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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.05.2017 – C-217/16

Generalanwalt Michal Bobek · ECLI:EU:C:2017:385

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 17. Mai 2017 ( Rechtssache C‑217/16 Europäische Kommission gegen Dimos Zagoriou (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Efeteio Athinon [Rechtsmittelgericht Athen (Einzelrichter), Griechenland]) „Vollstreckung einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Zahlung auferlegt wurde, gemäß Art. 256 EG – Bestimmung des zuständigen Gerichts – Passivlegitimation in Zwangsvollstreckungsverfahren – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“ I. Einleitung

1 Die Kommission erließ 2006 eine Entscheidung (

2 Die Kommission versuchte ihre Entscheidung gegen die Gemeinde Kentriko Zagori zu vollstrecken, die hiergegen vor einem nationalen Zivilgericht Widerspruch einlegte. Während dieses Gerichtsverfahrens wurde diese Gemeinde wiederum Teil einer anderen größeren kommunalen Körperschaft, und zwar des Dimos Zagoriou, der im Ausgangsverfahren Rechtsmittelbeklagter ist. Dem Widerspruch wurde 2013 in einem erstinstanzlichen Urteil stattgegeben. Das nationale Gericht entschied, dass die Zwangsvollstreckung nicht gegen den Dimos Zagoriou betrieben werden könne.

3 Die Kommission legte gegen diese Entscheidung bei dem vorlegenden Gericht, einem zweitinstanzlichen Zivilgericht, ein Rechtsmittel ein, mit dem sie geltend machte, dass nicht die nationalen Zivilgerichte, sondern die nationalen Verwaltungsgerichte zuständig seien. Außerdem führte sie an, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Dimos Zagoriou als Rechtsnachfolger des Unternehmens gerichtet werden könne.

4 Vor diesem recht komplexen prozessualen Hintergrund bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Aufschluss darüber, ob der zugrunde liegende Rechtsstreit privater oder öffentlicher Natur ist, wie das zuständige Gericht zu bestimmen ist und gegen wen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

5 Art. 299 AEUV lautet: „Die Rechtsakte des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.“ 2. Verordnungen Nr. 2052/88 (

6 Die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ist der grundlegende Rechtsakt zur Regelung der Strukturfonds der Union, ihres Verhältnisses untereinander und ihres Verhältnisses zu anderen Finanzierungsinstrumenten (im Folgenden: Strukturfondsverordnung).

7 Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 ist die Hauptverordnung zur Durchführung der Strukturfondsverordnung (im Folgenden: Strukturfonds-Durchführungsverordnung).

8 Die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 ergänzt die Strukturfonds-Durchführungsverordnung im Hinblick auf den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden: Strukturfonds-Durchführungsverordnung [EAGFL]). Nach Art. 1 Abs. 1 der Strukturfonds-Durchführungsverordnung (EAGFL) kann die Abteilung Ausrichtung des EAGFL Maßnahmen zur Durchführung von Aufgaben nach der Strukturfondsverordnung finanzieren. Nach Art. 1 Abs. 2 gelten für solche Fälle allgemein die Regelungen der Strukturfonds-Durchführungsverordnung.

9 Titel VI („Finanzvorschriften“) der Strukturfonds-Durchführungsverordnung enthält insbesondere Art. 24, der wie folgt lautet: „Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung (1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. (2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde. (3) Unrechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge können in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach von der Kommission nach den Verfahren des Titels VIII zu erlassenden Durchführungsbestimmungen Verzugszinsen erhoben werden.“ III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

10 1993 beantragte das Dimotiki Epicheirisi Touristikis Anaptyxis Aristis Zagoriou Ioanninon, ein Unternehmen, das zur Gänze der Gemeinde Aristi Zagoriou gehörte und für die Entwicklung der Region Aristi verantwortlich war (im Folgenden: Unternehmen) beim Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden: EAGFL) eine Beihilfe, die ihm gewährt wurde. Da das Projekt vorzeitig beendet wurde, forderte die Kommission einen Teil der Beihilfe zurück.

11 Zu diesem Zweck richtete sie 2006 eine Entscheidung an das Unternehmen, mit der sie die Rückzahlung forderte (im Folgenden: Kommissionsentscheidung oder Entscheidung) (

12 Vor Erlass der Entscheidung wurde die Gemeinde Aristi Zagoriou jedoch in die Gemeinde Kentriko Zagori eingegliedert (

13 Der Vorlageentscheidung des vorlegenden Gerichts zufolge erwirkte die Kommission am 31. August 2008 eine Zahlungsanordnung über den geschuldeten Betrag zuzüglich Zinsen gegen die Gemeinde Kentriko Zagori als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Aristi Zagoriou und alleiniger Anteilsinhaberin des Unternehmens (im Folgenden: Zahlungsanordnung). Am 15. Oktober 2008 erwirkte die Kommission einen Pfändungsbeschluss über den Betrag in Bezug auf das Bankvermögen der Gemeinde Kentriko Zagori.

14 Das Geld wurde der Kommission überwiesen.

15 Am 23. Oktober 2008 legte die Gemeinde Kentriko Zagori beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz Athen [Einzelrichter], Griechenland), einem Zivilgericht, Widerspruch gegen die Zahlungsanordnung ein.

16 Während des Verfahrens vor diesem Gericht wurde die Gemeinde Kentriko Zagori in den Dimos Zagoriou integriert (

17 Mit Urteil vom 14. Mai 2013 gab das erstinstanzliche Zivilgericht dem Widerspruch statt, da sich die Zwangsvollstreckung wegen der gegenüber dem Unternehmen bestehenden Forderung nicht gegen den Dimos Zagoriou richten könne.

18 Die Kommission legte beim vorlegenden Gericht, dem Monomeles Efeteio Athinon (Rechtsmittelgericht Athen [Einzelrichter], Griechenland) Rechtsmittel ein.

19 In ihrer Rechtsmittelschrift trägt die Kommission im Wesentlichen vor, dass das im ersten Rechtszug mit dem Rechtsstreit befasste Gericht (ein Zivilgericht) nicht zuständig gewesen sei, da der Rechtsstreit verwaltungsrechtlicher Natur sei und damit vor die Verwaltungsgerichte gehöre. Sie macht ferner geltend, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Dimos Zagoriou betrieben werden könne.

20 Vor diesem Hintergrund beschloss das Monomeles Efeteio Athinon (Rechtsmittelgericht Athen [Einzelrichter]), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorzulegen: 1. Welcher Natur sind die Rechtsakte der Europäischen Kommission bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach den Verordnungen Nr. 2052/88, Nr. 4253/88 und Nr. 4256/88, und mehr im Besonderen, sind diese Rechtsakte der Kommission Akte des öffentlichen Rechts, die in jedem Fall dem Grunde nach zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen, wenn insbesondere der Gegenstand einer von der Europäischen Kommission betriebenen Pfändung bei einem Dritten eine privatrechtliche Forderung ist, obwohl die ursprüngliche Forderung, zu deren Befriedigung die Zwangsvollstreckung betrieben wird, einem Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts entspringt, das sich aus den vorgenannten Rechtsakten der Europäischen Kommission ergibt, oder handelt es sich um Rechtsakte des Privatrechts, die zu privatrechtlichen Streitigkeiten führen? 2. Angesichts des Umstands, dass gemäß Art. 299 AEUV die Zwangsvollstreckung der Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen Personen mit Ausnahme der Mitgliedstaaten eine Zahlung auferlegt wird, nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgt, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung stattfindet, und angesichts des Umstands, dass derselbe Artikel vorsieht, dass für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig sind: Wie bestimmt sich die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane über die aus Anlass dieser Vollstreckung entstehenden Rechtsstreitigkeiten, wenn diese Rechtsstreitigkeiten nach dem innerstaatlichen Recht dem Grunde nach verwaltungsrechtliche Streitigkeiten sind, also wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich ist? 3. Ist im Fall einer Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Europäischen Kommission, die in Anwendung der Verordnungen Nr. 2052/88, Nr. 4253/88 und Nr. 4256/88 erlassen worden sind und mit denen Personen mit Ausnahme der Mitgliedstaaten eine Zahlung auferlegt wird, die Passivlegitimation des Schuldners auf der Grundlage des nationalen Rechts oder auf der Grundlage des Unionsrechts zu bestimmen? 4. Wenn die Person, der die sich aus einem Rechtsakt der Europäischen Kommission, den diese in Anwendung der Verordnungen Nr. 2052/88, Nr. 4253/88 und Nr. 4256/88 erlassen hat, ergebende Zahlungspflicht auferlegt wird, ein kommunales Unternehmen ist, das in der Folge aufgelöst wurde, haftet dann die Gemeinde, der das fragliche Unternehmen gehört, gegenüber der Europäischen Kommission nach den oben genannten Verordnungen für die Erfüllung der in Rede stehenden Geldforderung?

21 Der Dimos Zagoriou, die griechische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und in der Sitzung vom 8. März 2017 auch mündlich verhandelt. IV. Würdigung A. Zur Zulässigkeit

22 Auch wenn Zweifel an der Zulässigkeit der vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen bestehen könnten, lässt sich doch nicht bestreiten, dass sie einen Bezug zum Ausgangsrechtsstreit aufweisen. Demnach gilt für sie eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit (

23 Daher halte ich die Fragen für zulässig. Allerdings setzt, wie sich in der Folge zeigen wird, die geringe Detailtiefe, die das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts aufweist, meines Erachtens der Detailtiefe, mit der der Gerichtshof faktisch die Fragen beantworten kann, enge Grenzen. B. Zur Beantwortung der Fragen 1. Fragen 1 und 2

24 Im Ausgangsverfahren geht es um einen Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung der Union, die sich aus einer Entscheidung der Kommission ergibt, mit der eine Zahlung auferlegt wurde. Ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien des Verfahrens vor dem nationalen Gericht ist die Frage, ob solche Verfahren in die Zuständigkeit der Zivil- oder der Verwaltungsgerichte fallen.

25 Der Dimos Zagoriou und die griechische Regierung sind der Ansicht, dass die Zivilgerichte zuständig seien. Die Kommission beruft sich auf den Grundsatz der Äquivalenz und macht geltend, dass Rechtsbehelfe wegen der Vollstreckung einer Forderung, gleich ob sie gegenüber dem griechischen Staat oder der Kommission bestehe, vor denselben Gerichten zu erheben seien. Ich verstehe das so, dass die Kommission in beiden Fällen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeht. Dies ist der Hintergrund der ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts.

26 Das vorlegende Gericht bittet in seiner zweiten Frage im Wesentlichen um Aufschluss darüber, wie die Zuständigkeit des nationalen Gerichts in Fällen wie dem vorliegenden zu bestimmen ist. Es möchte insbesondere wissen, inwieweit es dabei auf die Rechtsnatur der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) ankommt. Ich denke, dass dies der Grund ist, aus dem das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage um Klärung gebeten hat, ob die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind.

27 Demnach scheint mir, dass sowohl die erste als auch die zweite Frage des nationalen Gerichts darauf abzielen, Aufschluss darüber zu erlangen, welche Gerichte für Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung wegen Forderungen der Union zuständig sind. Daher werde ich die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts gemeinsam behandeln.

28 Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es sicherlich nicht die Aufgabe des Gerichtshofs ist, nationale Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit von Gerichten auszulegen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, welcher Gerichtsbarkeit ein Fall vor dem innerstaatlichen Richter unterliegen sollte. Sieht man jedoch von dem Aspekt der nationalen Vorschriften ab, so beinhalten die ersten beiden Vorlagefragen auch eine allgemeinere Frage, nämlich, welche Voraussetzungen das Unionsrecht für die innerstaatliche Zwangsvollstreckung wegen Forderungen der Union aufstellt.

29 Im Mittelpunkt der Fragen des vorlegenden Gerichts steht die Auslegung von Art. 299 AEUV, nach dem Rechtsakte der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, vollstreckbare Titel sind (allerdings nicht gegenüber Staaten) (

30 Diesem minimalistischen Geist gemäß enthält Art. 299 AEUV keinerlei Vorgabe dahin, dass das nationale Recht eine bestimmte Gerichtsbarkeit (Verwaltungs-, Zivil- oder sonstige Gerichtsbarkeit) für die entsprechenden Streitfälle vorsehen müsste.

31 Allerdings sieht Art. 299 Abs. 2 AEUV vor, dass die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen, die eine Zahlung auferlegen, nach „den Vorschriften des Zivilprozessrechts“ des jeweiligen Staates erfolgt.

32 Wie die Kommission jedoch in ihrem schriftlichen Vortrag ausgeführt hat, bezieht sich diese Vorschrift lediglich auf das Verfahren für die Anbringung der Vollstreckungsklausel. Dies wird meiner Ansicht nach durch den Aufbau von Art. 299 AEUV bestätigt. Der Verweis auf die Vorschriften des Zivilprozessrechts findet sich lediglich im ersten Satz von Abs. 2 dieses Artikels. Der übrige Abs. 2 bezieht sich auf den Verfahrensschritt der Anbringung der Vollstreckungsklausel. Die weiteren Absätze der Vorschrift (Art. 299 Abs. 3 und 4 AEUV) behandeln nachfolgende Phasen der Vollstreckung und enthalten keine solche Beschränkung. Demnach wird, nachdem die Vollstreckungsklausel angebracht wurde, die Vollstreckung selbst „nach innerstaatlichem Recht“ betrieben (Art. 299 Abs. 3 AEUV) und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung durch „die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane“ (Art. 299 Abs. 4 AEUV).

33 Daraus folgt, dass sich der Verweis auf die „Vorschriften des Zivilprozessrechts“ lediglich auf das Verfahren der Anbringung der Vollstreckungsklausel beziehen soll. In Bezug auf den Rest und alle anderen Verfahrensschritte ist Art. 299 AEUV völlig neutral, was die nationalen Stellen angeht, die die Rechtsakte von Unionsorganen, die Personen (mit Ausnahme von Staaten) Zahlungsverpflichtungen auferlegen, vollstrecken sollen.

34 Mir ist darüber hinaus auch keine Bestimmung der Strukturfondsverordnung, der Strukturfonds-Durchführungsverordnung oder der Strukturfonds-Durchführungsverordnung (EAGFL) ersichtlich (noch hat sich eine der Parteien auf eine solche berufen), nach der die Zuständigkeit einer bestimmten Art von Gerichten vorgeschrieben wäre.

35 Nachdem das Unionsrecht nicht regelt, welche nationalen Gerichte zuständig sind, fällt die Bestimmung dieser Gerichte nach ständiger Rechtsprechung in den Bereich der nationalen Verfahrensautonomie, wobei aber die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu berücksichtigen sind (

36 Dies ist in aller Kürze die Antwort auf die Vorlagefragen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts. Um dem vorlegenden Gericht jedoch bestmögliche Hilfestellung zu geben, halte ich es für sinnvoll, an dieser Stelle im Einzelnen zu prüfen, welche Rolle die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität im vorliegenden Fall spielen könnten. Hierbei werde ich die spezifischen Erwägungen des vorlegenden Gerichts zur Entscheidung zwischen der Verwaltungs- und der Zivilgerichtsbarkeit behandeln sowie die Frage, wie sich die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Natur der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien insoweit auswirkt.

37 Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass das Vorabentscheidungsersuchen nichts enthält, was in Bezug auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts auf ein Problem im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Effektivität hindeuten würde (

38 Beim Grundsatz der Äquivalenz ist die Sache jedoch weit weniger klar. Daher konzentriert sich das Vorbringen der Kommission zur zweiten Frage auch darauf, wie dieser Grundsatz auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, dass der Zweck des Verfahrens die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beihilfe und die Vollstreckung dieser Forderung sei. Nach dem Grundsatz der Äquivalenz sollten für Verfahren, die vom griechischen Staat aus innerstaatlichen Mitteln gezahlte Beihilfen beträfen, die gleichen Gerichte zuständig sein wie für Verfahren, in denen es um von der Kommission aus Mitteln der Union gezahlte Beihilfen gehe. Es sollten also in beiden Fällen entweder die Verwaltungsgerichte oder aber die Zivilgerichte zuständig sein.

39 Meines Erachtens muss die Antwort etwas differenzierter ausfallen. Es bedarf einer eingehenderen Betrachtung dessen, was der Grundsatz der Äquivalenz in einem Fall wie dem vorliegenden bedeutet.

40 Allgemein erfordert dieser Grundsatz einen doppelten Vergleich (

41 Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Verfahren ist es erforderlich, „sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen“ zu bestimmen (Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale“ (Behandlung stattfindet und der Äquivalenzgrundsatz gewahrt ist, hat das nationale Gericht „objektiv und abstrakt zu prüfen …, ob die fraglichen Vorschriften unter dem Gesichtspunkt ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten der Vorschriften gleichartig sind“ (

42 Die Rechtsprechung ist zugegebenermaßen nicht ganz eindeutig hinsichtlich dessen, was eine „gleichwertige“ oder „gleichartige“ Behandlung bedeutet. In einigen Fällen hat der Gerichtshof einen „strikten“ Ansatz gewählt, indem er anscheinend dieselbe Behandlung verlangt (Rechtsbehelfe, die auf Unionsrecht gestützt sind, sind „in gleicher Weise“ zu behandeln wie solche, die auf innerstaatliches Recht gestützt sind (

43 Meiner Ansicht nach verlangt Äquivalenz lediglich Gleichartigkeit und eine „nicht weniger günstige Behandlung“. Eine strikte Identität der Regelungen kann nicht gemeint sein. Ein solcher wohl angemessener und flexiblerer Ansatz findet sich nicht nur weit häufiger in der Rechtsprechung, er erkennt auch den „Autonomie“-Bestandteil von „Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten“ an und trägt dem Umstand Rechnung, dass bei manchen Vorschriften ein objektiver Vergleich nur bedingt möglich ist.

44 Nachdem nun der Anwendungsbereich des Grundsatzes geklärt ist, geht es im Folgenden konkret um den vorliegenden Fall. a) Gleichartigkeit der Verfahren

45 Zunächst ist hier bei der Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes zu klären, welche Verfahrensarten zu vergleichen sind. Dazu sind die Rechtsbehelfe hinsichtlich „ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale“ (

46 Der ursprüngliche, dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende Rechtsbehelf war ein Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung, die die Kommission mit einer Zahlungsanordnung und einem Pfändungsbeschluss betrieb.

47 Der Rechtsbehelf dient somit nicht dazu, die Existenz einer Forderung nachzuweisen oder zu bestreiten oder deren Begründung in Frage zu stellen, sondern bezieht sich auf ihre Vollstreckung. Mir ist bewusst, dass manche Mitgliedstaaten bei solchen Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung in einigen Fällen auch die Möglichkeit vorsehen, das Bestehen der Forderung selbst zu bestreiten. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob dies in Griechenland – allgemein oder in diesem konkreten Fall – so ist. Jedenfalls halte ich fest, dass in diesem Fall: a) das Bestehen der Forderung vom Dimos Zagoriou nicht bestritten wird und b) das vorlegende Gericht, selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, nicht selbst befugt gewesen wäre, das Bestehen der Forderung in Frage zu stellen, da sie durch einen Rechtsakt der Union (die Kommissionsentscheidung) begründet wurde, dessen Gültigkeit nur vom Gerichtshof überprüft werden kann (

48 Worauf ich hier hinauswill, ist Folgendes: Bei der Bestimmung „ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale“ im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung liegt es nicht unmittelbar auf der Hand, dass die Rechtsnatur des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses tatsächlich bedeutsam ist und, wenn ja, inwiefern.

49 Aus einem anderen Blickwinkel ließe sich die Kommissionsentscheidung wie jeder andere vollstreckbare Titel nach nationalem Recht betrachten, dessen Grundlage (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) von geringer Bedeutung ist. Dies hängt alles von den die Zwangsvollstreckung regelnden nationalen Verfahrensvorschriften ab: So mag es tatsächlich nationale Rechtsordnungen geben, in denen die Zwangsvollstreckung aus „öffentlich-rechtlichen Titeln“ ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt. Allerdings kann es auch Rechtsordnungen geben, in denen die Verwaltungsgerichte nur dann für Vollstreckungssachen zuständig sind, wenn diese sich auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte selbst beziehen. Entscheidungen von außerhalb dieser Rechtsordnung bedürften daher einer entsprechend erteilten Vollstreckungsklausel. Eine solche Situation wäre qua definitionem nicht vergleichbar mit einer endgültigen nationalen Verwaltungsentscheidung, bei der dies nie erforderlich wäre. In anderen Rechtsordnungen hingegen könnte jede Vollstreckung einer endgültigen, eine Zahlung auferlegenden Entscheidung, gleich ob sie von Verwaltungs-, Zivil- oder gar Strafgerichten (

50 Ich habe all diese möglichen Modelle allein zu einem Zweck skizziert, nämlich um zu unterstreichen, dass die zugrunde liegende Rechtsbeziehung nicht zwangsläufig ein zentraler oder bestimmender Faktor bei der Beurteilung der Gleichartigkeit von Rechtsbehelfen und bei der Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes sein muss. In Abhängigkeit von den Rahmenbedingungen der jeweiligen nationalen Rechtsordnung kann der Ursprung der Zahlungsverpflichtung von geringer Bedeutung sein, sobald die Entscheidung mit einer Vollstreckungsklausel versehen und nach nationalem Recht ein vollstreckbarer Titel geworden ist.

51 Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob Äquivalenz vorliegt, eben weil es „allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten … besitzt“ (

52 Dessen ungeachtet – und eingedenk all dieser Vorbehalte – bittet das vorlegende Gericht um Aufschluss über die Rechtsnatur der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen den Parteien in diesem Rechtsstreit, womit es zum Ausdruck bringt, dass es diese Rechtsbeziehung im Hinblick auf die Feststellung, ob im vorliegenden Fall Äquivalenz vorliegt, für relevant hält. Diesbezüglich fragt das vorlegende Gericht, ob diese Rechtsbeziehung und die Forderung als „öffentlich-rechtlich“ oder „privatrechtlich“ einzustufen seien.

53 Das Unionsrecht trifft keine formale Unterscheidung zwischen „öffentlichem“ und „privatem“ Recht (

54 Hervorzuheben ist, dass ich nicht das Bestehen einer wie auch immer gearteten rechtlichen Trennung von öffentlichem und privatem Recht im Unionsrecht suggerieren oder darlegen möchte, inwieweit eine solche Unterscheidung mit dem nationalen Recht einzelner Staaten übereinstimmt. Stattdessen will ich lediglich auf den offensichtlichen und kaum bestreitbaren Umstand hinweisen, dass die Kommission durch die einseitige Auferlegung einer Zahlung eindeutig eine „besondere“ Befugnis ausgeübt hat, die sich von den Regeln unterscheidet, die in Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen normalerweise gelten ( b) Gleichartigkeit der Bestimmungen

55 Hat das vorlegende Gericht auf der Grundlage des Gegenstands, des Rechtsgrundes und der wesentlichen Merkmale bestimmt, mit welcher Verfahrensart das Ausgangsverfahren zu vergleichen ist, muss es über die Gleichartigkeit der anwendbaren Verfahrensvorschriften befinden. Insoweit befasst sich das vorlegende Gericht speziell mit der Frage, welche Gerichte zuständig sind (Verwaltungs- oder Zivilgerichte).

56 Wenn ich zunächst annehme, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass mit dem Ausgangsverfahren „gleichartige“ Verfahren normalerweise ohnehin der Zivilgerichtsbarkeit unterliegen, so läge hinsichtlich der Gerichtsbarkeit keine unterschiedliche Behandlung vor. Der Ausgangsrechtsstreit wird bereits vor einem Zivilgericht verhandelt, so wie es auch bei „gleichartigen“ Verfahren der Fall wäre.

57 Wenn ich dagegen annehme, dass das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass mit dem Ausgangsverfahren „gleichartige“ Verfahren normalerweise der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen, so läge in der Tat eine unterschiedliche Behandlung vor: „Gleichartige“ Verfahren würden bei Zivilgerichten anhängig gemacht, wenn die Kommission Verfahrensbeteiligte ist, und bei Verwaltungsgerichten in (bestimmten) anderen Fällen.

58 Führt diese Anwendung unterschiedlicher Verfahrensvorschriften in gleichartigen Verfahren automatisch zu einer Verletzung des Grundsatzes der Äquivalenz?

59 Um diese Frage beantworten zu können, muss das nationale Gericht prüfen, ob die angewandten Vorschriften „unter dem Gesichtspunkt ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten der Vorschriften gleichartig sind“ (

60 Diese Beurteilung erfordert jedoch, dass klar und konkret bestimmt wird, welche Vorschrift genau geprüft werden soll. Die Gleichartigkeit von Vorschriften kann definitionsgemäß nur in Bezug auf eine konkrete Vorschrift und deren Anwendung (wie etwa Rang, Verjährung, Fristen, Gebühren, Vertretung usw.) bestimmt werden. Umgekehrt wäre wohl die Aufgabe, die Gleichartigkeit im Sinne des Nichtvorliegens einer ungünstigeren Behandlung in Bezug auf ein ganzes Rechtssystem zu bewerten, eine echte Herkulesaufgabe, die kaum zu bewältigen sein dürfte.

61 Demnach ist – mangels konkreter und spezifischer Anhaltspunkte – eine Vorschrift, die die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte statt der Zivilgerichte festlegt, nicht per se und offensichtlich für irgendeine Partei günstiger oder ungünstiger. Ich möchte hinzufügen, dass weder im Vorabentscheidungsersuchen noch im Parteivorbringen ein konkreter Hinweis darauf zu finden ist, was ungünstig daran sein könnte, wenn die Zuständigkeit bei den Zivilgerichten und nicht bei den Verwaltungsgerichten liegt.

62 Diese Schlussfolgerung wird vom Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Baczó und Vizsnyiczai klar gestützt. In dieser Rechtssache wurde der Gerichtshof um Klärung der Frage gebeten, ob es gegen den Äquivalenzgrundsatz verstößt, wenn für bestimmte, das Unionsrecht betreffende Streitigkeiten die Zuständigkeit überörtlicher Gerichte bestimmt wird, während in gleichartigen, das innerstaatliche Recht betreffende Streitigkeiten örtliche Gerichte zuständig wären. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dem nicht so sei, da „[die Bestimmung der] Zuständigkeit der überörtlichen Gerichte für aus dem Unionsrecht abgeleitete Klagen nicht zwangsläufig als Verfahrensmodalität anzusehen [ist], die als ‚ungünstig‘ eingestuft werden kann“ (

63 Daraus folgt meines Erachtens, dass die Bestimmung der Zuständigkeit von Zivil- und Verwaltungsgerichten für gleichartige Verfahren, die auf Unionsrecht bzw. innerstaatlichem Recht beruhen, nicht per se eine Verletzung des Grundsatzes der Äquivalenz darstellt. Eine solche liegt nur vor, wenn dies in mindestens einem konkreten Verfahrensaspekt eine ungünstigere Behandlung von auf Unionsrecht gestützten Ansprüchen darstellt. Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob die Wahl der Zivilgerichtsbarkeit anstelle der Verwaltungsgerichtsbarkeit als „ungünstig“ in diesem Sinne angesehen werden kann.

64 Zur Vorstellung, dass die von Zivilgerichten angewandten Vorschriften einschließlich der insoweit offenstehenden Rechtsbehelfe im Vergleich zu den von Verwaltungsgerichten angewandten Vorschriften ungünstig für die Kommission sein sollen, möchte ich nur bemerken, dass die Kommission dies nicht vorgebracht hat und dem Gerichtshof auch sonst keine entsprechenden Informationen vorliegen. c) Ergebnis

65 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts dahin zu beantworten, dass es – vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Sache des innerstaatlichen Rechts ist, zu bestimmen, welche Gerichte für Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung von Rechtsakten der Europäischen Kommission zuständig sind, mit denen nach Art. 299 AEUV Personen (außer Mitgliedstaaten) eine Zahlung auferlegt wird. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz vorliegt, hat das nationale Gericht zunächst zu bestimmen, ob die betreffenden Verfahren nach ihrem Gegenstand, ihrem Rechtsgrund und ihren wesentlichen Merkmalen gleichartig sind, und dann zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften für die auf das Unionsrecht gestützten Rechtsbehelfe ungünstiger sind als für solche, die ausschließlich auf das nationale Recht gestützt sind. 2. Zur dritten und zur vierten Frage

66 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es sich nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht richtet, gegen wen die Kommission die Zwangsvollstreckung betreiben kann (

67 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in dem Fall, dass ein Unternehmen Gelder zurückzahlen muss, die es nach der Strukturfondsverordnung und ihren Durchführungsverordnungen erhalten hat, und das Unternehmen später aufgelöst wurde, die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der dieses Unternehmen gehört hat, die Rückzahlung zu leisten hat.

68 Da die dritte und die vierte Frage eng miteinander zusammenhängen, werde ich sie gemeinsam behandeln.

69 Die Kommission trägt vor, dass die Person(en), der oder denen die Zahlung auferlegt wird, in dem in Art. 299 Abs. 1 AEUV genannten Unionsrechtsakt (und demnach unionsrechtlich) bestimmt werden.

70 Dem stimme ich zu. Dies ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Art. 299 Abs. 1 AEUV selbst. Im vorliegenden Fall war dieser Rechtsakt – die Kommissionsentscheidung – allein an das Unternehmen gerichtet.

71 Hier wird der Fall jedoch dadurch verkompliziert, dass das Unternehmen inzwischen aufgelöst wurde. Daher wurde der Pfändungsbeschluss gegen jemand anderen – die Gemeinde Kentriko Zagori – erlassen, und es war deren Bankvermögen, das Gegenstand des Pfändungsbeschlusses war.

72 Der Widerspruch gegen den Beschluss wurde ja auch von der Gemeinde Kentriko Zagori eingelegt. Bevor jedoch über diesen Rechtsbehelf entschieden wurde, ging die Gemeinde im Dimos Zagoriou auf.

73 Ist die rechtliche Grundlage einer Zwangsvollstreckung, die gegen eine andere Person betrieben wird als die, an die die Kommissionsentscheidung gerichtet wurde, im nationalen oder im Unionsrecht zu finden?

74 Die Antwort lautet meiner Ansicht nach ganz eindeutig, dass auf das nationale Recht abzustellen ist. In Art. 299 AEUV heißt es ausdrücklich, dass die Zwangsvollstreckung generell dem nationalen Recht unterliegt. Außerdem finde ich in der Strukturfondsverordnung und ihren Durchführungsverordnungen keine rechtliche Grundlage für die Vollstreckung einer Zahlungsverpflichtung gegen eine Person B, die nach diesen Verordnungen und Art. 299 AEUV einer Person A auferlegt wurde.

75 Auf gezielte Fragen zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung war auch die Kommission nicht in der Lage, eine solche Rechtsgrundlage im Sekundärrecht der Union zu benennen (

76 Bei der Vorlagefrage geht es offensichtlich um die Wahl der Person, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben wird (hier die Person, gegen die der Pfändungsbeschluss erging und deren Bankvermögen gepfändet wurde, d. h. die Gemeinde Kentriko Zagori). Ich stelle hier keine Betrachtungen zu den möglichen Adressaten von Rechtsakten der Kommission nach Art. 299 Abs. 1 AEUV an. Die Frage, ob die Kommission ihre Entscheidung an die Teilhaberin des Unternehmens (oder an die Gemeinde, in die sie später integriert wurde) hätte richten können und auf welcher Rechtsgrundlage die Wahl des Adressaten erfolgt, ist eine hypothetische Frage, die nicht vom Vorabentscheidungsersuchen umfasst ist.

77 Ob die Zwangsvollstreckung gegen andere Personen als diejenigen, gegen die die Kommissionsentscheidung gerichtet ist, betrieben werden kann, ist dann gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten eine Frage des innerstaatlichen Rechts.

78 Entsprechend der oben in Fn. 15 angeführten Rechtsprechung unterliegt die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten selbst den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität.

79 In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, dass es zur Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität möglich sein müsse, ihre Entscheidung gegen den Dimos Zagoriou zu vollstrecken (

80 Soweit nach diesen nationalen Vorschriften die Übernahme der Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber der Union durch den Dimos Zagoriou ausgeschlossen sei, werde die Anwendung von Art. 299 AEUV unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert und damit der Effektivitätsgrundsatz verletzt. Soweit die Übernahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem griechischen Staat und den Sozialversicherungsträgern – nicht aber gegenüber der Union – durch den Dimos Zagoriou sichergestellt sei, werde der Äquivalenzgrundsatz verletzt.

81 Die Prüfung, ob die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in diesem Fall berücksichtigt wurden, ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts. Jegliche Orientierungshilfe, die der Gerichtshof hier geben kann, wird dadurch erschwert, dass das Vorabentscheidungsersuchen keinerlei Einzelheiten zu den Rechtsnachfolgevorschriften enthält, auf die sich die Kommission und der Dimos Zagoriou in ihrem Vorbringen beziehen. Dessen ungeachtet möchte ich jedoch als Hilfestellung für das vorlegende Gericht die folgenden Erwägungen anstellen. a) Art. 299 AEUV und nationale Vorschriften über die Rechtsnachfolge

82 Vorab sei angemerkt, dass es fraglich sein könnte, ob die Vorschriften über die Haftungsnachfolge Gegenstand einer Beurteilung nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sein können. Es ist nämlich nicht eindeutig, auf welche Art von Vorschriften diese Grundsätze genau Anwendung finden.

83 Die doppelte Voraussetzung der Äquivalenz und der Effektivität wurde richterrechtlich als eine Begrenzung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten entwickelt. Sie wird auch sehr häufig in diesem Zusammenhang angewandt. Dabei werden die Äquivalenz und die Effektivität der verfahrensrechtlichen Behandlung durch die Anwendung gleichartiger Verfahrensvorschriften geprüft. Allerdings wird sie oft auch angeführt, um allgemeiner die Gerichts- und Rechtsbehelfsautonomie zu begrenzen (

84 Meiner Ansicht nach kann man angesichts der fortschreitenden Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich davon ausgehen, dass die doppelte Voraussetzung der Äquivalenz und der Effektivität inzwischen „horizontal“ auf alle gesetzgeberischen Entscheidungen anwendbar ist, die von Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen und der Vollstreckung von Unionsrecht auf nationaler Ebene getroffen werden, wenn es keine entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften gibt. Daher nehme ich an, dass diese Grundsätze zumindest potenziell auf Vorschriften über die Rechtsnachfolge Anwendung finden könnten.

85 Dies vorausgeschickt, habe ich einen grundsätzlichen Einwand gegen ihre Anwendung auf die Rechtsnachfolgevorschriften im vorliegenden Fall. Einfach gesagt, erscheinen mir diese Vorschriften zu fernliegend, als dass die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität mit Erfolg gegen sie ins Feld geführt werden könnten. Obwohl diese Grundsätze, wie im vorstehenden Absatz beschrieben, generell einen weiten Anwendungsbereich haben, bedarf es doch einer klaren Verbindung zwischen dem ursprünglichen, unionsrechtlich fundierten Recht oder einer solchen Pflicht und der konkreten nationalen Vorschrift, die die Durchsetzung auf der nationalen Ebene in konkreten Fällen behindert. Diese Grundsätze sind kein Freibrief – und sollten auch keiner werden –, um gegen jede beliebige, einfach nur lästige verfahrens- oder materiell‑rechtliche Vorschrift des innerstaatlichen Rechts vorzugehen, wie weit sie vom Geltungsbereich der ursprünglichen Verpflichtung auch entfernt sein mag (

86 Art. 299 AEUV ist eine Vorschrift über die Vollstreckung von Rechtsakten, die eine Zahlung auferlegen. Man dürfte demnach erwarten, dass nationale Vorschriften, die in seinen Geltungsbereich fallen, solche sind, die sich auf die Vollstreckung solcher Rechtsakte vor den zuständigen nationalen Stellen beziehen. Von hier jedoch unvermittelt zu den im Wesentlichen nicht damit in Zusammenhang stehenden nationalen Vorschriften über die Übernahme von Verbindlichkeiten bei der Auflösung von Unternehmen und der Fusion von Gemeinden zu gelangen, scheint dann doch sehr gewagt.

87 Ich würde daher davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall die doppelte Voraussetzung der Äquivalenz und Effektivität im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung von Art. 299 AEUV nicht für nationale Vorschriften über die Übernahme von Verbindlichkeiten bei der Auflösung von Unternehmen und der Fusion von Gemeinden gilt.

88 Für den Fall, dass der Gerichtshof dennoch zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Grundsätze der Äquivalenz und der Effizienz im vorliegenden Fall auf die nationalen Vorschriften über die Rechtsnachfolge angewandt werden können, unterbreite ich auch einige Vorschläge zur Anwendung beider Grundsätze auf die dritte und die vierte Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz besteht die Herausforderung hauptsächlich darin, herauszufinden, ob sich Verfahren und Behandlung bei einem solch konkreten Aspekt der Zwangsvollstreckung vergleichen lassen. Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität ist fraglich, ob eine so fernliegende Vorschrift geeignet ist, unionsrechtlich fundierte Rechtsbehelfe „unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren“.

89 Im Folgenden widme ich mich den beiden Grundsätzen im Einzelnen. b) Grundsatz der Äquivalenz

90 Zum Äquivalenzgrundsatz trägt die Kommission im Wesentlichen vor, dass sie bei der Anwendung der Rechtsnachfolgevorschriften im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Forderungen genauso zu behandeln sei wie der griechische Staat (

91 Die grundsätzliche Schwäche, die ich in diesem Vorbringen sehe, liegt darin, dass der Grundsatz der Äquivalenz nicht dazu dient, juristische Personen oder Staaten und Organe und die ihnen gewährte Behandlung zu vergleichen. Es geht nicht um die Gleichbehandlung von Gläubigern (vergleichbaren Behandlung von Verfahren im Hinblick auf die Sicherstellung der Anwendung des Unionsrechts. Er gebietet, dass Ansprüche aus Unionsrecht nicht ungünstiger behandelt werden als gleichartige Ansprüche aus nationalem Recht (

92 Soweit das Vorbringen der Kommission jedoch als ein Versuch gewertet werden kann, Verfahren zu vergleichen (siehe oben, Nrn. 25 und 38 bis 41), obliegt es dem vorlegenden Gericht, auf der Grundlage ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu bestimmen, ob diese Verfahren gleichartig sind. Dabei kann es berücksichtigen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zwangsvollstreckung aus der Ausübung besonderer Befugnisse der Kommission ergibt, die sich von den normalen Regeln unterscheiden, die in Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen in Nr. 54.

93 Nachdem das vorlegende Gericht gleichartige Verfahren bestimmt hat, muss es die Gleichartigkeit der Vorschriften beurteilen und entscheiden, ob hier tatsächlich eine ungünstige Behandlung von unionsrechtlich fundierten Ansprüchen besteht, wie die Kommission geltend macht. In diesem Zusammenhang ist es natürlich wichtig, genau zu bestimmen, welcher Art die Vorschrift ist, die unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzgrundsatzes herangezogen und geprüft wird. c) Grundsatz der Effektivität

94 Eine nationale Vorschrift kann den Grundsatz der Effektivität verletzen, wenn sie die Ausübung von durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechten unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Vom Dimos Zagoriou wurde, ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte, vorgetragen, dass das Unternehmen tatsächlich noch immer bestehe und sogar Vermögenswerte besitze, die von einer Bank verwaltet würden. Soweit dies der Fall ist und die Kommission die gesamte Beihilfe von dem Unternehmen hätte zurückerlangen können oder noch zurückerlangen kann, sehe ich keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität.

95 Das Fortbestehen des Unternehmens und seines Eigentums an Vermögenswerten ist eine Sachfrage, deren Klärung dem nationalen Gericht obliegt. Sollte das Unternehmen, wie vom Dimos Zagoriou vorgetragen, bestehen und über Vermögenswerte verfügen, möchte ich zum Grundsatz der Effektivität noch Folgendes ausführen.

96 Sehen einschlägige innerstaatliche Vorschriften über die Rechtsnachfolge vor, dass eine öffentliche Stelle, die ein Unternehmen kontrolliert, das zu Unrecht Beihilfen der Union erhalten hat, dieses Unternehmen auflösen und grundsätzlich alle seine Vermögenswerte, einschließlich der Beihilfe, übernehmen kann, wobei es in ihrem Ermessen liegt, welche Verbindlichkeiten des Unternehmens sie übernehmen möchte und welche nicht, so könnte dies tatsächlich ein Szenario sein, das unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Effektivität Fragen aufwirft.

97 Während dies die Richtung zu sein scheint, in die das Vorbringen der Kommission weist, habe ich keine Kenntnis, ob ein solches Szenario in irgendeiner Weise den Vorschriften entspricht, die auf innerstaatlicher Ebene im Ausgangsverfahren anzuwenden sind. Zumindest nach dem schriftlichen und mündlichen Vortrag vor dem Gerichtshof besteht keine Einigkeit über die sachliche, persönliche und zeitliche Anwendung dieser Vorschriften. Hieraus folgt meines Erachtens, dass der Gerichtshof schlicht nicht über die notwendigen Informationen verfügt, um insoweit detaillierte Hinweise geben zu können.

98 Zwei weitere im Laufe des Verfahrens vorgebrachte Gesichtspunkte verdienen hier ebenfalls Aufmerksamkeit, nämlich die Bedeutung des Beihilferechts der Union und der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und des effektiven Rechtsschutzes. Diesen widme ich mich im Folgenden unter den Buchst. d und e. d) Staatliche Beihilfen und loyale Zusammenarbeit

99 In ihrem schriftlichen Vorbringen stimmt die Kommission der Ansicht zu, dass sich die Bestimmung der Person, gegen die eine Kommissionsentscheidung, die eine Zahlung auferlegt, vollstreckt werden soll, nach innerstaatlichem Recht richtet. Die Kommission fügt allerdings hinzu, dass eine entsprechende Anwendung der Rechtsnachfolgeregeln des Beihilferechts der Union – die sich insbesondere an die actio pauliana (

100 Während argumentativer Kreativität sicherlich Anerkennung zu zollen ist, denke ich doch, dass hier das Rechtsstaatsprinzip und der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten sind, der auf eine ebenso illustre Abstammung verweisen kann (

101 Art. 299 AEUV legt ausdrücklich fest, dass die Zwangsvollstreckung Sache des nationalen Rechts ist. Die unionsrechtlichen Beihilfevorschriften – die ein völlig anderes rechtliches Regelwerk darstellen – entsprechend heranziehen zu wollen, verstieße gegen den eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift. Es stünde auch in eklatantem Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, „[verlangt] [d]er Grundsatz der Rechtssicherheit …, dass eine den Abgabepflichtigen belastende Regelung klar und deutlich ist, damit er seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann“ (

102 Was den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit angeht, so erfährt er von der Kommission wenig mehr als eine beiläufige Erwähnung. Ich halte dies nicht für ausreichend, um Dritten Verbindlichkeiten zuzuschreiben, wenn es hierfür keine konkrete Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im nationalen Recht gibt.

103 Hinzufügen möchte ich lediglich, dass die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit für beide Seiten gilt. Sie erfordert auch gebührende Sorgfalt von Seiten der Unionsorgane. In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, dass die Kommission ihre Entscheidung über die Rückforderungsentscheidung der Beihilfe erst 2006 erließ, d. h. sechs Jahre, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hatte, dass das Projekt, für das die Beihilfe gewährt worden war, nicht fortgeführt würde ( e) Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz

104 Ein letzter Punkt, der vom nationalen Gericht nicht ausdrücklich aufgeworfen, aber in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und eine abschließende Bemerkung verdient, ist der effektive gerichtliche Rechtsschutz des Dimos Zagoriou. Weder der Dimos Zagoriou noch die Gemeinde Kentriko Zagori waren Adressaten der Kommissionsentscheidung und hätten diese grundsätzlich nicht direkt nach Art. 263 AEUV anfechten können (zwingend in der Lage sein muss, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen zu lassen, wenn sie gegen jemand anderen gerichtet war.

105 Die Bedeutung dieser Frage ist klar: Wenn der unionsrechtliche Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verlangt, dass jeder, gegen den eine Entscheidung nach Art. 299 AEUV vollstreckt werden soll, in der Lage sein muss, diese Entscheidung anzufechten, und die Gemeinde Kentriko Zagori (jetzt der Dimos Zagoriou) dies nicht konnte, dann steht das Unionsrecht einer Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde entgegen.

106 Deshalb ist dieser Punkt im Rahmen der dritten und der vierten Frage des vorlegenden Gerichts relevant, mit denen im Wesentlichen gefragt wird, ob das Unionsrecht oder das innerstaatliche Recht den Kreis derer bestimmt, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, und ob die Gemeinde Kentriko Zagori und/oder der Dimos Zagoriou dazugehören. Wenn der unionsrechtliche Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dabei eine Rolle spielt, dann sollte er hier behandelt werden.

107 Es ist allerdings auch richtig, dass dieser Punkt vom vorlegenden Gericht nicht ausdrücklich angesprochen wurde, und es ist nicht klar, ob die Gemeinde Kentriko Zagori oder der Dimos Zagoriou je die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung in Frage gestellt haben. Obwohl das Thema des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in der mündlichen Verhandlung tatsächlich erörtert wurde, ist diese spezifische Fragestellung meines Erachtens daher hypothetischer Natur.

108 Für den Fall, dass der Gerichtshof diesen spezifischen Punkt dennoch behandelt, möchte ich die folgenden kurzen Anmerkungen machen.

109 Erstens halte ich es als allgemeine Überlegung für offensichtlich, dass, wenn ein Unionsorgan die Vermögenswerte einer Person beschlagnahmen möchte, diese Person grundsätzlich das Recht haben sollte, die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme in der Sache überprüfen zu lassen. Da die Büchse der Pandora des Rechtslateins bereits geöffnet ist: ubi ius ibi remedium.

110 Zweitens ist weniger klar, wie diese allgemeine Überlegung sich auf Situationen anwenden lässt, bei denen Rechtsnachfolge im Spiel ist. So kann ich mir gut Situationen vorstellen, in denen eine Person die Verbindlichkeiten einer anderen übernimmt, ohne – möglicherweise durchaus berechtigt – die Verbindlichkeiten anfechten zu können (

111 Drittens hätte weder die Gemeinde Kentriko Zagori noch der Dimos Zagoriou die Kommissionsentscheidung nach Art. 263 AEUV oder direkt vor den innerstaatlichen Gerichten anfechten können, die nicht befugt sind, Unionsrechtsakte für ungültig zu erklären ( f) Ergebnis

112 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die dritte und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten: Im Fall der Zwangsvollstreckung aus einem Rechtsakt, der in Anwendung der Verordnungen Nr. 2052/88, Nr. 4253/88 und Nr. 4256/88 sowie Art. 299 AEUV erlassen wurde und einem im Eigentum einer lokalen Gebietskörperschaft stehenden Unternehmen, das in der Folge aufgelöst wurde, eine Zahlung auferlegt, erfordern Art. 299 AEUV und die genannten Unionsverordnungen nicht, dass die lokale Gebietskörperschaft die dem Unternehmen auferlegte Zahlung leistet. Es ist – vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Sache des innerstaatlichen Rechts, die Personen zu bestimmen, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. V. Ergebnis

113 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Monomeles Efeteio Athinon (Rechtsmittelgericht Athen [Einzelrichter]) wie folgt zu beantworten: Fragen 1 und 2 Es ist – vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Sache des innerstaatlichen Rechts, zu bestimmen, welche Gerichte für Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung von Rechtsakten der Europäischen Kommission zuständig sind, mit denen nach Art. 299 AEUV Personen (außer Mitgliedstaaten) eine Zahlung auferlegt wird. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz vorliegt, hat das nationale Gericht zunächst zu bestimmen, ob die betreffenden Verfahren nach ihrem Gegenstand, ihrem Rechtsgrund und ihren wesentlichen Merkmalen gleichartig sind, und dann zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften für die auf das Unionsrecht gestützten Rechtsbehelfe ungünstiger sind als für solche, die ausschließlich auf das nationale Recht gestützt sind. Fragen 3 und 4 Im Fall der Zwangsvollstreckung aus einem Rechtsakt, der in Anwendung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente, (EWG) Nr. 4253/88 vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits und (EWG) Nr. 4256/88 vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, sowie Art. 299 AEUV erlassen wurde und einem im Eigentum einer lokalen Gebietskörperschaft stehenden Unternehmen, das in der Folge aufgelöst wurde, eine Zahlung auferlegt, erfordern Art. 299 AEUV und die genannten Unionsverordnungen nicht, dass die lokale Gebietskörperschaft die dem Unternehmen auferlegte Zahlung leistet. Es ist – vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Sache des innerstaatlichen Rechts, die Personen zu bestimmen, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.