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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.06.2017 – C-334/16
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2017:455
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 14. Juni 2017 ( Rechtssache C‑334/16 José Luís Núñez Torreiro gegen AIG Europe Limited, Sucursal en España, Unespa, Unión Española de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Albacete [Provinzgericht Albacete, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2009/103/EG – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Pflichtversicherung – Ausnahmen – Unfall eines Militärfahrzeugs auf nicht geeignetem Gelände – Begriff ‚Benutzung eines Fahrzeugs‘ – Begriff ‚gewöhnliche Funktion des Fahrzeugs‘“ I. Einleitung
1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (
2 Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn José Luís Núñez Torreiro und einer Versicherungsgesellschaft, der AIG Europe Limited, Sucursal en España (
3 Mit den Vorlagefragen strebt das vorlegende Gericht eine Präzisierung des Begriffs der Benutzung eines Fahrzeugs an und möchte insbesondere wissen, ob die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diesen Begriff anders als in der Richtlinie 2009/103 zu definieren, um zu bestimmen, ob der Ort der Benutzung ein Grund für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung sein kann, was die Bestimmung des im Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (
4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, da er als autonomer Begriff des Unionsrechts definiert worden ist, unter Berücksichtigung der Verwendung des Fahrzeugs entsprechend seiner „gewöhnlichen Funktion“ in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden muss und dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren betroffene als Ganzes so auszulegen, dass der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ihre volle praktische Wirksamkeit gegeben wird. Ich werde die Klarstellung vorschlagen, dass Umstände wie die im Ausgangsverfahren gegebenen eine Änderung der Konturen des Begriffs der Verwendung des Fahrzeugs entsprechend seiner „gewöhnlichen Funktion“ unter Berücksichtigung des von dem Fahrzeug befahrenen Geländes nicht rechtfertigen. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
5 In den Erwägungsgründen 1 bis 3, 10 und 20 der Richtlinie 2009/103 heißt es: „(1) Die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht[ ( (2) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) ist für die europäischen Bürger – sowohl für die Versicherungsnehmer als auch für die Opfer von Verkehrsunfällen – von besonderer Bedeutung. Sie ist auch für die Versicherungsunternehmen von erheblichem Interesse, weil ein wesentlicher Teil des Schadenversicherungsgeschäfts in der Gemeinschaft auf die Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wirkt sich auch auf den freien Personen- und Kraftfahrzeugverkehr aus. Die Stärkung und Konsolidierung des Binnenmarktes für Kfz-Haftpflichtversicherungen sollte daher ein Hauptziel der gemeinschaftlichen Maßnahmen im Finanzdienstleistungsbereich sein. (3) Jeder Mitgliedstaat sollte alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt. … (10) Jeder Mitgliedstaat sollte bei Fahrzeugen, die bestimmten natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gehören, von der allgemeinen Versicherungspflicht abweichen können. Bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, sollte der die Ausnahmeregelung anwendende Mitgliedstaat eine Stelle oder Einrichtung für die Entschädigung der Opfer von Unfällen, die in einem anderen Mitgliedstaat verursacht werden, bestimmen. Nicht nur Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge im Ausland verursacht werden, sondern auch Opfer von Unfällen, die sich in dem Mitgliedstaat ereignen, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sollten angemessenen Schadenersatz erhalten, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben oder nicht. Zudem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Liste der von der Versicherungspflicht befreiten Personen und der Stellen oder Einrichtungen, die den Opfern von durch solche Fahrzeuge verursachten Unfällen den Schaden zu ersetzen haben, der Kommission zur Veröffentlichung übermittelt wird. … (20) Den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten sollte unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden.“
6 Gemäß Art. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie ist „Fahrzeug“ jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, das zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind.
7 Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor: „Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmt. … Die in Absatz 1 bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.“
8 Art. 5 („Ausnahmen von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht“) der Richtlinie 2009/103 ( „(1) Jeder Mitgliedstaat kann bei bestimmten natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die der betreffende Staat bestimmt und deren Name oder Kennzeichnung er den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission meldet, von Artikel 3 abweichen. … (2) Jeder Mitgliedstaat kann bei gewissen Arten von Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit besonderem Kennzeichen, die dieser Staat bestimmt und deren Kennzeichnung er den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission meldet, von Artikel 3 abweichen. …“
9 Artikel 29 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG, 2000/26/EG und 2005/14/EG … werden … aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.“ B. Spanisches Recht
10 Die Ley sobre responsabilidad civil y seguro en la circulación de vehículos a motor (Gesetz über die Haftpflicht und die Versicherung im Bereich der Benutzung eines Fahrzeugs), genehmigt durch das königliche Legislativdekret Nr. 8/2004 vom 29. Oktober 2007 ( „(1) Der Führer von Kraftfahrzeugen haftet aufgrund der von der Fahrzeugführung ausgehenden Gefahr für die dabei entstehenden Schäden an Personen und Sachen. … (6) Für die Zwecke dieses Gesetzes werden die Begriffe ‚Kraftfahrzeuge‘ und ‚Ereignis bei der Fahrzeugnutzung‘ durch Rechtsverordnung definiert. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen als Mittel zur Begehung vorsätzlicher Straftaten gegen die Person oder das Eigentum gilt nicht als Ereignis bei der Fahrzeugnutzung.“
11 Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieses Gesetzes lautet: „Der Versicherer ersetzt dem Geschädigten im Rahmen und zulasten der Pflichtversicherung den Betrag des diesem entstandenen Personen- oder Sachschadens sowie die Kosten und sonstige Schäden, auf deren Ersatz der Geschädigte nach den anwendbaren Bestimmungen Anspruch hat. Er ist von dieser Verpflichtung nur frei, wenn er nachweist, dass das Ereignis keine zivilrechtliche Haftung gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes begründet. Der Geschädigte oder seine Erben haben einen Direktanspruch gegen den Versicherer auf Ersatz dieser Schäden, der nach Ablauf eines Jahres verjährt.“
12 Das Reglamento del seguro obligatorio de responsabilidad civil en la circulación de vehículos de motor (Verordnung über die Pflichtversicherung und die Haftpflicht im Bereich der Benutzung eines Fahrzeugs), genehmigt durch Königliches Dekret Nr. 1507/2008 vom 12. September 2008 ( „(1) Für die Zwecke der zivilrechtlichen Haftung im Kraftfahrzeugverkehr und des in dieser Verordnung geregelten Pflichtversicherungsschutzes gelten als Ereignis bei der Fahrzeugnutzung Ereignisse, die auf die Gefahr zurückgehen, die sich aus dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne des vorstehenden Artikels in Garagen und auf Parkplätzen, auf öffentlichen und privaten Wegen und Flächen, die für den Nah- und Fernverkehr geeignet sind, sowie auf Wegen und Flächen, die hierfür zwar nicht geeignet sind, aber gewöhnlich genutzt werden, ergibt. (2) Als Ereignis bei der Fahrzeugnutzung gelten nicht: a) Ereignisse aufgrund der Durchführung von Motorsportveranstaltungen auf hierfür besonders vorgesehenen oder für diese Veranstaltungen hergerichteten Rennstrecken. …; b) Ereignisse, die sich aus der Durchführung gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeiten mit spezifisch hierfür vorgesehenen Kraftfahrzeugen ergeben, unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 im Fall des Verbringens dieser Fahrzeuge über die dort bezeichneten Wege oder Flächen, wenn sie nicht zur Durchführung der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt sind, für die sie bestimmt sind; im Bereich der logistischen Prozesse beim Vertrieb von Kraftfahrzeugen gelten als gewerbliche Tätigkeiten das Beladen, das Entladen, die Lagerung und sonstige Tätigkeiten, die für den Umschlag der Fahrzeuge als Ware erforderlich sind, mit Ausnahme des Transports auf den Verkehrswegen im Sinne von Absatz 1; c) das Bewegen von Kraftfahrzeugen auf Verkehrswegen und Flächen, für die die in Artikel 1 genannte gesetzliche Regelung nicht gilt, wie Hafen- oder Flughafengelände. (3) Auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen als Mittel zur Begehung vorsätzlicher Straftaten gegen die Person oder das Eigentum gilt nicht als Ereignis bei der Fahrzeugnutzung. Hingegen ist die Verwendung eines Kraftfahrzeugs in jeder der im Strafgesetzbuch als Straftat gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs beschriebenen Art und Weise ein Ereignis bei der Fahrzeugnutzung.“ III. Sachverhalt und Vorlagefragen
13 Am 28. Juni 2012 nahm Herr Núñez Torreiro, Offizier der spanischen Armee, an einer nächtlichen Militärübung auf einem militärischen Manövergelände in Chinchilla, Albacete (Spanien), teil, als das militärische Geländefahrzeug des Heeres des Typs „Aníbal“ (
14 Auf der Grundlage von Art. 7 LRCSCVM machte Herr Núñez Torreiro vor dem Juzgado de Primera Instancia no 1 de Albacete (Gericht erster Instanz Nr. 1 Albacete, Spanien) gegen den Versicherer, bei dem das spanische Verteidigungsministerium die Pflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen hatte, einen Direktanspruch mit dem Ziel der Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15300,56 Euro für den bei dem Unfall erlittenen Körperschaden geltend.
15 Der Versicherer lehnte die Zahlung unter Berufung auf Art. 1 Abs. 6 LRCSCVM in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung über die Pflichtversicherung mit der Begründung ab, dass der Unfall kein „Ereignis bei der Fahrzeugnutzung“ sei, weil er geschehen sei, als das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Fahrzeug auf einem militärischen Manövergelände gefahren sei, das für nicht militärische Fahrzeuge nur beschränkt zugänglich sei. Die Versicherungsgesellschaft war der Meinung, dass dieses Gelände nicht im Sinne von Art. 2 der Verordnung gewöhnlich genutzt werde und hierfür auch nicht geeignet sei.
16 Das angerufene Gericht wies die Klage im ersten Rechtszug mit Urteil vom 3. November 2015 mit der Begründung ab, dass die Verletzungen von Herrn Núñez Torreiro nicht auf ein „Ereignis bei der Fahrzeugnutzung“ zurückzuführen seien, denn das Fahrzeug, in dem er sich befunden habe, habe Gelände befahren, das hierfür weder geeignet sei noch gewöhnlich genutzt werde.
17 Herr Núñez Torreiro hat gegen dieses Urteil bei der Audiencia Provincial de Abacete (Provinzgericht Albacete, Spanien) Berufung mit der Begründung eingelegt, Art. 1 Abs. 6 LRCSCVM in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung über die Pflichtversetzung müsse nach dem Urteil Vnuk restriktiv ausgelegt werden, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Haftung des Versicherers nicht ausgeschlossen werden könne, wenn die Verwendung des Fahrzeugs dessen gewöhnlicher Funktion entspreche.
18 Die Audiencia Provincial de Albacete (Provinzgericht Albacete) hat Zweifel an der Vereinbarkeit der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung enthaltenen Definition des Begriffs der Benutzung eines Fahrzeugs, die nur den Betrieb von Fahrzeugen auf „geeigneten“ oder „gewöhnlich genutzten“ Geländen erfasse, mit Art. 3 der Richtlinie 2009/103. Das Gericht ist der Meinung, dass die einzigen Ausnahmen von der Pflicht, die Haftpflicht für Fahrzeuge durch eine Versicherung zu decken, die in Art. 5 genannten seien. Der Gerichtshof habe im Urteil Vnuk entschieden, dass der Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden dürfe, und ihn als Verwendung des Fahrzeugs entsprechend seiner „gewöhnlichen Funktion“ ausgelegt. Daraus folge, so das vorlegende Gericht, dass die Mitgliedstaaten nur im Rahmen von Art. 5 der Richtlinie 2009/103 oder, gemäß dem Urteil Vnuk, wenn das Fahrzeug in einer mit seiner gewöhnlichen Funktion unvereinbaren Weise verwendet werde, Ausnahmen von der Haftung der Versicherer oder vom Begriff der Benutzung eines Fahrzeugs vorsehen könnten. Die in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung geregelten Ausnahmen für ein nicht geeignetes oder nicht gewöhnlich genutztes Gelände seien deshalb mit dem Unionsrecht unvereinbar und müssten unangewendet bleiben.
19 Das vorlegende Gericht äußert die gleichen Zweifel hinsichtlich der in Art. 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung geregelten Ausnahmen für Ereignisse aufgrund der Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder aufgrund der Durchführung gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeiten oder für Ereignisse, die auf einen Willen des Fahrzeugführers zur Begehung von Straftaten gegen die Person oder das Eigentum schließen ließen.
20 Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Albacete (Provinzgericht Albacete) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Darf im nationalen Recht eines Mitgliedstaats der Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ – oder „Ereignis bei der Fahrzeugnutzung“ – als Risiko der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Sinne des Gemeinschaftsrechts (u. a. in Art. 3 der Richtlinie 2009/103) abweichend vom Unionsrecht definiert werden? 2. Falls ja: Darf dieser Begriff (neben bestimmten Personen, Kennzeichen oder Arten von Fahrzeugen, wie Art. 5 der genannten Richtlinie vorsehen) Fälle der Fahrzeugnutzung nach Maßgabe des Ortes, an dem sie erfolgt, ausschließen, wie die Fahrzeugnutzung auf „nicht geeigneten“ Wegen oder Flächen? 3. Dürfen bestimmte Nutzungen des Fahrzeugs, die mit seinem Zweck (wie die sportliche, gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung) oder dem Willen des Fahrers (wie das Begehen einer vorsätzlichen Straftat mit dem Fahrzeug) zusammenhängen, ebenfalls als „Ereignis bei der Fahrzeugnutzung“ ausgeschlossen werden? IV. Würdigung A. Vorbemerkungen
21 Einleitend ist zunächst zu prüfen, ob das Fahrzeug Aníbal als „Fahrzeug“ im Sinne der Richtlinie 2009/103 definiert werden kann, ob es seinen gewöhnlichen Standort in einem Mitgliedstaat hat und ob es nicht in eine der Fahrzeugkategorien fällt, die Gegenstand einer von dieser Richtlinie zugelassenen Ausnahme von der Versicherungspflicht sind.
22 Zum einen fallen, wie dargelegt, gemäß Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, das zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind, unter diese Definition. Nach den technischen Merkmalen des Fahrzeugs Aníbal, wie sie in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte beschrieben werden, sind diese Voraussetzungen erfüllt.
23 Zum anderen bestimmt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, dass jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Anwendung des Art. 5 alle geeigneten Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt, da das Fahrzeug Aníbal im Ausgangsrechtsstreit das Kennzeichen ET‑107351 trägt, dessen Buchstaben „ET“ für Fahrzeuge des Heeres, die dem spanischen Verteidigungsministerium gehören (
24 Außerdem sieht Art. 5 dieser Richtlinie die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, bei bestimmten natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts oder bei bestimmten Fahrzeugen von dieser Pflicht abzuweichen. Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich jedoch, dass die spanische Regierung hiervon keinen Gebrauch gemacht hat (
25 Ich kann deshalb feststellen, dass das Fahrzeug Aníbal die in der Richtlinie 2009/103 genannten Voraussetzungen erfüllt und deshalb als Fahrzeug anzusehen ist, das der Pflicht zur Haftpflichtversicherung unterliegt, was im Übrigen von keinem der Beteiligten, die schriftliche Stellungnahmen eingereicht haben (
26 Sodann ist, wie von diesen Beteiligten vorgetragen, festzustellen, dass die dritte Vorlagefrage unzulässig ist. Mit dieser dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat verwehrt, vom Begriff der Benutzung eines Fahrzeugs Situationen wie die in Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Pflichtversicherung genannten auszunehmen, also Ereignisse aufgrund der Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder aufgrund der Durchführung gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeiten oder Ereignisse, die auf einen Willen des Fahrers zur Begehung von Straftaten gegen die Person oder das Eigentum schließen lassen.
27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Artikel 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (
28 Es ist festzustellen, dass es im Ausgangsverfahren weder um ein Ereignis aufgrund der Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder aufgrund der Durchführung gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeiten geht noch um Ereignisse, die auf einen Willen des Fahrers zur Begehung von Straftaten gegen die Person oder das Eigentum schließen lassen. Die Beantwortung der dritten Vorlagefrage ist daher für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht sachdienlich.
29 Deshalb ist die dritte Vorlagefrage in Anbetracht der in Rn. 27 dieser Schlussanträge zitierten Rechtsprechung unzulässig.
30 Was die ersten beiden Fragen anbelangt, bin ich schließlich der Meinung, dass sie zusammen zu behandeln sind, wobei sich die Antwort auf die erste Frage unmittelbar aus dem Urteil Vnuk ergibt, während die zweite Frage eine Beschäftigung mit der Definition des in diesem Urteil entwickelten Begriffs der Benutzung eines Fahrzeugs erfordert.
31 Meine Untersuchung wird sich deshalb zunächst mit dem autonomen Charakter des Begriffs der Benutzung eines Fahrzeugs befassen und dann mit der damit im Zusammenhang stehenden Voraussetzung der Verwendung des Fahrzeugs entsprechend seiner „gewöhnlichen Funktion“. B. Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“
32 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff der Benutzung eines Fahrzeugs im nationalen Recht eines Mitgliedstaats anders definiert werden kann als im Unionsrecht, insbesondere in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103.
33 Hier ist sogleich darauf hinzuweisen, dass das Urteil Vnuk diese Frage ausdrücklich beantwortet hat, auch wenn die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung die Richtlinie 72/166 betrifft. Diese Richtlinie ist zwar durch die Richtlinie 2009/103 aufgehoben worden (
34 Der Gerichtshof hat in Rn. 41 des Urteils Vnuk erklärt, dass der Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf.
35 Wie es in Rn. 42 heißt, beruht diese Sichtweise zunächst auf der Feststellung, dass weder die Richtlinie 72/166 noch irgendeine andere Haftpflichtversicherungsrichtlinie zur Bestimmung des Sinnes und der Reichweite dieses Begriffs ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, und sodann auf einer ständigen Rechtsprechung, wonach in einem solchen Fall die Bestimmung des Unionsrechts gemäß den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitssatzes autonom und einheitlich ausgelegt werden muss.
36 Der Gerichtshof hat deshalb in dem genannten Urteil zunächst die Sprachfassungen der Richtlinie 72/166 untersucht, deren Vokabular voneinander abweicht. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Begriff „Verkehr“, der möglicherweise nur den Straßenverkehr erfasst, und die Begriffe „Benutzung“ oder „Betrieb“, die ihrerseits nicht notwendig auf eine Situation im Straßenverkehr Bezug nehmen, zur Beschreibung desselben Begriffs verwendet werden (
37 Der Gerichtshof hat daraufhin seine ebenfalls ständige Rechtsprechung herangezogen, nach der die Unionsvorschriften im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen und im Fall von Divergenzen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes die betreffende Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, ausgelegt werden muss (
38 Der Gerichtshof hat insbesondere das vom Unionsgesetzgeber im Laufe der Entwicklung der Pflichtversicherungsrichtlinien ständig verstärkte Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch Fahrzeuge verursacht werden, hervorgehoben (
39 Der Gerichtshof ist deshalb zu dem Schluss gekommen, dass „der … Begriff der ‚Benutzung eines Fahrzeugs‘ jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht“ (
40 Das Urteil Vnuk lädt also zu einer weiten und einheitlichen Auslegung des autonomen Begriffs der Benutzung eines Fahrzeugs ein, die es erlaubt, alle durch Unfälle im öffentlichen oder privaten Raum verursachten Schäden immer dann dem Schutz der Pflichtversicherung zu unterstellen, wenn das beteiligte Fahrzeug im Sinne eines Transportmittels zu diesem Zweck verwendet wurde.
41 Daraus folgt, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, sich strikt an diesen Begriff der Benutzung, wie er sich aus dem Urteil Vnuk ergibt, zu halten, unabhängig davon, welche Bedeutung das nationale Recht ihm gibt. Es obliegt ihm also, ihn bei der Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits so weit wie möglich so auszulegen, dass das mit der Richtlinie angestrebte Ziel erreicht und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird (
42 Folglich komme ich in Anbetracht des Vorstehenden zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Verwendung des Fahrzeugs entsprechend seiner gewöhnlichen Funktion einheitlich auszulegen ist.
43 Trotz dieses Vorschlags, die erste Vorlagefrage zu verneinen, scheint es mir aufgrund der besonderen Umstände des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unfalls, des Wortlauts der zweiten Vorlagefrage sowie der schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Beteiligten notwendig, den Sinn und die Reichweite der Definition des Begriffs „Benutzung eines Fahrzeugs“, wie er sich aus dem Urteil Vnuk ergibt, zu präzisieren.
44 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es nämlich dem Gerichtshof, dem nationalen Gericht unter Beachtung der klaren Trennung zwischen den Funktionen des Gerichtshofs und denen des nationalen Gerichts, das allein zuständig ist, den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits festzustellen und zu bewerten und das nationale Recht auszulegen und anzuwenden, eine nützliche Antwort zu geben, die es diesem erlaubt, den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, zu entscheiden (
45 Des Weiteren sind Kontextfaktoren zu berücksichtigen, da schon kurz nach der Verkündung des Urteils Vnuk Bedenken hinsichtlich der Tragweite des Urteils ausgedrückt wurden. Einige Mitgliedstaaten, insbesondere jene, nach deren nationalem Recht der Begriff auf den Straßenverkehr begrenzt ist, äußerten eine tiefe Verunsicherung wegen der praktischen Auswirkungen, die dieses Urteil haben könnte ( C. Voraussetzung der Verwendung des Fahrzeugs entsprechend seiner „gewöhnlichen Funktion“
46 Die verschiedenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen haben die Notwendigkeit erkennen lassen, zunächst den Zusammenhang hervorzuheben, in dem diese Voraussetzung im Urteil Vnuk vom Gerichtshof entwickelt worden ist.
47 Es ist zunächst zweckmäßig, den damaligen Sachverhalt in Erinnerung zu rufen: Ein Traktor mit Anhänger stieß während des Einbringens von Heuballen auf den Dachboden einer Scheune bei einem Rückwärtsmanöver im Hof des Bauernhofs, mit dem der Anhänger in die Scheune gelenkt werden sollte, gegen die Leiter, auf der Herr Vnuk stand, und verursachte dessen Sturz (
48 In rechtlicher Hinsicht wurde die Diskussion wie folgt zusammengefasst: „Vor dem vorlegenden Gericht macht Herr Vnuk geltend, dass der Begriff der ‚Benutzung eines Fahrzeugs im Verkehr‘ nicht auf Fahrten auf öffentlichen Straßen beschränkt werden könne und dass außerdem der Traktor zusammen mit seinem Anhänger im Zeitpunkt des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schadenseintritts sehr wohl ein auf der Fahrt befindliches Fahrzeug gewesen sei und es sich um das Fahrtende gehandelt habe. [Die Versicherungsgesellschaft] trägt hingegen vor, dass das Ausgangsverfahren die Benutzung eines Traktors nicht in seiner Funktion als für den Straßenverkehr bestimmtes Fahrzeug, sondern bei der Arbeit vor der Scheune eines Bauernhofs betreffe.“ (
49 Der Gerichtshof führt zudem aus, dass „[d]as vorlegende Gericht … darauf [hinweise], dass der Begriff ‚Benutzung eines Fahrzeugs‘ im [Zakon o obveznih zavarovanjih v prometu, ZOZP; Gesetz über die Pflichtversicherungen im Verkehrsbereich] nicht definiert sei, dass aber die Rechtsprechung diese Lücke geschlossen habe. Der Hauptzweck der Haftpflichtversicherung nach dem ZOZP bestehe im Risikoausgleich bzw. im Erfordernis, für die Bedürfnisse der Geschädigten und der Fahrzeuginsassen im Verkehr auf öffentlichen Straßen zu sorgen. Nach der slowenischen Rechtsprechung sei für die Beurteilung, ob ein bestimmter Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sei, jedoch nicht ausschlaggebend, ob dieser auf einer öffentlichen Straße entstanden sei. Kein Haftpflichtversicherungsschutz bestehe allerdings, wenn das Fahrzeug als Arbeitsmaschine verwendet werde, z. B. auf einer landwirtschaftlichen Fläche, denn in einem solchen Fall gehe es nicht um Straßenverkehr.“ (
50 Das vorlegende Gericht fragte sich deshalb in Ermangelung einer Regelung in den Richtlinien, ob sich „somit die Meinung vertreten [lasse], dass die Haftpflichtversicherung nur diejenigen Schäden decke, die im Rahmen des Straßenverkehrs von einem Fahrzeug verursacht worden seien, oder aber, dass sie jeglichen Schaden decke, der in irgendeiner Weise mit der Verwendung oder dem Betrieb eines Fahrzeugs zusammenhänge, unabhängig davon, ob diese Situation als Verkehrssituation qualifiziert werden könne“ (
51 Im Rahmen dieses Rechtsstreits, in dem es um den Ort und den Zweck der Benutzung des Fahrzeugs ging, waren die geäußerten Meinungen weitgehend identisch mit den im Ausgangsverfahren geäußerten: „Die deutsche Regierung und Irland tragen vor, dass die Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 der [Richtlinie 72/166] nur Situationen im Straßenverkehr betreffe und daher nicht für Umstände wie die des Ausgangsverfahrens gelte. … Die Kommission ist hingegen der Ansicht, dass diese Vorschrift für die Benutzung von Fahrzeugen, gleichgültig ob als Transportmittel oder als Arbeitsmaschinen, auf jeder öffentlichen oder privaten Fläche gelte, auf der sich Gefahren verwirklichen könnten, die mit der Benutzung von Fahrzeugen verbunden seien, unabhängig davon, ob sich diese Fahrzeuge in Bewegung befänden.“ (
52 In seiner Antwort hat der Gerichtshof zunächst den Begriff des Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/166 präzisiert und festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Arten von Fahrzeugen von ihrem Geltungsbereich ausnehmen können (
53 Sodann hat er, woran ich in den Rn. 36 ff. dieser Schlussanträge erinnert habe, den Begriff der Benutzung eines Fahrzeugs analysiert, um die Frage betreffend die Umstände, unter denen das Fahrzeug verwendet worden war, zu beantworten.
54 In diesem Urteil hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel der verschiedenen Richtlinien über die Pflichtversicherung weit über die Liberalisierung der Regelungen über den Personen- und Fahrzeugverkehr hinausgeht.
55 Er hat besonders darauf hingewiesen, dass „er … auch wiederholt entschieden [hat], dass sie ebenso zum Ziel haben, den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren“ (
56 Wie ich bereits in Rn. 38 dieser Schlussanträge in Erinnerung gerufen habe, hat er weiter ausgeführt, dass „nicht angenommen werden [kann], dass der Unionsgesetzgeber Personen, die durch einen Unfall geschädigt werden, der durch ein Fahrzeug bei dessen Benutzung verursacht wird, von dem durch diese Richtlinien gewährten Schutz ausschließen wollte, sofern die Benutzung der gewöhnlichen Funktion dieses Fahrzeugs entspricht“ (
57 Der Gerichtshof hat also im Licht dieser allgemeinen Ziele entschieden, dass der Versicherungsschutz eingreifen muss, wenn das als Transportmittel eingesetzte Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, womit er zugleich die Umstände betreffend insbesondere den Umfang einer in einem Manövriervorgang bestehenden Bewegung, den öffentlichen oder privaten Charakter des Unfallorts und die Merkmale des betreffenden Fahrzeugs, nämlich eines Traktors, der auch als Werkzeug eingesetzt werden kann, als unbeachtlich eingestuft hat.
58 In diesem Sinne hatte Generalanwalt Mengozzi erwogen, dass die Pflichtversicherung „die Schäden decken [soll], die durch ein Fahrzeug bei seiner Benutzung verursacht werden, soweit diese der normalen Funktion eines Fahrzeugs entspricht“.
59 Diese Sichtweise wird von den Beteiligten mit Ausnahme der Kommission in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen kritisiert, nach deren Ansicht die Umstände des Ausgangsrechtsstreits die Notwendigkeit einer Präzisierung des Begriffs „gewöhnliche Funktion des Fahrzeugs“ unterstreichen.
60 Um diesen Begriff auf die Benutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen oder reglementierten Wegen zu beschränken, wird vorgeschlagen, Folgendes zu berücksichtigen: – die Besonderheit des Ortes, an dem das Fahrzeug gefahren sei, weil es sich, anders als bei dem Unfallort in der Rechtssache Vnuk, zwar ebenfalls um ein Gelände gehandelt habe, das einem Privatgelände gleichgestellt werden könne, dieses Gelände aber wegen seiner Nutzung für militärische Übungen nicht der Allgemeinheit zugänglich gewesen sei; – die besonderen Bedingungen des Verkehrs, weil dieser auf einem Gelände stattgefunden habe, auf dem, anders als auf einem Bauernhof oder einem Parkplatz, nicht jedes Fahrzeug fahren dürfe, und weil Militärscheinwerfer verwendet worden seien, und – den Umstand, dass das Unfallfahrzeug nicht an diesem Ort hätte verkehren sollen, da es dafür wegen seiner Merkmale (Fahrzeug mit Allradantrieb auf einem ausschließlich für Kettenfahrzeuge vorgesehenen Weg) nicht geeignet gewesen sei.
61 Was das erste dieser drei Argumente anbelangt, dem zufolge nach dem zivilen oder militärischen Charakter eines Verkehrswegs zu unterscheiden sein soll, bin ich der Meinung, dass die im Urteil Vnuk für die Beantwortung dargelegten Kriterien auch hier herangezogen werden können, weil die Feststellungen hier wie dort identisch sind. Es genügt nämlich der Hinweis darauf, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 2009/103 nicht auf bestimmte Verkehrswege beschränkt ist, dass die Richtlinie das Ziel eines sehr weitreichenden Schutzes verfolgt und dass sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, bestimmte Sachverhalte vom Geltungsbereich seiner Regelungen auszunehmen, eine Möglichkeit, die das Königreich Spanien nicht genutzt hat.
62 Das Gleiche gilt für das zweite Argument über die Bedingungen des Verkehrs. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist nicht beschränkt auf Verkehrswege, die von Fahrzeugen jeder Art befahren werden können. Zu beachten ist auch, dass eine solche Situation nach spanischem Recht den Versicherungsschutz nicht ausschließt. Denn Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung erfasst auch die Fälle, in denen der Weg zwar nicht für den Verkehr geeignet ist, gleichwohl aber „gewöhnlich genutzt“ wird.
63 Die Prüfung dieser beiden Argumente führt mich zu der Feststellung, dass das Kriterium des Ortes des Verkehrs nicht mit demjenigen der „gewöhnlichen Funktion des Fahrzeugs“ verknüpft werden kann, sondern vielmehr dem Begriff „Benutzung“ hinzugefügt werden sollte. Da der Gerichtshof entschieden hat, dass die genannte Richtlinie auf Unfälle anwendbar ist, die sich außerhalb öffentlicher Straßen ereignen, bin ich zudem der Meinung, dass hier eine Änderung der Rechtsprechung angeregt wird.
64 Was das letzte Argument – Eignung des Fahrzeugs für das befahrene Gelände – anbelangt, ist dies eine gegenüber der Rechtssache Vnuk neue Frage. Dort ging es nur um den Verwendungszweck des Traktors als Werkzeug oder nicht.
65 Meines Erachtens ergibt sich aus den Umständen des Ausgangsverfahrens eindeutig, dass es paradox wäre, das Kriterium der Eignung des Fahrzeugs für den Ort des Verkehrs für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes heranzuziehen. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, dass ein Militärfahrzeug unter Bedingungen fahren muss, denen seine technischen Merkmale nicht immer entsprechen, oder dass dies sogar das Übungsziel für seine Benutzer ist. Dieser letzte Punkt ist in den mündlichen Erklärungen durch die Erläuterung bestätigt worden, warum das Fahrzeug auf Befehl eines ranghöheren Offiziers unterwegs war.
66 Über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinaus kann hier wiederum die grundsätzliche Erwägung des Urteils Vnuk herangezogen werden, nämlich die Verfolgung des Ziels eines allgemeinen Schutzes, wenn das Fahrzeug als Transportmittel beteiligt ist, soweit keine besondere Ausnahme eingreift.
67 Ich bin deshalb der Meinung, dass die Gesamtheit der Umstände, unter denen es zu dem Unfall gekommen ist, als Beweis dafür genügt, dass das Fahrzeug Aníbal gemäß der Logik des Urteils Vnuk entsprechend der für jedes Fahrzeug gewöhnlichen Funktion verwendet wurde.
68 Ist es nicht sogar die gewöhnliche Funktion eines Militärfahrzeugs, auf einem gewöhnlich für militärische Übungen genutzten Gelände Militärangehörige zu transportieren und von ihnen gefahren zu werden?
69 Was wäre andernfalls der Zweck einer Versicherung zur Deckung der Schäden, die von solchen Fahrzeugen verursacht werden, deren Hauptzweck nicht das Fahren auf jederzeit der Allgemeinheit zugänglichen Wegen ist?
70 Zudem sind, wie es der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils Vnuk getan hat, die Konsequenzen daraus zu ziehen, dass die spanische Regierung die von Art. 5 der Richtlinie 2009/103 eingeräumte Möglichkeit, bestimmte Arten von Fahrzeugen oder bestimmte Personen vom Versicherungsschutz auszuschließen, nicht genutzt hat.
71 Ich bin deshalb der Meinung, dass der Grundsatz des Versicherungsschutzes, wenn es bei der Benutzung eines Fahrzeugs zu Zwecken des Transports vor allem von Personen zu einem Unfall gekommen ist, nicht unter dem Vorwand einer Diskussion über die Bedingung der Verwendung des Fahrzeugs entsprechend seiner „gewöhnlichen Funktion“ in Frage gestellt werden darf.
72 Jede andere Lösung würde zu einer Kasuistik führen, deren Grenzen in der Sitzung deutlich geworden sind.
73 Dies gilt für den Vorschlag, das Kriterium einer zum Verkehr auf der Straße oder auf öffentlichen Wegen „akzessorischen Nutzung“ heranzuziehen, um nicht den Verkehr auf einem Parkplatz oder auf einem Privatweg auszuschließen, wenn es sich um eine Nutzung am Ende oder zu Beginn einer Fortbewegung auf öffentlichen Wegen handelt. Das Gleiche gilt für die Überlegungen, auf den Zweck der Fortbewegung abzustellen, die Bedingungen einer militärischen Operation nachzubilden oder das Vorhandensein einer Genehmigung zu berücksichtigen.
74 Diese Vorschläge haben außerdem gezeigt, dass sie die Gefahr einer größeren Rechtsunsicherheit in sich tragen als jene, die darin bestehen, unter Berücksichtigung der Umstände des Ausgangsverfahrens eine einfache und mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbare Definition wie die im Urteil Vnuk herangezogene zu bestätigen, auch wenn sie in den Augen mancher tautologisch erscheinen mag. Eine solche Definition entspricht zweifellos besser dem autonomen Charakter eines Begriffs, der einheitlich, unter Berücksichtigung des weitreichenden Schutzzwecks der Richtlinie 2009/103 angewandt werden muss.
75 In Beantwortung der zweiten Frage bin ich deshalb der Meinung, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Bedingung der Verwendung des Fahrzeugs entsprechend seiner gewöhnlichen Funktion nicht in Bezug auf das von dem Fahrzeug befahrene Gelände zu beurteilen ist. V. Ergebnis
76 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen der Audiencia Provincial de Albacete (Provinzgericht Albacete, Spanien) wie folgt zu antworten: 1. Da der Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht als autonomer Begriff des Unionsrechts definiert worden ist, ist er in allen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Verwendung des Fahrzeugs entsprechend seiner „gewöhnlichen Funktion“ einheitlich auszulegen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren betroffene als Ganzes so auszulegen, dass der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ihre volle praktische Wirksamkeit gegeben wird. 2. Unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen ist diese gewöhnliche Funktion nicht in Bezug auf das von dem Fahrzeug befahrene Gelände zu beurteilen.