Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2017
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.2017 – C-56/16
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2017:394
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 18. Mai 2017 ( Rechtssache C‑56/16 P Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP „Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke ‚Port Charlotte‘ – Nichtigkeitsklage des Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto – Geografische Herkunftsangaben – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Abschließender Schutz durch das Unionsrecht – Möglichkeit der Anerkennung eines ergänzenden Schutzniveaus nach nationalem Recht“
1 Der Gerichtshof verfügt bereits über eine umfangreiche Rechtsprechung zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und den geschützten geografischen Angaben (g. g. A.). Dieses Rechtsmittel würde es ihm ermöglichen, sie auf den Konflikt zwischen einer g. U. für Weine und einer Unionsmarke anzuwenden, bei der nach den Angaben der Inhaber Ersterer die für die g. U. Porto/Port charakteristische geografische Angabe missbräuchlich verwendet worden ist (
2 Konkret stehen sich im Ausgangsrechtsstreit das Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP (im Folgenden: IVDP) und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM, heute Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, EUIPO) gegenüber. Letzteres hatte das Zeichen „Port Charlotte“ als Unionsmarke, die zur Kennzeichnung von Whisky angemeldet worden war, eingetragen und den vom IVDP gestellten Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke zurückgewiesen.
3 Das Urteil, mit dem das Gericht ( I. Unionsrecht A. Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (
4 Art. 8 Abs. 4 lautet: „Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind; b) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“
5 Art. 53 sieht vor: „(1) Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, … c) wenn ein in Artikel 8 Absatz 4 genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind. …“ B. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (
6 Art. 118b („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 lautet: „(1) Im Sinne dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck a) ‚Ursprungsbezeichnung‘ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt: i) es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse, ii) die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet, iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen; b) ‚geografische Angabe‘ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt: i) es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben, ii) mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet, iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zählen.“
7 Art. 118f („Nationales Vorverfahren“) Abs. 6 und 7 schreibt vor: „(6) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um diesem Artikel bis spätestens zum 1. August 2009 nachzukommen. (7) Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieses Unterabschnitts auf nationaler Ebene für den Namen gewähren. Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach diesem Unterabschnitt entschieden wird.“
8 Art. 118l („Beziehung zu Marken“) Abs. 1 lautet: „Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 118m Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang XIb aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird. Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.“
9 Art. 118m („Schutz“) Abs. 1, 2 und 3 sieht vor: „(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht. (2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens i) durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird; b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird; c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. (3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 118k Absatz 1 werden.“
10 Art. 118n („Register“) lautet: „Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.“
11 Art. 118s („Bestehende geschützte Weinnamen“) bestimmt: „(1) Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates [vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. 1999, L 179, S. 1] hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse … geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 118n der vorliegenden Verordnung auf. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 Folgendes: a) die in Artikel 118c Absatz 1 genannten technischen Unterlagen; b) die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung. (3) Weinnamen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 118n zu streichen. (4) Artikel 118r gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1. Die Kommission kann von sich aus nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 118b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. …“
12 Unter der Überschrift „Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere Vorschriften“ bestimmt Art. 120d: „Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassener önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beschränken oder ausschließen und noch restriktivere Einschränkungen für diese vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern. Die Mitgliedstaaten teilen solche Beschränkungen, Ausschlüsse und Einschränkungen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
13 Den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass die Gesellschaft Bruichladdich Distillery Co. Ltd (im Folgenden: Bruichladdich) am 27. Oktober 2006 die Gemeinschaftsmarke „Port Charlotte“ für Waren der Klasse 33 des Abkommens von Nizza (
14 Die Marke wurde am 18. Oktober 2007 unter der Nr. 5421474 eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 60/2007 vom 29. Oktober 2007 veröffentlicht.
15 Am 7. April 2011 stellte das IVDP beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Marke nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4, Art. 53 Abs. 2 Buchst. d und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und g der Verordnung Nr. 207/2009.
16 Als Reaktion auf diesen Antrag auf Nichtigerklärung beschränkte Bruichladdich das Verzeichnis der für die angegriffene Marke eingetragenen Waren auf „Whisky“.
17 Zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung berief sich das IVDP auf die g. U. „Porto“ und „Port“, die zum einen in sämtlichen Mitgliedstaaten durch mehrere Bestimmungen des portugiesischen Rechts und durch Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009 geschützt seien und zum anderen nach dem Lissabonner Abkommen zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung vom 31. Oktober 1958 in revidierter und geänderter Fassung in Frankreich, in Italien, auf Zypern, in Ungarn, in Portugal und in der Slowakei registriert und geschützt seien.
18 Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag auf Nichtigerklärung am 30. April 2013 zurück.
19 Am 2. Februar 2014 legte das IVDP gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung beim EUIPO Beschwerde ein.
20 Mit Entscheidung vom 8. Juli 2014 wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die drei vom IVDP geltend gemachten Beschwerdegründe zurück.
21 Als Erstes wies die Beschwerdekammer den auf einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Beschwerdegrund im Wesentlichen zurück. Sie führte zusammengefasst aus, dass der Schutz der g. U. für Weine zum einen ausschließlich von der Verordnung Nr. 491/2009 geregelt werde und daher in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union falle. Darüber hinaus sei die im vorliegenden Fall fragliche g. U. lediglich für Wein geschützt, ein Erzeugnis, das nicht mit Whisky vergleichbar sei, und die Marke „Port Charlotte“ spiele nicht auf Portwein an. Einer Prüfung, ob die geografische Angabe „Porto“ bzw. „Port“ Ansehen genieße, bedürfe es nicht, da die angegriffene Marke sie weder verwende noch auf sie anspiele.
22 Als Zweites wies die Beschwerdekammer den auf einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Beschwerdegrund zurück, der auf den bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) am 18. März 1983 unter der Nr. 682 nach dem Lissabonner Abkommen eingetragenen g. U. „Porto“ und „Port“ beruhte. Sie führte aus, dass diese Eintragung – nicht nur in Portugal – lediglich den Begriff „Porto“ schütze, der kein Bestandteil der angegriffenen Marke sei.
23 Als Drittes wies die Beschwerdekammer die auf einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und g der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Beschwerdegründe zurück. Die angegriffene Marke beziehe sich nicht gleichzeitig auf einen – existenten oder nicht existenten – Ort namens Port Charlotte und „auf die Stadt Oporto (Porto)“. Zudem sei das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung erst „zum Zeitpunkt der Beschwerde“ angeführt worden, so dass das IVDP zu seiner Geltendmachung nicht berechtigt gewesen sei. Jedenfalls könne die angefochtene Marke die Verkehrskreise nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung über die geografische Herkunft der mit ihr versehenen Ware täuschen. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
24 Mit am 15. September 2014 beim Gericht eingegangener Klageschrift erhob das IVDP Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer. Die Klage war in sechs Gründe gegliedert, von denen im Rahmen dieses Rechtsmittels insbesondere der dritte von Interesse ist, der einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft.
25 Das IVDP warf der Beschwerdekammer vor, sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Schutz der Weine durch die g. U. Porto/Port ausschließlich nach der Verordnung Nr. 491/2009 richte und dadurch der durch das portugiesische Recht gewährte Schutz ausgeschlossen sei.
26 Ebenfalls im Rahmen dieses Grundes und bereits außerhalb seiner Ausführungen zum portugiesischen Recht rügte das IVDP unter Berufung auf Art. 118m der Verordnung Nr. 491/2009 die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Vereinbarkeit der Marke „Port Charlotte“ mit der Ursprungsbezeichnung Porto/Port.
27 Zu letztgenannter Vorschrift führte das IVDP nacheinander aus: i) Sie verbiete die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer g. U. für vergleichbare Erzeugnisse, was bei Portwein und Whisky der Fall sei; ii) selbst wenn es sich nicht um vergleichbare Erzeugnisse handle, werde mit der kommerziellen Verwendung des Wortes Port, das zu der g. U. gehöre, durch die angegriffene Marke ihr Ansehen bzw. ihr Ruf ausgenutzt, ein Verhalten, das diese Vorschrift ebenfalls untersage; iii) die Marke „Port Charlotte“ impliziere jedenfalls eine Nachahmung oder Anspielung auf die g. U. Porto/Port.
28 Das Gericht folgte den Argumenten des IVDP zur Anwendung des nationalen Rechts. Nach deren Prüfung gelangte es zu dem Schluss, dass die Nichtigkeitsgründe alternativ oder kumulativ auf ältere Rechte „gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden [Unions]recht oder nationalen Recht“ gestützt werden könnten. Der den g. U. gewährte Schutz könne um einen zusätzlichen Schutz nach dem einschlägigen nationalen Recht ergänzt werden.
29 Ausgehend von dieser Prämisse und angesichts dessen, dass das IVDP sich auf die einschlägigen Bestimmungen des portugiesischen Rechts zur g. U. Porto/Port berufen habe, habe die Beschwerdekammer nicht von der Anwendung des nationalen Rechts mit der Begründung absehen dürfen, dass der Schutz dieser Ursprungsbezeichnung ausschließlich durch die Verordnung Nr. 491/2009 geregelt sei und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle.
30 Bezüglich der übrigen vom IVDP vorgebrachten Nichtigkeitsgründe stellte das Gericht im Rahmen einer Würdigung, die (mit leichten Abweichungen) der der Beschwerdekammer entsprach, fest, dass die angegriffene Marke mit der g. U. Porto/Port vereinbar sei. IV. Das vom EUIPO eingelegte Rechtsmittel
31 Mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund rügt das EUIPO im Wesentlichen die vom Gericht vertretene Auffassung, neben dem Schutz, den das Unionsrecht gewähre, könnten die g. U. einen ergänzenden und parallelen Schutz nach nationalem Recht erlangen. Diese Annahme beruhe auf einer unrichtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009.
32 Das EUIPO räumt ein, dass die Wörter „Porto“ und „Port“ zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke „Port Charlotte“ (27. Oktober 2006) unter die Gemeinschaftsregelung zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen gefallen seien. Zum Zeitpunkt der Anfechtung der eingetragenen Marke (7. April 2011) habe die Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung gegolten. Diese Änderung, durch die die Art. 118a bis 118t in die Verordnung Nr. 1234/2007 eingefügt worden seien, habe sich auf die Übernahme der Art. 33 bis 51 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (
33 Das EUIPO stützt sich auf das Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (
34 Das EUIPO bringt insoweit drei Argumente vor: i) Damit die nationale Regelung parallel zur unionsrechtlichen Regelung bestehen oder von ihr abweichen könne, müsse es ausdrückliche Vorschriften geben, die dies gestatteten, und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 könne für diese Zwecke nicht als eine solche Vorschrift betrachtet werden. Es handle sich um eine allgemeine Verweisung, durch die den nationalen Rechtsordnungen nicht die Befugnis eingeräumt werde, von der Schutzregelung der Union abzuweichen. ii) Der Grundsatz der Subsidiarität bei der Wahrnehmung der geteilten Zuständigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 2 AEUV lasse es nicht zu, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten wahrnehmen könnten, wenn die Union ihre Zuständigkeiten ausgeübt habe. iii) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (
35 Das IVDP tritt diesem Standpunkt entgegen und verwirft eine Parallele zwischen der Verordnung Nr. 491/2009, die auch auf die g. U. für Weine anwendbar sei (Art. 118 a bis 118z), und der Verordnung Nr. 510/2006, die für die Ursprungsbezeichnungen für andere Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gelte. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 510/2006 (
36 Das IVDP meint, Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 rechtfertige die Gewährung des Schutzes, den das nationale Recht biete. Es tritt dem Vorbringen des EUIPO entgegen, dass das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt werden könne, wenn man zulasse, dass die nationalen Rechtsordnungen einen ergänzenden Schutz vorsehen könnten, und führt aus, dass der im portugiesischen Recht den namhaften g. U. gewährte Schutz und der durch das Markenrecht der Union gewährte Schutz identisch seien.
37 Bruichladdich unterstützt zusammengefasst das Vorbringen des EUIPO, wonach die g. U. und die g. g. A. durch das Unionsrecht abschließend geschützt seien.
38 Die portugiesische Regierung meint hingegen, der Schutz der g. U. durch das Unionsrecht sei weder abschließend noch gegenüber jedem anderen nationalen Schutzniveau vorrangig. V. Das Anschlussrechtsmittel des IVDP
39 Das IVDP tritt nicht nur dem Rechtsmittel des EUIPO entgegen, sondern legt ein Anschlussrechtsmittel ein, das es auf drei Gründe stützt. Der erste (
40 Im Rahmen seines zweiten Grundes wirft das IVDP dem Gericht vor (
41 Die Aufnahme des Wortes „port“ in die angegriffene Marke stelle eine Nachahmung oder Anspielung auf die g. U. Porto/Port dar, die den Schutz gemäß Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 491/2009 genieße. Der Gerichtshof habe bereits klargestellt, dass eine Anspielung vorliege, wenn der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses gewählte Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließe, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst werde, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, für die die g. U. bestehe (
42 Mit seinem dritten Grund rügt das IVDP, das Gericht sei davon ausgegangen (
43 Das EUIPO hält den zweiten und den dritten Anschlussrechtsmittelgrund für unzulässig, da sie sich nicht auf rechtliche Feststellungen des Gerichts bezögen, sondern auf die Beweis- und Tatsachenwürdigung. Es führt insoweit das Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (
44 Zur Vergleichbarkeit der Marke und der g. U. führt das EUIPO hilfsweise aus, das IVDP habe lediglich seine im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente wiederholt und nicht nachgewiesen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen oder die Tatsachen verfälscht habe. Außerdem habe das Gericht die mit dem Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (
45 Bezüglich des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes des IVDP verweist das EUIPO auf seine Ausführungen zum einheitlichen und umfassenden Schutz durch das Unionsrecht im Rahmen seines Rechtsmittels.
46 Bruichladdich widerspricht ebenfalls dem ersten Anschlussrechtsmittelgrund des IVDP und beantragt, ihn anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 510/2006, die das Gericht zutreffend herangezogen habe, zurückzuweisen. Der Ausschließlichkeitscharakter des Systems schließe die Anwendung der nationalen Rechtsordnungen im Hinblick auf die g. U. nicht und im Hinblick auf die g. g. A. nur aus, wenn sie nicht von den Verordnungen geschützt seien.
47 Bruichladdich hebt hervor, dass in den Bereichen, die unter die Gemeinschaftsverordnungen fielen, das allgemeine Ziel der Schaffung eines einheitlichen Systems der Schutzgewährung auf Unionsebene zu erkennen sei. Dies stehe einer Zweifachverteidigung, die zugleich auf dem nationalen Recht und dem Unionsrecht basiere, entgegen. Der einzige zulässige Einwand sei die Bestimmung über die Anwendung einer Übergangsregelung (Art. 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 118f Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 491/2009).
48 Schließlich hält Bruichladdich den zweiten und den dritten Anschlussrechtsmittelgrund des IVDP für unbegründet. Für das maßgebende Publikum in der Union bestehe keine Verwechslungsgefahr, wenn es sich der angegriffenen Marke und der g. U. Porto/Port gegenübersehe. Letztere spiele auf ein Gebiet in portugiesischem Hoheitsgebiet an, während sich Erstere nicht auf diese Region beziehe, sondern entweder auf eine maritime Umgebung im Zusammenhang mit einem Hafen oder auf einen Frauennamen (Charlotte), der den wesentlichen Bestandteil der Marke bilde. Durch die fehlende Ähnlichkeit der Zeichen sei die Möglichkeit ausgeschlossen, Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009 anzuwenden, und es sei nicht erforderlich, die Voraussetzungen dieser Bestimmung und insbesondere die Voraussetzung des Ausnutzens des Ansehens der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ zu prüfen. Jedenfalls seien die einander gegenüberstehenden Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Zutaten, ihren Geschmack oder ihren Alkoholgehalt nicht vergleichbar. VI. Prüfung A. Vorbemerkung
49 Bei dem Streit, über den in diesem Verfahren auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel zu entscheiden ist, ging es vornehmlich darum, ob für den Schutz einer g. U. für Weine ausschließlich bzw. abschließend der Rechtsrahmen der Verordnung Nr. 1234/2007 gilt (
50 Das IVDP spricht sich, dem angefochtenen Urteil folgend, dafür aus, dass das portugiesische Recht anwendbar sein müsse, da es ein höheres Schutzniveau biete als das Unionsrecht. Dieser Prämisse kann jedoch nicht gefolgt werden. Das IVDP hat in den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen zum spezifischen Inhalt dieses angeblich höheren Schutzgrades geschwiegen (
51 Die Prämisse ist also nicht richtig, denn der Schutz, den das Unionsrecht den g. U. für Weine gewährt, ist mindestens so hoch wie der, den das vom IVDP angeführte portugiesische Recht bietet. Konkret ist einer der Gründe, die der Eintragung von Unionsmarken entgegenstehen, eben der, dass mit ihnen das Ansehen einer g. U. für Weine in unlauterer Weise ausgenutzt werden soll.
52 Tatsächlich räumt auch das IVDP implizit oder explizit ein, dass dies in zweifacher Hinsicht der Fall sei. Einerseits stützt es sich in seinen Ausführungen im Rahmen seines Anschlussrechtsmittels auf die Verordnung Nr. 1234/2007 und argumentiert, ihr Art. 118m Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii ermögliche es ihm, „Schutz gegenüber der Verwendung der angegriffenen Marke zu erlangen, ‚soweit durch diese Verwendung das Ansehen‘ der g. U. Port ‚ausgenutzt‘ wird“ (well known trade marks) gewährt“ (
53 Wenn das portugiesische Recht und das Unionsrecht in diesen Fällen einen gleichwertigen Schutz gewähren, ist die Diskussion darüber, ob wegen des vermeintlich höheren Schutzes der g. U. durch die nationalen Vorschriften das eine oder das andere Recht vorrangig anzuwenden ist, meiner Ansicht nach weitgehend künstlich. Das Gericht hätte sich daher darauf beschränken können, die übrigen Anfechtungsgründe zu prüfen, und hätte nicht auf ein weiter gehendes Problem eingehen müssen, das zweifelsohne von Interesse ist, sich im vorliegenden Fall aber nicht stellte.
54 Soweit das angefochtene Urteil Ausführungen (und einen daraus folgenden Urteilsspruch) gegen die umfassende Anwendung des Unionsrechts bei der Eingrenzung des Schutzes der g. U. für Weine enthält, ist auf die Kritik, die im Rahmen des Rechtsmittels an ihnen geübt wurde, einzugehen. Die Antwort ergibt sich – das schicke ich bereits vorweg – aus der Auslegung der anwendbaren Verordnungen, insbesondere der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung ( B. Zum einzigen Rechtsmittelgrund des EUIPO und zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund des IVDP
55 Der einzige Rechtsmittelgrund des EUIPO und der erste Anschlussrechtsmittelgrund des IVDP sollten gemeinsam geprüft werden. Beide betreffen, wenn auch aus unterschiedlicher Sicht, die Frage, ob die Verordnung Nr. 1234/2007 ausschließlich anwendbar ist oder ob die g. U. für Weine einen ergänzenden Schutz nach nationalem Recht genießen.
56 Das EUIPO hält es unter Berufung auf das Urteil Budějovický Budvar (ABl. 1994, L 11, S. 1) eingeführten zu errichten, sondern darin, eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für solche Angaben zu schaffen“ (
57 Mit den im Rechtsmittelverfahren einander gegenüberstehenden Thesen wird befürwortet bzw. bestritten, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 510/2006 auf den Bereich der Verordnung Nr. 1234/2007 übertragbar ist. Das IVDP führt aus, aufgrund der besonderen Eigenschaften der g. U. für Weine müsse sich ihr Schutz von dem unterscheiden, den das Unionsrecht in ähnlichen Fällen gewähre.
58 Das Gericht räumt zunächst ein (
59 Für sich allein betrachtet könnte Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 hypothetisch die Schlussfolgerung des Gerichts stützen. Bei seiner Auslegung können jedoch die Auswirkungen anderer normativer Bestimmungen des Unionsrechts nicht unberücksichtigt bleiben. Konkret ist, nachdem die Union in Bezug auf die g. U. und die g. g. A. ihre eigenen Zuständigkeiten ausgeübt hat, auf deren unionsrechtliche Regelung abzustellen. Dabei hat die Union zudem eine konkrete Bestimmung in die Verordnung Nr. 1234/2007 eingefügt (Art. 118l), um gerade das Verhältnis zwischen diesen Arten (kollektiver) Rechte des geistigen Eigentums und den (individuellen) eingetragenen Unionsmarken zu klären.
60 Der Unionsgesetzgeber hat sich in der Tat entschieden, seine Befugnisse hinsichtlich der g. U. und der g. g. A. sowohl im Bereich der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Verordnung Nr. 510/2006) als auch der Spirituosen (Verordnung Nr. 110/2008) (
61 In den vergemeinschafteten Sektoren schützen die Unionsverordnungen nicht sämtliche Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, sondern nur die, die in ihnen definiert sind. Bei den Erstgenannten erstreckt sich der Schutz auf die g. U. für Erzeugnisse, die ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdanken. Bei den Zweitgenannten werden nur die qualifizierten Angaben geschützt, die Erzeugnisse erfassen, bei denen sich eine bestimmte Qualität oder das Ansehen oder ein sonstigen Merkmal auf den geografischen Ursprung zurückführen lässt (g. g. A.). Den g. g. A. und den g. U. ist die territoriale Komponente gemeinsam, aber Letztere sind Erzeugnissen vorbehalten, deren Eigenschaften auf natürliche und menschliche Einflüsse ihres Herkunftsorts zurückzuführen sind.
62 Bei den g. U. für Weine hat die Union durch ihr gesetzgeberisches Handeln den Schutzbereich bereits ausgeschöpft, um eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Regelung zu schaffen (
63 Die zwischen der Verordnung Nr. 510/2006 auf der einen und der Verordnung Nr. 1234/2007 in Bezug auf die g. U. für Weine auf der anderen Seite bestehende sachliche Parallele lässt sich meiner Meinung nach nicht verleugnen. Sie verfolgen denselben Zweck, nämlich für den Verbraucher – und aus einem anderen Blickwinkel für die Inhaber der jeweiligen Bezeichnungen – sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, die sie jeweils zum Gegenstand haben, aufgrund ihrer geografischen Herkunft ein hohes Qualitätsniveau aufweisen. Sie stimmen zudem darin überein, dass für diese Erzeugnisse (Wein im einen und Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im anderen Fall) dasselbe System der Eintragung und des sich daraus ergebenden einheitlichen Schutzes in der gesamten Union unabhängig von ihrem nationalen Ursprung gilt.
64 Bereits in der Verordnung Nr. 479/2008 (deren Wortlaut später in die geänderte Verordnung Nr. 1234/2007 übernommen wurde) wird hervorgehoben, dass in Letztere lediglich die Grundsätze der Verordnung Nr. 510/2006 auf den Bereich der g. U. für Weine übernommen werden. In ihrem 27. Erwägungsgrund heißt es ausdrücklich, dass „die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe [für Weine] entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der gemeinschaftlichen Qualitätspolitik für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel angewendet wird“.
65 Diese Parallele bestätigt sich bei der Prüfung der Grundzüge der Eintragungsverfahren für die g. U. und die g. g. A. Im Urteil Budějovický Budvar wurde ausgeführt, dass „das Eintragungsverfahren nach diesen Verordnungen anders als bei anderen Gemeinschaftsregelungen zum Schutz von Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums … auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission [beruht], da die Kommission die Entscheidung über die Eintragung einer Bezeichnung nur dann treffen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet hat, und ein solcher Antrag nur gestellt werden kann, wenn der Mitgliedstaat geprüft hat, ob er gerechtfertigt ist (Urteil vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C‑269/99, [EU:C:2001:659], Rn. 53). Die nationalen Eintragungsverfahren sind somit in den gemeinschaftlichen Entscheidungsprozess integriert und bilden einen wesentlichen Teil desselben. Sie können nicht außerhalb der gemeinschaftlichen Schutzregelung bestehen.“ (
66 Dieses Modell wurde in die Verordnung Nr. 479/2008 für den Weinsektor (
67 Zudem wird der Umstand, dass der Erlass der für die g. U. und die g. g. A. geltenden Verordnungen die nationalen Schutzregeln verdrängt, durch die Übergangsvorschriften in den Verordnungen bestätigt, denn in der Union bestanden nationale Systeme, in denen die Ursprungsbezeichnungen bereits gesetzlich geregelt waren, neben anderen, in denen eine solche Regelung fehlte (oder fehlt) (
68 Für Weine ist auf die Verordnung Nr. 1493/1999 zurückzugehen, deren Art. 54 Abs. 2 „Qualitätswein b. A.“ und seine Kategorien definierte. Abs. 4 dieses Artikels besagte, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften für die einzelnen Qualitätsweine b. A. [übermitteln]“. Da die g. U. Porto/Port nach portugiesischem Recht geschützt war, wurden ihre Weine in das Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. eingetragen und waren nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1234/2007 (Art. 118s Abs. 1) automatisch geschützt, und sie wurden von der Kommission in das in Art. 118n der Verordnung vorgesehen Register (E‑Bacchus) eingetragen (
69 Jedoch wird dieser Automatismus durch Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007 selbst abgeschwächt, der gewisse Vorkehrungen enthält, um sicherzustellen, dass die Weine des E‑Bacchus-Registers den insoweit geltenden Anforderungen entsprechen, und hierzu Fristen festlegt für die Übermittlung der unerlässlichen Informationen durch die Mitgliedstaaten und für die Prüfung durch die Kommission, ob die Weine in das Register eingetragen werden können (
70 Durch Art. 118f Abs. 7 der Verordnung Nr. 1234/2007 wird ein Mitgliedstaat für den Fall, dass es in ihm keine nationalen Rechtsvorschriften über g. U. gibt, ermächtigt, einen übergangsweisen Schutz auf nationaler Ebene für den Namen zu gewähren. Dieser übergangsweise gewährte Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission über die Eintragung nach dieser Verordnung entscheidet.
71 Alle diese Übergangsvorschriften bestätigen, wenn es dessen noch bedarf, dass die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Gewährung eines zusätzlichen und verstärkten Schutzes der g. U. für Weine verloren haben, da diese bereits den ihnen durch die Verordnung Nr. 1234/2007 verliehenen Status genießen. Andernfalls hätte es keinen Sinn, eine Regelung für den Übergang von der alten auf die neue Lage zu treffen, deren Zweck gerade darin besteht, den Wegfall der Zuständigkeit für die Festlegung des Schutzrahmens zu strukturieren. Die Ausführungen im Urteil Budějovický Budvar (
72 Gegenüber diesen Beurteilungselementen (und den übrigen dem Urteil Budějovický Budvar (
73 Das IVDP führt aus, die Union habe die nationalen Besonderheiten beim Schutz der Weine respektieren wollen, wie der 28. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 479/2008 zeige: „Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen.“
74 Dieses Argument erscheint mir jedoch nicht überzeugend. Der Sinn des 28. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 479/2008 ergibt sich vielmehr in Verbindung mit Art. 120d der Verordnung Nr. 1234/2007, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine mit g. U. zu verlangen oder auszuschließen und noch restriktivere Einschränkungen für diese vorzusehen. Durch diese Bestimmung wird weder die Einheitlichkeit noch die Ausschließlichkeit des Schutzes widerlegt, der den g. U. gewährt wird, deren Weine qualitative Mindestanforderungen erfüllen. Bestimmt ein Mitgliedstaat, dass seine Weine den Status einer g. U. nur erreichen können, wenn strengere Herstellungsbedingungen beachtet worden sind, handelt er rechtmäßig. Ich wiederhole aber, dass diese Anforderung nicht bedeutet, dass der Schutz der g. U., nachdem sie für die gesamte Union registriert worden sind, in das Belieben des nationalen Rechts gestellt werden kann (
75 Die bis hier angestellten Überlegungen veranlassen mich zu dem Vorschlag, dem einzigen Rechtsmittelgrund des EUIPO stattzugeben. Das Gericht hob in seinem Urteil zwar zutreffend den „ausschließlichen“ Charakter des durch Art. 118m Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 gewährten Schutzes hervor ( C. Zum zweiten und zum dritten Anschlussrechtsmittelgrund des IVDP 1. Zulässigkeit der Anschlussrechtsmittelgründe
76 Auf den ersten Blick könnten diese beiden vom IVDP vorgebrachten Anschlussrechtsmittelgründe, wie die anderen Verfahrensbeteiligten meinen, als unzulässig angesehen werden, da sie sich gegen reine Tatsachenbewertungen des Gerichts zu richten scheinen, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seiner Kontrolle nicht zugänglich sind (
77 Wären diese beiden Anschlussrechtsmittelgründe darauf beschränkt, den Beurteilungen des Gerichts hinsichtlich der Ähnlichkeit zwischen der Marke und der g. U. oder der Bestandteile, die das Publikum bei der einen oder anderen vornehmlich wahrnimmt, oder der Verwechslungsgefahr entgegenzutreten, würde ich mich der erhobenen Unzulässigkeitseinrede anschließen.
78 Ich meine jedoch, dass dies nicht der eigentliche Sinn der beiden Anschlussrechtsmittelgründe ist und dass mit ihnen ein echtes Rechtsproblem und nicht nur ein Problem der bloßen Bewertung von Tatsachen oder dessen, was der Gerichtshof als „tatsächliche Erwägungen“ bezeichnet, aufgeworfen wird. Es geht um die Feststellung, ob das Gericht bei der Auslegung von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1234/2007 den Regelungsgehalt dieser Vorschrift beachtet hat. Um diese Auslegung zu bestätigen oder zurückzuweisen, ist offenkundig auf Rechtsbegriffe (Verwendung, widerrechtliche Aneignung, Nachahmung, Anspielung, unzulässige Ausnutzung des Ansehens) zurückzugreifen, die, angewandt auf bestimmte Unterscheidungszeichen und die g. U., notwendig konkret und nicht nur abstrakt beurteilt werden müssen. Ich fürchte, die Prüfungsbefugnisse des Gerichtshofs würden ziemlich eingeschränkt, könnte er als Rechtsmittelgericht die Rechtmäßigkeit der Auslegung durch das Gericht auf diesem Gebiet nicht überprüfen.
79 Das EUIPO beruft sich zur Stützung seiner Unzulässigkeitseinrede auf Rn. 31 des Urteils vom 21. Januar 2016, Viiniverla (
80 Hier geht es angesichts des Inhalts des erstinstanzlichen Urteils auch um die Eignung der g. U. Porto/Port (es könnte aber auch jede andere sein), die ihr innewohnenden Funktionen zu erfüllen und unionsrechtlichen Schutz zu genießen. Räumte man ein – wie es das Gericht mit seiner der Auslegung durch die Beschwerdekammer folgenden Auslegung tut –, dass die Unterscheidungskraft dieser geografischen Bezeichnung sehr schwach ist (
81 Mit anderen Worten besteht der Rechtsfehler, mit dem dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils behaftet ist, meiner Ansicht nach darin, dass die Unionsbestimmung, die das mit der Verordnung Nr. 1234/2007 begründete Recht regelt, unter Berufung auf die g. U. Porto/Port die Eintragung sämtlicher Marken für alkoholische Getränke zu verhindern, die diese Bezeichnung verwenden, nicht beachtet wurde. Das Ausschlussrecht (ius excludendi alios) ist der Schlüssel des Schutzes, die der g. U. für Weine durch diese Verordnung gewährt wird, deren Art. 118m Abs. 2 diese g. U. gegen die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung ihrer Namen, soweit dieser Gebrauch das Ansehen einer g. U. ausnutzt (Buchst. a), sowie gegen die Aneignung, Nachahmung oder Anspielung der g. U. selbst (Buchst. b) verteidigt. Auf diese beiden Verteidigungsmodalitäten beziehen sich jeweils die Anschlussrechtsmittelgründe des IVDP, die meines Erachtens zulässig sind. 2. Zweiter Anschlussrechtsmittelgrund des IVDP
82 Das IVDP vertrat vor dem Gericht im Rahmen seiner Nichtigkeitsklage die Ansicht, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 verstoßen, als sie verneint habe, dass die Aufnahme der g. U. Porto/Port in die Marke „Port Charlotte“ eine unzulässige Ausnutzung von deren Ansehen darstelle. Das Gericht bestätigte demgegenüber die Feststellung der Beschwerdekammer, dass „die angegriffene Marke die genannte Ursprungsbezeichnung weder verwende noch auf sie anspiele, so dass deren Ansehen dahingestellt bleiben kann“ (
83 Mit dieser Antwort entfernt sich das Gericht vom Vortrag der Klägerin. Während diese die Frage der Ausnutzung des Ansehens der g. U. aufgeworfen hatte, nimmt das Gericht auf den Begriff der Anspielung Bezug, der nicht unter Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 fällt, sondern unter Buchst. b desselben Absatzes, auf den ein anderer Anfechtungsgrund abstellte.
84 Das Gericht ist nicht kohärent, wenn es der Feststellung folgt, dass „die angegriffene Marke die genannte Ursprungsbezeichnung [nicht] verwende“ (Rn. 72 des Urteils), und unmittelbar im Anschluss daran ausführt, dass „der Begriff ‚Port‘ Bestandteil der angegriffenen Marke ist“ (Rn. 76 des angefochtenen Urteils, in der die Anspielung geprüft wird).
85 Lässt man die Probleme der Anspielung, auf die ich bei der Behandlung des folgenden Anschlussrechtsmittelgrundes zurückkomme, zunächst beiseite, ist unbestreitbar, dass die Marke „Port Charlotte“ den der g. U. eigenen Begriff, also „Port“, wiedergibt. Es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass ihr Anfangsbestandteil mit der g. U. identisch ist. Somit liegt die erste Schlüsselvoraussetzung für den durch Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 gewährten Schutz vor, und das Gericht irrt, wenn es dies in Rn. 72 des Urteils nicht anerkennt.
86 Gegeben ist auch das Ansehen der Weine der g. U., das unstreitig ist, da es als notorisch erachtet werden kann (
87 Die Gründe, aus denen das Gericht das Vorliegen eines solchen unzulässigen Ausnutzens verneinte, beruhen auf einer rechtlich unzutreffenden Grundlage, auf die ich bereits Bezug genommen habe. Das Gericht meint in Wirklichkeit, dass die g. U. Porto/Port keine eigene Unterscheidungskraft habe, denn ihr einziger Begriff (Porto/Port) werde, wenn er in eine Marke für alkoholische Getränke zusammen mit einem anderen Wort aufgenommen werde, vom Publikum nur als Bezeichnung eines geografischen Ortes wahrgenommen. Porto/Port wäre nach dieser These eine entweder generische oder schlicht allgemeine Bezeichnung, die sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, der mit ihr in Verbindung mit einem anderen Wort (einer Person, einer Stadt oder einer beliebigen Orts- oder Landschaftsbezeichnung) seine eigenen alkoholischen Getränke kennzeichnen will, aneignen könnte.
88 Diese Prämisse ist aus meiner Sicht nicht hinnehmbar, da sie die Unterscheidungskraft der g. U. Porto/Port dermaßen schwächt, dass sie entgegen dem ausdrücklichen Verbot in Art. 118m Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 de facto in eine Gattungsbezeichnung verwandelt würde (
89 Geht man, wie es das Gericht tut (
90 Die Konsequenz dieses unionsrechtlich gewährten Schutzes besteht im vorliegenden Fall darin, dass der Begriff „Port“ weder für sich allein noch gemeinsam mit anderen Begriffen in Marken verwendet werden kann, mit denen alkoholische Getränke gekennzeichnet werden und die geeignet sind, in unzulässiger Weise sein Ansehen auszunutzen (insbesondere Getränke, die in gewisser Weise in engerem Wettbewerb stehen, da sie für ein gleichartiges Publikum bestimmt sind und über dieselben Kanäle vertrieben und verkauft werden).
91 Das Gericht hat mithin einen Rechtsfehler begangen, als es den Schutzumfang der g. U. für Weine (einschließlich der g. U. Porto/Port) als Voraussetzung für die Feststellung einer möglichen unzulässigen Ausnutzung ihres Ansehens durch die Marken, die sich den für sie charakteristischen Begriff aneignen, unzutreffend beurteilte. 3. Zum dritten Anschlussrechtsmittelgrund des IVDP
92 Dieser Grund wird auf einen Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 gestützt. Das IVDP wirft dem Gericht vor, es habe verkannt (
93 Folgt man dem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund, könnte von der Prüfung dieses dritten Grundes abgesehen werden, denn nach der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 ist das Urteil des Gerichts aufzuheben. Ich werde ihn dennoch prüfen.
94 Der Gerichtshof (
95 Das Verbot der Anspielung setzt nicht unbedingt eine tatsächliche Verwechslung durch das Publikum voraus. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Verbraucher glaubt, die anspielende Marke erfasse das, was durch die g. U., auf die angespielt wird, geschützt wird. Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass eine Anspielung auf eine g. U. auch dann vorliegen kann, wenn keine Gefahr der Verwechslung zwischen den Erzeugnissen besteht (
96 Das Gericht nahm zwar in Rn. 76 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug, nach der keine Verwechslungsgefahr bestehen muss, damit eine Anspielung vorliegen kann. Bei der Darlegung seiner Auffassung zu diesem Punkt bestätigte es jedoch die Ansicht der Beschwerdekammer, die „eine ‚Anspielung‘ auf Portwein … verneint habe, da es sich bei Whisky um ein anderes Erzeugnis handle und kein Bestandteil der angegriffenen Marke eine möglicherweise irreführende oder täuschende Angabe enthalte“ (
97 Mit dieser Argumentation unterläuft dem Gericht meiner Ansicht nach ein zweifacher Rechtsfehler: a) Zum einen irrt es über den Begriff der Anspielung als solchen in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn es meint, im vorliegenden Fall sei er nicht einschlägig, da keine Verwechslungsgefahr zwischen Whisky und Portwein bestehe; b) zum anderen wiederholt es, indem es auf eine vorangegangene Passage seines Urteils verweist, denselben Fehler, den ich bereits im Rahmen der Prüfung des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes des IVDP festgestellt habe.
98 Die Marke „Port Charlotte“ kann in der Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen europäischen Verbrauchers selbst dann, wenn im Hinblick auf die g. U. Porto/Port „jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann“ (
99 Im Ergebnis bin ich der Meinung, dass dem Rechtsmittel des EUIPO und dem Anschlussrechtsmittel des IVDP stattzugeben ist, was die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge hat.
100 Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist meiner Ansicht nach hier der Fall. VII. Ergebnis
101 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2015, Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP/HABM – Bruichladdich Distillery (T‑659/14, EU:T:2015:863), wird aufgehoben. 2. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Juli 2014 (Sache R 946/2013‑4) zu einem Antrag auf Nichtigerklärung der Marke „Port Charlotte“, Nr. 5421474, wird aufgehoben. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.