Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.2017 – C-122/16
Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2017:406
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 30. Mai 2017 ( Rechtssache C‑122/16 P British Airways plc gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Zulässigkeit des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof – Art. 21 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Begriff ‚Unterliegen‘ – Art. 169 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Grundsatz ne ultra petita – Von Amts wegen geprüfter Gesichtspunkt zwingenden Rechts – Begründungsmangel – Grenzen der Befugnis des Richters der Europäischen Union zur Nichtigerklärung – Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes“
1 Wenn der Richter der Europäischen Union von Amts wegen einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts prüft, ist seine Befugnis zur Nichtigerklärung dann durch den Grundsatz ne ultra petita begrenzt? Oder kann oder muss der Richter sogar in einem solchen Fall in Abweichung von diesem Grundsatz alle rechtlichen Konsequenzen ziehen, die sich daraus ergeben, dass er den Gesichtspunkt zwingenden Rechts für maßgeblich hält, und somit gegebenenfalls über die Anträge der Parteien hinausgehen?
2 Das ist im Wesentlichen die Grundsatzfrage, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellt. Darin geht es um ein Rechtsmittel, mit dem British Airways plc (im Folgenden: BA) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Union vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil) (
3 Der Kontext dieser Rechtssache ist etwas ungewöhnlich. BA erhob eine Klage beim Gericht, die auf die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 gerichtet war, mit dem ihre Teilnahme an einem wettbewerbswidrigen Kartell im Luftfrachtsektor geahndet worden war (im Folgenden: streitiger Beschluss) (ne ultra petita gebunden sei, und erklärte deshalb diesen Beschluss gegenüber BA nur in den Grenzen der von ihr beantragten teilweisen Nichtigerklärung für nichtig. Mit ihrem Rechtsmittel widerspricht BA dieser Vorgehensweise und trägt vor, das Gericht hätte den streitigen Beschluss insgesamt für nichtig erklären müssen.
4 Der vorliegende Rechtsstreit bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit zu erläutern, wie weit die Befugnisse des Unionsrichters reichen, insbesondere wenn er im Rahmen einer die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts betreffenden Streitigkeit von Amts wegen einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts geprüft hat.
5 Er deckt das Spannungsverhältnis zwischen den grundlegenden, aber manchmal gegensätzlichen Erfordernissen auf, die jede Rechtsordnung erfüllen muss: zum einen das Erfordernis der Rechtmäßigkeit, das der Befugnis/Pflicht des Unionsrichters zugrunde liegt, Gesichtspunkte zwingenden Rechts von Amts wegen zu prüfen, und zum anderen das Erfordernis der Stabilität der Rechtsverhältnisse, die in dem besonderen Rahmen des vorliegenden Falles im Verhältnis zu den Grenzen der richterlichen Befugnisse betrachtet werden, die sich aus dem Dispositionsgrundsatz ergeben, dessen unmittelbare Folge der Grundsatz ne ultra petita ist.
6 Zur Beantwortung der sich in dieser Rechtssache stellenden Grundsatzfrage, vor der im Übrigen Fragen stehen, die nicht offensichtlich sind und die die Zulässigkeit des Rechtsmittels von BA betreffen, ist der Gerichtshof aufgerufen, einen gerechten Ausgleich unter diesen Erfordernissen zu finden, indem er die verschiedenen Prinzipien abwägt, die hier hineinspielen. I. Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss
7 Im Anschluss an einen Antrag auf Erlass der Geldbußen (
8 Diese Untersuchung wurde am 9. November 2010 mit dem Erlass des streitigen Beschlusses, den die Kommission an 21 Transportunternehmen, u. a. auch BA, richtete, abgeschlossen.
9 In diesem Beschluss hat die Kommission festgestellt, dass BA und andere Luftfahrtgesellschaften dadurch, dass sie an der Koordinierung bestimmter Preiselemente für Luftfrachtdienstleistungen teilgenommen haben (ABl. 1994, L 1, S. 3) und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizer Konföderation über den Luftverkehr, das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet und mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. 2002, L 114, S. 1) genehmigt wurde, verstoßen haben. Wegen dieses Verstoßes verhängte die Kommission gegen BA eine Geldbuße in Höhe von 104040000 Euro. II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
10 Am 24. Januar 2011 erhob BA beim Gericht Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses (
11 Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme forderte das Gericht die Parteien auf, zum Bestehen eines eventuellen Widerspruchs zwischen der Begründung des streitigen Beschlusses und den ersten vier Artikeln seines verfügenden Teils Stellung zu nehmen.
12 Am 16. Dezember 2015 erließ das Gericht das angefochtene Urteil (
13 In diesem Urteil erinnert das Gericht zunächst daran, dass nach ständiger Rechtsprechung eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt und ein Gesichtspunkt des zwingenden Rechts ist, der vom Unionsrichter von Amts wegen geprüft werden kann, ja sogar muss (
14 Dann stellte das Gericht, ohne einen der sieben Klagegründe von BA zu prüfen, zum einen einen Widerspruch zwischen der Begründung und dem verfügenden Teil des streitigen Beschlusses (
15 Schließlich führte das Gericht aus, dass die inneren Widersprüche des streitigen Beschlusses die Verteidigungsrechte von BA verletzt hätten, da sie ihr nicht ermöglicht hätten, die Art und den Umfang der festgestellten Zuwiderhandlung oder Zuwiderhandlungen zu verstehen, und das Gericht daran gehindert hätten, seine Kontrolle auszuüben (
16 Nach dieser Würdigung kam das Gericht zu dem Schluss, dass der streitige Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet sei.
17 Das Gericht entschied jedoch, dass der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden dürfe und die Nichtigerklärung durch das Gericht nicht über den Antrag der Klägerin hinausgehen dürfe und dass deshalb die Feststellung, dass ein Begründungsmangel vorliege, im vorliegenden Fall nicht dazu führen könne, den streitigen Beschluss, soweit er BA betreffe, vollständig für nichtig zu erklären (
18 In Rn. 90 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, dass BA in der mündlichen Verhandlung zwar geltend gemacht habe, das Gericht könne den streitigen Beschluss insgesamt für nichtig erklären, da der verfügende Teil die Begründung dieses Beschlusses nicht widerspiegele. Das Gericht entschied jedoch, dass selbst dann, wenn angenommen werden könne, BA habe implizit den Willen zum Ausdruck gebracht, ihre Anträge zu ändern und in der mündlichen Verhandlung die vollständige Nichtigerklärung des Beschlusses, soweit er sie betreffe, zu beantragen, zum einen eine Änderung der Anträge strengsten Anforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit und ihres Inhalts unterliege und förmlich erklärt werden müsse und sich zum anderen der Begründungsmangel, mit dem der streitige Beschluss behaftet sei, schon aus dem Wortlaut dieses Beschlusses ergebe und nicht als rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt betrachtet werden könne, der erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sei.
19 Unter diesen Umständen erklärte das Gericht den streitigen Beschluss in den Grenzen der Anträge, wie sie in der von BA eingereichten Klageschrift aufgeführt waren, für nichtig (
20 Am 17. März 2017 erließ die Kommission einen neuen Beschluss betreffend das wettbewerbswidrige Kartell, das in dem streitigen Beschluss geahndet wurde. Was BA betrifft, stellt dieser Beschluss die Aspekte des streitigen Beschlusses, die im angefochtenen Urteil für nichtig erklärt wurden, wieder her. III. Anträge der Parteien
21 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt BA erstens die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Umfang der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses auf die Anträge in ihrer erstinstanzlichen Klage begrenzt, zweitens, die Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, drittens, den streitigen Beschluss vollständig für nichtig zu erklären, und viertens, die Kommission zur Tragung der Kosten des vorliegenden Rechtsmittels zu verurteilen,
22 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und BA die Kosten aufzuerlegen. IV. Würdigung
23 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt BA zwei Rechtsmittelgründe an. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es sich als an den Grundsatz ne ultra petita gebunden angesehen habe. Nach Ansicht von BA hätte das Gericht, soweit es von Amts wegen einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts geprüft und einen Rechtsfehler festgestellt hat, der dem streitigen Beschluss insgesamt anhaftet, diesen Beschluss insgesamt für nichtig erklären müssen. Der zweite Rechtsmittelgrund, der hilfsweise geltend gemacht wird, betrifft einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
24 Die Kommission erhebt vorab Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsmittels, die zuerst zu prüfen sind. A. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels 1. Zum Verstoß gegen das Erfordernis, das angefochtene Urteil dem Rechtsmittel beizufügen
25 Nach Ansicht der Kommission ist das Rechtsmittel erstens deshalb unzulässig, weil BA das angefochtene Urteil der Rechtsmittelschrift nicht beigefügt hat, was einen Verstoß gegen Art. 168 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs darstelle (
26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die frühere Verfahrensordnung ausdrücklich vorsah, dass „[di]e mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des Gerichts … der Rechtsmittelschrift hinzuzufügen [ist]“ (
27 Art. 168 Abs. 2 der nunmehr geltenden Verfahrensordnung verweist auf ihren Art. 122 Abs. 1, der seinerseits auf Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verweist. Aus diesen beiden letztgenannten Vorschriften ergibt sich, dass der Rechtsmittelschrift „gegebenenfalls“ der Rechtsakt beizufügen ist, dessen Nichtigerklärung beantragt wird. Meines Erachtens ist der Ausdruck „gegebenenfalls“ so zu verstehen, dass es nicht nötig ist, der Rechtsmittelschrift den angefochten Rechtsakt beizufügen, wenn sich der Gerichtshof diesen Rechtsakt leicht beschaffen kann, was in Anbetracht der technischen Entwicklung nunmehr bei Beschlüssen und Urteilen des Gerichts immer der Fall ist.
28 Somit fordert Art. 168 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht, der Rechtsmittelschrift das angefochtene Urteil beizufügen, so dass die erste Einrede der Unzulässigkeit der Kommission zurückzuweisen ist. 2. Zum Verstoß gegen Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und gegen die Art. 169 und 170 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
29 Zweitens ist das Rechtsmittel nach Ansicht der Kommission unzulässig, da es nicht die Erfordernisse in Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in den Art. 169 und 170 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beachte. Vor der Prüfung dieser Einreden ist jedoch das Vorbringen der Kommission zu prüfen, die Erwiderung, die BA auf diese Einreden habe abgeben dürfen, sei insgesamt unzulässig. a) Zur Zulässigkeit der Erwiderung
30 Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei dem Vorbringen von BA in ihrer Erwiderung auf die von ihr erhobenen Einreden der Unzulässigkeit um einen neuen Rechtsmittelgrund, der im Laufe des Verfahrens vorgetragen worden sei, weshalb die Erwiderung insgesamt unzulässig sei (
31 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht die Parteien im Laufe des Verfahrens im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens, das hinsichtlich des Gesichtspunkts durchzuführen war, den es von Amts wegen zu berücksichtigen beabsichtigte, aufgefordert hat, zu diesem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen.
32 Aus Rn. 90 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass BA in der mündlichen Verhandlung im Rahmen ihres Vorbringens zu diesem Gesichtspunkt ausdrücklich geltend machte, das Gericht hätte den streitigen Beschluss insgesamt für nichtig erklären können.
33 In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils wies das Gericht diesen Antrag von BA ausdrücklich zurück und behandelte ihn somit im Wesentlichen als „implizites“ Ersuchen (gemäß dem vom Gericht selbst verwendeten Ausdruck) auf Änderung ihrer Anträge. Das Gericht erklärte daraufhin den streitigen Beschluss in den Grenzen der Anträge von BA in ihrer Klageschrift für nichtig.
34 In ihrem Rechtsmittel macht BA geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich in diesem Fall als an den Grundsatz ne ultra petita gebunden angesehen habe. BA trägt vor, dass der Richter, wenn er einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts von Amts wegen prüfe, befugt sein müsse, die rechtlichen Folgerungen zu ziehen, die sich zwingend ergäben, wenn er diesen Gesichtspunkt für maßgeblich halte, d. h. in diesem Fall, den streitigen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Nach Ansicht von BA kann der Richter eine solche Befugnis unabhängig von den Anträgen der Parteien ausüben, so dass es im vorliegenden Fall nicht einmal nötig gewesen wäre, um eine Änderung der Klageanträge zu ersuchen, um dem Gericht zu ermöglichen, den gesamten Beschluss für nichtig zu erklären (
35 Die logische Folge dieser These ist, dass vom Standpunkt von BA aus betrachtet die Argumentation in Rn. 90 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht ihren Antrag, den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären, zurückgewiesen hat, fehlerhaft ist, weil es in jedem Fall den gesamten streitigen Beschluss hätte für nichtig erklären müssen, nachdem es festgestellt hatte, dass der Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den es von Amts wegen geprüft hatte, maßgeblich ist.
36 Unter diesen Umständen kann die Kommission nicht zutreffend geltend machen, dass BA dadurch, dass sie in ihrer Erwiderung bekräftigt, dass ihr Rechtsmittel die Zurückweisung dieses Antrags betreffe, einen gegenüber dem in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Rechtsmittelgrund neuen Rechtsmittelgrund geltend mache, mit dem ein Rechtsfehler in der Anwendung des Grundsatzes ne ultra petita gerügt werde. Die Einrede der Unzulässigkeit der Erwiderung ist somit meines Erachtens zurückzuweisen. b) Zur Übereinstimmung des Rechtsmittels mit Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
37 Die Kommission trägt zunächst vor, das Rechtsmittel entspreche nicht Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, da BA mit ihren Anträgen nicht im Sinne dieser Vorschrift unterlegen sei. Da das Gericht den Anträgen von BA in ihrer in der Rechtsmittelschrift begrenzten Form stattgegeben habe, sei sie im ersten Rechtszug in der Sache in vollem Umfang erfolgreich gewesen.
38 BA erwidert, sie sei mit ihren Anträgen unterlegen. Denn in der mündlichen Verhandlung im Rahmen ihres Vorbringens zu dem Gesichtspunkt, der vom Gericht von Amts wegen geprüft worden sei, habe sie geltend gemacht, dass der streitige Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären sei, und das Gericht diesen Antrag im angefochtenen Urteil zurückgewiesen habe. Die von der Kommission vertretene Auslegung der Verfahrensregeln schließe eine Partei, gegen die ein Urteil des Gerichts ergangen sei, das auf einen von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkt gestützt sei, von der Möglichkeit aus, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Gerichtshof zu erlangen.
39 Vorab erinnere ich daran, dass nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union „[beim Gerichtshof ein] Rechtsmittel … von einer Partei eingelegt werden [kann], die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. …“
40 Es gibt aber eine sprachliche Abweichung zwischen der französischen Sprachfassung von Art. 56 Abs. 2 der Satzung und der Sprachfassung in Englisch, das Verfahrenssprache in der vorliegenden Rechtssache ist. Um ein Rechtsmittel einlegen zu können, ist nach der französischen Sprachfassung erforderlich, dass eine Partei mit ihren Anträgen unterlegen ist („succombé en ses conclusions“), während nach der englischen Sprachfassung erforderlich ist, dass die Partei „unsuccessful … in its submissions“ ist. Die französische Sprachfassung verwendet somit den Begriff „conclusions“ (Anträge), der dem in den Art. 168 Abs. 1 Buchst. d, Art. 169 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verwendeten Begriff entspricht, wohingegen die englische Sprachfassung den Begriff „submissions“ verwendet, der nicht dem in den genannten Vorschriften verwendeten Ausdruck „form of order“ entspricht und nicht nur die Anträge (das petitum) abdecken kann, sondern auch die Rechtsausführungen vor dem Gericht. Unterschiede finden sich auch in anderen Sprachfassungen von Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, und einige dieser Sprachfassungen verweisen nicht auf den Begriff, der dem in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verwendeten französischen Begriff „conclusions“ (Anträge) entspricht (
41 Da keine der Sprachfassungen Vorrang vor den anderen beanspruchen kann, ist Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter diesen Umständen nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Vorschriften im Bereich der Rechtsmittel auszulegen (
42 Insbesondere ist zu prüfen, ob, wie die Kommission vorträgt, der Begriff „mit seinen Anträgen unterlegen“ im Sinne dieser Vorschrift nicht so verstanden werden kann, dass er sich auf die Anträge bezieht, wie sie ursprünglich in der Klageschrift oder zumindest in einem förmlichen Antrag auf Änderung der Anträge formuliert waren.
43 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass charakteristisch für die Anträge der Beteiligten erhöhte Anforderungen an Klarheit (
44 Die Unveränderlichkeit der Anträge gilt jedoch nicht absolut. Es gibt einige Ausnahmen, die allerdings äußerst begrenzt sind.
45 So hat der Gerichtshof zuweilen eine Änderung der in der Klageschrift enthaltenen Anträge im Laufe des Verfahrens zugelassen, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt wird, die während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind (
46 Wenn also ein Rechtsmittelführer ein Ersuchen um Änderung seiner Anträge vorlegt und das Gericht dieses Ersuchen in seinem Urteil ausdrücklich zurückweist, kann diesem Rechtsmittelführer nicht einfach deshalb die Möglichkeit genommen werden, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu bestreiten, weil er mit seinen ursprünglichen Anträgen, wie sie in der Klageschrift enthalten sind, erfolgreich war.
47 Es ist nämlich offensichtlich, dass ein solcher Rechtsmittelführer mit seinem Ersuchen um Änderung seiner Klageanträge unterlegen ist. Wenn der Gerichtshof feststellen sollte, dass das Gericht dieses Ersuchen zu Unrecht zurückgewiesen hat, könnte dieser Rechtsmittelführer möglicherweise mehr erhalten, als er dadurch erhalten hat, dass seinen ursprünglichen Anträgen stattgegeben wurde. Einem solchen Rechtsmittelführer muss somit die Möglichkeit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seines Ersuchens um Änderung der Klageanträge zu bestreiten.
48 Im Übrigen fällt die Frage, ob das Gericht das Ersuchen einer Partei um Änderung der Klageanträge zu Recht zurückgewiesen hat, unter die Begründetheit der Rechtssache, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht ein solches Ersuchen wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften zurückgewiesen hat.
49 Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission der Begriff des „Unterliegens“ im Sinne von Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht streng auf die Anträge in der ursprünglichen Klageschrift oder auf diejenigen, die unter Beachtung der Anforderungen an die Form geändert wurden, beschränkt werden kann. Er muss vielmehr ein Unterliegen mit jedem Antrag, der vor dem Gericht im Laufe des Verfahrens gestellt wurde und über den das Gericht im angefochtenen Urteil entschieden hat, einschließen.
50 Eine solche Auslegung von Art. 56 Abs. 2 der Satzung dürfte darüber hinaus mit den verschiedenen Sprachfassungen dieser Vorschrift in Einklang stehen, die sich alle auf den Begriff „Unterliegen“ beziehen, ihn aber nicht zwingend an die in der ursprünglichen Klageschrift ausdrücklich formulierten Anträge binden (
51 Da das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils über das „implizite“ Ersuchen von BA, den streitigen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären, entschieden, es aber zurückgewiesen hat, ist folglich davon auszugehen, dass BA in diesem Punkt gemäß Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterlegen ist. Ihr Rechtsmittel ist somit unter diesem Aspekt als zulässig anzusehen. c) Zur Vereinbarkeit des Rechtsmittels mit Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
52 Die Kommission trägt weiter vor, das Rechtsmittel verstoße gegen Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, da es nicht auf die Aufhebung des Tenors des angefochtenen Urteils gerichtet sei, sondern auf dessen Ergänzung, indem die teilweise Nichtigerklärung, die BA in der ersten Instanz beantragt habe und die vom Gericht auch gewährt worden sei, auf eine vollständige Nichtigerklärung erweitert werde.
53 Nach Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen die Rechtsmittelanträge „auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gerichtet sein“.
54 Diese Vorschrift bezieht sich auf die Anträge der Rechtsmittelschrift betreffend das Rechtsmittel (während Art. 170 der Verfahrensordnung die Anträge im Fall der Stattgabe des Rechtsmittels betrifft). Sie betrifft insbesondere den fundamentalen Grundsatz im Bereich der Rechtsmittel, wonach das Rechtsmittel gegen die Entscheidungsformel der angefochtenen Entscheidung des Gerichts gerichtet sein muss und nicht ausschließlich auf die Änderung bestimmter Gründe dieser Entscheidung (
55 Im vorliegenden Fall hat BA, wie sich aus Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, in Bezug auf die Rechtsmittelanträge zwei Anträge gestellt: Erstens beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils, „soweit [dieses Urteil] den Umfang der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses auf ihre Klageanträge in der ersten Instanz beschränkt“, und zweitens beantragt sie die Aufhebung von Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils.
56 Mit ihrem ersten Antrag beantragt BA nun die Aufhebung der Gründe des angefochtenen Urteils, die Nr. 1 der Urteilsformel tragen, soweit darin der streitige Beschluss nur teilweise für nichtig erklärt wird. Es handelt sich insbesondere zum einen um die Entscheidung des Gerichts, sich im konkreten Fall an die Grenzen des Grundsatzes ne ultra petita gebunden zu sehen, und zum anderen um die Entscheidung, das „implizite“ Ersuchen um Änderung ihrer Klageanträge, das BA in der mündlichen Verhandlung formuliert habe, zurückzuweisen (
57 Auf der Grundlage dieser Prämisse beantragt BA mit ihrem zweiten Antrag die Aufhebung von Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils.
58 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass wenn er befugt ist, die rechtliche Entscheidung über das vor dem Gericht erörterte Vorbringen zu beurteilen, er, soll das Rechtsmittelverfahren nicht zu einem erheblichen Teil seinen Sinn einbüßen, auch befugt sein muss, die rechtlichen Folgerungen zu beurteilen, die das Gericht aus einer solchen Entscheidung ableitet, die ebenfalls eine Rechtsfrage darstellen (
59 BA wendet sich in ihrem Rechtsmittel jedoch gegen den Umfang der Nichtigerklärung, die das Gericht ausgesprochen hat, nachdem es den von Amts wegen geprüften Gesichtspunkt für maßgeblich erklärt hatte. BA widerspricht also den rechtlichen Folgerungen, die das Gericht aus der Berücksichtigung dieses Punktes gezogen hat.
60 Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht wirksam geltend machen kann, dass das Rechtsmittel von BA nicht, wie in Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung gefordert, auf die Aufhebung der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gerichtet ist. d) Zur Vereinbarkeit des Rechtsmittels mit Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
61 Schließlich, so trägt die Kommission vor, verstoße das Rechtsmittel auch gegen Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Nach diesem Artikel sei es einem Kläger nicht erlaubt, im Rechtsmittelverfahren Anträge zu stellen, die über die Anträge hinausgingen, die im ersten Rechtszug gestellt worden seien, und eine weiter gehende Maßnahme als vor dem Gericht zu beantragen. Der Antrag von BA in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht betreffend den Umfang der Nichtigerklärung (Rn. 90 des angefochtenen Urteils) könne nicht als Teil des Streitgegenstands vor dem Gericht betrachtet werden.
62 Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor, dass „[d]ie Rechtsmittelanträge … für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, darauf gerichtet sein [müssen], dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig oder teilweise stattgegeben wird; neue Anträge sind nicht zulässig. Das Rechtsmittel kann den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht ändern.“
63 Die Einführung eines besonderen Artikels, der die Anträge in dem Fall der Stattgabe des Rechtsmittels betrifft, ist eine Neuerung der am 1. November 2012 in Kraft getretenen Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Folgerungen, die der Gerichtshof in dem Fall zu ziehen hat, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt wird. Sie steht logischerweise nach Art. 169 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung und soll verhindern, dass ein Rechtsmittelführer dem Gerichtshof Anträge vorlegen kann, die er beim Gericht nicht eingereicht hat (
64 Im vorliegenden Fall sind die Anträge für den Fall der Stattgabe des Rechtsmittels von BA in ihrem dritten Antrag enthalten, mit dem sie beantragt, den streitigen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären.
65 Es ist zu prüfen, ob dieser Antrag als „neuer Antrag“ einzustufen ist und ob er den Streitgegenstand im Sinne von Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ändern kann.
66 Insoweit ist erstens hervorzuheben, dass das Ersuchen im dritten Antrag genau dem „impliziten“ Ersuchen um Änderung der Anträge, das das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat, entspricht. Es betrifft außerdem eine Frage – die der eventuellen vollständigen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses infolge der Berücksichtigung des von Amts wegen geprüften Gesichtspunkts – die, wie Rn. 90 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, vor dem Gericht im Rahmen der Diskussion zu diesem Punkt erörtert wurde.
67 Wenn zweitens, wie sich aus den Erwägungen in den Nrn. 58 und 59 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, ein Kläger berechtigt ist, sich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Rechtsfolgen zu wenden, die das Gericht daraus gezogen hat, dass es einen Gesichtspunkt berücksichtigt hat (in diesem Fall den von Amts wegen geprüften Punkt), dann muss es einem solchen Kläger logischerweise erlaubt sein, zu beantragen, dass der Gerichtshof, sollte seinem Rechtsmittel stattgegeben werden, selbst die Konsequenzen zieht, die sich von Rechts wegen aus der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ergeben.
68 Insoweit bestehen keine Zweifel, dass der Gerichtshof, sollte er dem Rechtsmittel von BA stattgeben, weil er der Ansicht ist, dass das Gericht den Rechtsfehler begangen hat, den BA ihm vorwirft, den streitigen Beschluss in vollem Umfang für nichtig erklären müsste (
69 Folglich ist im vorliegenden Fall die vollständige Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses nichts anderes als die notwendige Rechtsfolge einer eventuellen Stattgabe der (in den Nrn. 21 und 55 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten) Anträge von BA zum Rechtsmittel und somit einer eventuellen Aufhebung des angefochtenen Urteils.
70 Im Rahmen der außergewöhnlichen Umstände, die die vorliegende Rechtssache kennzeichnen, glaube ich somit nicht, dass Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Zulässigkeit des Rechtsmittels entgegensteht.
71 Das Rechtsmittel von BA ist somit meines Erachtens zulässig. B. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler aufgrund der falschen Anwendung des Grundsatzes ne ultra petita 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
72 BA macht in ihrem ersten Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass es an den Grundsatz ne ultra petita gebunden sei, als es von Amts festgestellt habe, dass erhebliche Fehler vorlägen, die unter zwingendes Recht fielen und dem gesamten streitigen Beschluss anhafteten.
73 Prüfe der Unionsrichter eine Frage zwingenden Rechts von Amts wegen, dann seien mit dem Grundsatz ne ultra petita verbundene Inter‑partes‑Beschränkungen nicht mehr anwendbar. In einem solchen Fall müsse dieser Richter befugt sein, den Tenor des Urteils so zu formulieren, wie er es für geeignet halte, und dürfe er bei der Ausübung dieser Befugnis nicht an die Anträge einer Partei gebunden sein.
74 Dürfe in einer Rechtssache betreffend eine Frage zwingenden Rechts der Unionsrichter von den Klagegründen, die von den Parteien geltend gemacht würden, abweichen, müsse es ihm folgerichtig ebenso möglich sein, von ihren Anträgen abzuweichen. Nur so sei er in der Lage, eine angemessene Entscheidungsformel in seinem Urteil auszusprechen und die festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die öffentliche Ordnung effektiv zu berichtigen.
75 Die Konsequenzen, die sich daraus ergäben, dass das Gericht die Gesichtspunkte zwingenden Rechts von Amts wegen prüfe, dürften nicht den individuellen Interessen der Parteien des Rechtsstreits unterstellt werden. Sie dürften auch nicht davon abhängen, dass diese ihre Anträge während des Verfahrens gegebenenfalls änderten. Ein solches Ergebnis würde dazu führen, dass Fragen zwingenden Rechts in die Hände der Parteien gelegt würden.
76 Außerdem habe das Gericht im Rahmen der Berücksichtigung späterer nationaler Schadensersatzverfahren im angefochtenen Urteil eine willkürliche Entscheidung getroffen zwischen der Lage von BA (die nur eine teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erlangt habe) und der Lage anderer Fluggesellschaften, die den genannten Beschluss ebenfalls angefochten hätten (die dessen vollständige Nichtigerklärung erlangt hätten), obwohl alle Kläger sich hinsichtlich des wesentlichen Begründungsfehlers, der vom Gericht von Amts wegen festgestellt worden sei, in der gleichen Situation befunden hätten.
77 Schließlich sei die Vorgehensweise des Gerichts Anlass zur Besorgnis gegenüber der Rechtspflege, da sie Kläger veranlasse, systematisch ohne Rechtfertigung ihre Anträge weit zu formulieren, um in dem Fall, dass der Unionsrichter einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts von Amt wegen prüfe, eine Nichtigerklärung größeren Umfangs zu erlangen.
78 Die Kommission tritt dem Vorbringen von BA entgegen. Sie ist insbesondere der Ansicht, die Argumentation von BA führe dazu, dass man von den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung nach dem Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (im Folgenden: Rechtssache AssiDomän) ( 2. Würdigung
79 War es rechtsfehlerhaft, dass das Gericht im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, dass es an die Grenzen des Grundsatzes ne ultra petita gebunden sei? Konnte, ja musste es alle rechtlichen Konsequenzen ziehen, die sich aus dem vom Amts wegen berücksichtigten Begründungsmangel als Verstoß gegen zwingendes Recht ergaben, der dem gesamten streitigen Beschluss anhaftete, und folglich diesen Beschluss vollständig für nichtig erklären, obwohl die Anträge von BA nur auf dessen teilweise Nichtigerklärung gerichtet waren?
80 Wie ich in den Nrn. 5 und 6 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, decken diese Fragen ein Spannungsverhältnis zwischen verschiedenen und manchmal gegensätzlichen rechtlichen Erfordernissen auf. Ihre Beantwortung hängt somit davon ab, wie diese Erfordernisse miteinander zusammenhängen und wie die ihnen zugrunde liegenden Prinzipien zum Ausgleich gebracht werden.
81 Unter diesen Voraussetzungen beginne ich mit einer Würdigung des Umfangs und des tieferen Grundes für diese Prinzipien und Erfordernisse und schlage dann eine Antwort auf diese Fragen vor. a) Zum Grundsatz ne ultra petita als unmittelbare Folge des Dispositionsgrundsatzes
82 Zunächst sind die Merkmale des Grundsatzes ne ultra petita darzulegen, den das Gericht im vorliegenden Fall als Grenze seiner Befugnis zur Nichtigerklärung anführt.
83 Der Grundsatz ne ultra petita, der aus dem Spruch ne eat iudex ultra partium folgt, verbietet dem Richter, der für die Nichtigkeitsklage zuständig ist, über die Anträge der Parteien hinauszugehen (ultra petita entscheiden und die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen (
84 Der Grundsatz ne ultra petita ist eine unmittelbare Folge des Dispositionsgrundsatzes, der ein Grundprinzip für die Nichtigkeitsklage vor dem Unionsgericht ist. Nach dem Dispositionsgrundsatz haben die Parteien das Initiativrecht für einen Prozess und legen den Umfang des Streitgegenstands fest, mit der Folge, dass der Richter über alles entscheiden muss, was beantragt wird, und nur über das entscheiden darf, was beantragt wird (und somit ne ultra petita) (
85 Allgemein werden der Dispositionsgrundsatz und seine unmittelbare Folge, der Grundsatz ne ultra petita, als Ausdruck der Privatautonomie von Personen betrachtet. Denn die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rechtssubjekt seine Rechte vor Gericht geltend macht, hängt letztendlich von seinem eigenen Willen ab. Eine solche Auffassung gilt jedoch vor allem im Zivilprozess (
86 In öffentlich-rechtlichen Verfahren haben der Dispositionsgrundsatz und der Grundsatz ne ultra petita – und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Befugnis des Gerichts – allerdings eine andere Tragweite (
87 So folgt aus Art. 263 Abs. 2 bis 4 AEUV, dass der Unionsrichter nur befugt ist, die Rechtmäßigkeit der von den Institutionen, Organen oder Einrichtungen der Union erlassenen Rechtsakte zu überprüfen, wenn und soweit er mit einer Klage befasst ist, die von einem der nach diesen Vorschriften dazu berechtigten Rechtssubjekte eingereicht wird.
88 Ohne eine solche Klage ist der Unionsrichter auf keinen Fall befugt, von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der von den Institutionen, Organen oder Einrichtungen erlassenen Rechtsakte zu überprüfen (
89 Mit anderen Worten hängt die Befugnis des Unionsrichters, die Rechtmäßigkeit des Handelns der Organe der Union zu überprüfen, von dem Vorliegen und dem Umfang einer Nichtigkeitsklage ab, die von einem der in Art. 263 AEUV genannten Rechtssubjekte eingereicht wurde. Liegt dem Richter keine solche Klage vor, kann er nicht dadurch, dass es sich in den Tätigkeitsbereich anderer Institutionen, Organe und Einrichtungen einmischt, die Rechtmäßigkeit der von diesen erlassenen Rechtsakte in Frage stellen (
90 Aus dieser Sicht gehören die Grenzen der Befugnis des Richters, die sich aus dem Grundsatz ne ultra petita als Ausdruck des Dispositionsgrundsatzes ergeben, nicht nur zur Privatautonomie, sondern auch zum Grundsatz der Gewaltenteilung, der das Funktionieren jedes Rechtsstaats kennzeichnet und der im Zusammenhang mit der Union im Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck kommt, der bedeutet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung derjenigen der anderen ausübt (
91 Was den Grundsatz ne ultra petita betrifft, ist weiter zu bemerken, dass sich dieser Grundsatz, wie sich aus dem Namen ergibt, auf das petitum bezieht und somit auf das Anliegen der Parteien, wie es in ihren Anträgen dargelegt ist. Der Gerichtshof verweist jedoch manchmal auf diesen Grundsatz im Zusammenhang mit den Klagegründen, die von den Parteien zur Stützung ihrer Ansprüche dargelegt werden. Dies gilt besonders im Hinblick auf das Verbot für den Richter, Klagegründe zu prüfen, die nicht von den Parteien vorgetragen wurden, mit Ausnahme genau der Punkte, die der Richter von Amts wegen prüfen kann, ja sogar muss (
92 Aus diesem Blickwinkel kann die Berücksichtigung eines Gesichtspunkts zwingenden Rechts von Amts wegen als Ausnahme vom Grundsatz ne ultra petita im weiten Sinne (d. h. bezogen nicht nur auf das petitum, sondern auch auf die Klagegründe, die vorgetragen wurden, um es zu stützen) betrachtet werden. Die Möglichkeit, diese Gründe von Amts wegen zu berücksichtigen, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Unionsrichter, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, einen Beschluss erlassen darf, der über die Anträge der Parteien hinausgeht. Es handelt sich dabei nämlich um verschiedene Fragen ( b) Zur Beachtung der Klagefrist als Erfordernis zwingenden Rechts
93 Die Möglichkeit der in Art. 263 AEUV genannten Rechtssubjekte, den Unionsrichter mit einer Klage auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union zu befassen, ist zeitlich begrenzt: Die Klage ist in der in Abs. 6 des genannten Artikels vorgesehenen Frist einzulegen.
94 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der dieser Bestimmung vorgesehenen Frist angefochten worden ist, ihm gegenüber bestandskräftig (
95 Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass diese Frist und die Folge ihres Ablaufs, nämlich die Bestandskraft, öffentliche Interessen schützen sollen und dass diese Frist deshalb zur öffentlichen Ordnung gehört und folglich weder zur Disposition der Parteien noch zu der des Richters steht, so dass der Unionsrichter ihre Einhaltung von Amts wegen prüfen muss (
96 Diese Rechtsprechung stützt sich insbesondere auf die Erwägung, dass die Klagefristen Rechtssicherheit gewährleisten sollen, indem sie verhindern, dass Rechtsakte, die Rechtswirkungen nach sich ziehen, unbegrenzt in Frage gestellt werden können, sowie auf die Erfordernisse der geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie (
97 Die in dieser Rechtsprechung genannten Grundsätze gelten aber nicht nur im Fall der Klage auf vollständige Nichtigerklärung eines Rechtsakts, sondern sie gelten auch bei einem Antrag auf teilweise Nichtigerklärung. So werden im Fall der Einreichung einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts die abtrennbaren Teile (
98 Wie ich bereits in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, sind die mit der Einhaltung der Klagefrist verbundenen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung die Grundlage der grundsätzlichen Unveränderlichkeit der Anträge der Parteien im Rahmen einer Nichtigkeitsklage. Der Ablauf dieser Frist bewirkt im Prinzip die Konkretisierung der Anträge und somit die endgültige Festlegung des Streitgegenstands. Einem Kläger zu erlauben, nach Ablauf der Klagefrist den Umfang seiner Anträge zu erweitern, hieße nämlich letztlich, dass er diese Frist umgehen und die Nichtigerklärung eines anderen Rechtsakts (oder eines anderen Teils eines Rechtsakts) verlangen könnte, obwohl die Frist, in der seine Rechtmäßigkeit bestritten werden kann, abgelaufen ist und dieser Rechtsakt (oder Teil des Rechtsakts) ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist (
99 Schließlich ist noch zu erwähnen, dass der Gerichtshof wegen des Erfordernisses der Rechtssicherheit, das den Regeln zu den Verfahrensfristen zugrunde liegt, davon äußerst restriktiv Gebrauch gemacht und Ausnahmen nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zugelassen hat ( c) Zum Erfordernis des Schutzes der Rechtmäßigkeit, das der Berücksichtigung von Gesichtspunkten zwingenden Rechts von Amts wegen zugrunde liegt
100 Das Erfordernis des Schutzes der Rechtmäßigkeit verlangt, dass dem Unionsrichter bei der Erfüllung seiner grundlegenden Aufgabe, die Wahrung des Unionsrechts zu sichern, die ihm in Art. 19 EUV übertragen ist, keine ausschließlich passive Rolle zukommt, außer wenn er gegebenenfalls gezwungen wäre, seine Entscheidung auf falsche rechtliche Erwägungen zu stützen. So wurden ihm durch einige Verfahrensregeln und die Rechtsprechung die Befugnis eingeräumt, von Amts wegen rechtliche Gesichtspunkte zu prüfen, die als Gesichtspunkte zwingenden Rechts eingestuft werden und die ihm erlauben, über das Vorbringen der Parteien hinauszugehen. Es handelt sich um Fälle, die sowohl Fragen des bei ihm stattfindenden Verfahrens (
101 Im Allgemeinen ist es Sache des Unionsrichters, von Amts wegen einen Verstoß gegen eine Regel der Rechtsordnung der Union zu prüfen, die hinreichend wichtig erscheint, um als zwingendes Recht eingestuft zu werden, und um eine Sanktion von Amts wegen zu rechtfertigen. Wenn ein Verstoß gegen eine solche Regel festgestellt wird, ist es ohne Belang, ob dieser Rechtsakt auch mit Fehlern behaftet ist, die vom Kläger zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung vorgetragen wurden, denn die Verteidigung der Rechtsordnung der Union erlaubt dem über die Rechtmäßigkeit entscheidenden Richter, ja verlangt es sogar von ihm, festzustellen, dass der in Rede stehende Rechtsakt mit einem Fehler behaftet ist, der in jedem Fall zu seiner Nichtigerklärung führt (
102 Der Gerichtshof hat niemals eine genaue Definition des Begriffs des Gesichtspunkts zwingenden Rechts gegeben, noch hat er abstrakt die Kriterien bestimmt, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts vorliegt oder nicht. Dennoch enthält die Rechtsprechung Anhaltspunkte, die es erlauben, diese Kriterien hinsichtlich der Rechtsordnung der Union mit einer gewissen Präzision zu erfassen.
103 Wie ich bereits bei mehreren Gelegenheiten ausgeführt habe (C‑210/98 P, EU:C:2000:172) (
104 Es ist also ein Rechtmäßigkeitserfordernis, das man als „verstärkt“ bezeichnen könnte, da es sich auf den Schutz der „öffentlichen Ordnung“ bezieht, d. h. auf den Schutz grundlegender Werte der Unionsrechtsordnung im Interesse Dritter oder im Allgemeininteresse, das die Befugnis/Pflicht des Unionsrichters rechtfertigt, Gesichtspunkte zwingenden Rechts von Amts wegen zu berücksichtigen, selbst wenn er dabei über die von den Parteien vor ihm zur Stützung ihrer Ansprüche vorgetragenen Klagegründe hinausgeht. d) Zum Umfang der Befugnis des Unionsrichters zur Nichtigerklärung, wenn er von Amts wegen einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts prüft
105 Rechtfertigt ein solches Erfordernis „verstärkter“ Rechtmäßigkeit, das mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung in Verbindung steht und Grundlage der Befugnis des Unionsrichters ist, von Amts wegen einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts zu prüfen, auch die Ausdehnung seiner Befugnis zur Nichtigerklärung über das Verlangen der Kläger hinaus? Erlaubt es dieses Erfordernis dem Richter, die Diskussion über Teile eines Beschlusses wieder zu eröffnen, die nicht Gegenstand einer Klage waren und somit gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden sind?
106 Die Antwort auf diese Fragen hängt letztendlich davon ab, welches der oben beschriebenen Erfordernisse als vorherrschend ausgewählt wird.
107 Hinsichtlich dieser Wahl scheint mir der Gerichtshof im Wesentlichen mit drei Optionen konfrontiert zu sein, von denen mich, aus Gründen, die ich nachfolgend darlegen werde, nur die Dritte überzeugt.
108 Die erste Option ist diejenige, die darin besteht, der These von BA zu folgen und dem Erfordernis der „verstärkten“ Rechtmäßigkeit den Vorzug zu geben und eine Befugnis des Richters anzuerkennen, über die Anträge der Parteien hinauszugehen, wenn er einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts prüft. Es kann nicht geleugnet werden, dass dieser Ansatz eine gewisse Logik besitzt. Wenn nämlich die verletzte Regel von so großer Bedeutung ist, dass sie als zwingendes Recht eingestuft wird und von Amts wegen berücksichtigt werden kann, muss es dem Richter möglich sein, unabhängig von den Anträgen der Parteien der Rechtswidrigkeit, die sich aus ihrer Verletzung ergibt, abzuhelfen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Befugnis des Richters, von Amts wegen Gesichtspunkte zwingenden Rechts zu berücksichtigen, die, wie ich in den Nrn. 91 und 92 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, eine Ausnahme vom Grundsatz ne ultra petita im weiteren Sinne darstellt. Dieser Ansatz findet zwar in der Rechtsprechung etwas Zustimmung, doch ist diese Rechtsprechung implizit, vereinzelt, veraltet und, wie es scheint, auf Streitigkeiten des öffentlichen Dienstes beschränkt (
109 Eine zweite Möglichkeit wäre, den Parteien zu erlauben, im Rahmen ihrer (für die Wahrung des Grundsatzes des streitigen Verfahrens erforderlichen (
110 Die dritte Option – diejenige die das Gericht gewählt hat, die von der Kommission befürwortet wird und zu der ich auch neige – besteht darin, den Erfordernissen im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne ultra petita und der Rechtssicherheit (hinsichtlich der Einhaltung der Klagefristen) den Vorrang zu geben und die Befugnis des Richters zur Nichtigerklärung auf die Anträge der Parteien zu beschränken.
111 Insoweit halte ich die folgenden Erwägungen für maßgeblich.
112 Erstens ist die Rechtssache AssiDomän zu betrachten, deren Erheblichkeit unter den Parteien erörtert wurde. In dem Urteil in dieser Rechtssache, die ebenfalls die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses im Bereich wettbewerbswidriger Kartelle betraf, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Nichtigerklärung eines Beschlusses, die in einem Urteil im Hinblick auf einen Kläger ausgesprochen wurde, nicht die Gültigkeit eines anderen identischen oder ähnlichen Beschlusses berührt, dem die gleiche Regelwidrigkeit anhaftet und der an einen anderen Empfänger gerichtet ist, der ihn nicht innerhalb der Klagefrist angefochten hat (ne ultra petita und das Erfordernis der Rechtssicherheit, das der Einhaltung der Klagefristen zugrunde liegt, herangezogen.
113 Die vorliegende Rechtssache weist gewiss einige Unterschiede gegenüber der Rechtssache AssiDomän auf. Erstens ergab sich in der Rechtssache AssiDomän die Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Kommission nicht aus einem Verstoß gegen eine zwingende Rechtsnorm (
114 Trotz dieser Unterschiede, ist die Rechtssache AssiDomän meines Erachtens dennoch erheblich für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache, da der Gerichtshof dort eine klare Entscheidung getroffen hat: Bei der Abwägung zwischen dem Erfordernis des Schutzes der Rechtmäßigkeit und dem der Rechtssicherheit hat er dem zweiten den Vorzug gegeben (
115 Die Fragen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, stimmen zum Teil mit denen der Rechtssache AssiDomän überein. Auch hier stehen sich das Erfordernis des Schutzes der Rechtmäßigkeit (die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache mit der öffentlichen Ordnung verbunden ist) auf der einen und das Erfordernis der Rechtssicherheit (die auch Teil der öffentlichen Ordnung ist), verbunden mit der Bestandskraft der Teile des streitigen Beschlusses, die BA nicht innerhalb der Klagefrist angefochten hat, gegenüber BA auf der anderen Seite gegenüber. Zu dem letztgenannten Erfordernis hinzu kommt hier – im Unterschied zur Rechtssache AssiDomän – jedoch dasjenige der Beschränkung der Befugnis des Richters zur Nichtigerklärung, die sich aus dem Grundsatz ne ultra petita ergibt, wie ich ihn in den Nrn. 82 bis 90 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt habe.
116 Zweitens hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung eine Situation beschrieben, in der die Erfordernisse der Rechtmäßigkeit der öffentlichen Ordnung Vorrang vor denjenigen der Rechtssicherheit (sowie denjenigen, die mit dem Grundsatz ne ultra petita zusammenhängen) haben müssen.
117 Es handelt sich um den Fall, in dem ein Rechtsakt mit einem Fehler behaftet ist, der offensichtlich so schwer wiegt, dass er von der Rechtsordnung der Union nicht toleriert werden kann und dieser Rechtsakt folglich als nicht bestehend einzustufen ist. In einem solchen Fall hat der Gerichtshof eingeräumt, dass der Unionsrichter befugt ist, festzustellen, dass dieser Rechtsakt keinerlei Rechtswirkungen erzeugt, selbst wenn dieser Rechtsakt erst nach Ablauf der Klagefrist angefochten worden ist (ne ultra petita abweicht.
118 Der Gerichtshof hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsakts der Organe der Union verknüpft sind, erfordert, dass aus Gründen der Rechtssicherheit diese Feststellung völlig extremen Fallgestaltungen vorbehalten wird (
119 Nur in solchen extremen hypothetischen Fällen kann es daher entgegen dem in der Rechtssache AssiDomän vertretenen Ansatz das Erfordernis des Schutzes der Rechtmäßigkeit rechtfertigen, dass der Unionsrichter die Grenzen überschreiten darf, die durch die Regeln gesetzt werden, die seinen Auftrag der Rechtmäßigkeitskontrolle beschränken und die insbesondere durch das in den Nrn. 94 bis 98 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte Erfordernis der Stabilität rechtlicher Sachverhalte das oben in Nr. 90 genannte Erfordernis des institutionellen Gleichgewichts geboten sind.
120 Die Feststellung eines Begründungsfehlers, unter dem ein an einen Empfänger gerichteter Beschluss leidet, lässt sich aber, selbst wenn dieser Fehler eine schwerwiegende Rechtswidrigkeit darstellt, die geeignet ist, den gesamten angefochtenen Rechtsakt zu erfassen, meines Erachtens – sofern die Bedingungen, unter denen das Nichtbestehen eines solchen Rechtsakts festgestellt werden kann, nicht vorliegen (
121 Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit, das ich als „verstärkt“ bezeichnet habe, da es sich darauf bezieht, dass die verletzte Regel zur öffentlichen Ordnung gehört, rechtfertigt es zwar, dass der Richter von Amts wegen eine solche Rechtswidrigkeit feststellt. Dieses Erfordernis rechtfertigt es meines Erachtens aber nicht, dass der Richter sich von den Grenzen seiner Befugnisse befreien kann, die im Einzelfall durch den Antrag eines Klägers auf gerichtlichen Rechtsschutz, wie er in den Anträgen näher bestimmt wird, gezogen werden, und damit die Bestandskraft aufs Spiel setzt, die die Teile des Beschlusses, die nicht angefochten wurden, gegenüber dem Kläger erlangt haben.
122 Insoweit ist zu betonen, dass der Empfänger des klagegegenständlichen Beschlusses selbst die Grenzen des Eingreifens des Richters im konkreten Fall bestimmt hat, indem er in seinen Anträgen den Umfang seines Bedürfnisses nach gerichtlichem Schutz festgelegt hat.
123 Aus diesem Blickwinkel kann meines Erachtens auch die Tatsache, dass der Richter einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts berücksichtigt hat, keine Änderung dieser Grenzen während des Verfahrens rechtfertigen. Zum einen ergibt sich aus der in Nr. 95 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung, dass der Richter nicht über die Klagefristen verfügen kann. Zum anderen stellt ein Gesichtspunkt, der vom Kläger selbst hätte vorgetragen werden können, kein neues Element dar, das eine Änderung der Anträge rechtfertigen könnte (
124 Wie Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge und Rn. 90 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, unterliegt eine eventuelle Änderung der Anträge jedenfalls sehr strengen Anforderungen hinsichtlich der Form, die, wie das Gericht festgestellt hat, BA in diesem Fall nicht erfüllt hat.
125 Daraus folgt meines Erachtens, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es festgestellt hat, dass seine Befugnisse durch die von BA in ihrer Klageschrift gestellten Anträge begrenzt waren, als es die Konsequenzen aus dem von ihm festgestellten Begründungsfehler des streitigen Beschlusses gezogen hat.
126 In einem Fall, in dem, wie im vorliegenden Rechtsstreit, grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung einander gegenüberstehen und in dem es erforderlich ist, dem einen Vorrang vor dem anderen zu geben, ist zwar keine Lösung vollkommen zufriedenstellend. So hat in der Rechtssache AssiDomän der Ansatz des Gerichtshofs dazu geführt, dass ein rechtswidriger, aber bestandskräftiger Beschluss weiterhin Rechtswirkungen entfaltete. Zu einem entsprechenden Ergebnis wird es auch im vorliegenden Fall kommen: Der Teil des streitigen Beschlusses, der nicht Gegenstand der Klage war, wird trotz seiner Rechtswidrigkeit weiterhin Rechtswirkungen erzeugen. Dieses Ergebnis ist aber ebenso wie in der Rechtssache AssiDomän nichts anderes als die Folge der Entscheidung von BA, diesen Teil des streitigen Beschlusses nicht anzufechten.
127 Schließlich sind die anderen Argumente, auf die BA sich beruft, kurz zu würdigen. Sie können jedoch das Ergebnis, das ich vorschlage, nicht mehr in Frage stellen.
128 Zunächst glaube ich nicht, dass der Ansatz, dem das Gericht gefolgt ist, zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geführt hat. Es besteht nämlich kein Zweifel daran, dass BA sich nicht in der gleichen Situation befand wie die anderen Luftfahrtgesellschaften, die den streitigen Beschluss angefochten haben und gegenüber denen das Gericht diesen Beschluss vollständig für nichtig erklärt hat. Im Gegensatz zu BA hatten diese nämlich alle in ihren Anträgen um die vollständige Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ersucht.
129 Was weiter die Schadensersatzverfahren vor den nationalen Gerichten betrifft, die das Gericht in den Rn. 39 bis 42 des angefochtenen Urteils erwähnt hat, glaube ich nicht, dass sie auf irgendeine Weise rechtfertigen können, dass der Unionsrichter ultra petita entscheidet. Eine eventuelle zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Klägers verursacht wurden, ist grundsätzlich nicht geeignet, bei der Ausübung der Befugnisse des Unionsrichters nach Art. 263 AEUV eine Rolle zu spielen.
130 Schließlich kann das in Nr. 77 der vorliegenden Schlussanträge genannte Vorbringen von BA betreffend eine eventuelle Besorgnis im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege auch nicht geltend gemacht werden, um eine Ausnahme von der Begrenzung der Befugnis des Richters, ultra petita zu entscheiden, zu rechtfertigen. Wenn zum einen eine Partei Anträge vorlegt, die in keiner Weise durch die in der Klageschrift vorgetragenen Klagegründe untermauert werden, werden diese Anträge ganz einfach zurückgewiesen. Zum anderen ist es der Umfang des Ersuchens (und damit der Umfang der beantragten Nichtigerklärung) der das petitum definiert, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Klagegründe, die vorgetragen werden, um die Anträge zu stützen, begründet sind oder nicht. Selbst wenn die Klagegründe, die zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung vorgetragen werden, nicht begründet sind, könnte der Richter den angefochtenen Rechtsakt somit durchaus für nichtig erklären, und zwar in den Grenzen des petitum, wenn er von Amts wegen einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts berücksichtigt, der die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Rechtsakts mit sich bringt.
131 Daraus folgt, dass meines Erachtens der erste Rechtsmittelgrund von BA zurückzuweisen ist. C. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 47 der Charta 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
132 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht BA geltend, selbst wenn festgestellt werden sollte, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es sich auf den Grundsatz ne ultra petita gestützt hat, habe es dadurch, dass es den Umfang der Nichtigerklärung auf die in der Klageschrift formulierten Anträge beschränkt habe, den höherrangigen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, wie er in Art. 47 der Charta vorgesehen sei, verletzt.
133 Nach Ansicht von BA ergibt sich aus der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (
134 BA bemerkt, dass das Gericht im angefochtenen Urteil Widersprüche festgestellt habe, die sich auf den streitigen Beschluss ausgewirkt hätten, und eingeräumt habe, dass diese Widersprüche ihre Verteidigungsrechte verletzt und das Gericht daran gehindert hätten, seine Kontrolle auszuüben. Das Gericht habe jedoch im Tenor des angefochtenen Urteils nicht die notwendigen Konsequenzen aus diesen Feststellungen gezogen. Diese Widersprüche bereiteten besonders zugespitzte Probleme bei den mit den Feststellungen in dem streitigen Beschluss verbundenen nationalen Schadensersatzverfahren.
135 Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet. 2. Würdigung
136 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die gerichtliche Kontrolle, die in den Verträgen für Entscheidungen der Kommission, mit denen wettbewerbswidriges Verhalten geahndet wird, vorgesehen ist – eine Kontrolle die in einer in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle besteht, ergänzt um die in Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (
137 Er hat jedoch auch ausgeführt, dass dieser Grundsatz voraussetzt, dass der Unionsrichter eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unbeschränkte und vollständige Kontrolle der Entscheidung der Kommission ausübt und dass er u. a. befugt ist, diese Entscheidung für nichtig zu erklären (
138 Im selben Zusammenhang hat der Gerichtshof auch ausgeführt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist und dass, mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu prüfen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, es Sache des Klägers ist, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (
139 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass das Fehlen einer Verpflichtung, die gesamte angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstößt. Für die Wahrung dieses Grundsatzes ist es nämlich nicht unerlässlich, dass der Unionsrichter, der jedenfalls die geltend gemachten Klagegründe prüfen und sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen muss, verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen (
140 Schließlich ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch eine strenge Anwendung der Unionsvorschriften zu den Verfahrensfristen, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jegliche Diskriminierung oder jedes willkürliche Verhalten in der Rechtspflege zu vermeiden, entsprechen, nicht berührt wird (
141 Aus der soeben angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der von Art. 47 der Charta gewährleistet wird, zwar verlangt, dass der Unionsrichter eine umfassende rechtliche und tatsächliche Kontrolle der Entscheidungen der Kommission ausübt, mit denen Sanktionen für ein wettbewerbswidriges Verhalten verhängt werden und deren Rechtmäßigkeit vor ihm bestritten wird. Ihr ist aber auch zu entnehmen, dass es mit der Effektivität dieser gerichtlichen Kontrollen vereinbar ist, ihre Ausübung bestimmten Verfahrensregeln zu unterwerfen, die verschiedenen Anforderungen grundsätzlicher Art entsprechen.
142 So folgt zum einen aus dem Grundsatz des streitigen Verfahrens vor den Unionsgerichten und der Tatsache, dass eine Prüfung der gesamten angefochtenen Entscheidung von Amts wegen für die Achtung des in Art. 47 der Charta gewährleisteten Rechts nicht unerlässlich ist, dass mit diesem Recht ein System der gerichtlichen Kontrolle vereinbar ist, das sich auf den Dispositionsgrundsatz stützt und in dem es Sache der Parteien ist, den Streitgegenstand zu bestimmen, ohne dass der Richter die Grenzen, die von den Parteien gezogen wurden, überschreiten darf. Es verstößt somit nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, dass die umfassende Kontrolle, die der Unionsrichter durchzuführen hat und die die Befugnis beinhaltet, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, durch das Ersuchen der Kläger, wie es in ihren Klageanträgen formuliert ist, begrenzt wird.
143 Da das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch eine strenge Anwendung der Regeln zu den Klagefristen nicht berührt wird, erfordert zum anderen die Beachtung dieses Rechts nicht, dass der Unionsrichter, um den Parteien die Effektivität ihres gerichtlichen Rechtsschutzes zu gewährleisten, gehalten ist, in Abweichung von den genannten Regeln (
144 Somit gebot im vorliegenden Fall die Achtung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dem Gericht nicht, über die Anträge von BA hinauszugehen. Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
145 Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, dass das Rechtsmittel von BA insgesamt zurückzuweisen ist. V. Kosten
146 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
147 Sollte der Gerichtshof meiner Ansicht zum Rechtsmittel von BA folgen, ist diese mit ihrem Rechtsmittel unterlegen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, schlage ich dem Gerichtshof vor, BA zur Tragung der Kosten des vorliegenden Rechtsmittels zu verurteilen. VI. Ergebnis
148 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: – Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen; – die British Airways plc trägt die Kosten.