmenbeschluss beruht auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit (

78 Ich komme deshalb zu dem Schluss, dass das bulgarische Gericht die vom Landgericht Klagenfurt ausgesprochene Verurteilung nicht berücksichtigen muss.

79 Nach meiner Einschätzung ist hier also keine Konsumtion möglich, weil sich diese Frage nur zwischen zwei Verurteilungen stellt, von denen die eine nicht berücksichtigt werden kann.

80 Daraus ergibt sich konkret, dass Herr Beshkov die in Bulgarien ausgesprochene Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten ohne Aussetzung zur Bewährung verbüßen muss, die zu den bereits in Österreich vollstreckten sechs Monaten hinzukommt. Diese Situation könnte dem bulgarischen Gericht als übertrieben streng erscheinen.

81 Das nationale Gericht kann deshalb in Anbetracht des Zwecks der Strafe, auf den ich oben hingewiesen habe, die ihm durch den Rahmenbeschluss 2008/675 eingeräumte Möglichkeit nutzen, die Anwendung des Grundsatzes der Individualisierung der Strafe durch Rückgriff auf eine auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende Methode sicherzustellen.

82 Aus dem im Licht der Erwägungsgründe 8 und 9 ausgelegten Art. 3 Abs. 5 dieses Rahmenbeschlusses ergibt sich nämlich, dass der nationale Richter, wenn die Unmöglichkeit, seine Regeln anzuwenden – was vorliegend der Fall ist –, ihn dazu zwingen würde, eine übermäßig harte Entscheidung zu treffen – was sich aus der gestellten Frage zu ergeben scheint –, eine weniger strenge Strafe verhängen darf, wenn er davon überzeugt ist, dass die Umstände der Begehung der Tat dies rechtfertigen und der Zweck der Bestrafung gewahrt bleibt.

83 Die oben dargestellten Fälle und konkreten Lösungen sollen nur als Beispiele für meine Ausführungen dienen, denn jedenfalls obliegt es ausschließlich dem nationalen Gericht, gemäß seinem nationalen Recht und unter Beachtung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/675 die Modalitäten der Vollstreckung der bulgarischen Strafe zu bestimmen. V. Ergebnis

84 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Sofiyski Rayonen sad (Bezirksgericht Sofia, Bulgarien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Für die Zwecke ihrer Berücksichtigung in einem neuen Strafverfahren in einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren muss eine Gerichtsentscheidung eines anderen dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angehörenden Mitgliedstaats nicht zuvor in einem besonderen Verfahren wie dem im Nakazatelno-protsesualen kodeks (bulgarisches Strafverfahrensgesetzbuch) geregelten Verfahren anerkannt werden. 2. Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 ist dahin auszulegen, dass – ein Strafverfahren ein Verfahren ist, das die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats verhängten Strafe zum Gegenstand hat, für die eine vom Gericht eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochene frühere Verurteilung zu berücksichtigen ist, und – der Antrag auf Berücksichtigung einer vom Gericht eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochenen früheren Verurteilung unmittelbar von der verurteilten Person gestellt werden kann. 3. Art. 3 Abs. 1 und 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach ein nationales Gericht in einem neuen Strafverfahren die vom Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte und bereits vollstreckte Strafe für die Zwecke der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe, in die die von diesem anderen Mitgliedstaat verhängte Strafe eingerechnet ist, überprüft. 4. Zur Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses 2008/675 muss das nationale Gericht gegebenenfalls und unter den in diesem Text genannten Bedingungen und Vorbehalten die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1, 3 und 5 dieses Rahmenbeschlusses, ausgelegt im Licht seiner Erwägungsgründe 8 und 9, anwenden.